Oppmann Immobilien AG – 118. ordentliche Hauptversammlung

Oppmann Immobilien AG

Würzburg

ISIN: DE 000 722 8504

Wir laden hiermit unsere Aktionäre ein zu der am

Donnerstag, den 25. August 2022, um 10:00 Uhr (MESZ)

stattfindenden

118. ordentlichen Hauptversammlung

(virtuelle Hauptversammlung)

Die Hauptversammlung der Oppmann Immobilien AG (nachfolgend auch die „Gesellschaft“) findet als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes sind die Geschäftsräume der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, Elsenheimerstr. 61, 80687 München.

Die Hauptversammlung wird für Aktionäre, die ihre Aktien ordnungsgemäß hinterlegt haben, und ihre Bevollmächtigten in dem passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ live in Bild und Ton übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Nähere Erläuterungen hierzu finden Sie nachstehend unter Abschnitt II.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31.12.2021 und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Die genannten Unterlagen und der Vorschlag zur Verwendung des Bilanzgewinns sind ab dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sowie auch während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.oppmann-immobilien.de

im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ zugänglich.

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; damit ist der Jahresabschluss gemäß § 172 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt 1 deshalb keinen Beschluss zu fassen.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns zum 31. Dezember 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss der Gesellschaft ausgewiesenen Bilanzgewinn zum 31. Dezember 2021 in Höhe von EUR 5.557.153,47 vollständig auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, Herrn Dipl.-Kfm. Thomas Schöllhorn, Wirtschaftsprüfer, München, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft sowie über die entsprechende Änderung der Satzung

Der Satzungssitz der Gesellschaft soll an den Verwaltungssitz nach München verlegt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der Sitz der Gesellschaft wird von Würzburg nach München verlegt.

§ 1 Satz 1 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

Die Aktiengesellschaft führt die Firma
Oppmann Immobilien AG
und hat ihren Sitz in München.“

Im Übrigen bleibt § 1 der Satzung der Gesellschaft unverändert.

7.

Beschlussfassung über die Neuwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats

Die Amtszeit sämtlicher Mitglieder des Aufsichtsrats endet mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 25. August 2022. Es ist deshalb eine Neuwahl erforderlich. Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die folgenden Herren zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

a)

Gerd Amtstätter
Generalbevollmächtigter der von Finck’schen Hauptverwaltung, München

b)

Dipl.-Kfm. Ernst Knut Stahl
Geschäftsführer der Lenbach Holding GmbH, München

c)

Dipl.-Kfm. Gerhard Bruckmeier
Wirtschaftsprüfer, Neubiberg

Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung am 25. August 2022 und erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft für eine Amtszeit bis zur Beendigung der dieser Wahl nachfolgenden vierten ordentlichen Hauptversammlung.

II.

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten; passwortgeschütztes Aktionärsportal zur Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) gemäß § 1 Abs. 1 und Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Art. 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020, Bundesgesetzblatt 2020 I Nr. 14, S. 569 ff., in der zuletzt durch Art. 16 des Gesetzes zur Errichtung eines Sondervermögens „Aufbauhilfe 2021“ und zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht wegen Starkregenfällen und Hochwassern im Juli 2021 sowie zur Änderung weiterer Gesetze (Aufbauhilfegesetz 2021 – AufbhG 2021) vom 10. September 2021, Bundesgesetzblatt 2021 I Nr. 63, S. 4147 ff. geänderten Fassung; nachfolgend auch „COVID-19-G“) abgehalten.

Die gesamte, in den Geschäftsräumen der Computershare Deutschland GmbH & Co. KG stattfindende Hauptversammlung wird zu diesem Zweck am 25. August 2022 ab 10:00 Uhr (MESZ) über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ live in Bild und Ton übertragen.

