Nynomic AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Nynomic AG

Wedel

ISIN DE000A0MSN11
WKN A0MSN1

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

 

Wir laden hiermit die Aktionärinnen und Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung, die am Donnerstag, 29. Juni 2023, um 11:00 Uhr im Grand Elysée Hotel Hamburg, Rothenbaumchaussee 10, 20148 Hamburg, stattfinden wird.

 

I. Tagesordnung

TOP 1

Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der Nynomic AG (im Folgenden auch „Gesellschaft“) und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für den Nynomic Konzern zum 31. Dezember 2022, des Lageberichts und des Konzernlageberichts für das Geschäftsjahr 2022, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung Beschluss gefasst.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Nynomic AG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der gesamte Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2022 in Höhe von EUR 35.465.579,89 wird auf neue Rechnung vorgetragen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2022, Herrn Fabian Peters und Herrn Maik Müller, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2022, Herrn Hans Wörmcke, Herrn Dr. Sven Claussen und Herrn Hartmut Harbeck, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

TOP 5

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Clauß Paal & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Münster, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2023 gewählt.

TOP 6

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages mit der LayTec Aktiengesellschaft

Die LayTec Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Charlottenburg unter HRB 132318 B hat ein Grundkapital in Höhe von EUR 104.000,00. Das Grundkapital ist eingeteilt in 103.792 Stammaktien und 208 Vorzugsaktien ohne Stimmrecht. Die Nynomic AG hält die sämtlichen Aktien an der LayTec Aktiengesellschaft.

Nynomic AG als Organträgerin und die LayTec Aktiengesellschaft als Organgesellschaft beabsichtigen, in diesem Jahr 2023 – voraussichtlich am 24. Mai 2023 – einen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen. Dieser soll noch im Jahr 2023 im Handelsregister eingetragen werden. Der Gewinnabführungsvertrag wird der steuerlichen Optimierung sowie der phasengleichen Gewinnvereinnahmung dienen. Die Zustimmung durch die Hauptversammlung der LayTec Aktiengesellschaft ist ebenfalls für den 24. Mai 2023 geplant. Der Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit auch der Zustimmung der Hauptversammlung der Nynomic AG. Eine Prüfung des Gewinnabführungsvertrags ist gemäß § 293b Abs. 1 AktG nicht erforderlich, da alle Aktien der LayTec Aktiengesellschaft von der Nynomic AG gehalten werden. Dementsprechend entfällt auch ein Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG.

Der Aufsichtsrat und der Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Abschluss eines Gewinnabführungsvertrages zwischen der Nynomic AG als Organträgerin und der LayTec Aktiengesellschaft mit Sitz in Berlin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 132318 B, als Organgesellschaft nach Maßgabe des in der Einladung zur Hauptversammlung der Nynomic AG abgedruckten Entwurfes wird zugestimmt.

Der abzuschließende Gewinnabführungsvertrag ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Gewinnabführungsvertrag liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung zunächst als Entwurf und ab Unterzeichnung – voraussichtlich ab dem 24. Mai 2023 – in unterzeichneter Fassung in den Geschäftsräumen der Nynomic AG, Am Marienhof 2, 22880 Wedel, und während der Hauptversammlung zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Eine Abschrift des Vertragstextes wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. Der Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

Gewinnabführungsvertrag

zwischen

Nynomic AG, Am Marienhof 2, 22880 Wedel
vertreten durch [***], – nachfolgend die „ Organträgerin “ –

und

LayTec Aktiengesellschaft, Seesener Str. 10-13, 10709 Berlin
vertreten durch [***], – nachfolgend die „ Organgesellschaft “ –

Vorbemerkung

(1)

Die im Handelsregister des Amtsgerichts Pinneberg unter HRB 6913 PI eingetragene Nynomic AG mit Sitz in Wedel hält sämtliche Aktien an der im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 132318 B eingetragenen LayTec Aktiengesellschaft.

(2)

Zum Zwecke der steuerlichen Optimierung und der phasengleichen Gewinnvereinnahmung beabsichtigen die Organträgerin und die Organgesellschaft, diesen Gewinnabführungsvertrag abzuschließen.

§ 1 Gewinnabführung

(1)

Die Organgesellschaft ist verpflichtet, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn unter Beachtung des § 301 AktG in seiner jeweils geltenden Fassung an die Organträgerin abzuführen. Abzuführen ist demnach – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen gemäß nachstehendem Absatz (2) – der während der Vertragsdauer ohne die Gewinnabführung entstehende Jahresüberschuss, vermindert um (i) einen etwaigen Verlustvortrag aus dem Vorjahr, (ii) den Betrag, der nach § 300 AktG in die gesetzlichen Rücklagen einzustellen ist und (iii) den nach § 268 Abs. 8 HGB ausschüttungsgesperrten Betrag.

(2)

Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss – mit Ausnahme gesetzlicher Rücklagen – nur insoweit in andere Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig ist und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Dauer dieses Vertrages gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB sind auf Verlangen der Organträgerin aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrags zu verwenden oder als Gewinn abzuführen.

(3)

Die Abführung von Beträgen sowie der Ausgleich eines Jahresfehlbetrages aus Beträgen aus der Auflösung von Rücklagen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB sowie von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrags entstanden sind, ist ausgeschlossen.

(4)

Die Organträgerin kann eine Vorababführung von Gewinnen verlangen, wenn und soweit eine Abschlagszahlung gemäß § 59 AktG gezahlt werden könnte.

(5)

Der Anspruch des Organträgers auf Gewinnabführung ist fällig mit Ablauf des Stichtages des jeweiligen betreffenden Jahresabschlusses und ist mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

§ 2 Verlustübernahme

(1)

Die Organträgerin ist verpflichtet, jeden während der Vertragsdauer sonst bei der Organgesellschaft entstehenden Jahresfehlbetrag auszugleichen, soweit dieser nicht dadurch ausgeglichen wird, dass den anderen Gewinnrücklagen Beträge entnommen werden, die während der Vertragsdauer in sie eingestellt worden sind (§ 302 Abs. 1 AktG). Im Übrigen findet § 302 AktG in der jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(2)

Die Organträgerin ist im Falle der Kündigung aus wichtigem Grund (§ 4 Absatz (3)) lediglich zum Ausgleich der anteiligen Verluste der Organgesellschaft bis zum Übertragungs- bzw. Umwandlungsstichtag verpflichtet.

(3)

Der Anspruch der Organgesellschaft auf Verlustübernahme ist fällig mit Ablauf des jeweils betreffenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft und ist mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

§ 3 Ausgleich und Abfindung

(1)

Im Hinblick darauf, dass die Organträgerin alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft ist und es keine außenstehenden Aktionäre gibt, wird in Anwendung von § 304 Abs. 1 Satz 3 AktG von der Bestimmung eines angemessenen Ausgleichs abgesehen.

