I. Allgemeine Bestimmungen |
I. Allgemeine Bestimmungen |
I. Allgemeine Bestimmungen |
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr |
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr |
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr |
(1) |
Die Firma der Gesellschaft ist
|
|
(1) |
Die Firma der Gesellschaft ist
|
|
(1) |
Die Firma der Gesellschaft ist
|
|
OWG Beteiligungs AG |
OWG Beteiligungs AG |
OWG Beteiligungs AG |
(2) |
Der Sitz der Gesellschaft ist Poing.
|
|
(2) |
Der Sitz der Gesellschaft ist Poing.
|
|
(2) |
Der Sitz der Gesellschaft ist Poing.
|
|
(3) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
(3) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
(3) |
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
|
|
§ 2 Gegenstand des Unternehmens |
§ 2 Gegenstand des Unternehmens |
§ 2 Gegenstand des Unternehmens |
(1) |
Gegenstand des Unternehmens sind
|
|
(1) |
Gegenstand des Unternehmens sind
|
|
(1) |
Gegenstand des Unternehmens sind
|
|
|
• |
Halten sowie die Übernahme von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland, vorwiegend solchen, die den Vertrieb von Handels-Produkten und/oder die Herstellung und den Vertrieb von Gummiprodukten zum Gegenstand haben, Beratung und Unterstützung dieser Gesellschaften in organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht,
|
|
|
|
• |
das Halten sowie die Übernahme von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland, unter anderem solchen, welche die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Industrie- und Handelsprodukten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Beratung und Unterstützung dieser Gesellschaften in organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht,
|
|
|
|
• |
das Halten sowie die Übernahme von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland, unter anderem solchen, welche die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Industrie- und Handelsprodukten und/oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Beratung und Unterstützung dieser Gesellschaften in organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht,
|
|
|
|
|
• |
die Verwaltung eigenen Vermögens,
|
|
|
|
• |
die Verwaltung eigenen Vermögens,
|
|
|
|
• |
Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern,
|
|
|
|
• |
die Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern,
|
|
|
|
• |
die Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern,
|
|
|
|
• |
Lizenzierung und Verwertung von immateriellen Wirtschaftsgütern,
|
|
|
|
• |
die Lizenzierung und Verwertung von immateriellen Wirtschaftsgütern,
|
|
|
|
• |
die Lizenzierung und Verwertung von immateriellen Wirtschaftsgütern,
|
|
|
|
• |
Erbringung von Dienstleistungen, sei es als Holdingunternehmen, sei es als Beratungsunternehmen bei der Entwicklung, Koordination und Realisierung von Investitionsprojekten.
|
|
|
|
• |
die Erbringung von Dienstleistungen, sei es als Holdingunternehmen, sei es als Beratungsunternehmen bei der Entwicklung, Koordination und Realisierung von Investitionsprojekten.
|
|
|
|
• |
die Erbringung von Dienstleistungen, sei es als Holdingunternehmen, sei es als Beratungsunternehmen bei der Entwicklung, Koordination und Realisierung von Investitionsprojekten.
|
|
|
(2) |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Unternehmensgegenstand zu dienen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie Unternehmensverträge abschließen. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann Teile ihres Unternehmens in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft kann sich auch auf die Verwaltung des eigenen Vermögens beschränken.
|
|
(2) |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Unternehmensgegenstand zu dienen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie Unternehmensverträge abschließen. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann Teile ihres Unternehmens in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft kann sich auch auf die Verwaltung des eigenen Vermögens beschränken.
|
|
(2) |
Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Unternehmensgegenstand zu dienen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie Unternehmensverträge abschließen. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann Teile ihres Unternehmens in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft kann sich auch auf die Verwaltung des eigenen Vermögens beschränken.
|
|
§ 3 Bekanntmachungen |
§ 3 Bekanntmachungen |
§ 3 Bekanntmachungen |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt. |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. |
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. |
II. Grundkapital und Aktien |
II. Grundkapital und Aktien |
II. Grundkapital und Aktien |
§ 4 Grundkapital |
§ 4 Grundkapital |
§ 4 Grundkapital |
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 91.457,00 (in Worten: einundneunzigtausendvierhundertsiebenundfünfzig Euro).
|
|
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 91.457,00 (in Worten: einundneunzigtausendvierhundertsiebenundfünfzig Euro).
