oeco engineering AG – Hauptversammlung 2019

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
oeco engineering AG
Langen (Hessen)
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 06.11.2019

oeco engineering AG

Langen (Hessen)

Hauptversammlung 2019

Zur ordentlichen Hauptversammlung am 09.12.2019 um 14.30 Uhr
in die Stadthalle Langen, Südliche Ringstraße 77 in 63225 Langen,
laden wir hiermit die Aktionäre und Aktionärinnen unserer Gesellschaft ein.

Tagesordnung

1.

Begrüßung und Abstimmung: Wahl eines Redeführers zur Hauptversammlung

Der Aufsichtsrat schlägt dafür vor: Burkhard Wollny aus Göppingen

2.

Vorlage eines Finanzberichtes von Juni 2018 bis Oktober 2019

Die oeco legt einen vorläufigen Finanzbericht vor und gestattet jedem Aktionär, auf eigene Kosten einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, der Einblick in alle Unterlagen erhält und damit unsere Aufstellung nochmal prüfen und bestätigen kann.

Die Unterlagen des Finanzberichtes werden zur Hauptversammlung zugänglich sein und mündlich erläutert werden.

Eine Bilanz konnte noch nicht erstellt werden, da die ausgeschiedenen Vorstände ihrer Pflicht zur Buchführung nicht nachgekommen sind, sowie aufgrund fehlender Aufsichtsratsbeschlüsse.

3.

Bestellung eines Wirtschaftsprüfers

Für die Erstellung der fehlenden Bilanzen aus den Jahren 2017 und 2018 schlägt der Aufsichtsrat einen Wirtschaftsprüfer aus der Kanzlei R-A-W und Partner vor: Herrn Torsten Sauter. Dazu erfolgt eine Abstimmung mit Beschluss.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung

a)

der Vorstände: Sindy Blechschmidt, Annette Büttner, Rainer Kieler

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den ausgeschiedenen Vorständen die Entlastung nicht zu erteilen.

b)

der Aufsichtsräte: Thorsten Feierabend, Regina Löw, Eitel Metzler

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem ehemaligen Aufsichtsratvorsitzden Thorsten Feierabend die Entlastung zu erteilen. Für Regina Löw und Eitel Metzler wird vorgeschlagen, die Entlastung nicht zu erteilen.

Über die vorgeschlagenen Ablehnungen von Entlastungen der genannten Vorstände und Aufsichtsräte werden die Sachverhalte in der Hauptversammlung noch detailliert dokumentiert, und in diesem Zuge muss auch über eine Klage auf Schadenersatz gesprochen bzw. abgestimmt werden.

5.

Wahlen der Aufsichtsräte

Der Aufsichtsrat schlägt folgende Personen als Wahlkandidaten vor: Burkhard Wollny aus Göppingen – Banker, Dieter Lehmann aus Ronneburg – Elektronikingenieur und Sina Hirsch aus Ronneburg – Verwaltungswirtin vor.

6.

Abstimmung: Erhöhung des Stammkapitals von 50.000 € auf 100.000 €

Der Vorstand wird ermächtigt eine effektive Kapitalerhöhung durch Ausgabe neuer Aktien zu vollziehen.

7.

Abstimmung: Neufassung der Satzung

Der Text für die Neufassung ist in Wortlaut vorgeschlagen wie folgt:

Satzung für die oeco engineering AG Ronneburg

§ 1
Firma und Sitz

(1) Die Aktiengesellschaft führt die Firma

Oeco engineering AG

(2) Die Gesellschaft hat ihren Sitz in 07580 Ronneburg, Heidelbergweg 9

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

(1) Gegenstand des Unternehmens ist der Aufbau, Betrieb und Vertrieb von Anlagen zur Energieerzeugung sowie Beteiligung an anderen Gesellschaften, Überwachung und Service. Ferner der Erwerb und die Verwaltung von Lizenzen und Patentrechten; Produktion und Weiterentwicklung von Energie-Anlagen sowie die Forschung und Förderung von Anlagen und Geräte zur Energie-Erzeugung.

(2) Die Gesellschaft ist zur Vornahme aller Geschäfte berechtigt, die zur Erreichung und Verwirklichung des Unternehmensgegenstandes gemäß Abs. (1) notwendig und nützlich erscheinen. Sie kann hierzu insbesondere Niederlassungen im In- und Ausland errichten sowie Unternehmen gründen, erwerben, sich an ihnen beteiligen, Beteiligungen an Unternehmen veräußern, Unternehmensverträge abschließen oder sich auf die Verwaltung von Beteiligungen beschränken.

§ 3
Grundkapital und Aktien

(1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EURO 100.000,00.

(2) Das Grundkapital ist in 100.000 Aktien im Nennbetrag von je EURO 1,00 eingeteilt, die auf den Inhaber ausgestellt sind.

(3) Die Aktien können als Stammaktien oder Vorzugsaktien ausgegeben werden.

(4) Die Inhaberaktien können nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden. Der Aufsichtsrat beschließt über die Erteilung der Zustimmung der Gesellschaft, vertreten durch ihren Vorstand.

