OWG Beteiligungs AG – Einladung zur 6. außerordentlichen Hauptversammlung

Poing

Einladung zur 6. außerordentlichen Hauptversammlung
der OWG Beteiligungs AG
am 14. Februar 2023

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre,

die 6. außerordentliche Hauptversammlung der OWG Beteiligungs AG findet statt als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am:

Dienstag, 14. Februar 2023, 10:00 Uhr (MEZ)

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung. Die gesamte Hauptversammlung wird für die Aktionäre mit Bild und Ton übertragen. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes ist Max-Joseph-Straße 5, 80333 München.

 

INHALTSVERZEICHNIS

I.

TAGESORDNUNG

1.

Information des Vorstands der OWG Beteiligungs AG zur Verschmelzung der STAHLGRUBER Otto Gruber AG auf die OWG Beteiligungs AG

2.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der OWG Beteiligungs AG und die Aufsichtsratsvergütung

ANLAGE zu Tagesordnungspunkt 2: Neufassung der Satzung

II.

WEITERE ANGABEN/​HINWEISE ZUR TAGESORDNUNG

Informationen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Teilnahmevoraussetzungen

Hinweise zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Hinweise zur Stimmrechtsvertretung

Hinweise zur Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Hinweise zur Einreichung von Stellungnahmen

Hinweise zu Gegenanträgen

Hinweise zum Rederecht, Auskunftsrecht und Antragsrecht in der Hauptversammlung

Weitere Hinweise zum Auskunftsrecht

Hinweise zur Widerspruchseinlegung

Weitere Informationen zur Abstimmung (gem. Tabelle 3 der EU-DVO)

UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

I. TAGESORDNUNG

1.

Information des Vorstands der OWG Beteiligungs AG zur Verschmelzung der STAHLGRUBER Otto Gruber AG auf die OWG Beteiligungs AG

Der Vorstand wird das Verschmelzungsvorhaben erläutern.

2.

Beschlussfassung über die Neufassung der Satzung der OWG Beteiligungs AG und die Aufsichtsratsvergütung

Die Satzung der Gesellschaft soll vor dem Hintergrund der geplanten Verschmelzung der STAHLGRUBER Otto Gruber AG auf die Gesellschaft an die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen angepasst und modernisiert werden. Zudem soll im Hinblick auf die geplante Verschmelzung als auch wegen des bestehenden erheblichen Zeitverlaufs die seit über zehn Jahren unveränderte Aufsichtsratsvergütung aktualisiert werden. Dabei wird berücksichtigt, dass mit Wirksamwerden der Verschmelzung der Aufsichtsrat der STAHLGRUBER Otto Gruber AG entfallen wird. Für diese Zwecke soll die Satzung wie in der mittleren Spalte der Anlage zu Tagesordnungspunkt 2 vorgesehen neu gefasst werden.

Es ist zudem geplant, dass die Satzung der Gesellschaft mit Wirksamwerden der Verschmelzung die in der rechten Spalte der Anlage zu Tagesordnungspunkt 2 vorgesehene Fassung erhält. Hierüber wird zusammen mit der Beschlussfassung über die Verschmelzung gesondert Beschluss gefasst werden. Die Beschlussfassung über die Verschmelzung und die damit verbundene Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft soll in einer außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft im Juli 2023 beschlossen werden. In diesem Rahmen ist auch eine Ausgabe von Vorzugsaktien geplant. In der Zielstruktur nach Wirksamwerden der Verschmelzung soll das Grundkapital der Gesellschaft je zur Hälfte in Stamm- und Vorzugsaktien eingeteilt sein.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, zu beschließen:

a)

Die Satzung wird insgesamt wie in der Anlage zu Tagesordnungspunkt 2 der Einberufung in der mittleren Spalte aufgeführt neu gefasst.

b)

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird bis zu einem anderweitigen Beschluss der Hauptversammlung wie folgt festgesetzt:

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung in Höhe von EUR 150.000,00. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende Vorsitzende den 1,5-fachen Betrag. Für die Mitgliedschaft in Ausschüssen erhält jedes Aufsichtsratsmitglied eine weitere jährliche Vergütung von EUR 30.000,00. Der Vorsitzende des jeweiligen Ausschusses erhält das Doppelte der Vergütung eines Ausschussmitglieds.

Die feste Aufsichtsrats- und Ausschussvergütung ist in vier gleichen Raten zahlbar, jeweils zum Ablauf eines Quartals. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Jahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten die feste Vergütung für jedes volle und angefangene Quartal ihrer Tätigkeit. Entsprechendes gilt für die Mitgliedschaft in einem Ausschuss sowie den Vorsitz oder den stellvertretenden Vorsitz im Aufsichtsrat oder in einem Ausschuss.

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner eine variable jährliche Vergütung in Höhe von 0,5 % des Konzernergebnisses vor Steuern. Sofern Strukturmaßnahmen bzw. Maßnahmen nach dem Umwandlungsgesetz Sondereffekte auslösen, die zu Erhöhungen im handelsrechtlichen und/​oder steuerlichen Eigenkapital der Gesellschaft führen, ist dieser Erhöhungsbetrag – sofern höher – die relevante Bemessungsgröße für die variable Vergütung. Die variable Vergütung ist zahlbar nach Feststellung des Jahresabschlusses für das jeweilige Jahr. Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Jahres dem Aufsichtsrat angehört haben, erhalten für jeden angefangenen Monat ihrer Tätigkeit ein Zwölftel der variablen Vergütung.

Die Vergütungsregelung gilt ab dem 1. Januar 2023.

