NanoRepro AG – Einladung zur Hauptversammlung

NanoRepro AG

Marburg

ISIN: DE0006577109
WKN: 657710

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der

ordentlichen Hauptversammlung

unserer Gesellschaft ein.

Die Versammlung findet statt am

Donnerstag, den 15. Juni 2023, um 14:00 Uhr MESZ
(Einlass ab 13:00 Uhr MESZ)

in den Veranstaltungsräumen der

Kulturscheune im Hofgut Dagobertshausen,
Im Dorfe 14, 35041 Marburg-Dagobertshausen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NanoRepro AG zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts für die Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 und des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2022

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der im Jahresabschluss der NanoRepro AG zum 31. Dezember 2022 ausgewiesene Bilanzgewinn in Höhe von EUR 12.083.368,58 wird wie folgt verwendet:

a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter
Aktie, insgesamt
EUR 1.935.565,95
b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 10.147.802,63

Die Dividende ist am 20. Juni 2023 zur Auszahlung fällig.

Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind nicht dividendenberechtigt. Bis zur Hauptversammlung kann sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien durch den Erwerb eigener Aktien verändern. In diesem Fall wird der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet, der eine unveränderte Dividende in Höhe von EUR 0,15 je dividendenberechtigter Aktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

5.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die PanTaxAudit GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mit Sitz in München, Zweigniederlassung Köln, wird zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 bestellt.

6.

Beschlussfassung über die Verkleinerung des Aufsichtsrats und die entsprechende Änderung von § 6 Abs. 1 der Satzung bezüglich der Zusammensetzung des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der derzeit geltenden Fassung aus fünf Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats soll von fünf auf drei Mitglieder verringert werden. Dies erfordert eine Änderung von § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, die erst mit Eintragung in das Handelsregister wirksam wird.

§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:

„Der Aufsichtsrat besteht aus fünf Mitgliedern.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.“

§ 6 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 und Satz 4 der Satzung bleiben von der Änderung unberührt.

7.

Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern

Die Amtszeit der derzeitigen Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft endet mit Beendigung der Hauptversammlung am 15. Juni 2023, so dass eine Neuwahl erforderlich ist.

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft setzt sich nach §§ 95 Satz 2, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der derzeit geltenden Fassung aus fünf und nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Verkleinerung des Aufsichtsrats nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft in der gemäß Tagesordnungspunkt 6 geänderten Fassung aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Es sind daher drei neue Aufsichtsratsmitglieder durch die Hauptversammlung zu wählen. Der Aufsichtsrat schlägt vor,

a.

Herrn Dr. Olaf Stiller, wohnhaft in Marburg, Vorstand der Paedi Protect AG, Marburg,

b.

Herrn Clemens Jakopitsch, wohnhaft in Ludmannsdorf, Österreich, selbständiger Unternehmensberater und Geschäftsführer der Behördenengineering Jakopitsch, und

c.

Frau Prof. Dr. Daniela Elsner, wohnhaft in Frankfurt am Main, Business Coach und Executive Beraterin, Lehrcoach (Johannes Gutenberg-Universität Mainz) sowie Professorin für Didaktik (Johann Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt am Main),

jeweils bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2025 beschließt, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen.

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt als Einzelwahl.

8.

Beschlussfassung über eine Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen sowie über die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023 und über die damit verbundene Satzungsänderung

Es ist national und international üblich, für die Mitglieder der Geschäftsführung sowie für die Arbeitnehmer durch die Einräumung von Rechten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft einen besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker an das Unternehmen zu binden. Diesem Zweck sollen die Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen und die Schaffung eines zur Bedienung solcher Aktienoptionen dienenden bedingten Kapitals dienen. Die Mitglieder des Vorstands sowie die Mitarbeiter der Gesellschaft sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der dem Unternehmen und seinen Aktionären zugutekommt, durch Ausübung der eingeräumten Rechte teilhaben können.