(5) Form und Inhalt der Aktienurkunden setzt der Vorstand fest.

(6) Anstelle von Aktienurkunden über einzelne Aktien kann die Gesellschaft Urkunden über mehrere Aktien (Globalaktien) ausgeben.

§ 4
Vorstand

(1) Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus einer oder mehreren Personen. Die Zahl der Mitglieder des Vorstandes bestimmt der Aufsichtsrat. Er kann einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes ernennen.

(2) Der Aufsichtsrat erlässt die Geschäftsordnung für den Vorstand und bestimmt die Geschäftsverteilung innerhalb des Vorstandes.

(3) Ist nur ein Vorstand bestellt, so vertritt dieser die Gesellschaft allein. Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird die Gesellschaft durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinschaftlich mit einem Prokuristen vertreten. Der Aufsichtsrat kann einzelnen Vorstandsmitgliedern Einzelvertretungsbefugnis erteilen.

(4) Der Aufsichtsrat bestimmt die Geschäfte, die seiner Zustimmung bedürfen.

§ 5
Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus bis zu sechs Mitgliedern. Sie werden für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Wird ein Aufsichtsratsmitglied an Stelle eines ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.

(2) Jedes Mitglied des Aufsichtsrats kann sein Amt durch schriftliche Erklärung an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Recht zur sofortigen Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter. Die Amtszeit des Aufsichtsratsvorsitzenden und seines Stellvertreters stimmt mit der des Aufsichtsrats überein. Scheidet der Vorsitzende oder der Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so hat der Aufsichtsrat unverzüglich eine neue Wahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen vorzunehmen.

(4) Der Aufsichtsrat wird durch den Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, durch seinen Stellvertreter mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Sitzungstag einberufen. In dringenden Fällen oder mit Zustimmung sämtlicher Aufsichtsratsmitglieder kann die Einberufungsfrist abgekürzt werden. Die Einberufung kann schriftlich, fernschriftlich, fernmündlich, mündlich, durch Telefax oder mittels elektronischer Medien (etwa E-Mail) erfolgen. Eine Sitzung ist unter Beachtung der vorstehenden Frist unverzüglich einzuberufen, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats oder der Vorstand dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.

(5) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder an der Beschlussfassung mitwirken. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können durch schriftliche Stimmabgabe an den Beschlussfassungen teilnehmen. Schriftliche oder fernmündliche oder andere vergleichbare Formen der Beschlussfassungen sind nur zulässig, wenn kein Aufsichtsratsmitglied diesem Verfahren widerspricht.

(6) Über die Sitzungen des Aufsichtsrats sowie über Beschlüsse, die außerhalb von Sitzungen gefasst werden, ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden oder, im Falle seiner Verhinderung, von seinem Stellvertreter zu unterzeichnen ist.

(7) Die Beschlüsse des Aufsichtsrats werden, soweit das Gesetz oder diese Satzung nichts anderes bestimmen, mit einfacher Stimmenmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Art der Abstimmung bestimmt der Vorsitzende.

(8) Der Vorsitzende des Aufsichtsrats ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrates die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlichen Erklärungen abzugeben und Erklärungen an den Aufsichtsrat in Empfang zu nehmen.

(9) Der Aufsichtsrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung.

(10) Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten eine Vergütung, die in der Hauptversammlung festgelegt wird. Ferner erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats Ersatz ihrer Auslagen. Sofern die Gesellschaft für die Mitglieder des Aufsichtsrats eine Vermögensschadens-Haftpflichtversicherung (sog. D&O-Versicherung) abschließt, wird die Versicherungsprämie von der Gesellschaft getragen.

§ 6
Hauptversammlung

(1) Die ordentliche Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder in einem für die Abhaltung der Hauptversammlung günstig erscheinenden Ort innerhalb der ersten 7 Monate eines Geschäftsjahres statt.

(2) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in dieser Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, insbesondere über

a.

die Wahl zum Aufsichtsrat,

b.

die Verwendung des Bilanzgewinnes,

c.

die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrats,

d.

die Bestellung des Abschlussprüfers,

e.

sonstige Gegenstände der Tagesordnung, insbesondere in den gesetzlich vorgesehenen Fällen über die Feststellung des Jahresabschlusses.

(3) Die Hauptversammlung wird durch den Vorstand oder durch den Aufsichtsrat unter Wahrung der gesetzlichen Mindestfristen einberufen. Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Soweit der Gesellschaft die Aktionäre namentlich bekannt sind, kann die Hauptversammlung stattdessen auch mittels E-Mail oder durch einen eingeschriebenen Brief an die der Gesellschaft zuletzt benannte Anschrift der Aktionäre unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen einberufen werden. Der Tag der Absendung und der Tag der Hauptversammlung werden dabei nicht mitgerechnet. Mit der Einberufung sind den Aktionären die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.

Eine Hauptversammlung kann ohne Wahrung der Formen und Fristen der Einberufung abgehalten werden, wenn alle Aktionäre erschienen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.

