PAION AG – Hauptversammlung 2016

PAION AG

Aachen

– ISIN DE 000A0B65S3 –

Einladung zur Hauptversammlung

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung 2016 der PAION AG ein, die am Mittwoch, den 25. Mai 2016, um 10:00 Uhr (MESZ) im Forum M, Buchkremerstraße 1–7, 52062 Aachen, stattfindet.

I.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2015, der Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Absatz 4 und 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs zum 31. Dezember 2015

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt, der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt 1 ist deshalb nicht vorgesehen und auch nicht notwendig. Die genannten Unterlagen sind der Hauptversammlung vielmehr lediglich zugänglich zu machen und vom Vorstand bzw. – im Falle des Berichts des Aufsichtsrats – vom Vorsitzenden des Aufsichtsrats zu erläutern. Im Rahmen ihres Auskunftsrechts haben die Aktionäre die Gelegenheit, zu den Vorlagen Fragen zu stellen.

Diese Unterlagen können im Internet unter www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ eingesehen werden. Sie liegen auch in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus und werden Aktionären auf Anfrage auch unverzüglich kostenlos zugesandt.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2015 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Bestellung des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts sowie für eine etwaige prüferische Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung Köln,

(a)

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2016;

(b)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht des verkürzten Abschlusses und des Zwischenlageberichts (§§ 37w Abs. 5 und 37y Nr. 2 WpHG) für das erste Halbjahr des Geschäftsjahrs 2016 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht; sowie

(c)

für den Fall einer prüferischen Durchsicht zusätzlicher unterjähriger Finanzinformationen (§ 37w Abs. 7 WpHG) für das erste und/oder dritte Quartal des Geschäftsjahres 2016 und/oder für das erste Quartal des Geschäftsjahres 2017 zum Prüfer für eine solche prüferische Durchsicht

zu bestellen.

5.

Beschlussfassung über (i) die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms 2016 unter Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der PAION AG an Mitglieder des Vorstands der PAION AG und an Mitglieder der Geschäftsführungsorgane in- und ausländischer verbundener Unternehmen sowie an für die Entwicklung bzw. den Erfolg der Gesellschaft wichtige Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften, (ii) die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2004 II, (iii) die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2016 sowie (iv) die entsprechenden Änderungen der Satzung

Für die Zukunft der PAION-Gruppe ist es unerlässlich, langfristige, strategische Unternehmensziele zu definieren und erfolgreich umzusetzen. Von maßgeblicher Bedeutung sind dabei diejenigen Personen, deren Entscheidungen eng mit der Entwicklung bzw. dem Erfolg des Unternehmens verknüpft sind. Durch die Ausgabe von Aktienoptionen soll das Interesse dieser Personen an einer langfristigen Steigerung des Unternehmenswertes gestärkt und eine wettbewerbsfähige Vergütungskomponente geschaffen werden.

Von den unter dem Aktienoptionsprogramm 2005 ausgegebenen Aktienoptionen wurden bisher keine Aktienoptionen ausgeübt und werden am Tag der Hauptversammlung bis auf 34.847 Aktienoptionen alle ausgegebenen Aktienoptionen verfallen sein. Daher kann das allein zur Bedienung der noch ausstehenden Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2005 bestehende Bedingte Kapital 2004 II insoweit aufgehoben werden, dass das Bedingte Kapital 2004 II nur noch in Höhe eines Teilbetrages von EUR 34.847,00 besteht.

Um über ein optimales und zeitgemäßes Aktienoptionsprogramm zu verfügen, das die mit ihm bezweckten Ziele bestmöglich verwirklichen kann, wird vorgeschlagen, ein neues Aktienoptionsprogramm 2016 zu schaffen. Um zur Bedienung der Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2016 Aktien aus bedingtem Kapital schaffen zu können, wird der Hauptversammlung zudem vorgeschlagen, ein Bedingtes Kapital 2016 zu schaffen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen der Hauptversammlung daher vor zu beschließen:

a)

Ermächtigung zur Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der PAION AG

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum 24. Mai 2021 nach näherer Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 bis zu 840.000 Aktienoptionen mit Bezugsrecht auf Aktien der PAION AG mit einer Laufzeit von zehn Jahren ab dem Ausgabetag auszugeben, mit der Maßgabe, dass jede Aktienoption das Recht zum Bezug von einer Aktie der PAION AG gewährt. Die Aktienoptionen sind ausschließlich zum Bezug durch Mitglieder des Vorstands der PAION AG, Mitglieder der Geschäftsführungsorgane in- und ausländischer verbundener Unternehmen sowie durch wichtige Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften bestimmt. Zur Ausgabe von Aktienoptionen an Mitglieder des Vorstands gilt diese Ermächtigung allein für den Aufsichtsrat.

Ein Bezugsrecht der Aktionäre besteht nicht.

Für die Ausgabe von Aktienoptionen im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 gelten folgende Eckpunkte:

(1)

Bezugsberechtigte, Gesamtvolumen und dessen Aufteilung

Im Zuge des Aktienoptionsprogramms 2016 dürfen Aktienoptionen ausschließlich an a) Mitglieder des Vorstands der PAION AG („Gruppe 1“) und b) Mitglieder der Geschäftsführungsorgane in- und ausländischer verbundener Unternehmen der PAION AG sowie an wichtige Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften („Gruppe 2“) ausgegeben werden. „Konzerngesellschaften“ sind (i) Gesellschaften, an denen die PAION AG mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Anteile hält, (ii) Gesellschaften, an denen die PAION AG mittelbar oder unmittelbar mehr als 50 % der Stimmrechte hält, bzw. (iii) Gesellschaften, denen gegenüber die PAION AG mittelbar oder unmittelbar herrschendes Unternehmen aufgrund eines Beherrschungsvertrages oder eines vergleichbaren Unternehmensvertrages ist. Der genaue Kreis der Bezugsberechtigten und der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen werden durch den Vorstand der PAION AG in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organe festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der PAION AG Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionen ausschließlich dem Aufsichtsrat der PAION AG.

Unter dem Aktienoptionsprogramm 2016 können höchstens insgesamt 840.000 Aktienoptionen an die Bezugsberechtigten ausgegeben werden. An Bezugsberechtigte der Gruppe 1 können insgesamt höchstens 378.000 Aktienoptionen (also höchstens insgesamt 45 % der Aktienoptionen) ausgegeben werden; an Bezugsberechtigte der Gruppe 2 können insgesamt höchstens 462.000 Aktienoptionen (also höchstens insgesamt 55 % der Aktienoptionen) ausgegeben werden. An Bezugsberechtigte, die beiden Gruppen angehören, können Aktienoptionen nur unter Anrechnung auf das Kontingent der Gruppe 1 gewährt werden.