(2)

Das Angebot einer Abfindung kann aus eben diesem Grunde unterbleiben.

§ 4 Inkrafttreten, Vertragsdauer, Kündigung

(1)

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlungen der Organgesellschaft und der Organträgerin abgeschlossen. Er wird mit Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft wirksam.

(2)

Der Gewinnabführungsvertrag erlangt rückwirkend ab dem Beginn des im Zeitpunkt der Eintragung dieses Vertrages im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft Geltung.

(3)

Sollte die Eintragung des Vertrages in das Handelsregister der Organgesellschaft nicht bis zum Ablauf des bei Abschluss des Vertrages laufenden Geschäftsjahres der Organgesellschaft erfolgen, gilt der Gewinnabführungsvertrag ab Beginn des nächstfolgenden Geschäftsjahres.

(4)

Dieser Vertrag wird für eine feste Laufzeit von fünf Kalenderjahren ab Beginn des zur Zeit seiner Eintragung im Handelsregister laufenden Geschäftsjahres abgeschlossen und verlängert sich danach jeweils um ein Geschäftsjahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres gekündigt wird. Die Kündigung hat in Schriftform zu erfolgen. Für die Einhaltung der Frist kommt es auf den Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung bei der anderen Gesellschaft an.

(5)

Das Recht jeder Vertragspartei zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gelten insbesondere

a)

die Veräußerung von sämtlichen Anteilen oder jedenfalls von so vielen Anteilen an der Organgesellschaft, dass infolge der Veräußerung die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin nach den jeweils geltenden steuerrechtlichen Vorgaben nicht mehr vorliegen;

b)

die Einbringung der Organbeteiligung durch die Organträgerin;

c)

die Umwandlung, Verschmelzung, Spaltung oder Liquidation der Organträgerin oder der Organgesellschaft.

§ 5 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags vollständig oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen nicht. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll eine Bestimmung in Kraft treten, die dem am nächsten kommt, was die Parteien nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, hätten sie dies im Lichte der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit bedacht. Dies gilt auch im Fall der Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten am nächsten kommt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrags.

TOP 7

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2022 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2023 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung hatte am 28. Juni 2022 zu Punkt 7 der damaligen Tagesordnung die in Ziffer 4.3 von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals; Übertragungen) geregelte Ermächtigung, das Grundkapital um ursprünglich bis zu insgesamt EUR 2.950.600,00 zu erhöhen, beschlossen („Genehmigtes Kapital 2022“). Das Genehmigte Kapital 2022 wird zwar erst mit Ablauf des 27. Juni 2027 auslaufen. Allerdings wird zum Zeitpunkt der Durchführung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2022 um EUR 590.120,00 (voraussichtlich) von der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß lit. b) von Ziffer 4.3 von § 4 der Satzung, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bereits in Höhe von EUR 590.120,00 Gebrauch gemacht worden sein, und das Genehmigte Kapital 2022 wird zudem nach dessen teilweiser Ausnutzung (voraussichtlich) nur noch in Höhe von EUR 2.360.480,00 bestehen. Die Kapitalerhöhung um EUR 590.120,00 auf ein Grundkapital in Höhe von dann EUR 6.521.320,00 ist zum Zeitpunkt des Hochladens dieser Einladung zum Bundesanzeiger noch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Gegebenenfalls wird dies aber zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Einladung im Bundesanzeiger geschehen sein und die Kapitalerhöhung damit wirksam geworden sein.

Insbesondere damit der Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in gesetzlich zulässigem Rahmen gegeben ist und ihr auch ein genehmigtes Kapital in möglichst großem Umfang zur Verfügung steht, um ggf. kursschonend auf neue Marktgegebenheiten reagieren zu können, soll der Vorstand nunmehr – bereits vor dem regulären Ablauf des Genehmigten Kapitals 2022 – erneut ermächtigt werden, das Grundkapital durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen, und zwar mit der neuen Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses. Dazu soll das verbleibende Genehmigte Kapital 2022 aufgehoben und durch ein neues Genehmigtes Kapital 2023 ersetzt werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

1.

Die von der Hauptversammlung am 28. Juni 2022 zu Punkt 7 der damaligen Tagesordnung beschlossene und in Ziffer 4.3 von § 4 der Satzung geregelte Ermächtigung des Vorstands, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2027 um ursprünglich bis zu insgesamt EUR 2.950.600,00 zu erhöhen, die nach teilweiser Ausnutzung zum Zeitpunkt der Durchführung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung (voraussichtlich) noch in Höhe von EUR 2.360.480,00 bestehen wird, – also das Genehmigte Kapital 2022 – wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter Ziffern 2 und 3 zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 2023 in das Handelsregister aufgehoben.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Juni 2028 (einschließlich) um bis zu insgesamt EUR 3.260.660,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“). Von der Ermächtigung kann ein- oder auch mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zum Betrag von EUR 3.260.660,00 Gebrauch gemacht werden.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien wesentlich gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind anzurechnen (i) Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, sowie (ii) Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind; wird eine ausgeübte andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung aber in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestattet;

c)

wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen (einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von der Gesellschaft abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen), ausgegeben werden;

d)

wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft;

e)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde;

f)

wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder an Arbeitnehmer von Unternehmen, die von der Gesellschaft abhängig sind oder in deren Mehrheitsbesitz stehen, ausgegeben werden.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023 einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

3.

Ziffer 4.3. von § 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„4.3

Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 29. Juni 2023 ermächtigt worden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28. Juni 2028 (einschließlich) um bis zu insgesamt EUR 3.260.660,00 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2023“). Von der Ermächtigung kann ein- oder auch mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zum Betrag von EUR 3.260.660,00 Gebrauch gemacht werden.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10% des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien wesentlich gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind anzurechnen (i) Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, sowie (ii) Aktien der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind; wird eine ausgeübte andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert, entfällt die Anrechnung aber in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG gestattet;

c)

wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen (einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von der Gesellschaft abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen), ausgegeben werden;

d)

wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft;

e)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung der Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde;

f)

wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder an Arbeitnehmer von Unternehmen, die von der Gesellschaft abhängig sind oder in deren Mehrheitsbesitz stehen, ausgegeben werden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2023 einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe, insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.“

4.