(4) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen und rechtzeitig angemeldet sind. Die Anmeldung zur Teilnahme an jeder Hauptversammlung muss spätestens am 6. Tag vor der Hauptversammlung in Textform per Post, per Telefax oder auf einem in der Einberufung näher bezeichneten elektronischen Wege beim Vorstand eingereicht werden. Vertreter von Aktionären bedürfen der schriftlichen Vollmacht, im Falle der Bevollmächtigung eines seitens der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch per Telefax oder mittels elektronischer Medien auf eine von der Gesellschaft jeweils zu bestimmenden und mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt zu gebenden Weise.

(5) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder sein Stellvertreter, in dessen Abwesenheit ein anderes vom Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied. Der Versammlungsleiter kann eine von der Ankündigung abweichende Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände bestimmen. Er legt die Art der Abstimmung fest.

(6) Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

(7) Die Beschlüsse der Hauptversammlung bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreiben. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei einem zweiten Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen den Vorgeschlagenen statt, denen im ersten Wahlgang die beiden größten Stimmenzahlen zugefallen sind. Ergibt sich im zweiten Wahlgang Stimmengleichheit zwischen den Bewerbern, so entscheidet das durch den Vorsitzenden zu ziehende Los.

§ 7
Geschäftsjahr, Jahresabschluss

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr; das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr.

(2) Der Vorstand hat in den gesetzlichen Fristen nach Ablauf des Geschäftsjahres den Jahresabschluss und, falls gesetzlich erforderlich, den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und dem Aufsichtsrat vorzulegen. Dieser erteilt, falls gesetzlich erforderlich, dem Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag, welcher seinen Bericht dem Aufsichtsrat vorlegt. Der Aufsichtsrat hat innerhalb eines Monats nach Zugang dieser Vorlagen seinen Bericht dem Vorstand abzugeben.

(3) Nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates ist unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Sie beschließt über die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat, über die Verwendung des Bilanzgewinns und die Wahl des Abschlussprüfers. Für die Verwendung des Jahresüberschusses gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

§ 8
Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen ausschließlich im Bundesanzeiger.

§ 9
Gründungskosten

Die Kosten und Steuern der Gründung trägt die Gesellschaft, und zwar bis zu einem Höchstbetrag von EURO 5.000,00.

Alexandra Gül (Vorstand)

Langen, 09.12.2019

8.

Allgemeiner Stand der AG

Informationen zu Projekten, Vorgehensweise, neue Vertriebspartner, Aktienverkauf, derzeitige Hürden und Schwierigkeiten, kurzfristige Vorhaben, Aufarbeitung sämtlicher Verpflichtungen, die durch die ehemaligen Vorstände vernachlässigt wurde, geschäftlicher Arbeitsalltag mit besonderer Erschwernis, oeco engineering AG als Berufsausbilder, Hürden seit Stillstand im Aktienverkauf.

9.

Sonstiges

10.

Verabschiedung und Ende der Hauptversammlung

Zur Hauptversammlung wird ein Notar zugegen sein, der die gesamte Veranstaltung protokolliert.

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre richten sich nach dem Aktiengesetz.

Wir laden Sie herzlich zu unserer Hauptversammlung am 9. Dezember 2019 nach Langen ein.

Der Vorstand (Alexandra Gül)

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur Hauptversammlung fristgemäß bei der oeco engineering AG schriftlich angemeldet haben. Anmeldefristen richten sich nach dem Aktiengesetz.

Ihre Bestätigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung

können Sie brieflich an

oeco engineering AG, Heidelbergweg 9 in 07580 Ronneburg

oder via E-Mail an

info@oeco-engineering.com

senden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre, die nicht selbst an der Hauptversammlung teilnehmen wollen, können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen. Auch in diesen Fällen sind eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und eine Vertretungsvollmacht notwendig.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Wurde ein Versammlungsleiter gewählt, kann dieser das Frage- und Rederecht der Aktionäre zeitlich angemessen beschränken. Er kann insbesondere bereits zu Beginn oder während der Hauptversammlung den zeitlichen Rahmen für den ganzen Verlauf der Hauptversammlung, für die Aussprache zu den einzelnen Tagesordnungspunkten sowie für den einzelnen Frage- und Redebeitrag angemessen festsetzen.

Datenschutz

Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung:

Kategorien von Empfängern

Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre personenbezogenen Daten weitergeben:

Externe Dienstleister: Für die Ausrichtung der Hauptversammlung bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO verarbeiten.

Aktionäre/Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis erfassten Daten erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der Hauptversammlung allen Teilnehmern zugänglich gemacht. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen, Gegenanträgen bzw. Wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten gemäß den gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht.

Weitere Empfänger: Im Rahmen von gesetzlichen Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln.

Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland ist nicht beabsichtigt.

Dauer der Speicherung Ihrer personenbezogenen Daten

Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald und soweit sie für die hierin genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei denn, gesetzliche Nachweis- und/oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz, dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten uns zu einer weiteren Speicherung. Die Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert, es sei denn, die weitere Verarbeitung ist im Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen oeco engineering oder seitens der oeco engineering geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30 Jahren), erforderlich.

 

03.11.2019

oeco engineering AG

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