NanoRepro AG – Hauptversammlung 2016

NanoRepro AG

Marburg

ISIN: DE0006577109
WKN: 657710

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft ein. Die Versammlung findet statt am Mittwoch, den 31. August 2016, um 14:00 Uhr (Einlass ab 13:00 Uhr) im Veranstaltungsraum der Kulturscheune Dagobertshausen, Im Dorfe 14, 35041 Marburg-Dagobertshausen.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der NanoRepro AG zum 31. Dezember 2015 und des Berichts des Aufsichtsrates über das Geschäftsjahr 2015

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2015 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.“

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
„Den Mitgliedern des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2015 wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.“

4.

Satzungsänderung bezüglich des Unternehmensgegenstands

Die Gesellschaft wurde von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht aufgefordert, den Unternehmensgegenstand zu präzisieren, um die operative Tätigkeit der Gesellschaft außerhalb des Finanzsektors zu unterstreichen. Die Satzung der Gesellschaft soll entsprechend geändert werden.

§ 2 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:
„Die Gesellschaft kann Beteiligungen, Grundstücke oder Gebäude erwerben, halten oder veräußern, sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, diese unter einheitlicher Leitung zusammenfassen, Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Beteiligung beschränken.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 2 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Die Gesellschaft kann Beteiligungen, Grundstücke oder Gebäude erwerben, halten oder veräußern, sowie Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, diese unter einheitlicher Leitung zusammenfassen, Unternehmensverträge mit ihnen schließen oder sich auf die Beteiligung beschränken, sofern der unternehmerische Einfluss der Gesellschaft bspw. über eine Stimmrechtsmehrheit sichergestellt ist und Minderheitsbeteiligungen in der Gesamtschau der Tätigkeit der Gesellschaft von untergeordneter Bedeutung sind.“

5.

Satzungsänderung bezüglich der Beschlussfähigkeit des Aufsichtsrates

Aufgrund der internationalen Zusammensetzung des Aufsichtsrates liegt es im Interesse der Gesellschaft, die Sitzungen des Aufsichtsrates auch per Telefon- oder Videokonferenz abhalten zu können. Der Gesetzgeber hat durch die Neufassung des § 110 Abs. 3 AktG im Wege des Transparenz- und Publizitätsgesetz klargestellt, dass auch eine Sitzung in Form einer Telefon- oder Videokonferenz erlaubt und ausreichend ist. Dieser Öffnung zu modernen Kommunikationsmitteln soll die vorgeschlagene Satzungsänderung Rechnung tragen.

5.1

§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:
„Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern; der Aufsichtsrat tagt mindestens viermal während eines Geschäftsjahres.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter einberufen, so oft das Gesetz oder die Geschäfte es erfordern; der Aufsichtsrat hält mindestens vier Sitzungen während eines Geschäftsjahres ab.“

5.2

§ 9 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft lautet derzeit wie folgt:
„Beschlüsse können auch ohne Einberufung einer Sitzung schriftlich, telegrafisch, fernmündlich, per E-Mail oder per Videokonferenz gefasst werden, wenn der Vorsitzende es anordnet und entweder die teilnehmenden Mitglieder des Aufsichtsrats durch Telekommunikationsmittel miteinander in Verbindung stehen und den Beschlussgegenstand erörtern können oder kein Mitglied des Aufsichtsrats dem Verfahren widerspricht.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
§ 9 Abs. 5 der Satzung der Gesellschaft wird wie folgt neu gefasst:
„Schriftliche, fernmündliche oder andere Formen der Beschlussfassung des Aufsichtsrates und etwaiger Ausschüsse sind zulässig, wenn nicht die Mehrheit der Aufsichtsratsmitglieder dieser Form der Beschlussfassung widerspricht.“

6.

Aufhebung des bestehenden und Schaffung eines neuen genehmigten Kapitals sowie entsprechende Satzungsänderung

Die Satzung der Gesellschaft enthält in § 4 Abs. 3 eine Ermächtigung des Vorstands, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrates von der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister an für die Dauer von 4 Jahren durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 2.170.000,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015). Nach teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2015 beträgt dieses im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung noch 857.885,00 EUR und das erhöhte Grundkapital der Gesellschaft 5.654.972,00 EUR. Die bestehende Ermächtigung soll aufgehoben werden und durch eine neue, auf fünf Jahre befristete Regelung ersetzt werden, die eine genehmigte Kapitalerhöhung um bis zu 2.827.486,00 EUR vorsieht (Genehmigtes Kapital 2016). Die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2015 wird nur wirksam, wenn an dessen Stelle das Genehmigte Kapital 2016 gemäß nachfolgenden Beschlussvorschlag tritt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

6.1

Die in § 4 Abs. 3 der Satzung enthaltende Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft von der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister an für die Dauer von 4 Jahren durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 2.170.000,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015), wird für die Zeit ab Wirksamwerden des gemäß Tagesordnungspunkt 6.2 zu schaffenden Genehmigten Kapitals 2016 aufgehoben.

