National-Bank Aktiengesellschaft – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

National-Bank Aktiengesellschaft

Essen

– Wertpapier-Kenn-Nr. 808 150 –
– ISIN DE0008081506 –

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 9. Mai 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit laden wir Sie am 9. Mai 2023, 10:00 Uhr, herzlich zu unserer diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung in die Philharmonie Essen, Huyssenallee 53, 45128 Essen, ein. Vier Jahre sind vergangen, seit das letzte Aktionärstreffen in Präsenz stattfinden konnte. Wir freuen uns auf ein Wiedersehen und hoffen auf Ihr zahlreiches Erscheinen.

Wie Sie der Tagesordnung entnehmen können, enthält sie neben den üblichen Punkten satzungsändernde Beschlussvorschläge. Es ist uns wichtig, darauf hinzuweisen, dass es sich hierbei ausschließlich um branchenübliche Vorsichtsmaßnahmen handelt. Eine umsichtige und auf alle Fälle vorbereitete Unternehmensführung ist eine Selbstverständlichkeit. Sie dient dem Schutz Ihres Eigentums.

Vor diesem Hintergrund bitten wir, unseren Beschlussvorschlägen ebenso zuzustimmen, wie es der Aufsichtsrat getan hat. Selbstverständlich werden wir Ihnen die Regelungen – unabhängig von den nun folgenden Ausführungen – in der Hauptversammlung umfassend erläutern.

Essen, den 17. März 2023

Dr. Thomas A. Lange                Dr. Markus Guthoff

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses, des Lageberichts des Vorstandes und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher zu diesem Punkt der Tagesordnung keine Beschlussfassung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von 11.980.800,00 € zur Ausschüttung einer Dividende von 0,80 € je dividendenberechtigter Stückaktie zu verwenden und einen etwa verbleibenden Restbetrag in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.

Der Vorschlag wird durch die Beträge für die Ausschüttung und die Einstellung in die anderen Gewinnrücklagen konkretisiert, wenn die Zahl der eigenen und damit nicht dividendenberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Hauptversammlung feststeht.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2022 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

5.

Ermächtigung zur Ausgabe von hybriden Schuldverschreibungen, die die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital – AT1 Capital) erfüllen

Eine Ermächtigung zur Ausgabe von hybriden Schuldverschreibungen, welche die Anforderungen an die aufsichtliche Anerkennung als zusätzliches Kernkapital (Additional Tier 1 Capital – AT1 Capital) erfüllen, Abhängigkeiten zur Unternehmensentwicklung (z. B. bezüglich der Zinszahlung) aufweisen, aber nicht mit der Ausgabe von Aktien verbunden sind, ist ein wesentliches Instrument des Handlungsrahmens für Kapitalmaßnahmen, um die angemessene Ausstattung der NATIONAL-BANK mit regulatorischen Eigenmitteln sicherzustellen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 30. April 2027 einmalig oder mehrmals hybride Schuldverschreibungen zu begeben. Diese müssen den Voraussetzungen der europäischen Gesetzgebung entsprechen, unter denen das auf hybride Schuldverschreibungen eingezahlte Kapital dem zusätzlichen Kernkapital zuzurechnen ist.

Der Gesamtnennbetrag der im Rahmen dieser Ermächtigung auszugebenden hybriden Schuldverschreibungen darf insgesamt 50 Millionen Euro nicht übersteigen.

Bei der Ausgabe der hybriden Schuldverschreibungen durch die NATIONAL-BANK AG steht den Aktionären grundsätzlich das gesetzliche Bezugsrecht zu. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, soweit die hybriden Schuldverschreibungen gegen Barzahlung ausgegeben werden und obligationsähnlich ausgestaltet sind, das heißt,

(i)

keine Mitgliedschaftsrechte in der NATIONAL-BANK AG begründen,

(ii)

keinen Anteil am Liquidationserlös oder Gewinn der NATIONAL-BANK AG gewähren und

(iii)

die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der NATIONAL-BANK AG berechnet wird.