(2)

Ausgabezeitraum und Laufzeit

Die Aktienoptionen können in der Zeit zwischen der Eintragung des Bedingten Kapitals 2016 im Handelsregister bis zum 24. Mai 2021 an Bezugsberechtigte ausgegeben werden. Innerhalb dieses zeitlichen Rahmens kann die Gewährung von Aktienoptionen – vorbehaltlich der nachfolgend dargestellten Regelung für Bezugsberechtigte, die erstmals einen Dienst- oder Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft bzw. einer Konzerngesellschaft abschließen – nur zwischen dem 9. Xetra-Handelstag (oder einem Handelstag in einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) („Xetra-Handelstag“) an der Frankfurter Wertpapierbörse nach Veröffentlichung einer Konzernquartalsmitteilung bzw. eines Konzernquartalsberichts, eines Konzernhalbjahresberichts der PAION AG oder eines Konzernabschlusses der Gesellschaft auf der Internetseite der Gesellschaft und dem letzten Kalendertag des zum Zeitpunkt der Veröffentlichung laufenden Kalenderquartals von den zuständigen Gremien beschlossen werden.

An Bezugsberechtigte, die erstmals einen Dienst- oder Anstellungsvertrag mit der Gesellschaft bzw. einer Konzerngesellschaft abschließen, dürfen auch innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses Aktienoptionen ausgegeben werden; die Beschlussfassung durch die zuständigen Gremien kann in diesen Fällen somit auch außerhalb des in dem vorhergehenden Abschnitt festgelegten Zeitfensters erfolgen. Die Zusage der Ausgabe von Aktienoptionen kann in diesen Fällen bereits im Dienst- oder Anstellungsvertrag enthalten sein. Erwirbt oder übernimmt die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft einen Betrieb oder Betriebsteil, sei es im Wege eines share oder eines asset deals, so können an eine Person, die hierdurch zum Bezugsberechtigten wird, auch innerhalb von drei Monaten nach Erwerb oder Übernahme Aktienoptionen ausgegeben werden; die Zusage auf die Ausgabe von Aktienoptionen darf in diesem Fall auch bereits vor Erwerb oder Übernahme erteilt werden mit der Maßgabe, dass sie frühestens mit Erwerb oder Übernahme wirksam wird.

Die Ausgabe der Aktienoptionen („Ausgabetag“) erfolgt bei Gewährung von Aktienoptionen an Bezugsberechtigte der Gruppe 1 einen Monat nach dem Tag, an dem der Aufsichtsrat der Gesellschaft über die Gewährung beschließt, an Bezugsberechtigte der Gruppe 2 einen Monat nach dem Tag, an dem der Vorstand der Gesellschaft in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organe über die Gewährung beschließt, und in den Fällen, in denen Aktienoptionen innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses an Bezugsberechtigte ausgegeben werden, mit dem im Anstellungsvertrag vorgesehenen Beginn des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses, es sei denn, dass die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes zu einem späteren Ausgabetag führen.

Die Ausgabe der Optionen erfolgt nach Unterzeichnung einer Erklärung zum Bezug von Aktienoptionen durch den jeweiligen Bezugsberechtigten, mit der dieser das ihm von der PAION AG gemachte Bezugsangebot annimmt und sich mit der Geltung der Bedingungen des Aktienoptionsprogramms einverstanden erklärt.

Die Laufzeit der Aktienoptionen beginnt mit dem Ausgabetag und endet nach Ablauf von zehn Jahren.

(3)

Ausübungssperrfristen

Die Aktienoptionen können während folgender „Ausübungssperrfristen“ nicht ausgeübt werden: a) jeweils für einen Zeitraum von 30 Tagen vor der Veröffentlichung der zu dem betreffenden Quartal gehörenden Konzernquartalsmitteilung bzw. des Konzernquartalsberichts, des Konzernhalbjahresberichts der PAION AG oder des Konzernabschlusses der PAION AG auf der Internetseite der Gesellschaft; diese Ausübungssperrfrist findet jedoch keine Anwendung auf Optionsinhaber, die zu Beginn dieser 30-Tage-Periode bereits nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis oder Dienstverhältnis zu der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft stehen; b) von dem Tag an, an dem die PAION AG ein Angebot an ihre Aktionäre zum Bezug von neuen Aktien oder Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren mit Wandel- oder Optionsrechten im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die bezugsberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse erstmals „Ex-Bezugsrecht“ notiert werden; c) von dem Tag an, an dem die PAION AG die Ausschüttung einer Dividende im Bundesanzeiger veröffentlicht, bis zu dem Tag, an dem die dividendenberechtigten Aktien der Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse erstmals „Ex-Dividende“ notiert werden.

(4)

Wartefrist und Unverfallbarkeitsfrist der Aktienoptionen

Die Aktienoptionen können erst nach Ablauf einer Wartefrist von vier Jahren nach dem Ausgabetag ausgeübt werden. Für Teilnehmer der Gruppe 1 kann der Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 kann der Vorstand in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen eine längere Wartefrist als vier Jahre festlegen. Die Ausübbarkeit der Aktienoptionen nur außerhalb bestimmter Ausübungssperrfristen und nur bei Vorliegen aller weiteren Ausübungsvoraussetzungen bleibt von dem Ablauf der Wartefrist unberührt.

Vorbehaltlich bestimmter unten unter (9) (Verfall der Aktienoptionen) und (12) (Anpassungen) dargestellter Einschränkungen werden Aktienoptionen zwei (2) Jahre nach dem Ausgabetag unverfallbar (vesting period) („Unverfallbarkeitsfrist“). Für Teilnehmer der Gruppe 1 kann der Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 kann der Vorstand in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen eine längere Unverfallbarkeitsfrist als zwei Jahre festlegen.

Ruht das Arbeits- oder Dienstverhältnis zwischen einem Bezugsberechtigten und einer Gesellschaft der PAION-Gruppe, auf welchem die Ausgabe bzw. Fortgeltung einer Aktienoption beruht, aufgrund einer Abrede zwischen dem Bezugsberechtigten und dieser Gesellschaft oder aufgrund einseitiger Erklärung des Bezugsberechtigten, so ist der Ablauf der Wartefrist und der Unverfallbarkeitsfrist für den Zeitraum des Ruhens gehemmt.

Kommt es bei der PAION AG zu einem Kontrollerwerb im Sinne des WpÜG, (i) bleibt der Lauf der Wartefrist regelmäßig unberührt, es sei denn, es ist eine Wartefrist von mehr als vier Jahren festgelegt worden; für diesen Fall gilt, dass die Wartefrist mit dem Tag des Wirksamwerdens des Kontrollerwerbs endet, soweit von der Wartefrist bereits vier Jahre abgelaufen sind; (ii) wandelt sich der Anspruch auf den Bezug von Aktien aus ausgegebenen Aktienoptionen, deren Ausgabetag weniger als vier Jahre zurückliegt, mit dem Zeitpunkt des Kontrollerwerbes in einen Anspruch auf Barausgleich auf der Basis des Aktienkurses am Tag des Wirksamwerdens des Kontrollerwerbs; die entsprechenden Aktienoptionen verfallen. Anstelle des Barausgleichs können nach Wahl der Gesellschaft auch börsennotierte Anteile an dem übernehmenden Unternehmen gewährt werden; die Details dieser Gewährung werden von dem zuständigen Organ nach billigem Ermessen festgelegt.

(5)

Bezugsverhältnis und Erfüllung des Bezugsrechts

Jede Aktienoption berechtigt zum Bezug einer Aktie aus dem hierfür geschaffenen Bedingten Kapital 2016 gegen Zahlung des Ausübungspreises. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist.

