Pacifico Renewables Yield AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Pacifico Renewables Yield AG
Grünwald
Gesellschaftsbekanntmachungen Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 04.08.2020

Pacifico Renewables Yield AG

Grünwald

ISIN DE000A2YN371
WKN A2YN37

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020

Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am

Mittwoch, den 26. August 2020 um 11:00 Uhr (MESZ)

unter

https://www.pacifico-renewables.com/investor-relations/hauptversammlung-2/

virtuell abzuhaltenden

ordentlichen Hauptversammlung 2020

ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten eingeladen („Virtuelle Hauptversammlung“).

Versammlungsort wird der Aufenthaltsort des Versammlungsleiters im
ConferenceCenter Haus der Bayerischen Wirtschaft, Max-Joseph-Straße 5, 80333 München, sein.

Abhaltung im Wege einer virtuellen Hauptversammlung

Der Vorstand der Gesellschaft hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2020 als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre der Gesellschaft oder ihrer Bevollmächtigten abzuhalten. Diese Beschlüsse erfolgten auf Grundlage des Artikel 2 des am 28. März 2020 in Kraft getretenen Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht vom 27. März 2020 („COVID-19-Abmilderungsgesetz“).

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten an der Hauptversammlung ist ausgeschlossen.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführers der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH und der Mitglieder des Vorstandes der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2019

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2019

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020, des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

5.

Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats

6.

Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende Änderung des § 10.1 der Satzung

7.

Beschlussfassung über weitere Wahlen zum Aufsichtsrat mit Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß Tagesordnungspunkt 6

8.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 14.1 der Satzung (Beschlussfassung des Aufsichtsrats)

11.

Beschlussfassung über die Änderung von § 10.2 der Satzung (Entsendungsrecht)

II.

Berichte

1.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten)

2.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung)

III.

Allgemeine Hinweise zur Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

2.

Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

5.

Verfahren zur Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl)

6.

Fragemöglichkeit der Aktionäre

7.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

8.

Information zum Datenschutz

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Falle des Berichts des Aufsichtsrates – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführers der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH und der Mitglieder des Vorstandes der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Geschäftsführer der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH, der Rechtsvorgängerin der Pacifico Renewables Yield AG, für den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zur Eintragung des Formwechsels der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH in die Pacifico Renewables Yield AG am 3. September 2019 sowie den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes der Pacifico Renewables Yield AG für den Zeitraum ab Eintragung des Formwechsels am 3. September 2019 bis zum Ende des Geschäftsjahrs Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020, des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,

a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020;

b)

zum Prüfer für eine prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2020; sowie

c)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahrs 2020 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2021 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats

Der Aufsichtsrat der Pacifico Renewables Yield AG (die „Gesellschaft“) setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG und § 10.1 der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung“) aus drei Mitgliedern zusammen, die vorbehaltlich des Rechts der Pelion Capital GmbH (nunmehr Pelion Green Future GmbH) nach § 10.2 der Satzung, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Pelion Capital GmbH (nunmehr Pelion Green Future GmbH) hat von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht und Herrn David Neuhoff in den Aufsichtsrat entsandt. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Im Zuge des Formwechsels der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH in die Pacifico Renewables Yield AG wurde Frau Dr. Bettina Mittermeier zum Mitglied des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung dieser Virtuellen Hauptversammlung bestellt.

Der Aufsichtsrat schlägt vor,

Frau Dr. Bettina Mittermeier, Syndikusrechtsanwältin, München,

erneut als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen.

Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Virtuellen Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (§ 10.3 der Satzung).

Der Aufsichtsrat hat sich bei der vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann.

Frau Dr. Mittermeier ist leitende Mitarbeiterin der Rechtsabteilung eines börsennotierten und international tätigen Finanzdienstleistungskonzerns (DAX 30), wo der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Governance liegt. Daneben begleitet sie das auf liquide Anlagen spezialisierte Family Office de Haen-Carstanjen & Söhne als Mitglied des Verwaltungsrats. In ihrer vorherigen beruflichen Station war Frau Dr. Mittermeier als Anwältin bei der Milbank LLP beschäftigt, wo sie börsennotierte Gesellschaften und Private-Equity-Investoren gesellschafts- und kapitalmarktrechtlich beriet. Frau Dr. Mittermeier ist Volljuristin, hat Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg studiert und im Bereich Kapitalmarktrecht am Max-Planck-Institut in Hamburg promoviert.

Frau Dr. Mittermeier ist derzeit weder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied.

6.

Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende Änderung des § 10.1 der Satzung

Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gemäß § 10.1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Im Zuge des Wachstums der Gesellschaft und mit Hinblick auf das Erfordernis, dass stets mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs Mitglieder erhöht werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 10.1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:

„Der Aufsichtsrat besteht aus sechs Mitgliedern.“

7.