ANLAGE zu Tagesordnungspunkt 2: Neufassung der Satzung

Satzung der
OWG Beteiligungs AG
Fassung: 08.08.2022
Satzung der
OWG Beteiligungs AG
Neufassung
Satzung der
OWG Beteiligungs AG
Geplante Fassung nach Verschmelzung
I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen I. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr § 1 Firma, Sitz und Geschäftsjahr
(1)

Die Firma der Gesellschaft ist

(1)

Die Firma der Gesellschaft ist

(1)

Die Firma der Gesellschaft ist

OWG Beteiligungs AG OWG Beteiligungs AG OWG Beteiligungs AG
(2)

Der Sitz der Gesellschaft ist Poing.

(2)

Der Sitz der Gesellschaft ist Poing.

(2)

Der Sitz der Gesellschaft ist Poing.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(3)

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gegenstand des Unternehmens § 2 Gegenstand des Unternehmens § 2 Gegenstand des Unternehmens
(1)

Gegenstand des Unternehmens sind

(1)

Gegenstand des Unternehmens sind

(1)

Gegenstand des Unternehmens sind

Halten sowie die Übernahme von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland, vorwiegend solchen, die den Vertrieb von Handels-Produkten und/​oder die Herstellung und den Vertrieb von Gummiprodukten zum Gegenstand haben, Beratung und Unterstützung dieser Gesellschaften in organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht,

das Halten sowie die Übernahme von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland, unter anderem solchen, welche die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Industrie- und Handelsprodukten und/​oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Beratung und Unterstützung dieser Gesellschaften in organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht,

das Halten sowie die Übernahme von Beteiligungen an anderen Gesellschaften im In- und Ausland, unter anderem solchen, welche die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von Industrie- und Handelsprodukten und/​oder die Erbringung von Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Beratung und Unterstützung dieser Gesellschaften in organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Hinsicht,

die Verwaltung eigenen Vermögens,

die Verwaltung eigenen Vermögens,

Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern,

die Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern,

die Vermietung und Verpachtung von beweglichen und unbeweglichen Wirtschaftsgütern,

Lizenzierung und Verwertung von immateriellen Wirtschaftsgütern,

die Lizenzierung und Verwertung von immateriellen Wirtschaftsgütern,

die Lizenzierung und Verwertung von immateriellen Wirtschaftsgütern,

Erbringung von Dienstleistungen, sei es als Holdingunternehmen, sei es als Beratungsunternehmen bei der Entwicklung, Koordination und Realisierung von Investitionsprojekten.

die Erbringung von Dienstleistungen, sei es als Holdingunternehmen, sei es als Beratungsunternehmen bei der Entwicklung, Koordination und Realisierung von Investitionsprojekten.

die Erbringung von Dienstleistungen, sei es als Holdingunternehmen, sei es als Beratungsunternehmen bei der Entwicklung, Koordination und Realisierung von Investitionsprojekten.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Unternehmensgegenstand zu dienen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie Unternehmensverträge abschließen. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann Teile ihres Unternehmens in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft kann sich auch auf die Verwaltung des eigenen Vermögens beschränken.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Unternehmensgegenstand zu dienen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie Unternehmensverträge abschließen. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann Teile ihres Unternehmens in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft kann sich auch auf die Verwaltung des eigenen Vermögens beschränken.

(2)

Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die geeignet erscheinen, dem Unternehmensgegenstand zu dienen. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen im In- und Ausland errichten, andere Unternehmen gründen, erwerben oder sich an ihnen beteiligen und solche Unternehmen leiten oder sich auf die Verwaltung der Beteiligung beschränken sowie Unternehmensverträge abschließen. Sie ist berechtigt, ihre Geschäftstätigkeit auch durch Tochter-, Beteiligungs- und Gemeinschaftsunternehmen auszuüben. Sie kann Teile ihres Unternehmens in verbundene Unternehmen ausgliedern oder verbundenen Unternehmen überlassen. Die Gesellschaft kann sich auch auf die Verwaltung des eigenen Vermögens beschränken.

§ 3 Bekanntmachungen § 3 Bekanntmachungen § 3 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht etwas Anderes bestimmt. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt. Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im Bundesanzeiger, sofern das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt.
II. Grundkapital und Aktien II. Grundkapital und Aktien II. Grundkapital und Aktien
§ 4 Grundkapital § 4 Grundkapital § 4 Grundkapital
(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 91.457,00 (in Worten: einundneunzigtausendvierhundertsiebenundfünfzig Euro).

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 91.457,00 (in Worten: einundneunzigtausendvierhundertsiebenundfünfzig Euro).

(1)

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 1.463.312,00 (in Worten: eine Millionen vierhundertdreiundsechzigtausenddreihundertzwölf Euro).

(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 91.457 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien.

(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 91.457 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien.

(2)

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 731.656 auf den Namen lautende Stammaktien als Stückaktien und 731.656 auf den Namen lautende Vorzugsaktien mit Stimmrecht als Stückaktien.

(3)

Die Vorzugsaktien mit Stimmrecht sind mit einem Gewinnvorzug gemäß § 18 der Satzung ausgestattet.

(3)

Form und Inhalt der Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Über mehrere Aktien eines Aktionärs kann eine Urkunde ausgestellt werden.

(3)

Form und Inhalt der Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.

(4)

Form und Inhalt der Aktienurkunden und Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine setzt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats fest. Die Gesellschaft ist berechtigt, Urkunden über einzelne Aktien (Einzelurkunden) oder über mehrere Aktien (Sammelurkunden) auszustellen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen. Ebenso ist der Anspruch des Aktionärs auf Ausgabe von Gewinnanteil- und Erneuerungsscheinen ausgeschlossen.

(4)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.

(4)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.

(5)

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung der neuen Aktien abweichend von § 60 Abs. 2 AktG geregelt werden.

