NÜRNBERGER Beteiligungs-AG – Ordentliche Hauptversammlung

NÜRNBERGER Beteiligungs-AG

Nürnberg

Vinkulierte Namensaktien: ISIN DE0008435967 (WKN 843596)
Inhaberaktien: ISIN DE0008435900 (WKN 843590)

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung ein.

Sie findet statt am Mittwoch, 27. April 2022, 10:00 Uhr (MESZ).

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der
Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) durchgeführt.

Die gesamte Hauptversammlung wird für die Aktionäre der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
und ihre Bevollmächtigten live im Online-Aktionärsportal (Online-Service) übertragen.
Die entsprechenden Zugangsdaten erhalten die Inhaber von Namensaktien mit ihrer persönlichen
Einladung, die Inhaber von Inhaberaktien mit der Bestätigung der erfolgreichen Anmeldung.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich
im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter.

Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist das Verwaltungsgebäude der
Gesellschaft an der Ostendstraße 100, 90482 Nürnberg.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts für das Geschäftsjahr
2021, des gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr
2021, des gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts für das Geschäftsjahr 2021
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Diese Unterlagen sind im Internet unter

www.nuernberger.de/​hv

als Bestandteil des Geschäftsberichts sowie als gesonderter nichtfinanzieller Konzernbericht,
ab Einberufung der Hauptversammlung sowie während der Hauptversammlung zugänglich.
Außerdem werden die Unterlagen in der Hauptversammlung näher erläutert. Entsprechend
den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den Jahres- und Konzernabschluss bereits gebilligt
hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des abgelaufenen
Geschäftsjahres 2021 von
45.830.204 EUR
wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von 3,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie 38.016.000 EUR
b) Vortrag auf neue Rechnung 7.814.204 EUR

Sofern die Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung durch die Hauptversammlung
unmittelbar oder mittelbar eigene Aktien hält, sind diese nach dem Aktiengesetz nicht
dividendenberechtigt. Der auf die nicht dividendenberechtigten Stückaktien entfallende
Teilbetrag wird bei einer Ausschüttung von 3,30 EUR je dividendenberechtigter Stückaktie
ebenfalls auf neue Rechnung vorgetragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr
2021 für diesen Zeitraum zu entlasten.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 für diesen Zeitraum zu entlasten.

5.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung der Gesellschaft zur Umstellung der
Inhaberaktien auf nichtvinkulierte Namensaktien und damit im Zusammenhang stehende
Folgeanpassungen (§ 4 Absatz 1, § 5, § 13 Absatz 4 und § 15 Absatz 1 der Satzung der
Gesellschaft)

Vom einschließlich 4. Oktober 2021 bis einschließlich 29. Oktober 2021 konnten Aktionäre
von auf den Inhaber lautenden Aktien (Inhaberaktien) ihre Aktien nach § 5 Absatz 3
der Satzung der Gesellschaft in vinkulierte auf den Namen lautende Aktien (Namensaktien)
umwandeln. Unter Berücksichtigung der umgewandelten Aktien ist das Grundkapital der
Gesellschaft aktuell in 5.328 Inhaberaktien und 11.514.672 vinkulierte Namensaktien
eingeteilt.

Zur weiteren Vereinheitlichung der Aktienstruktur und zur Verbesserung der Kommunikation
mit den Aktionären wird vorgeschlagen, die verbliebenen 5.328 Inhaberaktien auf Namensaktien
umzustellen. Hierfür ist ein satzungsändernder Beschluss der Hauptversammlung erforderlich,
der einer Mehrheit von mindestens drei Viertel des bei der Beschlussfassung vertretenen
Grundkapitals bedarf. Bei diesen Aktien, die durch Beschluss umgestellt werden, wird
es sich um nichtvinkulierte Namensaktien handeln.

Von dieser Änderung ist vorrangig § 5 der Satzung der Gesellschaft betroffen:

Die 5.328 Inhaberaktien sollen durch die vorgeschlagene Satzungsänderung in nichtvinkulierte
Namensaktien umgewandelt werden, das heißt für diese Aktien wird die Zustimmung der
Gesellschaft zur Übertragung nicht erforderlich sein. Zur rechtswirksamen Umsetzung
wird § 5 Absatz 2 der Satzung der Gesellschaft eine entsprechende Passage enthalten.
Die bisher in § 5 Absatz 2 der Satzung enthaltene Regelung zur Vinkulierung findet
sich nach Neufassung des § 5 der Satzung in dessen Absatz 1.

