Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft, Oldenburg – Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG (Verschmelzung mit OLB Immobilien & Finanzberatung GmbH)

Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft

Oldenburg

Bekanntmachung gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Hinweis auf bevorstehende Verschmelzung

Es ist beabsichtigt, die OLB Immobilien & Finanzberatung GmbH mit Sitz Oldenburg, eingetragen in das Handelsregister des Amtsgerichts Oldenburg unter HRB 2557, eine einhundertprozentige Tochtergesellschaft der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft, als übertragenden Rechtsträger auf die Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft in Oldenburg, eingetragen in das Handelsregister Oldenburg unter HRB 3003, als übernehmenden Rechtsträger zu verschmelzen. Die Verschmelzung soll im Wege der Verschmelzung durch Aufnahme durch Übertragung des gesamten Vermögens des übertragenden Rechtsträgers unter dessen Auflösung ohne Abwicklung auf den übernehmenden Rechtsträger gemäß §§ 2 Nr. 1, 60ff., 46 ff. UmwG erfolgen.

Da das Stammkapital der OLB Immobilien & Finanzberatung GmbH vollständig von der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der OLB Immobilien & Finanzberatung GmbH gemäß § 62 Abs. 1 UmwG nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts (§§ 8 Abs. 3 Satz 1 2. Hs., 9 Abs. 2 und 3, 12 Abs. 3, 60 Abs. 1 UmwG).

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Aktionäre der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft, deren Anteil zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft erreichen, gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen können, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der OLB Immobilien & Finanzberatung GmbH ist gemäß § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG nicht erforderlich.

Ab dem Tag der Veröffentlichung der Bekanntmachung liegen für die Dauer eines Monats gemäß § 63 Abs. 1 Nr. 1 und 2 UmwG der Entwurf des Verschmelzungsvertrags sowie die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger für die letzten drei Geschäftsjahre zur Einsicht der Aktionäre der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft in den Geschäftsräumen der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft, Stau 15/​17, 26122 Oldenburg, aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Oldenburg, im Juli 2022

Oldenburgische Landesbank Aktiengesellschaft

Der Vorstand

 

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