Beschlussfassung über weitere Wahlen zum Aufsichtsrat mit Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß Tagesordnungspunkt 6

Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG und § 10.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die vorbehaltlich des Rechts der Pelion Capital GmbH (nunmehr Pelion Green Future GmbH) nach § 10.2 der Satzung, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Pelion Capital GmbH (nunmehr Pelion Green Future GmbH) hat von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht und Herrn David Neuhoff in den Aufsichtsrat entsandt. Daher hat die Hauptversammlung im Fall der Zustimmung zu der vorgeschlagenen Satzungsänderung unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens der Satzungsänderung durch Eintragung im Handelsregister drei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Dabei ist die Hauptversammlung nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (§ 10.3 der Satzung), als Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen:

a)

Frau Dr. Eva Kreibohm, Rechtsanwältin und Notarin, Berlin,

b)

Herrn Dr. Michael Menz, Chief Administrative Officer, GROPYUS AG, Berlin,

c)

Herrn Florian Seubert, Partner, Maxburg Capital Partners, München.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können.

Dr. Eva Kreibohm ist Rechtsanwältin und Notarin mit Amtssitz Berlin. Sie studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier, Paris Sorbonne-Panthéon und FU Berlin und wurde im Jahr 2005 zur Anwaltschaft in Deutschland zugelassen. Ihre anwaltliche Tätigkeit bei BEITEN BURKHARDT umfasste seit 2005 schwerpunktmäßig die Beratung von Staat, Verwaltung und öffentlichen Unternehmen (Government & Public Sector) in komplexen Fragen des Zivil- und Gesellschaftsrechts, die Begleitung von Mandanten des öffentlichen Sektors insbesondere bei großen Finanzierungs- und Privatisierungsvorhaben (PPP/ÖPP und PFI) sowie bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus solchen Projekten. Darüber hinaus beriet sie ihre nationalen und internationalen Mandanten bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung sowie bei Re- und Umstrukturierungen. Seit 2018 ist Dr. Eva Kreibohm als Notarin schwerpunktmäßig in den Bereichen Gesellschafts- und Immobilienrecht tätig.

Frau Dr. Kreibohm ist derzeit weder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied.

Dr. Michael Menz verfügt über ein Studium der Rechtswissenschaften, welches er an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mit dem ersten Staatsexamen abschloss, gefolgt von einem Master of Laws (LL.M.) an der School of Law der University of Georgia, USA. Darüber hinaus promovierte er an der Albert-Ludwigs-Universität am Institut für Wirtschaftsrecht, bevor er sein Referendariat am Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem zweiten Staatsexamen abschloss. Dr. Menz besitzt weitreichende Erfahrungen im Bereich Wirtschafts- und Finanzrecht. Er begann seine Karriere bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, wo er zuletzt als Counsel auf M&A und Private Equity spezialisiert war. Anschließend war er als General Counsel und Senior Vice President für Corporate Governance und Corporate Real Estate der Zalando SE für über sieben Jahre tätig. Seit 2020 ist Dr. Menz im Vorstand der GROPYUS AG als Chief Administrative Officer beschäftigt, wo er die Bereiche Recht & Risiko, Personal und Nachhaltigkeit verantwortet.

Herr Dr. Menz ist derzeit weder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied.

Florian Seubert ist Partner und Mitgründer der Maxburg Capital Partners GmbH, einer auf den deutschsprachigen Raum fokussierten Investmentmanagementgesellschaft. Von 1999 bis 2013 war er Mitgründer und Finanzvorstand der zooplus AG, die sich während seiner Amtszeit vom Start-Up zum SDAX-börsennotierten europäischen Marktführer mit einer Marktkapitalisierung von über EUR 400 Mio., über EUR 500 Mio. Umsatz und aktiver Präsenz in mehr als 20 Ländermärkten entwickelte. Vor seiner Zeit als Unternehmer war Florian Seubert für JPMorgan in London und New York im Bereich Securities tätig. Herr Seubert besitzt einen Abschluss in Philosophy, Politics and Economics der Universität Oxford, Vereinigtes Königreich, und ist seit den späten neunziger Jahren aktiver Privatinvestor im deutschsprachigen Raum.

Herr Seubert ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist jedoch Mitglied in den folgenden ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

Verwaltungsrat Zur Rose Group AG, Frauenfeld, Schweiz,

Verwaltungsrat Susi Partners AG, Zürich, Schweiz,

Board of Directors SkatePro ApS, Hinnerup, Dänemark.

Er ist zudem Geschäftsführer der Maxburg Capital Partners, der AB 1204 Verwaltungs GmbH und der Eviva Espana GmbH.

8.

Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 1.930.455,00 und ist eingeteilt in 1.930.455 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Das Grundkapital soll erhöht werden.

Durch Ad-hoc-Mitteilung vom 28. Juli 2020 hat die Gesellschaft angekündigt, der ordentlichen Hauptversammlung im Zusammenhang mit dem weiteren Portfolioausbau, insbesondere einem möglichen Erwerb von drei von der Pacifico Energie Partners GmbH entwickelten Windkraftanlagen in Polen mit einer Kapazität von insgesamt 51,8 MW, eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre vorzuschlagen. In diesem Rahmen sollen bis zu 46.000.000 neue, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft zu einem noch festzulegenden Preis den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten und durch die Platzierung der neuen Aktien Erlöse von EUR 46.000.000,00 erzielt werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Das Grundkapital der Gesellschaft wird gegen Bareinlagen von EUR 1.930.455,00 um bis zu EUR 46.000.000,00 auf bis zu EUR 47.930.455,00 durch Ausgabe von bis zu 46.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie, erhöht. Die neuen Aktien werden zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie ausgegeben und sind ab dem 1. Januar 2020 gewinnberechtigt.

