MVV Energie AG – Hauptversammlung

MVV Energie AG
Mannheim
ISIN DE000A0H52F5

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
Freitag, dem 13. März 2015, um 10.00 Uhr

im Congress Center Rosengarten, Rosengartenplatz 2, 68161 Mannheim, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung

herzlich eingeladen.
Tagesordnung
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der MVV Energie AG und des gebilligten Konzernabschlusses (IFRS) zum 30. September 2014, des zusammengefassten Lageberichts für die MVV Energie AG und den Konzern für das Geschäftsjahr 2013/14, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den übernahmerelevanten Angaben und den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/14

Der Aufsichtsrat der MVV Energie AG hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss in seiner Sitzung vom 4. Dezember 2014 gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt, eine Beschlussfassung durch die Hauptversammlung ist mithin nicht erforderlich.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 30. September 2014 ausgewiesenen Bilanzgewinn in Höhe von 79.455.800,95 Euro wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von 0,90 Euro je Stückaktie für das Geschäftsjahr 2013/14
59.316.116,40 Euro
b) Vortrag auf neue Rechnung 20.139.684,55 Euro

Die Auszahlung der Dividende erfolgt unverzüglich nach der entsprechenden Beschlussfassung der Hauptversammlung, voraussichtlich ab dem 16. März 2015.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013/14 Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013/14 Entlastung zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014/15

Der Aufsichtsrat schlägt vor, PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Mannheim, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014/15 zu wählen.
6.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Die dem Vorstand durch die Hauptversammlung am 12. März 2010 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien endet mit Ablauf der Befristung am 11. März 2015 und soll daher erneuert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:
a)

Die Gesellschaft wird gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG unter vorsorglicher Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 12. März 2010 ermächtigt, bis zum 12. März 2020 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals überschreiten.

Der Erwerb erfolgt nach Wahl der Gesellschaft über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots und muss dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre (§ 53a AktG) genügen.

In beiden Fällen darf der Erwerbspreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den Durchschnitt der Schlusskurse der MVV Energie AG-Aktie im XETRA-Handelssystem (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten fünf Börsenhandelstagen vor der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Ergibt sich im Falle des öffentlichen Kaufangebots nach Veröffentlichung des Angebots eine erhebliche Kursabweichung, so kann das Angebot angepasst werden; der maßgebliche Referenzzeitraum sind in diesem Fall die fünf Börsentage vor dem Tag der Veröffentlichung der Anpassung.

Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist, soll die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär der Gesellschaft kann vorgesehen werden.
b)

Der Vorstand wird ermächtigt, die erworbenen Aktien neben einer Veräußerung über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck nach Maßgabe des § 53a AktG, insbesondere zur Verfolgung eines oder mehrerer der nachfolgend unter aa) bis dd) genannten Zwecke, zu verwenden:
aa)

Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gegen Sachleistung veräußert werden, insbesondere um sie Dritten beim Zusammenschluss mit Unternehmen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen (einschließlich der Erhöhung bestehenden Anteilsbesitzes) anzubieten.
bb)

Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre veräußert werden, wenn diese Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung von 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen, die gemäß oder in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden beziehungsweise werden.
cc)

Die eigenen Aktien können mit Zustimmung des Aufsichtsrats ohne weiteren Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden. Die Einziehung kann auch ohne Kapitalherabsetzung durch Erhöhung des anteiligen Betrags der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft erfolgen; der Vorstand wird in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.
dd)

Die eigenen Aktien können schließlich mit Zustimmung des Aufsichtsrats und unter Ausschluss des Bezugsrechts zur Erfüllung der Gesellschaft von zukünftigen Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten sowie Kombinationen der vorgenannten Instrumente verwendet werden.

Die eigenen Aktien können an ein Kreditinstitut oder ein anderes die Voraussetzungen des § 186 Absatz 5 Satz 1 AktG erfüllendes Unternehmen übertragen werden, wenn dieses die Aktien mit der Verpflichtung übernimmt, sie über die Börse zu verkaufen, den Aktionären zum Erwerb anzubieten oder zur Durchführung der vorgenannten Zwecke zu verwenden.
c)

Aufgrund der Ermächtigung können der Erwerb eigener Aktien sowie deren Verwendung ganz oder teilweise, einmal oder mehrmals, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu TOP 6

Der Tagesordnungspunkt 6 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, bis zum 12. März 2020 eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals zu erwerben.

§ 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG gestattet es, über den typischen Fall des Erwerbs und der Veräußerung über die Börse hinaus auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen, wobei stets der aktienrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten ist.