Es können nur diejenigen Aktionäre, die ihre Aktien wie nachstehend (siehe „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung“) beschrieben ordnungsgemäß hinterlegt haben, oder ihre Bevollmächtigten die Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft verfolgen. Darüber hinaus können Aktionäre, die ihre Aktien ordnungsgemäß hinterlegt haben, persönlich oder durch ordnungsgemäß Bevollmächtigte ihr Stimmrecht per Briefwahl oder durch die Bevollmächtigung eines von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters ausüben, über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft einen Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erklären sowie im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen stellen.

Eine darüber hinausgehende Ausübung von Aktionärsrechten ist in der virtuellen Hauptversammlung nicht möglich. Insbesondere ist eine Teilnahme der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten, mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter, vor Ort ausgeschlossen. Die Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton sowie die Einräumung des Stimmrechts sowie des Fragerechts und der Möglichkeit zum Widerspruch berechtigen die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten auch nicht zur Teilnahme an der Hauptversammlung im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG (keine elektronische Teilnahme).

Das passwortgeschützte Aktionärsportal ist auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ ab dem Tag der Bekanntmachung der Einberufung dieser Hauptversammlung für Aktionäre, die ihre Aktien ordnungsgemäß hinterlegt haben, und ihre Bevollmächtigten zugänglich. Um das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft nutzen zu können, müssen sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten mit den Zugangsdaten anmelden, die sie mit ihrer Zugangskarte erhalten. Die verschiedenen Möglichkeiten zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung erscheinen dann auf der Benutzeroberfläche im passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft. Auch Bevollmächtigte der Aktionäre erhalten durch Verwendung der Zugangsdaten des von ihnen jeweils vertretenen Aktionärs Zugang zum passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft. Im Übrigen bleiben die Regelungen zu Erteilung, Änderung, Widerruf und Nachweis der Vollmacht (siehe dazu nachstehend „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“) unberührt. Weitere Einzelheiten zur Nutzung des passwortgeschützten Aktionärsportals der Gesellschaft und den Nutzungsbedingungen können die Aktionäre dem der Zugangskarte beigefügten Formular zur Stimmrechtsausübung entnehmen.

Freiwillige Hinweise zur Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung

Nach § 121 Abs. 3 Satz 1 und 2 AktG sind nicht börsennotierte Gesellschaften in der Einberufung grundsätzlich nur zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung verpflichtet.

Nachfolgende Hinweise erfolgen daher mitunter freiwillig, um den Aktionären die Ausübung ihrer Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung zu erleichtern. Die Angaben erläutern zusammenfassend und ohne einen Anspruch auf Vollständigkeit die aus Sicht der Gesellschaft wesentlichen Teilnahmebedingungen.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung im passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft sowie zur Ausübung der weiteren Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, sind nach § 14 Abs. 2 der Satzung der Gesellschaft nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Aktien spätestens am Donnerstag, 18. August 2022, bei der Gesellschaft oder einem Notar hinterlegt haben und bis zur Beendigung der Hauptversammlung dort belassen.

Die Hinterlegung ist nach § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft auch dann ordnungsgemäß, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung gesperrt gehalten werden. Als Nachweis genügt eine in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellte Depotbestätigung des depotführenden Instituts mit entsprechendem Sperrvermerk, die der Gesellschaft unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt wird:

Oppmann Immobilien AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder per Telefax: +49 89 30903-74675
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Erfolgt die Hinterlegung bei einem Notar, bitten wir unsere Aktionäre, den Hinterlegungsschein nach § 14 Abs. 3 der Satzung der Gesellschaft spätestens am 23. August 2022 bei der Gesellschaft unter einer der unmittelbar vorstehenden Kontaktmöglichkeiten einzureichen.