|
|
(1) |
Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.463.312,00 (in Worten: eine Millionen vierhundertdreiundsechzigtausenddreihundertzwölf Euro).
|
|
(2) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 91.457 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien.
|
|
(2) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 91.457 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien.
|
|
(2) |
Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 731.656 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien und 731.656 auf den Namen lautende Vorzugsaktien mit Stimmrecht als Stückaktien.
|
|
|
|
(3) |
Die Vorzugsaktien mit Stimmrecht sind mit einem Gewinnvorzug gemäß § 18 der Satzung ausgestattet.
|
|
(3) |
Form und Inhalt der Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.
|
|
(3) |
Form und Inhalt der Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.
|
|
(4) |
Form und Inhalt der Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.
|
|
(4) |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.
|
|
(4) |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.
|
|
(5) |
Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.
|
|
§ 5 Genehmigtes Kapital |
|
|
(1) |
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.049,– (in Worten: Euro eintausendneunundvierzig) zu erhöhen (genehmigtes Kapital).
|
|
|
|
(2) |
Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden,
|
|
|
|
a) |
soweit die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft, der STAHLGRUBER Otto Gruber AG mit dem Sitz in Poing oder deren verbundene Unternehmen ausgegeben werden,
|
|
|
|
oder |
|
|
b) |
die Leistung von Sacheinlagen vorgesehen ist.
|
|
|
|
(3) |
Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte, den Ausschluss des Bezugsrechts und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden.
|
|
|
|
III. Vorstand |
III. Vorstand |
III. Vorstand |
§ 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung |
§ 5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung |
§ 5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung |
(1) |
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann einen Vorsitzenden bestimmen und stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
|
|
(1) |
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann einen Vorsitzenden bestimmen und stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
|
|
(1) |
Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann einen Vorsitzenden bestimmen und stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.
|
|
(2) |
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen ordentlichen insoweit gleich. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung berechtigt sind. Er kann außerdem einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen.
|
|
(2) |
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen ordentlichen insoweit gleich. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung berechtigt sind. Er kann außerdem einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen.
|
|
(2) |
Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen ordentlichen insoweit gleich. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung berechtigt sind. Er kann außerdem einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen.
|
|
(3) |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt, sofern ein solcher bestimmt ist, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
|
|
(3) |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt, sofern ein solcher bestimmt ist, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.
|
|
(3) |
Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt, sofern ein solcher bestimmt ist, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.
|
|
(4) |
Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
|
|
(4) |
Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
|
|
(4) |
Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.
|
|
IV. Aufsichtsrat |
IV. Aufsichtsrat |
IV. Aufsichtsrat |
§ 7 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsniederlegung |
§ 6 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsniederlegung |
§ 6 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsniederlegung |
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.
|
|
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.
|
|
(1) |
Der Aufsichtsrat besteht aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.
|
|
(2) |
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
|
|
(2) |
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern nicht bei der Wahl für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit festgelegt wird. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
|
|
(2) |
Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern nicht bei der Wahl für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit festgelegt wird. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.
|
|
(3) |
Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
|
|
(3) |
Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
|
|
(3) |
Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
|
|
(4) |
Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Für die Amtsdauer des Ersatzmitglieds gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Für den Fall, dass für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl nach Abs. 3 Satz 1 stattfindet, endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit Ablauf der Hauptversammlung, in der die Neuwahl durchgeführt wird.
|
|
(4) |
Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Für die Amtsdauer des Ersatzmitglieds gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Für den Fall, dass für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl nach Abs. 3 Satz 1 stattfindet, endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit Ablauf der Hauptversammlung, in der die Neuwahl durchgeführt wird.
|
|
(4) |
Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Für die Amtsdauer des Ersatzmitglieds gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Für den Fall, dass für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl nach Abs. 3 Satz 1 stattfindet, endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit Ablauf der Hauptversammlung, in der die Neuwahl durchgeführt wird.
|
|
(5) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt jederzeit durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende schriftliche Erklärung, adressiert an den Sitz der Gesellschaft, unter Benachrichtigung des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.
|
|
(5) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt jederzeit durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende Erklärung in Textform unter Benachrichtigung des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle der Niederlegung durch den Vorsitzenden, sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
|
|
(5) |
Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt jederzeit durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende Erklärung in Textform unter Benachrichtigung des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle der Niederlegung durch den Vorsitzenden, sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
|
|
§ 8 Vorsitzender, Stellvertreter |
§ 7 Vorsitzender, Stellvertreter |
§ 7 Vorsitzender, Stellvertreter |
(1) |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine konstituierende Aufsichtsratssitzung statt, die keiner besonderen Einberufung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Stellvertreter tritt in allen Fällen an die Stelle des Vorsitzenden, in denen dieser verhindert ist.