Außerdem muss in diesem Fall der Ausgabepreis (Verzinsung und Ausgabebetrag) der hybriden Schuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen bzw. darf diese nicht wesentlich unterschreiten.

Soweit der Vorstand von der vorstehenden Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses keinen Gebrauch macht, ist er ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates Spitzenbeträge, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, von dem Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Vorstand wird sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt. Auch der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn diese Voraussetzungen nach seiner Einschätzung gegeben sind. Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand in der nächsten Hauptversammlung darüber berichten.

Die hybriden Schuldverschreibungen können auch von durch den Vorstand bestimmten Kreditinstituten mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung einer Emission, insbesondere Volumen, Zeitpunkt, Zinssatz und Ausgabekurs, festzulegen.

6.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit Sanierungshauptversammlungen

Mit der Einführung von § 36 Abs. 5 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (SAG) hat der Gesetzgeber die Einführung einer Satzungsregelung ermöglicht, wonach bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die Einberufungsfrist für eine Hauptversammlung, welche allein oder neben anderen Gegenständen eine Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung enthält, auf zehn Tage verkürzt werden kann.

Durch die verkürzte Einberufungsfrist sollen die Rahmenbedingungen verbessert werden, mittels Kapitalerhöhung den Eintritt der Abwicklungsvoraussetzungen nach § 62 SAG zu verhindern, wenn sich gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Satz 2 SAG die Finanzlage eines Instituts signifikant verschlechtert hat oder in naher Zukunft signifikant verschlechtern wird.

Gemäß § 36 Abs. 6 SAG werden die Vorgaben im Zusammenhang mit der Einberufung der Hauptversammlung an die verkürzte Einberufungsfrist angepasst. Insbesondere wird die Einberufungsfrist nicht durch die Anmeldefrist verlängert, die ihrerseits bis auf drei Tage verkürzt werden kann.

Um die durch das SAG geschaffene Möglichkeit einer Sanierungshauptversammlung bei Bedarf zukünftig nutzen zu können, muss sie bereits in der Satzung vorgesehen sein. Im Sinne einer gewissenhaften und ordentlichen Geschäftsführung ist die vorsorgliche Satzungsergänzung unumgänglich.

Daher schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor zu beschließen:

§ 15 der Satzung erhält folgenden zusätzlichen Absatz:

„Abweichend von der vorstehenden Regelung ist eine Hauptversammlung mit einer Frist von mindestens zehn Tagen vor der Hauptversammlung einzuberufen, wenn diese insbesondere der Beschlussfassung über eine Kapitalerhöhung dient und die in § 36 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes zur Sanierung und Abwicklung von Instituten und Finanzgruppen (SAG) aufgeführten Voraussetzungen vorliegen.“

§ 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung erhält folgende Fassung:

„Diese Bescheinigung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage – im Fall von § 15 Abs. 2 der Satzung mindestens drei Tage – vor der Hauptversammlung zugehen.“

7.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen im Zusammenhang mit virtuellen Hauptversammlungen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften vom 20. Juli 2022 (Bundesgesetzblatt Teil I vom 26. Juli 2022, S. 1166 ff.) ist es auch zukünftig möglich, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung durchzuführen (sogenannte virtuelle Hauptversammlung). Nach § 118a Abs. 1 Satz 1 AktG kann die Satzung vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen, vorzusehen, virtuelle Hauptversammlungen abzuhalten.