§ 5 Genehmigtes Kapital
(1)

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital bis zum Ablauf von 5 Jahren nach Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister mit Zustimmung des Aufsichtsrats durch Ausgabe neuer Stammaktien gegen Geld- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 1.049,– (in Worten: Euro eintausendneunundvierzig) zu erhöhen (genehmigtes Kapital).

(2)

Das Bezugsrecht der Aktionäre kann ausgeschlossen werden,

a)

soweit die neuen Aktien an Arbeitnehmer der Gesellschaft, der STAHLGRUBER Otto Gruber AG mit dem Sitz in Poing oder deren verbundene Unternehmen ausgegeben werden,

oder
b)

die Leistung von Sacheinlagen vorgesehen ist.

(3)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats über den Inhalt der Aktienrechte, den Ausschluss des Bezugsrechts und die Bedingungen der Aktienausgabe zu entscheiden.

III. Vorstand III. Vorstand III. Vorstand
§ 6 Zusammensetzung und Geschäftsordnung § 5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung § 5 Zusammensetzung und Geschäftsordnung
(1)

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann einen Vorsitzenden bestimmen und stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

(1)

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann einen Vorsitzenden bestimmen und stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

(1)

Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestellt die Vorstandsmitglieder und bestimmt ihre Zahl. Er kann einen Vorsitzenden bestimmen und stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellen.

(2)

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen ordentlichen insoweit gleich. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung berechtigt sind. Er kann außerdem einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen.

(2)

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen ordentlichen insoweit gleich. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung berechtigt sind. Er kann außerdem einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen.

(2)

Die Gesellschaft wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich oder durch ein Vorstandsmitglied mit einem Prokuristen gesetzlich vertreten. Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen ordentlichen insoweit gleich. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass einzelne Vorstandsmitglieder einzeln zur Vertretung berechtigt sind. Er kann außerdem einzelnen Vorstandsmitgliedern Befreiung von dem Verbot der Mehrvertretung des § 181 Alt. 2 BGB erteilen.

(3)

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt, sofern ein solcher bestimmt ist, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3)

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt, sofern ein solcher bestimmt ist, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.

(3)

Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmmehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt, sofern ein solcher bestimmt ist, die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, wenn der Vorstand aus mehr als zwei Personen besteht.

(4)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

(4)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

(4)

Der Aufsichtsrat kann eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlassen.

IV. Aufsichtsrat IV. Aufsichtsrat IV. Aufsichtsrat
§ 7 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsniederlegung § 6 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsniederlegung § 6 Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer, Amtsniederlegung
(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.

(1)

Der Aufsichtsrat besteht aus vier von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern.

(2)

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

(2)

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern nicht bei der Wahl für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit festgelegt wird. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

(2)

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, sofern nicht bei der Wahl für alle oder einzelne Aufsichtsratsmitglieder eine kürzere Amtszeit festgelegt wird. Hierbei wird das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet.

(3)

Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3)

Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(3)

Scheidet ein von der Hauptversammlung gewähltes Mitglied des Aufsichtsrats vor Ablauf seiner Amtsdauer aus dem Aufsichtsrat aus, so soll für dieses in der nächsten Hauptversammlung eine Neuwahl vorgenommen werden. Die Bestellung eines Nachfolgers eines vor Ablauf seiner Amtszeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

(4)

Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Für die Amtsdauer des Ersatzmitglieds gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Für den Fall, dass für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl nach Abs. 3 Satz 1 stattfindet, endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit Ablauf der Hauptversammlung, in der die Neuwahl durchgeführt wird.

(4)

Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Für die Amtsdauer des Ersatzmitglieds gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Für den Fall, dass für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl nach Abs. 3 Satz 1 stattfindet, endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit Ablauf der Hauptversammlung, in der die Neuwahl durchgeführt wird.

(4)

Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder wählen, die nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrats werden, wenn von der Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglieder vor Ablauf ihrer Amtszeit ausscheiden. Für die Amtsdauer des Ersatzmitglieds gilt Abs. 3 Satz 2 entsprechend. Für den Fall, dass für das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied eine Neuwahl nach Abs. 3 Satz 1 stattfindet, endet die Amtszeit des Ersatzmitgliedes mit Ablauf der Hauptversammlung, in der die Neuwahl durchgeführt wird.

(5)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt jederzeit durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende schriftliche Erklärung, adressiert an den Sitz der Gesellschaft, unter Benachrichtigung des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt.

(5)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt jederzeit durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende Erklärung in Textform unter Benachrichtigung des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle der Niederlegung durch den Vorsitzenden, sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(5)

Die Mitglieder des Aufsichtsrates können ihr Amt jederzeit durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu richtende Erklärung in Textform unter Benachrichtigung des Vorstandes und unter Einhaltung einer Frist von einem Monat niederlegen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, im Falle der Niederlegung durch den Vorsitzenden, sein Stellvertreter kann die Frist abkürzen oder auf die Einhaltung der Frist verzichten. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 8 Vorsitzender, Stellvertreter § 7 Vorsitzender, Stellvertreter § 7 Vorsitzender, Stellvertreter
(1)

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine konstituierende Aufsichtsratssitzung statt, die keiner besonderen Einberufung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Stellvertreter tritt in allen Fällen an die Stelle des Vorsitzenden, in denen dieser verhindert ist.

(1)

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine konstituierende Aufsichtsratssitzung statt, die keiner besonderen Einberufung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Stellvertreter tritt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen des Gesetzes oder in dieser Satzung in allen Fällen an die Stelle des Vorsitzenden, in denen dieser verhindert ist.