Die endgültige Anzahl der neu auszugebenden Stückaktien sowie der nominale Kapitalerhöhungsbetrag aus dieser Kapitalerhöhung sind auf denjenigen Höchstbetrag beschränkt, der sich aus der Division des angestrebten Bruttoemissionserlöses in Höhe von EUR 46.000.000,00 durch den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation und eines angemessenen Risikoabschlags, jedoch nicht unter EUR 1,00 je Stückaktie festzusetzenden Bezugspreis ergibt; § 182 Abs. 1 Satz 5 AktG ist zu beachten. Das Ergebnis ist auf einen vollen Eurobetrag bzw. eine volle Aktienzahl aufzurunden. Der Bezug ist den Aktionären in einem Bezugsverhältnis (alte zu neue Aktien) anzubieten, welches dem Verhältnis der am Tag vor Beginn der Bezugsfrist ausgegebenen Anzahl von Aktien zu der Anzahl der im Rahmen der Kapitalerhöhung neu auszugebenden Aktien entspricht.

b)

Zur Zeichnung werden ausschließlich ein oder mehrere vom Vorstand zu bestimmende Kreditinstitute zugelassen. Das gesetzliche Bezugsrecht wird den Aktionären als mittelbares Bezugsrecht in der Weise eingeräumt, dass die neuen Aktien von dem/den Kreditinstitut(en) mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezugsverhältnis, welches sich aus dem noch festzulegenden Volumen der Kapitalerhöhung ergibt, zum Bezug zu einem noch festzulegenden Bezugspreis anzubieten und nach Eintragung der Durchführung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister entsprechend den ausgeübten Bezugsrechten zu liefern sowie den Mehrerlös – nach Abzug einer angemessenen Provision und der Kosten und Auslagen – an die Gesellschaft abzuführen. Etwaige aufgrund des Bezugsrechts nicht bezogene Aktien können nach Weisung des Vorstands der Gesellschaft verwertet werden, beispielsweise im Wege einer Privatplatzierung. Eine etwaige Verwertung im Rahmen der Durchführung des Angebots nicht bezogener neuer Aktien hat bestmöglich, mindestens jedoch zum Bezugspreis zu erfolgen. Die Frist für die Annahme des Bezugsangebots endet frühestens zwei Wochen nach der Bekanntmachung des Bezugsangebots. Sofern nicht sämtliche zum Bezug angebotenen Aktien von Aktionären bezogen werden und nicht bezogene Aktien nicht vollständig im Wege einer Privatplatzierung verwertet werden, ist die Kapitalerhöhung in dem Umfang durchzuführen, in dem eine Zeichnung der Aktien durch ein oder mehrere vom Vorstand zu bestimmende Kreditinstitute in Folge der Ausübung von Bezugsrechten und einer etwaigen Platzierung erfolgt, auch wenn dadurch die nach den vorstehenden Bestimmungen ermittelte Anzahl der neu auszugebenden Stückaktien und der nominale Kapitalerhöhungsbetrag unterschritten werden.

Für etwaige Aktienspitzen, die sich aus der Ermöglichung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, wird das Bezugsrecht ausgeschlossen.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung, insbesondere die weiteren Bedingungen für die Ausgabe der Aktien, festzulegen. Die Kosten der Kapitalerhöhung und ihrer Durchführung trägt die Gesellschaft.

d)

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Änderung der Fassung des § 4.1 und § 4.2 der Satzung entsprechend der Durchführung der Kapitalerhöhung zu beschließen.

e)

Der Vorstand und der Aufsichtsratsvorsitzende werden angewiesen, den Beschluss über die Kapitalerhöhung und die Durchführung der Kapitalerhöhung sowie die entsprechende Satzungsänderung (ggf. unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung) zur Eintragung in das Handelsregister der Gesellschaft anzumelden.

f)

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird unwirksam, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Tag dieser Hauptversammlung oder, sofern Anfechtungsklagen gegen den Hauptversammlungsbeschluss erhoben werden, innerhalb von sechs Monaten nachdem die entsprechenden Gerichtsverfahren rechtskräftig beendet wurden bzw., sofern ein Freigabebeschluss nach § 246a AktG ergeht, innerhalb von sechs Monaten nach diesem Beschluss zur Eintragung in das Handelsregister des für die Gesellschaft zuständigen Amtsgerichts München angemeldet worden ist.

9.

Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung

Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Oktober 2019 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 567.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2019“). Unter dem Genehmigten Kapital 2019 wurden bisher keine neuen Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der Gesellschaft seitdem in Umsetzung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau des Wind- und Solarenergieportfolios der Gesellschaft um EUR 795.455,00 erhöht. Die von derselben Hauptversammlung beschlossene Schaffung eines erhöhten genehmigten Kapitals konnte nicht zum Handelsregister angemeldet werden.

Zudem soll das Grundkapital der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 8 dieser Virtuellen Hauptversammlung um bis zu EUR 46.000.000,00 erhöht werden. Bei Wirksamwerden dieser Erhöhung würde das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang der Hälfte des Grundkapitals zur Verfügung stehen, sodass die Gesellschaft auch nicht die Möglichkeit hätte, Aktien ohne Bezugsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang auszugeben.

Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse und kurzfristige Angebote, insbesondere im Zusammenhang mit dem angestrebten weiteren Portfolioausbau reagieren zu können, sollen das Genehmigte Kapital 2019 und der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter dem dortigen Tagesordnungspunkt 3 über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 aufgehoben und ein dem höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Dieses würde in bestimmten Fällen die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts vorsehen.

Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019

Das durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Oktober 2019 geschaffene Genehmigte Kapital 2019 gemäß § 6 der Satzung wird mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 8 vorgeschlagenen Kapitalerhöhung vollständig aufgehoben.

b)

Aufhebung des Beschlusses der Hauptversammlung vom 16. März 2020 über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Satzungsänderung

Der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter dem dortigen Tagesordnungspunkt 3 über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 in Höhe von bis zu EUR 1.025.000,00 wird aufgehoben.

c)

Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2020 mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. August 2025 um bis zu EUR 1.731.891,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 1.731.891 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Absatz 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 auszuschließen,

aa)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

bb)

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen (oder einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren;

cc)

zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende rechnerische Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente oder bei Ausübung eines Wahlrechts durch die Gesellschaft zur Gewährung von Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden;

dd)

zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios oder Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien, oder zur Bedienung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten und Wandlungspflichten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; oder

ee)

zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre verwendet werden.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte (einschließlich einer von § 60 Absatz 2 Satz 3 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung der neuen Aktien) und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

d)

Änderung von § 6 der Satzung

§ 6 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„6.1

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. August 2025 um bis zu EUR 1.731.891,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 1.731.891 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2020).

6.2

Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Absatz 5 AktG auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Absatz 1 Satz 1 oder § 53b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten („mittelbares Bezugsrecht“). Der Vorstand ist jedoch ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre mit Zustimmung des Aufsichtsrats für eine oder mehrere Kapitalerhöhungen im Rahmen des Genehmigten Kapitals 2020 auszuschließen,

(a)

um Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen;

(b)

soweit es erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen (oder einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren;

(c)

zur Ausgabe von Aktien gegen Bareinlagen, wenn der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits notierten Aktien nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Absätze 1 und 2, 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unterschreitet und der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegebenen neuen Aktien entfallende rechnerische Anteil am Grundkapital insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Zahl sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente oder bei Ausübung eines Wahlrechts durch die Gesellschaft zur Gewährung von Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 in Verbindung mit § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert werden;

(d)

zur Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen insbesondere – aber ohne Beschränkung hierauf – zum Zwecke des (auch mittelbaren) Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen, Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehenden Vermögensgegenständen (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios oder Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien, oder zur Bedienung von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten und Wandlungspflichten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen oder einer Kombination dieser Instrumente, die gegen Sacheinlagen ausgegeben werden; oder

(e)

zur Durchführung einer Aktiendividende, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise und/oder wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre verwendet werden.

6.3

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates den weiteren Inhalt der Aktienrechte (einschließlich einer von § 60 Absatz 2 Satz 3 AktG abweichenden Gewinnbeteiligung der neuen Aktien) und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach teilweiser oder vollständiger Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 oder nach Ablauf der Frist für die Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

e)

Anmeldung zur Eintragung im Handelsregister

Der Vorstand wird angewiesen, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 (vorstehender lit. a) dieses Tagesordnungspunkts 9), die Schaffung des Genehmigten Kapitals 2020 (vorstehender lit. c) dieses Tagesordnungspunkts 9) und die entsprechende Änderung der Satzung (vorstehender lit. d) dieses Tagesordnungspunkts 9) mit der Maßgabe zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, dass zunächst die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (Tagesordnungspunkt 8) in einer Höhe, die zur Folge hat, dass das neue Grundkapital mindestens das Doppelte des Genehmigten Kapitals 2020 beträgt, und die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 eingetragen werden, die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2019 jedoch nur dann, wenn unmittelbar anschließend die Eintragung des Genehmigten Kapitals 2020 erfolgt.

Der Vorstand wird vorbehaltlich des vorstehenden Absatzes ermächtigt, das Genehmigte Kapital 2020 unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

10.

Beschlussfassung über die Änderung von § 14.1 der Satzung (Beschlussfassung des Aufsichtsrats)

Seit Gründung der Gesellschaft hat sich das Bedürfnis ergeben, die in § 14.1 der Satzung festgelegten Regeln über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats anzupassen. Derzeit lautet § 14.1 der Satzung wie folgt:

„Der Aufsichtsrat ist im Rahmen von Sitzungen beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Abwesende bzw. nicht telefonisch oder über elektronische Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder sowie Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 14.1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:

„Der Aufsichtsrat ist im Rahmen von Sitzungen beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder eingeladen sind und mindestens die Hälfte der Mitglieder, aus denen der Aufsichtsrat zu bestehen hat, an der Beschlussfassung teilnimmt. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder, die durch ein in der Sitzung persönlich anwesendes Aufsichtsratsmitglied schriftliche (einschließlich per E-Mail oder Telefax übermittelte) Stimmabgaben überreichen lassen, telefonisch oder über elektronische Kommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) teilnehmende oder zugeschaltete Aufsichtsratsmitglieder sowie Mitglieder, die sich bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten, nehmen in diesem Sinne an der Beschlussfassung teil. Die Beschlussfassung über einen Gegenstand der Tagesordnung, der in der Einberufung nicht enthalten war, ist nur zulässig, wenn kein Mitglied des Aufsichtsrats der Beschlussfassung widerspricht. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats.“

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

11.

