Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft Oberstdorf – HV 2018

Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft

Oberstdorf

Einladung zur ordentlichen
Hauptversammlung am 11. April 2018

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, den 11. April 2018, 10:00 Uhr,

im Oberstdorf Haus, Großer Saal „Nebelhorn“,
Prinzregenten-Platz 1, 87561 Oberstdorf

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES NEBST LAGEBERICHT FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2016/17 MIT DEM BERICHT DES AUFSICHTSRATS ÜBER DAS GESCHÄFTSJAHR 2016/17

2.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE VERWENDUNG DES BILANZGEWINNS

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016/17 in Höhe von € 831.313,71 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von € 0,30 je Stückaktie 304.200,00
Einstellung in die Gewinnrücklagen 500.000,00
Vortrag auf neue Rechnung 27.113,71
Bilanzgewinn 831.313,71
3.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2016/17

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016/17 Entlastung zu erteilen.

4.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2016/17

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17 Entlastung zu erteilen.

5.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE SCHAFFUNG EINES GENEHMIGTEN KAPITALS UND SATZUNGSÄNDERUNG

Mit dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, die Eigenkapitalausstattung der Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft im Hinblick auf die für die nächsten Jahre verfolgte Erneuerung der Nebelhornbahn Sektion I und II anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

1.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. April 2023 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu € 1.014.000,00 durch Ausgabe von bis zu 507.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird schließlich ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.

2.

§ 4 der Satzung (Kapital, Aktien und Rechtsverhältnisse der Gesellschaft) wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 10. April 2023 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu € 1.014.000,00 durch Ausgabe von bis zu 507.000 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist schließlich ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.“

6.

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ÄNDERUNG VON § 13 DER SATZUNG

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wurde im Jahre 2017 angepasst. Zur Klarstellung der Vergütungen des Aufsichtsrats soll der § 13 um die Option zum Erhalt von Jahreskarten für die Aufsichtsratsmitglieder ergänzt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

In § 13 der Satzung wird nach Absatz 5 der folgende neue Absatz 6 eingefügt:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben die Möglichkeit, statt des Auslagenersatzes für die Bergbahnkarten eine kostenlose Jahreskarte für die Bergbahn für ihren persönlichen Gebrauch zu beziehen.“

Der bisherige Absatz 6 von § 13 der Satzung wird zu Absatz 7.

7.

WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2017/18

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die

Müller Treuhand GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Augsburg

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017/18 zu wählen.

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Bezugsrechtsausschluss in Tagesordnungspunkt 5

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 5 die Schaffung eines genehmigten Kapitals in der gesetzlich zulässigen Höhe von 50 % des Grundkapitals vor. Bei der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Daher hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in diesem Falle für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nach § 16 der Satzung unserer Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden und der Gesellschaft ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Als Nachweis ist ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. März 2018 (0:00 Uhr) beziehen und der Gesellschaft zusammen mit der Anmeldung spätestens bis zum Ablauf des 4. April 2018 (24:00 Uhr) unter der folgenden Adresse zugehen:

LEW Service & Consulting GmbH
ERS-R-A
Schaezlerstraße 3
86150 Augsburg
Telefax +49 (0)821/328-333 6060
E-Mail NBO.Hauptversammlung@LEW.de

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes werden den Aktionären von der Anmeldestelle Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, möglichst frühzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung bei ihrem depotführenden Institut anzufordern. Die erforderliche Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes werden in diesem Fall durch das depotführende Institut vorgenommen.

STIMMRECHTSVERTRETUNG

Die Ausübung des Stimmrechts durch einen Bevollmächtigten, auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ist möglich. Ein Formular für die Erteilung der Vollmacht für die Hauptversammlung wird zusammen mit der Eintrittskarte übermittelt, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung zugeschickt wird. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Die Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, weisen wir darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigende Institution oder Person möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangt, weil diese gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten muss. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in diesem Fall mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft bietet ihren Aktionären als Service an, einen von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter mit der Stimmrechtsausübung zu bevollmächtigen. Soweit der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt wird, muss die Bevollmächtigung auch Weisungen zu jedem Punkt der Tagesordnung enthalten. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Ihm steht bei der Ausübung des Stimmrechts kein eigener Ermessensspielraum zu. Der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nimmt jedoch keine Vollmachten zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse, zur Ausübung des Rede- und Fragerechts oder zur Stellung von Anträgen entgegen. Ein entsprechendes Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sowie weitere Einzelheiten zu diesem Verfahren erhalten Sie auf der Internetadresse

www.ok-bergbahnen.com

unter Menü – Unternehmen – Aktionärsinfo der Nebelhornbahn-AG oder bei der Anmeldestelle.

Vollmachten und Weisungen an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Nachweis gegenüber der Gesellschaft sollen aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 10. April 2018 bei der Gesellschaft unter folgender Adresse eingegangen sein:

Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft
Nebelhornstraße 67
87561 Oberstdorf
Telefax +49 (0)8322/9600-1001
E-Mail w.ertelt@ok-bergbahnen.com

Darüber hinaus bieten wir form- und fristgerecht angemeldeten und in der Hauptversammlung erschienenen Aktionären, Aktionärsvertretern bzw. deren Bevollmächtigten an, den Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch während der Hauptversammlung mit der weisungsgebundenen Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung des Stimmrechtsvertreters sind eine fristgerechte Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

ANTRÄGE VON AKTIONÄREN

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen sind ausschließlich zu richten an:

Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft
Nebelhornstraße 67
87561 Oberstdorf
Telefax +49 (0)8322/9600-1001
E-Mail w.ertelt@ok-bergbahnen.com

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden auf der Internetadresse

www.ok-bergbahnen.com

unter Menü – Unternehmen – Aktionärsinfo der Nebelhornbahn-AG zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

 

Oberstdorf, im Januar 2018

Nebelhornbahn-Aktiengesellschaft

Der Vorstand

Comments are closed.