Das in § 5 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft in der geltenden Fassung geregelte
Umwandlungsrecht von Inhaber- in Namensaktien kann entfallen. Damit Aktionäre, die
künftig nichtvinkulierte Namensaktien halten, die Möglichkeit haben, ihre nichtvinkulierten
Namensaktien in vinkulierte Namensaktien umzuwandeln, wird vorgeschlagen, ein entsprechendes
Recht in den neuzufassenden § 5 Absatz 3 der Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.
Eine solche Umwandlung hat den Vorteil der Handelbarkeit der Aktien über die Börse.
Denn die vinkulierten Namensaktien werden an der Börse im Freiverkehr, im Segment
Scale, gehandelt. Die nichtvinkulierten Namensaktien werden – ebenso wie bisher die
Inhaberaktien – an keiner Börse gehandelt, weder am Regulierten Markt noch im Freiverkehr.

Neben den vorstehend beschriebenen Änderungen sind weitere Anpassungen in § 4 Absatz
1, § 5 Absatz 1 und Absatz 2, § 13 Absatz 4 und § 15 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft
erforderlich. Bei diesen Regelungen handelt sich aber vor allem um (redaktionelle)
Folgeänderungen:

So werden nach der aktuell geltenden Satzung Inhaberaktien als Aktien Buchstabe A
und Namensaktien als Aktien Buchstabe B geführt. Diese Unterscheidung nach Buchstaben
findet sich an verschiedenen Stellen in der Satzung. Sie ist nach der vorgeschlagenen
Satzungsänderung nicht mehr erforderlich. Demnach kann § 5 Absatz 1 der aktuell geltenden
Satzung ersatzlos gestrichen werden. Die Bezugnahmen auf Aktien Buchstabe A und Buchstabe
B in § 5 Absatz 2 (künftig § 5 Absatz 1) und § 15 Absatz 1 der aktuell geltenden Satzung
können entfallen.

Aktuell normiert § 4 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft, dass das Grundkapital
40.320.000 EUR beträgt (Satz 1) und in 5.328 auf den Inhaber lautende und 11.514.672
auf den Namen lautende Stückaktien (Satz 2) eingeteilt ist. Nach § 23 Absatz 3 Nr.
4 des Aktiengesetzes (AktG) muss in der Satzung nur die Anzahl der Stückaktien, also
insgesamt 11.520.000 Stückaktien, angegeben werden. Es wird daher vorgeschlagen, §
4 Absatz 1 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft entsprechend anzupassen. Eine Aufteilung
nach vinkulierten und nichtvinkulierten Namensaktien ist rechtlich nicht erforderlich
und daher nicht vorgesehen.

In § 13 Absatz 4 der aktuell geltenden Satzung werden die Modalitäten für die Teilnahme
zur Hauptversammlung festgelegt. Für Inhaberaktien gibt es hier andere Anforderungen
als für Namensaktien. Als Folge der vorstehend beschriebenen Umstellung sind die Sätze
1 bis 3 der bisherigen Fassung ersatzlos zu streichen. Die bisherigen Sätze 4 bis
6, die die Modalitäten für die Namensaktien regeln, werden in der neuen Fassung zu
den Sätzen 1 bis 3, wobei die Bezugnahme auf Aktien Buchstabe B wiederum entfällt.

Folglich schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 4 Absatz 1, § 5, § 13 Absatz 4
und § 15 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft wie folgt neu zu fassen:

a)

§ 4 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 40.320.000 EUR. Es ist eingeteilt in 11.520.000
auf den Namen lautende Stückaktien.“

b)

§ 5 der Satzung der Gesellschaft:

㤠5 Vinkulierung,

Umwandlung von nichtvinkulierten Namensaktien in vinkulierte Namensaktien

(1)

Die Aktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Diese Entscheidung
bedarf keiner Begründung.

(2)

Die Zustimmung der Gesellschaft nach Absatz 1 ist nicht erforderlich für die Übertragung
der Aktien, die durch Beschluss der Hauptversammlung vom 27. April 2022 von Inhaberaktien
in nichtvinkulierte Namensaktien umgewandelt worden sind, wenn und soweit diese Aktien
nicht zu einem späteren Zeitpunkt in vinkulierte Namensaktien umgewandelt worden sind.

(3)

Jeder Aktionär kann verlangen, dass seine nichtvinkulierte Namensaktie in eine vinkulierte
Namensaktie umgewandelt wird. Die Gesellschaft kann die Ausübung dieses Rechts auf
einen einzelnen Zeitraum oder auf einzelne Zeiträume innerhalb des Geschäftsjahres
beschränken. Die Kosten der Umwandlung trägt die Gesellschaft.“

c)

§ 13 Absatz 4 der Satzung der Gesellschaft:

„Die Aktionäre müssen zum Anmeldeschluss im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen
sein. Die Gesellschaft ist berechtigt, einen Zeitpunkt nicht mehr als sieben Tage
vor der Hauptversammlung festzulegen, bis zu dem Eintragungsgesuche vorliegen müssen,
wenn sie für die Hauptversammlung berücksichtigt werden sollen. Dieser Zeitpunkt ist
im Rahmen der Einladung zur Hauptversammlung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.“

d)

§ 15 Absatz 1 der Satzung der Gesellschaft:

„Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.“

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag
mit der CodeCamp:N GmbH

Die NÜRNBERGER Beteiligungs-AG als Organträger und die CodeCamp:N GmbH als Organgesellschaft
beabsichtigen, einen Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrag auf Basis des vorliegenden
Entwurfs abzuschließen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss dieses Beherrschungs- und Ergebnisabführungsvertrags
zuzustimmen.