|
|
(1) |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine konstituierende Aufsichtsratssitzung statt, die keiner besonderen Einberufung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Stellvertreter tritt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen des Gesetzes oder in dieser Satzung in allen Fällen an die Stelle des Vorsitzenden, in denen dieser verhindert ist.
|
|
(1) |
Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine konstituierende Aufsichtsratssitzung statt, die keiner besonderen Einberufung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Stellvertreter tritt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen des Gesetzes oder in dieser Satzung in allen Fällen an die Stelle des Vorsitzenden, in denen dieser verhindert ist.
|
|
(2) |
Scheiden der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
|
|
(2) |
Scheiden der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
|
|
(2) |
Scheiden der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.
|
|
§ 9 Einberufung und Beschlussfassung |
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung |
§ 8 Einberufung und Beschlussfassung |
(1) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft der Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein, den Tag der Absendung der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann er die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich oder durch Telefax oder E-Mail einberufen. Die Einberufung erfolgt, so oft es das Gesetz oder die Geschäfte der Gesellschaft erfordern.
|
|
(1) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft der Vorsitzende in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein, den Tag der Absendung der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann er die Frist abkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Einberufung erfolgt, so oft es das Gesetz oder die Geschäfte der Gesellschaft erfordern.
|
|
(1) |
Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft der Vorsitzende in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein, den Tag der Absendung der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann er die Frist abkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Einberufung erfolgt, so oft es das Gesetz oder die Geschäfte der Gesellschaft erfordern.
|
|
(2) |
Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen mitzuteilen.
|
|
(2) |
Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.
|
|
(2) |
Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.
|
|
(3) |
Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
|
|
(3) |
Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
|
|
(3) |
Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen.
|
|
(4) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Das gilt auch für Wahlen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt.
|
|
(4) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Das gilt auch für Wahlen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Dem Stellvertreter steht das Recht des Stichentscheids nicht zu.
|
|
(4) |
Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Das gilt auch für Wahlen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Dem Stellvertreter steht das Recht des Stichentscheids nicht zu.
|
|
(5) |
Ein abwesendes Mitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
|
|
(5) |
Ein abwesendes Mitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
|
|
(5) |
Ein abwesendes Mitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.
|
|
(6) |
Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen zulässig, wenn sämtliche Mitglieder der vorgeschlagenen Abstimmungsart oder dem Beschlussvorschlag zustimmen.
|
|
(6) |
Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen.
|
|
(6) |
Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen.
|
|
(7) |
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich in Abschrift zuzuleiten.
|
|
(7) |
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich in Abschrift zuzuleiten.
|
|
(7) |
Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich in Abschrift zuzuleiten.
|
|
(8) |
Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
|
|
(8) |
Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
|
|
(8) |
Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.
|
|
§ 10 Aufgaben und Befugnisse |
§ 9 Aufgaben und Befugnisse |
§ 9 Aufgaben und Befugnisse |
(1) |
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
|
|
(1) |
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
|
|
(1) |
Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.
|
|
(2) |
Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden und kann insbesondere durch Beschluss und/oder in der Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmte Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.
|
|
(2) |
Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden und kann insbesondere durch Beschluss und/oder in der Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmte Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.
|
|
(2) |
Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden und kann insbesondere durch Beschluss und/oder in der Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmte Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.
|
|
(3) |
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die für die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
|
|
(3) |
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die für die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
|
|
(3) |
Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die für die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.
|
|
(4) |
Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, alle Bücher und Schriften einzusehen sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu prüfen.
|
|
(4) |
Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, alle Bücher und Schriften einzusehen sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu prüfen.
|
|
(4) |
Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, alle Bücher und Schriften einzusehen sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu prüfen.
|
|
(5) |
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat ist befugt und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – verpflichtet, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festzusetzen.
|
|
(5) |
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat ist befugt und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – verpflichtet, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festzusetzen.
|
|
(5) |
Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat ist befugt und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – verpflichtet, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festzusetzen.
|
|
(6) |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben.
|
|
(6) |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben.
|
|
(6) |
Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben.
|
|
(7) |
Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung der Satzung betreffen.
