Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
---|---|---|---|---|
Pacifico Renewables Yield AG Grünwald |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung 2020 | 04.08.2020 |
|
Pacifico Renewables Yield AGGrünwaldISIN DE000A2YN371
|
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 |
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführers der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH und der Mitglieder des Vorstandes der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2019 |
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2019 |
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020, des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen |
5. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats |
6. |
Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende Änderung des § 10.1 der Satzung |
7. |
Beschlussfassung über weitere Wahlen zum Aufsichtsrat mit Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß Tagesordnungspunkt 6 |
8. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten |
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung |
10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 14.1 der Satzung (Beschlussfassung des Aufsichtsrats) |
11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 10.2 der Satzung (Entsendungsrecht) |
II. |
Berichte |
1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten) |
2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung) |
III. |
Allgemeine Hinweise zur Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung |
2. |
Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts |
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten |
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft |
5. |
Verfahren zur Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) |
6. |
Fragemöglichkeit der Aktionäre |
7. |
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll |
8. |
Information zum Datenschutz |
I. |
Tagesordnung |
1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2019 sowie des Konzernlageberichts und des Berichts des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Falle des Berichts des Aufsichtsrates – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates zu erläutern. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
2. |
Beschlussfassung über die Entlastung des Geschäftsführers der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH und der Mitglieder des Vorstandes der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2019 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Geschäftsführer der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH, der Rechtsvorgängerin der Pacifico Renewables Yield AG, für den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahrs bis zur Eintragung des Formwechsels der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH in die Pacifico Renewables Yield AG am 3. September 2019 sowie den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Vorstandes der Pacifico Renewables Yield AG für den Zeitraum ab Eintragung des Formwechsels am 3. September 2019 bis zum Ende des Geschäftsjahrs Entlastung zu erteilen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates der Pacifico Renewables Yield AG für das Geschäftsjahr 2019 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2019 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrates für dieses Geschäftsjahr Entlastung zu erteilen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
4. |
Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2020, des Prüfers für die prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, München,
zu bestellen. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
5. |
Beschlussfassung über die Wahl eines Mitglieds des Aufsichtsrats Der Aufsichtsrat der Pacifico Renewables Yield AG (die „Gesellschaft“) setzt sich nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG und § 10.1 der Satzung der Gesellschaft (die „Satzung“) aus drei Mitgliedern zusammen, die vorbehaltlich des Rechts der Pelion Capital GmbH (nunmehr Pelion Green Future GmbH) nach § 10.2 der Satzung, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Pelion Capital GmbH (nunmehr Pelion Green Future GmbH) hat von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht und Herrn David Neuhoff in den Aufsichtsrat entsandt. Die Hauptversammlung ist nicht an Wahlvorschläge gebunden. Im Zuge des Formwechsels der Pacifico European Renewables Yieldco GmbH in die Pacifico Renewables Yield AG wurde Frau Dr. Bettina Mittermeier zum Mitglied des Aufsichtsrats für die Zeit bis zur Beendigung dieser Virtuellen Hauptversammlung bestellt. Der Aufsichtsrat schlägt vor,
