MWG-Biotech Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2015

MWG-Biotech Aktiengesellschaft
Ebersberg

Wir laden unsere Aktionäre zu der

am 23. Juni 2015, 11:00 Uhr,

Privathotel Lindtner Hamburg

Konferenzraum 6

Heimfelder Straße 123

21075 Hamburg

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft
ein.

Tagesordnung:
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2014 für die MWG-Biotech Aktiengesellschaft sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Die vorstehenden Unterlagen liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Anzinger Straße 7a, 85560 Ebersberg, sowie in der Hauptversammlung selbst zur Einsichtnahme aus und können auf der Internetseite http://ir.mwg-biotech.com/investor-relations/hauptversammlung.aspx eingesehen werden. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen erteilt.
2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für den Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2015

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die MDS Möhrle GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu bestellen.
5.

Zustimmung zum Abschluss von Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen mit den 100-prozentigen Tochtergesellschaften Eurofins MWG Synthesis GmbH und Eurofins Genomics GmbH

Die MWG-Biotech AG ist alleinige Gesellschafterin der Eurofins MWG Synthesis GmbH mit Sitz in Ebersberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 165839 sowie der Eurofins Genomics GmbH mit Sitz in Ebersberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 165840.

Die MWG-Biotech AG beabsichtigt, mit ihren Tochtergesellschaften Eurofins MWG Synthesis GmbH und der Eurofins Genomics GmbH jeweils einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Diese Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der MWG-Biotech AG, der Zustimmung der jeweiligen Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaften und der Eintragung in das Handelsregister der jeweiligen Tochtergesellschaft. Es ist geplant, dass die Gesellschafterversammlungen der Tochtergesellschaften den Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträgen in im Nachgang zu dieser Hauptversammlung stattfindenden Gesellschafterversammlungen zustimmen.

Da die MWG-Biotech AG alleinige Gesellschafterin der Eurofins MWG Synthesis GmbH und der Eurofins Genomics GmbH ist und dies auch zum Zeitpunkt der Hauptversammlung noch sein wird, sind für außenstehende Gesellschafter der Tochtergesellschaften keine Ausgleichszahlungen oder Abfindungen entsprechend den §§ 304, 305 AktG zu gewähren. Aus denselben Gründen ist eine Prüfung der Vereinbarungen durch einen Vertragsprüfer entbehrlich.

Die vorgenannten Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge werden jeweils in einem gemeinsamen Bericht des Vorstands der MWG-Biotech AG und der jeweiligen Geschäftsführung der Tochtergesellschaft entsprechend § 293a Abs. 1 AktG näher erläutert und begründet.
a)

Vorstand und Aufsichtsrats schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der MWG-Biotech AG und der Eurofins MWG Synthesis GmbH mit dem nachfolgend aufgeführten Inhalt zu:

Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages:
BEHERRSCHUNGS- UND
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen

der MWG-Biotech Aktiengesellschaft
mit Sitz in Ebersberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 123420
– nachfolgend „Organträgerin“ genannt –

und

der Eurofins MWG Synthesis GmbH
mit Sitz in Ebersberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 165839,
– nachfolgend „Organgesellschaft“ genannt –

§ 1
Leitung
(1)

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen darf nicht erteilt werden.
(2)

Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen.
§ 2
Gewinnabführung
(1)

Die Organgesellschaft ist verpflichtet, während der Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen.
(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrages stammen, dürfen nicht als Gewinn an die Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.
(4)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des Anspruchs auf Gewinnabführung werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet.
§ 3
Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
§ 4
Wirksamwerden und Dauer
(1)

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin.
(2)

Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. Er gilt – mit Ausnahme des Rechts zur Leitung der Organgesellschaft, insbesondere des Weisungsrechts nach § 1 – rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.
(3)

Das Weisungsrecht aus § 1 gilt erst mit Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft.
(4)

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, für das die Verpflichtung der Organgesellschaft zur Gewinnabführung gemäß § 2 des Vertrages wirksam wird.
(5)

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen, wenn die Organträgerin die Beteiligung an der Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt oder wenn die Organträgerin oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1)

Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar ist oder wird oder sich im Vertrag eine Lücke befindet, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
(2)

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts Anwendung.
***
b)

Vorstand und Aufsichtsrats schlagen vor zu beschließen:

Die Hauptversammlung stimmt dem Abschluss eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages zwischen der MWG-Biotech AG und der Eurofins Genomics GmbH mit dem nachfolgend aufgeführten Inhalt zu:

Wortlaut des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages:
BEHERRSCHUNGS- UND
GEWINNABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen

der MWG-Biotech Aktiengesellschaft
mit Sitz in Ebersberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 123420
– nachfolgend „Organträgerin“genannt –

und

der Eurofins Genomics GmbH
mit Sitz in Ebersberg, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 165840,
– nachfolgend „Organgesellschaft“ genannt –

§ 1
Leitung
(1)

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der Organträgerin. Die Organträgerin ist demgemäß berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Eine Weisung, diesen Vertrag aufrechtzuerhalten, zu ändern oder zu beendigen darf nicht erteilt werden.
(2)

Die Geschäftsführung der Organgesellschaft ist verpflichtet, die Weisungen der Organträgerin zu befolgen.
§ 2
Gewinnabführung
(1)

Die Organgesellschaft ist verpflichtet, während der Vertragsdauer entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen.
(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
(3)

Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und -rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrages stammen, dürfen nicht als Gewinn an die Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet wurden.
(4)

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des Anspruchs auf Gewinnabführung werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet.
§ 3
Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten entsprechend.
§ 4
Wirksamwerden und Dauer
(1)

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft und der Hauptversammlung der Organträgerin.
(2)

Dieser Vertrag wird mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Organgesellschaft wirksam. Er gilt – mit Ausnahme des Rechts zur Leitung der Organgesellschaft, insbesondere des Weisungsrechts nach § 1 – rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft.
(3)

Das Weisungsrecht aus § 1 gilt erst mit Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister der Organgesellschaft.
(4)

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der Organgesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, für das die Verpflichtung der Organgesellschaft zur Gewinnabführung gemäß § 2 des Vertrages wirksam wird.
(5)

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen, wenn die Organträgerin die Beteiligung an der Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt oder wenn die Organträgerin oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.
§ 5
Schlussbestimmungen
(1)

Soweit eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar ist oder wird oder sich im Vertrag eine Lücke befindet, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.
(2)

Auf diesen Vertrag findet ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss seines Internationalen Privatrechts Anwendung.
***

Wesentlicher Inhalt der Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge (TOP 5):

Die mit den beiden Tochtergesellschaften Eurofins MWG Synthesis GmbH und Eurofins Genomics GmbH von der MWG-Biotech AG jeweils abzuschließenden Beherrschungs- und Gewinnabführungsverträge haben im Wesentlichen folgenden Inhalt:

§ 1 des Vertrages enthält Regelungen zur Beherrschung der jeweiligen Tochtergesellschaft durch die MWG- Biotech AG („MWG“). Die Tochtergesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der MWG. Die MWG hat damit das Recht, der Geschäftsführung der Tochtergesellschaft hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen. Die Geschäftsführung der Tochtergesellschaft ist verpflichtet, den Weisungen Folge zu leisten.

§ 2 des Unternehmensvertrages enthält die für einen Gewinnabführungsvertrag charakteristische Verpflichtung zur Gewinnabführung. Die Tochtergesellschaft ist während der Laufzeit des Vertrages verpflichtet, ihren ganzen Gewinn entsprechend § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die MWG abzuführen.

Die Tochtergesellschaft kann mit Zustimmung der MWG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, wie dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer des Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) sind auf Verlangen der MWG aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen und die Gewinnvorträge und
-rücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrages stammen, dürfen nicht als Gewinn an die MWG abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten des Vertrages gebildet wurden. Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig. Für den Zeitraum zwischen Fälligkeit und tatsächlicher Erfüllung des Anspruchs auf Gewinnabführung werden Zinsen in der jeweils gesetzlichen Höhe geschuldet.

Nach § 3 des Vertrages ist die MWG zur Übernahme der Verluste der Tochtergesellschaft entsprechend den Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung verpflichtet.

§ 4 des Vertrages enthält Regelungen zum Wirksamwerden und zur Dauer des Vertrages. In § 4 Abs. 1 und 2 wird klargestellt, dass der Vertrag zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der Tochtergesellschaft und der Hauptversammlung der MWG bedarf und erst mit Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der Tochtergesellschaft wirksam wird. § 4 Abs. 2 und 3 legen weiter fest, dass der Vertrag rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gilt. Die Rückwirkung erstreckt sich nicht auf das Recht zur Leitung der Gesellschaft (und insbesondere das Weisungsrecht), welches erst mit Eintragung des Vertrages im Handelsregister gilt.

§ 4 Abs. 4 und 5 enthalten Bestimmungen zur Laufzeit und zur Kündigung des Vertrages. Danach wird der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann ordentlich mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft gekündigt werden, erstmals jedoch zum Ablauf des Geschäftsjahres der Tochtergesellschaft, das mindestens fünf Zeitjahre nach dem Beginn des Geschäftsjahres endet, für das die Verpflichtung der Tochtergesellschaft zur Gewinnabführung wirksam wird.

Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund ist damit nicht ausgeschlossen, so dass der Vertrag jederzeit fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden kann. Nach § 4 Abs. 5 liegt ein wichtiger Grund insbesondere vor, wenn wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Tochtergesellschaft in die MWG im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen, wenn die MWG die Beteiligung an der Tochtergesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt oder wenn die MWG oder die Tochtergesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert werden.

Die in § 5 enthaltenen Schlussbestimmungen enthalten eine sogenannte salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung des Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sich im Vertrag eine Lücke befinden, soll dies die Gültigkeit des Vertrags im Übrigen nicht berühren. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

Außerdem wird geregelt, dass auf den Vertrag ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des internationalen Privatrechts Anwendung findet.
6.

Aufsichtsratswahl

Die Mitglieder des amtierenden Aufsichtsrats Herr Thomas Lang und Herr Koen van Loock wurden in der Hauptversammlung vom 7. August 2012 bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2014 entscheidet. Das weitere amtierende Aufsichtsratsmitglied Herr Dr. Florian Heupel wurde durch Beschluss des Amtsgerichtes München vom 29. Januar 2015 im Rahmen der ergänzenden Bestellung gemäß § 104 Abs. 1 AktG zum Mitglied des Aufsichtsrates bestellt. Sein Amt endet nach § 104 Abs. 5 AktG, sobald der Mangel, der zur gerichtlichen Bestellung geführt hat, behoben ist, d.h. vorliegend, wenn der Aufsichtsrat wieder die zur Beschlussfähigkeit nötige Zahl von Mitgliedern hat. Vor diesem Hintergrund soll der Aufsichtsrat vollständig neu gewählt werden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor:
a)

Dr. Florian Heupel, Fentange/Luxembourg (Group Marketing Director, Eurofins GSC Lux SARL)
b)

Thomas Lang, Kelkheim/Deutschland (Geschäftsführer der Eurofins HT-Analytik GmbH)
c)

Koen van Loock, Heverlee/Belgien (Senior Finance Director, Eurofins GSC Finance N.V.)

zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 beschließt, zu wählen.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 AktG und § 9 Abs. 1 der Satzung aus drei Mitgliedern zusammen; die von der Hauptversammlung zu wählen sind. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Hauptversammlungsunterlagen

Von der Einberufung der Hauptversammlung an liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der MWG-Biotech Aktiengesellschaft, Anzinger Straße 7 a, 85560 Ebersberg, zur Einsichtnahme aus und sind ferner im Internet unter http://ir.mwg-biotech.com/investor-relations/hauptversammlung.aspx zugänglich:

Diese Einberufungsbekanntmachung

Zu Tagesordnungspunkt 1:

Festgestellter Jahresabschluss zum 31. Dezember 2014 für die MWG-Biotech Aktiengesellschaft sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2014

Zu Tagesordnungspunkt 5:

Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der MWG-Biotech Aktiengesellschaft und der Eurofins MWG Synthesis GmbH;

Entwurf eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags zwischen der MWG-Biotech Aktiengesellschaft und der Eurofins Genomics GmbH;

Jahresabschlüsse der MWG-Biotech Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014;

Jahresabschlüsse der Eurofins Genomics GmbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014;

Jahresabschlüsse und Lageberichte der Eurofins MWG Synthesis GmbH für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014;

Der gemeinsame Bericht des Vorstands der MWG-Biotech AG und der Geschäftsführung der Eurofins Genomics GmbH entsprechend § 293a Abs. 1 AktG;

Der gemeinsame Bericht des Vorstands der MWG-Biotech AG und der Geschäftsführung der Eurofins MWG Synthesis GmbH entsprechend § 293a Abs. 1 AktG.

Auf Verlangen werden jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos Abschriften dieser Unterlagen übersandt. Ein entsprechendes Verlangen bitten wir zu richten an:
MWG-Biotech Aktiengesellschaft
Investor Relations
Anzinger Straße 7 a,
D-85560 Ebersberg
Telefax: + 49 (0)8092 21084
E-Mail: ir@mwg-biotech.com

Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme ausgelegt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären

Anträge oder Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an die nachfolgend genannte Anschrift zu richten:
MWG-Biotech Aktiengesellschaft
Investor Relations
Anzinger Straße 7 a,
D-85560 Ebersberg
Telefax: +49 (0)8092 21084
E-Mail: ir@mwg-biotech.com