Den Aktionären, die eine ordnungsgemäße Hinterlegung der Aktien nachgewiesen haben, etwa durch die Übermittlung einer in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Depotbestätigung des depotführenden Instituts mit entsprechendem Sperrvermerk im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft oder einem Notar ausgestellten Bescheinigung, werden – anstelle der herkömmlichen Eintrittskarten – Zugangskarten mit persönlichen Zugangsdaten (Zugangskartennummer und Internet-Zugangscode) für die Ausübung der Aktionärsrechte aus den hinterlegten Aktien in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung übermittelt.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, in Textform (§ 126b BGB) oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben („Briefwahl“). Hierzu ist eine ordnungsgemäße Hinterlegung der Aktien erforderlich (siehe hierzu „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung“). Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl kann über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ oder unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Briefwahlformulars vorgenommen werden. Das Briefwahlformular ist auf der Zugangskarte, die den Aktionären nach der oben beschriebenen ordnungsgemäßen Hinterlegung der Aktien übermittelt wird, abgedruckt. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.oppmann-immobilien.de

im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ erhältlich.

Die mittels des Briefwahlformulars vorgenommene Stimmabgabe muss der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen bis spätestens 24. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der folgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

Oppmann Immobilien AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder per Telefax: +49-89-30903-74675
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Stimmabgabe über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ ist vor und während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 25. August 2022 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 25. August 2022 kann im passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft eine zuvor in Textform (§ 126b BGB) durch Verwendung des Briefwahlformulars oder über das passwortgeschützte Aktionärsportal vorgenommene Stimmabgabe auch geändert oder widerrufen werden.

Gehen bei der Gesellschaft auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Stimmabgaben für ein und dieselbe Aktie ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche Stimmabgabe zuletzt erfolgt ist, werden diese Stimmabgaben in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Aktionärsportal der Gesellschaft, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.

Wird bei der Briefwahl zu einem Tagesordnungspunkt keine ausdrückliche oder eindeutige Stimme abgegeben, so wird dies für diesen Tagesordnungspunkt als Enthaltung gewertet. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Weitere Informationen hierzu sind dem der Zugangskarte beigefügten Formular zur Stimmrechtsausübung zu entnehmen und zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.oppmann-immobilien.de

im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ zugänglich.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können sich bei der Ausübung ihrer Aktionärsrechte in Bezug auf die virtuelle Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. einen Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere Person ihrer Wahl, vertreten lassen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung oder Änderung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB) oder haben unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft unter

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ zu erfolgen.

Wird ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt, so können abweichende Regelungen bestehen, die jeweils bei diesen zu erfragen sind. Ein Verstoß gegen diese und bestimmte weitere in § 135 AktG genannte Erfordernisse für die Bevollmächtigung eines Intermediärs im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG, einer Aktionärsvereinigung, eines Stimmrechtsberaters oder einer sonstigen Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG beeinträchtigt allerdings gemäß § 135 Abs. 7 AktG die Wirksamkeit der Stimmabgabe nicht.

Bevollmächtigte können ebenfalls weder physisch noch im Wege elektronischer Kommunikation im Sinne von § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zur Ausübung ihres Stimmrechts zu bevollmächtigen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht ausschließlich auf der Grundlage der vom Aktionär erteilten Weisungen aus und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bedarf ebenso wie die Erteilung von Weisungen der Textform (§ 126b BGB) oder ist unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft unter

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ zu erteilen. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu den entsprechenden Beschlussgegenständen der Stimme enthalten; dies gilt immer auch für sonstige Anträge. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Stellen von Fragen oder Anträgen oder zur Erklärung von Widersprüchen gegen einen Hauptversammlungsbeschluss entgegen.

Ein Formular für die Erteilung von Vollmachten sowie das Vollmachts- und Weisungsformular für die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erhalten die Aktionäre zusammen mit der Zugangskarte übersandt. Entsprechende Formulare sind zudem auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.oppmann-immobilien.de

im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ zugänglich. Möglich ist es aber auch, eine Vollmacht in anderer Weise zu erteilen; diese muss aber, sofern sie nicht unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft unter

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ erteilt wird, ebenfalls der Textform (§ 126b BGB) genügen, wenn weder ein Intermediär im Sinne von § 67a Abs. 4 AktG noch eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine sonstige Person im Sinne von § 135 Abs. 8 AktG bevollmächtigt wird.