(1)

Im Anschluss an die Hauptversammlung, in der alle von der Hauptversammlung zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder neu gewählt worden sind, findet eine konstituierende Aufsichtsratssitzung statt, die keiner besonderen Einberufung bedarf. In dieser Sitzung wählt der Aufsichtsrat nach Maßgabe der jeweils geltenden Bestimmungen aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und mindestens einen Stellvertreter. Die Amtszeit des Vorsitzenden und seiner Stellvertreter entspricht, soweit bei der Wahl nicht eine kürzere Amtszeit bestimmt wird, ihrer Amtszeit als Mitglieder des Aufsichtsrats. Der Stellvertreter tritt vorbehaltlich anderweitiger Regelungen des Gesetzes oder in dieser Satzung in allen Fällen an die Stelle des Vorsitzenden, in denen dieser verhindert ist.

(2)

Scheiden der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

(2)

Scheiden der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

(2)

Scheiden der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter vorzeitig aus dem Amt aus, findet unverzüglich eine Neuwahl für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen statt.

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung § 8 Einberufung und Beschlussfassung § 8 Einberufung und Beschlussfassung
(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft der Vorsitzende schriftlich mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein, den Tag der Absendung der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann er die Frist abkürzen und mündlich, fernmündlich oder durch Telefax oder E-Mail einberufen. Die Einberufung erfolgt, so oft es das Gesetz oder die Geschäfte der Gesellschaft erfordern.

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft der Vorsitzende in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein, den Tag der Absendung der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann er die Frist abkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Einberufung erfolgt, so oft es das Gesetz oder die Geschäfte der Gesellschaft erfordern.

(1)

Die Sitzungen des Aufsichtsrats beruft der Vorsitzende in Textform mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein, den Tag der Absendung der Einberufung und den Tag der Sitzung nicht mitgerechnet. In dringenden Fällen kann er die Frist abkürzen und auch mündlich oder fernmündlich einberufen. Die Einberufung erfolgt, so oft es das Gesetz oder die Geschäfte der Gesellschaft erfordern.

(2)

Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mit Beschlussvorschlägen mitzuteilen.

(2)

Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.

(2)

Mit der Einberufung sind die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.

(3)

Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

(3)

Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

(3)

Den Vorsitz in den Sitzungen des Aufsichtsrats führt der Vorsitzende. Er bestimmt die Reihenfolge, in der die Gegenstände der Tagesordnung verhandelt werden, sowie Art und Reihenfolge der Abstimmungen.

(4)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat insgesamt zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Das gilt auch für Wahlen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt.

(4)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Das gilt auch für Wahlen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Dem Stellvertreter steht das Recht des Stichentscheids nicht zu.

(4)

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmmehrheit der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Das gilt auch für Wahlen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, soweit das Gesetz nichts anderes zwingend bestimmt. Dem Stellvertreter steht das Recht des Stichentscheids nicht zu.

(5)

Ein abwesendes Mitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.

(5)

Ein abwesendes Mitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.

(5)

Ein abwesendes Mitglied kann seine schriftliche Stimmabgabe durch ein anderes Aufsichtsratsmitglied überreichen lassen.

(6)

Außerhalb von Sitzungen sind Beschlussfassungen zulässig, wenn sämtliche Mitglieder der vorgeschlagenen Abstimmungsart oder dem Beschlussvorschlag zustimmen.

(6)

Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen.

(6)

Eine Beschlussfassung des Aufsichtsrats kann auf Anordnung des Vorsitzenden auch in einer Telefonkonferenz oder mittels sonstiger elektronischer Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) oder außerhalb von Sitzungen durch schriftliche, fernmündliche oder in Textform übermittelte Stimmabgaben sowie in Kombination der vorgenannten Formen erfolgen.

(7)

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich in Abschrift zuzuleiten.

(7)

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich in Abschrift zuzuleiten.

(7)

Über die Sitzungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, vom Vorsitzenden zu unterzeichnen und allen Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich in Abschrift zuzuleiten.

(8)

Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

(8)

Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

(8)

Im Übrigen ergeben sich die Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrats aus den gesetzlichen Bestimmungen und der Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat.

§ 10 Aufgaben und Befugnisse § 9 Aufgaben und Befugnisse § 9 Aufgaben und Befugnisse
(1)

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.

(1)

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.

(1)

Der Aufsichtsrat bestellt den Vorstand und überwacht dessen Geschäftsführung.

(2)

Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden und kann insbesondere durch Beschluss und/​oder in der Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmte Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden und kann insbesondere durch Beschluss und/​oder in der Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmte Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat alle Aufgaben und Rechte, die ihm durch das Gesetz, die Satzung oder in sonstiger Weise zugewiesen werden und kann insbesondere durch Beschluss und/​oder in der Geschäftsordnung des Vorstandes bestimmte Maßnahmen von seiner Zustimmung abhängig machen.

(3)

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die für die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.

(3)

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die für die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.

(3)

Der Vorstand hat dem Aufsichtsrat laufend in dem gesetzlich festgelegten Umfang zu berichten. Darüber hinaus kann der Aufsichtsrat Berichte verlangen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, über ihre rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über geschäftliche Vorgänge bei diesen Unternehmen, die für die Lage der Gesellschaft von erheblicher Bedeutung sein können.

(4)

Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, alle Bücher und Schriften einzusehen sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu prüfen.

(4)

Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, alle Bücher und Schriften einzusehen sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu prüfen.

(4)

Der Aufsichtsrat hat zu jeder Zeit das Recht, alle Bücher und Schriften einzusehen sowie die Vermögensgegenstände der Gesellschaft zu prüfen.

(5)

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat ist befugt und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – verpflichtet, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festzusetzen.

(5)

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat ist befugt und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – verpflichtet, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festzusetzen.