Eine entsprechende Ermächtigung des Vorstandes soll – vorsorglich im Sinne einer umsichtigen Geschäftsführung – in die Satzung der NATIONAL-BANK AG aufgenommen werden, um unter Berücksichtigung der Aktionärsinteressen zukünftig flexibel und sachgerecht über das Hauptversammlungsformat entscheiden zu können. Der Vorstand hat dann – für jede Hauptversammlung anhand der jeweils relevanten objektiven Kriterien nach pflichtgemäßem Ermessen – die Entscheidung über deren Durchführung als Präsenzversammlung oder im virtuellen Format zu treffen. Sofern er die vorgeschlagene Ermächtigung ausnutzt, wird die Wahrung der Aktionärsrechte im Fokus der Ausgestaltung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung stehen. Gesetzlich vorgesehene Beschränkungsmöglichkeiten werden, sofern überhaupt notwendig, nur unter Berücksichtigung der Interessen der Aktionäre Anwendung finden, um ihnen die Wahrnehmung ihrer Rechte in angemessener Weise zu ermöglichen. Zur Vermeidung unnötiger Kosten schöpft die vorgeschlagene Ermächtigung die nach § 118a Abs. 4 Satz 2 AktG mögliche maximale Laufzeit der Satzungsermächtigung von fünf Jahren voll aus.

Bezüglich der Mitglieder des Aufsichtsrates soll die Option gemäß § 118a Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 118 Abs. 3 Satz 2 AktG genutzt werden, diesen die Teilnahme an einer virtuellen Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung zu gestatten. Sofern eine unmittelbare Interaktion aller oder einzelner Mitglieder des Aufsichtsrates mit der Hauptversammlung erforderlich sein sollte, wird dies durch deren direkte Zuschaltung im Wege der vorgesehenen Zwei-Wege-Kommunikation ermöglicht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor zu beschließen:

§ 16 der Satzung erhält folgende zusätzliche Absätze:

„Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Hauptversammlungen, die innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister stattfinden, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten werden (virtuelle Hauptversammlung).

Bei Durchführung einer virtuellen Hauptversammlung können die Mitglieder des Aufsichtsrates auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen; dies gilt jedoch nicht für den Versammlungsleiter, sofern dieser ein Mitglied des Aufsichtsrates ist. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“

8.

Wahl zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern; davon sind nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz und §§ 1 Abs. 1 Ziffer 1, 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz drei Mitglieder Vertreter der Arbeitnehmer.

Der nachfolgende Wahlvorschlag des Aufsichtsrates stützt sich auf die Empfehlung des Präsidialausschusses und strebt die Erfüllung des vom Aufsichtsrat erarbeiteten Kompetenzprofils an. Der Aufsichtsrat geht auch nach Rücksprache mit dem Kandidaten davon aus, dass er den zu erwartenden Zeitaufwand für die Aufsichtsratstätigkeit wird aufbringen können.

Die Amtszeit des von den Aktionären gewählten Aufsichtsratsmitglieds Reinhold Schulte endet turnusmäßig mit Ablauf der diesjährigen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Reinhold Schulte, wohnhaft in Dortmund, Vorsitzender der Aufsichtsräte der SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund und Hamburg,

wiederzuwählen.

Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Person sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.

9.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt auf Empfehlung des Risiko- und Prüfungsausschusses vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 zu wählen.

Ergänzende Erläuterungen zu Tagesordnungspunkt 5 – Bericht des Vorstandes an die Hauptversammlung gemäß § 221 Abs. 4 in Verbindung mit § 186 Abs. 4 AktG:

Die Eigenmittelanforderungen der europäischen Capital Requirements Regulation (EU-Verordnung 575/​2013 – CRR) verlangen, dass Banken über eine angemessene Eigenmittelausstattung verfügen. Für die Anerkennung zusätzlichen Kernkapitals (AT1 Capital) enthält die CRR spezifische Regeln, wonach Banken Anleihen mit besonderen aufsichtsrechtlich vorgegebenen Eigenschaften zur Sicherstellung einer potentiellen Verlustteilnahme emittieren können (hybride Schuldverschreibungen). Solche Instrumente können neben dem sogenannten harten Kernkapital (Grundkapital und Rücklagen) eine sinnvolle Ergänzung der Eigenmittelausstattung der NATIONAL-BANK AG darstellen. Über die Eigenmittelanforderungen der CRR hinaus kann die Aufsichtsbehörde bei Bedarf institutsspezifisch zusätzliche Eigenmittelanforderungen festlegen, die anteilig mit zusätzlichem Kernkapital erfüllt werden können. Im Sinne einer umsichtigen Geschäftsführung sollte die NATIONAL-BANK AG über den erforderlichen Handlungsspielraum verfügen, damit sie bei Bedarf zu günstigen Konditionen gemäß der jeweiligen Marktlage hybride Schuldverschreibungen zur Erfüllung regulatorischer Eigenmittelvorgaben begeben kann. Allein hierzu dient die Ermächtigung unter Tagesordnungspunkt 5.