Die Erteilung oder Änderung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis einer gegenüber einem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht oder ihres Widerrufs gegenüber der Gesellschaft müssen auf einem der folgenden Wege aus organisatorischen Gründen bis 24. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft zugehen:

Oppmann Immobilien AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München

oder per Telefax: +49-89-30903-74675
oder per E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft unter einer der vorstehenden Kontaktmöglichkeiten aus organisatorischen Gründen ebenfalls bis zum 24. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.

Die Erteilung oder Änderung der Vollmacht, einschließlich der Vollmacht zur Ausübung des Stimmrechts nebst Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, und ihr Widerruf sind darüber hinaus unter Verwendung der Eingabemaske in dem passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft unter

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ vor und während der virtuellen Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 25. August 2022 möglich. Bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 25. August 2022 ist auch ein Widerruf oder eine Änderung einer zuvor in Textform (§ 126b BGB) übermittelten oder im passwortgeschützten Aktionärsportal der Gesellschaft erteilten Vollmacht möglich.

Wenn der Gesellschaft für ein und dieselbe Aktie sowohl eine Stimmabgabe per Briefwahl als auch eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter vorliegt und nicht erkennbar ist, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, wird die Stimmabgabe per Briefwahl als verbindlich berücksichtigt. Gehen bei der Gesellschaft darüber hinaus im Zusammenhang mit der Erteilung, der Änderung und dem Widerruf einer Vollmacht oder Weisung auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander abweichende Erklärungen ein und ist für die Gesellschaft nicht erkennbar, welche dieser Erklärungen zuletzt erfolgt ist, werden diese Erklärungen in folgender Reihenfolge der Übermittlungswege als verbindlich behandelt: (1) Aktionärsportal der Gesellschaft, (2) E-Mail, (3) Telefax und (4) Papierform.

Auch im Fall einer Vollmachtserteilung ist die ordnungsgemäße Hinterlegung der Aktien nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Dies schließt – vorbehaltlich der vorgenannten Bedingungen für die Erteilung einer Vollmacht – eine Erteilung von Vollmachten nach der Hinterlegung der Aktien nicht aus.

Fragerecht der Aktionäre gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G; Auskunftsrecht der Aktionäre gemäß § 131 AktG

Aktionäre haben das Recht, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G).

Auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-G hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats der Gesellschaft entschieden, dass Fragen spätestens bis zum Beginn der Hauptversammlung am 25. August 2022, 10:00 Uhr (MESZ), elektronisch über die dafür vorgesehene E-Mail-Adresse unter

OppmannHV2022-Fragen@computershare.de

einzureichen sind.

Im Zusammenhang mit der Übermittlung von Fragen an die Gesellschaft werden die Aktionäre gebeten, ihren vollständigen Namen und Wohnort, bei juristischen Personen oder Personengesellschaften die vollständige Firma und den Sitz, sowie, wenn ihnen diese bei Übermittlung der Frage bereits vorliegt, die Nummer der Zugangskarte – wie auf der Zugangskarte abgedruckt – anzugeben. Bei fehlenden oder unvollständigen Angaben können Fragen von Aktionären unberücksichtigt gelassen werden.

Auf anderem Wege oder später eingereichte Fragen bleiben unberücksichtigt. In der virtuellen Hauptversammlung werden nur Fragen von Aktionären beantwortet, die nach den vorstehenden Bestimmungen eine ordnungsgemäße Hinterlegung der Aktien nachgewiesen haben, etwa durch die Übermittlung einer in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellten Depotbestätigung des depotführenden Instituts mit entsprechendem Sperrvermerk im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft oder einer von der Gesellschaft oder einem Notar ausgestellten Bescheinigung. Der Vorstand entscheidet nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Rückfragen zu den Auskünften des Vorstands sind ausgeschlossen.

