NWDH Holding Aktiengesellschaft.: 113. ordentliche Hauptversammlung

NWDH Holding Aktiengesellschaft

Hameln

WKN: A0BVWF
ISIN: DE000A0BVWF5

Wir laden die Aktionäre unserer Gesellschaft gemäß § 125 AktG zu der am Donnerstag, dem 18. November 202111 Uhr am Sitz der Gesellschaft in Hameln nur in virtueller Form stattfindenden,

113. ordentlichen virtuellen Hauptversammlung

ein.

Die COVID-19-Pandemie hat in diesem Jahr erhebliche Auswirkungen auf das Privat- und Wirtschaftsleben in Deutschland und weltweit. Vor dem Hintergrund der Pandemie hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht (vom 27. März 2020, BGBl. 12020, S. 569; nachfolgend „COVID-19 Gesetz“) erlassen. Dieses gestattet gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz Aktiengesellschaften die Durchführung von Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung.

Unter Abwägung der Gefährdungslage für die potentiellen Teilnehmer einer Präsenzversammlung, den Anforderungen an eine solche Durchführung und mögliche behördliche Einschränkungen zum Zeitpunkt der geplanten Versammlung hat der Vorstand der NWDH Holding AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats zum Schutz der Aktionäre, deren Vertretern sowie den Organen und Mitarbeitern gemäß Art. 2 § 1 Abs. 2 COVID-19 Gesetz beschlossen, die diesjährige ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) als virtuelle Hauptversammlung abzuhalten.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. März 2021 mit dem Bericht des Vorstands und dem Bericht des Aufsichtsrats

2.

Beschluss über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn von Euro 1.069.899,50 in folgender Weise zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von 11+11= € 22,00 € x 27.600 Aktien = 607.200,00
Gewinnvortrag 462.699,50
Bilanzgewinn 1.069.899,50
3.

Beschluss über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2020/​2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschluss über die Entlastung des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020/​2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Aufsichtsrats

Mit Ablauf der Hauptversammlung am 18. November 2021 endet nach § 10 der Satzung die Amtszeit der gegenwärtigen Aufsichtsratsmitglieder. Der Aufsichtsrat setzt sich nach §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG und § 10 der Satzung ausschließlich aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Vertretern der Aktionäre zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die nachstehend benannten sechs Personen in den Aufsichtsrat zu wählen.

5.1 Dr. jur. Axel Gollnick, Dipl. Kfm., Inhaber, Gollnick Corporate Finance, Kronberg/​Taunus
5.2 Sven Moormann, Dipl.-Kfm., Selbstständiger Unternehmer, Münster
5.3 Andreas Voss, Dipl.-Ing. Agr., Selbstständiger Landwirt, Coppenbrügge
5.4 Dr. jur. Uwe Körner, Selbstständiger Rechtsanwalt, Hameln
5.5 Dr. rer. pol. Maximilian Phillipp Mueller, Dipl.-Volkswirt, Leiter Unternehmensentwicklung, LIST AG, Münster
5.6 Julia Louisa Dietz, Master of Science in Management, Investment Banking, JP. Morgan, London

Die Kanditen teilen nachfolgende Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren Kontrollgremien mit:

5.1 bis 5.2 keine, 5.3 Aufsichtsratsvorsitzender Volksbank im Wesertal e.G., Coppenbrügge, 5.4 keine, 5.5 Geschäftsführer: intecplan GmbH sowie Proptech Capital Management mbH, beide Düsseldorf, 5.6 keine

Sonstige Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien liegen für die vorgenannten Damen und Herren nicht vor. Auch sind diese nicht gesetzliche Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens oder einer anderen Kapitalgesellschaft, deren Aufsichtsrat ein Vorstandsmitglied der Gesellschaft angehört.

Die Wahl erfolgt satzungsgemäß für vier Jahre, d.h. von Beginn ihres Amtes bis zur Beendigung der vierten auf ihren Amtsantritt folgenden ordentlichen Hauptversammlung.

Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

6.

Satzungsänderungen

Insbesondere die geänderten gesetzlichen Rahmenbedingungen aufgrund der Pandemiesituation wie auch die allgemeine Aktualisierung der Satzung haben Vorstand und Aufsichtsrat bewogen, der Hauptversammlung eine entsprechende Neufassung der Satzung der Gesellschaft zur Beschlussfassung vorzulegen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen deshalb der Hauptversammlung gemäß §§ 119 Abs. 1 Ziff. 6, 124 Abs. 2, S. 3 vor, die nachfolgend abgedruckte Neufassung der Satzung der Gesellschaft zu beschließen:

I. Vorbemerkung:

Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/​w/​d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

II. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Firma und Sitz

Die Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft und trägt die Firmierung NWDH Holding AG, sie hat ihren Sitz in Hameln.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Verwaltung und Veräußerung von Beteiligungen an Unternehmen sowie die Verwaltung von Grundstücken. Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Rechtshandlungen befugt, die ihren Zwecken dienen.

§ 3 Grundkapital
1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt Euro 1.518.000,–. Es ist eingeteilt in 27.600 Stück Namens-Stückaktien, nachfolgend Aktien genannt.

2.

Die Aktien der Gesellschaft sind in Einzel- und Sammelurkunden verbrieft. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen.

3.

Die Aktienurkunden bedürfen zu ihrer Gültigkeit der eigenhändigen oder mechanisch vervielfältigten Unterschrift zweier Mitglieder des Aufsichtsrats und eines Vorstandsmitglieds.

§ 4 Bekanntmachungen der Gesellschaft

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.

§ 5 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. April eines Jahres bis 31. März des folgenden Jahres.

§ 6 Übertragung von Aktien

Die Übertragung der Namensstückaktien kann nur vom Namensaktionär mittels einer die Person des Erwerbers bezeichnenden schriftlichen Erklärung erfolgen und wird erst mit der Eintragung im Aktienregister gültig.

§ 7 Gerichtsstand

Durch den Erwerb von Aktien unterwerfen sich die Aktionäre für alle Streitigkeiten mit der Gesellschaft oder deren Organen der Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Gesellschaft ihren ordentlichen Gerichtsstand hat.

III. Vorstand

§ 8 Vorstand und Vertretung

Die Gesellschaft hat ein oder mehrere Vorstandsmitglieder, die durch den Aufsichtsrat bestellt und abberufen werden. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt es die Gesellschaft allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann auch bei Vorhandensein mehrerer Vorstandsmitglieder Einzelvertretungsbefugnis erteilen. Er kann Vorstandsmitglieder und Prokuristen von den Beschränkungen des § 181 BGB befreien.

§ 9 Geschäftsordnung des Vorstands

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen. Der Aufsichtsrat kann in dieser Geschäftsordnung anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen.

IV. Aufsichtsrat

§ 10 Aufsichtsrat, Mitglieder und Amtszeit

1.

Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern, die nach den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen gewählt werden.

Ihre Amtszeit beträgt vier Jahre, d.h. von Beginn ihres Amtes bis zur Beendigung der vierten auf ihren Amtsantritt folgenden ordentlichen Hauptversammlung.

2.

Scheiden Mitglieder des Aufsichtsrats vor dem Ablauf ihrer Amtsperiode aus, so sind an ihrer Stelle Ersatzwahlen für den Rest der Amtsperiode vorzunehmen; diese Ersatzwahlen können jedoch, solange noch mindestens drei Mitglieder des Aufsichtsrats vorhanden sind, bis zur nächsten ordentlichen Hauptversammlung aufgeschoben werden.