Die dem Vorstand eingeräumte Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrates auszuschließen, steht, wie nachfolgend näher begründet wird, im überwiegenden Interesse der NATIONAL-BANK AG.

1.

Verbesserung der Eigenmittelstruktur in Übereinstimmung mit regulatorischen Vorgaben und Nutzung günstiger Refinanzierungsmöglichkeiten

Eine angemessene Ausstattung der NATIONAL-BANK AG mit regulatorischen Eigenmitteln bildet die Basis für ihre geschäftliche Tätigkeit. Durch einen Bezugsrechtsausschluss wird die erforderliche Flexibilität geschaffen, rasch und gezielt interessierte Investorenkreise anzusprechen und günstige Marktverhältnisse für die Begebung von hybriden Schuldverschreibungen zu nutzen. Zugleich wird das Platzierungsrisiko für die NATIONAL-BANK AG deutlich minimiert. Bei Emissionen unter Wahrung des Bezugsrechts besteht die Gefahr, dass sich die vorab festgelegten Konditionen bis zum tatsächlichen Zeitpunkt der Platzierung als nicht mehr marktgerecht erweisen, da sich Markteinschätzungen innerhalb der gesetzlichen Bezugsfrist verändern können.

Eine Emission mit Bezugsrechtsausschluss versetzt die NATIONAL-BANK AG hingegen in die Lage, einen günstigen Zuteilungszeitpunkt vergleichsweise schnell und flexibel zu nutzen. Praktische Erfahrungen verdeutlichen, dass bei Emissionen von Finanzinstrumenten mit Bezugsrechtsausschluss in der Regel bessere Konditionen erreicht werden können, da durch die auf diese Weise mögliche sofortige Platzierung preiswirksame Risiken zulasten der Gesellschaft vermieden werden. Denn während bei Bezugsrechtsemissionen gemäß den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen eine mindestens zweiwöchige Bezugsfrist einzuhalten ist, kann der Ausgabepreis bei einer Emission ohne Bezugsrecht erst unmittelbar vor der Platzierung festgesetzt werden. Dadurch kann ein erhöhtes Kursänderungsrisiko vermieden und der Emissionserlös ohne Sicherheitsabschläge im Interesse aller Aktionäre optimiert werden.

Bei richtiger Einschätzung der Marktgegebenheiten können durch die Möglichkeit, den Emissionszeitpunkt flexibel festlegen zu können, zusätzliches Kernkapital für die NATIONAL-BANK AG und zugleich eine niedrigere Belastung durch Zinsaufschläge generiert werden. Insgesamt ermöglichen Emissionen unter Ausschluss des Bezugsrechts generell eine deutlich günstigere Kapitalbeschaffung beziehungsweise Refinanzierung im Vergleich zu Bezugsrechtsemissionen.

2.

Reaktionsmöglichkeit auf zusätzliche Eigenmittelanforderungen der Aufsichtsbehörden

Wie einleitend dargestellt, sind die Aufsichtsbehörden berechtigt, anlassbezogen über die Anforderungen der CRR hinausgehende Eigenmittelanforderungen, etwa im Rahmen von Bankenstresstests, anzuordnen. Hybride Schuldverschreibungen können in einem solchen Fall, je nach der konkreten aufsichtlichen Anforderung, geeignete Instrumente zur Erfüllung solcher Eigenmittelanforderungen sein. Dieser Sachverhalt ist für die NATIONAL-BANK AG derzeit zwar nicht relevant. Im Sinne einer gewissenhaften und umsichtigen Geschäftsführung soll sie aber in der Lage sein, bei Bedarf schnell und flexibel entsprechende Schuldverschreibungen zu emittieren. Bei Bestehen eines Bezugsrechts wäre dies unter Umständen nur zu äußerst ungünstigen Konditionen möglich.