Die bestehenden Ermächtigungen zur Ausgabe von Aktienoptionen sind bereits ausgeschöpft. Es soll daher eine neue Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen erteilt und ein neues bedingtes Kapital beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:

8.1. Ermächtigung zur Gewährung von Aktienoptionen

Der Vorstand der Gesellschaft wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 14. Juni 2028 einmalig oder mehrmals Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien auszugeben, die zum Bezug von bis zu 442.517 nennwertlosen Stammaktien der Gesellschaft nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen berechtigen. Zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft ist allein der Aufsichtsrat ermächtigt. Ein Bezugsrecht der Aktionäre der Gesellschaft besteht nicht. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten für die Gewährung und Ausgestaltung der Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien und die Ausgabe der Aktien in Optionsbedingungen festzulegen. Soweit Optionsbedingungen die Gewährung von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betreffen, ist ausschließlich der Aufsichtsrat zu deren Festlegung ermächtigt.

(1) Berechtigte Personen

Berechtigt zum Erwerb der Aktienoptionen und berechtigt zum Bezug von Aktien der Gesellschaft sind ausschließlich Mitglieder des Vorstands und Arbeitnehmer der Gesellschaft („Berechtigte Personen“ oder „Berechtigte“). Der genaue Kreis der Berechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zu gewährenden Optionsrechte werden durch den Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung ausschließlich dem Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Das Gesamtvolumen der Aktienoptionen verteilt sich auf die berechtigten Personengruppen wie folgt:

i.

An die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft können höchstens 60% der Aktienoptionen ausgegeben werden.

ii.

An Arbeitnehmer der Gesellschaft können höchstens 40% der Aktienoptionen ausgegeben werden.

Anstelle von verfallenen und nicht bereits ausgeübten Aktienoptionen können neue Aktienoptionen begeben werden.

(2) Recht zum Bezug von Aktien/​Ausgleichszahlung

Jede Aktienoption gewährt dem Inhaber das Recht, eine auf den Inhaber lautende Stückaktie (Stammaktie) der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises gemäß Ziffer (5) zu erwerben. Die Aktienoptionen können nach Wahl der Gesellschaft auch durch Übertragung eigener Aktien oder im Wege eines Barausgleichs erfüllt oder gegen Barausgleich gekündigt werden. Einzelheiten regeln die Optionsbedingungen.

(3) Tranchen und Erwerbszeiträume

Die Aktienoptionen können den Berechtigten Personen innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen

i.

nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft,

ii.

nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, sowie

iii.

nach der Veröffentlichung des Halbjahresberichts

zum Bezug angeboten werden. Das Angebot kann von den Berechtigten innerhalb eines Zeitraums von vier Wochen nach Zugang des Angebots angenommen werden („Erwerbszeitraum“). Den individuellen Verteilungsplan bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats bzw., soweit Vorstandsmitglieder betroffen sind, der Aufsichtsrat.

(4) Ausübungsvoraussetzungen und Erfolgsziel

a.

Die Ausübung der Aktienoptionen setzt voraus, dass

i.

die Wartefrist für die jeweilige Aktienoption gemäß Ziffer 7 (a) abgelaufen ist;

ii.

das Erfolgsziel gemäß nachfolgendem Buchstaben (b) erfüllt ist; und

iii.

die Ausübung innerhalb eines in Ziffer 7 (b) festgelegten Ausübungszeitraumes erfolgt.

b.

Die Aktienoptionen können erst ausgeübt werden, wenn nach Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen

i.

innerhalb von 12 Monaten vor Ausübung der Aktienoptionen der durchschnittliche Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder eines anstelle von Xetra tretenden Handelssystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an 10 aufeinanderfolgenden Börsentagen mindestens 10 % über dem für die Aktienoption geltenden Ausübungspreis gelegen hat; und

ii.

die Entwicklung des Kurses der Aktien der Gesellschaft unter Hinzurechnung ausgeschütteter Dividenden die Entwicklung des DAX subsector All Health Care (PR) EUR Index (WKN A0SM5S, ISIN DE000A0SM5S0) oder eines anderen, an dessen Stelle tretenden Index (der „Referenzindex“) übertrifft. Für Zwecke der Feststellung des Eintritts des Erfolgsziels gemäß dieses Buchstabens (ii) ist der Referenzindex am Angebotstag mit dem durchschnittlichen Schlussstand des Referenzindex an den 10 aufeinanderfolgenden Börsentagen, die zur Berechnung des Erfolgszieles gemäß Buchstabe (i) herangezogen werden, zu vergleichen.