Abweichend hiervon kann den Bezugsberechtigten angeboten werden, an Stelle der Ausgabe von Aktien aus dem hierfür geschaffenen Bedingten Kapital 2016 wahlweise eigene Aktien zu erwerben oder einen Barausgleich zu erhalten, insbesondere wenn aus diesem Bedingten Kapital 2016 keine Aktien mehr zur Verfügung stehen. Die Entscheidung, welche Alternativen den Bezugsberechtigten im Einzelfall angeboten werden, trifft der Vorstand im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat und in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen, soweit Bezugsberechtigte der Gruppe 2 betroffen sind, bzw. der Aufsichtsrat, soweit Bezugsberechtigte der Gruppe 1 betroffen sind. Diese Organe haben sich bei ihrer Entscheidung allein vom Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre leiten zu lassen. Der Barausgleich soll den Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausübungspreis und dem Preis der Aktien in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem an die Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) am Vortag des Ausübungstages ausmachen.

(6)

Ausübungspreis

Der Ausübungspreis entspricht dem zum Zeitpunkt der Ausgabe der betroffenen Aktienoptionen zu bestimmenden Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der PAION AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 4. bis 8. Xetra-Handelstag nach Veröffentlichung der letzten vor der Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsmitteilung bzw. des letzten vor Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsberichts, Konzernhalbjahresberichts oder Konzernabschlusses der PAION AG auf der Internetseite der Gesellschaft. Der Ausübungspreis in den Fällen, in denen Aktienoptionen innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses an Bezugsberechtigte ausgegeben werden, entspricht dem zum Zeitpunkt der Ausgabe der betroffenen Aktienoptionen zu bestimmenden Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der PAION AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 4. bis 8. Xetra-Handelstag nach Veröffentlichung der letzten vor der Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsmitteilung bzw. des letzten vor Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsberichts, Konzernhalbjahresberichts oder Konzernabschlusses der PAION AG auf der Internetseite der Gesellschaft vor der Anstellung des jeweiligen Bezugsberechtigten. Der Ausübungspreis ist gegebenenfalls anzupassen (dazu siehe unten unter (12) (Anpassungen)).

(7)

Erfolgsziel

Aktienoptionen können nur ausgeübt werden, wenn der Preis der Aktien in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am Vortag des Ausübungstages den Ausübungspreis um mindestens die sogenannte notwendige Kurssteigerung übersteigt. Die notwendige Kurssteigerung beträgt linear 5 % p.a. des Ausübungspreises ab dem Ausgabetag über die gesamte Laufzeit der Aktienoption. Die notwendige Kurssteigerung beträgt für jeden seit dem Ausgabetag gemäß § 187 Abs. 1 BGB abgelaufenen Monat 1/240 (in Worten: ein Zweihundertvierzigstel) des Ausübungspreises.

(8)

Ausübung der Aktienoptionen

Die Ausübung der Aktienoptionen erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber der PAION AG („Ausübungserklärung“). Vorbehaltlich der Regelung in dem nachfolgenden Satz ist der Tag des Zugangs der Ausübungserklärung bei der Gesellschaft der Ausübungstag („Ausübungstag“). Ohne dass hierdurch die Laufzeit der Aktienoptionen verlängert wird, gelten Ausübungserklärungen, die der Gesellschaft vor Ablauf der Wartefrist oder innerhalb einer Ausübungssperrfrist zugehen, als am ersten Tag nach dem Ende der Wartefrist bzw. der Ausübungssperrfrist zugegangen, wenn der Gesellschaft nicht spätestens bis 10:00 Uhr des letzten Bankarbeitstages am Sitz der Gesellschaft vor diesem Zeitpunkt ein schriftlicher Widerruf der Ausübungserklärung zugegangen ist.

Die Gesellschaft kann Erleichterungen oder Änderungen im Hinblick auf Form und Zugang der Ausübungserklärung und die Abwicklung gewähren und insbesondere eine internetgestützte Abwicklung oder die gesamte Abwicklung durch Dritte vorsehen.

(9)

Verfall der Aktienoptionen

Sofern Aktienoptionen bis zum Ende ihrer Laufzeit nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, verfallen sie am Ende der Laufzeit ohne weiteres und entschädigungslos, insbesondere ohne dass es eines entsprechenden Vertrages oder einer Verfallserklärung seitens der Gesellschaft bedürfte.

Aktienoptionen von Bezugsberechtigten der Gruppe 2, bei denen die Unverfallbarkeitsfrist noch nicht abgelaufen ist, verfallen ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, zu dem das Beschäftigungsverhältnis zwischen dem Bezugsberechtigten und der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft – gleich aus welchem Grund, einschließlich Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit, Eintritt in den Ruhestand oder Tod – wirksam beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Konzerngesellschaft, zu der das Beschäftigungsverhältnis des Bezugsberechtigten besteht, oder ein Betriebsteil einer Konzerngesellschaft, in dem der Bezugsberechtigte beschäftigt ist, aus der PAION-Gruppe ausscheidet.

Sollte ein Bezugsberechtigter der Gruppe 2 nach Ausgabe von Aktienoptionen, aber vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist die von ihm gehaltene Aufgabe nicht mehr ausüben und nicht mehr zur Gruppe 2 der Bezugsberechtigten gehören, verfällt ein nach einer zu bestimmenden Formel zu berechnender Teil seiner Aktienoptionen unter Berücksichtigung der bereits abgelaufenen Wartefrist ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, ab dem er die Leitungsfunktion nicht mehr ausübt.

Sollte ein Bezugsberechtigter der Gruppe 2 nach Ausgabe von Aktienoptionen, aber vor Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist, seine wöchentliche Regelarbeitszeit verkürzen (Teilzeitarbeit), verfällt ein nach einer weiteren Formel zu berechnender Teil seiner Aktienoptionen unter Berücksichtigung der bereits abgelaufenen Unverfallbarkeitsfrist ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, an dem die verkürzte wöchentliche Regelarbeitszeit beginnt.

Alle noch nicht ausgeübten Aktienoptionen von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 verfallen, auch wenn die Unverfallbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist, ohne weiteres und entschädigungslos, sofern das Beschäftigungsverhältnis durch die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft aus einem vom Bezugsberechtigten zu vertretenden wichtigen Grund gekündigt wird, im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung.

Für Bezugsberechtigte der Gruppe 1 verfällt ein Teil der jeweils gehaltenen Aktienoptionen, bei denen die Unverfallbarkeitsfrist noch nicht abgelaufen ist, ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, an dem die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft ohne Wiederbestellung durch Zeitablauf, Amtsniederlegung, Tod oder anderweitig als durch Widerruf endgültig endet. Nach Maßgabe des vorstehenden Satzes und unter Berücksichtigung der bereits abgelaufenen Unverfallbarkeitsfrist verfällt für den betroffenen Bezugsberechtigten der Gruppe 1 ein nach einer zu bestimmenden Formel berechneter Teil seiner Aktienoptionen ohne weiteres und entschädigungslos an dem Tag, an dem die Bestellung zum Mitglied des Vorstandes der Gesellschaft endet.

