Nynomic AG – Ordentliche Hauptversammlung

Nynomic AG

Wedel

ISIN DE000A0MSN11
WKN A0MSN1

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(Virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft ein zur ordentlichen Hauptversammlung,
die am Dienstag, den 28. Juni 2022, 10:00 Uhr (MESZ), in den Geschäftsräumen der Nynomic
AG, Am Marienhof 2, 22880 Wedel, als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz
der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) stattfindet.

Die Hauptversammlung wird für unsere angemeldeten Aktionäre und Aktionärsvertreter
unter der Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link live in Bild
und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und Aktionärsvertreter erfolgt
ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie
nachstehend unter Abschnitt II.

I. Tagesordnung

 
TOP 1

Vorlage des vom Aufsichtsrat festgestellten Jahresabschlusses der Nynomic AG (im Folgenden
auch „Gesellschaft“) und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses für den
Nynomic Konzern zum 31. Dezember 2021, des Lageberichts und des Konzernlageberichts
für das Geschäftsjahr 2021, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns
sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen liegen ab dem Zeitpunkt der Einberufung in den Geschäftsräumen
der Nynomic AG, Am Marienhof 2, 22880 Wedel, zur Einsicht durch die Aktionäre aus.
Eine Abschrift der genannten Unterlagen wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich
und kostenlos erteilt und zugesandt. Sie werden zudem auch während der Hauptversammlung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.nynomic.com

im Bereich »Hauptversammlung« zugänglich gemacht.

Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.
Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss
gebilligt. Der Jahresabschluss ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen,
unter denen nach § 173 Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des
Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen
nicht vor. Über die Verwendung des Bilanzgewinns wird zu Punkt 2 der Tagesordnung
Beschluss gefasst.

TOP 2

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns der Nynomic AG

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der gesamte Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021 in Höhe von EUR 29.115.243,75 wird
auf neue Rechnung vorgetragen.

TOP 3

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr 2021, Herrn Fabian Peters und Herrn
Maik Müller, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

TOP 4

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr 2021, Herrn Hans Wörmcke, Herrn
Dr. Sven Claussen und Herrn Hartmut Harbeck, wird für diesen Zeitraum Entlastung erteilt.

TOP 5

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschluss- und Konzernabschlussprüfers für
das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Clauß Paal & Partner mbB Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft,
Münster, wird zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr
2022 gewählt.

TOP 6

Wahlen zum Aufsichtsrat

Die Amtszeit sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder, also von Herrn Hans Wörmcke, Herrn
Dr. Sven Claussen und Herrn Hartmut Harbeck, endet gemäß Beschluss der ordentlichen
Hauptversammlung vom 14. Juli 2017 mit dem Ende der Hauptversammlung der Nynomic AG,
die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2021 beschließt, also mit Ablauf dieser
ordentlichen Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat besteht gemäß § 8.1 der Satzung der Nynomic AG aus drei Mitgliedern.
Er setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG aus drei von der Hauptversammlung
zu wählenden Mitgliedern zusammen. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht
gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt der Hauptversammlung vor, die bisherigen Mitglieder des Aufsichtsrates,

Herrn Hans Wörmcke,
Unternehmer und Geschäftsführer bei der Hans Wörmcke GmbH,
wohnhaft in 25492 Heist,

Herrn Dr. Sven Claussen,
Rechtsanwalt bei Weiland Rechtsanwälte,
wohnhaft in 22587 Hamburg,

und

Herrn Hartmut Harbeck,
Unternehmensberater bei Harbeck Management,
wohnhaft in 22880 Wedel,

zu den neuen Mitgliedern des Aufsichtsrates bis zum Ende der Hauptversammlung, die
über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2026 beschließt, zu wählen.

TOP 7

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2021 und die Schaffung
eines neuen Genehmigten Kapitals 2022 gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen mit der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie die entsprechende Satzungsänderung

Die Hauptversammlung hatte am 30. Juni 2021 zu Punkt 7 der damaligen Tagesordnung
die in Ziffer 4.3 von § 4 der Satzung (Höhe und Einteilung des Grundkapitals; Übertragungen)
geregelte Ermächtigung, das Grundkapital um ursprünglich bis zu insgesamt EUR 2.846.000,00
zu erhöhen, beschlossen („Genehmigtes Kapital 2021“). Das Genehmigte Kapital 2021
wird zwar erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 auslaufen. Allerdings ist mittlerweile
von der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses gemäß lit. b) von Ziffer
4.3 von § 4 der Satzung, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bereits in Höhe von EUR 116.700,00
Gebrauch gemacht worden, und das Genehmigte Kapital 2021 besteht zudem nach dessen
teilweiser Ausnutzung nur noch in Höhe von EUR 2.729.300,00. Insbesondere damit der
Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in gesetzlich zulässigem Rahmen gegeben ist und ihr
auch ein genehmigtes Kapital in möglichst großem Umfang zur Verfügung steht, um ggf.
kursschonend auf neue Marktgegebenheiten reagieren zu können, soll der Vorstand nunmehr
– bereits vor dem regulären Ablauf des Genehmigten Kapitals 2021 – erneut ermächtigt
werden, das Grundkapital durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien
zu erhöhen, und zwar mit der neuen Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses.
Dazu soll das verbleibende Genehmigte Kapital 2021 aufgehoben und durch ein neues
Genehmigtes Kapital 2022 ersetzt werden.

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor zu beschließen:

1.

Die von der Hauptversammlung am 30. Juni 2021 zu Punkt 7 der damaligen Tagesordnung
beschlossene und in Ziffer 4.3 von § 4 der Satzung geregelte Ermächtigung des Vorstands,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 30. Juni
2026 um ursprünglich bis zu insgesamt EUR 2.846.000,00 zu erhöhen, die nach teilweiser
Ausnutzung derzeit noch in Höhe von EUR 2.729.300,00 besteht, – also das Genehmigte
Kapital 2021 – wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend unter
Ziffern 2 und 3 zu beschließenden neuen Genehmigten Kapitals 2022 in das Handelsregister
aufgehoben.

