NEUTECTA Grundinvest AG, Leipzig – Bekanntmachung eines Hinweises der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

NEUTECTA Grundinvest AG

Leipzig

Bekanntmachung eines Hinweises der übernehmenden Gesellschaft gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die NEUTECTA Grundinvest AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter-GmbH, die NEUTECTA Grundstücksgesellschaft mbH i.L. mit Sitz in Leipzig als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen.

Da das Stammkapital der NEUTECTA Grundstücksgesellschaft mbH i.L. als übertragender Gesellschaft vollständig von der Mutter-AG, die NEUTECTA Grundinvest AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der NEUTECTA Grundinvest AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der NEUTECTA Grundstücksgesellschaft mbH i.L. nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der NEUTECTA Grundinvest AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der NEUTECTA Grundinvest AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der NEUTECTA Grundinvest AG erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der NEUTECTA Grundstücksgesellschaft mbH i.L. über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der NEUTECTA Grundinvest AG ist entbehrlich, da der NEUTECTA Grundinvest AG sämtliche Geschäftsanteile an der NEUTECTA Grundstücksgesellschaft mbH i.L. gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab dem 29. Juni 2022 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der NEUTECTA Grundinvest AG, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der NEUTECTA Grundinvest AG und der NEUTECTA Grundstücksgesellschaft mbH i.L. zur Einsicht der Aktionäre der NEUTECTA Grundinvest AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der NEUTECTA Grundinvest AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift auf Verlangen auch elektronisch dieser Unterlagen.

 

Leipzig, den 29. Juni 2022

NEUTECTA Grundinvest AG

Der Vorstand

Tilo Beier

 

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