3.

Keine wesentliche Beeinträchtigung der Aktionärsinteressen bei Ausgabe von hybriden Schuldverschreibungen

Voraussetzung für die Zulässigkeit des Bezugsrechtsausschlusses ist zum einen, dass die hybriden Schuldverschreibungen obligationsähnlich ausgestaltet sind, also

(i)

keine Mitgliedschaftsrechte in der NATIONAL-BANK AG begründen,

(ii)

keinen Anteil am Liquidationserlös oder Gewinn der NATIONAL-BANK AG gewähren und

(iii)

die Höhe der Verzinsung nicht auf der Grundlage der Höhe des Jahresüberschusses, des Bilanzgewinns oder der Dividende der NATIONAL-BANK AG berechnet wird (keine gewinnorientierte Verzinsung).

Dabei liegt eine Beteiligung am Liquidationserlös im Sinne von lit. (ii) auch dann nicht vor, wenn die hybriden Schuldverschreibungen keine feste Laufzeit aufweisen und eine Rückzahlung nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörden zulässig ist. Im Rahmen der Festlegung der Verzinsung nach lit. (iii) kann vorgesehen werden, dass diese vom Vorliegen eines Jahresüberschusses, eines Bilanzgewinns oder einer Dividende abhängig ist und Zinsen nur aus ausschüttungsfähigen Posten nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Ausgabe der hybriden Schuldverschreibungen oder der beabsichtigten Zinszahlung geltenden Rechts gezahlt werden dürfen (gewinnabhängige Verzinsung). Mithin wird durch die Ausgabe der hybriden Schuldverschreibungen weder das Stimmrecht noch die Beteiligung der Aktionäre an der Gesellschaft und deren Gewinn verändert oder verwässert. Zugleich verbriefen hybride Schuldverschreibungen keinen Anteil am Wertzuwachs der NATIONAL-BANK AG.

Allerdings enthalten diese zur Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen bestimmte eigenkapitalähnliche Merkmale (z. B. fehlende Endfälligkeit, Möglichkeit der Herabschreibung). Dieser Ausgestaltung wird durch eine erhöhte Kuponzahlung Rechnung getragen, was die Dividendenkapazität der NATIONAL-BANK AG reduzieren kann. Mögliche finanzielle Nachteile einer Emission ohne Bezugsrechtsausschluss können gewichtiger als die potenzielle Beeinträchtigung der Dividendenkapazität sein, was Vorstand und Aufsichtsrat vor der Entscheidung über den Ausschluss des Bezugsrechts zu prüfen haben.

Darüber hinaus sieht § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter bestimmten Voraussetzungen vor, dass das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann. Auch wenn diese Vorschrift über den erleichterten Bezugsrechtsausschluss auf eine Emission hybrider Schuldverschreibungen keine Anwendung findet, kann aus ihr doch abgeleitet werden, dass die Marktbedürfnisse einen Ausschluss des Bezugsrechts rechtfertigen können, wenn den Aktionären durch die Art der Preisbildung, durch die der wirtschaftliche Wert eines Bezugsrechts nahe null liegen würde, kein oder nur ein unwesentlicher Nachteil entstehen würde. Daher verlangt die hier vorgeschlagene Ermächtigung zusätzlich, dass der Ausgabepreis (Verzinsung und Ausgabebetrag) der hybriden Schuldverschreibungen den zum Zeitpunkt der Begebung aktuellen Marktkonditionen entsprechen muss bzw. diese nicht wesentlich unterschreiten darf. Diese Vorgabe trägt ebenfalls dazu bei, dass die Aktionärsinteressen geringstmöglich beeinträchtigt werden.

4.