Neben dem Erwerb über die Börse soll die Gesellschaft auch die Möglichkeit erhalten, eigene Aktien durch ein öffentliches Kaufangebot zu erwerben. Bei dieser Variante kann jeder verkaufswillige Aktionär der Gesellschaft entscheiden, wie viele Aktien, und, bei Festlegung einer Preisspanne, zu welchem Preis er diese anbieten möchte. Übersteigt die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so muss eine Zuteilung der Annahme der Verkaufsangebote erfolgen. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleiner Offerten oder kleiner Teile von Offerten vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleine Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern.

Nach den Bestimmungen des § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG kann die Hauptversammlung die Gesellschaft auch zu einer anderen Form der Veräußerung als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre ermächtigen.

Die Veräußerung im Anschluss an den Erwerb der eigenen Aktien soll hier unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können.

Der Vorstand soll dadurch in die Lage versetzt werden, eigene Aktien zur Verfügung zu haben, um diese – vorbehaltlich einer Aufsichtsratszustimmung – insbesondere als Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder dem Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen gewähren zu können. Hierzu gehört auch die Erhöhung eines bestehenden Anteilsbesitzes. In derartigen Transaktionen wird verschiedentlich diese Form der Gegenleistung verlangt. Für die Gesellschaft können sie eine günstige Finanzierungsmöglichkeit darstellen.

Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität geben, um sich bietende Gelegenheiten zu Unternehmenszusammenschlüssen, zum Erwerb von Unternehmen oder Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen schnell und flexibel ausnutzen zu können, insbesondere ohne die zeitlich häufig nicht mögliche Befassung der Hauptversammlung. Die eigenen Aktien sollen dabei unmittelbar als Gegenleistung dienen, ohne dass eine vorherige Generierung von Barmitteln durch Veräußerung eigener Aktien an Dritte erfolgt. Die Verwendung eigener Aktien hat dabei für die Alt-Aktionäre den Vorteil, dass ihr Stimmrecht nicht verwässert wird. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung gegebenenfalls Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

Der Beschlussvorschlag enthält auch die Ermächtigung, die erworbenen eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats in anderen Fällen als im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen außerhalb der Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts veräußern zu können. Zur Wahrung der Vermögensinteressen der Aktionäre ist dafür indessen Voraussetzung, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung auf 10 % des Grundkapitals sind diejenigen Aktien anzurechnen,

die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht ausgegeben wurden beziehungsweise werden, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ermächtigung geltenden beziehungsweise an deren Stelle tretenden Ermächtigung in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden beziehungsweise werden;

die unter Ausnutzung einer zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung geltenden beziehungsweise an deren Stelle tretenden Ermächtigung zur Ausgabe neuer Aktien aus genehmigtem Kapital gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden.

Diese Ermächtigung verhilft der Gesellschaft zu größerer Flexibilität. Sie ermöglicht es insbesondere, auch außerhalb von Unternehmenszusammenschlüssen, dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Anteilen an Unternehmen, Aktien gezielt an Kooperationspartner oder Finanzinvestoren auszugeben. Zudem kann dadurch eine angemessene und dauerhafte Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft erreicht werden. Die Interessen der Aktionäre sind dabei dadurch gewahrt, dass sich der Ausgabepreis am Börsenkurs zu orientieren hat. Die Aktionäre haben außerdem grundsätzlich die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung über einen Bezug von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten. Konkrete Pläne für das Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen derzeit nicht. Der Vorstand wird der Hauptversammlung jeweils Bericht über eine Ausnutzung dieser Ermächtigung erstatten.

Die Gesellschaft soll eigene Aktien auch ohne einen erneuten Beschluss der Hauptversammlung, jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrats, einziehen können. Die vorgeschlagene Ermächtigung sieht dabei vor, dass der Vorstand die Aktien auch ohne Kapitalherabsetzung einziehen kann. Durch eine Einziehung ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich der anteilige Betrag der übrigen Stückaktien am Grundkapital der Gesellschaft. Der Vorstand wird insoweit ermächtigt, die Satzung hinsichtlich der sich verändernden Anzahl der Stückaktien anzupassen.

Schließlich soll es dem Vorstand gestattet sein, die eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts mit Zustimmung des Aufsichtsrats zur Erfüllung von Options- bzw. Wandlungsrechten oder -pflichten aus von der Gesellschaft begebenen Options-, Wandel- und/oder Gewinnschuldverschreibungen, Genussrechten sowie Kombinationen der vorgenannten Instrumente verwenden zu können. Es kann zweckmäßig sein, zur Erfüllung der Bezugsrechte ganz oder teilweise eigene Aktien anstelle neuer Aktien aus einem (bedingten) Kapital einzusetzen.

Der Vorstand wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung über die Ausnutzung der Ermächtigung berichten.
7.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen

Die MVV Energie AG einerseits und die MVV Alpha drei GmbH, MVV Alpha vier GmbH sowie die MVV Alpha fünf GmbH andererseits (nachfolgend „Gesellschaften“) haben am 20. Januar 2015 jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen, deren Wirksamkeit von der Zustimmung der Hauptversammlung der MVV Energie AG, der Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften und ihrer darauf folgenden Eintragungen in das Handelsregister der Gesellschaften abhängt.