2.

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bis zum 27. Juni 2027 (einschließlich) um bis zu insgesamt EUR 2.950.600,00
gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden
Stückaktien zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2022“). Von der Ermächtigung kann ein-
oder auch mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zum Betrag von EUR 2.950.600,00
Gebrauch gemacht werden.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht
kann auch mittelbar gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem oder mehreren
Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,

a)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10% des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden
oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits notierten Aktien wesentlich gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.
Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind anzurechnen (i) Aktien der Gesellschaft, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, sowie (ii) Aktien
der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(„Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind; wird eine
ausgeübte andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert,
entfällt die Anrechnung aber in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die
Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG gestattet;

c)

wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen
(einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von der Gesellschaft
abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen), ausgegeben
werden;

d)

wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht
des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft;

e)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht
des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde;

f)

wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder an Arbeitnehmer von Unternehmen,
die von der Gesellschaft abhängig sind oder in deren Mehrheitsbesitz stehen, ausgegeben
werden.

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2022
einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.

3.

Ziffer 4.3. von § 4 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

„4.3

Der Vorstand ist durch Beschluss der Hauptversammlung vom 28. Juni 2022 ermächtigt
worden, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum
27. Juni 2027 (einschließlich) um bis zu insgesamt EUR 2.950.600,00 gegen Bar- und/​oder
Sacheinlagen durch Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen
(„Genehmigtes Kapital 2022“). Von der Ermächtigung kann ein- oder auch mehrmals in
Teilbeträgen, insgesamt aber nur bis zum Betrag von EUR 2.950.600,00 Gebrauch gemacht
werden.

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die neuen Aktien zu. Das Bezugsrecht
kann auch mittelbar gewährt werden, indem die neuen Aktien von einem oder mehreren
Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen
mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares
Bezugsrecht).

Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen,

a)

soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen erfolgt und der auf die neuen Aktien, für
die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, insgesamt entfallende anteilige Betrag des
Grundkapitals 10% des bei Eintragung der Ermächtigung im Handelsregister bestehenden
oder – sofern dieser Betrag niedriger ist – zum Zeitpunkt der Ausgabe der neuen Aktien
bestehenden Grundkapitals nicht übersteigt und der Ausgabebetrag der neuen Aktien
den Börsenpreis der bereits notierten Aktien wesentlich gleicher Gattung und Ausstattung
zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet.
Auf die vorgenannte 10%-Grenze sind anzurechnen (i) Aktien der Gesellschaft, die während
der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer Ausnutzung aufgrund anderer
Ermächtigungen in direkter oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben oder veräußert werden, sowie (ii) Aktien
der Gesellschaft, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung bis zum Zeitpunkt ihrer
Ausnutzung zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel- und/​oder Optionsschuldverschreibungen,
Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen (bzw. Kombinationen dieser Instrumente)
(„Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen
aufgrund anderer Ermächtigungen gemäß §§ 221 Abs. 4 Satz 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG
unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben worden sind; wird eine
ausgeübte andere Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts im Sinne von § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung von der Hauptversammlung erneuert,
entfällt die Anrechnung aber in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung die
Veräußerung oder Ausgabe von Aktien unter Bezugsrechtsausschluss im Sinne von § 186
Abs. 3 Satz 4 AktG gestattet;

c)

wenn die Aktien gegen Sacheinlage, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen,
Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen, sonstigen Vermögensgegenständen oder
im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen
(einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft oder gegen von der Gesellschaft
abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen), ausgegeben
werden;

d)

wenn die Aktien ausgegeben werden zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht
des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft;

e)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrecht bzw. Wandlungs- oder Optionspflicht bzw. Andienungsrecht
des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft ein Bezugsrecht in dem Umfang zu gewähren,
wie es ihnen nach der Ausübung dieser Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. nach Erfüllung
der Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. der Andienung von Aktien als Aktionär zustünde;

f)

wenn die Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft oder an Arbeitnehmer von Unternehmen,
die von der Gesellschaft abhängig sind oder in deren Mehrheitsbesitz stehen, ausgegeben
werden.

Der Vorstand ist ferner ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren
Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2022
einschließlich des Inhalts der Aktienrechte und der Bedingungen der Aktienausgabe,
insbesondere den Ausgabebetrag, festzulegen.“

4.

Ermächtigung zu Satzungsanpassung

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2022 oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz
2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre
bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 auszuschließen, ist im Anschluss
an diesen Tagesordnungspunkt abgedruckt. Der Bericht liegt ab dem Zeitpunkt der Einberufung
in den Geschäftsräumen der Nynomic AG, Am Marienhof 2, 22880 Wedel, zur Einsicht durch
die Aktionäre aus. Eine Abschrift des Berichts wird jedem Aktionär auf Verlangen unverzüglich
und kostenlos erteilt und zugesandt. Zudem wird der Bericht – als Teil der Einladung
– von der Einberufung an im Internet unter

www.nynomic.com

veröffentlicht und in der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft zugänglich
gemacht.

Schriftlicher Bericht des Vorstands zu Punkt 7 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs.
2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands,
das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 auszuschließen

Zu Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung vorgeschlagen, die bestehende
satzungsmäßige Ermächtigung des Vorstands zu Kapitalerhöhungen (Genehmigtes Kapital
2021), die bis zum 30. Juni 2026 erteilt worden ist, aufzuheben und ein neues genehmigtes
Kapital – das Genehmigte Kapital 2022 – zu schaffen.