Im Falle des wirksamen Widerrufs der Bestellung zum Mitglied des Vorstandes gemäß § 84 Abs. 3 AktG verfallen alle noch nicht ausgeübten Aktienoptionen des betroffenen Bezugsberechtigten der Gruppe 1 ohne weiteres und entschädigungslos, auch wenn die Unverfallbarkeitsfrist bereits abgelaufen ist.

Endet die Bestellung zum Mitglied des Vorstands im Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 1 oder das Beschäftigungsverhältnis im Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 durch den Tod eines Bezugsberechtigten, können Aktienoptionen, deren Wartefrist abgelaufen ist, von den Erben und/oder Vermächtnisnehmern des verstorbenen Bezugsberechtigten – sofern diese ihr Erbrecht gegenüber der Gesellschaft nachgewiesen haben und die Aktienoptionen auf sie von Todes wegen übergehen können –, unter Beachtung der Bedingungen des Aktienoptionsprogramms 2016, insbesondere der vorstehenden Absätze, ausgeübt werden, wobei Ausübungssperrfristen den Fristablauf hemmen. Sofern der Todestag in einem Zeitraum liegt, der zwischen acht und zehn Jahren nach der Ausgabe der jeweiligen Aktienoptionen liegt, sind die Erben und/oder Vermächtnisnehmer des verstorbenen Bezugsberechtigten berechtigt, die Aktienoptionen noch innerhalb einer Frist von 24 Monaten ab dem ersten Handelstag an der Frankfurter Wertpapierbörse nach dem Todestag, an dem die Ausübung der übergegangenen Aktienoptionen möglich ist, auszuüben. Mehrere Erben und/oder Vermächtnisnehmer können Rechte aus den ererbten oder vermachten Aktienoptionen gegenüber der Gesellschaft nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten aller Erben und/oder Vermächtnisnehmer wahrnehmen.

Zur Vermeidung unbilliger Härten, insbesondere bei Ausscheiden einer Konzerngesellschaft, zu der das Beschäftigungsverhältnis des Bezugsberechtigten besteht, oder eines Betriebsteils einer Konzerngesellschaft, in dem der Bezugsberechtigte beschäftigt ist, aus der PAION-Gruppe, oder bei betriebsbedingten Kündigungen oder Aufhebungen von Dienst- oder Arbeitsverträgen oder bei Ende der Bestellung zum Mitglied des Vorstands im Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 1 oder des Beschäftigungsverhältnisses im Falle von Bezugsberechtigten der Gruppe 2 durch den Tod eines Bezugsberechtigten während der Unverfallbarkeitsfrist kann der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats und in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen bei Bezugsberechtigten der Gruppe 2 und kann der Aufsichtsrat bei Bezugsberechtigten der Gruppe 1 im Einzelfall abweichende Sonderregelungen treffen.

(10)

Übertragbarkeit

Die den Bezugsberechtigten gewährten Aktienoptionen sind nicht übertragbar. Verfügungen aller Art über Aktienoptionen, einschließlich der Einräumung einer Unterbeteiligung an Aktienoptionen, der Verpfändung von Aktienoptionen und der Errichtung einer Treuhand an Aktienoptionen, sind unzulässig. Gleiches gilt für Rechtsgeschäfte, die im wirtschaftlichen Ergebnis zu einer Veräußerung oder Belastung der Aktienoptionen führen. Verfügt ein Bezugsberechtigter entgegen diesen Regelungen über seine Aktienoptionen, verfallen diese ohne weiteres und entschädigungslos. Abweichend hiervon sind Verfügungen von Todes wegen zu Gunsten des Ehegatten, des eingetragenen Lebenspartners oder der Kinder eines Bezugsberechtigten und Verfügungen zum Zwecke der Erfüllung von Vermächtnissen sowie zur Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft zu Gunsten der vorgenannten Personen zulässig. Sofern der Bezugsberechtigte nicht von seinem Ehegatten, seinem eingetragenen Lebenspartner oder seinen Kindern beerbt wird, ist die Vererbbarkeit ausgeschlossen.

(11)

Ermächtigung zur Festlegung von Einzelheiten

Die weiteren Einzelheiten für die Gewährung von Aktienoptionen und die weiteren Ausübungsbedingungen werden durch den Aufsichtsrat festgelegt, soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind.

Im Übrigen ist der Vorstand der Gesellschaft für die Festlegung dieser Einzelheiten zuständig, der, soweit gesetzlich erforderlich, im Einvernehmen mit den Organen der Konzerngesellschaften entscheidet, die für die Vergütung der Bezugsberechtigten zuständig sind.

Zu diesen Einzelheiten gehören insbesondere die Auswahl einzelner Bezugsberechtigter aus der jeweiligen Gruppe der Bezugsberechtigten, die Gewährung von Aktienoptionen an einzelne Bezugsberechtigte, die Bestimmung der Durchführung und des Verfahrens der Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen und der Ausgabe von Aktien sowie von Regelungen über die Behandlung von Aktienoptionen in Sonderfällen.

(12)

Anpassungen

Kommt es während der Laufzeit der Aktienoptionen zu einer Änderung der Anzahl der von der Gesellschaft ausgegebenen Aktien, ohne dass dies mit einem Zufluss oder Abfluss von Mitteln verbunden ist (z. B. aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln, einer Kapitalherabsetzung oder einer Neueinteilung des Grundkapitals), so ändert sich die Anzahl der Aktien, zu deren Bezug je eine Aktienoption berechtigt, in demselben Verhältnis, in dem die Gesamtzahl der Aktien vor der Änderung zu der Gesamtzahl der Aktien nach der Änderung steht. Der Ausübungspreis je Aktie ändert sich in diesen Fällen im umgekehrten Verhältnis.

Im Falle von Kapitalerhöhungen gegen Einlagen mit mittelbarem oder unmittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre, der Ausgabe von Options- oder Wandelschuldverschreibungen bzw. anderer Wertpapiere mit Wandel- oder Optionsrecht jeweils mit mittelbarem oder unmittelbarem Bezugsrecht der Aktionäre oder der Ausschüttung von Sonderdividenden oder Bonusdividenden, nicht aber von normalen Dividenden, an die Aktionäre, werden der Ausübungspreis und das Bezugsverhältnis gemäß § 317 BGB nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung der für die jeweilige Maßnahme geltenden Regeln der Deutsche Börse AG durch die Gesellschaft oder einen durch die Gesellschaft bestimmten Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter, dessen Entscheidung für die Gesellschaft und die Bezugsberechtigten bindend ist, angepasst und somit neu festgesetzt. Die Anpassung und Neufestsetzung ist so vorzunehmen, dass der Gesamtwert der einem Bezugsberechtigten zustehenden Aktienoptionen nach Vornahme der Maßnahme dem vorhergehenden Wert entspricht. Eine Anpassung und Neufestsetzung erfolgt nicht, wenn sie weniger als 5 % des Ausübungspreises ausmachen würde.