6.2

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft von der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister an für die Dauer von 5 Jahren durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 2.827.486,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

i)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

ii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und das auf die auszugebenden Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet; auf diese Kapitalgrenze anzurechnen ist das Grundkapital, das rechnerisch auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb als eigene Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert wurden oder zu deren Bezug Wandel- und Optionsschuldverschreibungen berechtigen oder verpflichten, die seit dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; sowie

iii)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG anbieten zu können.

Die Aktien können auch von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der Kapitalerhöhung teilweise oder vollständig Gebrauch gemacht bzw. die Ermächtigung gegenstandslos wird.

6.3

§ 4 Abs. 3 der Satzung erhält folgende neue Fassung:

„3. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital von der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister an für die Dauer von 5 Jahren durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu 2.827.486,00 EUR zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in den folgenden Fällen auszuschließen:

a) um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

b) bei Kapitalerhöhungen gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreitet und das auf die auszugebenden Aktien entfallende Grundkapital insgesamt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung überschreitet; auf diese Kapitalgrenze anzurechnen ist das Grundkapital, das rechnerisch auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung auf der Grundlage eines genehmigten Kapitals oder nach Rückerwerb als eigene Aktien gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben bzw. veräußert wurden oder zu deren Bezug Wandel- und Optionsschuldverschreibungen berechtigen oder verpflichten, die seit dem Wirksamwerden dieser Ermächtigung aufgrund einer Ermächtigung zur Ausgabe von Wandel- und Optionsschuldverschreibungen entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben werden; sowie

c) bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, um die neuen Aktien der Gesellschaft Dritten im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen oder sonstigen Vermögensgegenständen im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG anbieten zu können.

Die Aktien können auch von Kreditinstituten oder anderen die Voraussetzungen des § 186 Abs. 5 AktG erfüllenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte, die Bedingungen der Aktienausgabe sowie die Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhungen aus dem genehmigten Kapital festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung zu ändern, soweit von der Ermächtigung der Kapitalerhöhung teilweise oder vollständig Gebrauch gemacht bzw. die Ermächtigung gegenstandslos wird.“

6.4

Der Vorstand wird angewiesen, die vorstehend unter Tagesordnungspunkt 6.3 vorgeschlagene Satzungsänderung mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass die Änderung der Satzung nur eingetragen wird, wenn (i) keine beschlossene Ausnutzung des genehmigten Kapitals mehr zur Eintragung im Handelsregister aussteht und (ii) das unter diesem Tagesordnungspunkt 6 zu beschließende Genehmigte Kapital 2016 eingetragen wird.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6 gemäß § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Ausschluss des Bezugsrechts im Rahmen des genehmigten Kapitals:

Durch den Beschluss zu Punkt 6 der Tagesordnung soll ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu 2.827.486,00 EUR geschaffen werden. Dadurch wird der Vorstand in die Lage versetzt, im Rahmen des gesetzlich Zulässigen auch künftig die Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft den geschäftlichen und rechtlichen Erfordernissen anzupassen. Insbesondere soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats kurzfristig auf auftretende Finanzierungserfordernisse reagieren zu können. Die neuen Aktien sollen den Aktionären auch mittelbar über ein Kreditinstitut oder ein nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätiges Unternehmen zum Bezug angeboten werden können. Bei Kapitalerhöhungen gegen Bar- oder Sacheinlage soll der Vorstand ermächtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge, die infolge des Bezugsverhältnisses entstehen und nicht mehr gleichmäßig auf alle Aktionäre verteilbar sind, auszuschließen.