erneut als Mitglied in den Aufsichtsrat zu wählen. Die Bestellung erfolgt mit Wirkung ab Beendigung der Virtuellen Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (§ 10.3 der Satzung). Der Aufsichtsrat hat sich bei der vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Frau Dr. Mittermeier ist leitende Mitarbeiterin der Rechtsabteilung eines börsennotierten und international tätigen Finanzdienstleistungskonzerns (DAX 30), wo der Schwerpunkt ihrer Tätigkeit in den Bereichen Gesellschaftsrecht und Governance liegt. Daneben begleitet sie das auf liquide Anlagen spezialisierte Family Office de Haen-Carstanjen & Söhne als Mitglied des Verwaltungsrats. In ihrer vorherigen beruflichen Station war Frau Dr. Mittermeier als Anwältin bei der Milbank LLP beschäftigt, wo sie börsennotierte Gesellschaften und Private-Equity-Investoren gesellschafts- und kapitalmarktrechtlich beriet. Frau Dr. Mittermeier ist Volljuristin, hat Rechtswissenschaften an der Universität Heidelberg studiert und im Bereich Kapitalmarktrecht am Max-Planck-Institut in Hamburg promoviert. Frau Dr. Mittermeier ist derzeit weder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
6. |
Beschlussfassung über die Vergrößerung des Aufsichtsrats und entsprechende Änderung des § 10.1 der Satzung Der Aufsichtsrat der Gesellschaft besteht derzeit gemäß § 10.1 der Satzung aus drei Mitgliedern. Im Zuge des Wachstums der Gesellschaft und mit Hinblick auf das Erfordernis, dass stets mindestens drei Aufsichtsratsmitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen, soll die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf sechs Mitglieder erhöht werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 10.1 der Satzung wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
7. |
Beschlussfassung über weitere Wahlen zum Aufsichtsrat mit Wirkung ab Wirksamwerden der Satzungsänderung zur Vergrößerung des Aufsichtsrats gemäß Tagesordnungspunkt 6 Nach Wirksamwerden der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung setzt sich der Aufsichtsrat der Gesellschaft nach §§ 95 Satz 1, 96 Abs. 1 AktG und § 10.1 der Satzung aus sechs Mitgliedern zusammen, die vorbehaltlich des Rechts der Pelion Capital GmbH (nunmehr Pelion Green Future GmbH) nach § 10.2 der Satzung, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Pelion Capital GmbH (nunmehr Pelion Green Future GmbH) hat von ihrem Entsendungsrecht Gebrauch gemacht und Herrn David Neuhoff in den Aufsichtsrat entsandt. Daher hat die Hauptversammlung im Fall der Zustimmung zu der vorgeschlagenen Satzungsänderung unter der aufschiebenden Bedingung des Wirksamwerdens der Satzungsänderung durch Eintragung im Handelsregister drei weitere Mitglieder des Aufsichtsrats zu wählen. Dabei ist die Hauptversammlung nicht an Wahlvorschläge gebunden. Der Aufsichtsrat schlägt vor, die nachfolgend aufgeführten Personen mit Wirkung ab der Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 6 vorgeschlagenen Satzungsänderung im Handelsregister bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das vierte Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, nicht mitgerechnet wird (§ 10.3 der Satzung), als Mitglieder in den Aufsichtsrat zu wählen:
Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für die Tätigkeit im Aufsichtsrat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Dr. Eva Kreibohm ist Rechtsanwältin und Notarin mit Amtssitz Berlin. Sie studierte Rechtswissenschaften an den Universitäten Trier, Paris Sorbonne-Panthéon und FU Berlin und wurde im Jahr 2005 zur Anwaltschaft in Deutschland zugelassen. Ihre anwaltliche Tätigkeit bei BEITEN BURKHARDT umfasste seit 2005 schwerpunktmäßig die Beratung von Staat, Verwaltung und öffentlichen Unternehmen (Government & Public Sector) in komplexen Fragen des Zivil- und Gesellschaftsrechts, die Begleitung von Mandanten des öffentlichen Sektors insbesondere bei großen Finanzierungs- und Privatisierungsvorhaben (PPP/ÖPP und PFI) sowie bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus solchen Projekten. Darüber hinaus beriet sie ihre nationalen und internationalen Mandanten bei der Vertragsgestaltung und Vertragsverhandlung sowie bei Re- und Umstrukturierungen. Seit 2018 ist Dr. Eva Kreibohm als Notarin schwerpunktmäßig in den Bereichen Gesellschafts- und Immobilienrecht tätig. Frau Dr. Kreibohm ist derzeit weder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied. Dr. Michael Menz verfügt über ein Studium der Rechtswissenschaften, welches er an der Albert-Ludwigs-Universität Freiburg mit dem ersten Staatsexamen abschloss, gefolgt von einem Master of Laws (LL.M.) an der School of Law der University of Georgia, USA. Darüber hinaus promovierte er an der Albert-Ludwigs-Universität am Institut für Wirtschaftsrecht, bevor er sein Referendariat am Oberlandesgericht Düsseldorf mit dem zweiten Staatsexamen abschloss. Dr. Menz besitzt weitreichende Erfahrungen im Bereich Wirtschafts- und Finanzrecht. Er begann seine Karriere bei Freshfields Bruckhaus Deringer LLP, wo er zuletzt als Counsel auf M&A und Private Equity spezialisiert war. Anschließend war er als General Counsel und Senior Vice President für Corporate Governance und Corporate Real Estate der Zalando SE für über sieben Jahre tätig. Seit 2020 ist Dr. Menz im Vorstand der GROPYUS