Beschlussfassung über die Änderung von § 10.2 der Satzung (Entsendungsrecht)

Nach § 10.2. der Satzung ist die Pelion Capital GmbH, wenn sie Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 10 % hält, berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. Mai 2020, eingetragen im zuständigen Handelsregister am 2. Juni 2020, wurde die Firma der Pelion Capital GmbH in Pelion Green Future GmbH geändert. Um die Transparenz zu erhöhen, soll diese Änderung in der Satzung nachvollzogen werden und eine Klarstellung zur Beteiligung aufgenommen werden.

Derzeit lautet § 10.2 der Satzung wie folgt:

„Die Pelion Capital GmbH ist, wenn sie Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 10 % hält, berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.“

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen:

§ 10.2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:

„Die Pelion Green Future GmbH ist, wenn sie direkt oder indirekt Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 10 % hält, berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden.“

Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

II.

Berichte

1.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten)

Unter Tagesordnungspunkt 8 der Virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten von EUR 1.930.455,00 um bis zu EUR 46.000.000,00 auf bis zu EUR 47.930.455,00 durch Ausgabe von bis zu 46.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie, zu erhöhen, wobei die endgültige Anzahl der neu auszugebenden Stückaktien sowie der nominale Kapitalerhöhungsbetrag aus dieser Kapitalerhöhung auf denjenigen Höchstbetrag beschränkt sind, der sich aus der Division des angestrebten Bruttoemissionserlöses in Höhe von EUR 46.000.000,00 durch den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation und eines angemessenen Risikoabschlags, jedoch nicht unter EUR 1,00 je Stückaktie festzusetzenden Bezugspreis ergibt. Dabei soll für etwaige Aktienspitzen, die sich aus der Ermöglichung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, das Bezugsrecht ausgeschlossen werden.

Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung in einem handhabbaren Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die aufgrund des mittelbaren Bezugsrechts nicht bezogenen Aktien sowie die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich, mindestens jedoch zum Bezugspreis verwertet.

2.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung)

Unter Tagesordnungspunkt 9 der Virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2019 sowie den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital 2020 (Genehmigtes Kapital 2020) zu schaffen. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2020 diesen Bericht:

Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Oktober 2019 ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 15. Oktober 2024 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 567.500,00 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2019). Hiervon hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Nach der Schaffung des Genehmigten Kapitals hat jedoch die Hauptversammlung am 16. März 2020 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines 21 MW-Photovoltaikportfolios in Deutschland die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 915.000,00 beschlossen, wobei die Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 795.455,00 durchgeführt und am 6. Mai 2020 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zudem soll unter Tagesordnungspunkt 8 der Virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau des Anlagenportfolios der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft um weitere bis zu EUR 46.000.000 erhöht werden.

Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel gegen Bar- und/oder Sacheinlage insbesondere zum kurzfristigen weiteren Portfolioausbau zu stärken, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2019 aufgehoben und ein dem höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden. Das unter Tagesordnungspunkt 9 der virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2020 soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. August 2025 um bis zu EUR 1.731.891,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 1.731.891 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen.

Das neue Genehmigte Kapital 2020 soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und umfassend das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel und zeitnah ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können. Da Entscheidungen über die Deckung des künftigen Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung getragen.

Bei der Ausgabe von neuen Aktien unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht für diese Aktien einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:

a)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Bezugsrecht für Spitzenbeträge ausschließen können. Dieser Bezugsrechtsausschluss zielt darauf ab, die Abwicklung einer Emission mit grundsätzlichem Bezugsrecht der Aktionäre zu erleichtern, weil dadurch ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis dargestellt werden kann. Der auf den einzelnen Aktionär entfallende Wert der Spitzenbeträge ist in der Regel gering, weshalb der mögliche Verwässerungseffekt ebenfalls als gering anzusehen ist. Demgegenüber ist der Aufwand für die Emission ohne einen solchen Ausschluss deutlich höher. Der Ausschluss dient daher der Praktikabilität und der leichteren Durchführung einer Emission. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden entweder durch eine Veräußerung über die Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Vorstand und Aufsichtsrat halten den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts aus diesen Gründen für sachlich gerechtfertigt und unter Abwägung mit den Interessen der Aktionäre auch für angemessen.

b)

Der Vorstand soll mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht ausschließen können, soweit dies erforderlich ist, um Inhabern von Wandlungs- beziehungsweise Optionsrechten aus oder im Zusammenhang mit Schuldverschreibungen, Genussrechten und Gewinnschuldverschreibungen beziehungsweise Gläubigern von mit Wandlungspflichten ausgestatteten Schuldverschreibungen (oder einer Kombination dieser Instrumente), die von der Gesellschaft oder abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen ausgegeben wurden oder noch werden, ein Bezugsrecht auf neue auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie es ihnen nach Ausübung der Options- oder Wandlungsrechte beziehungsweise nach Erfüllung von Wandlungspflichten zustünde, oder soweit die Gesellschaft ein Wahlrecht bezüglich solcher Schuldverschreibungen, Genussrechte und Gewinnschuldverschreibungen ausübt, ganz oder teilweise Aktien der Gesellschaft anstelle der Zahlung des fälligen Geldbetrags zu gewähren.