Zusammenfassung der Interessenabwägung

Die Ermächtigung des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, ist sachlich gerechtfertigt. Es liegt im Interesse der NATIONAL-BANK AG, dass sie bei Bedarf die Möglichkeit hat, sich zeitnah, flexibel und zu möglichst günstigen Marktkonditionen – unter anderem aufgrund regulatorischer Eigenmittelanforderungen – Kapital zu beschaffen.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss ist angemessen und notwendig, weil es ohne Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall ausgeschlossen sein könnte, Kapital schnell und zu günstigen Marktkonditionen aufzunehmen.

Die Handlungsfreiheit des Vorstandes, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht auszuschließen, dient daher der Verwirklichung der Unternehmensziele zum Wohle der NATIONAL-BANK AG, während auf der anderen Seite die potentielle Beeinträchtigung der Aktionärsinteressen im Vergleich zu den erheblichen Transaktionsrisiken für die Gesellschaft ohne die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts gering erscheint. Zusätzlich stellt die Ermächtigung in Anlehnung an die Vorschrift des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auch sicher, dass die Ausgabe zu Kursen erfolgt, die die aktuellen Marktkonditionen nicht wesentlich unterschreiten, wodurch den Aktionären kein oder nur ein unwesentlicher Nachteil entsteht. Zusammenfassend ist daher bei Abwägung aller angeführten Umstände festzustellen, dass die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss gemäß den beschriebenen Vorgaben erforderlich, geeignet, angemessen und im überwiegenden Interesse der NATIONAL-BANK AG sachlich gerechtfertigt und geboten erscheint.

Der Vorstand wird die jeweiligen Gegebenheiten eingehend prüfen und bei der Ausgabe hybrider Schuldverschreibungen von der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts nur Gebrauch machen, wenn dieser auch im konkreten Fall im wohlverstandenen Interesse der NATIONAL-BANK AG und ihrer Aktionäre gerechtfertigt sowie durch die betreffende Ermächtigung gedeckt ist. Auch der Aufsichtsrat wird vor Erteilung seiner Zustimmung prüfen, ob diese Voraussetzungen gegeben sind.

5.

Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge

Abschließend sind in dem Beschlussvorschlag zu Tagesordnungspunkt 5 Bezugsrechtsausschlüsse für Spitzenbeträge vorgesehen. Diese ermöglichen bei Bezugsrechtsemissionen die Ausnutzung der erbetenen Ermächtigung durch runde Beträge unter Beibehaltung eines glatten Bezugsverhältnisses und erleichtern die Abwicklung der Kapitalmaßnahme.

Weitere Angaben zu dem unter Tagesordnungspunkt 8 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten:

Herr Reinhold Schulte ist Vorsitzender der Aufsichtsräte der SIGNAL IDUNA Gruppe, Dortmund und Hamburg, die durchgerechnet, d. h. unmittelbar und mittelbar, 31,88 % der Aktien an der NATIONAL-BANK AG hält. Insofern besteht eine geschäftliche Beziehung zwischen Herrn Reinhold Schulte und einem wesentlich an der NATIONAL-BANK AG beteiligten Aktionär. Zwischen Herrn Reinhold Schulte und der NATIONAL-BANK AG bestehen zudem insofern geschäftliche Beziehungen, als die NATIONAL-BANK AG für Herrn Reinhold Schulte ein Depot verwaltet. Diese Beziehungen zwischen Herrn Reinhold Schulte und der NATIONAL-BANK AG würde nach Einschätzung des Aufsichtsrates ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung nicht als maßgebend ansehen.

