OSRAM Licht AG: Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung

OSRAM Licht AG

München

Wertpapierkennnummer (WKN): LED400
ISIN: DE000LED4000

Das am 28. März 2020 in Kraft getretene Gesetz über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (C19-AuswBekG) eröffnet die Möglichkeit, Hauptversammlungen des Jahres 2020 ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigen abzuhalten (virtuelle Hauptversammlung). Angesichts der auf unabsehbare Zeit andauernden COVID-19-Pandemie, der vom Freistaat Bayern insoweit beschlossenen Verhaltensregeln, insbesondere der geltenden Veranstaltungs- und Versammlungsverbote, und des Ziels der Vermeidung von Gesundheitsrisiken für die Aktionäre, die Mitarbeiter und externen Dienstleister sowie die Organmitglieder der Gesellschaft hat der Vorstand der OSRAM Licht AG mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, von der Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung Gebrauch zu machen.

Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
(virtuelle Hauptversammlung)
am 3. November 2020

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

wir laden Sie ein zur

außerordentlichen Hauptversammlung der OSRAM Licht AG

am Dienstag, 3. November 2020, 10:00 Uhr (MEZ),

in der Unternehmenszentrale der OSRAM Licht AG, Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München, ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten.

Bitte beachten Sie, dass Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) nicht physisch vor Ort an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen können. Aktionären, die sich gleichwohl dort einfinden, wird kein Zutritt gewährt. Die gesamte Versammlung wird nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 C19-AuswBekG i.V.m. § 16 der Satzung der Gesellschaft über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

für Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).

Tagesordnung

1.

Beschlussfassung über die Zustimmung zu einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH

Die OSRAM Licht AG und die ams Offer GmbH, eine 100 %-ige Tochtergesellschaft der ams AG, Premstätten (Österreich), haben am 22. September 2020 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit neben der Zustimmung der Hauptversammlung der OSRAM Licht AG auch der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der ams Offer GmbH. Die Gesellschafterversammlung der ams Offer GmbH wird dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags voraussichtlich am 2. November 2020 zustimmen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Abschluss des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags vom 22. September 2020 zwischen der OSRAM Licht AG als beherrschtem Unternehmen und der ams Offer GmbH als herrschendem Unternehmen zuzustimmen.

Der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen
OSRAM Licht AG,
Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB 199675)
(“OSRAM”)
und
ams Offer GmbH,
Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München,
eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München (HRB 252979)
(„ams Offer“)
1

Leitung

1.1

OSRAM unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft ams Offer. Demgemäß ist ams Offer berechtigt, dem Vorstand von OSRAM hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen zu erteilen.

1.2

Der Vorstand von OSRAM ist verpflichtet, die Weisungen der ams Offer zu befolgen. ams Offer kann dem Vorstand der OSRAM nicht die Weisung erteilen, diesen Vertrag zu ändern, aufrechtzuerhalten oder zu beendigen.

1.3

Weisungen bedürfen der Textform, oder, falls die Weisungen mündlich erteilt werden, sind sie unverzüglich in Textform zu bestätigen.

2

Gewinnabführung

2.1

OSRAM verpflichtet sich, ihren ganzen Gewinn an ams Offer abzuführen. Abzuführen ist – vorbehaltlich einer Bildung oder Auflösung von Rücklagen nach Ziffer 2.2 dieses Vertrags – der gemäß § 301 AktG in der jeweils geltenden Fassung höchstzulässige Betrag.

2.2

OSRAM kann mit schriftlicher Zustimmung der ams Offer Beträge aus dem Jahresüberschuss in andere Gewinnrücklagen einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist. Während der Vertragsdauer gebildete andere Gewinnrücklagen sind auf entsprechendes schriftliches Verlangen der ams Offer aufzulösen und zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages zu verwenden oder als Gewinn abzuführen. Sonstige Rücklagen oder Gewinnvorträge, die aus der Zeit vor Wirksamwerden dieses Vertrags stammen, dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

2.3

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr von OSRAM, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6.2 wirksam wird. Die Verpflichtung nach Satz 1 wird jeweils am Ende eines Geschäftsjahres von OSRAM fällig und ist ab diesem Zeitpunkt mit einem Zinssatz von 5 % p.a. zu verzinsen.

3

Verlustübernahme

3.1

ams Offer ist gegenüber OSRAM gemäß den Vorschriften des § 302 AktG in ihrer Gesamtheit und ihrer jeweils geltenden Fassung zur Verlustübernahme verpflichtet.

3.2

Die Verpflichtung zum Verlustausgleich besteht erstmals für das gesamte Geschäftsjahr von OSRAM, in dem dieser Vertrag nach Ziffer 6.2 wirksam wird. Ziffer 2.3 Satz 2 gilt für die Verpflichtung zum Verlustausgleich entsprechend.

4

Ausgleichszahlung

4.1

ams Offer verpflichtet sich, den außenstehenden Aktionären der OSRAM ab dem Geschäftsjahr von OSRAM, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der ams Offer gemäß Ziffer 2 wirksam wird, für die Dauer dieses Vertrags eine wiederkehrende Geldleistung („Ausgleichszahlung“) zu zahlen.

4.2

Die Ausgleichszahlung beträgt für jedes volle Geschäftsjahr der OSRAM für jede auf den Namen lautende Stückaktie der OSRAM (Aktien ohne Nennbetrag) mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 (jede einzelne eine „OSRAM Aktie“ und zusammen die „OSRAM Aktien“) brutto EUR 2,57 abzüglich eines Betrages für die Körperschaftsteuer sowie dem Solidaritätszuschlag nach dem jeweils für diese Steuern für das jeweilige Geschäftsjahr geltenden Steuersatz, wobei dieser Abzug nur auf den in dem Bruttobetrag enthaltenden Teilbetrag von EUR 2,08 je OSRAM Aktie vorzunehmen ist, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne von OSRAM bezieht. Nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags gelangen auf den anteiligen Bruttobetrag von EUR 2,08 je OSRAM Aktie, der sich auf die mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne der OSRAM bezieht, 15 % Körperschaftsteuer zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag, d.h. EUR 0,33, zum Abzug. Zusammen mit dem übrigen anteiligen Bruttobetrag von EUR 0,49 je OSRAM Aktie, der sich auf die nicht mit deutscher Körperschaftsteuer belasteten Gewinne bezieht, ergibt sich daraus nach den Verhältnissen zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Vertrags eine Ausgleichszahlung in Höhe von EUR 2,24 je OSRAM Aktie für ein volles Geschäftsjahr. Klarstellend wird vereinbart, dass, soweit gesetzlich vorgeschrieben, anfallende Quellensteuern (etwa Kapitalertragsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag) von der Ausgleichszahlung einbehalten werden. Die Ausgleichszahlung ist am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung der OSRAM für das abgelaufene Geschäftsjahr, jedoch spätestens acht Monate nach Ablauf dieses Geschäftsjahres fällig.

