nextmarkets AG: Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 97 Abs. 1 AktG

nextmarkets AG

Köln

Bekanntmachung des Vorstands über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats nach § 197 Satz 3 UmwG in Verbindung mit §§ 31 Abs. 3, 97 Abs. 1 AktG

Die nextmarkets AG, Köln, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 104025 (die „Gesellschaft“), ist durch Formwechsel aus der nextmarkets GmbH mit dem Sitz in Köln entstanden, der am 15. Dezember 2020 in das Handelsregister eingetragen wurde.

Aufgrund des Formwechsels war bei der nextmarkets AG nach aktienrechtlichen Bestimmungen und der Satzung der Gesellschaft erstmals ein Aufsichtsrat zu bilden. Im Rahmen des Beschlusses über den Formwechsel haben die damaligen alleinigen Gesellschafter vier Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre zum ersten Aufsichtsrat gewählt, und zwar für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird. Der nach Ablauf der Amtszeit des ersten Aufsichtsrats zu bestellende Aufsichtsrat besteht gemäß § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ebenfalls aus vier Mitgliedern.

Nach Ansicht des Vorstandes setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft gemäß §§ 96 Abs. 1 Alt. 6, 101 AktG und § 13 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft ausschließlich aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, da die Gesellschaft insgesamt weniger als 500 Arbeitnehmer beschäftigt und daher insbesondere den Schwellenwert des § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG nicht erreicht.

Der Aufsichtsrat wird nur aus Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammengesetzt, wenn nicht Antragsberechtigte nach § 98 Abs. 2 AktG innerhalb einer Frist von einem Monat nach Veröffentlichung dieser Bekanntmachung das nach § 98 Abs. 1 AktG zuständige Landgericht Köln anrufen.

 

Köln, den 22. Dezember 2020

nextmarkets AG

Der Vorstand

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