Ermächtigung zu Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 auszuschließen, ist im Anschluss an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung in den Geschäftsräumen der Nynomic AG, Am Marienhof 2, 22880 Wedel, zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Eine Abschrift des Berichts wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich und kostenlos erteilt und zugesandt. Zudem wird der Bericht in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft ausliegen.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 auszuschließen

Zu Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die bestehende satzungsmäßige Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen (Genehmigtes Kapital 2022), die bis zum 27. Juni 2027 erteilt worden ist, aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital – das Genehmigte Kapital 2023 – zu schaffen.

Durch das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2023 wird der Vorstand ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Nynomic AG um bis zu EUR 3.260.660,00 durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von der Ermächtigung kann ein- oder auch mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zu dem Betrag von EUR 3.260.660,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in bestimmten Fällen auszuschließen (dazu sogleich unten). Die vorgenannte Ermächtigung soll – unter Beachtung der gesetzlich zulässigen Frist von fünf Jahren ab Eintragung der Ermächtigung – bis zum 28. Juni 2028 erteilt werden.

Anlass für die Neuschaffung

Die derzeit geltende Satzung der Gesellschaft enthält in Ziffer 4.3 von § 4 noch das Genehmigte Kapital 2022. Durch dieses wird der Vorstand – nach bis zum Zeitpunkt der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2022 in Höhe von EUR 590.120,00 (voraussichtlich) erfolgter teilweiser Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 – dann noch ermächtigt sein, das Grundkapital durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.360.480,00 zu erhöhen. Die Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 590.120,00 ist zum Zeitpunkt des Hochladens dieser Einladung zum Bundesanzeiger noch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Gegebenenfalls wird dies aber zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Einladung im Bundesanzeiger geschehen sein und die Kapitalerhöhung damit wirksam geworden sein.

Das Genehmigte Kapital 2022 wird zwar erst mit Ablauf des 27. Juni 2027 auslaufen, allerdings wird bis zum Zeitpunkt der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung (voraussichtlich) durch die vorgenannte Kapitalerhöhung um EUR 590.120,00 von der erleichterten Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß lit. b) von Ziffer 4.3 von § 4 der Satzung, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in Höhe von EUR 590.120,00 Gebrauch gemacht worden sein. Der Vorstand ist der Ansicht, dass der Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in gesetzlich zulässigem Rahmen gegeben sein sollte und ihr ein genehmigtes Kapital in der höchst zulässigen Größenordnung zur Verfügung stehen sollte, also in Höhe von EUR 3.260.660,00. Die Gesellschaft soll zukünftig die möglichst weitgehende Möglichkeit haben, ggf. kursschonend auf neue Marktgegebenheiten reagieren zu können und sowohl Bar- als auch Sachkapitalerhöhungen im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre zeitnah und ohne erheblichen Verwaltungsaufwand durchzuführen. Solche Reaktionsmöglichkeiten der Gesellschaft werden aufgrund der Tatsache, dass zum Zeitpunkt der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung (voraussichtlich) bereits in Höhe von EUR 590.120,00 von der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses Gebrauch gemacht worden sein wird und dass die zum Zeitpunkt der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung (voraussichtlich) bestehende Höhe des Genehmigten Kapitals 2022 unter dem gesetzlich zulässigen Rahmen liegen wird, unnötig eingeschränkt. Es liegt im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, die Ermächtigung in größerem Umfang herzustellen und die Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses neu zu eröffnen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung aus diesem Grund die Aufhebung des bisherigen Genehmigten Kapitals 2022 und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals 2023 vor.

Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, in höherem Maße zum Zweck der Beschaffung zusätzlicher finanzieller Mittel, zur Akquisition von Unternehmen und Beteiligungen oder anderweitig aus Gründen des Gesellschaftsinteresses Aktien auszugeben, ohne dass jeweils die Hauptversammlung damit befasst werden muss. Damit die Verwaltung diese Möglichkeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend flexibel und möglichst optimal nutzen kann, soll der Beschluss die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für verschiedene in dem Beschlussvorschlag angeführte Zwecke vorsehen:

Ausschluss des Bezugsrechts

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit. a) zu Punkt 7 der Tagesordnung gestattet einen Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Ein solcher etwaiger Ausschluss für Spitzenbeträge ist aus technischen Gründen zur Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses, unter Umständen erforderlich. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ist daher erforderlich und angemessen.

Der Vorstand soll zudem im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2023 nach Ziffer 2 lit. b) zu Punkt 7 der Tagesordnung ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien wesentlich gleicher Gattung und Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Hierbei handelt es sich um eine Ermächtigung, einen sog. erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG vorzunehmen. Diese soll es der Verwaltung ermöglichen, kurzfristig günstige Börsensituationen auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag zu erzielen. Nach allgemeiner Erfahrung nehmen Bezugsrechtsemissionen wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist deutlich mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Emission unter Wahrung des Bezugsrechts der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss unter den Voraussetzungen von Ziffer 2 lit. b) zu Punkt 7 der Tagesordnung gerade auch aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung an den Börsenpreis werden auch Belange der Aktionäre gewahrt. Die Aktionäre müssen mithin keine nennenswerten Kursverluste befürchten, und es gibt in diesen Fällen die praxisnahe Möglichkeit der Aktionäre, zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche Zukäufe von Aktien zu vergleichbaren Preisen über die Börse vorzunehmen.

Zum Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß Ziffer 2 lit. b) zu Punkt 7 der Tagesordnung auf insgesamt 10% des Grundkapitals begrenzt. Dabei ist das Grundkapital zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung maßgeblich. Der Beschlussvorschlag sieht zudem vor, dass auf diese 10%-Grenze Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner werden auf die 10%-Grenze auch diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung gemäß Ziffer 2 zu Punkt 7 der Tagesordnung bis zu ihrer Ausnutzung unter erleichtertem Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind.

Die erfolgte Anrechnung entfällt aber dann wieder, wenn die ausgeübte anderweitige Ermächtigung erneuert wird, und zwar in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer bzw. entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erlaubt. Beispielsweise würden gemäß der zu Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 30. Juni 2021 beschlossenen Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußerte Aktien in einem Umfang von 10% des Grundkapitals zunächst auf die 10%-Grenze des Genehmigten Kapitals 2023 angerechnet mit der Folge, dass aufgrund des Genehmigten Kapitals 2023 keine Aktien unter Bezugsrechtsausschluss mehr gegen Bareinlagen in entsprechender Anwendung § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden könnten. Erneuert die Hauptversammlung anschließend die Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien und erteilt dabei wieder eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 10% des Grundkapitals, würde die bereits erfolgte Anrechnung auf die 10%-Grenze des Genehmigten Kapitals 2023 mit erleichtertem Bezugsrechtsausschluss wieder entfallen. In der Folge könnte die Gesellschaft aufgrund des Genehmigten Kapitals 2023 wieder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in einem Umfang von 10% des Grundkapitals Aktien unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen ausgeben.