|
|
(7) |
Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung der Satzung betreffen.
|
|
(7) |
Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung der Satzung betreffen.
|
|
§ 11 Vergütung |
§ 10 Vergütung |
§ 10 Vergütung |
(1) |
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines Quartals. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende Vorsitzende den 1,5-fachen Betrag. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner eine variable Vergütung nach einem vom der Hauptversammlung zu bestimmenden Berechnungsschema.
|
|
(1) |
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines Quartals. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende Vorsitzende den 1,5-fachen Betrag. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche Vergütung. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner eine variable Vergütung nach einem von der Hauptversammlung zu bestimmenden Berechnungsschema.
|
|
(1) |
Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines Quartals. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende Vorsitzende den 1,5-fachen Betrag. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche Vergütung. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner eine variable Vergütung nach einem von der Hauptversammlung zu bestimmenden Berechnungsschema.
|
|
(2) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre baren Auslagen und die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in Rechnung stellen können und stellen.
|
|
(2) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung und die zu erstattenden Auslagen entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in Rechnung stellen können und stellen.
|
|
(2) |
Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung und die zu erstattenden Auslagen entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in Rechnung stellen können und stellen.
|
|
(3) |
Einem während des Geschäftsjahres ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die jährliche Vergütung zeitanteilig gewährt.
|
|
(3) |
Einem während des Geschäftsjahres ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die jährliche Vergütung zeitanteilig gewährt.
|
|
(3) |
Einem während des Geschäftsjahres ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die jährliche Vergütung zeitanteilig gewährt.
|
|
V. Hauptversammlung |
V. Hauptversammlung |
V. Hauptversammlung |
§ 12 Ordentliche Hauptversammlung |
§ 11 Ordentliche Hauptversammlung |
§ 11 Ordentliche Hauptversammlung |
Innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahrs findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Gegenstand ihrer Tagesordnung sind regelmäßig |
Innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahrs findet die ordentliche Hauptversammlung statt. |
Innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahrs findet die ordentliche Hauptversammlung statt. |
a) |
die Vorlage und soweit erforderlich die Feststellung des Jahresabschlusses mit Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats,
|
|
|
|
b) |
die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns,
|
|
|
|
c) |
die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,
|
|
|
|
d) |
die Wahl des Abschlussprüfers.
|
|
|
|
§ 13 Ort, Einberufung und Teilnahme |
§ 12 Ort, Einberufung und Teilnahme |
§ 12 Ort, Einberufung und Teilnahme |
(1) |
Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München statt.
|
|
(1) |
Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München statt.
|
|
(1) |
Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München statt.
|
|
|
(2) |
Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 14. Februar 2028 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
|
|
(2) |
Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 14. Februar 2028 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).
|
|
(2) |
Die Einberufung erfolgt mit gesetzlicher Frist.
|
|
(3) |
Die Einberufung erfolgt mit gesetzlicher Frist.
|
|
(3) |
Die Einberufung erfolgt mit gesetzlicher Frist.
|
|
|
(4) |
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zu der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung erfolgt in Textform in deutscher Sprache und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung bestimmten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitgerechnet.
|
|
(4) |
Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zu der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung erfolgt in Textform in deutscher Sprache und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung bestimmten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitgerechnet.
|
|
(3) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder im Wege einer elektronischen Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Verfahren hierfür im Einzelnen festzulegen.
|
|
(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder im Wege einer elektronischen Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Verfahren hierfür im Einzelnen festzulegen.
|
|
(5) |
Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder im Wege einer elektronischen Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Verfahren hierfür im Einzelnen festzulegen.
|
|
|
(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand.
|
|
(6) |
Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand.
|
|
|
(7) |
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, weil eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.
|
|
(7) |
Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, weil eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.
|
|
§ 14 Vorsitz |
§ 13 Vorsitz |
§ 13 Vorsitz |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs gewählter anderer Versammlungsleiter. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass und gegebenenfalls wie die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen wird. |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats die Versammlungsleitung übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählt der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter nicht, so ist dieser durch die Hauptversammlung zu wählen. |
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats die Versammlungsleitung übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählt der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter nicht, so ist dieser durch die Hauptversammlung zu wählen. |
§ 15 Stimmrecht |
§ 14 Stimmrecht |
§ 14 Stimmrecht |
(1) |
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
|
|
(1) |
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
|
|
(1) |
Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.