Darüber hinaus stehen den Aktionären und ihren Bevollmächtigten weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der virtuellen Hauptversammlung zu.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G

Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sowie Vorschläge zu Wahlen gemäß § 127 AktG sind ausschließlich an eine der folgenden Kontaktmöglichkeiten der Gesellschaft zu richten:

Oppmann Immobilien AG
Im Kreuz 3
97076 Würzburg

oder per Telefax: 089 /​ 29004568

Rechtzeitig, d.h. bis zum 10. August 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter einer der vorgenannten Kontaktmöglichkeiten eingegangene und zugänglich zu machende Gegenanträge gegen einen Beschlussvorschlag zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sowie Wahlvorschläge von Aktionären werden unverzüglich nach ihrem Eingang einschließlich des Namens des Aktionärs sowie einer etwaigen Begründung und etwaiger Stellungnahmen der Verwaltung im Internet unter

www.oppmann-immobilien.de

im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ veröffentlicht.

Während der virtuellen Hauptversammlung können keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden. Zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge, die nach Maßgabe der vorstehenden Voraussetzungen nach § 126 oder § 127 AktG zugänglich zu machen sind, gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 COVID-19-G als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär seine Aktien ordnungsgemäß hinterlegt hat.

Erklärung von Widersprüchen gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-G

Aktionäre, die ihre Aktien ordnungsgemäß hinterlegt haben, und ihre Bevollmächtigten können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung bis zu ihrem Ende über das passwortgeschützte Aktionärsportal der Gesellschaft in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung unter der Internetadresse

www.oppmann-immobilien.de

über einen Link im Bereich „Investor Relations/​Hauptversammlung“ Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur Niederschrift erklären, wenn sie ihr Stimmrecht nach den vorstehenden Bestimmungen ausüben oder ausgeübt haben. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

Datenschutzrechtliche Betroffeneninformationen für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten

Die Gesellschaft verarbeitet als verantwortliche Stelle im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Datenschutz-Grundverordnung („DS-GVO“) personenbezogene Daten (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien, dem Aktionär vom Letztintermediär verliehene eindeutige Kennung, Nummer der Zugangskarte, der dem Aktionär zugeteilte Internet-Zugangscode zum passwortgeschützten Aktionärsportal, das gewählte Passwort; pro Session die IP-Adresse, von der aus der Aktionär das Aktionärsportal nutzt sowie bei Zugriff auf das Aktionärsportal darüber hinaus anfallende Protokolldaten, nämlich Datum und Zeit des Zugriffs, abgerufene Protokolldaten, Meldung, ob der Abruf erfolgreich war, Beschreibung des Typs des verwendeten Webbrowsers, Referrer URL, Hostname des zugreifenden Rechners; Bezeichnung der gegebenenfalls pro Session platzierten Cookies und die zur Gewährleistung einer sicheren Verbindung zwischen Aktionärsportal und dem Q-Live-Feature genutzten Token, die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl; soweit der Aktionär auch Mitglied des Aufsichtsrats ist, die Teilnahme dieses Aktionärs als Mitglied des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung, Nummer des Depotkontos, den Inhalt der vom Aktionär eingereichten Fragen und den Inhalt ihrer Beantwortung sowie ein gegebenenfalls erhobener Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung; gegebenenfalls Name und Vorname des vom jeweiligen Aktionär bevollmächtigten Aktionärsvertreters oder des vom Aktionär benannten Dritten und dessen vom Letztintermediär verliehene eindeutige Kennung, die Vollmachtserteilung einschließlich eventueller Weisungen an ihn und dessen IP-Adresse) auf Grundlage der geltenden Datenschutzbestimmungen, insbesondere der DS-GVO und des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“). Sofern ein Aktionär oder ein Vertreter mit der Gesellschaft in Kontakt tritt, verarbeitet die Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel die Telefonnummern).

Verantwortlich im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DS-GVO für diese Verarbeitung personenbezogener Daten ist die

Oppmann Immobilien AG
vertreten durch ihren Alleinvorstand Herr Manfred Karl
Im Kreuz 3
97076 Würzburg

Telefax: +49 (0) 89 29004568
E-Mail: info@oppmann-immobilien.de

Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten der Aktionäre ist nach den §§ 118 ff. AktG zwingend erforderlich und erfolgt zu dem Zwecke, die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten, sowie um den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung dieser personenbezogenen Daten ist die Ausübung der Aktionärsrechte hinsichtlich der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, nicht möglich.

