NATURSTROM Aktiengesellschaft, Düsseldorf – Ergänzung der Tagesordnung durch die Verwaltung: Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Aufnahme von Regelungen zum Teilnahmerecht per elektronischer Medien oder Briefwahl an der Hauptversammlung

NATURSTROM Aktiengesellschaft

Düsseldorf

Ergänzung der Tagesordnung durch die Verwaltung
zu Tagesordnungspunkt 9

Beschlussfassung über eine Satzungsänderung zur Aufnahme von Regelungen
zum Teilnahmerecht per elektronischer Medien oder Briefwahl an der Hauptversammlung

Unter TOP 9 der am 15. Juli 2022 im Bundesanzeiger und auf der Homepage der Gesellschaft bekanntgemachten Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung über das Geschäftsjahr 2021 am 20. August 2022 schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, die Satzung durch einen neuen § 15, der eine Ermächtigung des Vorstandes mit Zustimmung des Aufsichtsrates vorsieht, hybride (§ 15 Abs. 1) und rein virtuelle (§ 15 Abs. 2) Hauptversammlungen abzuhalten.

Hier soll der Wortlaut der neuen Satzungsregelung noch einmal nachgeschärft werden, sodass nicht der Eindruck entstehen kann, dass virtuelle Hauptversammlungen gem. § 15 Abs. 2 ohne jegliche gesetzliche Grundlage abgehalten werden können.

Die neue Satzungsregelung kommt zum Tragen, sofern der neue § 118a AktG aus dem Referentenentwurf des BMJ betreffend das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften oder ein entsprechendes anderes Gesetz in Kraft tritt.

Der ursprünglich vorgeschlagene Satzungswortlaut des § 15 Abs. 2 soll um einen Halbsatz ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Beschlüsse zu fassen:

Die Satzung wird um folgenden § 15 ergänzt, die weitere Nummerierung wird entsprechend angepasst:

§ 15 Teilnahme im Weg elektronischer Kommunikation

1.

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, die Möglichkeiten des § 118 AktG zu nutzen und insbesondere vorzusehen,

a) dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können (Online-Teilnahme).

b) dass Aktionäre ihr Stimmrecht auch ohne Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben dürfen (Briefwahl).

c) die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen.

2.

Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 31. August 2026 ermächtigt, Hauptversammlungen auch ohne eine physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung), sofern dies gesetzlich zulässig ist und die Abhaltung der virtuellen Hauptversammlungen unter Einhaltung der zum Zeitpunkt der Abhaltung der jeweiligen Hauptversammlung geltenden gesetzlichen Vorschriften erfolgt.“

 

Düsseldorf, den 19.07.2022

Der Vorstand

 

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