Oberstdorfer Bergbahn AG – Hauptversammlung 2018

Oberstdorfer Bergbahn AG

Oberstdorf

ISIN DE000A2AA444

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 18. Juli 2018

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Mittwoch, den 18. Juli 2018, 10:00 Uhr,

im Oberstdorf Haus, Kleiner Saal „Breitachklamm“,
Prinzregenten-Platz 1, 87561 Oberstdorf,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

TAGESORDNUNG:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses nebst Lagebericht für das Geschäftsjahr 2016/17 mit dem Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016/17

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2016/17 in Höhe von 61.947,07 EUR wie folgt zu verwenden:

EUR
Vortrag auf neue Rechnung 61.947,07
Bilanzgewinn 61.947,07
3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2016/17

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2016/17 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2016/17 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgende Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln und entsprechende Satzungsänderungen zu beschließen:

Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln

1.
a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird aus Gesellschaftsmitteln von 1.533.875,64 € um 746.124,36 € auf 2.280.000,00 € erhöht durch Umwandlung eines Betrags von 746.124,36 € der in der Bilanz der Gesellschaft zum 30. November 2017 ausgewiesenen anderen Gewinnrücklagen in Grundkapital.

Die Kapitalerhöhung erfolgt ohne Ausgabe neuer Aktien.

Diesem Beschluss wird die festgestellte Bilanz zum 30. November 2017 zugrunde gelegt. Die Bilanz zum 30. November 2017 ist mit dem uneingeschränkten Bestätigungsvermerk von WP Dipl.-Kfm. Ernst Schafheitle, Immenstadt, versehen.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die näheren Einzelheiten der Kapitalerhöhung festzusetzen.

2.

§ 4 Abs. 1 Satz 1 der Satzung (Grundkapital) wird wie folgt neu gefasst:

„Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2.280.000,00 € und ist eingeteilt in 30.000 Stückaktien.“

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und Satzungsänderung (Genehmigtes Kapital 2018 I)

Mit dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, die Eigenkapitalausstattung der Oberstdorfer Bergbahn Aktiengesellschaft im Hinblick auf die für die nächsten Jahre verfolgten Investitionen u.a. die Erneuerung der Söllereckbahn anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Juli 2023 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu € 760.000 durch Ausgabe von bis zu 10.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018 I). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird schließlich ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen:

2. § 4 der Satzung (Grundkapital) wird um folgenden neuen Absatz 3 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Juli 2023 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu € 760.000,00 durch Ausgabe von bis zu 10.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018 I). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist schließlich ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.“

7.

Beschlussfassung über die Schaffung eines genehmigten Kapitals und Satzungsänderung (Genehmigtes Kapital 2018 II)

Mit dem vorgeschlagenen genehmigten Kapital II, das durch die Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln weiterhin möglich ist, soll die Gesellschaft in die Lage versetzt werden, die Eigenkapitalausstattung der Oberstdorfer Bergbahn Aktiengesellschaft im Hinblick auf die für die nächsten Jahre verfolgten Investitionen u.a. die Erneuerung der Söllereckbahn anzupassen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

1. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Juli 2023 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu € 380.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018 II). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat wird schließlich ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.

2. § 4 der Satzung (Grundkapital) wird um folgenden neuen Absatz 4 ergänzt:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 17. Juli 2023 das Grundkapital der Gesellschaft einmal oder mehrmals um bis zu € 380.000,00 durch Ausgabe von bis zu 5.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlagen mit Gewinnberechtigung ab Beginn des im Zeitpunkt der Ausgabe laufenden Geschäftsjahres zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018 II). Den Aktionären ist ein Bezugsrecht zu gewähren; das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise eingeräumt werden, dass die neuen Aktien von einem Kreditinstitut oder einem nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichgestellten Institut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung festzusetzen. Der Aufsichtsrat ist schließlich ermächtigt, die Fassung von § 4 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.“

8.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2017/18

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn

Dipl.-Kfm. Ernst Schafheitle
Wirtschaftsprüfer
Immenstadt

zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2017/18 zu wählen.

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Bezugsrechtsausschluss in Tagesordnungspunkt 6

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 6 die Schaffung eines genehmigten Kapitals in der gesetzlich zulässigen Höhe von 50 % des Grundkapitals vor. Bei der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 I haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Daher hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtausschluss in diesem Falle für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

Bericht des Vorstands gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 AktG i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG über den Bezugsrechtsausschluss in Tagesordnungspunkt 7

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen unter Tagesordnungspunkt 7 die Schaffung eines weiteren genehmigten Kapitals in der gesetzlich zulässigen Höhe von 50 % des Grundkapitals vor, resultierend aus der Erhöhung des Grundkapitals aus Gesellschaftsmitteln. Bei der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital 2018 II haben die Aktionäre der Gesellschaft grundsätzlich ein Bezugsrecht. Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Damit soll die Abwicklung einer Aktienausgabe mit Bezugsrecht der Aktionäre erleichtert werden. Spitzenbeträge können sich aus dem jeweiligen Emissionsvolumen und der Darstellung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben. Der Wert von Spitzenbeträgen je Aktionär ist in der Regel gering, der Aufwand für die Ausgabe von Aktien ohne einen Bezugsrechtsausschluss für Spitzenbeträge dagegen erheblich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der erleichterten Durchführung einer Aktienausgabe. Daher hält der Vorstand die vorgeschlagene Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in diesem Falle für sachlich gerechtfertigt und gegenüber den Aktionären für angemessen.

TEILNAHMEBEDINGUNGEN

Voraussetzung für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 AktG i.V.m. § 3 Abs. 2 AktG sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet.

Soweit es sich daher nicht um Pflichtangaben handelt, erfolgen nachfolgende Hinweise freiwillig, um unseren Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und Ausübung des Stimmrechts sind nach § 14 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich bis spätestens am sechsten Tag vor der Hauptversammlung, also bis spätestens Mittwoch, den 11. Juli 2018, bei unserer Gesellschaft unter folgender Adresse angemeldet haben:

Oberstdorfer Bergbahn AG
Kornau-Wanne 7
87561 Oberstdorf
Telefax: 08322 9875 50
E-Mail: hv@der-familienberg.de

Der Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Schriftform.

Anträge von Aktionären

Anträge (einschließlich Gegenanträge), Wahlvorschläge und Anfragen im Sinne von §§ 126, 127 AktG sind an die folgende Adresse zu richten:

Oberstdorfer Bergbahn AG
Kornau-Wanne 7
87561 Oberstdorf
Telefax: 08322 9875 50
E-Mail: hv@der-familienberg.de

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge werden auf der Internetadresse

www.ok-bergbahnen.com

unter Menü – Unternehmen – Aktionärsinfo der Oberstdorfer Bergbahn AG zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse veröffentlicht.

Vom Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an liegen der festgestellte Jahresabschluss samt Lagebericht und der Bericht des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2016/17 sowie die aktuelle Satzung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen zugesandt.

 

Oberstdorf, im Mai 2018

Oberstdorfer Bergbahn AG

Der Vorstand

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