4.3

Die Ausgleichszahlung wird erstmals für das gesamte Geschäftsjahr gewährt, für das der Anspruch auf Gewinnabführung der ams Offer gemäß Ziffer 2 wirksam wird. Sofern der Vertrag während eines Geschäftsjahres der OSRAM endet oder OSRAM während des Zeitraums, für den die Verpflichtung zur Gewinnabführung gemäß Ziffer 2 gilt, ein Rumpfgeschäftsjahr bildet, vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

4.4

Im Falle einer Erhöhung des Grundkapitals der OSRAM aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien vermindert sich die Ausgleichszahlung je OSRAM Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Ausgleichszahlung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der OSRAM durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 4 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung. Der Beginn der Berechtigung aus den neuen Aktien gemäß dieser Ziffer 4 ergibt sich aus der von OSRAM bei Ausgabe der neuen Aktien festgesetzten Gewinnanteilsberechtigung.

4.5

Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Ausgleichszahlung festsetzt, können auch die bereits nach Maßgabe der Ziffer 5 abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der von ihnen bereits erhaltenen Ausgleichszahlungen verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich ams Offer gegenüber einem außenstehenden Aktionär von OSRAM in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Ausgleichszahlung verpflichtet.

5

Abfindung

5.1

ams Offer verpflichtet sich, auf Verlangen eines jeden außenstehenden Aktionärs der OSRAM dessen OSRAM Aktien gegen eine Barabfindung („Abfindung“) in Höhe von EUR 44,65 je OSRAM Aktie zu erwerben.

5.2

Die Verpflichtung der ams Offer zum Erwerb der OSRAM Aktien ist befristet. Die Frist endet zwei Monate nach dem Tag, an dem die Eintragung des Bestehens dieses Vertrags im Handelsregister des Sitzes der OSRAM nach § 10 HGB bekannt gemacht worden ist. Eine Verlängerung der Frist nach § 305 Abs. 4 Satz 3 AktG wegen eines Antrags auf Bestimmung des Ausgleichs oder der Abfindung durch das in § 2 SpruchG bestimmte Gericht bleibt unberührt. In diesem Fall endet die Frist zwei Monate nach dem Tag, an dem die Entscheidung über den zuletzt beschiedenen Antrag im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden ist.

5.3

Falls bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Frist das Grundkapital der OSRAM aus Gesellschaftsmitteln gegen Ausgabe neuer Aktien erhöht wird, vermindert sich die Abfindung je Aktie in dem Maße, dass der Gesamtbetrag der Abfindung unverändert bleibt. Wird das Grundkapital der OSRAM bis zum Ablauf der in Ziffer 5.2 genannten Frist durch Bar- und/oder Sacheinlagen erhöht, gelten die Rechte aus dieser Ziffer 5 auch für die von außenstehenden Aktionären bezogenen Aktien aus der Kapitalerhöhung.

5.4

Die Übertragung der OSRAM Aktien gegen Abfindung ist für die außenstehenden Aktionäre der OSRAM kostenfrei.

5.5

Falls ein Spruchverfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz eingeleitet wird und das Gericht rechtskräftig eine höhere Abfindung festsetzt, können auch die bereits abgefundenen Aktionäre eine entsprechende Ergänzung der Abfindung verlangen. Ebenso werden alle übrigen außenstehenden Aktionäre gleichgestellt, wenn sich ams Offer gegenüber einem außenstehenden Aktionär der OSRAM in einem gerichtlichen Vergleich zur Abwendung oder Beendigung eines Spruchverfahrens zu einer höheren Abfindung verpflichtet.

6

Wirksamwerden und Dauer des Vertrags

6.1

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit jeweils der Zustimmung der Hauptversammlung der OSRAM sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der ams Offer.

6.2

Dieser Vertrag wird wirksam, wenn sein Bestehen in das Handelsregister des Sitzes der OSRAM eingetragen worden ist, frühestens jedoch zu Beginn des am 1. Oktober 2020 beginnenden Geschäftsjahres von OSRAM.

6.3

Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Er kann schriftlich mit einer Frist von sechs Monaten zum Ablauf eines Geschäftsjahres der OSRAM gekündigt werden. Der Vertrag kann erstmals zum Ende des Geschäftsjahres gekündigt werden, das mindestens fünf Zeitjahre (60 Monate) nach dem Beginn des Geschäftsjahrs der OSRAM endet, in dem dieser Vertrag gemäß Ziffer 6.2 dieses Vertrages wirksam wird.

6.4

Jede Partei kann diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein wichtiger Grund im steuerlichen Sinne für die Beendigung dieses Vertrags einschließlich solcher nach R 14.5 (6) KStR (oder einer entsprechenden Nachfolgevorschrift) gegeben ist.

6.5

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen.

7

Patronatserklärung

Die ams AG mit Sitz in Premstätten, Österreich, („ams AG“) hält 100% der Anteile an ams Offer und hat in dieser Eigenschaft als unmittelbare Gesellschafterin, ohne diesem Vertrag als Vertragspartei beizutreten, die diesem Vertrag informationshalber als Anlage beigefügte Patronatserklärung abgegeben. In dieser Patronatserklärung hat ams AG sich uneingeschränkt und unwiderruflich dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ams Offer in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass ams Offer stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag vollständig bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG. ams AG steht den außenstehenden Aktionären der OSRAM gegenüber unwiderruflich und im Grundsatz uneingeschränkt dafür ein, dass ams Offer alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleichszahlung und Abfindung, vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der OSRAM ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an ams Offer zu. Dieser Anspruch und eine entsprechende Haftung der ams AG gegenüber außenstehenden Aktionären der OSRAM sind aber auf den Fall beschränkt, dass ams Offer ihre Verpflichtungen gegenüber außenstehenden Aktionären der OSRAM aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nicht vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt und ams AG ihrer vorstehenden Ausstattungspflicht nicht nachkommt.

8

Schlussbestimmungen

Soweit eine Bestimmung dieses Vertrags ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar ist oder wird, oder im Vertrag sich eine Lücke befindet, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder unanwendbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die im Rahmen des rechtlich Zulässigen dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrags gewollt hätten, sofern sie den Punkt bedacht hätten.

