mybet Holding SE – Veröffentlichung gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 2 WpHG, § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG über die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie die Schaffung eines bedingten Kapitals

mybet Holding SE

Kiel

WKN: A0JRU6
ISIN: DE000A0JRU67

Veröffentlichung gemäß § 30b Abs. 1 Nr. 2 WpHG, § 221 Abs. 2 Satz 3 AktG über
die Ermächtigung zur Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen sowie
die Schaffung eines bedingten Kapitals

Die Hauptversammlung vom 05.06.2015 hat – nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des Tagesordnungspunktes 7 und 8 der Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung, wie sie am 27.04.2014 im elektronischen Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde – beschlossen:

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um € 1.000.000,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015/I). Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie Inhaber der Bezugsrechte, die von der Gesellschaft auf Grund der zu Tagesordnungspunkt 6 der Hauptversammlung vom 5. Juni 2015 beschlossenen Ermächtigung ausgegeben werden, von ihren Rechten auf den Bezug neuer Aktien Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der bedingten Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des bedingten Kapitals anzupassen.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital in der Zeit bis zum 4. Juni 2020 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu € 2.119.963,00 durch Ausgabe neuer, auf den Namen lautender Stückaktien mit Gewinnberechtigung ab Beginn des Geschäftsjahres ihrer Ausgabe gegen Bareinlagen zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Den Aktionären steht dabei grundsätzlich ein Bezugsrecht zu. Die Aktien können auch von einer Bank oder einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, diese den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist darüber hinaus ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für einen Betrag von bis zu 10 Prozent des zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien vorhandenen Grundkapitals auszuschließen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrags durch den Vorstand nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet. Der Vorstand ist ermächtigt, die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe mit Zustimmung des Aufsichtsrats festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung entsprechend der jeweiligen Inanspruchnahme des Genehmigten Kapitals anzupassen.

Der Beschluss ist am 22.06.2015 in das Handelsregister beim Amtsgericht Kiel (HRB 12361) eingetragen worden.

 

Kiel, im September 2015

mybet Holding SE

Der Vorstand

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