(5) Ausübungspreis

Das Entgelt, das bei Ausübung einer Aktienoption pro zu beziehender Stückaktie an die Gesellschaft zu zahlen ist („Ausübungspreis“), entspricht dem durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder eines anstelle von Xetra tretenden Handelssystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten 10 Börsentagen vor dem Angebotstag. Angebotstag ist der Tag, auf den das jeweilige Optionsangebot durch die Gesellschaft datiert.

(6) Anpassung des Ausübungspreises bei Kapitalmaßnahmen; Rechte bei Umwandlung der Gesellschaft

a.

Ändert sich nach Ausgabe der Aktienoptionen die Anzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien infolge einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung des Grundkapitals, werden die Zahl der dem Optionsberechtigten gewährten Bezugsrechte auf Aktien, der Ausübungspreis und das Erfolgsziel entsprechend dem Verhältnis der Erhöhung bzw. Verringerung der Anzahl der ausgegebenen Aktien angepasst; etwa entstehende Spitzen werden nicht ausgeglichen.

b.

Erhöht die Gesellschaft nach Ausgabe der Aktienoptionen das Grundkapital im Wege einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht der Aktionäre, sind der Ausübungspreis vorbehaltlich des § 9 Absatz 1 AktG und das Erfolgsziel um einen Verwässerungsabschlag zu mindern, falls eine Verwässerung eintritt. Der „Verwässerungsabschlag“ ist von der Gesellschaft gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen festzulegen. Eine Anpassung des Ausübungspreises und des Erfolgszieles erfolgt nicht, wenn dem Optionsberechtigten ein unmittelbares oder mittelbares Recht zum Bezug neuer oder eigener Aktien eingeräumt wird. Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend, wenn die Gesellschaft Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten begibt.

c.

Für den Fall einer Verschmelzung der Gesellschaft auf eine andere Gesellschaft oder deren Umwandlung oder vergleichbaren Maßnahmen, die die Rechte der Optionsberechtigten durch Untergang oder Veränderung der den Aktienoptionen unterliegenden Aktien wesentlich beeinträchtigen, tritt anstelle der Aktienoption (unabhängig davon, ob die Wartezeit für die Aktienoption bereits abgelaufen ist oder nicht) das Recht, zum – aufgrund der Maßnahme angepassten – Ausübungspreis und Erfolgsziel jeweils diejenige Anzahl von Aktien, Geschäftsanteilen oder sonst an die Stelle der Aktien der Gesellschaft tretenden Beteiligungsrechte an der Gesellschaft oder deren Rechtsnachfolgerin zu erwerben, deren Wert dem Kurswert der Aktie der Gesellschaft im Zeitpunkt einer solchen Maßnahme entspricht.

d.

Eine Ermäßigung des Ausübungspreises nach den vorstehenden Bestimmungen erfolgt nicht, soweit sich dadurch der Basispreis für eine Aktie unter den gesetzlich festgelegten geringsten Ausgabebetrag je Aktie ermäßigen würde.

(7) Wartezeiten und Ausübungszeiträume

a.