München, 22. September 2020

OSRAM Licht AG
Dr. Olaf Berlien
Vorsitzender des Vorstands, CEO
Kathrin Dahnke
Mitglied des Vorstands, CFO

München, 22. September 2020

ams Offer GmbH
Alexander Everke
Geschäftsführer
Ingo Bank
Geschäftsführer

Anlage:
Patronatserklärung der ams AG, Premstätten (Österreich)

Premstätten, 22. September 2020

OSRAM Licht AG
Marcel-Breuer-Str. 6
80807 München
Deutschland

Patronatserklärung

ams Offer GmbH, Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 252979 („ams Offer“), beabsichtigt, einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag („Vertrag“) mit der OSRAM Licht AG, Marcel-Breuer-Str. 6, 80807 München, Deutschland, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HRB 199675 („OSRAM“), abzuschließen, mit OSRAM als beherrschtem und zur Gewinnabführung verpflichteten Unternehmen. Die ams AG, eine nach dem Recht von Österreich gegründete und unter diesem tätige Aktiengesellschaft mit Sitz in Premstätten („ams AG“), hält unmittelbar 100% der Anteile an ams Offer. ams AG gibt hiermit folgende Erklärungen ab, ohne dem Vertrag als Partei beizutreten:

1.

ams AG verpflichtet sich uneingeschränkt und unwiderruflich dafür Sorge zu tragen, dass ams Offer in der Weise finanziell ausgestattet wird, dass ams Offer stets in der Lage ist, alle ihre Verbindlichkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag vollständig bei deren Fälligkeit zu erfüllen. Dies gilt insbesondere für die Pflicht zum Verlustausgleich nach § 302 AktG.

2.

ams AG steht den außenstehenden Aktionären der OSRAM gegenüber uneingeschränkt und unwiderruflich dafür ein, dass ams Offer alle ihnen gegenüber bestehenden Verpflichtungen aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag, insbesondere zur Zahlung von Ausgleichszahlung und Abfindung, vollständig bei deren Fälligkeit erfüllt. Insoweit steht den außenstehenden Aktionären der OSRAM ein eigener Anspruch nach § 328 Abs. 1 BGB gerichtet auf Zahlung an ams Offer zu. Die Haftung von ams AG gemäß den beiden vorgenannten Sätzen gilt jedoch nur für den Fall, dass ams Offer ihre Verpflichtungen gegenüber den außenstehenden Aktionären der OSRAM aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag bei deren Fälligkeit nicht vollständig erfüllt und ams AG ihrer Ausstattungsverpflichtung nach Ziffer 1 dieser Patronatserklärung nicht nachkommt.

3.

Diese Patronatserklärung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle aus oder im Zusammenhang mit dieser Erklärung zwischen den Parteien entstehenden Streitigkeiten ist, soweit gesetzlich zulässig, München, Deutschland.

ams AG
Alexander Everke
CEO
Ingo Bank
CFO
2.

Beschlussfassung über Nachwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht gemäß §§ 95, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Aktiengesetz (AktG) i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) und § 7 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus zwölf Mitgliedern, und zwar aus sechs Mitgliedern, die von der Hauptversammlung gewählt werden (Anteilseignervertreter), und sechs Mitgliedern, deren Wahl sich nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes richtet (Arbeitnehmervertreter).

Nachdem die Aufsichtsratsmitglieder der Anteilseigner Herr Arunjai Mittal, Herr Dr. Roland Busch und Herr Frank (Franciscus) H. Lakerveld mit Wirkung zum Ablauf des 28. Juli 2020 jeweils ihr Aufsichtsratsmandat niedergelegt haben, hat der Vorstand der Gesellschaft beim zuständigen Amtsgericht München beantragt, Herrn Dr. Thomas Stockmeier, Herrn Johann Peter Metzler und Herrn Johann Christian Eitner jeweils ab Beginn des 29. Juli 2020 bis zum Ablauf der nächsten Hauptversammlung zu Mitgliedern des Aufsichtsrats der OSRAM Licht AG zu bestellen. Mit Beschluss vom 29. Juli 2020 hat das Amtsgericht München Herrn Dr. Thomas Stockmeier, Herrn Johann Peter Metzler und Herrn Johann Christian Eitner antragsgemäß zu Aufsichtsratsmitgliedern bestellt. Die Amtszeit dieser drei Mitglieder wird folglich mit der Beendigung der außerordentlichen Hauptversammlung am 3. November 2020 enden. Aus diesem Grund sollen die vorgenannten Personen nunmehr von der Hauptversammlung als Vertreter der Anteilseigner gewählt werden.

Der Aufsichtsrat setzt sich gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 5 Abs. 1 MitbestG zu mindestens 30 % aus Frauen und zu mindestens 30 % aus Männern zusammen. Weder die Anteilseigner- noch die Arbeitnehmervertreter haben auf Grund eines mit Mehrheit gefassten Beschlusses gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden der Gesamterfüllung des Mindestanteils widersprochen, so dass der Mindestanteil vom Aufsichtsrat insgesamt zu erfüllen ist. Dem Aufsichtsrat müssen damit insgesamt mindestens vier Frauen und mindestens vier Männer angehören, um das Mindestanteilsgebot nach § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG zu erfüllen. Dem Aufsichtsrat der Gesellschaft gehören derzeit drei Frauen und drei Männer als Arbeitnehmervertreter sowie zwei Frauen und vier Männer (einschließlich Herrn Dr. Thomas Stockmeier, Herrn Johann Peter Metzler und Herrn Johann Christian Eitner) als Vertreter der Anteilseigner an. Der nachfolgende Beschlussvorschlag genügt somit dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 AktG.

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf einen entsprechenden Vorschlag seines Nominierungsausschusses, vor,

a)

Herrn Dr. Thomas Stockmeier,
geboren am 14. Juli 1958,
Mitglied des Vorstands der ams AG, Premstätten (Österreich),
wohnhaft in Premstätten (Österreich),

als Nachfolger von Herrn Arunjai Mittal, Singapur;

b)

Herrn Johann Peter Metzler,
geboren am 31. März 1959,
selbständiger Unternehmensberater,
wohnhaft in Lauterach (Österreich),

als Nachfolger von Herrn Dr. Roland Busch, Erlangen;

c)

Herrn Johann Christian Eitner,
geboren am 9. April 1957,
Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrats der ams AG, Premstätten (Österreich),
wohnhaft in Kirchberg (Österreich),

als Nachfolger von Herrn Frank (Franciscus) H. Lakerveld, Hattingen;

mit Wirkung ab Beendigung der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 3. November 2020 als Anteilseignervertreter in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 der Satzung der Gesellschaft für den Rest der ursprünglichen Amtszeit von Herrn Arunjai Mittal, Herrn Dr. Roland Busch und Herrn Frank (Franciscus) H. Lakerveld, also für eine Amtszeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit gemäß dem vorstehenden Satz beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Die Amtszeit läuft demnach bis zur ordentlichen Hauptversammlung im Geschäftsjahr 2023.

