Nucletron Electronic Aktiengesellschaft: Ordentliche Hauptversammlung

Nucletron Electronic Aktiengesellschaft

München

– ISIN-Nr. DE0006789605 und ISIN-Nr. DE0005532931 –

Hiermit laden wir die Aktionäre unserer Gesellschaft zur diesjährigen

ordentlichen Hauptversammlung

ein. Sie findet am

Freitag, 25. September 2020 um 11:30 Uhr

im Gebäude der SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Süd eG, Georg-Brauchle-Ring 91,
80992 München, statt.
(Einlass ab 11:15 Uhr)

Die ordentliche Hauptversammlung wird aufgrund einer vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach § 1 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 („COVID-19-Gesetz“) getroffenen Entscheidung mit verkürzten Fristen einberufen.

Tagesordnung und Beschlussvorlage

TOP 1

Vorlagen an die Hauptversammlung gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes

Der Vorstand macht gemäß § 176 Abs. 1 Satz 1 des Aktiengesetzes (AktG) der Hauptversammlung den festgestellten Jahresabschluss der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2019, den gebilligten Konzernabschluss zum 31. Dezember 2019, den zusammengefassten Lage- und Konzernlagebericht einschließlich des darin enthaltenen erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben gemäß §§ 289a, 315a HGB, den Bericht des Aufsichtsrats sowie den Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns zugänglich.

Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung vom Vorstand und – soweit dies den Bericht des Aufsichtsrats betrifft – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats erläutert und stehen vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an im Internet auf der Homepage der Gesellschaft unter

http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html

zur Einsichtnahme und zum Download zur Verfügung, sie liegen während der Hauptversammlung selbst zur Einsicht der Aktionäre aus und werden auch während der gesamten Hauptversammlung über diese Internetadresse zugänglich sein. Auf Verlangen wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift dieser Unterlagen zugesandt. Das Verlangen ist an die unten für Gegenanträge genannte Anschrift zu richten.

Entsprechend den Bestimmungen des Aktiengesetzes bedarf es zu diesem Tagesordnungspunkt keiner Beschlussfassung durch die Hauptversammlung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gemäß § 172 AktG am 27. April 2020 gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. Eine Feststellung des Jahresabschlusses oder eine Billigung des Konzernabschlusses durch die Hauptversammlung nach § 173 AktG ist somit nicht erforderlich. Die Vorlagen zu Tagesordnungspunkt 1 sind vielmehr der Hauptversammlung zugänglich zu machen und sollen dieser erläutert werden, ohne dass es (abgesehen von der Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 2) nach dem Aktiengesetz einer Beschlussfassung über sie bedarf.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

Der im Geschäftsjahr erzielte Bilanzgewinn in Höhe von EUR 865.930,79 wird wie folgt verwendet:

Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie, insgesamt EUR 701.085,50

und Vortrag des verbleibenden Bilanzgewinns in Höhe von EUR 164.845,29 auf neue Rechnung.

Die Dividendensumme und der auf neue Rechnung vorzutragende, verbleibende Bilanzgewinn basieren auf dem am 23. März 2020, dem Tag der Aufstellung des Jahresabschlusses, dividendenberechtigten Grundkapital in Höhe von EUR 2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien.

Die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien kann sich bis zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns ändern. In diesem Fall wird bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,25 je dividendenberechtigter Stückaktie der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet. Die Anpassung erfolgt dabei wie folgt: Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme vermindert, erhöht sich der auf neue Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend. Sofern sich die Anzahl der dividendenberechtigten Aktien und damit die Dividendensumme erhöht, vermindert sich der auf neue Rechnung vorzutragende Bilanzgewinn entsprechend.

Der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende ist nach § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig. Eine frühere Fälligkeit kann wegen § 58 Abs. 4 Satz 3 AktG auch im Gewinnverwendungsbeschluss nicht vorgesehen werden. Die Dividende soll dementsprechend am 30. September 2020 ausgezahlt werden.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2019 Entlastung zu erteilen.

TOP 5

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Nürnberg, hat gegenüber dem Aufsichtsrat erklärt, dass keine geschäftlichen, finanziellen, persönlichen oder sonstigen Beziehungen zwischen ihr, ihren Organen und Prüfungsleitern einerseits und der Gesellschaft und deren Organmitgliedern andererseits bestehen, die Zweifel an ihrer Unabhängigkeit begründen können.