AG als Chief Administrative Officer beschäftigt, wo er die Bereiche Recht & Risiko, Personal und Nachhaltigkeit verantwortet. Herr Dr. Menz ist derzeit weder in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten noch in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen Mitglied. Florian Seubert ist Partner und Mitgründer der Maxburg Capital Partners GmbH, einer auf den deutschsprachigen Raum fokussierten Investmentmanagementgesellschaft. Von 1999 bis 2013 war er Mitgründer und Finanzvorstand der zooplus AG, die sich während seiner Amtszeit vom Start-Up zum SDAX-börsennotierten europäischen Marktführer mit einer Marktkapitalisierung von über EUR 400 Mio., über EUR 500 Mio. Umsatz und aktiver Präsenz in mehr als 20 Ländermärkten entwickelte. Vor seiner Zeit als Unternehmer war Florian Seubert für JPMorgan in London und New York im Bereich Securities tätig. Herr Seubert besitzt einen Abschluss in Philosophy, Politics and Economics der Universität Oxford, Vereinigtes Königreich, und ist seit den späten neunziger Jahren aktiver Privatinvestor im deutschsprachigen Raum. Herr Seubert ist derzeit nicht Mitglied in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten. Er ist jedoch Mitglied in den folgenden ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Er ist zudem Geschäftsführer der Maxburg Capital Partners, der AB 1204 Verwaltungs GmbH und der Eviva Espana GmbH. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
8. |
Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt derzeit EUR 1.930.455,00 und ist eingeteilt in 1.930.455 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von je EUR 1,00. Das Grundkapital soll erhöht werden. Durch Ad-hoc-Mitteilung vom 28. Juli 2020 hat die Gesellschaft angekündigt, der ordentlichen Hauptversammlung im Zusammenhang mit dem weiteren Portfolioausbau, insbesondere einem möglichen Erwerb von drei von der Pacifico Energie Partners GmbH entwickelten Windkraftanlagen in Polen mit einer Kapazität von insgesamt 51,8 MW, eine Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen unter Gewährung des Bezugsrechts der Aktionäre vorzuschlagen. In diesem Rahmen sollen bis zu 46.000.000 neue, auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien der Gesellschaft zu einem noch festzulegenden Preis den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug angeboten und durch die Platzierung der neuen Aktien Erlöse von EUR 46.000.000,00 erzielt werden. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, folgenden Beschluss zu fassen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
9. |
Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 16. Oktober 2019 hat den Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrats um insgesamt bis zu EUR 567.500,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen („Genehmigtes Kapital 2019“). Unter dem Genehmigten Kapital 2019 wurden bisher keine neuen Aktien ausgegeben. Allerdings wurde das Grundkapital der Gesellschaft seitdem in Umsetzung des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau des Wind- und Solarenergieportfolios der Gesellschaft um EUR 795.455,00 erhöht. Die von derselben Hauptversammlung beschlossene Schaffung eines erhöhten genehmigten Kapitals konnte nicht zum Handelsregister angemeldet werden. Zudem soll das Grundkapital der Gesellschaft unter Tagesordnungspunkt 8 dieser Virtuellen Hauptversammlung um bis zu EUR 46.000.000,00 erhöht werden. Bei Wirksamwerden dieser Erhöhung würde das genehmigte Kapital nicht mehr im gesetzlich zulässigen Umfang der Hälfte des Grundkapitals zur Verfügung stehen, sodass die Gesellschaft auch nicht die Möglichkeit hätte, Aktien ohne Bezugsrechte im gesetzlich zulässigen Umfang auszugeben. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, weiterhin flexibel auf Finanzierungserfordernisse und kurzfristige Angebote, insbesondere im Zusammenhang mit dem angestrebten weiteren Portfolioausbau reagieren zu können, sollen das Genehmigte Kapital 2019 und der Beschluss der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter dem dortigen Tagesordnungspunkt 3 über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 aufgehoben und ein dem höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital geschaffen werden. Dieses würde in bestimmten Fällen die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts vorsehen. Vor diesem Hintergrund schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, wie folgt zu beschließen:
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
10. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 14.1 der Satzung (Beschlussfassung des Aufsichtsrats) Seit Gründung der Gesellschaft hat sich das Bedürfnis ergeben, die in § 14.1 der Satzung festgelegten Regeln über die Beschlussfassung des Aufsichtsrats anzupassen. Derzeit lautet § 14.1 der Satzung wie folgt:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 14.1 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
||||||||||||||||||||||||||||||||||||