Durch diesen Anrechnungsmechanismus wird im Einklang mit der Regelung der §§ 203 Abs. 1 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf eine Verwässerung Rechnung getragen, indem ihre Beteiligungsquote auch bei einer Kombination von Kapitalmaßnahmen und/​oder der Ausgabe von Schuldverschreibungen so weit wie möglich erhalten bleibt.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit. c) zu Punkt 7 der Tagesordnung erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen (einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von der Gesellschaft abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen) erfolgt. Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, auf nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen reagieren zu können. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte als Gegenleistung oftmals nicht Geld, sondern Aktien des Erwerbers. Im Wettbewerb um attraktive Beteiligungen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem Veräußerer als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Eine Ausgabe von Aktien bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten muss in der Regel kurzfristig erfolgen. Aus diesem Grunde ist der Weg über die Ermächtigung zur Ausgabe von Aktien unter Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich. Der Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren. Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur in den Fällen ausschließen, in denen der Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sorgfältig darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden.

Gemäß der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit. d) zu Punkt 7 der Tagesordnung wird ein Bezugsrechtsausschluss erlaubt, wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft. Die Gesellschaft soll damit in die Lage versetzt werden, Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen benötigt werden, wahlweise auch aus dem Genehmigtem Kapital 2023 auszugeben. Sofern und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine bedingte Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Die Nutzung neuer Aktien aus dem Genehmigtem Kapital 2023 statt einer Ausgabe von Aktien aus bedingtem Kapital oder einer sonst erforderlichen Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Insoweit wird durch die Ermächtigung die Flexibilität der Gesellschaft erhöht.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit. e) zu Punkt 7 der Tagesordnung erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs- und/​oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder einem Andienungsrecht der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien ausgestatteten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten bzw. Andienung von Aktien als Aktionär zustünde. Die Anleihebedingungen enthalten regelmäßig Klauseln, die dem Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung dienen. Auf diese Weise lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermöglicht es zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung der Option oder Wandlung auszugebenden Aktien. Da die Platzierung der Emission von Schuldverschreibungen dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem wohlverstandenen Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.

Schließlich wird gemäß der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit. f) zu Punkt 7 der Tagesordnung ein Bezugsrechtsausschluss gestattet, wenn diese Aktien Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Arbeitnehmern eines von der Gesellschaft abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens ausgegeben werden sollen. Hierdurch können Aktien als Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer der Gesellschaft oder Arbeitnehmer eines von der Gesellschaft abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens eingesetzt werden. Eine etwaige Ausgabe von Aktien an solche Arbeitnehmer rechtfertigt sich durch die Vorteile, die sich aus der so bewirkten noch engeren Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen ergeben. Ziel wäre es dabei, die Identifikation der Mitarbeiter mit der Gesellschaft nachhaltig zu stärken und ihre Motivation zu fördern, indem sie auch als Aktionäre am langfristigen Unternehmenserfolg beteiligt werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist hierzu ein geeignetes Mittel. Das Genehmigte Kapital 2023 ermöglicht es der Gesellschaft, Belegschaftsaktien mit liquiditätsschonender Wirkung auszugeben. Hierzu ist es notwendig, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Vor Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand jeweils sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung im konkreten Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und der Aktionäre liegt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in allen vorgenannten Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der jeweils folgenden Hauptversammlung darüber berichten.

TOP 8

Beschlussfassung über

a) die Herabsetzung des bedingten Kapitals 2014 nebst Satzungsänderung,

b) die Ermächtigung zur Einführung eines Aktienoptionsplans 2023 zur Gewährung von Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft,

c) die Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023 zur Bedienung des Aktienoptionsplans 2023 der Nynomic AG nebst entsprechender Satzungsänderung und

d) die Ermächtigung an den Aufsichtsrat zur Änderung der Satzungsfassung

Die ordentliche Hauptversammlung vom 6. Juni 2014 hatte einen Aktienoptionsplan 2014 beschlossen, der durch die Hauptversammlung vom 7. August 2015 im Hinblick auf die Berechtigten zur Anpassung an die veränderten Beschäftigungsverhältnisse nach konzerninterner Umstrukturierung angepasst wurde. Aus diesem Aktienoptionsplan 2014 sind im Zeitraum vom 2014 bis 2018 Optionen auf Aktien der Gesellschaft begeben worden, von denen derzeit noch Stück 122.500 Aktien grundsätzlich ausübbar sind. Inzwischen ist der Aktienoptionsplan 2014 ausgelaufen, d. h. es wurden seit (einschl.) dem Jahr 2019 keine Aktienoptionen mehr ausgegeben, und es werden zukünftig auch keine weiteren Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsplan 2014 ausgegeben werden. Dementsprechend soll das bestehende bedingte Kapital 2014 in § 4.4 der Satzung der Höhe nach reduziert und an die Anzahl der noch ausübbaren Optionen auf Aktien der Gesellschaft aus dem Aktienoptionsplan 2014 angepasst werden.

Durch die Herabsetzung des bedingten Kapitals 2014 soll – angesichts der gesetzlichen Beschränkungen im Hinblick auf den Umfang der zulässigen bedingten Kapitalia – die Möglichkeit der Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2023 ausgenutzt werden. Dieses neue Bedingte Kapital 2023 soll einem neu aufzusetzenden Aktienoptionsprogramm 2023 dienen.

Das Aktienoptionsprogramm 2023 soll dazu dienen, Aktienoptionen im Sinne von § 192 Abs. 2 Nr. 3 AktG an Vorstandsmitglieder und Arbeitnehmer der Nynomic AG und an Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Arbeitnehmer der mit Nynomic AG verbundenen Unternehmen ausgeben zu können. Dadurch soll ermöglicht werden, im Hinblick auf die Entwicklung des Unternehmens auch künftig eine wettbewerbsgerechte Gesamtvergütung aller Mitarbeiter und Führungskräfte sicherstellen zu können. Es wird erwartet, damit die hohe Motivation aufrechtzuerhalten und die Attraktivität der Nynomic-Gruppe als Arbeitgeber steigern zu können. Mittelbar werden davon ein gesteigerter Unternehmenserfolg und damit auch eine Wertsteigerung für die Aktionäre der Gesellschaft erwartet.