Der Wahlvorschlag berücksichtigt die vom Aufsichtsrat zuletzt am 24. September 2019 für seine Zusammensetzung beschlossenen konkreten Ziele und strebt die Ausfüllung des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium an. Dabei hat der Aufsichtsrat auf Diversität geachtet. Der Stand der Umsetzung dieser Ziele zum 30. September 2019 ist im Corporate Governance Bericht sowie der Erklärung zur Unternehmensführung veröffentlicht, die im Internet unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

als Bestandteile des Geschäftsberichts 2019 zur Verfügung stehen.

Das Ziel des Aufsichtsrats, dass dem Gremium mindestens zwei im Sinne von Empfehlung C.9 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (DCGK) vom kontrollierenden Aktionär unabhängige Anteilseignervertreter angehören sollen, ist gewahrt. Auch der in den Empfehlungen C.6 und C.7 des DCGK vorgesehene Mindestanteil von unabhängigen Anteilseignervertretern ist weiterhin erfüllt.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten vergewissert, dass sie den zu erwartenden Zeitaufwand für die Erfüllung des Mandats aufbringen können.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Wahlen zum Aufsichtsrat entscheiden zu lassen.

Am Ende dieser Einberufung sind die Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten beigefügt, die über relevante Kenntnisse, Fähigkeiten und fachliche Erfahrungen Auskunft geben (Empfehlungen C.13 und C.14 des DCGK) sowie Angaben zu ihrer Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen (§ 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 5 AktG) enthalten.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind unter anderem folgende Unterlagen über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

zugänglich:

der Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der OSRAM Licht AG und der ams Offer GmbH vom 22. September 2020 (einschließlich der dem Vertrag als Anlage beigefügten Patronatserklärung der ams AG, Premstätten (Österreich), vom 22. September 2020);

die festgestellten Jahresabschlüsse und die gebilligten Konzernabschlüsse sowie die zusammengefassten Lageberichte für die OSRAM Licht AG und für den OSRAM Licht-Konzern für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019;

der festgestellte Jahresabschluss der ams Offer GmbH für das Rumpfgeschäftsjahr (Jahr der Gründung) 2019;

die festgestellten Jahresabschlüsse samt Lageberichten und gebilligten Konzernabschlüsse samt Konzernlageberichten für die ams AG, Premstätten (Österreich), bzw. den ams-Konzern, Premstätten (Österreich), für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019;

der nach § 293a AktG erstattete gemeinsame Bericht des Vorstands der OSRAM Licht AG und der Geschäftsführung der ams Offer GmbH, inklusive Anlagen, einschließlich der gutachtlichen Stellungnahme der PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, insbesondere zur Ermittlung des Unternehmenswerts der OSRAM Licht AG;

der Prüfungsbericht gemäß § 293e AktG des gemeinsam für die OSRAM Licht AG und die ams Offer GmbH gerichtlich bestellten Vertragsprüfers, Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, inklusive Anlagen; und

Lebensläufe der zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten.

Internetseite der Gesellschaft und dort zugängliche Unterlagen und Informationen sowie Aktionärsportal

Diese Einberufung der Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und weitere Informationen im Zusammenhang mit der Hauptversammlung sind ab der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

zugänglich.

Etwaige zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären sowie bekannt zu machende Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite veröffentlicht werden. Die gesamte Hauptversammlung wird für Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in Bild und Ton über das Online-Portal der Gesellschaft (Aktionärsportal) übertragen, das unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zu erreichen ist.

Über das Aktionärsportal können sich im Aktienregister eingetragene Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten zur Hauptversammlung anmelden. Im Aktienregister eingetragenen Aktionären, die rechtzeitig zur Hauptversammlung angemeldet sind (siehe dazu den Abschnitt „Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts) oder ihren Bevollmächtigten wird über das Aktionärsportal unter anderem die Ausübung des Stimmrechts vor und während der Hauptversammlung ermöglicht. Über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

werden nach der Hauptversammlung auch die Abstimmungsergebnisse veröffentlicht.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt die Gesamtzahl der Aktien der Gesellschaft 96.848.074 Stück teilnahme- und stimmberechtigte Aktien ohne Nennbetrag, die jeweils eine Stimme gewähren. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt damit 96.848.074. Diese Gesamtzahlen schließen jeweils im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung von der Gesellschaft gehaltene 2.664.388 Stück eigene Aktien ein, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen.

Durchführung der Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten, Übertragung der Hauptversammlung

Mit Blick auf die fortdauernde COVID-19-Pandemie wird die außerordentliche Hauptversammlung der OSRAM Licht AG am 3. November 2020 auf Grundlage des C19-AuswBekG als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten durchgeführt.

Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) können daher nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können sich zur Bild- und Tonübertragung der gesamten Versammlung über das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zuschalten (Zuschaltung).

Die Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands zu Beginn der virtuellen Hauptversammlung werden auch für die Allgemeinöffentlichkeit in Bild- und Ton im Internet unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

übertragen. Die Manuskripte der Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands werden am Mittwoch, den 28. Oktober 2020, vorab im Internet unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

veröffentlicht. Eine Aufzeichnung der Reden des Aufsichtsratsvorsitzenden und des Vorstands stehen nach der virtuellen Hauptversammlung unter derselben Internetadresse zur Verfügung.

Die Möglichkeit, dass Aktionäre gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben, besteht nicht; insbesondere ermöglicht die Bild- und Tonübertragung keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl oder Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, wie nachstehend näher beschrieben, ausüben.

Aktionärsportal

Die Gesellschaft bietet den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten für die virtuelle Hauptversammlung das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

an.