11. |
Beschlussfassung über die Änderung von § 10.2 der Satzung (Entsendungsrecht) Nach § 10.2. der Satzung ist die Pelion Capital GmbH, wenn sie Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft von mindestens 10 % hält, berechtigt, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden. Durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 12. Mai 2020, eingetragen im zuständigen Handelsregister am 2. Juni 2020, wurde die Firma der Pelion Capital GmbH in Pelion Green Future GmbH geändert. Um die Transparenz zu erhöhen, soll diese Änderung in der Satzung nachvollzogen werden und eine Klarstellung zur Beteiligung aufgenommen werden. Derzeit lautet § 10.2 der Satzung wie folgt:
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, wie folgt zu beschließen: § 10.2 der Satzung der Gesellschaft wird aufgehoben und wie folgt neugefasst:
Der Vorstand wird ermächtigt, die Satzungsänderung unabhängig von den übrigen Beschlüssen der Hauptversammlung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. |
II. |
Berichte |
1. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8 (Beschlussfassung über die Erhöhung des Grundkapitals der Gesellschaft gegen Bareinlage unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten) Unter Tagesordnungspunkt 8 der Virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, das Grundkapital der Gesellschaft gegen Bareinlagen unter Gewährung von (mittelbaren) Bezugsrechten von EUR 1.930.455,00 um bis zu EUR 46.000.000,00 auf bis zu EUR 47.930.455,00 durch Ausgabe von bis zu 46.000.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien, jeweils mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von EUR 1,00 je Stückaktie, zu erhöhen, wobei die endgültige Anzahl der neu auszugebenden Stückaktien sowie der nominale Kapitalerhöhungsbetrag aus dieser Kapitalerhöhung auf denjenigen Höchstbetrag beschränkt sind, der sich aus der Division des angestrebten Bruttoemissionserlöses in Höhe von EUR 46.000.000,00 durch den vom Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats unter Berücksichtigung der aktuellen Marktsituation und eines angemessenen Risikoabschlags, jedoch nicht unter EUR 1,00 je Stückaktie festzusetzenden Bezugspreis ergibt. Dabei soll für etwaige Aktienspitzen, die sich aus der Ermöglichung eines praktikablen Bezugsverhältnisses ergeben, das Bezugsrecht ausgeschlossen werden. Der Ausschluss des Bezugsrechts für Spitzenbeträge ermöglicht die Durchführung der Kapitalerhöhung in einem handhabbaren Bezugsverhältnis. Dies erleichtert die Abwicklung des Bezugsrechts der Aktionäre. Die aufgrund des mittelbaren Bezugsrechts nicht bezogenen Aktien sowie die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen Aktien werden bestmöglich, mindestens jedoch zum Bezugspreis verwertet. |
||||||||||
2. |
Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 9 (Beschlussfassung über die Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 sowie des Beschlusses der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 unter Tagesordnungspunkt 3 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 mit Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Änderung des § 6 der Satzung) Unter Tagesordnungspunkt 9 der Virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, das bestehende Genehmigte Kapital 2019 sowie den Beschluss unter Tagesordnungspunkt 3 der außerordentlichen Hauptversammlung vom 16. März 2020 (Aufhebung des bestehenden Genehmigten Kapitals 2019 und die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals 2020 nebst Änderung des § 4 der Satzung) aufzuheben und ein neues genehmigtes Kapital 2020 (Genehmigtes Kapital 2020) zu schaffen. Gemäß § 203 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 Aktiengesetz erstattet der Vorstand zu Tagesordnungspunkt 9 der Hauptversammlung über die Gründe für die Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei Ausgabe neuer Aktien unter dem Genehmigten Kapital 2020 diesen Bericht: Durch Beschluss der Hauptversammlung vom 16. Oktober 2019 ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 15. Oktober 2024 gegen Bar- und/oder Sacheinlage einmal oder mehrmals um insgesamt bis zu EUR 567.500,00 zu erhöhen, wobei das Bezugsrecht ausgeschlossen werden kann (Genehmigtes Kapital 2019). Hiervon hat der Vorstand bislang keinen Gebrauch gemacht. Nach der Schaffung des Genehmigten Kapitals hat jedoch die Hauptversammlung am 16. März 2020 im Zusammenhang mit dem Erwerb eines 21 MW-Photovoltaikportfolios in Deutschland die Erhöhung des Grundkapitals um bis zu EUR 915.000,00 beschlossen, wobei die Kapitalerhöhung in Höhe von EUR 795.455,00 durchgeführt und am 6. Mai 2020 in das Handelsregister eingetragen wurde. Zudem soll unter Tagesordnungspunkt 8 der Virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 im Zusammenhang mit dem weiteren Ausbau des Anlagenportfolios der Gesellschaft das Grundkapital der Gesellschaft um weitere bis zu EUR 46.000.000 erhöht werden. Damit die