Für den Fall, dass es nach der Gewährung von Aktienoptionen aufgrund dieses Aktienoptionsprogramms 2016 durch Maßnahmen der Gesellschaft und/oder durch Maßnahmen der Börsen, an denen die Aktien der Gesellschaft zum Handel zugelassen sind, dazu kommt, dass die Aktien nicht mehr zum Handel zugelassen sind, behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die noch nicht ausgeübten Aktienoptionen, gleichgültig ob diese Aktienoptionen ausübbar oder nicht ausübbar sind, gegenüber den Bezugsberechtigten durch einseitige Erklärung zu widerrufen. Die betroffenen Aktienoptionen erlöschen in diesem Fall ohne weiteres mit Zugang der Widerrufserklärung beim jeweiligen Bezugsberechtigten („Widerrufsstichtag“). Soweit am Widerrufsstichtag ausgegebene Aktienoptionen widerrufen werden, ist die Gesellschaft verpflichtet, dem jeweiligen Bezugsberechtigten hinsichtlich dieser Aktienoptionen nach ihrer Wahl einen Ausgleich entweder in Form vergleichbarer Rechte oder in Form eines Anspruches auf einen Barausgleich zu gewähren, durch den, soweit wie rechtlich möglich und wirtschaftlich für die Gesellschaft vertretbar, der durch den Widerruf der ausübbaren Aktienoptionen zum Widerrufsstichtag entstehende wirtschaftliche Nachteil des jeweiligen Bezugsberechtigten ausgeglichen wird. Die Wirksamkeit des Widerrufes ist von der Einigung über Art und Höhe einer Ausgleichsleistung und von der Einführung anderer Mitarbeiterbeteiligungsprogramme unabhängig.

Die vorstehenden Regelungen gelten entsprechend für den Fall, dass die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft nach der Ausgabe von Aktienoptionen aufgrund dieses Aktienoptionsprogramms 2016 auf einen übernehmenden Rechtsträger verschmolzen, auf- oder abgespalten, in eine andere Rechtsform umgewandelt oder in einen übernehmenden Rechtsträger eingebracht wird. In diesen Fällen können als Ausgleichsleistung auch Bezugsrechte auf Anteile an einem übernehmenden Rechtsträger oder sonstige Rechte, die sich auf einen übernehmenden Rechtsträger beziehen, gewährt werden. Verändern sich während der Laufzeit dieses Aktienoptionsprogramms 2016 die zwingenden rechtlichen Voraussetzungen für vergleichbare Mitarbeiterbeteiligungsprogramme, ist die Gesellschaft unter angemessener Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Optionsinhaber berechtigt, die Programmbedingungen entsprechend anzupassen, auch wenn eine Anpassung für Altprogramme nicht gesetzlich erforderlich ist.

Im Rahmen der Kontrolle der Angemessenheit der Vergütung hat der Aufsichtsrat in Bezug auf Mitglieder der Gruppe 1 und der Vorstand in Bezug auf Mitglieder der Gruppe 2 bereits gewährte Aktienoptionen eine Möglichkeit zur Begrenzung des aus einer Ausübung der Aktienoptionen resultierenden Gewinns bei außerordentlichen Entwicklungen (z. B. Unternehmensübernahme, Veräußerung von Unternehmensteilen, Hebung stiller Reserven oder externe Einflüsse). Die Begrenzungsmöglichkeit erfolgt durch eine entsprechende Anpassung des Ausübungspreises. Bei einer etwaigen Ausübung des vorgenannten Ermessens werden Aufsichtsrat bzw. Vorstand berücksichtigen, dass bei einem Biotechnologie-Unternehmen wie der PAION-Gruppe die aus Aktienoptionen resultierenden Gewinnmöglichkeiten eine zentrale Funktion bei der Incentivierung der Bezugsberechtigten haben. Ein Gewinn in Höhe von bis zu 200 % des um die notwendige Kurssteigerung erhöhten Ausübungspreises ist daher jedenfalls keine außerordentliche Entwicklung, die eine Begrenzungsmöglichkeit auslöst.

(13)

Berichtspflicht, Steuern und Transaktionskosten

Der Vorstand wird über die Ausnutzung des Aktienoptionsprogramms 2016 und die den Bezugsberechtigten eingeräumten Aktienoptionen sowie die ausgeübten Aktienoptionen für jedes Geschäftsjahr im Geschäftsbericht berichten.

Die aufgrund und im Zusammenhang mit der Gewährung und der Ausübung der Aktienoptionen erhobenen Steuern und Sozialabgaben sowie die im Rahmen der Ausübung der Aktienoptionen anfallenden Transaktionskosten sind von den jeweiligen Bezugsberechtigten zu tragen.

b)

Teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2004 II

Das in Höhe von EUR 858.121,00 gemäß § 4 Abs. 5 der Satzung aktuell noch bestehende Bedingte Kapital 2004 II wird mit Eintragung der unter Tagesordnungspunkt 5 c) vorgeschlagenen Satzungsänderung soweit aufgehoben, dass das Bedingte Kapital 2004 II nur noch in Höhe eines Teilbetrags von EUR 34.847,00 besteht.

c)

Änderung von § 4 Abs. 5 der Satzung

§ 4 Abs. 5 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:

„(5) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 34.847,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 34.847 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2004 II). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt wurden, als die Inhaber von Optionsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2005 ausgegeben werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres an am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.“

d)

Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016

Das Grundkapital der Gesellschaft wird um bis zu EUR 840.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 840.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Das Bedingte Kapital 2016 dient der Sicherung von Bezugsrechten aus Aktienoptionen, die aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung der PAION AG vom 25. Mai 2016 von der PAION AG im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 in der Zeit von der Eintragung des Bedingten Kapitals 2016 in das Handelsregister bis zum 24. Mai 2021 ausgegeben werden können. Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt werden, als die Inhaber von Optionsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 ausgegeben werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen. Die Ausgabe der Aktien aus dem Bedingten Kapital 2016 erfolgt zu dem gemäß Ziff. a)(6) zu Punkt 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung vom 25. Mai 2016 festgelegten Ausübungspreis. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung einer Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.

§ 4 der Satzung erhält folgenden neuen Absatz 9:

„(9) Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 840.000,00 durch Ausgabe von insgesamt bis zu 840.000 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2016). Die Bedingte Kapitalerhöhung wird nur insoweit durchgeführt werden, als die Inhaber von Optionsrechten, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 ausgegeben werden, von ihrem Optionsrecht Gebrauch machen. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Bedingten Kapitalerhöhung festzulegen.“

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, § 4 Abs. 9 der Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Bedingten Kapitals 2016 zu ändern.

II.