Solche Schuldverschreibungen sehen überdies in ihren Bedingungen regelmäßig einen Verwässerungsschutz vor, der den Inhabern bzw. Gläubigern bei nachfolgenden Aktienemissionen und bestimmten anderen Maßnahmen ein Bezugsrecht auf neue Aktien gewährt. Sie werden damit so gestellt, als seien sie bereits Aktionäre. Um die Schuldverschreibungen mit einem solchen Verwässerungsschutz ausstatten zu können, muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen werden. Das dient der leichteren Platzierung der Schuldverschreibungen und damit den Interessen der Aktionäre an einer optimalen Finanzstruktur der Gesellschaft. Zudem hat der Ausschluss des Bezugsrechts zugunsten der Inhaber bzw. Gläubiger von Schuldverschreibungen den Vorteil, dass im Falle einer Ausnutzung der Ermächtigung der Options- oder Wandlungspreis für die Inhaber bzw. Gläubiger bereits bestehender Schuldverschreibungen nicht nach den jeweiligen Bedingungen der Schuldverschreibungen ermäßigt zu werden braucht.

c)

Das Bezugsrecht kann ferner bei Barkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden, sofern der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet und der auf die neuen Aktien und die Kapitalerhöhung entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreitet (erleichterter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz).

Die Ermächtigung versetzt die Gesellschaft in die Lage, flexibel auf sich bietende günstige Kapitalmarktsituationen zu reagieren und die neuen Aktien auch sehr kurzfristig, d. h. ohne das Erfordernis eines mindestens zwei Wochen dauernden Bezugsangebots, platzieren zu können. Der Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht ein sehr schnelles Agieren und eine Platzierung nahe am Börsenkurs und vermeidet somit den bei Bezugsemissionen üblichen Abschlag. Dadurch wird die Grundlage geschaffen, einen möglichst hohen Veräußerungsbetrag und eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Die Ermächtigung zu dem erleichterten Bezugsrechtsauschluss findet ihre sachliche Rechtfertigung nicht zuletzt in dem Umstand, dass häufig ein höherer Mittelzufluss generiert werden kann.

Der anteilige Betrag am Grundkapital, der auf die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegebenen neuen Aktien entfällt, darf insgesamt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Wert geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung des Genehmigten Kapitals 2020. Auf die vorgenannte Grenze von 10 % des Grundkapitals ist auch der anteilige Betrag des Grundkapitals anzurechnen, der auf diejenigen Aktien entfällt, (i) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 aufgrund einer Ermächtigung zur Veräußerung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 Halbsatz 2 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre veräußert werden; (ii) die zur Bedienung von Schuldverschreibungen mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. mit Wandlungs- oder Optionspflichten ausgegeben werden, sofern die Schuldverschreibungen während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben wurden; (iii) die während der Laufzeit des Genehmigten Kapitals 2020 auf der Grundlage eines anderen genehmigten Kapitals mit der Maßgabe ausgegeben werden, dass diese Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß § 203 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz oder auf der Grundlage anderer Kapitalmaßnahmen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 Aktiengesetz ausgegeben werden. Diese Anrechnung geschieht im Interesse der Aktionäre an einer möglichst geringen Verwässerung ihrer Beteiligung.

Der erleichterte Bezugsrechtsausschluss setzt zwingend voraus, dass der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Ein etwaiger Abschlag vom aktuellen Börsenkurs oder vom volumengewichteten Börsenkurs während eines angemessenen Zeitraums vor der endgültigen Festsetzung des Ausgabebetrags wird, vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls, voraussichtlich nicht über rund 5 % des entsprechenden Börsenkurses liegen. Damit wird auch dem Schutzbedürfnis der Aktionäre, eine wertmäßige Verwässerung ihrer Beteiligung soweit als möglich zu vermeiden, Rechnung getragen. Durch Festlegung des Ausgabepreises nahe am Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft wird sichergestellt, dass der Wert, den ein Bezugsrecht für die neuen Aktien hätte, praktisch sehr gering ist. Die Aktionäre haben zudem die Möglichkeit, ihre relative Beteiligung durch einen Zukauf über die Börse aufrechtzuerhalten.

d)

Das Bezugsrecht kann auch bei der Ausgabe von Aktien gegen Sacheinlagen ausgeschlossen werden. Insbesondere soll die Gesellschaft weiterhin in der Lage sein, zur Stärkung ihrer Wettbewerbsfähigkeit und zur Maximierung ihrer Ertragskraft und ihres Unternehmenswertes Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios oder Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien zu erwerben oder gegen Sacheinlagen ausgegebene Schuldverschreibungen zu befriedigen.

Die Praxis zeigt, dass die Gesellschafter attraktiver Unternehmen zum Teil ein starkes Interesse haben, Stückaktien der Gesellschaft als Gegenleistung zu erwerben (zum Beispiel zur Wahrung eines gewissen Einflusses auf das erworbene Unternehmen bzw. den Gegenstand der Sacheinlage). Für die Möglichkeit, die Gegenleistung nicht nur in Geld, sondern auch oder allein in Aktien zu erbringen, spricht unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur zudem, dass in dem Umfang, in dem neue Aktien als Gegenleistung bei Akquisitionen verwendet werden können, die Liquidität der Gesellschaft geschont und eine Fremdkapitalaufnahme vermieden wird, während die Verkäufer an zukünftigen Kurschancen beteiligt werden. Das führt zu einer Verbesserung der Wettbewerbsposition der Gesellschaft bei Akquisitionen.