Das Aktionärsportal ist ab dem 4. Oktober 2020 für Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten geöffnet. Über das Aktionärsportal können sich Aktionäre zur Hauptversammlung anmelden oder zur Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuschalten. Diejenigen Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet haben und die zum Zeitpunkt der Hauptversammlung für die angemeldeten Aktien im Aktienregister eingetragen sind (ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre), oder ihre Bevollmächtigten können über das Aktionärsportal unter anderem ihr Stimmrecht ausüben, Vollmachten erteilen, Fragen einreichen oder Widerspruch zu Protokoll erklären. Für den Zugang zum Aktionärsportal benötigen die Aktionäre ihre Aktionärsnummer und das zugehörige Zugangspasswort. Aktionäre, die sich bereits im Aktionärsportal registriert haben, melden sich mit dem bei der Registrierung selbst gewählten Zugangspasswort im Aktionärsportal an. Alle übrigen im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten mit den Unterlagen, die ihnen mit der Einladung zur Hauptversammlung übersandt werden (Einladungsschreiben), ihre Aktionärsnummer und ein Initialpasswort für den Erstzugang zum Aktionärsportal. Bevollmächtigte (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter) erhalten nach erfolgter Anmeldung und Übermittlung der Vollmacht sowie ggf. des notwendigen Nachweises der Bevollmächtigung an die Gesellschaft individuelle Zugangsdaten, mit denen sie das Aktionärsportal für die angemeldeten Aktien nutzen können.

Weitere Hinweise zur Nutzung des Aktionärsportals und zu den verschiedenen Möglichkeiten der Ausübung ihrer Rechte erhalten die Aktionäre zusammen mit dem Einladungsschreiben und über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

Dort können auch weitere Einzelheiten zu den Nutzungsbedingungen abgerufen werden. Bitte beachten Sie auch die technischen Hinweise am Ende dieser Einberufung.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts

Zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre berechtigt. Die Anmeldung muss gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 der Satzung der Gesellschaft spätestens bis

Dienstag, 27. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MEZ),

bei der Gesellschaft in Textform (§ 126b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)) in deutscher oder englischer Sprache eingegangen sein, und zwar unter der Anschrift

OSRAM Licht AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München (Anmeldeadresse)

oder per Telefax an:
+49 (0) 89 30903-74675

oder per E-Mail an:
anmeldestelle@computershare.de

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären auch an, sich online über das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

anzumelden.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf dem zusammen mit dem Einladungsschreiben übersandten Anmeldeformular, das auch für die Vollmachtserteilung und die Erteilung von Weisungen genutzt werden kann, sowie online im Aktionärsportal. Das Anmeldeformular kann auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

heruntergeladen werden.

Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute) gemäß § 135 Abs. 1 AktG sowie gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten, können das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Freie Verfügbarkeit der Aktien und technisch maßgeblicher Bestandsstichtag

Die Aktien werden durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert; Aktionäre können deshalb über ihre Aktien auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin frei verfügen. Maßgeblich für die Möglichkeit der Zuschaltung und die Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters, die in der Zeit vom 28. Oktober 2020 bis 3. November 2020 (jeweils einschließlich) zugehen, werden erst mit Wirkung nach der Hauptversammlung am 3. November 2020 verarbeitet und berücksichtigt. Technisch maßgeblicher Bestandsstichtag (sogenanntes Technical Record Date) ist daher der 27. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MEZ).

Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl

Die Aktionäre können ihr Stimmrecht, auch ohne sich zu der Hauptversammlung zuzuschalten, durch Briefwahl ausüben. Briefwahl ist in Textform oder im Wege elektronischer Kommunikation (elektronische Briefwahl) möglich. Zur Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl sind nur ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre berechtigt.

Vor der Hauptversammlung steht den Aktionären das mit dem Einladungsschreiben übersandte Briefwahlformular, das Teil des Anmeldeformulars ist, zur Verfügung. Das Anmeldeformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus kann das Anmeldeformular auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

heruntergeladen werden. Wenn die Aktionäre die Briefwahlmöglichkeit auf dem Anmeldeformular verwenden, können diese Briefwahlstimmen ausschließlich unter der

Anschrift OSRAM Licht AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München,

Telefax-Nummer +49 (0) 89 30903-74675, oder

E-Mail-Adresse anmeldestelle@computershare.de

bis zum 2. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), abgegeben, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Abgabe, die Änderung und den Widerruf der Briefwahlstimme auf diesem Wege ist der Zugang bei der Gesellschaft. Briefwahlstimmen, die einer ordnungsgemäßen Anmeldung nicht zweifelsfrei zugeordnet werden können, werden nicht berücksichtigt.

Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl auch das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zur Verfügung. Die Ausübung des Stimmrechts durch Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 4. Oktober 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können die Aktionäre auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen etwaige zuvor im Wege der Briefwahl erfolgte Stimmabgaben ändern oder widerrufen.

Eine Stimmabgabe durch Briefwahl ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder §§ 126, 127 AktG veröffentlicht wurden.

Weitere Hinweise zur Briefwahl sind im Einladungsschreiben enthalten. Entsprechende Informationen zur Durchführung der elektronischen Briefwahl über das Aktionärsportal sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

abrufbar.

Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Die Aktionäre können sich durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Zur Ausübung des Stimmrechts durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind nur ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre berechtigt.

Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen; sie können das Stimmrecht nicht nach eigenem Ermessen ausüben. Wird keine ausdrückliche Weisung erteilt, enthalten sie sich der Stimme.

Vor der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter das mit dem Einladungsschreiben übersandte Vollmachts- und Weisungsformular, das Teil des Anmeldeformulars ist, zur Verfügung. Das Anmeldeformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus kann das Anmeldeformular auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

heruntergeladen werden. Wenn die Aktionäre die Vollmachts- und Weisungsmöglichkeit auf dem Anmeldeformular nutzen möchten, können Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich unter der

Anschrift OSRAM Licht AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München,

Telefax-Nummer +49 (0) 89 30903-74675, oder

E-Mail-Adresse anmeldestelle@computershare.de

bis zum 2. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), erteilt, geändert oder widerrufen werden. Maßgeblich für die Erteilung, die Änderung und den Widerruf der Vollmacht bzw. Weisung ist der Zugang bei der Gesellschaft.

Vor und während der Hauptversammlung steht ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären für die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zur Verfügung. Die Bevollmächtigung und Weisungserteilung über das Aktionärsportal ist ab dem 4. Oktober 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal können die Aktionäre auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen eine etwaige zuvor erteilte Vollmacht und Weisung ändern oder widerrufen.

Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht und Weisung sind nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder §§ 126, 127 AktG veröffentlicht wurden.

Weitere Hinweise zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind im Einladungsschreiben enthalten. Entsprechende Informationen zur Durchführung der Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter über das Aktionärsportal sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

abrufbar.