Die Gesellschaften wurden im Dezember 2014 gegründet. Alleinige Gesellschafterin der Gesellschaften ist die MVV Energie AG. Das Stammkapital der Gesellschaften beträgt jeweils 25.000 Euro und ist gemäß § 7 Absatz 2 Satz 2 GmbHG zur Hälfte eingezahlt. Unternehmensgegenstand der Gesellschaften ist jeweils die Verwaltung eigenen Vermögens sowie alle damit in Zusammenhang stehenden Geschäfte.
a)

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der MVV Energie AG einerseits und der MVV Alpha drei GmbH, MVV Alpha vier GmbH und der MVV Alpha fünf GmbH andererseits zuzustimmen.
b)

Die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge mit den Gesellschaften haben folgende wesentliche Inhalte:

Die Gesellschaften unterstellen ihre Leitung der MVV Energie AG, die gegenüber den Gesellschaften zur Erteilung von Weisungen berechtigt ist. Die MVV Energie AG wird ihr Weisungsrecht nur durch ihren Vorstand ausüben. Weisungen bedürfen der Schriftform;

Die Gesellschaften sind verpflichtet, ihren gesamten Gewinn an die MVV Energie AG abzuführen. Der Höchstbetrag der Gewinnabführung bestimmt sich nach § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung;

Die Gesellschaften können mit Zustimmung der MVV Energie AG Beträge aus dem Jahresüberschuss in die Gewinnrücklagen (Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 HGB) insoweit einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist;

Die MVV Energie AG ist zur Verlustübernahme gemäß § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet;

Die Verträge werden mit ihrer Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaften wirksam;

Die Verträge werden für die Dauer von fünf vollen Geschäftsjahren (d.h. fünf Zeitjahre) der Gesellschaften nach Eintragung des Vertrags in das Handelsregister abgeschlossen und verlängern sich unverändert jeweils um ein Jahr, falls sie nicht spätestens sechs Monate vor ihrem Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt werden;

Das Recht zur Kündigung der Verträge aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn die MVV Energie AG nicht mehr mehrheitlich an den Gesellschaften beteiligt ist, sich ein außenstehender Gesellschafter an den Gesellschaften beteiligt oder die Gesellschaften veräußert, eingebracht, verschmolzen, gespalten oder liquidiert werden;

Da sämtliche Geschäftsanteile der Gesellschaften von der MVV Energie AG gehalten werden, sind Regelungen über Ausgleichs- und Abfindungsansprüche gemäß §§ 304 f. AktG nicht erforderlich;

Eine Prüfung der Verträge durch Vertragsprüfer ist nicht erforderlich, da sich alle Geschäftsanteile der Gesellschaften in der Hand der MVV Energie AG befinden.
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Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an werden die folgenden Unterlagen unter der Internetadresse
www.mvv-investor.de

zugänglich gemacht. Diese werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausliegen.

die unter Tagesordnungspunkt 1 aufgeführten Unterlagen;

die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge zwischen der MVV Energie AG einerseits und der MVV Alpha drei GmbH, MVV Alpha vier GmbH und MVV Alpha fünf GmbH andererseits;

die gemeinsamen Berichte des Vorstands der MVV Energie AG und der Geschäftsführungen der MVV Alpha drei GmbH, MVV Alpha vier GmbH und MVV Alpha fünf GmbH über die Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge;

die Jahresabschlüsse der MVV Energie AG für die Geschäftsjahre 2011/12, 2012/13 und 2013/14. Da die MVV Alpha drei GmbH, MVV Alpha vier GmbH und die MVV Alpha fünf GmbH erst im Dezember 2014 gegründet wurden, existieren noch keine Jahresabschlüsse dieser Gesellschaften.

Unter der genannten Internetadresse erhalten Aktionäre zudem die Informationen nach § 124a AktG. Formulare, die für die Erteilung einer Vollmacht und die Stimmabgabe mittels Briefwahl für die Hauptversammlung verwendet werden können, werden den Aktionären direkt übermittelt.
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Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und
die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben und am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen sind.

Ein Formular zur Anmeldung findet sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin spätestens am
Freitag, den 6. März 2015, 24.00 Uhr,

unter der nachfolgend angegebenen Adresse in Textform zugehen:

Hauptversammlung MVV Energie AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax: 069 256 270 49
E-Mail: Hauptversammlung2015@mvv.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Absatz 2 Satz 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Das Teilnahme- und Stimmrecht setzt danach auch voraus, dass eine Eintragung als Aktionär im Aktienregister noch am Tag der Hauptversammlung besteht. Hinsichtlich der Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel die depotführende Bank, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig und kann bereits vor der Anmeldung erfolgen. Zur Vollmachtserteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Das Anmeldeerfordernis bleibt unberührt. Für den Fall, dass ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zu Wortmeldungen oder zum Stellen von Fragen oder von Anträgen entgegennehmen.