§ 11 Konstituierung des Aufsichtsrats, Vorsitz und Protokollführung

Unmittelbar nach einer Hauptversammlung, in der Aufsichtsratsmitglieder gewählt worden sind, findet eine Sitzung des Aufsichtsrats statt, zu welcher eine Einladung nicht ergeht. In dieser wird unter dem Vorsitz des an Lebensjahren ältesten Mitgliedes ein Vorsitzender und dessen Stellvertreter gewählt.

Scheiden der Vorsitzende oder dessen Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus oder sind der Vorsitzende oder sein Stellvertreter nach der übereinstimmenden Erklärung der übrigen Mitglieder des Aufsichtsrats dauerhaft nicht in der Lage, ihr Amt auszuüben, ist die Wahl des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters unverzüglich zu wiederholen.

§ 12 Einberufung des Aufsichtsrats, Sitzungsturnus

Der Aufsichtsrat soll in der Regel dreimal im Geschäftsjahr, er muss einmal im Kalenderhalbjahr einberufen werden. Die Sitzungen des Aufsichtsrats werden durch den Vorsitzenden mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich einberufen. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen und mündlich, telefonisch oder per E-Mail einberufen.

§ 13 Beschlussfähigkeit, Geschäftsordnung, Art der Abstimmung, Teilnahme des Vorstands
1.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter anwesend sind. Die Beschlüsse und Wahlen im Aufsichtsrat erfordern einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Aufsichtsratsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des stellvertretenden Vorsitzenden. Die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats darf telefonisch oder im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen.

2.

Der Aufsichtsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende. Wahlen finden, wenn nicht einstimmig die Wahl durch Zuruf beschlossen wird, als geheime Wahl statt.

4.

Beschlüsse des Aufsichtsrats sind in einem Protokoll zu dokumentieren, das vom Aufsichtsratsvorsitzenden zu unterschreiben ist.

5.

Abstimmungen können nach dem Ermessen des Vorsitzenden im schriftlichen Verfahren erfolgen. Widerspricht ein Mitglied des Aufsichtsrats diesem Abstimmungsmodus, so kann die Beschlussfassung nur im Rahmen einer Sitzung erfolgen.

6.

Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen ermächtigt, die nur die Fassung betreffen (§ 179 Abs. 1 Satz 2 AktG).

7.

Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, auf Einladung des Aufsichtsrats an dessen Sitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen und alle vom Aufsichtsrat erforderten Auskünfte zu erteilen.

§ 14 Aufsichtsratsausschüsse

Soweit Gesetz oder Satzung es zulassen, kann der Aufsichtsrat ihm obliegende Aufgaben und Rechte auf seinen Vorsitzenden, einzelne seiner Mitglieder oder auf aus seiner Mitte bestellte Ausschüsse übertragen. Gehört der Aufsichtsratsvorsitzende einem Ausschuss an, so gibt bei Stimmengleichheit in einer Abstimmung seine Stimme den Ausschlag. Im Übrigen kann der Aufsichtsrat das Verfahren etwaiger Ausschüsse in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.

§ 15 Vergütung des Aufsichtsrats

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten außer dem Ersatz ihrer nachgewiesenen Auslagen und der auf die Aufsichtsratsvergütung entfallenden Umsatzsteuer für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare Vergütung, die die Hauptversammlung festlegt. Der Vorsitzende erhält das Doppelte, der stellvertretende Vorsitzende das Eineinhalbfache der festgelegten Vergütung.

V. Hauptversammlung

§ 16 Hauptversammlung, Einberufung

1.

Die Hauptversammlung wird in der Regel durch den Vorstand oder den Aufsichtsrat einberufen. Der Einberufende bestimmt den Ort der Hauptversammlung, der sich grundsätzlich am Sitz der Gesellschaft in Hameln oder an einem deutschen Börsenplatz befinden soll.

2.

Die ordentliche jährliche Hauptversammlung findet in den ersten acht Monaten nach Ablauf jeden Geschäftsjahres statt. Eine außerordentliche Hauptversammlung ist einzuberufen, so oft das Interesse der Gesellschaft solches erfordert.