Durch das vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2022 wird der Vorstand ermächtigt, mit
Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Nynomic AG um bis zu EUR 2.950.600,00
durch die Ausgabe von neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zu erhöhen. Von
der Ermächtigung kann ein- oder auch mehrmals in Teilbeträgen, insgesamt aber nur
bis zu dem Betrag von EUR 2.950.600,00 Gebrauch gemacht werden. Der Vorstand wird
ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre
in bestimmten Fällen auszuschließen (dazu sogleich unten). Die vorgenannte Ermächtigung
soll – unter Beachtung der gesetzlich zulässigen Frist von fünf Jahren ab Eintragung
der Ermächtigung – bis zum 27. Juni 2027 erteilt werden.

Anlass für die Neuschaffung

Die derzeit geltende Satzung der Gesellschaft enthält in Ziffer 4.3 von § 4 noch das
Genehmigte Kapital 2021. Durch dieses ist der Vorstand – nach teilweiser Ausnutzung
des Genehmigten Kapitals 2021 – derzeit noch ermächtigt, das Grundkapital durch Ausgabe
neuer, auf den Inhaber lautender Stammaktien in Form von Stückaktien gegen Bar- oder
Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 2.729.300,00 zu erhöhen.
Diese Ermächtigung wird zwar erst mit Ablauf des 30. Juni 2026 auslaufen, allerdings
ist mittlerweile von der erleichterten Möglichkeit des Bezugsrechtsausschlusses gemäß
lit. b) von Ziffer 4.3 von § 4 der Satzung, § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG bereits in Höhe
von EUR 116.700,00 Gebrauch gemacht worden. Der Vorstand ist der Ansicht, dass der
Gesellschaft auch weiterhin die Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in gesetzlich zulässigem Rahmen gegeben sein sollte
und ihr ein genehmigtes Kapital in der höchst zulässigen Größenordnung zur Verfügung
stehen sollte, also in Höhe von EUR 2.950.600,00. Die Gesellschaft soll zukünftig
die möglichst weitgehende Möglichkeit haben, ggf. kursschonend auf neue Marktgegebenheiten
reagieren zu können und sowohl Bar- als auch Sachkapitalerhöhungen im Interesse der
Gesellschaft und ihrer Aktionäre zeitnah und ohne erheblichen Verwaltungsaufwand durchzuführen.
Aktuell sind solche Reaktionsmöglichkeiten der Gesellschaft dadurch, dass bereits
in Höhe von EUR 116.700,00 von der Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses
Gebrauch gemacht wurde und dass die derzeitige Höhe des Genehmigten Kapitals 2021
unter dem gesetzlich zulässigen Rahmen liegt, unnötig eingeschränkt. Es liegt im Interesse
der Gesellschaft und ihrer Aktionäre, die Ermächtigung in größerem Umfang herzustellen
und die Möglichkeit des erleichterten Bezugsrechtsausschlusses neu zu eröffnen. Vorstand
und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung aus diesem Grund die Aufhebung des
bisherigen Genehmigten Kapitals 2021 und die Schaffung des neuen Genehmigten Kapitals
2022 vor.

Die Verwaltung wird dadurch in die Lage versetzt, in höherem Maße zum Zweck der Beschaffung
zusätzlicher finanzieller Mittel, zur Akquisition von Unternehmen und Beteiligungen
oder anderweitig aus Gründen des Gesellschaftsinteresses Aktien auszugeben, ohne dass
jeweils die Hauptversammlung damit befasst werden muss. Damit die Verwaltung diese
Möglichkeit dem Interesse der Gesellschaft entsprechend flexibel und möglichst optimal
nutzen kann, soll der Beschluss die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss für verschiedene
in dem Beschlussvorschlag angeführte Zwecke vorsehen:

Ausschluss des Bezugsrechts

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit a) zu Punkt 7 der Tagesordnung
gestattet einen Bezugsrechtsausschluss zum Ausgleich von Spitzenbeträgen. Ein solcher etwaiger Ausschluss für Spitzenbeträge ist aus technischen Gründen zur
Durchführung einer Kapitalerhöhung, insbesondere zur Herstellung eines praktikablen
Bezugsverhältnisses, unter Umständen erforderlich. Der Ausschluss des Bezugsrechts
für Spitzenbeträge erleichtert die Abwicklung der Zuteilung von Bezugsrechten und
deren Ausübung. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen
neuen Aktien werden entweder durch Verkauf über die Börse oder in sonstiger Weise
bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen
der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Ein Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge
ist daher erforderlich und angemessen.

Der Vorstand soll zudem im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2022 nach Ziffer 2 lit
b) zu Punkt 7 der Tagesordnung ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
das Bezugsrecht auszuschließen, wenn die Aktien der Gesellschaft gegen Bareinlage
ausgegeben werden und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits
notierten Aktien wesentlich gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen
Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Hierbei handelt es
sich um eine Ermächtigung, einen sog. erleichterten Bezugsrechtsausschluss nach §§ 203 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1,
186 Abs. 3 Satz 4 AktG
vorzunehmen. Diese soll es der Verwaltung ermöglichen, kurzfristig günstige Börsensituationen
auszunutzen und dabei durch eine marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen
Ausgabebetrag zu erzielen. Nach allgemeiner Erfahrung nehmen Bezugsrechtsemissionen
wegen der jeweils zu treffenden organisatorischen Maßnahmen und zu wahrenden Bezugsfrist
deutlich mehr Zeit in Anspruch als Platzierungen unter Bezugsrechtsausschluss. Auch
können durch solche Platzierungen die bei Bezugsrechtsemissionen üblichen Abschläge
vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des
Bezugsrechts in einem größeren Maße gestärkt werden, als dies bei einer Emission unter
Wahrung des Bezugsrechts der Fall wäre. § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erklärt den Bezugsrechtsausschluss
unter den Voraussetzungen von Ziffer 2 lit b) zu Punkt 7 der Tagesordnung gerade auch
aufgrund dieser Erwägungen für zulässig. Durch die Ausgabe der Aktien in enger Anlehnung
an den Börsenpreis werden auch Belange der Aktionäre gewahrt. Die Aktionäre müssen
mithin keine nennenswerten Kursverluste befürchten, und es gibt in diesen Fällen die
praxisnahe Möglichkeit der Aktionäre, zur Erhaltung ihrer Beteiligungsquote erforderliche
Zukäufe von Aktien zu vergleichbaren Preisen über die Börse vorzunehmen.