Bericht des Vorstands

1.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5

Zu Punkt 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung am 25. Mai 2016 schlagen der Vorstand und der Aufsichtsrat vor, (i) die Ermächtigung zur Auflage eines Aktienoptionsprogramms 2016 unter Ausgabe von Aktienoptionen mit Bezugsrechten auf Aktien der PAION AG an Mitglieder des Vorstands der PAION AG und an Mitglieder der Geschäftsführungsorgane in- und ausländischer verbundener Unternehmen sowie an für die Entwicklung bzw. den Erfolg der Gesellschaft wichtige Mitarbeiter der PAION AG oder einer ihrer Konzerngesellschaften, (ii) die teilweise Aufhebung des Bedingten Kapitals 2004 II, (iii) die Schaffung eines neuen Bedingten Kapitals 2016 zur Bedienung des Aktienoptionsprogramms 2016 sowie (iv) die entsprechende Änderung der Satzung zu beschließen. Zu Punkt 5 der Tagesordnung der Hauptversammlung erstattet der Vorstand diesen Bericht:

Der wirtschaftliche Erfolg des PAION-Konzerns beruht maßgeblich auf dessen Fähigkeit, qualifizierte Mitarbeiter zu gewinnen und zu halten. Dies gilt in besonderem Maße für hoch qualifizierte Führungskräfte und Mitarbeiter, um die über die nationalen Grenzen hinweg und zum Teil branchenübergreifend mit attraktiven Vergütungssystemen geworben wird. Die Beteiligung von Vorstandsmitgliedern, Mitgliedern der Geschäftsführungsorgane in- und ausländischer verbundener Unternehmen der PAION AG sowie von wichtigen Mitarbeitern am Kapital des Unternehmens und damit deren Teilhabe am wirtschaftlichen Risiko und Erfolg sind fester Bestandteil international üblicher Vergütungssysteme. Auch in Deutschland ist die Ausgabe von Aktienoptionen seit Jahren möglich und weit verbreitet. Das Aktienoptionsprogramm soll nicht nur einen Anreiz für die Bezugsberechtigten schaffen und die Unternehmensstrategie auch im Interesse der Aktionäre verstärkt auf eine langfristige Wertsteigerung des Unternehmens ausrichten, sondern auch das Vertrauen der Finanzmärkte in eine entsprechende Motivation der Unternehmensführung stärken, um weiteren Anreiz zu bieten, in Aktien der Gesellschaft zu investieren.

Die PAION AG hat die vom Gesetzgeber geschaffenen Möglichkeiten und die Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex zu einer Beteiligung von Mitarbeitern und Führungskräften am Unternehmen bereits in der Vergangenheit genutzt.

Von den unter dem Aktienoptionsprogramm 2005 ausgegebenen Aktienoptionen wurden allerdings bisher keine Aktienoptionen ausgeübt und sind alle ausgegebenen Aktienoptionen bis auf 34.847 Aktienoptionen am Tag der Hauptversammlung verfallen. Daher kann das allein zur Bedienung von Aktienoptionen aus dem Aktienoptionsprogramm 2005 bestehende Bedingte Kapital 2004 II insoweit aufgehoben werden, dass das Bedingte Kapital 2004 II nur noch in Höhe eines Teilbetrages von EUR 34.847,00 besteht.

Um über ein optimales und zeitgemäßes Aktienoptionsprogramm zu verfügen, das die mit ihm bezweckten Ziele bestmöglich verwirklichen kann, soll ein neues Aktienoptionsprogramm 2016 geschaffen werden.

Aktienoptionen können ausschließlich an Mitglieder des Vorstands der PAION AG, an Geschäftsführungsorgane in- und ausländischer verbundener Unternehmen und an für die Entwicklung und den Erfolg der PAION AG wichtige Mitarbeiter der PAION AG und ihrer Konzerngesellschaften ausgegeben werden. Im Rahmen dieser Vorgabe werden die einzelnen Bezugsberechtigten sowie der Umfang der ihnen jeweils zum Bezug anzubietenden Aktienoptionen durch den Vorstand der PAION AG in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen festgelegt. Soweit Mitglieder des Vorstands der PAION AG Aktienoptionen erhalten sollen, obliegt diese Festlegung und die Ausgabe der Aktienoptionen dem Aufsichtsrat der PAION AG.

Jede Aktienoption, die im Rahmen des Aktienoptionsprogramms 2016 ausgegeben wird, gewährt das Recht zum Bezug einer Aktie der PAION AG. Die neuen Aktien nehmen vom Beginn des Geschäftsjahres am Gewinn teil, für das zum Zeitpunkt der Ausübung des Bezugsrechts noch kein Beschluss der Hauptversammlung über die Verwendung des Bilanzgewinns gefasst worden ist. Der Beschlussvorschlag sieht allerdings keine Beschränkung auf neue, durch Kapitalerhöhung geschaffene Aktien vor, sondern gestattet es, den Berechtigten bei Ausübung des Bezugsrechts auch eigene Aktien oder einen Barausgleich zur Verfügung zu stellen. Insgesamt können höchstens 840.000 Aktienoptionen ausgegeben werden. Die Ermächtigung zur Ausgabe der Aktienoptionen ist bis zum 24. Mai 2021 begrenzt.

Der Anreiz für die Bezugsberechtigten bestimmt sich ganz maßgeblich nach dem Preis, der von ihnen bei Ausübung der Aktienoption zu zahlen ist. Der Beschlussvorschlag sieht einen Ausübungspreis vor, der dem zum Zeitpunkt der Ausgabe der betroffenen Aktienoptionen zu bestimmenden Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der PAION AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 4. bis 8. Xetra-Handelstag nach Veröffentlichung der letzten vor der Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsmitteilung bzw. des letzten vor Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsberichts, Konzernhalbjahresberichts oder Konzernabschlusses der PAION AG auf der Internetseite der Gesellschaft entspricht. Der Ausübungspreis in den Fällen, in denen Aktienoptionen innerhalb von drei Monaten ab Beginn des Dienst- oder Anstellungsverhältnisses an Bezugsberechtigte ausgegeben werden, entspricht dem zum Zeitpunkt der Ausgabe der betroffenen Aktienoptionen zu bestimmenden Mittelwert der Schlusskurse der Aktie der PAION AG im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) am 4. bis 8. Xetra-Handelstag nach Veröffentlichung der letzten vor der Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsmitteilung bzw. des letzten vor Ausgabe veröffentlichten Konzernquartalsberichts, Konzernhalbjahresberichts oder Konzernabschlusses der PAION AG auf der Internetseite der Gesellschaft vor der Anstellung des jeweiligen Bezugsberechtigten. Zusätzliche Voraussetzung für die Ausübung der Bezugsrechte ist, dass der Preis der Aktien in der Schlussauktion des Xetra-Handels (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) („Börsenpreis“) am Vortag des Ausübungstages den Ausübungspreis um mindestens die so genannte notwendige Kurssteigerung übersteigt. Die notwendige Kurssteigerung beträgt linear 5 % p.a. des Ausübungspreises ab dem Ausgabetag über die gesamte Laufzeit der Aktienoption. Die notwendige Kurssteigerung beträgt für jeden seit dem Ausgabetag gemäß § 187 Abs. 1 BGB abgelaufenen Monat 1/240 (in Worten: ein Zweihundertvierzigstel) des Ausübungspreises.