Für einen Teilbetrag des genehmigten Kapitals in Höhe von bis zu 10% des Grundkapitals im Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder, sofern das Grundkapital dann niedriger ist, im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung soll der Vorstand berechtigt sein, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, um die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgeben zu können, der den Börsenpreis der Aktien zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich unterschreitet. Rechtsgrundlage hierfür ist § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG. Bei Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand den Abschlag auf den aktuellen Börsenpreis so niedrig bemessen, wie dies nach den im Zeitpunkt der Platzierung vorherrschenden Marktbedingungen möglich ist. Der erneute Bezugsrechtsausschluss kann hierbei maximal 10% des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bzw. des, sofern niedriger, im Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung vorhandenen Grundkapitals betragen. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit der gesetzlichen Regelung dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Schutz vor Verwässerung ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Auf der anderen Seite eröffnet eine Platzierung unter Bezugsrechtsausschluss die Möglichkeit, einen deutlich höheren Mittelzufluss als im Falle einer Bezugsrechteemission zu erzielen. Maßgeblicher Grund hierfür ist, dass eine Platzierung ohne gesetzliche Bezugsfrist unmittelbar nach Festsetzung des Ausgabebetrages erfolgen kann und somit beim Ausgabebetrag kein Kursänderungsrisiko für den Zeitraum einer Bezugsfrist berücksichtigt werden muss. Mit dieser Form der Kapitalerhöhung soll der Vorstand in die Lage versetzt werden, Marktchancen schnell zu nutzen und einen dadurch entstehenden Eigenkapitalbedarf gegebenenfalls auch kurzfristig zu decken. Durch die schnelle und flexible Nutzung der sich am Kapitalmarkt bietenden Möglichkeiten und die marktnahe Preisfestsetzung kann eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel im Interesse der Gesellschaft und Aktionäre erreicht werden.

Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen soll den Vorstand in die Lage versetzen, ohne Beanspruchung der Börse eigene Aktien der Gesellschaft kurzfristig im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen bzw. für den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder für sonstige bewertbare Vermögensgegenstände im Sinne des § 27 Abs. 2 AktG zur Verfügung zu haben. Die Gesellschaft soll insbesondere die Möglichkeit haben, bei sich bietenden Gelegenheiten schnell und flexibel reagieren zu können und in geeigneten Einzelfällen Unternehmen bzw. Teile davon, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen durch die Gesellschaft durch die Gewährung von Aktien zu erwerben. Der Ausgabebetrag für die neuen Aktien wird dabei vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und der Aktionäre festgelegt. Grundlage für die Bewertung des einzubringenden Unternehmens bzw. der einzubringenden Beteiligung oder des sonstigen Vermögensgegenstandes werden Unternehmenswertgutachten bzw. Wertgutachten von Wirtschaftsprüfern sein.

Im Falle der konkreten Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand darüber auf der ordentlichen Hauptversammlung berichten, die der Ausnutzung nachfolgt.

Vorlagen

Ab Einberufung der Hauptversammlung liegen die folgenden Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft am Sitz der NanoRepro AG, Untergasse 8, 35037 Marburg, zur Einsicht durch die Aktionäre aus und werden jedem Aktionär auf Verlangen unentgeltlich und unverzüglich in Kopie überlassen:

der Jahresabschluss der NanoRepro AG zum 31. Dezember 2015

der Bericht des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2015

Neufassung der Satzung mit den geplanten Änderungen

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehend genannten Adresse bis spätestens zum Ablauf des 24.08.2016, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.

NanoRepro AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30 90 37 46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung beziehen, also auf Mittwoch, den 10.08.2016, 0:00 Uhr (MESZ). Er muss der Gesellschaft unter der nachfolgend genannten Adresse spätestens am Mittwoch, den 24.08.2016, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:

NanoRepro AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 (89) 30 90 37 46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Gesellschaft ist berechtigt, bei Zweifeln an der Richtigkeit oder Echtheit des Berechtigungsnachweises einen geeigneten weiteren Nachweis der Berechtigung zu verlangen. Besteht auch an diesem Zweifel, kann die Gesellschaft die Berechtigung des Aktionärs zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts zurückweisen.

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, werden gebeten, möglichst frühzeitig Eintrittskarten für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihren depotführenden Instituten anzufordern.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Ein Formular, das für die Erteilung der Vollmacht verwendet werden kann, befindet sich auf der Rückseite der Eintrittskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes zugeschickt wird. § 135 AktG bleibt hiervon unberührt; Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und ihnen nach § 135 Abs. 8 AktG sowie § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen können für den Fall ihrer Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann am Tag der Hauptversammlung durch den Bevollmächtigten am Versammlungsort erbracht werden. Ferner kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden:

NanoRepro AG
Untergasse 8
35037 Marburg
Telefax: +49 (6421) 95 14 51
E-Mail: morawietz@nanorepro.com

Anfragen und Anträge von Aktionären

Anträge, Wahlvorschläge und Anfragen von Aktionären sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

NanoRepro AG
Untergasse 8
35037 Marburg/Lahn
Telefax: +49 (6421) 95 14 51

Gemäß den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die unter vorstehender Adresse bis zum Ablauf des Dienstag, den 16. August 2016, 24:00 MESZ, eingehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter www.nano.ag im Bereich „Investor Relations“ öffentlich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht berücksichtigt. Ein Wahlvorschlag braucht nach § 127 Satz 2 AktG nicht begründet zu werden.

 

Marburg, im Juli 2016

NanoRepro AG

Der Vorstand

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