TOP 6

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Um der ab dem 3. September 2020 anwendbaren Fassung des Aktiengesetzes, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II), zu entsprechen, soll die Satzung angepasst werden. Durch das ARUG II werden unter anderem die Bestimmungen zu den Mitteilungen für die Aktionäre im Vorfeld der Versammlung (§§ 125, 128 AktG) sowie die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts (§ 123 Abs. 4 Satz 1 AktG) geändert. Die bisherigen Regelungen in §§ 125, 128 AktG entfallen bzw. werden neu geregelt. Bei Inhaberaktien börsennotierter Gesellschaften soll nach dem geänderten § 123 Abs. 4 Satz 1 AktG künftig für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts der Nachweis des Letztintermediärs gemäß dem neu eingefügten § 67c Abs. 3 AktG ausreichen.

Die Änderungen in §§ 67c, 123, 125 und 128 AktG sind gemäß § 26j AktGEG ab dem 3. September 2020 und erstmals auf Hauptversammlungen, die nach dem 3. September 2020 einberufen werden, anzuwenden. Die Änderungen werden damit bereits vor der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Jahr 2021 anwendbar sein. Um ein Abweichen der Satzung vom Gesetz zu vermeiden sollen die entsprechenden Änderungen in § 3 Abs. 2 und § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft bereits jetzt beschlossen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Änderung von § 3 Abs. 2 der Satzung

§ 3 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Bekanntmachungen) wird vollständig wie folgt neu gefasst:

„(2)

Informationen an die Aktionäre der Gesellschaft können, soweit gesetzlich zulässig, auch im Wege der Datenfernübertragung übermittelt werden.“

b)

Änderung von § 14 Abs. 3 der Satzung

§ 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft (Teilnahmerecht) wird vollständig wie folgt neu gefasst:

„(3)

Die Aktionäre müssen die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Als Nachweis reicht ein gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär in Textform in deutscher oder englischer Sprache ausgestellter Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft vom Letztintermediär auch direkt übermittelt werden kann. Absatz 2 gilt für den Nachweis entsprechend.“

Zum Schutz der persönlichen Daten unserer Aktionäre soll § 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft in Anlehnung an § 48 Abs. 1 Nr. 3 WpHG neu gefasst werden. Das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung soll der Niederschrift künftig nicht mehr beigefügt werden müssen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

c)

Änderung von § 16 Abs. 2 der Satzung

§ 16 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft (Bekanntmachungen) wird wie folgt neu gefasst:

„(2)

Die Niederschrift hat für die Aktionäre sowohl untereinander wie auch in der Beziehung auf ihre Vertreter volle Beweiskraft.“

II. Angaben zur Einberufung

1.

Teilnahme- und stimmberechtigte Aktien

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 2.804.342,00, eingeteilt in 2.804.342 Stückaktien (Aktie). Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält keine eigenen Aktien. Die Gesamtanzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien beträgt demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 2.804.342 Stück.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Anmeldung

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich vor der Versammlung anmelden. Außerdem müssen die Aktionäre ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Dazu ist ein Nachweis ihres Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut, der sich auf den Beginn des zwölften Tages vor der Hauptversammlung, also Sonntag, den 13. September 2020, 0:00 Uhr MESZ („Nachweisstichtag“), bezieht, ausreichend. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen in Textform (§ 126 BGB) in deutscher oder englischer Sprache erfolgen und der Gesellschaft spätestens bis Montag, den 21. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter nachfolgender Adresse zugehen:

per Post: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, c/o Commerzbank AG, GS-MO 3.1.1 General Meetings, 60261 Frankfurt am Main
per Fax: +49-69-1362-6351
per Email: hv-eintrittskarten@commerzbank.com

Teilnahme und Verfügbarkeit der Aktien

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Veräußerungen oder Erwerbe nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl zur Ausübung von Stimmrechten bevollmächtigen. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Bevollmächtigung kann durch Vorweisen der Vollmacht bei der Einlasskontrolle am Tag der Hauptversammlung oder durch Übermittlung der Vollmacht bis zum 24. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, an die untenstehenden Kontaktdaten nachgewiesen werden.

Die Eintrittskarte enthält ein Formular, das für die Vollmachtserteilung verwendet werden kann. Dieses Formular steht den Aktionären außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html

zur Verfügung und kann unter folgenden Kontaktdaten angefordert werden:

per Post: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München
per Fax: +49-89-1490-0211
per Email: aktie@nucletron.de

4.