Die Aktienoptionen können erstmals nach Ablauf einer Wartezeit ausgeübt werden. Die Wartezeit gilt für die innerhalb eines Erwerbszeitraumes jeweils eingeräumten Aktienoptionen gesondert. Die Hälfte der Aktienoptionen können nach Ablauf einer Wartezeit von vier Jahren ab dem Angebotstag ausgeübt werden (gesetzliche Wartezeit). Nach Ablauf von jeweils einem weiteren Jahr können je weitere 25 % der Aktienoptionen ausgeübt werden. Eine vorstehend festgelegte Wartezeit kann, soweit sie über die gesetzliche Mindestwartezeit von vier Jahren hinausgeht, für alle oder Teile der Aktienoptionen entfallen, wenn der Vorstand bzw. der Aufsichtsrat, soweit es sich um Aktienoptionen der Vorstandsmitglieder handelt, im Einzelfall – auch nachträglich nach Ausgabe der Aktienoptionen – einen Entfall der Wartezeit bestimmt.

b.

Eine Aktienoption darf nach Ablauf der Wartezeit und Erfüllung des Erfolgszieles nur innerhalb eines Zeitraums von jeweils vier Wochen, beginnend am dritten Bankarbeitstag

i.

nach der Veröffentlichung des Jahresabschlusses, oder

ii.

nach der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft, oder

iii.

nach der Veröffentlichung des Halbjahresberichts oder einer Zwischenmitteilung

ausgeübt werden („Ausübungszeiträume“).

Fällt ein Ausübungszeitraum in den Zeitraum, in dem die Gesellschaft ihren Aktionären neue Aktien oder Schuldverschreibungen mit Wandel- oder Optionsrechten zum Bezug anbietet, beginnt der Ausübungszeitraum an dem Tag, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft erstmals „ex Bezugsrecht“ notiert werden.

c.

Die Optionsbedingungen können Einschränkungen hinsichtlich der Veräußerung der Bezugsaktien nach Ausübung der Aktienoptionen vorsehen, sofern diese dem Schutz berechtigter Interessen der Gesellschaft an einer angemessenen Kurspflege dienen.

d.

Das Recht zur Ausübung der Aktienoptionen endet spätestens nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Angebotstag. Bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgeübte Aktienoptionen verfallen ersatzlos.

(8) Persönliches Recht

Die Aktienoptionen können nur durch die Berechtigte Person selbst ausgeübt werden. Die Verfügung über die Aktienoptionen ist ausgeschlossen, insbesondere sind sie nicht übertragbar. Die Aktienoptionen sind jedoch vererblich. Die Optionsbedingungen können vorsehen, dass die Aktienoptionen verfallen, soweit das Anstellungsverhältnis des Optionsberechtigten mit der Gesellschaft oder mit einem verbundenen Unternehmen vor Ablauf der für die jeweiligen Optionsrechte geltenden Wartezeit endet, wenn nicht die Gesellschaft im Einzelfall mit dem Berechtigten etwas anderes vereinbart. Die Aktienoptionen, für die die jeweilige Wartefrist abgelaufen ist, sind grundsätzlich unverfallbar, wenn nicht die Optionsbedingungen ausdrücklich etwas anderes bestimmen. Insbesondere für den Todesfall, den Fall der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, den Fall der Pensionierung oder der Beendigung des Anstellungsverhältnisses können in den Optionsbedingungen Sonderregelungen vorgesehen werden, insbesondere die Pflicht zur Ausübung der Optionen innerhalb eines bestimmten Zeitraumes.

8.2. Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu 442.517,00 EUR bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 442.517 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Gesellschaft (Bedingtes Kapital 2023). Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Das Bedingte Kapital 2023 dient der Erfüllung von ausgeübten Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 15. Juni 2023 gemäß vorstehender Ziffer 8.1 bis zum 14. Juni 2028 gewährt werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Aktienoptionen von ihrem Recht zum Bezug von Aktien der Gesellschaft Gebrauch machen und die Gesellschaft die Aktienoptionen nicht durch Gewährung eigener Aktien oder im Wege einer Barzahlung erfüllt. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023 erfolgt zu dem gemäß Ziffer 8.1 Abs. (5) bestimmten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2023 zu ändern.