Er soll folgenden Wortlaut erhalten:

„BEHERRSCHUNGS-

und

ERGEBNISABFÜHRUNGSVERTRAG

zwischen der

NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg

(im Folgenden: Organträger)

und der

CodeCamp:N GmbH
Solgerstraße 18, 90429 Nürnberg

(im Folgenden: Organgesellschaft)

Die NÜRNBERGER Beteiligungs-AG ist alleinige Gesellschafterin der CodeCamp:N GmbH.
Die NÜRNBERGER Beteiligungs-AG schließt mit der CodeCamp:N GmbH folgenden Vertrag:

§ 1

Leitungs- und Weisungsrecht

1.

Die Organgesellschaft unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft dem Organträger als
beherrschendem Unternehmen.

2.

Der Organträger ist berechtigt, der Geschäftsführung der Organgesellschaft alle ihm
für die Leitung der Organgesellschaft zweckdienlich erscheinenden Weisungen zu erteilen.
Die Weisungen können, soweit dies gesetzlich zulässig ist, auch durch beauftragte
Personen erteilt werden. Die Organgesellschaft verpflichtet sich, die erteilten Weisungen
unter Beachtung von Gesetz und Satzung zu befolgen.

Das Weisungsrecht befugt nicht dazu, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten
oder zu beenden.

3.

Die Führung der laufenden Geschäfte und die Vertretung der Organgesellschaft obliegen
weiterhin der Geschäftsführung der Organgesellschaft.

§ 2

Gewinnabführung und Verlustausgleich

1.

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an den Organträger abzuführen.
Für die Ermittlung des abführbaren Gewinns ist § 301 des Aktiengesetzes in seiner
jeweils gültigen Fassung entsprechend anzuwenden. Die Gewinnabführung darf diesen
Betrag nicht überschreiten. Die Möglichkeit zur Bildung und Auflösung von Rücklagen
nach Ziffer 2 bleibt unberührt.

2.

Die Organgesellschaft darf mit Zustimmung des Organträgers Beträge aus dem Jahresüberschuss
in andere Gewinnrücklagen nach § 272 Absatz 3 des Handelsgesetzbuches nur einstellen,
soweit dies bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.
Diese während der Dauer dieses Vertrags gebildeten anderen Gewinnrücklagen sind auf
Verlangen des Organträgers wieder aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags
zu verwenden oder als Gewinn abzuführen, soweit § 301 des Aktiengesetzes in seiner
jeweils gültigen Fassung nicht entgegensteht. Die Abführung von Beträgen aus der Auflösung
von Kapitalrücklagen, von vorvertraglichen Gewinnrücklagen und von vorvertraglichen
Gewinnvorträgen ist ausgeschlossen.

3.

In gleicher Weise verpflichtet sich der Organträger gegenüber der Organgesellschaft
zu einer Verlustübernahme in entsprechender Anwendung der Vorschriften des § 302 des
Aktiengesetzes in seiner jeweils gültigen Fassung.

4.

Die Gewinnabführung bzw. der Verlustausgleich erfolgt in der Weise, dass sie/​er bereits
im Jahresabschluss der Organgesellschaft berücksichtigt wird.

5.

Die Gewinnabführungsverpflichtung der Organgesellschaft sowie die Verlustübernahmeverpflichtung
des Organträgers nach Maßgabe dieser Bestimmungen gelten erstmals für das ganze Jahresergebnis
des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem dieser Vertrag wirksam wird.

§ 3

Wirksamwerden und Dauer

1.

Dieser Vertrag wird wirksam, wenn die zuständigen Gremien des Organträgers und der
Organgesellschaft diesem zugestimmt haben und der Vertrag in das Handelsregister der
Organgesellschaft eingetragen ist.

2.

Der Vertrag hat eine Festlaufzeit von fünf vollen Kalenderjahren beginnend ab dem
01.01. des Jahres, in dem der Vertrag in das Handelsregister der Organgesellschaft
eingetragen wurde. Die Bestimmungen des § 1 gelten abweichend von vorstehendem Satz
1 erst ab dem Zeitpunkt der Handelsregistereintragung und bis zum Ablauf der Festlaufzeit
gemäß Satz 1. In der Festlaufzeit kann der Vertrag nicht ordentlich gekündigt werden.
Nach Ablauf der Festlaufzeit verlängert sich der gesamte Vertrag unverändert jeweils
um ein Jahr, falls er nicht mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines jeden
Kalenderjahres gekündigt wird.