Bei einem zum Zeitpunkt der Durchführung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung (voraussichtlich) bestehenden Grundkapital in Höhe von EUR 6.521.320,00, einem bestehenden Bedingten Kapital 2019 gemäß § 4.5 der Satzung in Höhe von EUR 2.056.500,00 sowie einem vom derzeitigen Betrag von EUR 241.000,00 auf EUR 122.500,00 herabgesetzten bedingten Kapital 2014 gemäß § 4.4 der Satzung soll nunmehr der noch zulässige Rahmen für ein neues Bedingtes Kapital 2023 in voller Höhe von EUR 529.632,00 ausgeschöpft werden, um mit diesem Bedingten Kapital 2023 Vorstandsmitgliedern und Arbeitnehmern der Nynomic AG sowie Vorstandsmitgliedern, Geschäftsführern und Arbeitnehmern der mit Nynomic AG verbundenen Unternehmen im Rahmen eines Aktienoptionsplans 2023 Aktienoptionen anbieten zu können.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen daher vor, folgende Beschlüsse gemäß den nachfolgenden lit. a), b), c) und d) zu fassen:

a)

Herabsetzung des bestehenden bedingten Kapitals 2014 und Änderung von § 4.4 der Satzung

Das bedingte Kapital 2014 gemäß § 4.4 der Satzung wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter lit. c) zu beschließenden neuen Bedingten Kapitals 2023 in Höhe von EUR 118.500,00 aufgehoben und somit von EUR 241.000,00 um EUR 118.500,00 auf EUR 122.500,00 herabgesetzt, und § 4.4 Satz 1 der Satzung der Gesellschaft wird folgt neu gefasst:

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 122.500,00, eingeteilt in bis zu 122.500 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2014“).

Im Übrigen bleibt § 4.4 der Satzung unverändert.

b)

Ermächtigung zum Aktienoptionsplan 2023

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 28.Juni 2028 bis zu Stück 529.632 Bezugsrechte auf Aktien der Nynomic AG nach Maßgabe der nachfolgenden Bedingungen („Aktienoptionsplan 2023“) auszugeben. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands der Nynomic AG gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat.

Die Eckpunkte des Aktienoptionsplans 2023 lauten wie folgt:

(1)

Bezugsberechtigte

Zum Bezug von Aktienoptionen können Arbeitnehmer und Vorstandsmitglieder der Nynomic AG sowie Vorstandsmitglieder, Geschäftsführer und Arbeitnehmer der mit Nynomic AG verbundenen Unternehmen berechtigt werden („Bezugsberechtigte“). Den Kreis der Bezugsberechtigten und die Zahl der im einzelnen gewährten Optionen legt der Vorstand nach Maßgabe der Ermächtigung durch die Hauptversammlung fest. Für die Mitglieder des Vorstandes erfolgt die Festlegung durch den Aufsichtsrat. Dabei werden die Position des Mitarbeiters innerhalb des Unternehmens bzw. des mit der Nynomic AG verbundenen Unternehmens und seine Bedeutung für die Geschäftsentwicklung berücksichtigt. Eine willkürliche Ungleichbehandlung von Personen ist durch die Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgebots ausgeschlossen. Für den Aktienoptionsplan 2023 soll die Hauptversammlung der Nynomic AG ein bedingtes Kapital im Nennwert von EUR 529.632,00 zur Verfügung stellen, d.h. 529.632 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Nynomic AG. Je eine Option gibt den Anspruch auf Erwerb einer auf den Inhaber lautender Stückaktie. Von den gesamten 529.632 für den Aktienoptionsplan 2023 vorgesehenen Stückaktien sind höchstens insgesamt bis zu 50 % für Vorstandsmitglieder der Nynomic AG, höchstens insgesamt bis zu 40 % für Mitglieder von Geschäftsführungen bzw. Vorständen bei verbundenen Unternehmen, höchstens insgesamt bis zu 5 % für Mitarbeiter der Nynomic AG und höchstens insgesamt bis zu 5 % für Mitarbeiter verbundener Unternehmen vorgesehen.

Die Berechtigung zum Bezug von Optionen aufgrund Zugehörigkeit zu einer Gruppe schließt die Berechtigung zum Bezug von Optionen aufgrund Zugehörigkeit zu einer anderen Gruppe aus. Doppelbezüge sind demnach nicht zulässig.

Die Bezugsberechtigten müssen zum Zeitpunkt der Gewährung der Optionen in einem ungekündigten Arbeits- oder Dienstverhältnis zur Nynomic AG oder zu einem mit ihr verbundenen Unternehmen stehen.

(2)

Erwerbszeiträume, Optionsvereinbarung und Ausgabetag

Optionen können den Bezugsberechtigten einmalig oder in mehreren Tranchen bis zum 28. Juni 2028 zum Erwerb angeboten werden, außer jeweils im Zeitraum von 30 Kalendertagen vor Veröffentlichung eines Jahresabschlusses, Halbjahresfinanzberichts oder einer Quartalsmitteilung oder Bekanntgabe der vorläufigen Zahlen für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr der Gesellschaft oder der vorläufigen Zahlen für ein Quartal- oder Halbjahr.

Der erste Erwerbszeitraum unter diesem Aktienoptionsplan 2023 beginnt jedoch frühestens mit der Eintragung des zur Bedienung dieses Aktienoptionsplans 2023 von der Hauptversammlung beschlossenen Bedingten Kapitals 2023 in das Handelsregister der Gesellschaft. Während eines Jahres dürfen maximal 50 % der der jeweiligen Gruppe zugeordneten Bezugsrechte ausgegeben werden.

Der Erwerb der Optionen erfolgt durch Abschluss eines schriftlichen Vertrages zur Übernahme von Optionen („Optionsvereinbarung“) zwischen dem Bezugsberechtigten und der Gesellschaft. „Ausgabetag“ ist der Tag, an welchem die von der Gesellschaft unterzeichnete Optionsvereinbarung an den Bezugsberechtigten ausgehändigt wird.

Jede Option berechtigt zum Bezug einer auf den Inhaber lautenden Stückaktie der Gesellschaft gegen Zahlung des Ausübungspreises.

(3)

Ausübungspreis, Cap

Der Ausübungspreis, den der Inhaber einer Option („Optionsberechtigter“) bei der späteren Ausübung der Option zu entrichten hat, entspricht dem arithmetischen Mittelwert der jeweils letzten festgestellten Kurse von Aktien der Gesellschaft gleicher Ausstattung im XETRA-Handel (oder einem an die Stelle des XETRA-Systems tretenden funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Ausgabetag, an denen jeweils ein Kurs im XETRA-Handel festgestellt wurde. Mindestbezugspreis ist jedoch in jedem Fall der geringste Ausgabebetrag im Sinne von § 9 Abs. 1 AktG.

Maßgeblich für den Wert der Aktie am Ausgabetag ist der durch den Vorstand bzw. den Aufsichtsrat festzustellende Ausübungspreis.

Der Aufsichtsrat hat bei der Ausgabe von Optionen an Mitglieder des Vorstands für außerordentliche, nicht vorhergesehene Entwicklungen eine Begrenzungsmöglichkeit (Cap) für die Optionen zu vereinbaren.