Zum Schutz der Aktionäre vor Einflussverlust und Wertverwässerung ist die Ermächtigung
zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss gemäß Ziffer 2 lit b) zu Punkt 7 der Tagesordnung
auf insgesamt 10% des Grundkapitals begrenzt. Dabei ist das Grundkapital zum Zeitpunkt
des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – zum
Zeitpunkt ihrer Ausnutzung maßgeblich. Der Beschlussvorschlag sieht zudem vor, dass
auf diese 10%-Grenze Aktien anzurechnen sind, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung
unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des §
186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden. Ferner werden auf die 10%-Grenze
auch diejenigen Aktien angerechnet, die zur Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten
bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Wandel-
und/​oder Optionsschuldverschreibungen, Genussrechten und/​oder Gewinnschuldverschreibungen
(bzw. Kombinationen dieser Instrumente) („Schuldverschreibungen“) ausgegeben werden
oder auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit der Ermächtigung
gemäß Ziffer 2 zu Punkt 7 der Tagesordnung bis zu ihrer Ausnutzung unter erleichtertem
Bezugsrechtsausschluss ausgegeben worden sind.

Die erfolgte Anrechnung entfällt aber dann wieder, wenn die ausgeübte anderweitige
Ermächtigung erneuert wird, und zwar in dem Umfang, in dem die erneuerte Ermächtigung
die Ausgabe von Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts in unmittelbarer bzw. entsprechender
Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG erlaubt. Beispielsweise würden gemäß der zu
Tagesordnungspunkt 8 der Hauptversammlung vom 30. Juni 2021 beschlossenen Ermächtigung
zur Veräußerung eigener Aktien unter Bezugsrechtsausschluss entsprechend § 186 Abs.
3 Satz 4 AktG veräußerte Aktien in einem Umfang von 10% des Grundkapitals zunächst
auf die 10%-Grenze des Genehmigten Kapitals 2022 angerechnet mit der Folge, dass aufgrund
des Genehmigten Kapitals 2022 keine Aktien unter Bezugsrechtsausschluss mehr gegen
Bareinlagen in entsprechender Anwendung § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden
könnten. Erneuert die Hauptversammlung anschließend die Ermächtigung zur Veräußerung
eigener Aktien und erteilt dabei wieder eine Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG für 10% des Grundkapitals, würde die bereits
erfolgte Anrechnung auf die 10%-Grenze des Genehmigten Kapitals 2022 mit erleichtertem
Bezugsrechtsausschluss wieder entfallen. In der Folge könnte die Gesellschaft aufgrund
des Genehmigten Kapitals 2022 wieder entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG in einem
Umfang von 10% des Grundkapitals Aktien unter Bezugsrechtsausschluss gegen Bareinlagen
ausgeben.

Durch diesen Anrechnungsmechanismus wird im Einklang mit der Regelung der §§ 203 Abs.
1 i. V. m. 186 Abs. 3 Satz 4 AktG dem Schutzbedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf
eine Verwässerung Rechnung getragen, indem ihre Beteiligungsquote auch bei einer Kombination
von Kapitalmaßnahmen und/​oder der Ausgabe von Schuldverschreibungen so weit wie möglich
erhalten bleibt.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit c) zu Punkt 7 der Tagesordnung
erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, sofern die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen, insbesondere zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Unternehmensbeteiligungen,
sonstigen Vermögensgegenständen oder im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder
zum Zwecke des Erwerbs von Forderungen (einschließlich Forderungen gegen die Gesellschaft
oder gegen von der Gesellschaft abhängige oder in Mehrheitsbesitz der Gesellschaft
stehende Unternehmen) erfolgt. Die Gesellschaft beabsichtigt, auch weiterhin durch
Akquisitionen ihre Wettbewerbsfähigkeit zu stärken und dadurch langfristige und kontinuierliche
Ertragszuwächse zu ermöglichen. Die Gesellschaft soll die Möglichkeit erhalten, auf
nationalen und internationalen Märkten schnell und flexibel auf vorteilhafte Angebote
oder sich sonst bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Teilen von
Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstigen Vermögensgegenständen
reagieren zu können. Erfahrungsgemäß verlangen Eigentümer interessanter Akquisitionsobjekte
als Gegenleistung oftmals nicht Geld, sondern Aktien des Erwerbers. Im Wettbewerb
um attraktive Beteiligungen können sich daher Vorteile ergeben, wenn einem Veräußerer
als Gegenleistung neue Aktien der Gesellschaft angeboten werden können. Eine Ausgabe
von Aktien bei sich abzeichnenden Akquisitionsmöglichkeiten mit regelmäßig komplexen
Transaktionsstrukturen im Wettbewerb der potenziellen Erwerbsinteressenten muss in
der Regel kurzfristig erfolgen. Aus diesem Grunde ist der Weg über die Ermächtigung
zur Ausgabe von Aktien unter Schaffung eines genehmigten Kapitals erforderlich. Der
Vorstand wird jeweils im Einzelfall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung
zur Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2022 unter Ausschluss des Bezugsrechts der
Aktionäre Gebrauch machen soll, sobald sich Möglichkeiten zur Akquisition konkretisieren.
Er wird das Bezugsrecht der Aktionäre nur in den Fällen ausschließen, in denen der
Erwerb gegen Ausgabe von Aktien der Gesellschaft im wohlverstandenen Interesse der
Gesellschaft und der Aktionäre liegt. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen
wird der Vorstand sorgfältig darauf achten, dass die Interessen der Aktionäre angemessen
gewahrt werden.