8.3 Satzungsänderung

§ 4 der Satzung der Gesellschaft wird um einen neuen Absatz 10 ergänzt:

10. Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu 442.517,00 EUR durch Ausgabe von bis zu 442.517 Stück auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2023). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der durch die Hauptversammlung vom 15. Juni 2023 unter Tagesordnungspunkt 8.1 beschlossenen Ermächtigung bis zum 14. Juni 2028 ausgegeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie von den Bezugsrechten aus Aktienoptionen Gebrauch gemacht wird und die Gesellschaft die Bezugsrechte aus Aktienoptionen nicht im Wege einer Barzahlung ablöst oder durch Gewährung eigener Aktien erfüllt. Die neuen Aktien nehmen von Beginn des Geschäftsjahres an, für das zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist, am Gewinn teil. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Bedingten Kapital 2023 zu ändern.

Bericht des Vorstands zur Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen und die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023:

Es ist national und international üblich, für die Mitglieder der Geschäftsführung sowie für die Arbeitnehmer durch die Einräumung von Rechten zum Erwerb von Aktien der Gesellschaft einen besonderen Leistungsanreiz zu schaffen und sie damit stärker an das Unternehmen zu binden. Diesem Zweck sollen die vorstehende Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen und die Schaffung des Bedingten Kapitals 2023 dienen. Die Mitarbeiter sollen am Erfolg ihres Einsatzes, der der NanoRepro AG und ihren Aktionären zugutekommt, durch Ausübung der eingeräumten Rechte teilhaben können, auch um die Attraktivität der Gesellschaft für die vorhandenen und künftig eintretenden Mitarbeiter zu sichern. Als Instrument zur Erfolgsbeteiligung sollen Optionsrechte dienen, die den berechtigten Personen zum Erwerb angeboten werden können. Zur Sicherung der mit den Optionsrechten verbundenen Rechte zum Erwerb neuer Stückaktien der NanoRepro AG wird ein Bedingtes Kapital 2023 in Höhe von 10 % des bei der Beschlussfassung vorhandenen Grundkapitals abzüglich der bereits vorhandenen Bedingten Kapitalia vorgeschlagen. Dies entspricht den gesetzlichen Vorgaben des § 192 Abs. 3 Satz 1 AktG. Durch die in der Ermächtigung festgelegten Erfolgsziele sind Vorteile aus den Optionsrechten für die Begünstigten an den nachhaltigen Erfolg der NanoRepro AG gebunden. Das Recht zum Erwerb neuer Aktien kann frühestens vier Jahre nach Ausgabe der jeweiligen Optionsrechte sowie nur dann ausgeübt werden, wenn die im vorgeschlagenen Beschluss definierten Erfolgsziele erreicht sind.

9.

Beschlussfassung über die Ergänzung von § 12 der Satzung um eine Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung einer virtuellen Hauptversammlung vorzusehen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 wurde die Möglichkeit zur Durchführung virtueller Hauptversammlungen dauerhaft im Aktiengesetz verankert. Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung, das heißt ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung, abgehalten wird. Eine entsprechende Satzungsregelung muss zeitlich befristet werden, wobei die maximale Frist fünf Jahre ab Eintragung der entsprechenden Satzungsänderung in das Handelsregister beträgt.

Vorstand und Aufsichtsrat sind der Ansicht, dass sich das virtuelle Hauptversammlungsformat als solches in den vergangenen Jahren bewährt hat und zumindest die Möglichkeit, Hauptversammlungen auch zukünftig virtuell abzuhalten, weiterhin gegeben sein sollte. Es soll daher eine entsprechende Ermächtigung des Vorstands beschlossen werden, wobei nicht von der im Gesetz vorgesehenen maximal möglichen Laufzeit von fünf Jahren Gebrauch gemacht werden, sondern stattdessen zunächst nur eine Ermächtigung für die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen in einem Zeitraum bis zum Ablauf des 31. August 2025 beschlossen werden soll. Für zukünftige Hauptversammlungen soll jeweils gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entschieden werden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 12 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 1a ergänzt:

„(1a) Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Die Ermächtigung gilt für virtuelle Hauptversammlungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2025 abgehalten werden.“
10.