Reinhold Schulte

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat:

1981 – 1986 Leiter der Bezirksdirektion Dortmund der früheren SIGNAL Versicherungsgruppe (Bezirksdirektor)
1987 – 1988 Stellvertretendes Vorstandsmitglied der SIGNAL Krankenversicherung a.G., der SIGNAL Unfallversicherung a.G. und der SIGNAL Lebensversicherung AG, bis 30. Juni 1997 Vorstandsmitglied der PVAG Polizeiversicherungs-AG
1989 – 1997 Vorstandsmitglied der SIGNAL Versicherungen
1997 – 2013 Vorsitzender der Vorstände der vorgenannten Gesellschaften
1999 – 2013 Vorstandsvorsitzender der SIGNAL IDUNA Gruppe (Gleichordnungskonzern), bis 27. Juni 2012 Vorstandsvorsitzender der PVAG Polizeiversicherungs-AG
2009 – 2013 Vorstandsvorsitzender des Deutscher Ring Krankenversicherungsverein a.G.
Seit Juli 2013 Vorsitzender der Aufsichtsräte der SIGNAL IDUNA Gruppe

Besondere Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der NATIONAL-BANK AG:

Nach seiner Ausbildung zum Versicherungskaufmann und verschiedenen Stationen bei der SIGNAL Versicherung wurde Herr Schulte 1987 in den SIGNAL Konzernvorstand berufen. Hier übernahm er ab 1. Juli 1997 den Vorstandsvorsitz. Als sich am 1. Juli 1999 die Dortmunder SIGNAL Versicherungen und die Hamburger IDUNA NOVA Gruppe zum Gleichordnungskonzern SIGNAL IDUNA formierten, wurde Herr Schulte Vorsitzender der Vorstände. Am 1. Juli 2013 übernahm er nach seiner Vorstandstätigkeit den Aufsichtsratsvorsitz der SIGNAL IDUNA Gruppe.

Herr Schulte ist seit dem 2. November 2000 Mitglied, seit dem 24. November 2000 Vorsitzender des Aufsichtsrates. Zudem ist er seit dem 16. Mai 2012 Mitglied und seit dem 29. August 2012 Vorsitzender des Präsidialausschusses.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten:

Handwerksbau Niederrhein AG
PVAG Polizeiversicherungs-AG
SIGNAL IDUNA Allgemeine Versicherung AG
SIGNAL IDUNA Holding AG
SIGNAL IDUNA Krankenversicherung a. G.
SIGNAL IDUNA Lebensversicherung a. G.
SIGNAL IDUNA Unfallversicherung a. G.

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

RWI – Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung e. V.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Unterlagen

Der Inhalt dieser Einberufung, die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen und der Vorschlag des Vorstandes über die Verwendung des Bilanzgewinns liegen ab dem Zeitpunkt der Einberufung in den Geschäftsräumen unserer Zentrale zur Einsicht für unsere Aktionäre aus. Die genannten Unterlagen können auch während der Hauptversammlung vor Ort eingesehen werden.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung der Stimmrechte setzen voraus, dass Sie sich bei unserer NATIONAL-BANK anmelden. Die Anmeldung muss uns in Textform bis spätestens am Dienstag, dem 2. Mai 2023, 24:00 Uhr, unter der Adresse

NATIONAL-BANK AG
Abteilung Services
Theaterplatz 8
45127 Essen
oder per E-Mail an hauptversammlung@national-bank.de

zugehen.

Daneben bieten wir Ihnen die Möglichkeit an, sich nach einer Registrierung online über unser Aktionärsportal anzumelden (www.national-bank.de → Auswahlbox „Direkteinstieg“ → „Aktionärsportal“). Neben der Anmeldung ist ein Berechtigungsnachweis zur Ausübung des Stimmrechts erforderlich. Dazu ist ein in Textform erstellter Nachweis des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz erforderlich. Der Nachweis muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung („Nachweisstichtag“), also Dienstag, den 18. April 2023, 00:00 Uhr, beziehen. Dieser Nachweis muss unserer NATIONAL-BANK bis spätestens 2. Mai 2023, 24:00 Uhr, unter der zuvor genannten Adresse zugehen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zu unserer NATIONAL-BANK gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Spätere Verkäufe oder Zuerwerbe von Aktien wirken sich hierauf nicht aus. Sie sind zulässig.