(5)

Der Aufsichtsrat gibt sich eine Geschäftsordnung. Der Aufsichtsrat ist befugt und – soweit gesetzlich vorgeschrieben – verpflichtet, aus seiner Mitte Ausschüsse zu bilden und deren Aufgaben und Befugnisse in der Geschäftsordnung festzusetzen.

(6)

Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben.

(6)

Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben.

(6)

Willenserklärungen des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse werden namens des Aufsichtsrats von dem Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter abgegeben.

(7)

Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung der Satzung betreffen.

(7)

Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung der Satzung betreffen.

(7)

Der Aufsichtsrat ist zu Satzungsänderungen berechtigt, die nur die Fassung der Satzung betreffen.

§ 11 Vergütung § 10 Vergütung § 10 Vergütung
(1)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines Quartals. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende Vorsitzende den 1,5-fachen Betrag. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner eine variable Vergütung nach einem vom der Hauptversammlung zu bestimmenden Berechnungsschema.

(1)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines Quartals. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende Vorsitzende den 1,5-fachen Betrag. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche Vergütung. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner eine variable Vergütung nach einem von der Hauptversammlung zu bestimmenden Berechnungsschema.

(1)

Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste Vergütung, zahlbar in vier gleichen Raten, jeweils fällig nach Ablauf eines Quartals. Der Vorsitzende erhält den doppelten Betrag, der stellvertretende Vorsitzende den 1,5-fachen Betrag. Für die Tätigkeit in den Ausschüssen des Aufsichtsrats erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats eine zusätzliche Vergütung. Die Aufsichtsratsmitglieder erhalten ferner eine variable Vergütung nach einem von der Hauptversammlung zu bestimmenden Berechnungsschema.

(2)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre baren Auslagen und die auf ihre Vergütung entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in Rechnung stellen können und stellen.

(2)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung und die zu erstattenden Auslagen entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in Rechnung stellen können und stellen.

(2)

Die Gesellschaft erstattet den Aufsichtsratsmitgliedern ihre Auslagen und die auf ihre Vergütung und die zu erstattenden Auslagen entfallende Umsatzsteuer, falls sie diese gesondert in Rechnung stellen können und stellen.

(3)

Einem während des Geschäftsjahres ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die jährliche Vergütung zeitanteilig gewährt.

(3)

Einem während des Geschäftsjahres ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die jährliche Vergütung zeitanteilig gewährt.

(3)

Einem während des Geschäftsjahres ausscheidenden Aufsichtsratsmitglied wird die jährliche Vergütung zeitanteilig gewährt.

V. Hauptversammlung V. Hauptversammlung V. Hauptversammlung
§ 12 Ordentliche Hauptversammlung § 11 Ordentliche Hauptversammlung § 11 Ordentliche Hauptversammlung
Innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahrs findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Gegenstand ihrer Tagesordnung sind regelmäßig Innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahrs findet die ordentliche Hauptversammlung statt. Innerhalb der ersten acht Monate eines Geschäftsjahrs findet die ordentliche Hauptversammlung statt.
a)

die Vorlage und soweit erforderlich die Feststellung des Jahresabschlusses mit Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats,

b)

die Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns,

c)

die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat,

d)

die Wahl des Abschlussprüfers.

§ 13 Ort, Einberufung und Teilnahme § 12 Ort, Einberufung und Teilnahme § 12 Ort, Einberufung und Teilnahme
(1)

Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München statt.

(1)

Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München statt.

(1)

Der Vorstand beruft die Hauptversammlung ein. Sie findet am Sitz der Gesellschaft oder im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München statt.

(2)

Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 14. Februar 2028 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

(2)

Der Vorstand ist für bis zum Ablauf des 14. Februar 2028 stattfindende Hauptversammlungen ermächtigt, vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung).

(2)

Die Einberufung erfolgt mit gesetzlicher Frist.

(3)

Die Einberufung erfolgt mit gesetzlicher Frist.

(3)

Die Einberufung erfolgt mit gesetzlicher Frist.

(4)

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zu der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung erfolgt in Textform in deutscher Sprache und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung bestimmten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitgerechnet.

(4)

Aktionäre, die an der Hauptversammlung teilnehmen und das Stimmrecht ausüben wollen, müssen sich zu der Hauptversammlung anmelden. Die Anmeldung erfolgt in Textform in deutscher Sprache und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung bestimmten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs der Anmeldung nicht mitgerechnet.

(3)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder im Wege einer elektronischen Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Verfahren hierfür im Einzelnen festzulegen.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder im Wege einer elektronischen Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Verfahren hierfür im Einzelnen festzulegen.

(5)

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen schriftlich oder im Wege einer elektronischen Kommunikation abgeben dürfen, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Der Vorstand ist auch ermächtigt, das Verfahren hierfür im Einzelnen festzulegen.

(6)

Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand.

(6)

Der Vorstand ist ermächtigt, die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zuzulassen. Die näheren Einzelheiten regelt der Vorstand.

(7)

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, weil eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

(7)

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen. Ist einem Aufsichtsratsmitglied die Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung nicht möglich, weil eine Anwesenheit am Ort der Hauptversammlung mit einer unangemessen langen Reisedauer verbunden wäre, so kann es an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen.

§ 14 Vorsitz § 13 Vorsitz § 13 Vorsitz
Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter, bei dessen Verhinderung ein unter Leitung des ältesten anwesenden Aktionärs gewählter anderer Versammlungsleiter. § 9 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass und gegebenenfalls wie die Hauptversammlung in Ton und Bild übertragen wird. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats die Versammlungsleitung übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählt der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter nicht, so ist dieser durch die Hauptversammlung zu wählen. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder ein von ihm bestimmtes anderes Aufsichtsratsmitglied. Für den Fall, dass weder der Vorsitzende des Aufsichtsrats noch ein von ihm bestimmtes Mitglied des Aufsichtsrats die Versammlungsleitung übernimmt, wird der Versammlungsleiter durch den Aufsichtsrat gewählt. Wählt der Aufsichtsrat den Versammlungsleiter nicht, so ist dieser durch die Hauptversammlung zu wählen.
§ 15 Stimmrecht § 14 Stimmrecht § 14 Stimmrecht
(1)

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(1)

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(1)

Jede Stückaktie gewährt eine Stimme.