Bevollmächtigung Dritter zur Ausübung des Stimmrechts und sonstiger Rechte

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre können zur Ausübung ihres Stimmrechts und sonstiger Rechte neben den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern auch einen Dritten bevollmächtigen (bevollmächtigte Dritte). Bevollmächtigte Dritte können das Stimmrecht ihrerseits durch Briefwahl oder Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben (siehe oben). Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, kann die Gesellschaft gemäß § 134 Abs. 3 Satz 2 AktG eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung Dritter gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn keine Vollmacht nach § 135 AktG erteilt wird. Bei der Bevollmächtigung Dritter zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG (Vollmachtserteilung an Intermediäre (insbesondere Kreditinstitute), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten) sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die eine Vollmacht zur Stimmrechtsausübung nach § 135 AktG erteilen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu bevollmächtigenden Dritten zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Intermediären (insbesondere Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten und die eine Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen sich im Vorfeld der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts mit der Aktionärs-Hotline (siehe dazu unten im Abschnitt „Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung“) oder unter der oben genannten Adresse mit der Anmeldestelle in Verbindung zu setzen.

Wenn weder ein Intermediär (insbesondere ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten (in diesem Falle bedarf es des Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform) erteilt werden. Die Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft ist der Gesellschaft unter der

Anschrift OSRAM Licht AG, c/o Computershare Operations Center, 80249 München,

Telefax-Nummer +49 (0) 89 30903-74675, oder

E-Mail-Adresse anmeldestelle@computershare.de

zu übermitteln. Entsprechendes gilt für den Widerruf der Vollmacht.

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens bis zum 2. November 2020, 24:00 Uhr (MEZ), zugehen. Eine Übermittlung der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft oder des Nachweises der Bevollmächtigung oder der Widerruf einer Bevollmächtigung sind an die oben genannte Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse auch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen noch möglich. Der Nachweis einer auf diesem Wege erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Nachweis (z. B. Kopie oder Scan der Vollmacht) an die oben genannte Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt wird.

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die einen Dritten bevollmächtigen wollen, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das mit dem Einladungsschreiben übersandte Vollmachtsformular, das Teil des Anmeldeformulars ist, zu verwenden. Das Anmeldeformular kann zudem unter der Anmeldeadresse postalisch, per Telefax oder per E-Mail angefordert werden. Darüber hinaus kann ein Anmeldeformular auch über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

heruntergeladen werden.

Vollmachten können ab dem 4. Oktober 2020 bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Hauptversammlung auch elektronisch über das Aktionärsportal erteilt werden.

Nach Erteilung einer Vollmacht durch den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionär werden dem bevollmächtigten Dritten individuelle Zugangsdaten für das Aktionärsportal zugesandt. Wird die Vollmacht unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten erteilt, ist ein Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft erforderlich. Der Nachweis der Bevollmächtigung ist auf den oben beschriebenen Wegen an die Gesellschaft zu übermitteln.

Eine Stimmabgabe ist nur in Bezug auf solche Anträge und Wahlvorschläge möglich, die mit dieser Einberufung oder im Zusammenhang mit § 122 Abs. 2 AktG oder §§ 126, 127 AktG veröffentlicht wurden.

Weitere Hinweise zur Vollmachtserteilung an Dritte sind im Einladungsschreiben enthalten. Entsprechende Informationen zur Durchführung der Vollmachtserteilung über das Aktionärsportal sind über die Internetseite der Gesellschaft unter

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abrufbar.

Fragemöglichkeit der Aktionäre

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre haben die Möglichkeit, im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG). Etwaige Fragen sind bis spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung, d.h. bis Samstag, 31. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MEZ), über das Aktionärsportal unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

einzureichen.

Nach Ablauf der vorstehend genannten Frist können Fragen nicht mehr eingereicht werden. Bei der Beantwortung von Fragen wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet und nicht zusammengefasst werden), wenn mit der Übermittlung der Frage im Aktionärsportal ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können bis zum Schluss der Hauptversammlung über das Aktionärsportal Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000,00 EUR erreichen (dies entspricht 500.000 Aktien), können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden.

Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten, wobei § 70 AktG bei der Berechnung der Aktienbesitzzeit Anwendung findet. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts aus. Der Tag des Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Samstag oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand der OSRAM Licht AG zu richten und muss der Gesellschaft spätestens bis Samstag, den 3. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen an folgende Adresse:

Vorstand der OSRAM Licht AG
Marcel-Breuer-Str. 6
80807 München

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

bekannt gemacht und den Aktionären gemäß § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 3 AktG mitgeteilt.

Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind Anträge von Aktionären, einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, den in § 125 Abs. 2 und 3 AktG genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung mit Begründung an die unten stehende Adresse übersandt hat. Der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist somit Montag, der 19. Oktober 2020, 24:00 Uhr (MESZ). Ein Gegenantrag braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände gemäß § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt.

Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten (vgl. § 127 Satz 3 AktG i.V.m. § 124 Abs. 3 Satz 4 AktG und § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 5 AktG). Nach § 127 Satz 1 AktG i.V.m. § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend.

Etwaige Anträge von Aktionären gemäß § 126 Abs. 1 AktG (nebst Begründung) und Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG sind ausschließlich zu richten an:

OSRAM Licht AG
Marcel-Breuer-Str. 6
80807 München

oder per Telefax an: +49 (0) 89 6213-3629

oder per E-Mail an: gegenantrag@osram.com

Zugänglich zu machende Anträge und Wahlvorschläge von Aktionären (einschließlich des Namens des Aktionärs und – im Falle von Anträgen – der Begründung) werden nach ihrem Eingang unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

zugänglich gemacht. Etwaige Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Ein nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machender Gegenantrag oder Wahlvorschlag wird im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung als gestellt berücksichtigt, wenn der antragstellende Aktionär ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet ist.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Auf Grundlage des C19-AuswBekG haben die Aktionäre in der Hauptversammlung zwar kein Auskunftsrecht im Sinne des § 131 AktG, jedoch die Möglichkeit, Fragen im Wege elektronischer Kommunikation zu stellen (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG). Der Vorstand kann zudem mit Zustimmung des Aufsichtsrats festlegen, dass Fragen spätestens zwei Tage vor der Hauptversammlung einzureichen sind (§ 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 C19-AuswBekG). Hiervon hat der Vorstand der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats Gebrauch gemacht.

Auf die oben bereits erfolgten Ausführungen zur „Fragemöglichkeit der Aktionäre“ nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG wird verwiesen.