Die Möglichkeit, Aktien der Gesellschaft als Gegenleistung bei Akquisitionen einzusetzen, eröffnet der Gesellschaft den notwendigen Handlungsspielraum, solche Opportunitäten schnell und flexibel zu ergreifen, und versetzt sie in die Lage, selbst größere Unternehmen gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für beides muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da solche Akquisitionen häufig kurzfristig erfolgen müssen, ist es wichtig, dass sie nicht von der nur einmal jährlich stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats schnell zugreifen kann.

Entsprechendes gilt für die Bedienung von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten aus Schuldverschreibungen, die ebenfalls zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios oder Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre ausgegeben werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt dabei gegen Sacheinlagen, entweder in Form der einzubringenden Schuldverschreibung oder in Form der auf die Schuldverschreibung geleisteten Sacheinlage. Dies führt zu einer Erhöhung der Flexibilität der Gesellschaft bei der Bedienung der Wandlungs- oder Optionsrechte bzw. Wandlungs- oder Optionspflichten. Das Angebot von Schuldverschreibungen anstelle oder neben der Gewährung von Aktien oder von Barleistungen kann eine attraktive Alternative darstellen, die aufgrund ihrer zusätzlichen Flexibilität die Wettbewerbschancen der Gesellschaft bei Akquisitionen erhöht. Zur Ausgabe solcher Schuldverschreibungen durch den Vorstand wäre eine separate Ermächtigung durch die Hauptversammlung erforderlich.

Wenn sich Möglichkeiten zum Zusammenschluss mit anderen Unternehmen oder zum Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige mit einem Akquisitionsvorhaben in Zusammenhang stehende Vermögensgegenstände (einschließlich Forderungen), Immobilien und Immobilienportfolios oder Anlagen zur Gewinnung von Strom aus erneuerbaren Energien zeigen, wird der Vorstand in jedem Fall sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zur Kapitalerhöhung durch Gewährung neuer Aktien Gebrauch machen soll. Dies umfasst insbesondere auch die Prüfung der Bewertungsrelation zwischen der Gesellschaft und der erworbenen Unternehmensbeteiligung oder den sonstigen Vermögensgegenständen und die Festlegung des Ausgabepreises der neuen Aktien und der weiteren Bedingungen der Aktienausgabe. Der Vorstand wird das neue Genehmigte Kapital 2020 nur dann nutzen, wenn er der Überzeugung ist, dass der jeweilige Zusammenschluss bzw. Erwerb gegen Gewährung von neuen Aktien im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt. Der Aufsichtsrat wird seine erforderliche Zustimmung nur erteilen, wenn er ebenfalls zu dieser Überzeugung gelangt.

e)

Das Bezugsrecht kann ferner bei der Durchführung von Aktiendividenden (auch als Scrip Dividend bekannt) ausgeschlossen werden, in deren Rahmen Aktien der Gesellschaft (auch teilweise- und/oder wahlweise) zur Erfüllung von Dividendenansprüchen der Aktionäre verwendet werden. Dadurch soll es der Gesellschaft ermöglicht werden, eine Aktiendividende zu optimalen Bedingungen auszuschütten. Bei einer Aktiendividende wird den Aktionären angeboten, ihren mit dem Gewinnverwendungsbeschluss der Hauptversammlung entstandenen Anspruch auf Auszahlung der Dividende ganz oder teilweise als Sacheinlage in die Gesellschaft einzulegen, um im Gegenzug neue Aktien der Gesellschaft zu beziehen. Die Ausschüttung einer Aktiendividende kann als Bezugsrechtsemission insbesondere unter Beachtung der Bestimmungen des § 186 Abs. 1 Aktiengesetz (Mindestbezugsfrist von zwei Wochen) und § 186 Abs. 2 Aktiengesetz (Bekanntgabe des Ausgabebetrags spätestens drei Tage vor Ablauf der Bezugsfrist) erfolgen.

Im Einzelfall kann es je nach Kapitalmarktsituation indes vorzugswürdig sein, die Ausschüttung einer Aktiendividende so auszugestalten, dass der Vorstand zwar allen Aktionären, die dividendenberechtigt sind, unter Wahrung des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes (§ 53a Aktiengesetz) neue Aktien zum Bezug gegen Einlage ihres Dividendenanspruchs anbietet und damit wirtschaftlich den Aktionären ein Bezugsrecht gewährt, jedoch das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue Aktien rechtlich insgesamt ausschließt. Ein solcher Ausschluss des Bezugsrechts ermöglicht die Ausschüttung der Aktiendividende ohne die vorgenannten Beschränkungen des § 203 Abs. 1 Aktiengesetz in Verbindung mit § 186 Abs. 1 und 2 Aktiengesetz und damit zu flexibleren Bedingungen. Angesichts des Umstands, dass allen Aktionären die neuen Aktien angeboten werden und überschießende Dividendenbeträge durch Barzahlung der Dividende abgegolten werden, erscheint ein Bezugsrechtsausschluss in einem solchen Fall als gerechtfertigt und angemessen.

Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten.

Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem neuen Genehmigten Kapital 2020 ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten.

III.

Allgemeine Hinweise zur Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung

Da die Hauptversammlung auf der Grundlage von § 1 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes auf Beschluss des Vorstandes, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss gemäß §1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird, können unsere Aktionäre – wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben – elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.pacifico-renewables.com/investor-relations/hauptversammlung-2/

die Hauptversammlung verfolgen und ihre eingeräumten Aktionärsrechte wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben.

Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe hierzu im Abschnitt „III.2 Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt.

Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 Aktiengesetz i.V.m. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Im Übrigen erfolgen daher nachfolgende Hinweise freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern.

1.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.930.455,00 und ist eingeteilt in 1.930.455 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, sodass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung 1.930.455 beträgt.

2.

Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Die Berechtigung für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts besteht nur für diejenigen Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Mittwoch, den 19. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:

Pacifico Renewables Yield AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: anmeldung@better-orange.de

Der Nachweis muss der Gesellschaft unter den obigen Kontaktmöglichkeiten bis spätestens Samstag, 22. August 2020, 24:00 Uhr, zugehen. Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse werden die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https://www.pacifico-renewables.com/investor-relations/hauptversammlung-2/

übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen

3.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten vom Vollmachtgeber erhält.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zur Verfügung gestellt.

Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft bis zum 25. August 2020, 24:00 Uhr MESZ (entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft), unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden:

Pacifico Renewables Yield AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: pacifico@better-orange.de

Die Erteilung, Änderung oder der Widerruf von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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erfolgen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft.

Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen nicht entgegennehmen können.

Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist nur mittels eines Vollmachts- und Weisungsformulars, welches die Gesellschaft hierfür bereithält, oder über den unter

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zugänglichen passwortgeschützten Internetservice möglich.

Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie bedürfen der Textform und können bis Dienstag, den 25. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, eingehend bei der Gesellschaft per Post oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an folgende Adresse übermittelt werden:

Pacifico Renewables Yield AG
c/o Better Orange IR & HV AG
Haidelweg 48
81241 München
E-Mail: pacifico@better-orange.de

Unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglichen passwortgeschützten Internetservice können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden.

5.

Verfahren zur Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl)

Die angemeldeten Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben (Briefwahl). Briefwahlstimmen können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“ genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens 25. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, oder unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular zur Abgabe von Briefwahlstimmen wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zum Download zur Verfügung.

6.

Fragemöglichkeit der Aktionäre

Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt.

Der Vorstand ordnet an, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, einzureichen sind.

Fragen der Aktionäre sind bis spätestens 24. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege der elektronischen Kommunikation über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglichen passwortgeschützten Internetservice einzureichen.

Nach Ablauf der genannten Frist wird die Übermittlungsfunktion über den passwortgeschützten Internetservice deaktiviert. Auf anderen Wegen eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet abweichend von §131 Aktiengesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet.

Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß §131 Aktiengesetz noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der Hauptversammlung zu.

7.

Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll

Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Abmilderungsgesetzes in Abweichung von § 245 Nr. 1 Aktiengesetz unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter

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zugänglichen passwortgeschützten Internetservice ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden.

8.

Information zum Datenschutz

Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) („DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:

Pacifico Renewables Yield AG
Bavariafilmplatz 7
Gebäude 49
82031 Grünwald
info@pacifico-renewables.com

Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:

Vor- und Nachname, Titel, Anschrift, E-Mail-Adresse;

Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Stimmrechtskarten, einschließlich der Zugangsdaten zur virtuellen Hauptversammlung;

Bei einem von einem Aktionär etwaig benannten Stimmrechtsvertreter auch dessen personenbezogene Daten (insbesondere dessen Name und Wohnort sowie im Rahmen der Stimmabgabe angegebenen Kontaktdaten);

Bei Kontaktaufnahme mit der Gesellschaft zudem diejenigen personenbezogenen Daten, die erforderlich sind, um etwaige Anliegen zu beantworten (etwa die von Aktionären oder ihren Vertretern angegebenen Kontaktdaten, wie zum Beispiel Telefonnummern und E-Mail-Adressen); sowie

Informationen zu Präsenz, Anträgen, Fragen, Wahlvorschlägen und Verlangen von Aktionären.

Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet veröffentlicht unter

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Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen zu stellen, können diese in der Versammlung oder vorab auf der Website der Gesellschaft unter

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beantwortet werden. Bei der Beantwortung wird der Name des Fragestellers nur genannt, wenn dies von dem Fragesteller ausdrücklich gewünscht und der Nennung zugestimmt wurde.

Darüber hinaus können personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt werden, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis, das von Aktionären und Aktionärsvertretern bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 Aktiengesetz) eingesehen werden kann.

Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten Vorschriften des COVID-19-Abmilderungsgesetzes (Artikel 2 § 1), um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären.

Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft.

Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt hat (sog. Depotbank).

Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO.

Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren.

Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu.

Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht
Promenade 18
91522 Ansbach
Tel.: +49 981 180093-0
Fax: +49 981 180093-800
E-Mail: poststelle@lda.bayern.de

 

Grünwald, im August 2020

Pacifico Renewables Yield AG

Der Vorstand

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