(2)

Das Stimmrecht kann durch schriftlich Bevollmächtigte ausgeübt werden.

(2)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden.

(2)

Das Stimmrecht kann durch Bevollmächtigte ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können auch auf einem von der Gesellschaft näher zu bestimmenden elektronischen Weg erteilt werden.

§ 16 Beschlussfassung § 15 Beschlussfassung § 15 Beschlussfassung
(1)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(1)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(1)

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit eine Kapitalmehrheit erforderlich ist mit einfacher Mehrheit des vertretenen Grundkapitals, sofern nicht Gesetz oder Satzung eine größere Mehrheit zwingend vorschreiben. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.

(2)

Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, die Auflösung, die Umwandlung der Gesellschaft, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens und Unternehmensverträge im Sinn von §§ 291 ff AktG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals.

(2)

Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, die Auflösung, die Umwandlung der Gesellschaft, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens und Unternehmensverträge im Sinn von §§ 291 ff. AktG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals.

(2)

Kapitalerhöhungen oder -herabsetzungen, die Auflösung, die Umwandlung der Gesellschaft, die Übertragung des Gesellschaftsvermögens und Unternehmensverträge im Sinn von §§ 291 ff. AktG bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln des vertretenen Grundkapitals.

VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung
§ 17 Jahresabschluss, Lagebericht § 16 Jahresabschluss, Lagebericht § 16 Jahresabschluss, Lagebericht
(1)

Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, mitzuteilen.

(1)

Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, mitzuteilen.

(1)

Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht aufzustellen und diese Unterlagen nach ihrer Aufstellung zusammen mit dem Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Eingang des Prüfungsberichts dem Aufsichtsrat vorzulegen. Zugleich mit dem Jahresabschluss hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, mitzuteilen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

(2)

Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht des Vorstands und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis der Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats nach Zugang der Vorlagen dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, so ist dieser festgestellt, sofern nicht Vorstand und Aufsichtsrat beschließen, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen.

§ 18 Gewinnverwendung § 17 Gewinnverwendung § 17 Gewinnverwendung
(1)

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(1)

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(1)

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des Bilanzgewinns. Sie ist hierbei an den festgestellten Jahresabschluss gebunden.

(2)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie bis 50 % des nach Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage und Tilgung eines Verlustvortrags verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, können bis zu weiteren 25 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.

(2)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie bis 50 % des nach Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage und Tilgung eines Verlustvortrags verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, können bis zu weiteren 25 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.

(2)

Stellen Vorstand und Aufsichtsrat den Jahresabschluss fest, können sie bis 50 % des nach Zuweisung zur gesetzlichen Rücklage und Tilgung eines Verlustvortrags verbleibenden Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einstellen. Bis diese die Hälfte des Grundkapitals erreicht haben, können bis zu weiteren 25 % des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen eingestellt werden.

(3)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung von § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre zahlen.

(3)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung von § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre zahlen.

(3)

Nach Ablauf eines Geschäftsjahres kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Beachtung von § 59 AktG eine Abschlagsdividende an die Aktionäre zahlen.

(4)

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, ist der zehnte Teil des Jahresüberschusses solange in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

(4)

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, ist der zehnte Teil des Jahresüberschusses solange in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

(4)

Stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss fest, ist der zehnte Teil des Jahresüberschusses solange in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen, wie die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen oder soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitals nicht übersteigen würden. Dabei sind Beträge, die in die gesetzliche Rücklage einzustellen sind, und ein Verlustvortrag vorab vom Jahresüberschuss abzuziehen.

§ 18 Vorzugsaktien § 18 Vorzugsaktien
(1)

Vorzugsaktien mit Stimmrecht erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorab einen um EUR 6,00 je Aktie höheren Gewinnanteil als die Stammaktien, mindestens jedoch einen Gewinnanteil von EUR 6,00 je Aktie.

(1)

Vorzugsaktien mit Stimmrecht erhalten aus dem jährlichen Bilanzgewinn vorab einen um EUR 6,00 je Aktie höheren Gewinnanteil als die Stammaktien, mindestens jedoch einen Gewinnanteil von EUR 6,00 je Aktie.

(2)

Reichen der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Zahlung des Mindestvorzugsbetrags aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn des folgenden Geschäftsjahrs nachgezahlt und zwar vor Verteilung des Gewinnanteils auf die Vorzugsaktien für dieses Geschäftsjahr und vor Verteilung eines Gewinnanteils auf die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils des Geschäftsjahrs, auf dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien geleistet wird.

(2)

Reichen der Bilanzgewinn eines oder mehrerer Geschäftsjahre nicht zur Zahlung des Mindestvorzugsbetrags aus, so werden die fehlenden Beträge ohne Zinsen aus dem Bilanzgewinn des folgenden Geschäftsjahrs nachgezahlt und zwar vor Verteilung des Gewinnanteils auf die Vorzugsaktien für dieses Geschäftsjahr und vor Verteilung eines Gewinnanteils auf die Stammaktien. Das Nachzahlungsrecht ist Bestandteil des Gewinnanteils des Geschäftsjahrs, auf dessen Bilanzgewinn die Nachzahlung auf die Vorzugsaktien geleistet wird.