3.

Das Recht zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist
bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere im Fall einer entsprechenden
Anordnung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) vor. Für den
Organträger liegt ein wichtiger Grund daneben insbesondere vor, wenn diesem nicht
mehr – unmittelbar oder mittelbar über verbundene Gesellschaften – die Mehrheit der
Stimmrechte aus den Anteilen an der Organgesellschaft zusteht oder ein zusätzlicher
Gesellschafter an der Organgesellschaft beteiligt wird.

4.

Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.

5.

Wenn der Vertrag endet, hat der Organträger den Gläubigern der Organgesellschaft entsprechend
§ 303 des Aktiengesetzes Sicherheit zu leisten.

§ 4

Schlussbestimmungen

1.

Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden
bestehen nicht.

2.

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein oder werden, wird dadurch
die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten
sich, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine neue Vereinbarung zu treffen, die dem
gewünschten wirtschaftlichen Erfolg und dem beabsichtigten Zweck der unwirksamen Regelung
in zulässiger Weise am nächsten kommt. Entsprechend ist im Fall einer undurchführbaren
Bestimmung oder Vertragslücke zu verfahren.

3.

Die Kosten dieses Vertrags trägt die Organgesellschaft.“

Der Vorstand der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG hat zusammen mit der Geschäftsführung
der CodeCamp:N GmbH einen gemeinsamen schriftlichen Bericht über den Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag erstattet. Dieser Bericht liegt zusammen mit dem Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag, den Jahresabschlüssen und Lageberichten der NÜRNBERGER
Beteiligungs-AG für die letzten drei Geschäftsjahre sowie den Jahresabschlüssen der
CodeCamp:N GmbH für die letzten drei Geschäftsjahre und den Lageberichten der CodeCamp:N
GmbH seit dem Geschäftsjahr 2019 in den Geschäftsräumen der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG,
Ostendstraße 100, 90334 Nürnberg, sowie in der Hauptversammlung der NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
zur Einsicht aus. Diese Unterlagen sind auch im Internet unter

www.nuernberger.de/​hv

verfügbar. Abschriften werden jedem Aktionär unserer Gesellschaft auf Wunsch unverzüglich
und kostenlos zugesandt.

7.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt – gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses – vor,
für das Geschäftsjahr 2022 die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
Frankfurt am Main, Niederlassung Nürnberg, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
zu wählen.

II. Weitere Angaben und Hinweise

1. Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung
des Stimmrechts

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats auf Grundlage des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S.
569, 570), das zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl.
I S. 4147) geändert worden ist (nachfolgend „COVMG“ abgekürzt), als virtuelle Hauptversammlung
ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) abgehalten. Eine physische Teilnahme
der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Die gesamte Hauptversammlung wird am 27. April 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) für Aktionäre
live im Internet über den von der Gesellschaft eingerichteten Online-Service unter

www.nuernberger.de/​hv

übertragen.

Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung
auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und
sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation
ausüben, besteht nicht; insbesondere ermöglicht die Liveübertragung keine Teilnahme
an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Absatz 1 Satz 2 AktG.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl
oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
wie nachstehend näher bestimmt ausüben.

Nutzung des Online-Service

Um insbesondere die virtuelle Hauptversammlung vollständig live im Internet verfolgen,
im Vorfeld Fragen einreichen oder gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung
Widerspruch erklären zu können, ist die Nutzung des Online-Service erforderlich.

Die Nutzung des Online-Service setzt eine Zugangsberechtigung voraus. Die hierfür
notwendigen Angaben erhalten

 

die im Aktienregister der Gesellschaft eingetragenen Inhaber von Namensaktien (Inhaber
der Aktien Buchstabe B) mit der Einladung übersandt und

die Inhaber von Inhaberaktien (Inhaber der Aktien Buchstabe A) übersandt, sobald sie
sich – wie nachstehend unter „2. Anmeldung“ dargestellt – ordnungsgemäß zur virtuellen
Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben. Inhabern
von Inhaberaktien empfehlen wir daher, ihre Anmeldung und die Übermittlung des Nachweises
des Anteilsbesitzes möglichst frühzeitig zu veranlassen, um den rechtzeitigen Erhalt
der Zugangsdaten sicherzustellen.

2. Anmeldung

Zur stimmberechtigten Teilnahme an der Hauptversammlung sind folgende Aktionäre beziehungsweise
Bevollmächtigte berechtigt:

Aktien Buchstabe A (Inhaberaktien)

Nach unserer Satzung sind zur Ausübung des Stimmrechts nur diejenigen Inhaber der
Aktien Buchstabe A (Inhaberaktien) berechtigt, die sich zur Hauptversammlung anmelden
und zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, das heißt am 6. April 2022,
0:00 Uhr (MESZ), (Nachweisstichtag) Aktionäre der Gesellschaft sind.