§ 17 Einberufungsfrist

Die Einberufung ist mindestens 30 Tage vor dem Tage der Hauptversammlung im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen. Die Einberufungsfrist nach Satz 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist nach § 18 Sätze 2 und 3. Sind die Aktionäre der Gesellschaft namentlich bekannt, so kann die Hauptversammlung mit eingeschriebenem Brief einberufen werden; der Tag der Absendung gilt als Tag der Bekanntmachung.

§ 18 Teilnahme, Ausübung des Stimmrechts, virtuelle Hauptversammlung
1.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts ist jeder Aktionär berechtigt, der sich rechtzeitig vor der Versammlung angemeldet hat. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.

2.

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können. Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Umfang und zum Verfahren der Teilnahme und Rechtsausübung nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

3.

Der Vorstand ist ermächtigt, vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Der Vorstand ist dabei auch ermächtigt, Bestimmungen zum Verfahren nach Satz 1 zu treffen. Eine etwaige Nutzung dieses Verfahrens und die dazu getroffenen Bestimmungen sind mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu machen.

§ 19 Vorsitz
1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrates, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter, bei Verhinderung auch dieses Letzteren ist der Vorsitzende durch die Versammlung zu wählen.

2.

Der Versammlungsleiter bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

§ 20 Stimmrecht, Mehrheitserfordernisse, Wahlen
1.

Jede Aktie gewährt 1 Stimme.

2.

Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst mit Ausnahme der Beschlüsse über Abänderungen der Satzung, Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, Übertragung des Vermögens im Ganzen und Auflösung der Gesellschaft. Diese Letzteren werden mit ¾ (dreiviertel) Mehrheit der vertretenen Stimmen gefasst. Die Erfordernisse gemäß § 22 bleiben unberührt.

3.

Wahlen dürfen offen durch Handzeichen erfolgen. Beim Widerspruch von 10 % der in der Versammlung anwesenden Aktionäre ist geheime Wahl durch Stimmzettel erforderlich. Erreicht keiner der Kandidaten im ersten Wahlgang eine einfache Stimmenmehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten, auf welche die meisten Stimmen entfallen sind, eine Stichwahl statt.

4.

Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los.

§ 21 Gewinnverwendung

Der Bilanzgewinn, der sich nach Vornahme von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen im Rahmen des Gesetzes ergibt, wird an die Aktionäre verteilt, soweit nicht die Hauptversammlung eine andere Verwendung beschließt.

§ 22 Grundkapital, Auflösung der Gesellschaft
1.

Zur Beschlussfassung über eine Erhöhung oder Herabsetzung des Grundkapitals, über Auflösung der Gesellschaft oder die Übertragung des Vermögens im Ganzen ist erforderlich, dass in der Hauptversammlung, in welcher die Beschlussfassung erfolgt, mindestens die Hälfte der Stimmen des gesamten Grundkapitals der Gesellschaft vertreten sind.

2.

Diese Beschränkung gilt nicht für eine zweite Hauptversammlung über denselben Gegenstand, zu welcher gleichzeitig mit der Einladung zu der ersten Hauptversammlung eingeladen werden kann und die mindestens 1 Stunde später als die erste Hauptversammlung beginnen muss. Die Erfordernisse gemäß § 20 Nr. 2 bleiben unberührt.

VI. Folgen der Auflösung der Gesellschaft

§ 23 Verteilung des Vermögens

Im Falle der Auflösung der Gesellschaft wird das nach Berichtigung der Schulden verbleibende Vermögen an die Aktionäre im Verhältnis ihres Aktienbesitzes verteilt.

§ 24 Verfall von Auszahlungsanteilen

Die innerhalb vier Jahren nach Beendigung der Liquidation nicht beanspruchten Auszahlungsanteile verfallen zu Gunsten einer von den Liquidatoren zu bestimmenden gemeinnützigen Organisation.“

Ende Satzungstext

7.