Die Aktienoptionen können grundsätzlich nur zu bestimmten Ausgabezeiten ausgegeben werden, um insbesondere dem Risiko vorzubeugen, dass Insiderwissen ausgenutzt wird. Die Möglichkeit, die Teilnahme an dem mit dem Aktienoptionsprogramm geschaffenen attraktiven Vergütungssystem anbieten zu können, ist für eine erfolgreiche Suche nach weiteren hoch qualifizierten Mitarbeitern sowie – soweit dies in der Zukunft erforderlich werden sollte – Vorstandsmitgliedern für die PAION AG äußerst förderlich. Daher sieht der Vorschlag vor, dass an diese neuen Mitarbeiter bzw. Vorstandsmitglieder auch innerhalb von drei Monaten ab Beginn ihres Dienst- oder Anstellungsverhältnisses Aktienoptionen ausgegeben werden können. In diesen Fällen kann die Zusage der Ausgabe von Aktienoptionen bereits in dem Dienst- oder Anstellungsvertrag enthalten sein. Erwirbt oder übernimmt die Gesellschaft oder eine Konzerngesellschaft einen Betrieb oder Betriebsteil, sei es im Weg eines share oder eines asset deals, so kann eine Person, die hierdurch zum Bezugsberechtigten wird, auch innerhalb von drei Monaten nach Erwerb oder Übernahme Aktienoptionen erwerben; die Zusage auf die Ausgabe von Aktienoptionen darf in diesem Fall auch bereits vor Erwerb oder Übernahme erteilt werden mit der Maßgabe, dass sie frühestens mit Erwerb oder Übernahme wirksam wird.

Um den Bezugsberechtigten einen längerfristigen Anreiz zu geben, den Unternehmenswert im Interesse aller Aktionäre zu steigern, sieht der Vorschlag Wartezeiten für die erstmalige Ausübung des Bezugsrechts vor. Für Teilnehmer der Gruppe 1 kann der Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 kann der Vorstand in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen eine längere Wartefrist als vier Jahre festlegen. Die Ausübbarkeit der Aktienoptionen nur außerhalb bestimmter Ausübungssperrfristen und nur bei Vorliegen aller weiteren Ausübungsvoraussetzungen bleibt von dem Ablauf der Wartezeit unberührt. Für alle Bezugsberechtigten gilt, dass vorbehaltlich bestimmter Einschränkungen Aktienoptionen zwei (2) Jahre nach dem Ausgabetag unverfallbar werden (vesting period) („Unverfallbarkeitsfrist“). Für Teilnehmer der Gruppe 1 kann der Aufsichtsrat, für Teilnehmer der Gruppe 2 kann der Vorstand in Abstimmung mit den für die Vergütung der Bezugsberechtigten jeweils zuständigen Organen eine längere Unverfallbarkeitsfrist als zwei Jahre festlegen. Sollte vor dem Ablauf der Unverfallbarkeitsfrist (x) für einen Teilnehmer der Gruppe 1 dessen Bestellung zum Mitglied des Vorstandes ohne Wiederbestellung anderweitig als durch Widerruf endgültig enden bzw. (y) ein Teilnehmer der Gruppe 2 vor dem Ablauf der Unverfallbarkeitszeit bei Fortdauer des Beschäftigungsverhältnisses (i) die von ihm gehaltene Aufgabe nicht mehr ausüben und nicht mehr zu den Bezugsberechtigten gehören oder (ii) seine wöchentliche Arbeitszeit reduzieren, verfällt lediglich ein Teil der jeweiligen Aktienoptionen. Das Recht zur Ausübung der Bezugsrechte (Laufzeit) endet nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausgabetag. Sofern Aktienoptionen bis zum Ende ihrer Laufzeit nicht ausgeübt werden oder ausgeübt werden können, verfallen sie am Ende der Laufzeit ohne weiteres und entschädigungslos.

Der Beschlussentwurf schließt des Weiteren die Übertragbarkeit der den Bezugsberechtigten gewährten Aktienoptionen grundsätzlich aus. Hierdurch sollen die mit dem Aktienoptionsprogramm verfolgten persönlichen Anreizwirkungen sichergestellt werden. Schließlich bestimmt der Beschlussvorschlag, dass der Aufsichtsrat ermächtigt wird, die weiteren Einzelheiten für die Gewährung der Aktienoptionen und die weiteren Ausübungsbedingungen festzulegen, soweit die Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft betroffen sind. Im Übrigen ist der Vorstand der Gesellschaft für die Festlegung dieser Einzelheiten zuständig, der, soweit gesetzlich erforderlich, im Einvernehmen mit den Organen der Konzerngesellschaften entscheidet, die für die Vergütung der Bezugsberechtigten zuständig sind. Hierzu zählen insbesondere die Auswahl einzelner Bezugsberechtigter aus der jeweiligen Gruppe der Bezugsberechtigten, die Gewährung von Aktienoptionen an einzelne Bezugsberechtigte, die Bestimmung der Durchführung und des Verfahrens der Gewährung und Ausübung der Aktienoptionen und der Ausgabe von Aktien sowie von Regelungen über die Behandlung von Aktienoptionen in Sonderfällen.

Zur Erfüllung der Ansprüche der Bezugsberechtigten auf den Bezug von Aktien dient in erster Linie ein neu zu schaffendes bedingtes Kapital in Höhe von EUR 840.000,00 entsprechend 840.000 Aktien. Um die Flexibilität bei Ausübung der Bezugsrechte zu erhöhen, sieht der Beschlussvorschlag vor, dass Ansprüche der Berechtigten auch durch eigene Aktien oder durch Barausgleich erfüllt werden können.

III.

Weitere Angaben zur Einberufung der Hauptversammlung

1.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet haben. Die Anmeldung muss der Gesellschaft daher spätestens am Mittwoch, den 18. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), unter der nachstehenden Adresse

PAION AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße 67
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefax: +49 (0)7142 788667-55
oder per E-Mail an: hauptversammlung@baderhubl.de

zugegangen sein, und die Aktionäre müssen der Gesellschaft gegenüber den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, dass sie zu Beginn des Mittwoch, den 4. Mai 2016, 0:00 Uhr (MESZ) (Nachweisstichtag), Aktionär der Gesellschaft waren. Für den Nachweis des Anteilsbesitzes reicht ein durch das depotführende Institut erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes aus.

Wie die Anmeldung muss auch der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft unter der vorgenannten Adresse spätestens am Mittwoch, den 18. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen der Textform (§ 126 b BGB) und müssen in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Weitere Hinweise zum Anmeldeverfahren finden sich auf der Internetseite

www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/
2.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich; d.h. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien nur teilnahme- und stimmberechtigt, soweit sie sich vom Veräußerer nach Maßgabe der folgenden Absätze bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

3.

Stimmrechtsvertretung

Aktionäre können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder einen sonstigen Dritten, ausüben lassen. Auch im Falle der Vertretung des Aktionärs sind die fristgerechte Anmeldung des Aktionärs und darüber hinaus der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes wie vorstehend beschrieben erforderlich.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigt wird.

Werden Vollmachten zur Stimmrechtsausübung an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder ihnen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen erteilt, besteht kein Textformerfordernis, jedoch ist die Vollmachtserklärung vom Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten. Sie muss zudem vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Wir bitten daher Aktionäre, die ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Absatz 8 bzw. § 135 Absatz 10 in Verbindung mit § 125 Absatz 5 Aktiengesetz gleichgestellte Personen, Institute, Unternehmen oder Vereinigungen mit der Stimmrechtsausübung bevollmächtigen wollen, sich mit dem zu Bevollmächtigenden über die Form der Vollmacht abzustimmen.

Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, werden gebeten, zur Erteilung der Vollmacht das Formular zu verwenden, welches die Gesellschaft hierfür bereithält. Das Vollmachtsformular wird von der Gesellschaft nach erfolgter Anmeldung zusammen mit der Eintrittskarte zur Verfügung gestellt. Zudem stellen wir unseren Aktionären dieses Vollmachtsformular im Internet unter

www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/

zur Verfügung.

