NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft: Hinweis gemäß § 62 UmwG über die Verschmelzung der NÜRNBERGER SofortService AG auf die NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG

NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-Aktiengesellschaft

Nürnberg

Hinweis gemäß § 62 UmwG über die Verschmelzung der NÜRNBERGER SofortService AG
auf die NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG

Die NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG mit Sitz in Nürnberg (AG Nürnberg; HRB 774) beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen der NÜRNBERGER SofortService AG mit Sitz in Nürnberg (AG Nürnberg; HRB 23175), an der die NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG das gesamte Grundkapital hält, als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff. UmwG aufzunehmen.

Da die NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG als übernehmender Rechtsträger an der NÜRNBERGER SofortService AG das gesamte Grundkapital hält, ist weder ein Beschluss der Hauptversammlung der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 62 Absatz 1 Satz 1 UmwG noch ein Beschluss der Hauptversammlung der NÜRNBERGER SofortService AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag gemäß § 62 Absatz 4 Satz 1 UmwG erforderlich.

Infolgedessen ist auch die Einberufung der Hauptversammlung der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Mangels anderweitiger Regelungen in der Satzung der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG können jedoch Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG erreichen, die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird (§ 62 Absatz 2 UmwG).

Von dem Zeitpunkt der Veröffentlichung an liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG, Ostendstr. 100, 90334 Nürnberg, der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG und der NÜRNBERGER SofortService AG zur Einsicht aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

Da sich alle Anteile der übertragenden NÜRNBERGER SofortService AG in der Hand der NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG befinden, bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts (§ 8 Absatz 3 Satz 1 Hs. 2, § 9 Absatz 2 und 3, § 12 Absatz 3, § 60 Absatz 1 UmwG).

 

Nürnberg, im November 2021

NÜRNBERGER Allgemeine Versicherungs-AG

Der Vorstand

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