Beschlussfassung über eine Ergänzung von § 13 der Satzung zur Ermöglichung der Teilnahme von Aufsichtsratsmitgliedern an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung

Grundsätzlich nehmen die Mitglieder des Aufsichtsrats persönlich an der Hauptversammlung teil. Nach § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG kann die Satzung jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Angesichts der fortschreitenden Digitalisierung des Geschäfts- und Rechtsverkehrs soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, um den Aufsichtsratsmitgliedern in bestimmten Fällen in Abstimmung mit dem Aufsichtsratsvorsitzenden eine Teilnahme an den Hauptversammlungen der Gesellschaft im Wege der Bild- und Tonübertragung von einem anderen Ort als dem Versammlungsort zu ermöglichen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 13 der Satzung wird um folgenden neuen Absatz 8 ergänzt:

„(8)

Mitgliedern des Aufsichtsrats ist in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Aufsichtsrats die Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung in den Fällen gestattet, in denen ihnen aufgrund rechtlicher oder gesundheitlicher Einschränkungen, ihres Aufenthalts im Ausland, ihres notwendigen Aufenthalts an einem anderen Ort im Inland oder aufgrund einer unangemessenen Anreisedauer die physische Präsenz am Ort der Hauptversammlung nicht oder nur mit erheblichem Aufwand möglich wäre oder wenn die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird.“

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Donnerstag, den 8. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

NanoRepro AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: nanorepro-hv@gfei.de

Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen, also auf den 25. Mai 2023, 0:00 Uhr (MESZ). Er muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse bis spätestens Donnerstag, den 8. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen:

NanoRepro AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: nanorepro-hv@gfei.de

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis der Berechtigung zu verlangen. Besteht auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular, das für die Erteilung der Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. Dieses Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter der Internetadresse

https:/​/​www.nanorepro.com/​investoren/​hauptversammlung

zum Download bereit.

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater sowie sonstige gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

NanoRepro AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: nanorepro-hv@gfei.de

Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters

Aktionäre können für die Ausübung des Stimmrechts auch den von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) bevollmächtigen. Auch in diesem Fall sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme and der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich (siehe oben unter „Teilnahmebedingungen“). Die Vollmacht an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Soweit der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft bevollmächtigt wird, müssen diesem in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ein Formular, das für die Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft verwendet werden kann, wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes zusammen mit der Eintrittskarte zugeschickt. Das Formular steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.nanorepro.com/​investoren/​hauptversammlung

zum Download zur Verfügung.

Vollmacht und Weisungen an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft können bereits im Vorfeld der Hauptversammlung erteilt werden. In diesem Fall müssen Vollmacht und Weisungen per Post, Telefax oder E-Mail bis zum Ablauf des 14. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des Zugangs), an die folgende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übersandt werden:

NanoRepro AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: nanorepro-hv@gfei.de

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft oder die Änderung von Weisungen im Vorfeld der Hauptversammlung gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Anfragen und Anträge von Aktionären

Anträge, Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

NanoRepro AG
c/​o GFEI IR Services GmbH
Ostergrube 11
30559 Hannover
Fax: +49/​511/​474 023 19
E-Mail: nanorepro-hv@gfei.de

Gemäß den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis spätestens Mittwoch, den 31. Mai 2023, 24:00 Uhr (MESZ), eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

https:/​/​www.nanorepro.com/​investoren/​hauptversammlung

öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Auf der Internetseite der Gesellschaft sind unter

https:/​/​www.nanorepro.com/​investoren/​hauptversammlung

alle gesetzlich zugänglich zu machenden Unterlagen sowie weitere Informationen zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse veröffentlicht.

 

Marburg, im Mai 2023

NanoRepro AG

Der Vorstand

 

Hinweis zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Darüber hinaus werden die Daten der Aktionäre und Aktionärsvertreter für damit in Zusammenhang stehende Zwecke und zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Pflichten (z.B. Nachweis oder Aufbewahrungspflichten) verwendet. Nähere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter dem folgenden Link

https:/​/​www.nanorepro.com/​investoren/​hauptversammlung/​datenschutz-aktionaere

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