(4)

Erfolgsziele

Voraussetzung für die jeweilige Ausübung der Option ist, dass die im XETRA-Handel (oder eines anstelle von XETRA tretenden Handelssystems) an der Frankfurter Wertpapierbörse für eine Stückaktie der Gesellschaft festgestellten Schlusskurse an den letzten fünf Handelstagen vor Beginn des für die jeweilige Optionsausübung maßgeblichen Ausübungszeitraums im Vergleich zum Ausübungspreis, um mindestens 10 % gestiegen sind.

(5)

Wartefristen und Ausübungszeiträume

Die im Rahmen des Aktienoptionsplans 2023 aufgrund der jeweiligen Optionsvereinbarung gewährten Optionen können erstmals vier Jahre nach dem Ausgabetag ausgeübt werden.

Eine Ausübung der Optionen ist nur möglich innerhalb der nachstehend definierten Ausübungszeiträume. Die Ausübungszeiträume beginnen jeweils am Börsenhandelstag nach der Veröffentlichung der Berichte für das zweite Quartal eines Geschäftsjahres im Wege der Regelpublizität und haben jeweils eine Dauer von 20 Börsenhandelstagen.

Im Übrigen sind die Einschränkungen zu beachten, die aus den allgemeinen Rechtsvorschriften folgen.

Übt der Optionsberechtigte ausübbare Optionen in einem Ausübungszeitraum nicht aus oder ist die Ausübungsschwelle im Hinblick auf die betroffenen Optionen bis dahin noch nicht erreicht, so bleiben die Optionen bestehen und können im nachfolgenden Ausübungszeitraum ausgeübt werden, sofern dann die für diese Optionen maßgebliche Ausübungsschwelle erreicht ist.

(6)

Weiterveräußerung

Der Optionsberechtigte ist an der sofortigen Weiterveräußerung der in Ausübung der Optionen erworbenen Aktien nicht gehindert; er hat jedoch im Rahmen der Veräußerung die allgemein geltenden Vorschriften insbesondere zum Schutz vor Insiderhandel zu beachten.

(7)

Keine Übertragbarkeit und Verfall von Optionen

Die Optionen sind höchstpersönlich und daher mit Ausnahme des Erbfalls nicht übertragbar. Jegliche anderweitige Verfügung über Optionen, die Gewährung einer Unterbeteiligung, Verpfändung oder die Errichtung einer Treuhand daran sind unzulässig.

Sämtliche nicht ausgeübten Optionen verfallen entschädigungslos mit Ablauf von neun Jahren nach dem Ausgabetag.

(8)

Anpassung bei grundlegenden Änderungen/​Verwässerungsschutz

Wenn die Nynomic AG während der Laufzeit der Optionen aus dem Aktienoptionsplan 2023 unter Einräumung eines unmittelbaren oder mittelbaren Bezugsrechts an ihre Aktionäre ihr Grundkapital durch Ausgabe neuer Aktien erhöht oder Schuldverschreibungen mit Options- oder Wandlungsrechten begibt und der hierbei festgesetzte Options- oder Wandlungspreis je Aktie unter dem Ausübungspreis der aufgrund des Aktienoptionsplans 2023 gewährten Optionen liegt, ist der Vorstand bzw., soweit Mitglieder des Vorstands betroffen sind, der Aufsichtsrat ermächtigt, die Optionsberechtigten wirtschaftlich gleichzustellen. Diese Gleichstellung kann durch die Herabsetzung des Ausübungspreises und durch die Anpassung der Anzahl von Optionen oder eine Kombination von beidem erfolgen. Ein Anspruch der Optionsberechtigten auf wirtschaftliche Gleichstellung besteht insoweit jedoch nicht.

Im Falle einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln durch Ausgabe junger Aktien wird das bedingte Kapital gemäß § 218 AktG in gleichem Verhältnis wie das Grundkapital erhöht. Die Anzahl der noch nicht ausgeübten Optionen, die ein Berechtigter zu diesem Zeitpunkt hält, erhöht sich in demselben Verhältnis, während der Ausübungspreis je Option in demselben Verhältnis (unter Berücksichtigung des Mindestbezugspreises gemäß Ziffer (3)) herabgesetzt wird. Erfolgt die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln ohne Ausgabe neuer Aktien (§ 207 Abs. 2 Satz 2 AktG), bleibt die Anzahl der Optionen und der Ausübungspreis für eine Option unverändert.

Im Falle einer Kapitalherabsetzung erfolgt keine Anpassung des Ausübungspreises oder des Optionsverhältnisses, sofern durch die Kapitalherabsetzung die Gesamtzahl der Aktien nicht verändert wird oder die Kapitalherabsetzung mit einer Kapitalrückzahlung oder einem entgeltlichen Erwerb eigener Aktien verbunden ist.

Im Falle der Kapitalherabsetzung durch Zusammenlegung von Aktien ohne Kapitalrückzahlung verringert sich die Anzahl der noch nicht ausgeübten Optionen, die ein Optionsberechtigter zu diesem Zeitpunkt hält, im Verhältnis der Kapitalherabsetzung, während der Ausübungspreis je Option in demselben Verhältnis steigt.

Im Falle einer Erhöhung der Anzahl der Aktien ohne Kapitalveränderung (Aktiensplit) erhöht sich die Anzahl der noch nicht ausgeübten Optionen, die ein Berechtigter zu diesem Zeitpunkt hält, im Verhältnis des Aktiensplits, während der Ausübungspreis je Option (unter Berücksichtigung des Mindestbezugspreises gemäß Ziffer (3)) in demselben Verhältnis herabgesetzt wird.

Sofern eine Anpassung gemäß den vorstehenden Absätzen erfolgt, werden Bruchteile von Aktien bei der Ausübung des Bezugsrechts nicht gewährt. Ein Barausgleich findet nicht statt.

Im Falle einer Verschmelzung der Nynomic AG auf eine andere Gesellschaft ist der Optionsberechtigte wirtschaftlich gleichzustellen, d.h. der Optionsberechtigte hat das Recht, zum vereinbarten Bezugspreis jeweils diejenige Anzahl von Stammaktien, Geschäftsanteilen oder sonst an die Stelle der Aktien der Nynomic AG tretende Beteiligungsrechte an der Gesellschaft oder anderen Rechtsnachfolgerin zu erwerben, deren Wert dem Wert einer Stückaktie zum Zeitpunkt einer solchen Maßnahme („Verschmelzung“) entspricht („wirtschaftliche Gleichstellung“). Dies gilt auch im Fall einer Umwandlung, einer Kapitalerhöhung aus Eigenmitteln, einer Veränderung des Nennbetrages der Stammaktien oder bei vergleichbaren Maßnahmen, die die Rechte des Optionsberechtigten aus der individuellen Optionsvereinbarung durch Untergang oder Veränderung der Aktien beeinträchtigen.