Gemäß der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit d) zu Punkt 7
der Tagesordnung wird ein Bezugsrechtsausschluss erlaubt, wenn die Aktien ausgegeben
werden zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten
bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten
des Emittenten auf Aktien der Gesellschaft. Die Gesellschaft soll damit in die Lage
versetzt werden, Aktien, die zur Bedienung von Wandlungs- und Optionsrechten bzw.
Wandlungs- oder Optionspflichten bzw. Andienungsrechten des Emittenten aus Schuldverschreibungen
benötigt werden, wahlweise auch aus dem Genehmigtem Kapital 2022 auszugeben. Sofern
und soweit die Gesellschaft von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, muss keine bedingte
Kapitalerhöhung durchgeführt werden. Die Interessen der Aktionäre werden durch diese
zusätzliche Möglichkeit daher nicht berührt. Die Nutzung neuer Aktien aus dem Genehmigtem
Kapital 2022 statt einer Ausgabe von Aktien aus bedingtem Kapital oder einer sonst
erforderlichen Barleistung kann wirtschaftlich sinnvoll sein. Insoweit wird durch
die Ermächtigung die Flexibilität der Gesellschaft erhöht.

Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit e) zu Punkt 7 der Tagesordnung
erlaubt einen Bezugsrechtsausschluss, um den Inhabern oder Gläubigern von Wandlungs-
und/​oder Optionsrechten oder auch von mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten oder einem
Andienungsrecht der Gesellschaft auf Lieferung von Aktien ausgestatteten Schuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen ein Bezugsrecht in dem Umfang einzuräumen, wie es ihnen nach Ausübung der Wandlungs-
bzw. Optionsrechte oder nach Erfüllung der Wandlungspflichten bzw. Andienung von Aktien
als Aktionär zustünde. Die Anleihebedingungen enthalten regelmäßig Klauseln, die dem
Schutz der Inhaber bzw. Gläubiger von Options- oder Wandlungsrechten vor Verwässerung
dienen. Auf diese Weise lassen sich diese Finanzierungsinstrumente am Markt besser
platzieren. Ein Bezugsrecht von Inhabern bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte
ermöglicht es zu verhindern, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options-
bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandlungsrechte
ermäßigt werden muss. Dies gewährleistet einen höheren Ausgabekurs der bei Ausübung
der Option oder Wandlung auszugebenden Aktien. Da die Platzierung der Emission von
Schuldverschreibungen dadurch erleichtert wird, dient der Bezugsrechtsausschluss dem
wohlverstandenen Interesse der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur ihrer Gesellschaft.

Schließlich wird gemäß der Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss nach Ziffer 2 lit
f) zu Punkt 7 der Tagesordnung ein Bezugsrechtsausschluss gestattet, wenn diese Aktien
Arbeitnehmern der Gesellschaft oder Arbeitnehmern eines von der Gesellschaft abhängigen oder in
Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmens ausgegeben werden sollen.
Hierdurch können Aktien als Vergütungsbestandteil für Arbeitnehmer der Gesellschaft
oder Arbeitnehmer eines von der Gesellschaft abhängigen oder in Mehrheitsbesitz der
Gesellschaft stehenden Unternehmens eingesetzt werden. Eine etwaige Ausgabe von Aktien
an solche Arbeitnehmer rechtfertigt sich durch die Vorteile, die sich aus der so bewirkten
noch engeren Bindung der Mitarbeiter an das Unternehmen ergeben. Ziel wäre es dabei,
die Identifikation der Mitarbeiter mit der Gesellschaft nachhaltig zu stärken und
ihre Motivation zu fördern, indem sie auch als Aktionäre am langfristigen Unternehmenserfolg
beteiligt werden. Die Ausgabe von Belegschaftsaktien ist hierzu ein geeignetes Mittel.
Das Genehmigte Kapital 2022 ermöglicht es der Gesellschaft, Belegschaftsaktien mit
liquiditätsschonender Wirkung auszugeben. Hierzu ist es notwendig, das Bezugsrecht
der Aktionäre auszuschließen. Vor Ausnutzung der Ermächtigung wird der Vorstand jeweils
sorgfältig prüfen, ob die Ausnutzung im konkreten Einzelfall im wohlverstandenen Interesse
der Gesellschaft und der Aktionäre liegt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss
in allen vorgenannten Fällen in den umschriebenen Grenzen erforderlich und im Interesse
der Gesellschaft geboten.

Im Fall der Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung wird der Vorstand in der jeweils
folgenden Hauptversammlung darüber berichten.

II. Weitere Angaben zur Einberufung

1. Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
EUR 5.901.200,00 und ist eingeteilt in 5.901.200 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt
in der Hauptversammlung eine Stimme. Zum Zeitpunkt der Einberufung hält die Gesellschaft
keine eigenen Aktien; daher beträgt die Zahl der Aktien, die ein Stimmrecht gewähren,
zu diesem Zeitpunkt 5.901.200 Aktien.

2. Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische
Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; Online-Service

Der Vorstand der Nynomic AG hat mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie mit
Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, dass die Hauptversammlung nach Maßgabe des
Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs-
und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“)
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
abgehalten wird. Zum Zeitpunkt der Entscheidung von Vorstand und Aufsichtsrat über
die Durchführung der Hauptversammlung war ein Ende der pandemischen Entwicklung des
Infektionsgeschehens nicht abzusehen. Es war daher zu befürchten, dass die weitere
Ausbreitung des COVID-19-Virus auch zum Zeitpunkt der Durchführung der Hauptversammlung
noch anhalten könnte. Um der weiteren Ausbreitung der Pandemie entgegenzuwirken, bleibt
es nach wie vor entscheidend, auf vermeidbare physische Kontakte möglichst zu verzichten.
Daher sind Vorstand und Aufsichtsrat der Auffassung, dass es dem Interesse und dem
Schutz unserer Aktionäre und Mitarbeiter dient, die diesjährige Hauptversammlung so
zu gestalten, dass möglichst wenige Menschen an einem Ort physisch zusammentreffen.
Dies ist nach Ansicht von Vorstand und Aufsichtsrat nur durch das Gebrauchmachen von
der durch das COVID-19-Gesetz geschaffenen Möglichkeit zur Durchführung einer virtuellen
Hauptversammlung gewährleistet.