Die Anmeldung sowie der von einem depotführenden Intermediär (insbesondere einem depotführenden
Kreditinstitut) auf den Nachweisstichtag bezogene Nachweis des Anteilsbesitzes müssen
spätestens bis zum 20. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen und in deutscher oder englischer Sprache abgefasst
sein. Für den Nachweis genügt die Textform. Anmeldungen können in deutscher oder englischer
Sprache schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen.

Anmeldungen und der Nachweis des Anteilsbesitzes sind ausschließlich an folgende Adresse
zu senden:

bei postalischer Übersendung:
Vorstand der
NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
Aktienverwaltung
90334 Nürnberg

per Telefax an die Nummer: 0911 531-3945 oder

per E-Mail an die E-Mail-Adresse: hauptversammlung@nuernberger.de

Aktien Buchstabe B (Namensaktien)

Inhaber der Aktien Buchstabe B (Namensaktien) sind nach unserer Satzung nur zur Ausübung
des Stimmrechts berechtigt, wenn sie sich anmelden und für die angemeldeten Aktien
im Aktienregister eingetragen sind. Anmeldungen können schriftlich, per Telefax, E-Mail
oder über den Online-Service erfolgen. Die Anmeldung muss spätestens bis zum 20. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft

bei postalischer Übersendung unter der Adresse:
Vorstand der
NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
Aktienverwaltung
90334 Nürnberg

per Telefax unter der Nummer: 0911 531-3945 oder

per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: hauptversammlung@nuernberger.de

in deutscher oder englischer Sprache oder elektronisch über den Online-Service im
Internet gemäß dem von der Gesellschaft festgelegten Verfahren unter

www.nuernberger.de/​hv

zugegangen sein. Für die Anmeldung über den Online-Service benötigen die Inhaber von
Namensaktien ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort, welches die
Inhaber von Namensaktien zusammen mit der Einladung zur Hauptversammlung erhalten.

Umschreibungen im Aktienregister für Aktien Buchstabe B (Namensaktien)

Bei Namensaktien ist – wie vorstehend dargestellt – für die Berechtigung zur Ausübung
des Stimmrechts neben der ordnungsgemäßen und rechtzeitigen Anmeldung die Eintragung
als Aktionär im Aktienregister erforderlich. Maßgeblicher Zeitpunkt ist insofern die
Eintragung im Aktienregister im Zeitpunkt der virtuellen Hauptversammlung.

Da in der Vorbereitungsphase der Hauptversammlung aus abwicklungstechnischen Gründen
keine Umschreibungen im Aktienregister mehr vorgenommen werden können, müssen Eintragungsgesuche
spätestens bis zum 20. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft vorliegen, wenn sie für die Hauptversammlung berücksichtigt
werden sollen. Geht ein Umschreibungsantrag der Gesellschaft erst nach dem 20. April
2022, 24:00 Uhr (MESZ), zu, erfolgt die Umschreibung im Aktienregister erst nach Ablauf
der virtuellen Hauptversammlung.

Wir empfehlen daher, Umschreibungsanträge möglichst rechtzeitig vor der virtuellen
Hauptversammlung zu stellen.

Inhaber- und Namensaktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert.
Die Aktionäre können über ihre Aktien auch nach Anmeldung weiterhin verfügen.

3. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre beziehungsweise Bevollmächtigte können ihre Stimmen im Wege der Briefwahl
abgeben.

Voraussetzung hierfür ist, dass sich die Aktionäre – siehe vorstehend im Abschnitt
„2. Anmeldung“ erläutert – bei der Gesellschaft zur Hauptversammlung spätestens bis
zum 20. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), angemeldet haben sowie ihre Berechtigung wie
dargestellt nachgewiesen haben (Inhaberaktien) beziehungsweise im Zeitpunkt der virtuellen
Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind (Namensaktien).
Für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl ist der am Ende des 20. April
2022 im Aktienregister eingetragene Aktienbestand maßgeblich.

Die Stimmabgabe per Briefwahl, die Änderungen der Stimmabgabe sowie deren Widerruf
können zum einen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorgenommen werden und müssen,
um berücksichtigt zu werden, der Gesellschaft in diesem Fall bis zum 25. April 2022,
24:00 Uhr (MESZ),

bei postalischer Übersendung unter der Adresse:
Vorstand der
NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
Aktienverwaltung
90334 Nürnberg

bei Übersendung per Telefax unter der Nummer: 0911 531-3945 und

bei Übersendung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: hauptversammlung@nuernberger.de

in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Für die Stimmabgabe per Briefwahl kann das Anmelde-, Vollmachts- und/​oder Briefwahlformular
verwendet werden, das unter

www.nuernberger.de/​hv

zugänglich ist und zudem den Inhabern von Namensaktien zusammen mit der Einladung
übersandt wird.