(9)

Freiwilligkeit

Der Aktienoptionsplan 2023 und die Gewährung von Bezugsrechten im Einzelfall sind eine freiwillige Leistung der Nynomic AG, auf die kein Rechtsanspruch besteht. Die Einstellung des Aktienoptionsplan 2023 und die Änderung des Kreises der Bezugsberechtigten sowie des Umfangs und der Konditionen der Bezugsrechte bleiben vorbehalten. Dies gilt nicht für aufgrund von Optionsvereinbarungen bereits eingeräumte Optionen.

(10)

Barausgleich

Die Nynomic AG hat im Falle der Ausübung von fälligen Optionen das Recht, anstelle von Aktien der Nynomic AG einen Barausgleich zu gewähren. Der Barausgleich berechnet sich für jede Aktie, für die die Option ausgeübt wird, wie folgt:

Schlusskurs der Aktie der Nynomic AG an der Frankfurter Wertpapierbörse an dem der Ausübung der Option vorangehenden Handelstag minus Ausübungspreis.

(11)

Regelung weiterer Einzelheiten

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten über die Ausgabe von Aktien aus dem Bedingten Kapital 2023 und die weiteren Bedingungen des Aktienoptionsplans 2023, insbesondere die Optionsbedingungen für die Bezugsberechtigten, festzulegen. Soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind, entscheidet ausschließlich der Aufsichtsrat der Gesellschaft. Zu den weiteren Einzelheiten gehören insbesondere Bestimmungen über die Aufteilung der Optionen innerhalb der berechtigten Personengruppen, den Ausgabetag innerhalb des vorgegebenen Zeitraums, Bestimmungen über Steuern und Kosten, das Verfahren für die Zuteilung an die einzelnen Bezugsberechtigten und die Ausübung der Optionen sowie weitere Verfahrensregelungen. Zu den weiteren Einzelheiten gehören zudem insbesondere Bestimmungen über (i) Regelungen bezüglich des Verfalls von Optionen im Falle der Beendigung des Anstellungsverhältnisses, insbesondere auch Sonderregelungen für den Fall des Todes, der Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, des alters- oder gesundheitsbedingten Renteneintritts, der Kündigung oder anderweitigen nicht kündigungsbedingten Beendigung, sowie (ii) Regelungen über die Kündigung der Optionsvereinbarung im Falle der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Optionsberechtigten oder der Verletzung wesentlicher Pflichten eines Optionsberechtigten, die ihm nach Gesetz, Anstellungsvertrag oder der Optionsvereinbarung gegenüber Nynomic AG oder den mit dieser verbundenen Unternehmen auferlegt sind, mit der Folge dass die gewährten und bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht ausgeübten Optionen entschädigungslos verfallen.

c)

Schaffung eines Bedingten Kapitals 2023 und Ergänzung der Satzung um einen neuen § 4.6

(1)

Das Grundkapital von Nynomic AG wird um bis zu EUR 529.632,00 bedingt erhöht durch Ausgabe von bis zu 529.632 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien ohne Nennwert mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00 („Bedingtes Kapital 2023“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von Mitgliedern des Vorstands und Arbeitnehmern der Nynomic AG und von Mitgliedern der Vorstände oder der Geschäftsführungen und von Mitarbeitern von mit ihr verbundenen Unternehmen, die nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung der Nynomic AG vom 29. Juni 2023 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gemäß dem im Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. Juni 2023 zum Tagesordnungspunkt 8b) festgelegten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von diesen Rechten Gebrauch machen und nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen – sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

(2)

§ 4 der Satzung erhält einen neuen Absatz 6 mit folgendem Wortlaut:

„Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 529.632,00, eingeteilt in bis zu 529.632 auf den Inhaber lautenden Stückaktien, bedingt erhöht („Bedingtes Kapital 2023“). Die bedingte Kapitalerhöhung dient der Bedienung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen von Mitgliedern des Vorstands und Arbeitnehmern der Nynomic AG und von Mitgliedern der Vorstände oder der Geschäftsführungen und von Mitarbeitern von mit ihr verbundenen Unternehmen, die nach Maßgabe der Ermächtigung der Hauptversammlung der Nynomic AG vom 29. Juni 2023 begeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt gemäß dem im Beschluss der Hauptversammlung der Gesellschaft vom 29. Juni 2023 zu Tagesordnungspunkt 8b) festgelegten Ausübungspreis als Ausgabebetrag. Die bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt, wie die Inhaber der ausgegebenen Bezugsrechte von diesen Rechten Gebrauch machen und nicht ein Barausgleich gewährt oder eigene Aktien oder aus genehmigtem Kapital geschaffene Aktien zur Bedienung eingesetzt werden. Die neuen Aktien nehmen – sofern sie durch Ausübung bis zum Beginn der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft entstehen – vom Beginn des vorhergehenden Geschäftsjahres, ansonsten jeweils vom Beginn des Geschäftsjahres an, in dem sie durch Ausübung von Bezugsrechten entstehen, am Gewinn teil. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.“

d)

Ermächtigung des Aufsichtsrats zur Änderung der Satzungsfassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung von § 4.6 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausgabe von Bezugsaktien anzupassen sowie alle sonstigen damit im Zusammenhang stehenden Änderungen der Satzung vorzunehmen, die nur die Fassung betreffen. Entsprechendes gilt für den Fall der Nichtausnutzung der Ermächtigung zur Ausgabe von Optionen nach Ablauf des Ermächtigungszeitraums sowie für den Fall der Nichtausnutzung des Bedingten Kapitals 2023 nach Ablauf der Fristen für die Ausübung von Optionen.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt des Hochladens der Einberufung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung zum Bundesanzeiger beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 5.931.200,00 und ist eingeteilt in 5.931.200 Stückaktien, die jeweils eine Stimme gewähren. Aufgrund einer zwischenzeitlich durchgeführten Kapitalerhöhung aus dem Genehmigtem Kapital 2022 um EUR 590.120,00 wird das Grundkapital der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Durchführung der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung allerdings voraussichtlich EUR 6.521.320,00 betragen und in 6.521.320 Stückaktien eingeteilt sein. Die Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 590.120,00 ist zum Zeitpunkt des Hochladens dieser Einladung zum Bundesanzeiger noch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Gegebenenfalls wird dies aber zum Zeitpunkt des Erscheinens dieser Einladung im Bundesanzeiger geschehen sein und die Kapitalerhöhung damit wirksam geworden sein.

2. Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft in deutscher oder englischer Sprache anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts durch einen in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts über den Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (8. Juni 2023, 0:00 Uhr Ortszeit am Sitz der Gesellschaft), zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens Donnerstag, den 22. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

Nynomic AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder

Telefax: +49 9628-9299-871

oder

E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Depotführende Institute, die im Auftrag des Aktionärs den besonderen Nachweis über den Anteilsbesitz für den Aktionär übermitteln, werden gebeten, den Nachweis bis zum 22. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), bei der nachfolgenden empfangsberechtigten Stelle einzureichen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

Nynomic AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder

Telefax: +49 9628-9299-871

oder

E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

3. Bedeutung des Nachweisstichtages

Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende Datum für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die Hauptversammlung als Aktionär nur, wer zum Nachweisstichtag Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis hierüber fristgerecht erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung nur ausüben, soweit sie sich hierzu durch den Veräußerer bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die Hauptversammlung berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

4. Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihre Aktionärsrechte, insbesondere ihr Stimmrecht, in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen – vorbehaltlich der nachstehenden Regelungen – der Textform (§ 126b BGB). Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Ein entsprechendes Formular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 27. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:

Nynomic AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder

Telefax: +49 9628-9299-871

oder

E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.

Während der Hauptversammlung können Vollmachten an Bevollmächtigte bis zum Ende der Hauptversammlung an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden.

5. Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben, vertreten zu lassen. Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen wollen, benötigen hierzu eine Eintrittskarte zur Hauptversammlung. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie, dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte wahrnehmen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB). Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen.

Auch bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Ein entsprechendes Formular erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und ihr Widerruf können bis zum 27. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), ausgefüllt und unterschrieben bei folgender Adresse eingereicht werden (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

Nynomic AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder

Telefax: +49 9628-9299-871

oder

E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Während der Hauptversammlung können Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bis zum Ende der Generaldebatte an der Zu- bzw. Abgangskontrolle erteilt, geändert oder widerrufen werden.

6. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2 AktG, § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Den Aktionären stehen in Bezug auf die Hauptversammlung unter anderem die nachstehenden Rechte zu.

Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen (letzteres entspricht 500.000 Stückaktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht werden.

Das Verlangen ist ausschließlich entweder schriftlich an den Vorstand der Nynomic AG zu richten unter der Anschrift

Nynomic AG
Am Marienhof 2
22880 Wedel

oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) per E-Mail an

hv@nynomic.com

Es muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 4. Juni 2023, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Anderweitig adressierte Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung werden nicht berücksichtigt.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten. § 121 Abs. 7 AktG ist entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Der Antrag ist von allen Aktionären, die zusammen das erforderliche Quorum erreichen, oder ihren ordnungsgemäß bestellten Vertretern zu unterzeichnen oder in elektronischer Form gemäß § 126a BGB (d.h. mit qualifizierter elektronischer Signatur) einzureichen. Die Bekanntmachung und Zuleitung von ordnungs- und fristgemäßen Ergänzungsverlangen erfolgen in gleicher Weise wie bei der Einberufung.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge im Sinne des § 126 AktG gegen Vorschläge von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat und Wahlvorschläge im Sinne des § 127 AktG übersenden. Gegenanträge oder Wahlvorschläge und ein Nachweis der Aktionärseigenschaft sind ausschließlich an einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten:

Nynomic AG
Am Marienhof 2
22880 Wedel

oder

per E-Mail an: hv@nynomic.com

zu richten. Anderweitig adressierte Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Gegenanträge, die der Gesellschaft unter vorstehenden Kontaktdaten spätestens am 14. Juni 2023, 24.00 Uhr (MESZ), zugehen, mit einem Nachweis der Aktionärseigenschaft versehen sind und die übrigen Voraussetzungen für eine entsprechende Pflicht gemäß §§ 126, 127 AktG erfüllen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie der – bei Wahlvorschlägen optionalen – Begründung unverzüglich zugänglich gemacht.

Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls zugänglich gemacht. Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG (in Verbindung mit § 127 Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht enthalten.

7. Auslage von Unterlagen

Die folgenden Unterlagen

Zu Punkt 1 der Tagesordnung

vom Aufsichtsrat festgestellter Jahresabschluss der Nynomic AG zum 31. Dezember 2022 nebst Lagebericht

vom Aufsichtsrat gebilligter Konzernabschluss für den Nynomic Konzern zum 31. Dezember 2022 nebst Konzernlagebericht

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Zu Punkten 1 und 2 der Tagesordnung

Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns (aus Einladung ersichtlich)

Zu Punkt 6 der Tagesordnung

Entwurf des Gewinnabführungsvertrags zwischen der Nynomic AG und der LayTec Aktiengesellschaft

festgestellte Jahresabschlüsse und Lageberichte der Nynomic AG für die Geschäftsjahre 2021, 2020 und 2019

festgestellte Jahresabschlüsse und Lageberichte der LayTec Aktiengesellschaft für die Geschäftsjahre 2021, 2020 und 2019 (Der Jahresabschluss der LayTec Aktiengesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 ist zum Zeitpunkt dieser Einladung noch nicht festgestellt. Es wird erwartet, dass dieser Jahresabschluss aber bis zur diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung der Nynomic AG festgestellt sein wird. In diesem Fall wird dieser dann in der Hauptversammlung ausgelegt werden.)

gemeinsamer Bericht des Vorstands der Nynomic AG und des Vorstands der LayTec Aktiengesellschaft nach § 293a AktG

Zu Punkt 7 der Tagesordnung

schriftlicher Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2023 auszuschließen

liegen vom Tage der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der Nynomic AG, Am Marienhof 2, 22880 Wedel, zur Einsicht der Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausgelegt. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlagen zugesandt.

8. Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Nynomic AG verarbeitet personenbezogene Daten (Name, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für Ihre Teilnahme an der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung ist die Nynomic AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 (1) c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Nynomic AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragt werden, erhalten von der Nynomic AG nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Nynomic AG.

Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt. Eine Speicherung durch die Nynomic AG erfolgt über diesen Zeitpunkt hinaus, wenn dies durch den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen oder sonstigen Vorschriften, denen die Nynomic AG unterliegt, vorgesehen wurde. Hierbei handelt es sich insbesondere um bestehende handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese Rechte können Sie gegenüber der Nynomic AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse hv@nynomic.com oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Nynomic AG
Am Marienhof 2
22880 Wedel

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art. 77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

Detaillierte Informationen zum Datenschutz finden Sie unter:

https:/​/​www.nynomic.com/​datenschutzhinweis/​

 

Wedel, im Mai 2023

Nynomic AG

Der Vorstand

Comments are closed.