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft anmelden.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen), das heißt bis spätestens am 16. Juni 2015 (24:00 Uhr), unter folgender Adresse zugehen:
MWG-Biotech Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
D-80249 München
oder per Fax-Nr.: +49 (0)89 30 90 3 74675
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Aktien werden durch die Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt oder blockiert. Aktionäre können über ihre Aktien daher auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt nach § 67 Abs. 2 S. 1 AktG als Aktionär nur, wer als solcher im Aktienregister eingetragen ist. Für das Teilnahme- und Stimmrecht ist daher der am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich. Gemäß § 15 Abs. 2 der Satzung finden in den letzten sechs Tagen vor der Hauptversammlung und am Tag der Hauptversammlung selbst keine Umschreibungen im Aktienregister statt („Umschreibestopp“). Der Bestand am Tag der Hauptversammlung wird somit dem Bestand zum Anmeldeschluss am 16. Juni 2015 (24:00 Uhr) entsprechen.
Technisch maßgeblicher Stichtag des Aktienbestandes (sogenannter Technical Record Date) ist daher der Ablauf des 16. Juni 2015. Erwerber von Aktien der Gesellschaft, die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge so zeitnah wie möglich zu stellen.

Angabe nach § 125 Abs. 1 Satz 4 AktG

Aktionäre können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen.

Ebersberg, im Mai 2015

MWG-Biotech Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Wegbeschreibung:

Privathotel Lindtner Hamburg
Salon zum Garten
Heimfelder Straße 123
21075 Hamburg
Telefon : +49 40 79009-0
Telefax : +49 40 79009-482
E-Mail : info@lindtner.com
Internet : http://www.lindtner.com

Verkehrsanbindung

Mit dem Auto aus Richtung:

FLENSBURG – KIEL – HANNOVER – BREMEN
Sie verlassen die BAB A7 an der Anschlussstelle HH-HEIMFELD. Folgen Sie der B73 in Richtung Harburg. Nach 1,2 km biegen Sie an der Ampel (Hinweis zum AK Harburg) rechts ab in den EISSENDORFER PFERDEWEG. An der nächsten Ampel biegen Sie rechts ab in die HEIMFELDER STRASSE. Linker Hand liegt das HOTEL LINDTNER HAMBURG.

BERLIN – LÜBECK
Sie verlassen die BAB A1 an der Anschlussstelle HH-HARBURG und folgen der Wegweisung nach Cuxhaven über die NEULÄNDER STRASSE und HANNOVERSCHE STRASSE. Nach 2,9 km erreichen Sie beim Einkaufszentrum Marktkauf die B73. Dort biegen Sie rechts ab. Achtung! Nach ca. 2 km Blitzanlage! Nach weiteren 1,4 km biegen Sie an der Ampel (Hinweis zum AK Harburg) links ab in den EISSENDORFER PFERDEWEG. An der nächsten Ampel biegen Sie rechts ab in die HEIMFELDER STRASSE. Nach 600 m liegt linker Hand das HOTEL LINDTNER HAMBURG.

HAMBURG INNENSTADT
Sie verlassen die BAB A255 hinter den Elbbrücken und folgen der Wegweisung nach Hamburg-Harburg über die B4/75 (WILHELMSBURGER REICHSSTRASSE) bis zur ANSCHLUSSSTELLE HAMBURG-HARBURG MITTE. Dort verlassen Sie die Bundesstraße und folgen der Wegweisung nach Cuxhaven über die B73. Nach 0,5 km erreichen Sie diese beim Einkaufszentrum Marktkauf. Dort biegen Sie rechts ab. Achtung! Nach ca. 2 km Blitzanlage! Nach weiteren 1,4 km biegen Sie an der Ampel (Hinweis zum AK Harburg) links ab in den EISSENDORFER PFERDEWEG. An der nächsten Ampel biegen Sie rechts ab in die HEIMFELDER STRASSE. Nach 600 m liegt linker Hand das HOTEL LINDTNER HAMBURG.

Mit der Bahn
Sie verlassen den Zug am BAHNHOF HARBURG. Von dort bringt Sie der BUS 142 bis zur HALTESTELLE HOTEL LINDTNER HAMBURG.

Mit S-Bahn und Bus
Sie benutzen die S 3 in Richtung Neugraben bis zur HALTESTELLE HEIMFELD. Von dort nehmen Sie den BUS 142 bis zur HALTESTELLE HOTEL LINDTNER HAMBURG.

Mit dem Flugzeug
Die Fahrtzeit vom FLUGHAFEN HAMBURG beträgt ca. 30 Minuten und vom FLUGHAFEN HANNOVER ca. 60 Minuten.

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