Anfragen, Anträge, Wahlvorschläge und Auskunftserlangen

Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft Inhaber einer ausreichenden Anzahl von Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis zum 10. September 2020, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an folgende Adresse:

per Post: Vorstand der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, Postfach 50 01 80, 80971 München

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im elektronischen Bundesanzeiger bekanntgemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html

bekanntgemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft begründete Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/ oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung sowie Wahlvorschläge übersenden. Gegenanträge, Wahlvorschläge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an eine der folgenden Adressen zu richten:

per Post: Nucletron Electronic Aktiengesellschaft, Hauptversammlung, Postfach 50 01 80, 80971 München
per Fax: +49-89-1490-0211
per Email: aktie@nucletron.de

Anderweitig adressierte Anträge und/ oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Wir werden zugänglich zu machende Gegenanträge von Aktionären, die spätestens bis zum 10. September 2020, 24.00 Uhr MESZ, bei der oben genannten Adresse eingehen, einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich zu machender Begründungen nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html

veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung kann jeder Aktionär oder Aktionärsvertreter vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung der Tagesordnung erforderlich ist. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Abs. 3 AktG genannten Gründen absehen.

Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 Aktiengesetz finden sich unter der Internetadresse

http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html
5.

Veröffentlichung auf der Internetseite der Gesellschaft

Die Einberufung der Hauptversammlung mit den gesetzlich geforderten Angaben und Erläuterungen ist auch über die Internetadresse der Gesellschaft unter

http://www.nucletron.ag/investor-relations/hauptversammlung.html

zugänglich, auf der sich auch die Informationen gemäß § 124a AktG finden.

Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung unter der gleichen Internetadresse bekannt gegeben.

Die Einberufung der Hauptversammlung ist mit der vollständigen Tagesordnung und den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/ oder Aufsichtsrat im Bundesanzeiger veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

München, im September 2020

Nucletron Electronic Aktiengesellschaft

Der Vorstand

III. Weitere Informationen

Anfahrtsbeschreibung

Die ordentliche Hauptversammlung der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft findet im Gebäude der SVG Straßenverkehrsgenossenschaft Süd eG, Georg-Brauchle-Ring 91, 80992 München, statt. Den Veranstaltungsort erreichen Sie am besten mit öffentlichen Verkehrsmitteln:

 

Anreise mit der U-Bahn Linie U1 bis Haltestelle Georg-Brauchle-Ring. Das Sperrengeschoss verlassen Sie über Ausgang E und gehen am Georg-Brauchle-Ring nach Westen in Richtung Dachauer Straße. Fußweg ca. 5 Minuten.

Anreise mit der Tram Linie 20 bis Haltestelle Wintrichring. Sie überqueren die Kreuzung Georg-Brauchle-Ring nach Süden in Richtung Innenstadt sowie des Gebäudes des Bayerischen Landessportverbands und biegen links in den Georg-Brauchle-Ring. Fußweg ca. 5 Minuten.

 

Hygiene- und Schutzvorschriften während der Hauptversammlung

Der Teilnehmerkreis ist auf Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten, die Notarin oder den Notar, Mitarbeiter sowie Vorstand und Aufsichtsrat der Nucletron Electronic Aktiengesellschaft beschränkt. Es werden keine Gästekarten ausgegeben.

Alle Teilnehmer sind zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung beim Aufenthalt im Gebäude und während der gesamten Dauer der Hauptversammlung verpflichtet.

Händedesinfektionsmittel wird bei der Registrierung am Zugang bereitgestellt. Flüssigseife und Papierhandtücher stehen im WC bereit.

Die Benutzung der Toilettenanlagen ist während der Hauptversammlung nicht gestattet.

Alle Teilnehmer sind angehalten sich unverzüglich in den Versammlungsraum zu begeben, einen Platz einzunehmen und diesen vor dem Ende der Hauptversammlung möglichst nicht mehr zu verlassen.

Der Versammlungsraum wird während der Hauptversammlung dauerhaft gelüftet.

Alle Teilnehmer sind angehalten, die physischen Kontakte zu anderen Menschen auf ein Minimum zu reduzieren. Wo immer möglich ist ein Mindestabstand zwischen zwei Personen von 1,5 m einzuhalten.

Ein Catering wird dieses Jahr nicht stattfinden.

Die vorstehenden Sicherheitsmaßnahmen sind während der Dauer der Hauptversammlung von allen Teilnehmern zwingend einzuhalten.

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