Wahl des Abschlussprüfers

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfergesellschaft Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfergesellschaft, Niederlassung Hannover, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021/​2022 zu bestellen.

Virtuelle Teilnahme

Für die Namensaktionäre unserer Gesellschaft besteht aufgrund der virtuellen Hauptversammlung kein Recht und keine Möglichkeit zur Anwesenheit am Ort der Versammlung. Für die virtuelle Hauptversammlung steht Ihnen als Namensaktionär nach Ihrer schriftlichen Anmeldung bei der Gesellschaft das Passwort geschützte Internet-Aktionärs-Portal unter

www.hefehof.de/​Hauptversammlung/​

zur Verfügung.

Anmeldung

Namensaktionäre sind zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts per Briefwahl und elektronischer Stimmrechtsausübung berechtigt, wenn sie sich bis spätestens zum 11. November 2021, 24 Uhr (MEZ) bei der Gesellschaft eingehend an der Gesellschaftsadresse

NWDH Holding AG
HefeHof 2
31785 Hameln
oder an hauptversammlung@hefehof.de

per ausgefülltem und unterschriebenem HV-Anmeldeformular angemeldet haben.

Weiterer Ablauf

Nach Eingang Ihrer schriftlichen Anmeldung zur Hauptversammlung bei der Gesellschaft übersenden wir Ihnen Ihre Eintrittskarten-Personifizierung und Ihr Passwort mit Zugang zum passwortgeschützten Internet-Hauptversammlungs-Aktionärs-Portal. Damit können Sie zum Beginn der virtuellen Hauptversammlung am 18. November 2021 an der Hauptversammlung in folgender Form teilnehmen:

Zuschaltung zur Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung. Dort werden dann auch die Abstimmungsergebnisse dargestellt.

Für Aktionäre die auf dem HV-Anmeldeformular die Möglichkeit der elektronischen Online-Wahl angekreuzt haben, besteht dann neben der Briefwahl auch diese elektronische Wahl-Möglichkeit im Zeitfenster der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der dortigen Abstimmungen.

Möglichkeit der Einlegung von Widersprüchen im Wege der elektronischen Kommunikation an

hauptversammlung@hefehof.de

Die zusätzlich übersandten Unterlagen bieten Ihnen folgende Möglichkeiten:

Stimmrechtsausübung durch Briefwahl bis zum 17.11.2021, 18:00 Uhr (MEZ), an der o. g. Adresse eingehend.

Schriftliche Erteilung einer Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Schriftliche Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten: Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Bevollmächtigte können das Stimmrecht nur im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internet-Aktionärs-Portal durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten zum passwortgeschützten Internet-Aktionärs-Portal vom Vollmachtgeber erhält.

Eine Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter sowie Ihre Stimmabgabe per Briefwahl können Sie bis spätestens 17. November 2021, 18:00 Uhr (MEZ), Zugangsdatum der Gesellschaft, an die folgende Postanschrift oder E-Mail-Adresse senden:

NWDH Holding AG
Hauptversammlung
HefeHof 2
31785 Hameln
oder hauptversammlung@hefehof.de

Schriftliche Einreichung von Fragen bis spätestens 16. November 2021, 24:00 Uhr (MEZ)

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden.

Schriftliche Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 f. AktG, die der Gesellschaft bis spätestens bis zum 03.11.2021, 24 Uhr eingehend an der Gesellschaftsadresse

NWDH Holding AG
HefeHof 2
31785 Hameln

zugegangen sind, werden mit Namensnennung des Aktionärs – wie auch eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung – im Bundesanzeiger zugänglich gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge werden in der Hauptversammlung in Übereinstimmung mit der Konzeption des COVID-19-Gesetzes nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.

Sollten auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche zuletzt abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: (1.) per Aktionärs-Online-Wahl, (2.) e-mail und (3.) auf dem Postweg übersandte Erklärungen.

 

Hameln, 27. September 2021

Der Vorstand

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