|
|
(2) |
Das Stimmrecht kann durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden.
|
|
(2) |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden.
|
|
(2) |
Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden.
|
|
§ 16 Beschlussfassung |
§ 15 Beschlussfassung |
§ 15 Beschlussfassung |
(1) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
|
|
(1) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
|
|
(1) |
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.
|
|
(2) |
Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, die Auflösung, die Umwandlung der Gesellschaft, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens und Unternehmensverträge im Sinn von §§ 291 ff AktG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals.
|
|
(2) |
Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, die Auflösung, die Umwandlung der Gesellschaft, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens und Unternehmensverträge im Sinn von §§ 291 ff. AktG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals.
|
|
(2) |
Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, die Auflösung, die Umwandlung der Gesellschaft, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens und Unternehmensverträge im Sinn von §§ 291 ff. AktG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals.
|
|
VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung |
VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung |
VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung |
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht |
§ 16 Jahresabschluss, Lagebericht |
§ 16 Jahresabschluss, Lagebericht |
(1) |
Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, mitzuteilen.
|
|
(1) |
Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, mitzuteilen.
|
|
(1) |
Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, mitzuteilen.
|
|
(2) |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
|
|
(2) |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
|
|
(2) |
Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.
|
|
§ 18 Gewinnverwendung |
§ 17 Gewinnverwendung |
§ 17 Gewinnverwendung |
(1) |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.
|
|
(1) |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.
|
|
(1) |
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.
|
|
(2) |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie bis 50 % des nach Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage und Tilgung eines Verlustvortrags verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, können bis zu weiteren 25 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.
|
|
(2) |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie bis 50 % des nach Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage und Tilgung eines Verlustvortrags verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, können bis zu weiteren 25 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.
|
|
(2) |
Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie bis 50 % des nach Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage und Tilgung eines Verlustvortrags verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, können bis zu weiteren 25 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.
|
|
(3) |
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung von § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre zahlen.
|
|
(3) |
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung von § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre zahlen.
|
|
(3) |
Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung von § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre zahlen.
|
|
(4) |
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, ist der zehnte Teil des Jahresüberschusses solange in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.
|
|
(4) |
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, ist der zehnte Teil des Jahresüberschusses solange in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.
|
|
(4) |
Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, ist der zehnte Teil des Jahresüberschusses solange in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.
|
|
|
§ 18 Vorzugsaktien |
§ 18 Vorzugsaktien |
|
(1) |
Vorzugsaktien mit Stimmrecht erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorab einen um EUR 6,00 je Aktie höheren Gewinnanteil als die Stammaktien, mindestens jedoch einen Gewinnanteil von EUR 6,00 je Aktie.
|
|
(1) |
Vorzugsaktien mit Stimmrecht erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorab einen um EUR 6,00 je Aktie höheren Gewinnanteil als die Stammaktien, mindestens jedoch einen Gewinnanteil von EUR 6,00 je Aktie.
|
|
|
(2) |
Reichen der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Zahlung des Mindestvorzugsbetrags aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn des folgenden Geschäftsjahrs nachgezahlt und zwar vor Verteilung des Gewinnanteils auf die Vorzugsaktien für dieses Geschäftsjahr und vor Verteilung eines Gewinnanteils auf die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils des Geschäftsjahrs, auf dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien geleistet wird.
|
|
(2) |
Reichen der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Zahlung des Mindestvorzugsbetrags aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn des folgenden Geschäftsjahrs nachgezahlt und zwar vor Verteilung des Gewinnanteils auf die Vorzugsaktien für dieses Geschäftsjahr und vor Verteilung eines Gewinnanteils auf die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils des Geschäftsjahrs, auf dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien geleistet wird.
|
|
§ 19 Gründungskosten |
§ 19 Gründungskosten |
§ 19 Gründungskosten |
Die Gesellschaft trägt die Kosten ihrer Gründung (Notar, Gerichtskosten Gründungsberatung) bis zur Höhe von EUR 3.000,–. |
Die Gesellschaft trägt die Kosten ihrer Gründung (Notar, Gerichtskosten, Gründungsberatung) bis zur Höhe von EUR 3.000,00. |
Die Gesellschaft trägt die Kosten ihrer Gründung (Notar, Gerichtskosten, Gründungsberatung) bis zur Höhe von EUR 3.000,00. |
*** |
*** |
|