Die ordentliche Hauptversammlung wird demnach als virtuelle Hauptversammlung ohne
physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten gemäß § 1 Abs. 1 und Abs.
2 COVID-19-Gesetz abgehalten.

Die gesamte in den Geschäftsräumen der Nynomic AG, Am Marienhof 2, 22880 Wedel stattfindende
Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am Dienstag, den 28. Juni 2022, 10:00 Uhr (MESZ),
über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link in Bild und Ton
übertragen.

Es können nur diejenigen Aktionäre, die sich wie nachstehend (siehe Ziffer 3 »Voraussetzungen
für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung«)
beschrieben ordnungsgemäß angemeldet haben, die Bild- und Tonübertragung der gesamten
Hauptversammlung über den Online-Service der Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus
können Aktionäre persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht
per Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
ausüben sowie über den Online-Service der Gesellschaft Fragen stellen und einen Widerspruch
gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären.

Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung
nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten,
mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter,
vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie
die Einräumung des Stimmrechts sowie der Fragemöglichkeit und der Möglichkeit zum
Widerspruch berechtigen die Aktionäre und Aktionärsvertreter auch nicht zur Teilnahme
an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs.
1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).

Der Online-Service ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.nynomic.com
über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link ab dem 7. Juni
2022, 0:00 Uhr (MESZ), für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
zugänglich. Um den Online-Service der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sie sich
mit der Zugangskartennummer und dem Zugangscode einloggen, welche sie mit ihrer Zugangskarte
für den Online-Service der Gesellschaft erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten
zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen
dann auf der Benutzeroberfläche im Online-Service der Gesellschaft. Weitere Einzelheiten
zur Nutzung des Online-Services der Gesellschaft und den Anmelde- und Nutzungsbedingungen
können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt entnehmen.

3. Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle
Hauptversammlung

Zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere
des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung
bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache
rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung durch einen in Textform in deutscher oder englischer
Sprache erstellten Nachweis des depotführenden Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstituts
über den Anteilsbesitz nachweisen. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den
Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (7. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ), „Nachweisstichtag“)
zu beziehen.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens
Dienstag, den 21. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten
genügt):

Nynomic AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder
Telefax: +49 9628-9299-871

oder
E-Mail:anmeldestelle@c-hv.com

Nach ordnungsgemäßem Eingang der Anmeldung und des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes
bei der Gesellschaft werden den Aktionären – anstelle der herkömmlichen Eintrittskarten
– Zugangskarten für den Online-Service der Gesellschaft mit persönlichen Zugangsdaten
(Zugangskartennummer und Zugangscode) für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug
auf die virtuelle Hauptversammlung übermittelt.

4. Bedeutung des Nachweisstichtages

Der Nachweisstichtag (auch Record Date genannt) ist das entscheidende Datum für die
Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts,
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung als Aktionär nur, wer zum Nachweisstichtag
Aktionär der Gesellschaft war und den Nachweis hierüber fristgerecht erbracht hat.
Veränderungen im Aktienbestand nach diesem Zeitpunkt haben hierfür keine Bedeutung.
Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, können somit
ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung nur ausüben, soweit
sie sich hierzu durch den Veräußerer bevollmächtigen lassen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Ausübung ihrer Aktionärsrechte
in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem
Nachweisstichtag veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit
der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

5. Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation
abgeben („Briefwahl“). Hierzu ist eine ordnungsgemäße Anmeldung erforderlich (siehe
unter Ziffer 3 »Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf
die virtuelle Hauptversammlung«). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann über
den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link oder unter Verwendung
des hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen werden. Das Briefwahlformular
ist auf der Zugangskarte für den Online-Service der Gesellschaft, die den Aktionären
nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt.
Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.nynomic.com

im Bereich »Hauptversammlung« erhältlich.

Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss der Gesellschaft
aus organisatorischen Gründen bis spätestens zum Ablauf des 26. Juni 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen (die Nutzung einer
der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

Nynomic AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder
Telefax: +49 9628-9299-871

oder
E-Mail:anmeldestelle@c-hv.com

Die Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link ist ab dem 7.
Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ), bis zum Ende der Abstimmungen, das in der virtuellen Hauptversammlung
am 28. Juni 2022 vom Versammlungsleiter festgelegt wird, möglich. Bis zum Ende der
Abstimmungen kann im Online-Service der Gesellschaft eine durch Verwendung des Briefwahlformulars
oder über den Online-Service vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen
werden. Einzelheiten zur Stimmabgabe über den Online-Service der Gesellschaft können
die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.

Wird das Stimmrecht für ein und dieselbe Aktie sowohl durch Verwendung des Briefwahlformulars
als auch über den Online-Service der Gesellschaft ausgeübt, wird unabhängig von der
zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich
die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebene Stimme als verbindlich behandelt.

Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige
Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet.
Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe
zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden
Punkt der Einzelabstimmung.

Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf der Zugangskarte für den Online-Service der
Gesellschaft, die den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären übersandt wird, enthalten
und zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.nynomic.com

im Bereich »Hauptversammlung« einsehbar.

6. Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihre Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung
auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung
oder eine andere Person ihrer Wahl, ausüben lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr
als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber
der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der
Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link zu erfolgen.
Intermediäre im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater
oder andere Personen im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG können, soweit sie selbst bevollmächtigt
werden, abweichende Regelungen vorsehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind.
Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse
für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer
Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne
von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit
der Stimmabgabe nicht.

Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation
im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können
das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl
oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen
Stimmrechtsvertreter ausüben.

Ein Formular für die Erteilung einer Vollmacht ist auf der Zugangskarte für den Online-Service
der Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Das Formular für die Erteilung einer Vollmacht
steht außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.nynomic.com

im Bereich »Hauptversammlung« zum Download bereit.

Die Bevollmächtigung kann gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt oder gegenüber der
Gesellschaft erklärt bzw. nachgewiesen werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf
und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres
Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen
Gründen bis spätestens zum Ablauf des 26. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft
zugehen:

Nynomic AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder
Telefax: +49 9628-9299-871

oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Die Erteilung der Vollmacht und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung
der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link bis zum Ende
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Juni 2022 möglich. Bis
zum Ende der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Juni 2022 ist
auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersandten
oder über den Online-Service erteilten Vollmacht möglich. Wird eine Vollmacht – jeweils
fristgemäß – sowohl in Textform (§ 126b BGB) übersandt als auch über den Online-Service
der Gesellschaft erteilt, wird unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres jeweiligen
Eingangs bei der Gesellschaft ausschließlich die über den Online-Service abgegebene
Vollmacht als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten und
zum Widerruf einer zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske in dem
Online-Service können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den
Nutzungsbedingungen entnehmen.

Die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung über
den Online-Service der Gesellschaft durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass
der Bevollmächtigte vom Aktionär einen eigenen Zugangscode erhält. Die Nutzung der
Zugangsdaten durch den Bevollmächtigten gilt zugleich als Nachweis der Bevollmächtigung,
ein darüber hinausgehender Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft
in Textform ist nicht erforderlich.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung sind Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes
form- und fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt
– vorbehaltlich der genannten Frist für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung
von Vollmachten nach Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes nicht aus.

7. Vertretung durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Wir bieten unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter,
die das Stimmrecht ausschließlich gemäß den Weisungen des jeweiligen Aktionärs ausüben,
vertreten zu lassen. Diesen Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft müssen neben der
Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben
das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen, sondern ausschließlich auf der Grundlage
der vom Aktionär erteilten Weisungen aus. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche
oder unklare Weisung erteilt worden ist, enthalten sich die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme; dies
gilt immer auch für unvorhergesehene Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine
Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung
mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch
als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Bitte beachten Sie,
dass die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter weder im Vorfeld der
Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum
Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Abgabe von Erklärungen zu Protokoll entgegennehmen
und – mit Ausnahme der Ausübung des Stimmrechts – auch keine sonstigen Aktionärsrechte
wahrnehmen.

Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso
wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder hat unter Verwendung
der Eingabemaske über den Online-Service der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link zu erfolgen.
Gleiches gilt für die Änderung oder den Widerruf der Vollmacht oder der Weisungen.
Das Vollmachts- und Weisungsformular für die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft
mit den entsprechenden Erläuterungen ist auf der Zugangskarte für den Online-Service
der Gesellschaft, die den Aktionären nach der oben beschriebenen form- und fristgerechten
Anmeldung übermittelt wird, abgedruckt. Diese Unterlagen stehen außerdem auf der Internetseite
der Gesellschaft unter www.nynomic.com im Bereich »Hauptversammlung« zum Download
bereit.

Die Erteilung der Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die Erteilung von Weisungen und ihr Widerruf müssen auf einem der folgenden Wege aus
organisatorischen Gründen spätestens bis zum Ablauf des 26. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
an die Gesellschaft übermittelt werden:

Nynomic AG
c/​o C-HV AG
Gewerbepark 10
92289 Ursensollen

oder
Telefax: +49 9628-9299-871

oder
E-Mail: anmeldestelle@c-hv.com

Die Erteilung der Vollmacht zur Ausübung der Stimmrechte nebst Weisungen an die von
der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter und ihr Widerruf sind darüber hinaus
unter Verwendung der Eingabemaske in dem Online-Service der Gesellschaft unter der
Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link bis zum Ende
der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 28. Juni 2022 möglich. Hierfür
ist im Online-Service der Gesellschaft die Schaltfläche »Vollmacht und Weisung an
die Stimmrechtsvertreter erteilen« vorgesehen. Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch ein
Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übersandten oder
über den Online-Service der Gesellschaft erteilten Vollmacht mit Weisungen an die
Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich. Wird eine Vollmacht mit Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – jeweils fristgemäß – sowohl in Textform
(§ 126b BGB) übersandt als auch über den Online-Service der Gesellschaft erteilt,
werden unabhängig von der zeitlichen Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gesellschaft
ausschließlich die über den Online-Service der Gesellschaft abgegebenen Vollmachten
und Weisungen als verbindlich behandelt. Einzelheiten zur Erteilung von Vollmachten
mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und zum Widerruf einer
zuvor erteilten Vollmacht unter Nutzung der Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft
können die Aktionäre dem dort hinterlegten Informationsblatt und den Nutzungsbedingungen
entnehmen.

Soweit die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
bevollmächtigt werden, müssen diesen in jedem Fall Weisungen für die Ausübung des
Stimmrechts erteilt werden. Ohne diese Weisungen ist die Vollmacht ungültig. Auch
bei Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind
Anmeldung und Nachweis des Aktienbesitzes form- und fristgerecht nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich.

8. Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können ihr Fragerecht im Wege der elektronischen
Kommunikation ausüben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz). Der Vorstand
hat vorgegeben, dass Fragen bis spätestens einen Tag vor der Versammlung im Wege elektronischer
Kommunikation über die dafür vorgesehene Eingabemaske im Online-Service der Gesellschaft
der Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link einzureichen
sind, also spätestens bis zum Ablauf des 26. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ). Auf anderem
Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. Nach Maßgabe von §
1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19-Gesetz steht es im pflichtgemäßen, freien Ermessen des Vorstands,
wie er Fragen beantwortet. Der Vorstand behält sich insofern insbesondere vor, eingereichte
Fragen einzeln oder mehrere Fragen zusammengefasst zu beantworten und die Reihenfolge
der Beantwortung im Interesse aller Aktionäre zu bestimmen.

Darüber hinaus stehen den Aktionären ein Rede- oder Fragerecht in und während der
virtuellen Hauptversammlung nicht zu.

9. Rechte der Aktionäre gemäß § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Den Aktionären stehen in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung unter anderem die
nachstehenden Rechte zu. Weitergehende Erläuterungen hierzu finden sich auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.nynomic.com

im Bereich »Hauptversammlung«.

Verlangen einer Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 erreichen (letzteres entspricht 500.000 Stückaktien),
können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung gesetzt
und bekannt gemacht werden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Nynomic Aktiengesellschaft zu richten
und muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens
bis zum Ablauf des 3. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehend genannten
Adresse zugegangen sein:

Nynomic AG
Am Marienhof 2
22880 Wedel

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gemäß § 1 Abs. 2, Satz 3 COVID-19-Gesetz gelten Anträge und/​oder Wahlvorschläge von
Aktionären, die nach § 126 AktG oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, als in
der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist. In der Hauptversammlung zu berücksichtigende Gegenanträge und Wahlvorschläge
müssen bis spätestens zum Ablauf des 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft
eingegangen sein. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge
brauchen nicht begründet zu werden. Gegenanträge und Wahlvorschläge sind ausschließlich
an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten zu richten:

Nynomic AG
Am Marienhof 2
22880 Wedel

oder
E-Mail: hv@nynomic.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig, d. h. bis zum Ablauf des 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer
der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge
mit Begründung oder Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens
des Aktionärs sowie der – bei Wahlvorschlägen optionalen – Begründung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.nynomic.com

im Bereich »Hauptversammlung« unverzüglich nach ihrem Eingang zugänglich gemacht.
Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter dieser Internetseite
zugänglich gemacht.

Von der Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung bzw. eines Wahlvorschlags
kann die Gesellschaft unter den in § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG (in Verbindung mit § 127
Satz 1 AktG) genannten Voraussetzungen absehen. Eine Begründung eines Gegenantrags
bzw. die etwaige Begründung eines Wahlvorschlags braucht nicht zugänglich gemacht
zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge braucht
der Vorstand nach § 127 Satz 3 AktG auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn sie
die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG nicht enthalten.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge
gestellt werden. Zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vor
der Hauptversammlung unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten bis spätestens
zum Ablauf des 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden in der virtuellen
Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung nochmals gestellt
worden, wenn der antragstellende bzw. den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist.

10. Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zu ihrem Ende über den Online-Service der Gesellschaft in Abweichung von § 245
Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
unter der Internetadresse

www.nynomic.com

über den im Bereich »Hauptversammlung« zur Verfügung gestellten Link Widerspruch gegen
Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, wenn sie ihr Stimmrecht
nach den vorstehenden Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Hierfür ist im Online-Service
der Gesellschaft die Schaltfläche »Widerspruch zu Beschlüssen der Hauptversammlung«
vorgesehen.

11. Informationen (Unterlagen) auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.nynomic.com

im Bereich »Hauptversammlung« zugänglich:

 

der Inhalt dieser Einberufung,

der Geschäftsbericht der Gesellschaft über das Geschäftsjahr 2021,

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung,

die Formulare, die für die Briefwahl sowie für die Erteilung einer Vollmacht oder
die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter
und die Erteilung der Anweisungen an diesen verwendet werden können,

Informationsblatt zum Online-Service der Gesellschaft.

12. Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Nynomic AG verarbeitet personenbezogene Daten auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen,
um den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte vor und während
der Hauptversammlung zu ermöglichen. Diese Daten umfassen insbesondere den Namen,
den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand,
die Zugangskartennummer, die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten, die Stimmabgabe
sowie im Vorfeld der Hauptversammlung eingereichte Fragen. Je nach Lage des Falles
kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist für die Ausübung Ihrer Rechte im
Zusammenhang mit der Hauptversammlung zwingend erforderlich. Für die Verarbeitung
ist die Nynomic AG die verantwortliche Stelle. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung
ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) Datenschutz-Grundverordnung.

Die Dienstleister der Nynomic AG, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung
beauftragt werden, erhalten von der Nynomic AG nur solche personenbezogenen Daten,
welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeiten
die Daten ausschließlich nach Weisung der Nynomic AG.

Ihre personenbezogenen Daten werden gelöscht, sobald der Zweck der Speicherung entfällt.
Eine Speicherung der Nynomic AG erfolgt über diesen Zeitpunkt hinaus, wenn dies durch
den europäischen oder nationalen Gesetzgeber in unionsrechtlichen Verordnungen, Gesetzen
oder sonstigen Vorschriften, denen die Nynomic AG unterliegt, vorgesehen wurde. Hierbei
handelt es sich insbesondere um bestehende handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten.

Sie haben ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs-
und Löschungsrecht bezüglich der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten sowie
ein Recht auf Datenübertragung nach Kapitel III der Datenschutz-Grundverordnung. Diese
Rechte können Sie gegenüber der Nynomic AG unentgeltlich über die E-Mail-Adresse

hv@nynomic.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend machen:

Nynomic AG
Am Marienhof 2
22880 Wedel

Zudem steht Ihnen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Art.
77 Datenschutz-Grundverordnung zu.

 

Wedel, im Mai 2022

Nynomic AG

Der Vorstand

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