§ 19 Gründungskosten § 19 Gründungskosten § 19 Gründungskosten
Die Gesellschaft trägt die Kosten ihrer Gründung (Notar, Gerichtskosten Gründungsberatung) bis zur Höhe von EUR 3.000,–. Die Gesellschaft trägt die Kosten ihrer Gründung (Notar, Gerichtskosten, Gründungsberatung) bis zur Höhe von EUR 3.000,00. Die Gesellschaft trägt die Kosten ihrer Gründung (Notar, Gerichtskosten, Gründungsberatung) bis zur Höhe von EUR 3.000,00.
*** ***

Änderungen der Satzung sind kursiv dargestellt

II. WEITERE ANGABEN/​HINWEISE ZUR TAGESORDNUNG

Information zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 118a AktG in Verbindung mit § 26n Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Aktiengesetz (EGAktG) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) abgehalten. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung ist daher ausgeschlossen.

Die Hauptversammlung wird für die Aktionäre am 14. Februar 2023 ab 10:00 Uhr (MEZ) live im Internet unter

https:/​/​investor.computershare.de/​owg

im passwortgeschützten InvestorPortal in Bild und Ton übertragen. Diese Übertragung ermöglicht eine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne von § 118a Abs. 1 Satz 2 AktG.

Für die Ausübung ihrer Aktionärsrechte steht den Aktionären im Internet unter der Internetadresse

https:/​/​investor.computershare.de/​owg

das passwortgeschützte InvestorPortal zur Verfügung. Hierüber können die Aktionäre (und ggf. deren Bevollmächtigte) gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren und den nachfolgenden Bestimmungen unter anderem ihr Stimmrecht per elektronischer Briefwahl ausüben, Vollmachten an Dritte sowie Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter erteilen, von dem Auskunfts- und Rederecht Gebrauch machen, Anträge stellen oder Widerspruch zu Protokoll erklären.

Für die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals zur Hauptversammlung ist eine Zugangsberechtigung erforderlich. Die individuellen Zugangsdaten für das passwortgeschützte InvestorPortal zur Hauptversammlung werden den im Aktienregister eingetragenen Aktionären mit der Einladung zugesandt.

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung.

Teilnahmevoraussetzungen

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind alle Aktionäre der OWG Beteiligungs AG berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind.

Hinweise zur Stimmabgabe im Wege der Briefwahl

Aktionäre können ihre Stimmen durch Briefwahl im Wege elektronischer Kommunikation abgeben. Die Stimmabgabe per Briefwahl kann elektronisch unter Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals zur Hauptversammlung unter

https:/​/​investor.computershare.de/​owg

gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen.

Diese Möglichkeit der Briefwahl steht bis zur Schließung der Abstimmung durch den Versammlungsleiter in der virtuellen Hauptversammlung am 14. Februar 2023 zur Verfügung. Entsprechendes gilt für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl.

Hinweise zur Stimmrechtsvertretung

Die Gesellschaft weist darauf hin, dass das Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch einen anderen Aktionär, ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen Stimmrechtsberater, ausgeübt werden kann. Die Nutzung des passwortgeschützten InvestorPortals durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten vom Vollmachtgeber erhält.

Die Vollmacht ist gemäß § 15 (2) der Satzung schriftlich zu erteilen; allerdings weist die OWG Beteiligungs AG auf Folgendes hin:

Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater oder andere der in § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Institute, Unternehmen oder Personen verlangen möglicherweise eine andere Form der Vollmacht, weil sie die ihnen erteilten Vollmachten nachprüfbar festhalten müssen. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von diesem nachprüfbar festgehalten werden; die Vollmachterklärung muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher die Aktionäre, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Die Vollmacht kann gegenüber dem zu Bevollmächtigenden oder gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Erfolgt die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft, erübrigt sich ein gesonderter Nachweis der Bevollmächtigung. Die Erteilung und der Widerruf der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft sowie die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber dem Bevollmächtigten erklärten Vollmacht bzw. deren Widerruf an die Gesellschaft können bis spätestens 13. Februar 2023, 12:00 Uhr (MEZ) (Eingang bei der Gesellschaft), unter folgender Anschrift erfolgen:

OWG Beteiligungs AG
Frau Ute Waldt
Gruber Str. 65
85586 Poing
oder per Telefax: 08121 707-12116
oder per E-Mail an: ute.waldt@owgag.de

Zudem können Vollmachten auch unter Nutzung des unter

https:/​/​investor.computershare.de/​owg

zugänglichen passwortgeschützten InvestorPortals erteilt, geändert oder widerrufen werden. Diese Möglichkeit besteht auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für von ihnen vertretene Aktionäre lediglich im Wege der elektronischen Kommunikation (Briefwahl) oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben.

Hinweise zur Stimmrechtsvertretung durch weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte, an die Weisungen der jeweiligen Aktionäre gebundene Stimmrechtsvertreter bereits vor und auch noch während der Hauptversammlung zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft werden die Stimmrechte der Aktionäre nur entsprechend den ihnen von den Aktionären erteilten Weisungen ausüben; sie sind auch bei erteilter Vollmacht nur zur Stimmrechtsausübung befugt, soweit eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Beschlussvorschlägen vorliegt.

Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft sind schriftlich zu übermitteln. Ein Formular, das für die Vollmacht- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter verwendet werden kann, wird den Aktionären zusammen mit der Einladung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann postalisch, per Telefax oder per E-Mail bis spätestens 13. Februar 2023, 12:00 Uhr (MEZ) (Eingang bei der Gesellschaft), an die folgende Anschrift, Telefaxnummer oder E-Mail-Adresse erfolgen:

OWG Beteiligungs AG
Frau Ute Waldt
Gruber Str. 65
85586 Poing
oder per Telefax: 08121 707-12116
oder per E-Mail an: ute.waldt@owgag.de

Zudem können Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft auch unter Nutzung des unter

https:/​/​investor.computershare.de/​owg

zugänglichen passwortgeschützten InvestorPortals erteilt werden. Diese Möglichkeit besteht auch noch am Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen.