Daneben bieten wir unseren Aktionären an, sich durch von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung vertreten zu lassen.

Die Vollmachten können schriftlich, per Telefax, per E-Mail oder sonst in Textform erteilt werden (siehe Adresse unten). Im Falle der Übermittlung per E-Mail muss das der Eintrittskarte beigefügte und entsprechend ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular in elektronischer Form als Anlage (ausschließlich als „PDF“- oder „TIF“-Datei) übermittelt werden. Das Vollmachts- und Weisungsformular ist auch über das Internet unter www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ erhältlich. Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind eine fristgerechte Anmeldung und Übersendung des Nachweises des Aktienbesitzes in der oben beschriebenen Form erforderlich.

Sollen die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, so muss der Aktionär diesen in jedem Fall zu den Tagesordnungspunkten Weisungen erteilen, wie das Stimmrecht ausgeübt werden soll. Soweit keine ausdrückliche oder eine widersprüchliche oder unklare Weisung erteilt worden ist, werden sich die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bei dem jeweiligen Tagesordnungspunkt der Stimme enthalten. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, nach Maßgabe der ihnen erteilten Weisungen abzustimmen und haben das Recht, Untervollmacht zu erteilen. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nehmen weder im Vorfeld der Hauptversammlung noch während der Hauptversammlung Aufträge zu Wortmeldungen, zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse oder zum Stellen von Fragen oder Anträgen entgegen.

Diejenigen Aktionäre, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen und den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, benötigen hierzu ein Vollmachtsformular, das zugleich die Erteilung von Weisungen ermöglicht. Dieses Formular wird den Aktionären zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Der Aktionär hat ein Vollmachts- und Weisungsformular auszufüllen, und sollte das Formular der Gesellschaft spätestens bis Dienstag, den 24. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender Adresse per Post, per Telefax oder per E-Mail zukommen lassen, wobei der Zugang entscheidend ist:

PAION AG
c/o BADER & HUBL GmbH
Wilhelmshofstraße 67
74321 Bietigheim-Bissingen
Telefax: +49 (0)7142 788667-55
E-Mail: hauptversammlung@baderhubl.de

Des Weiteren können Informationen zur Hauptversammlung und zur Bevollmächtigung des von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreters auch im Internet unter

www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/

eingesehen werden.

4.

Anträge von Aktionären auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Ein solches Ergänzungsverlangen ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen. Letztmöglicher Zugangstermin ist also Sonntag, der 24. April 2016, 24:00 Uhr (MESZ). Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Die betreffenden Aktionäre haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag der Hauptversammlung Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung über die Bekanntmachung des Ergänzungsverlangens halten. Etwaige Ergänzungsverlangen bitten wir, an folgende Adresse zu übermitteln:

PAION AG
Vorstand
Martinstraße 10–12
52062 Aachen

Telefax: +49 (0)241 4453-120

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht werden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem unverzüglich im Internet unter

www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/

zugänglich gemacht.

5.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Absatz 1 und 127 Aktiengesetz

Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung einen Gegenantrag gegen die Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen und Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) zu machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; Wahlvorschläge brauchen nicht begründet zu werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der nachstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am Dienstag, den 10. Mai 2016, 24:00 Uhr (MESZ), zugegangen sind, werden unverzüglich über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/

zugänglich gemacht. Informationen zu Gegenanträgen und Wahlvorschlägen nach §§ 126, 127 Aktiengesetz sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung können ebenfalls unter www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/ eingesehen werden. Gegenanträge werden einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung zugänglich gemacht.

In § 126 Absatz 2 Aktiengesetz bzw. § 127 Satz 1 in Verbindung mit § 126 Absatz 2 Aktiengesetz nennt das Gesetz Gründe, bei deren Vorliegen ein Gegenantrag und dessen Begründung bzw. ein Wahlvorschlag nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Die Begründung für einen Gegenantrag braucht insbesondere nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären brauchen überdies nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie nicht den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten. In § 127 Satz 3 in Verbindung mit § 125 Absatz 1 Satz 5 Aktiengesetz sind weitere Gründe genannt, bei deren Vorliegen die Wahlvorschläge von Aktionären nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen.

Für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen ist folgende Adresse maßgeblich:

PAION AG
Abteilung Investor Relations
Martinstraße 10–12
52062 Aachen

Telefax: +49 (0)241 4453-120

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht zugänglich gemacht.

Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten oder Wahlvorschläge zur Wahl des Abschlussprüfers (Tagesordnungspunkt 4) auch ohne vorherige und fristgerechte Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden.

6.

Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz

Nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Diese Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen. Unter bestimmten, in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz näher ausgeführten Voraussetzungen darf der Vorstand die Auskunft verweigern.

Gemäß § 26 Absatz 2 der Satzung ist der Versammlungsleiter befugt, das Frage- und Rederecht von Aktionären zeitlich zu beschränken; er ist insbesondere berechtigt, zu Beginn der Hauptversammlung oder während ihres Verlaufs einen zeitlich angemessenen Rahmen für den ganzen Hauptversammlungsverlauf, für einzelne Tagesordnungspunkte sowie für einzelne Rede- und Fragebeiträge angemessen festzusetzen.

7.

Veröffentlichungen auf der Internetseite

Ab Einberufung der Hauptversammlung sind zusammen mit dieser Einberufung insbesondere folgende Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.paion.com/de/medien-und-investoren/hauptversammlung/

abrufbar:

Zu dem Tagesordnungspunkt 1:

Der festgestellte Jahresabschluss und der vom Aufsichtsrat gebilligte Konzernabschluss zum 31. Dezember 2015, die Lageberichte für die Gesellschaft und den Konzern für das Geschäftsjahr 2015 einschließlich des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015 sowie der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach den §§ 289 Absatz 4 und 315 Absatz 4 des Handelsgesetzbuchs zum 31. Dezember 2015.

Zu dem Tagesordnungspunkt 5:

Der Bericht des Vorstands zum Aktienoptionsprogramm.

Die vorgenannten Unterlagen sowie weitere rechtlich erforderliche Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am Mittwoch, den 25. Mai 2016, zugänglich sein. Der gesetzlichen Verpflichtung ist mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan.

Etwaige im Sinne der vorgenannten Fristen rechtzeitig bei der Gesellschaft eingehende und veröffentlichungspflichtige Gegenanträge, Wahlvorschläge und Ergänzungsverlangen von Aktionären werden ebenfalls über die oben genannte Internetseite zugänglich gemacht werden.

Die Einladung zur Hauptversammlung ist am Mittwoch, den 13. April 2016 im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Am selben Tag wurde sie solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

8.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 50.659.440,00 und ist eingeteilt in 50.659.440 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt in der ordentlichen Hauptversammlung eine Stimme. Die Gesamtzahl der teilnahme- und stimmberechtigten Aktien im Zeitpunkt der Einberufung beträgt somit 50.659.440. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Eine gemäß § 21 WpHG meldepflichtige Beteiligung eines Kreditinstituts an der Gesellschaft liegt der PAION AG nicht vor.

 

Aachen, im April 2016

PAION AG

Der Vorstand

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