Hinweise zum Datenschutz

Wenn Sie sich für unsere Hauptversammlung anmelden oder eine Stimmrechtsvollmacht erteilen, erheben wir personenbezogene Daten über Sie und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Ihnen die Ausübung Ihrer Rechte als Aktionär im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die NATIONAL-BANK verarbeitet Ihre Daten unter Beachtung der Bestimmungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten finden Sie unter

www.national-bank.de

→ „Wir über uns“ → „Hauptversammlung“.

Rechte der Aktionäre

Gegenanträge und Wahlvorschläge

Sie können uns Gegenanträge zu Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Von uns bekanntzumachende Gegenanträge müssen von Ihnen mit einer Begründung versehen werden. Richten Sie Ihre Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstigen Anfragen zur Hauptversammlung bitte an die NATIONAL-BANK AG, Abteilung Services, Theaterplatz 8, 45127 Essen. Eine Übermittlung per E-Mail an hauptversammlung@national-bank.de ist ebenfalls möglich.

Wir werden Ihre zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge mit Angabe Ihres Namens sowie bekanntzumachende Begründungen unter

www.national-bank.de

→ „Wir über uns“ → „Hauptversammlung“ veröffentlichen. Dabei werden die bis Montag, den 24. April 2023, 24:00 Uhr, bei der oben genannten Adresse eingehenden Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den Punkten der Tagesordnung berücksichtigt. Eventuelle Stellungnahmen von Aufsichtsrat und Vorstand werden ebenfalls unter dieser Adresse elektronisch veröffentlicht.

Verfahren der Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Sie können Ihr Stimmrecht in unserer Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut (also auch durch die NATIONAL-BANK), eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person Ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesem Fall müssen Sie sich unter Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes rechtzeitig anmelden.

Die Erteilung der Vollmacht, Ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der NATIONAL-BANK bedürfen, soweit sie nicht an ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere gesetzlich gleichgestellte Person oder Institution erteilt werden, der Textform. Der Nachweis einer erteilten Bevollmächtigung kann zum Beispiel dadurch geführt werden, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Die Eintrittskarte, die Ihnen nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird, enthält ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht. Bevollmächtigen Sie mehr als eine Person, so können wir einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder anderen mit diesen gemäß den aktienrechtlichen Bestimmungen gleichgestellten Personen oder Institutionen gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Wenn Sie unsere NATIONAL-BANK bevollmächtigen möchten, verwenden Sie bitte das dieser Einberufung beigefügte Vollmachtsformular. Sie können uns auch elektronisch über unser Aktionärsportal eine Vollmacht sowie Weisungen erteilen.

Auskunftsrecht

Jeder Aktionär hat auf Verlangen in der Hauptversammlung das Recht, vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten unserer NATIONAL-BANK zu erhalten, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen unserer NATIONAL-BANK zu einem verbundenen Unternehmen. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung geltend zu machen.

Essen, den 17. März 2023

DER VORSTAND

Informationen nach § 125 Abs. 1 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG i. V. m. Art. 4 Abs. 1, Tabelle 3 des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212
Art der Angabe Beschreibung
A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses Ordentliche Hauptversammlung der NATIONAL-BANK AG
im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 GMETNAAG0523
2. Art der Mitteilung § 125 Akt – Einberufung der Hauptversammlung
im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212: NEWM

 

B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN ISIN DE0008081506
2. Name des Emittenten NATIONAL-BANK AG

 

C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 9. Mai 2023
im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212: 20230509
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 10:00 Uhr (MESZ)
im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212: 20230509, 08:00 (UTC)
3. Art der Hauptversammlung Ordentliche Hauptversammlung
im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212: GMET
4. Ort der Hauptversammlung Philharmonie Essen, Huyssenallee 53, 45128 Essen
5. Aufzeichnungsdatum 17.04.2023, 24:00 Uhr (MESZ) /​ 22:00 Uhr (UTC)
im Format gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212: 20230417
6. Uniform Resource Locator (URL) www.national-bank.de/​hauptversammlung2023
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