Gesellschaft auch zukünftig flexibel ist, um bei Bedarf ihre Eigenmittel gegen Bar- und/oder Sacheinlage insbesondere zum kurzfristigen weiteren Portfolioausbau zu stärken, soll das bestehende Genehmigte Kapital 2019 aufgehoben und ein dem höheren Grundkapital Rechnung tragendes neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang unter Ausschluss bzw. mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre geschaffen werden. Das unter Tagesordnungspunkt 9 der virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 vorgeschlagene Genehmigte Kapital 2020 soll den Vorstand ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital der Gesellschaft in der Zeit bis zum 25. August 2025 um bis zu EUR 1.731.891,00 einmalig oder mehrmals durch Ausgabe von bis zu 1.731.891 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlagen zu erhöhen. Das neue Genehmigte Kapital 2020 soll es der Gesellschaft ermöglichen, kurzfristig und umfassend das für die Fortentwicklung des Unternehmens erforderliche Kapital an den Kapitalmärkten durch die Ausgabe neuer Aktien aufzunehmen und flexibel und zeitnah ein günstiges Marktumfeld zur Deckung ihres künftigen Finanzierungsbedarfs zu nutzen sowie rasch und erfolgreich auf vorteilhafte Angebote oder sich ansonsten bietende Gelegenheiten reagieren und Möglichkeiten zur Unternehmenserweiterung nutzen zu können. Da Entscheidungen über die Deckung des künftigen Kapitalbedarfs der Gesellschaft in der Regel kurzfristig zu treffen sind, ist es wichtig, dass die Gesellschaft hierbei nicht vom Rhythmus der jährlichen Hauptversammlungen oder von der langen Einberufungsfrist einer außerordentlichen Hauptversammlung abhängig ist. Diesen Umständen hat der Gesetzgeber mit dem Instrument des genehmigten Kapitals Rechnung getragen. Bei der Ausgabe von neuen Aktien unter Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2020 ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht für diese Aktien einzuräumen. Die Aktien können dabei nach § 186 Abs. 5 Aktiengesetz auch von einem oder mehreren Kreditinstitut(en) oder gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht). Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats in bestimmten Fällen das Bezugsrecht ausschließen zu können:
Bei Abwägung aller dieser Umstände ist die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in den umschriebenen Grenzen erforderlich, geeignet, angemessen und im Interesse der Gesellschaft geboten. Sofern der Vorstand während eines Geschäftsjahres eine der vorstehenden Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss im Rahmen einer Kapitalerhöhung aus dem neuen Genehmigten Kapital 2020 ausnutzt, wird er in der folgenden Hauptversammlung hierüber berichten. |
III. |
Allgemeine Hinweise zur Einberufung der Virtuellen Hauptversammlung Da die Hauptversammlung auf der Grundlage von § 1 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes auf Beschluss des Vorstandes, dem der Aufsichtsrat mit Beschluss gemäß §1 Abs. 6 des vorbezeichneten Gesetzes zugestimmt hat, nicht als Veranstaltung mit physischer Präsenz, sondern ausschließlich als virtuelle Hauptversammlung durchgeführt wird, können unsere Aktionäre – wie in den nachstehenden Teilnahmebedingungen beschrieben – elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
die Hauptversammlung verfolgen und ihre eingeräumten Aktionärsrechte wahrnehmen und ihre Stimmen abgeben. Nach Eingang der Anmeldung sowie des besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes (siehe hierzu im Abschnitt „III.2 Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts“) werden den Aktionären die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice übersandt. Nicht-börsennotierte Gesellschaften im Sinne des § 121 Abs. 3 Aktiengesetz i.V.m. § 3 Abs. 2 Aktiengesetz sind in der Einberufung lediglich zur Angabe von Firma und Sitz der Gesellschaft, Zeit und Ort der Hauptversammlung und der Tagesordnung sowie der untenstehenden Adressen verpflichtet. Im Übrigen erfolgen daher nachfolgende Hinweise freiwillig, um den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung zu erleichtern. |
1. |
Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 1.930.455,00 und ist eingeteilt in 1.930.455 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung grundsätzlich eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien, sodass die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung 1.930.455 beträgt. |
||||||||||||||||
2. |
Voraussetzungen für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts Die Berechtigung für den Zugang zur Virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts besteht nur für diejenigen Aktionäre, die sich rechtzeitig angemeldet und ihren Aktienbesitz nachgewiesen haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache spätestens am Mittwoch, den 19. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten zugehen:
Der Nachweis muss der Gesellschaft unter den obigen Kontaktmöglichkeiten bis spätestens Samstag, 22. August 2020, 24:00 Uhr, zugehen. Nach Eingang von Anmeldung und Nachweis des Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft unter der oben genannten Postanschrift oder E-Mail-Adresse werden die Zugangsdaten für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice auf der Internetseite der Gesellschaft unter
übersandt. Wir bitten die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen |
||||||||||||||||
3. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich. Auch Bevollmächtigte können nicht physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Rahmen ihrer jeweiligen Vollmacht im Wege der Briefwahl oder durch (Unter-)Bevollmächtigung der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ausüben. Die Nutzung des passwortgeschützten Internetservices durch den Bevollmächtigten setzt voraus, dass der Bevollmächtigte die entsprechenden Zugangsdaten vom Vollmachtgeber erhält. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird. Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zur Verfügung gestellt. Nachweise über die Bestellung eines Bevollmächtigten können der Gesellschaft bis zum 25. August 2020, 24:00 Uhr MESZ (entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft), unter einer der nachfolgenden Kontaktmöglichkeiten übermittelt werden:
Die Erteilung, Änderung oder der Widerruf von Vollmachten an Intermediäre, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Abs. 8 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen kann bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservices auf der Internetseite der Gesellschaft unter
erfolgen. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Vorstehende Übermittlungswege stehen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Der Widerruf oder die Änderung einer bereits erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen jeweils bis zu den vorstehend genannten Zeitpunkten unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. |
||||||||||||||||
4. |
Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft Darüber hinaus bietet die Gesellschaft ihren Aktionären entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex an, von der Gesellschaft benannte Mitarbeiter als weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Dabei bitten wir zu beachten, dass die Stimmrechtsvertreter Aufträge zu Wortmeldungen, zur Einlegung von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen nicht entgegennehmen können. Die Erteilung einer solchen Vollmacht mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter ist nur mittels eines Vollmachts- und Weisungsformulars, welches die Gesellschaft hierfür bereithält, oder über den unter
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice möglich. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und die Erteilung von Weisungen an sie bedürfen der Textform und können bis Dienstag, den 25. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, eingehend bei der Gesellschaft per Post oder auf elektronischem Weg (per E-Mail) an folgende Adresse übermittelt werden:
Unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice können Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen am Tag der Virtuellen Hauptversammlung erteilt, geändert oder widerrufen werden. |
||||||||||||||||
5. |
Verfahren zur Stimmrechtsausübung im Wege der Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) Die angemeldeten Aktionäre können ihre Stimmen, auch ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben (Briefwahl). Briefwahlstimmen können per Post oder E-Mail an die vorstehend im Abschnitt „Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte“ genannte Anschrift oder E-Mail-Adresse bis spätestens 25. August 2020, 24:00 Uhr MESZ, oder unter Nutzung des auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice gemäß den dafür vorgesehenen Verfahren bis zum Beginn der Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung am 26. August 2020 erteilt, geändert oder widerrufen werden. Ein entsprechendes Formular zur Abgabe von Briefwahlstimmen wird nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Anteilsbesitznachweis zugesandt und steht auch auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zum Download zur Verfügung. |
||||||||||||||||
6. |
Fragemöglichkeit der Aktionäre Den Aktionären wird nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 des COVID-19-Abmilderungsgesetzes eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand ordnet an, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege der elektronischen Kommunikation, wie im nachstehenden Absatz aufgeführt, einzureichen sind. Fragen der Aktionäre sind bis spätestens 24. August 2020, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege der elektronischen Kommunikation über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice einzureichen. Nach Ablauf der genannten Frist wird die Übermittlungsfunktion über den passwortgeschützten Internetservice deaktiviert. Auf anderen Wegen eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt. Ein Recht zur Einreichung von Fragen besteht nur für ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre. Während der Hauptversammlung können keine Fragen gestellt werden. Der Vorstand entscheidet abweichend von §131 Aktiengesetz nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, welche Fragen er wie beantwortet. Darüber hinaus stehen den Aktionären weder das Auskunftsrecht gemäß §131 Aktiengesetz noch ein Rede- oder Fragerecht in und während der Hauptversammlung zu. |
