NOWEDA Arzneimittel Aktiengesellschaft – Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung und einer außerordentlichen Hauptversammlung

NOWEDA Arzneimittel Aktiengesellschaft

Münster

Einladung zu einer ordentlichen Hauptversammlung
und einer außerordentlichen Hauptversammlung

Die Aktionäre der NOWEDA Arzneimittel Aktiengesellschaft, Münster, werden hiermit zu der am Montag, dem 27.02.2023, 09:00 Uhr, in den Räumen der NOWEDA Apothekergenossenschaft eG, Heinrich-Strunk-Straße 77, 45143 Essen, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung (I.) und der sich daran um 09:30 Uhr anschließenden außerordentlichen Hauptversammlung (II.) eingeladen.

I. Tagesordnung ordentliche Hauptversammlung

1.

Bericht des Vorstands mit Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichtes zum 30. Juni 2022

2.

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/​22

3.

Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021/​22

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021/​22 in Höhe von EUR 11.563.483,45 wie folgt zu verwenden:

(1) Ausschüttung einer Bardividende von EUR 5.000.000,00
(2) Vortrag auf neue Rechnung: EUR 6.563.483,45
5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022/​23

Der Aufsichtsrat schlägt vor, zum Abschlussprüfer die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BWK Treuhand GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamm, zu wählen.

6.

Verschiedenes

II. Tagesordnung außerordentliche Hauptversammlung

1.

Beschlussfassung zur Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die nachfolgenden Paragraphen der Satzung durch Beschluss wie folgt neu zu fassen:

§ 9 Abs. (1) wird wie folgt neu gefasst:

(1)

Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Wahl soll in einer Sitzung im Anschluss an die Hauptversammlung, in der die Aufsichtsratsmitglieder der Aktionäre gewählt worden sind, erfolgen; diese Sitzung bedarf keiner besonderen Einberufung.
Für die Sitzung und Beschlussfassung gilt § 11 (2) dieser Satzung entsprechend.
Die Amtszeit des Vorsitzenden und des Stellvertreters entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglied des Aufsichtsrats. Wenn der Vorsitzende oder der Stellvertreter vorzeitig aus diesem Amt ausscheidet, hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine Ersatzwahl vorzunehmen.

§ 10 Abs. (3) wird wie folgt neu gefasst:

(3)

Die Einberufung/​Einladung kann schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder telefonisch erfolgen. In der Einladung sind die Beratungsgegenstände anzugeben.

§ 11 wird wie folgt neu gefasst:

(1)

Die Beschlussfassung des Aufsichtsrates richtet sich nach § 108 AktG.

(2)

Der Aufsichtsratsvorsitzende kann bestimmen, sowohl die Sitzung als auch die Beschlussfassung des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse ohne physische Präsenz der Aufsichtsratsmitglieder durchzuführen. Die Beschlussfassung kann schriftlich, per Mail, per Telefax, per Videokonferenz oder in einer anderen vergleichbaren Form erfolgen. Die weiteren Bestimmungen werden mit der Einladung zur Aufsichtsratssitzung beziehungsweise zur Ausschusssitzung bekanntgegeben.
Ein Widerspruchsrecht der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats hiergegen besteht nicht.

§ 14 wird wie folgt neu gefasst:

(1)

Die Einberufung der Hauptversammlung erfolgt, soweit im Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist, durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat unter Angabe der Tagesordnung mittels öffentlicher Bekanntmachung, und zwar so, dass zwischen dem Tage der Berufung und dem Tage der Versammlung, beide Tage nicht mitgerechnet, ein Zeitraum von mindestens 30 Tagen liegt.

(2)

Der Vorstand ist nach § 118 a AktG für den Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung der Satzungsänderung berechtigt, Hauptversammlungen auch ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (virtuelle Hauptversammlung) einzuberufen und durchzuführen. Die weiteren Bestimmungen werden in der Einladung zur Hauptversammlung bekanntgegeben. Durch Beschluss in der Hauptversammlung kann diese Entscheidung vor Ablauf des Zeitraums erneuert werden.

(3)

Die Hauptversammlung, die über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates, über die Verteilung des Bilanzgewinns, über die Wahl der Abschlussprüfer und in den im Gesetz vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses beschließt (ordentliche Hauptversammlung), findet innerhalb von acht Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres statt.

(4)

Die Hauptversammlungen werden in Nordrhein-Westfalen oder Niedersachsen in Städten mit mehr als 20.000 Einwohnern abgehalten.

2.

Verschiedenes

Zur Teilnahme an der ordentlichen Hauptversammlung und der außerordentlichen Hauptversammlung sowie zur Ausübung des jeweiligen Stimmrechts sind die im Aktienbuch eingetragenen Aktionäre oder die von ihnen schriftlich bevollmächtigten Vertreter berechtigt, sofern die Aktien nicht später als am dritten Tag vor der jeweiligen Hauptversammlung bei der Gesellschaft zur Teilnahme angemeldet werden.

 

Münster, im Januar 2023

Der Vorstand

Comments are closed.