NetBid Industrie-Auktionen AG – außerordentliche Hauptversammlung 2017

NetBid Industrie-Auktionen AG

Hamburg

Einladung zur außerordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, 28. Februar 2017, 14.00 Uhr

in den Räumen der NetBid AG, ABC-Str. 35,
20354 Hamburg stattfindenden außerordentlichen Hauptversammlung ein.

TAGESORDNUNG

TOP 1

Wahl zum Aufsichtsrat

Herr Manuel R. Lüders hat sein Amt als Mitglied des Aussichtsrats gemäß Schreiben vom 8.12.2016 (erhalten 12.12.2016) mit sofortiger Wirkung niedergelegt und ist ab diesem Zeitpunkt nicht mehr Mitglied des Aufsichtsrats.

Von der Hauptversammlung ist ein Mitglied des Aufsichtsrats zu wählen.
Der Aufsichtsrat der NetBid Industrie-Auktionen AG besteht gemäß § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus insgesamt drei Mitgliedern.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Herrn Dr. Stefan Duhnkrack

in den Aufsichtsrat der NetBid Industrie-Auktionen AG zu wählen.

Die Hauptversammlung ist an den Wahlvorschlag nicht gebunden.
Die Bestellung von Herrn Dr. Stefan Duhnkrack erfolgt mit Wirkung vom Ablauf dieser Hauptversammlung für die Restlaufzeit der Bestellung von Herrn Lüders, somit bis zum Ende der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das am 31.12.2018 endende Geschäftsjahr beschließt.

TOP 2

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG

Vorstand und Aufsichtsrat stellen folgenden Beschlussvorschlag zur Abstimmung:

1.

Die NetBid Industrie-Auktionen AG (im folgenden „Gesellschaft“ genannt) wird ermächtigt, bis zum 27. Februar 2022 Aktien der Gesellschaft zu erwerben.

2.

Der Gegenwert für den Erwerb der Aktien darf im Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung € [3,00] nicht überschreiten, gleichzeitig aber auch € [1,00] nicht unterschreiten (jeweils ohne Erwerbsnebenkosten).

3.

Die Ermächtigung ist auf den Erwerb eigener Aktien der Gesellschaft mit einem auf diese Aktien entfallenden anteiligen Betrag von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals (gegenwärtig somit 364.952 Stückaktien) oder des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Die Ermächtigung zum Erwerb kann ganz oder in mehreren Teilbeträgen durch die Gesellschaft im Rahmen der vorgenannten Beschränkung ausgeübt werden.

4.

Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden (vgl. § 71 Abs. 1 S. 2 AktG).

5.

Der Erwerb erfolgt für den Fall, dass die Gesellschaft entscheidet, und der Vorstand wird insoweit ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats einem Vorstandsmitglied im Rahmen einer Erfolgsbeteiligung oder zwecks Bindung an das Unternehmen eigene Aktien zu den Bedingungen dieses Beschlusses anzubieten.

6.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Dritten eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, als (Teil-)Gegenleistung im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Beteiligungen an Unternehmen oder Unternehmensteilen anzubieten und zu übertragen.

7.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden; von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital um den Anteil der einzuziehenden Aktien am Grundkapital herabzusetzen und die Angabe in der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalherabsetzung durch die Einziehung zu ändern.

8.

Die unter Ziffern 5. bis 7. genannten Ermächtigungen können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilbeträgen, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke ausgenutzt werden.

9.

Das Bezugsrecht der Aktionäre auf die eigenen Aktien der Gesellschaft wird insoweit ausgeschlossen, wie diese Aktien gemäß den Ermächtigungen unter der vorstehenden Ziffer 6 verwendet werden.

Eine Berichterstattung ist gem. §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5, 186 Abs. 4 S. 2, 121 Abs. 6 AktG analog entbehrlich, sofern alle Aktionäre im Rahmen einer Vollversammlung auf eine Berichterstattung verzichten.

10.

Die Aktionäre verzichten durch hiermit gefassten Beschluss auf etwaige Anfechtungsrechte im Zusammenhang mit dieser Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ebenso wie auf ihnen insoweit zustehende Andienungsrechte oder Erwerbsrechte gemäß der Aktionärsvereinbarung vom 28.08.2009. Ziffer 6 der vorgenannten Aktionärsvereinbarung gilt für den Erwerb eigener Aktien und deren etwaige Weiterveräußerung nicht.

TOP 3 Sonstiges

Anmerkung:
Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 19 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister der Gesellschaft bei Beginn der Hauptversammlung eingetragen sind. Gemäß § 19 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft kann ein Aktionär sich in der Hauptversammlung vertreten lassen, dies jedoch nur durch einen anderen Aktionär, ein Aufsichtsratsmitglied oder durch einen beruflich zur Verschwiegenheit verpflichteten Angehörigen aus einem rechts- und/oder wirtschaftsberatenden Beruf, und, soweit der Aktionär keine natürliche Person ist, auch durch einen leitenden Angestellten des Aktionärs. Die Vollmacht bedarf der Schriftform. Ein entsprechender Vordruck ist vorsorglich beigefügt.

 

Hamburg, 24. Januar 2017

Der Vorstand

Clemens Fritzen               Timm Langenfeld

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