Weitergehende Erläuterungen zu den Aktionärsrechten

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 C19-AuswBekG finden sich auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

Informationen zu den unter Tagesordnungspunkt 2 zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten insbesondere gemäß § 125 Abs. 2, Abs. 1 Satz 5 AktG sowie gemäß den Empfehlungen C.13 und C.14 des DCGK

Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Dr. Thomas Stockmeier

Persönliche Daten:

Geburtsdatum und -ort: 14. Juli 1958 in Naila
Nationalität: Deutsch
Beruf: Mitglied des Vorstands der ams AG, Premstätten (Österreich)
Wohnort: Premstätten (Österreich)

Ausbildung:

1985 Diplom-Ingenieur Werkstoffwissenschaften (Dipl.-Ing. Univ.), Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
1990 Doktor der Ingenieurwissenschaften (Dr.-Ing.), Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

1985-1986 Semikron Elektronik GmbH, Nürnberg, Entwicklungsingenieur
1987-1992 ABB Corporate Research, Baden (Schweiz), Projektleiter und Gruppenleiter
1992-1994 ABB Semiconductors AG, Baden (Schweiz), Leiter Forschung
1994-1998 ABB Semiconductors Inc., Los Angeles, Kalifornien (USA), President & General Manager
1998-1999 ABB Semiconductors AG, Lenzburg (Schweiz), Strategic Marketing, Leiter Forschung & Entwicklung
1999-2013 Semikron Elektronik GmbH, Nürnberg, Geschäftsführer und Chief Technology Officer (Forschung & Entwicklung, Qualität, Produktion, Geschäftsbereiche)
2013-2014 ams AG, Premstätten (Österreich), Leiter der Geschäftsbereiche Industrial & Medical, Automotive
2014-heute ams AG, Premstätten (Österreich), Vorstand und Chief Operating Officer (Operations & Supply Chain, Quality, Research & Development)

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der OSRAM Licht AG:

Herr Dr. Stockmeier verfügt über eine mehr als 20-jährige Erfahrung in verschiedenen in- und ausländischen Managementpositionen in den Bereichen Halbleiter und Mikroelektronik, dabei insbesondere in den Feldern Forschung und Entwicklung, Produktion, Supply Chain, Einkauf, Qualität, Umweltschutz, Arbeitssicherheit, IT sowie diverser Geschäftsbereiche. Er hat tiefgehende Kenntnisse der Marktsegmente Consumer, Computing, Medizintechnik, Industrieautomatisierung, Automotive und verfügt weltweit über hervorragende Kunden- und Lieferantenkontakte.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

OSRAM GmbH, München

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

keine

Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Johann Peter Metzler

Persönliche Daten:

Geburtsdatum und -ort: 31. März 1959 in Bregenz (Österreich)
Nationalität: Österreichisch
Beruf: Selbständiger Unternehmensberater
Wohnort: Lauterach (Österreich)

Ausbildung:

1983 Abschluss Diplomstudium der Mathematik und Physik an der Universität Innsbruck (Österreich)

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

1984-1987 Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München, Zentralbereich Technik – Entwicklungsingenieur IC & CAD-Software
1987-1992 Siemens Aktiengesellschaft, Berlin und München, Bereich Halbleiter, Leitung ASIC Entwicklung & Marketing
1992-1996 Siemens Components Pte Ltd, Singapur, General Manager und Leitung Forschung & Entwicklung
1997-2005 NewLogic Technologies AG, Lustenau (Österreich), Gründer und Vorstandsvorsitzender
2006-2008 Wipro Ltd, Bangalore, heute: Bengaluru (Indien), Chief Strategist
2000-2014 Photeon Technologies GmbH, Lustenau (Österreich), Gründer und Chairman
2010-2018 Zumtobel Licht AG, Dornbirn (Österreich), Aufsichtsrat und Mitglied Strategie-Ausschuss
Seit 2008 Selbständiger Unternehmensberater

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der OSRAM Licht AG:

Herr Metzler besitzt aufgrund seiner langjährigen, internationalen Tätigkeit als Geschäftsführer und Aufsichtsrat von weltweit tätigen, privaten und börsennotierten Industrieunternehmen umfassende Erfahrungen in der strategischen und operativen Führung eines Technologie-Unternehmens. Seine Ausbildung und sein beruflicher Werdegang begründen Herrn Metzlers besondere Kenntnisse über die für den OSRAM-Konzern relevanten Technologien und Branchen (Halbleiter, Optoelektronik, Sensorik und Licht). Darüber hinaus verfügt Herr Metzler über solide Erfahrung in der Tätigkeit als Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

Aquin & Cie AG, München

OSRAM GmbH, München

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

ecoRobotix AG, Yverdon-les-Bains (Schweiz)

Dornbirner Sparkasse Bank AG, Dornbirn (Österreich)

Lebenslauf des zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Johann Christian Eitner

Persönliche Daten:

Geburtsdatum und -ort: 9. April 1957 in Feldbach (Österreich)
Nationalität: Österreichisch
Beruf: Vorsitzender des Arbeiterbetriebsrats der ams AG, Premstätten (Österreich)
Wohnort: Kirchberg (Österreich)

Ausbildung:

1972-1976 Elektroinstallateur

Beruflicher Werdegang und wesentliche Tätigkeiten:

1976-1980 Angestellter im Elektrogroßhandel
1980-1984 Hausmann
1984-1994 Vorarbeiter in der Maskenlithographie bei der ams AG, Premstätten (Österreich)
Seit 1994 Freigestellter Betriebsrat bei der ams AG, Premstätten (Österreich)

Besondere Kenntnisse und Erfahrungen für die Aufsichtsratstätigkeit bei der OSRAM Licht AG:

Herr Eitner ist seit über 40 Jahren in der Elektronik- bzw. Halbleiterbranche tätig. Er verfügt über Kenntnisse und langjährige Erfahrung in den für die Gesellschaft wesentlichen Märkten und auf den Gebieten Produktion, Marketing, Vertrieb und Digitalisierung. Zudem hat Herr Eitner eine über 25-jährige Erfahrung als Aufsichtsratsmitglied eines Halbleiterunternehmens. Aus diesem Grund ist er mit der Corporate Governance sowie Compliance, Controlling und Risikomanagement eines Industrieunternehmens vertraut.

Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten

OSRAM GmbH, München

Mitgliedschaft in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

keine

Die vorstehenden Angaben werden auf der Internetseite

www.osram-group.de/de-DE/our-company/our-management/supervisory-board

fortlaufend aktualisiert veröffentlicht.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 2 gemäß Empfehlung C.13 des DCGK

Mit Blick auf die Empfehlung C.13 des DCGK wird vorsorglich offengelegt, dass die ams AG, Premstätten (Österreich), mehr als 10 % der stimmberechtigten Aktien der Gesellschaft mittelbar über die ams Offer GmbH hält. Die ams Offer GmbH ist direkte Mehrheitsaktionärin der Gesellschaft, kontrolliert die Gesellschaft unmittelbar und ist 100-prozentige Tochtergesellschaft der ams AG, Premstätten (Österreich).