Soweit diese personenbezogenen Daten nicht von den Aktionären im Rahmen der Anmeldung zur Hauptversammlung angegeben wurden, übermittelt die ihr Depot führende Bank oder der jeweilige Letztintermediär im Sinne von § 67c Abs. 3 AktG deren personenbezogenen Daten an die Gesellschaft. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der oben bezeichneten personenbezogenen Daten ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO.

Die Verarbeitung der oben beschriebenen Protokolldaten erfolgt ferner zum Zwecke der Sicherstellung der Sicherheit und Funktionsfähigkeit des passwortgeschützten Aktionärsportals, einschließlich der Aufklärung erfolgter oder versuchter Funktionsbeeinträchtigungen. Rechtsgrundlage dieser Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO. Das dabei verfolgte berechtigte Interesse entspricht dem vorstehend beschriebenen Zweck der Verarbeitung.

Ist ein Aktionär nicht mehr Aktionär der Gesellschaft, wird die Gesellschaft dessen personenbezogene Daten auf der Grundlage von § 67e Abs. 2 Satz 1 AktG sowie vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen noch für höchstens zwölf Monate speichern. Eine längere Speicherung durch die Gesellschaft ist zudem zulässig, solange dies für Rechtsverfahren erforderlich ist; Rechtsgrundlage ist insofern § 67e Abs. 2 Satz 2 AktG gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO.

Der Dienstleister der Gesellschaft, die Computershare Deutschland GmbH & Co. KG, Elsenheimerstr. 61, 80687 München, Deutschland, welche zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung als Auftragsverarbeiter im Sinne von Art. 28 Abs. 3 DS-GVO beauftragt wurde, erhält von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, welche für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind und verarbeitet die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Im Rahmen einer Bekanntmachung von Aktionärsverlangen auf Ergänzung der Tagesordnung sowie von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen von Aktionären werden der Name des Aktionärs und eine gegebenenfalls abgegebene Begründung gemäß den gesetzlichen Vorschriften zugänglich gemacht. Insbesondere werden Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, wenn sie in der virtuellen Hauptversammlung durch einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter unter Offenlegung ihres Namens vertreten werden sollten, unter Angabe des Namens, des Wohnorts, der Aktienzahl und der Besitzart in das gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 AktG aufzustellende Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung eingetragen. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist das Aktiengesetz in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) DS-GVO.

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

In Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten von der Gesellschaft Auskunft über ihre personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 DS-GVO, Berichtigung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 16 DS-GVO, Löschung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 17 DS-GVO, Einschränkung der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß Art. 18 DS-GVO und Übertragung bestimmter personenbezogener Daten auf sie oder einen von ihnen benannten Dritten (Recht auf Datenübertragbarkeit) gemäß Art. 20 DS-GVO verlangen.

Information zum Widerspruchsrecht bei Verarbeitungen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben das Recht, aus Gründen, die sich aus ihrer besonderen Situation ergeben, jederzeit gegen die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die aufgrund von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO erfolgt, Widerspruch einzulegen (Art. 21 Abs. 1 DS-GVO). Die betreffenden personenbezogenen Daten werden dann nicht mehr von der Verantwortlichen verarbeitet, es sei denn, diese kann zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung nachweisen, die die Interessen, Rechte und Freiheiten des jeweiligen Aktionärs oder Bevollmächtigten überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen.

Diese Rechte können die Aktionäre und ihre Bevollmächtigten gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über eine der obenstehenden Kontaktmöglichkeiten geltend machen.

Zudem steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten gemäß Art. 77 DS-GVO ein Beschwerderecht bei der Datenschutzaufsichtsbehörde, insbesondere des (Bundes-)Landes, in dem sie ihren Wohnsitz oder ständigen Aufenthaltsort haben, oder des Bundeslandes Bayern, in dem die Gesellschaft ihren Sitz hat, zu.

 

Würzburg, im Juli 2022

Oppmann Immobilien AG

Der Vorstand

 

TAGS:
Comments are closed.