Für einen Widerruf der Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder die Änderung von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Hinweise zur Einreichung von Stellungnahmen

Aktionäre haben das Recht, vor der Hauptversammlung Stellungnahmen zu den Gegenständen der Tagesordnung im Wege elektronischer Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

ute.waldt@owgag.de

in Textform einzureichen. Stellungnahmen sind bis spätestens fünf Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis spätestens zum 8. Februar 2023, 24:00 Uhr (MEZ), einzureichen. Ihr Umfang darf 10.000 Zeichen (einschließlich Leerzeichen) nicht überschreiten. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Eingereichte Stellungnahmen, die diesen Anforderungen genügen und nach den gesetzlichen Bestimmungen zugänglich zu machen sind, werden unter Offenlegung des Namens des Aktionärs bzw. seines Bevollmächtigten bis spätestens vier Tage vor der Versammlung, d. h. bis spätestens zum 9. Februar 2023, 24:00 Uhr (MEZ), über das InvestorPortal zugänglich gemacht.

Fragen, Anträge, Wahlvorschläge und Widersprüche gegen Beschlüsse der Hauptversammlung, die in Stellungnahmen enthalten sind, werden nicht als solche berücksichtigt.

Hinweise zu Gegenanträgen

Gegenanträge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt gemäß § 126 Abs. 1 AktG sind ausschließlich an die OWG Beteiligungs AG unter folgender Adresse zu richten:

OWG Beteiligungs AG
Frau Ute Waldt
Gruber Straße 65
85586 Poing
oder per Telefax: 08121 707-12116
oder per E-Mail: ute.waldt@owgag.de

Ordnungsgemäße Gegenanträge von Aktionären, die spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. bis zum 30. Januar 2023, 24:00 Uhr (MEZ), unter dieser Adresse eingegangen sind, werden den Aktionären unverzüglich zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte oder nicht bis zu diesem Datum eingegangene Gegenanträge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge sowie sonstige Anträge können auch während der virtuellen Hauptversammlung im Wege der Videokommunikation gestellt werden; hierfür ist die von der Gesellschaft angebotene Form der Videokommunikation zu verwenden. Die Gesellschaft behält sich vor, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär und Gesellschaft in der Versammlung und vor der Antragstellung zu überprüfen und den Antrag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Anträge von Aktionären, die nach § 126 AktG zugänglich zu machen sind, gelten als in der Versammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert ist.

Hinweise zum Rederecht, Auskunftsrecht und Antragsrecht in der Hauptversammlung

Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben ein Rederecht und ein Auskunftsrecht in der Hauptversammlung. Auskunftsverlangen dürfen Bestandteil eines Redebeitrags sein. Eine Einreichung von Fragen im Vorfeld der Hauptversammlung ist nicht möglich.

Elektronisch zu der Hauptversammlung zugeschaltete Aktionäre haben ferner das Recht, Anträge in der Hauptversammlung zu stellen.

Zur Ausübung der vorstehenden Rechte ist das unter

https:/​/​investor.computershare.de/​owg

zugängliche passwortgeschützte InvestorPortal zu verwenden. Die Ausübung der Rechte erfolgt im Wege der Videokommunikation und ist ausschließlich am Tag der Hauptversammlung ab 10:00 Uhr (MEZ) bis zu dem vom Versammlungsleiter festgelegten Zeitpunkt möglich.

Die Gesellschaft hat sich vorbehalten, die Funktionsfähigkeit der Videokommunikation zwischen Aktionär oder Bevollmächtigtem und Gesellschaft in der Versammlung zuvor zu überprüfen und den Redebeitrag, die Frage bzw. den Antrag zurückzuweisen, sofern die Funktionsfähigkeit nicht sichergestellt ist.

Weitere Hinweise zum Auskunftsrecht

Das Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Abs. 1 AktG umfasst die Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit diese zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen (vgl. § 131 Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 AktG). Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand unter den in § 131 Abs. 3 AktG aufgeführten Gründen absehen.

Hinweise zur Widerspruchseinlegung

Elektronisch zugeschalteten Aktionären wird die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu erklären. Entsprechende Erklärungen können im Wege elektronischer Kommunikation über das passwortgeschützte InvestorPortal unter

https:/​/​investor.computershare.de/​owg

zu Protokoll des Notars erklärt werden und sind ab Eröffnung der Hauptversammlung am 14. Februar 2023, 10:00 Uhr (MEZ), bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter möglich. Eine anderweitige Form der Übermittlung ist ausgeschlossen.

Weitere Informationen zur Abstimmung (gem. Tabelle 3 der EU-DVO)

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter wie zuvor näher bestimmt auszuüben. Unter Tagesordnungspunkt 1 wird kein Beschlussvorschlag unterbreitet und ist somit auch keine Abstimmung vorgesehen. Die vorgesehenen Abstimmungen zu Tagesordnungspunkt 2 haben verbindlichen Charakter. Die Aktionäre können bei sämtlichen Abstimmungen jeweils mit „Ja“ (Befürwortung) oder „Nein“ (Ablehnung) abstimmen oder sich der Stimme enthalten (Stimmenthaltung).

UTC Zeiten (Angaben gemäß Tabelle 3 EU-DVO)

Sämtliche Zeitangaben in der Einberufung sind in der für Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Zeit (MEZ) angegeben. Dies entspricht mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MEZ minus eine Stunde.

 

Poing, im Januar 2023

OWG Beteiligungs AG

Der Vorstand

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