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch über den von der Gesellschaft zur Verfügung
gestellten Online-Service unter

www.nuernberger.de/​hv

erfolgen. Die Abgabe, die Änderung und der Widerruf der Briefwahlstimmen können über
den Online-Service bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 27. April 2022 vorgenommen werden.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung stattfinden, gilt eine hierzu
bereits durch Briefwahl abgegebene Stimme entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben
per Briefwahl oder Änderungen von Stimmabgaben ein, so werden die Erklärungen in der
Reihenfolge ihrer Abgabe beginnend mit der zuletzt abgegebenen Erklärung berücksichtigt.
Ist die Reihenfolge der Erklärungen nicht erkennbar, werden zunächst die über den
Online-Service abgegebenen Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen,
sodann die per Telefax abgegebenen und zuletzt die Erklärungen in Papierform berücksichtigt.

Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten sowohl Briefwahlstimmen als auch
Vollmacht/​Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter eingehen,
werden die Erklärungen ebenfalls in der Reihenfolge ihrer Abgabe beginnend mit der
zuletzt abgegebenen Erklärung berücksichtigt. Ist die Reihenfolge nicht erkennbar,
werden zunächst die Briefwahlstimmen berücksichtigt.

4. Verfahren für die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Als Service bietet die Gesellschaft allen Aktionären an, sich bei der Ausübung des
Stimmrechts durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter
vertreten zu lassen. In diesem Fall ist ebenfalls für eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs Sorge zu tragen (siehe oben im Abschnitt „2. Anmeldung“).

Die Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der
vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
stattfinden, gilt eine hierzu erteilte Weisung entsprechend für jeden einzelnen Unterpunkt.
Bitte beachten Sie, dass die Stimmrechtsvertreter keine Aufträge zur Einlegung von
Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder von
Anträgen entgegennehmen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
oder deren Änderung können zum einen schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorgenommen
werden und müssen, um berücksichtigt zu werden, der Gesellschaft in diesem Fall bis
zum 25. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ),

bei postalischer Übersendung unter der Adresse:
Vorstand der
NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
Aktienverwaltung
90334 Nürnberg

bei Übersendung per Telefax unter der Nummer: 0911 531-3945 und

bei Übersendung per E-Mail unter der E-Mail-Adresse: hauptversammlung@nuernberger.de

in deutscher oder englischer Sprache zugehen.

Vollmacht und Stimmrechtsweisungen können unter Nutzung des Anmelde-, Vollmachts-
und/​oder Briefwahlformulars erteilt werden, das unter

www.nuernberger.de/​hv

zugänglich ist. Die Inhaber von Namensaktien erhalten dieses Formular zudem zusammen
mit der Einladung übersandt.

Die Erteilung einer Vollmacht für die Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung
von Weisungen an die Stimmrechtsvertreter oder deren Änderung können durch die Aktionäre
auch über den von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Online-Service unter

www.nuernberger.de/​hv

erfolgen und zwar bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung
am 27. April 2022.

Auch nach der Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter können die Aktionäre entscheiden,
die Rechte in der virtuellen Hauptversammlung selbst wahrzunehmen oder durch einen
anderen Bevollmächtigten (siehe dazu nachstehende Ziffer 5) wahrnehmen zu lassen;
in diesem Fall gilt die den von der Gesellschaft benannten weisungsabhängigen Stimmrechtsvertretern
erteilte Vollmacht als widerrufen, und diese werden aufgrund der ihnen erteilten Vollmacht
dementsprechend keine Stimmrechte ausüben.

Gehen auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen
hinsichtlich der Erteilung oder des Widerrufs einer Vollmacht an Stimmrechtsvertreter
beziehungsweise hinsichtlich der Erteilung, des Widerrufs oder der Änderung von Weisungen
an die Stimmrechtsvertreter ein, werden die Erklärungen in der Reihenfolge ihrer Abgabe
beginnend mit der zuletzt abgegebenen Erklärung berücksichtigt. Ist die Reihenfolge
der Erklärungen nicht erkennbar, werden zunächst die über den Online-Service abgegebenen
Erklärungen, danach die per E-Mail abgegebenen Erklärungen, sodann die per Telefax
abgegebenen und zuletzt die Erklärungen in Papierform berücksichtigt.

5. Verfahren für die Stimmabgabe durch andere Bevollmächtigte

Aktionäre können auch andere – zum Beispiel einen Intermediär (wie ein Kreditinstitut),
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, eine Person, die sich geschäftsmäßig
gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet,
oder einen anderen Dritten – bevollmächtigen, um ihr Stimmrecht in der virtuellen
Hauptversammlung ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige
Anmeldung des Aktionärs Sorge zu tragen (siehe oben im Abschnitt „2. Anmeldung“).

Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären im Sinne von § 67a Absatz 4 AktG – das
sind insbesondere Kreditinstitute und Wertpapierfirmen – und von Personen im Sinne
von § 135 Absatz 8 AktG – dazu zählen insbesondere Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater
– ist § 135 AktG zu beachten.

Die Erteilung und der Nachweis einer Vollmacht können unter Nutzung des Anmelde-,
Vollmachts- und/​oder Briefwahlformulars erfolgen, das auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

www.nuernberger.de/​hv

zugänglich ist. Die Inhaber von Namensaktien erhalten dieses Formular zudem zusammen
mit der Einladung übersandt.

Die Übermittlung der Vollmacht beziehungsweise des Nachweises der Vollmacht sowie
die Übermittlung eines etwaigen Widerrufs der Vollmacht an die Gesellschaft können
postalisch, per Telefax oder per E-Mail an die vorstehend unter „4. Verfahren für
die Stimmabgabe durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter“ genannte
Adresse, Telefaxnummer beziehungsweise E-Mail-Adresse erfolgen.

6. Anträge, Wahlvorschläge und Fragerecht

Anträge auf die Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Absatz 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals (dies
entspricht 2.016.000 EUR oder 576.000 Aktien) oder den anteiligen Betrag von 500.000
EUR (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienanzahl – 142.858
Aktien) erreichen, können nach § 122 Absatz 2 AktG vom Vorstand verlangen, dass Gegenstände
auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.
Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft
unter folgender Adresse spätestens am 2. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen
sein:

Vorstand der
NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
Aktienverwaltung
90334 Nürnberg

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur
Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG, § 1 Absatz
2 Satz 3 COVMG

Jeder Aktionär der Gesellschaft hat das Recht, vor der Hauptversammlung Anträge zu
Vorschlägen von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung
zu stellen sowie Wahlvorschläge zu unterbreiten.

Die Gesellschaft wird zugänglich zu machende Anträge beziehungsweise Wahlvorschläge
nach §§ 126 Absatz 1, 127 AktG einschließlich des Namens des Aktionärs sowie zugänglich
zu machende Begründungen, die ihr bis 12. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen, unverzüglich
nach ihrem Eingang im Internet unter

www.nuernberger.de/​hv

veröffentlichen. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der
genannten Internetadresse veröffentlicht.

Anträge von Aktionären nach § 126 Absatz 1 AktG und Wahlvorschläge für die Wahl des
Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers nach § 127 AktG sind ausschließlich an
folgende Adresse zu richten:

bei postalischer Übersendung:
Vorstand der
NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
Aktienverwaltung
90334 Nürnberg

per Telefax an die Nummer: 0911 531-3945 oder

per E-Mail an die E-Mail-Adresse: hauptversammlung@nuernberger.de

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge können nicht berücksichtigt werden.

Ordnungsgemäße Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft bis
zum 12. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), gemäß § 126 Absatz 1 AktG, § 127 AktG zugehen
und die von der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, gelten auf Grundlage von §
1 Absatz 2 Satz 3 COVMG als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag
oder den Wahlvorschlag stellende Aktionär – wie vorstehend unter „2. Anmeldung“ dargestellt
– ordnungsgemäß zu der virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und seine Berechtigung
ordnungsgemäß nachgewiesen hat (Inhaberaktien) beziehungsweise im Zeitpunkt der virtuellen
Hauptversammlung im Aktienregister eingetragen ist (Namensaktien).

Fragerecht nach § 1 Absatz 2 COVMG

Aktionäre, die zur Hauptversammlung angemeldet sind, können im Vorfeld der Hauptversammlung
im Wege der elektronischen Kommunikation über den Online-Service Fragen stellen. Während
der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Fragen haben sich dabei auf Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und
geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie
zur Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu
beziehen, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung
erforderlich ist.

Außerdem ist zu Tagesordnungspunkt 6, Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrag mit der CodeCamp:N GmbH, nach § 293g Absatz 3 AktG jedem
Aktionär auf Verlangen auch Auskunft über alle für den Abschluss des Beherrschungs-
und Ergebnisabführungsvertrags wesentlichen Angelegenheiten der CodeCamp:N GmbH zu
geben.

Fragen der angemeldeten Aktionäre müssen der Gesellschaft bis spätestens zum 25. April
2022, 24:00 Uhr (MESZ), über den Online-Service unter

www.nuernberger.de/​hv

zugehen. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen. Aus technischen
Gründen kann der Umfang der einzelnen Frage unter Umständen auf eine bestimmte Zeichenzahl
begrenzt sein, die Anzahl der möglichen Fragen wird dadurch jedoch nicht beschränkt.

Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet.
Er kann hierbei insbesondere Fragen und deren Beantwortung zusammenfassen. Fragen
in Fremdsprachen werden nicht berücksichtigt. Der Vorstand behält sich vor, wiederholt
auftretende Fragen in allgemeiner Form vorab auf der Internetseite der Gesellschaft
zu beantworten.

Aktionäre, die Fragen stellen wollen, werden gebeten, diese möglichst frühzeitig über
den Online-Service zu stellen, um die Beantwortung der Fragen zu erleichtern.

7. Widersprüche gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung

Aktionäre beziehungsweise ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht durch Briefwahl
oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben, haben die Möglichkeit, über den Online-Service unter

www.nuernberger.de/​hv

gegen Beschlüsse der virtuellen Hauptversammlung Widerspruch zu erklären. Die Erklärung
ist über den Online-Service von Beginn der virtuellen Hauptversammlung an bis zu deren
Ende möglich.

8. Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Weitere Einzelheiten zur Ausübung der Aktionärsrechte sowie die Einberufung und alle
von der Gesellschaft zur Verfügung gestellten Unterlagen zur Hauptversammlung sind
unter der folgenden Adresse im Internet abrufbar:

www.nuernberger.de/​hv

Dort werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

9. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Von den insgesamt ausgegebenen 11.520.000 Aktien der Gesellschaft, die sich in 5.328
auf den Inhaber lautende (Aktien Buchstabe A) und 11.514.672 auf den Namen lautende
(Aktien Buchstabe B) Stückaktien aufteilen, sind im Zeitpunkt der Einberufung dieser
Hauptversammlung alle Stückaktien auf Grundlage der Satzung stimmberechtigt. Jede
Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung weder unmittelbar noch mittelbar eigene Aktien.

10. Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Gesellschaft verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten der Aktionäre
(zum Beispiel Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung,
Besitzart der Aktien, Aktionärsnummer) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten
der Bevollmächtigten auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Gesellschaft
ist zur Führung eines Aktienregisters verpflichtet.

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten von Aktionären und Bevollmächtigten ist
für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der virtuellen Hauptversammlung,
für die Stimmrechtsausübung der Aktionäre sowie für die Verfolgung im Wege elektronischer
Zuschaltung und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage
für die Verarbeitung ist Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe c) Datenschutz-Grundverordnung
(DS-GVO) in Verbindung mit §§ 67, 118 ff. AktG sowie in Verbindung mit § 1 COVMG.
Darüber hinaus können Datenverarbeitungen, die für die Organisation der virtuellen
Hauptversammlung erforderlich sind, auf Grundlage überwiegender berechtigter Interessen
erfolgen (Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO). Soweit die Aktionäre ihre
personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die Gesellschaft
diese in der Regel von dem depotführenden Intermediär des Aktionärs.

Die von der Gesellschaft für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten
Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Bevollmächtigten
ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft und nur soweit dies für die Ausführung
der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der Gesellschaft
und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene
Daten der Aktionäre beziehungsweise Bevollmächtigten haben und/​oder diese verarbeiten,
sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus werden personenbezogene
Daten von Aktionären beziehungsweise Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausüben,
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, §
129 AktG) anderen Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt. Dies
gilt auch für Fragen, die Aktionäre beziehungsweise Bevollmächtigte gegebenenfalls
vorab eingereicht haben (§ 1 Absatz 2 Nr. 3 COVMG) sowie im Rahmen einer Bekanntmachung
von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Anträgen und Wahlvorschlägen.

Die Gesellschaft löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre und Bevollmächtigten
im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen
Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig
sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren
benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.

Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre beziehungsweise Bevollmächtigten
das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und
die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung
der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären beziehungsweise Bevollmächtigten
ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu. Werden personenbezogene Daten auf
Grundlage von Artikel 6 Absatz 1 Satz 1 Buchstabe f) DS-GVO verarbeitet, steht den
Aktionären beziehungsweise Bevollmächtigten unter den gesetzlichen Voraussetzungen
auch ein Widerspruchsrecht zu.

Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen
Aktionäre und Bevollmächtigte den Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft unter:

NÜRNBERGER Beteiligungs-AG
Datenschutzbeauftragter
Ostendstraße 100
90334 Nürnberg
Telefon: 0911 531-5
E-Mail: datenschutzbeauftragter@nuernberger.de

Weitere Informationen zum Datenschutz erhalten Aktionäre auf der Internetseite der
Gesellschaft unter

www.nuernberger.de/​datenschutz

 

Nürnberg, im März 2022

 

Vorstand der Gesellschaft

 

Generell gilt: Personen- und Funktionsbezeichnungen stehen für alle Geschlechter gleichermaßen.

TAGS:
Comments are closed.