Herr Dr. Thomas Stockmeier ist Mitglied des Vorstands der ams AG, Premstätten (Österreich), sowie Mitglied der Geschäftsführung der ams Offer GmbH.

Herr Johann Christian Eitner ist freigestellter Betriebsrat bei der ams AG, Premstätten (Österreich).

Im Übrigen bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats zwischen Herrn Dr. Thomas Stockmeier und Herrn Johann Christian Eitner und der OSRAM Licht AG oder den Organen der Gesellschaft keine für die Wahlentscheidung der Hauptversammlung maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen.

Herr Johann Peter Metzler steht nach Einschätzung des Aufsichtsrats in keiner persönlichen oder geschäftlichen Beziehung zur OSRAM Licht AG, den Organen der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär.

Hinweise zum Datenschutz

Wir führen die Hauptversammlung als Versammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten unter Verwendung von Bild- und Tonübertragungen (virtuelle Hauptversammlung) mit der Möglichkeit zur Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung durch.

Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), des AktG, des C19-AuswBekG sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften. Die Datenverarbeitung ist erforderlich, um die Anmeldung und Zuschaltung der Aktionäre und Aktionärsvertreter zur virtuellen Hauptversammlung abzuwickeln und den Aktionären und Aktionärsvertretern die Ausübung ihrer Rechte im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung zu ermöglichen. Wenn Sie uns die erforderlichen personenbezogenen Daten nicht mitteilen, können wir Ihnen möglicherweise keine Zuschaltung zur Hauptversammlung oder Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, ermöglichen.

Verantwortliche für die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten ist:

OSRAM Licht AG
Marcel-Breuer-Str. 6
80807 München
Telefon: +49 89 (0) 6213-0
Telefax: +49 89 (0) 6213-2020
E-Mail: privacy@osram.com

Soweit wir uns zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung Dienstleister bedienen, verarbeiten diese personenbezogenen Daten nur in unserem Auftrag und sind im Übrigen zur Vertraulichkeit verpflichtet.

Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen steht jedem Betroffenen ein jederzeitiges Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Löschungs- und ggf. Widerspruchsrecht bezüglich der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten sowie ein Recht auf Datenübertragung zu.

Weitere Informationen zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten sowie Zweck und Rechtsgrundlage im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung und zu Ihren Rechten nach der DSGVO können jederzeit auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.osram-group.de/hauptversammlung

(dort im Bereich „Datenschutz für Aktionäre“) abgerufen oder unter folgender Adresse angefordert werden:

OSRAM Licht AG
Marcel-Breuer-Str. 6
80807 München
E-Mail: privacy@osram.com

Technische Hinweise zur virtuellen Hauptversammlung

Für die Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten benötigen Sie eine Internetverbindung und ein Endgerät (z. B. einen Computer). Für die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung benötigen Sie zudem Lautsprecher oder Kopfhörer. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Ab dem 2. November 2020, 10:00 Uhr (MEZ), wird unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

eine Testsequenz (Bild und Ton) angeboten werden, mit welcher Sie die Eignung Ihrer Hard- und Software für die Zuschaltung zu der virtuellen Hauptversammlung überprüfen können.

Für den Zugang zum Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können (siehe dazu oben im Abschnitt „Aktionärsportal“).

Am 3. November 2020 können sich die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten ab 9:30 Uhr (MEZ) unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

durch Eingabe der Zugangsdaten im Aktionärsportal zu der virtuellen Hauptversammlung zuschalten.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische
Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit
möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 4. Oktober 2020 möglich.

Weitere Einzelheiten zum Aktionärsportal erhalten die Aktionäre mit dem Einladungsschreiben, welches die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zugesandt bekommen. Entsprechende Informationen zur Nutzung des Aktionärsportals sind unter der Internetadresse

www.osram-group.de/hauptversammlung

abrufbar.

Bei technischen Fragen zum Aktionärsportal oder zu Ihrer Zuschaltung zur virtuellen Hauptversammlung stehen Ihnen vor und während der Hauptversammlung die Mitarbeiter unseres Hauptversammlungs-Dienstleisters Computershare unter der folgenden Rufnummer gerne zur Verfügung.

Aktionärs-Hotline: +49 (0) 89 30903 6337

Die Aktionärs-Hotline ist Montag bis Freitag, jeweils von 9:00 bis 17:00 Uhr (MESZ/MEZ), und am Tag der Hauptversammlung, dem 3. November 2020, ebenfalls ab 9:00 Uhr (MEZ), erreichbar.

Bei technischen Fragen vor Beginn der virtuellen Hauptversammlung können Sie sich auch per E-Mail an unseren Hauptversammlungs-Dienstleister Computershare unter der E-Mail-Adresse

aktionaersportal@computershare.de

wenden.

Hinweis zur Verfügbarkeit der Bild- und Tonübertragung

Die Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können die gesamte Hauptversammlung per Bild- und Tonübertragung im Internet verfolgen. Die Bild- und Tonübertragung der virtuellen Hauptversammlung und die Verfügbarkeit des internetgestützten Aktionärsportals kann nach dem heutigen Stand der Technik aufgrund von Einschränkungen der Verfügbarkeit des Telekommunikationsnetzes und der Einschränkung von Internetdienstleistungen von Drittanbietern Schwankungen unterliegen, auf welche die Gesellschaft keinen Einfluss hat. Die Gesellschaft kann daher keine Gewährleistungen und Haftung für die Funktionsfähigkeit und ständige Verfügbarkeit der in Anspruch genommenen Internetdienste, der in Anspruch genommenen Netzelemente Dritter, der Bild- und Tonübertragung sowie den Zugang zum Aktionärsportal und dessen generelle Verfügbarkeit übernehmen. Die Gesellschaft übernimmt auch keine Verantwortung für Fehler und Mängel der für das Aktionärsportal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen, soweit nicht Vorsatz vorliegt. Die Gesellschaft empfiehlt aus diesem Grund, frühzeitig von den oben genannten Möglichkeiten zur Rechtsausübung, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, Gebrauch zu machen. Sofern es Datenschutz- oder Sicherheitserwägungen zwingend erfordern, muss sich der Versammlungsleiter der Hauptversammlung vorbehalten, die Möglichkeit der virtuellen Hauptversammlung zu unterbrechen oder ganz einzustellen.

 

München, im September 2020

OSRAM Licht AG

Der Vorstand

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