Die Erteilung einer Vollmacht, deren Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bedürfen der Textform. Für die Erklärung einer Vollmachtserteilung gegenüber der Gesellschaft, ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht nachfolgend genannte Adresse zur Verfügung:

Hauptversammlung MVV Energie AG
c/o ADEUS Aktienregister-Service-GmbH
Postfach 57 03 64
22772 Hamburg
Telefax: 069 256 270 49
E-Mail: Hauptversammlung2015@mvv.de

Eine gegenüber einem Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilte Vollmacht kann auch formlos widerrufen werden, insbesondere durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der Versammlung. Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder andere in § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG genannte Personen oder Institutionen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Die Aktionäre werden gebeten, sich in einem der vorgenannten Fälle mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.
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Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre, die nicht an der Hauptversammlung teilnehmen, können ihre Stimmen auch schriftlich im Wege der Briefwahl abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts mittels Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich fristgerecht bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Stimmabgabe erfolgt auf dem Formular, das dem Einladungsschreiben beiliegt und den Aktionären direkt übermittelt wird.

Die per Briefwahl abgegebenen Stimmen müssen bis zum
Freitag, den 6. März 2015, 24.00 Uhr,

bei der Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse eingegangen sein. Auch bevollmächtigte Kreditinstitute und nach § 135 Absatz 8 und Absatz 10 i.V.m. § 125 Absatz 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen sowie sonstige von Aktionären Bevollmächtigte können sich der Möglichkeit der Briefwahl bedienen.

Weitere Informationen zur Anmeldung und zur Erteilung von Vollmachten sowie die entsprechenden Formulare für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht und die Stimmabgabe durch Briefwahl finden sich in den Unterlagen, die den Aktionären übersandt werden.
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Rechte der Aktionäre
Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500 000,00 Euro erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Etwaige Ergänzungsverlangen sind an folgende Adresse zu richten:

MVV Energie AG
– Vorstand –
Luisenring 49
68159 Mannheim

Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin bis zum
Dienstag, den 10. Februar 2015, 24.00 Uhr,

zugegangen sein. Später zugegangene Verlangen werden nicht berücksichtigt.

Ergänzungsverlangen werden zudem nur berücksichtigt, wenn die Antragsteller nachweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tage der Hauptversammlung hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind.
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Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären
gemäß §§ 126 Absatz 1, 127 AktG

Aktionäre können Anträge gegen einen Vorschlag der Verwaltung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern (soweit dies Gegenstand der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung ist) und von Abschlussprüfern unterbreiten. Anträge von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu senden:

MVV Energie AG
Konzernrecht, -Compliance und Materialwirtschaft
Luisenring 49
68159 Mannheim
Telefax: 0621 290-2622
E-Mail: Hauptversammlung2015@mvv.de

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Absatz 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter der Internetadresse www.mvv-investor.de zugänglich, wenn ihr Gegenanträge spätestens 14 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung, mithin bis zum
Donnerstag, den 26. Februar 2015, 24.00 Uhr,

mit Begründung bei oben genannter Adresse zugegangen sind.

In § 126 Absatz 2 AktG werden Gründe aufgeführt, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung nicht zugänglich gemacht werden müssen. Diese Gründe werden auf der oben genannten Internetseite näher beschrieben.

Für Wahlvorschläge von Aktionären gelten die vorstehenden Sätze entsprechend, diese brauchen jedoch nicht begründet zu werden. Der Vorstand braucht Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Absatz 2 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht den Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Aufsichtsratsmitglieder oder Abschlussprüfer beziehungsweise bei einem Vorschlag zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten; Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen sollen beigefügt werden.
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Auskunftsrecht gemäß § 131 Absatz 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 AktG näher ausgeführten Voraussetzungen ist der Vorstand berechtigt, die Auskunft zu verweigern. Diese Voraussetzungen werden auf der Internetseite www.mvv-investor.de näher erläutert.

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre erhalten Sie auf unserer zuvor genannten Internetseite.
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Die Einberufung zur ordentlichen Hauptversammlung am 13. März 2015 ist durch Veröffentlichung der vorstehenden Tagesordnung im Bundesanzeiger am 29. Januar 2015 bekannt gemacht.
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Anzahl der Aktien und Stimmrechte

Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von 168.721.397,76 Euro ist eingeteilt in 65.906.796 Stückaktien.

Hiervon sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung sämtliche 65.906.796 Stückaktien teilnahme- und stimmberechtigt.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Jede Aktie gewährt eine Stimme.

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Aktionäre können daher über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung frei verfügen.

Mannheim, im Januar 2015

MVV Energie AG

Der Vorstand

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