||||||||||||||||
7. |
Erklärung von Widersprüchen zu Protokoll Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 4 COVID-19-Abmilderungsgesetzes in Abweichung von § 245 Nr. 1 Aktiengesetz unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung die Möglichkeit eingeräumt, gegen Beschlüsse der Hauptversammlung Widerspruch zur Niederschrift zu erklären. Der Widerspruch kann ausschließlich auf elektronischem Wege über den auf der Internetseite der Gesellschaft unter
zugänglichen passwortgeschützten Internetservice ab der Eröffnung der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter erklärt werden. |
||||||||||||||||
8. |
Information zum Datenschutz Verantwortlicher im Sinne von Artikel 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) („DSGVO“), der über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten entscheidet, ist:
Im Rahmen der Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Hauptversammlung werden regelmäßig folgende Kategorien personenbezogener Daten verarbeitet:
Im Falle von zugänglich zu machenden Gegenanträgen, Wahlvorschlägen und Ergänzungsverlangen werden diese einschließlich des Namens des Aktionärs zudem im Internet veröffentlicht unter
Sofern Aktionäre von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der Hauptversammlung Fragen zu stellen, können diese in der Versammlung oder vorab auf der Website der Gesellschaft unter
beantwortet werden. Bei der Beantwortung wird der Name des Fragestellers nur genannt, wenn dies von dem Fragesteller ausdrücklich gewünscht und der Nennung zugestimmt wurde. Darüber hinaus können personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt werden, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis, das von Aktionären und Aktionärsvertretern bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung (§ 129 Absatz 4 Aktiengesetz) eingesehen werden kann. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. c DSGVO die Vorschriften des Aktiengesetzes, insbesondere §§ 118 ff. Aktiengesetz sowie die relevanten Vorschriften des COVID-19-Abmilderungsgesetzes (Artikel 2 § 1), um die Hauptversammlung vorzubereiten, durchzuführen und nachzubereiten sowie um den Aktionären die Ausübung ihrer Rechte im Zusammenhang mit der Hauptversammlung zu ermöglichen. Zudem erfolgt die Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß Artikel 6 Absatz 1 lit. f DSGVO aufgrund des berechtigten Interesses der Gesellschaft an der ordnungsgemäßen Durchführung der Hauptversammlung einschließlich der Ermöglichung der Ausübung von Aktionärsrechten sowie der Kommunikation mit den Aktionären. Die Dienstleister der Gesellschaft, die zum Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung im Wege der Auftragsverarbeitung eingesetzt werden, erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich sind, und verarbeiten die Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Die Gesellschaft beziehungsweise die damit beauftragten Dienstleister erhalten die personenbezogenen Daten eines Aktionärs in der Regel über die Anmeldestelle von dem Intermediär, den der Aktionär mit der Verwahrung seiner Aktien der Gesellschaft beauftragt hat (sog. Depotbank). Für die im Zusammenhang mit der Hauptversammlung erfassten Daten beträgt die Speicherdauer regelmäßig bis zu drei Jahre, soweit nicht gesetzliche Nachweis- und Aufbewahrungsvorschriften die Gesellschaft zu einer weiteren Speicherung verpflichten oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung. Nach Ablauf des entsprechenden Zeitraums werden die personenbezogenen Daten gelöscht. Unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen haben Aktionäre mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten beziehungsweise deren Verarbeitung Rechte auf Auskunft (Artikel 15 DSGVO), Berichtigung (Artikel 16 DSGVO), Löschung (Artikel 17 DSGVO), Einschränkung der Verarbeitung (Artikel 18 DSGVO) und auf Widerspruch (Artikel 21 DSGVO). Ferner haben die Aktionäre ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO. Diese Rechte können Aktionäre gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich geltend machen, indem sie den oben genannten Datenschutzbeauftragten der Gesellschaft kontaktieren. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden nach Artikel 77 DSGVO zu. Die für die Gesellschaft zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde ist:
|
Grünwald, im August 2020
Pacifico Renewables Yield AG
Der Vorstand