paragon Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2018

paragon Aktiengesellschaft

Delbrück

ISIN DE0005558696/WKN 555869

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

8. Mai 2018, um 10:00 Uhr
in der Stadthalle Delbrück, Boker Straße 6, 33129 Delbrück

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der paragon AG, des gebilligten Konzernabschlusses und des zusammengefassten Lageberichts für den paragon-Konzern und die paragon AG jeweils für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017, des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 AktG) erfolgt zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernjahresabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hätte, liegen nicht vor.

Die vorgenannten Unterlagen sind über unsere Internetseite unter

http://www.paragon.ag

unter der Rubrik „Investoren/Hauptversammlung“ zugänglich. Auf Anfrage wird jedem Aktionär ein Exemplar zugesandt. Ferner werden sie in der Hauptversammlung zugänglich sein und dort auch näher erläutert werden.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2017 ausgewiesenen Bilanzgewinn der paragon AG des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von EUR 4.196.526,44 wie folgt zu verwenden:

a) Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,25
je dividendenberechtigter Stückaktie:
EUR 1.131.566,50
b) Einstellung in die Gewinnrücklage: EUR 0,00
c) Vortrag des Restbetrags auf neue Rechnung: EUR 3.064.959,94

Seit dem 1. Januar 2017 ist der Anspruch der Aktionäre auf ihre Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag fällig (§ 58 Abs. 4 Satz 2 AktG). Die Dividende ist daher am 14. Mai 2018 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Vorstands wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Den im Geschäftsjahr 2017 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für dieses Geschäftsjahr Entlastung erteilt.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018 sowie des Prüfers für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf, wird zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des verkürzten Abschlusses und Zwischenlageberichts gemäß § 37w Abs. 5, § 37y Nr. 2 WpHG für die ersten sechs Monate des Geschäftsjahrs 2018 gewählt.

6.

Neuwahl des Aufsichtsrats

Die Amtszeit aller Aufsichtsratsmitglieder wird mit Beendigung der im Jahr 2020 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung für alle Aufsichtsratsmitglieder auslaufen. Im Sinne einer größtmöglichen Kontinuität des Aufsichtsrats sollen die aktuellen Aufsichtsratsmitglieder bereits in der aktuellen Hauptversammlung unter Anrechnung der laufenden Amtszeit wiedergewählt werden. Der Aufsichtsrat ist nach der Satzung sowie §§ 95 Abs. 1–4, 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 und 2 AktG von den Aktionären neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Herr Dr.-Ing. Lutz Eckstein, Aachen, Univ.-Prof. und Leiter des Institutes für Kraftfahrzeuge der RWTH Aachen

b)

Herr Hermann Börnemeier, Dipl.-Finanzwirt und Steuerberater; Geschäftsführer und Gesellschafter der Treu-Union Treuhandgesellschaft mbH Steuerberatungsgesellschaft, Paderborn

c)

Herr Walter Schäfers, selbständiger Rechtsanwalt, Gründer und Partner der Societät Schäfers Rechtsanwälte und Notare, Paderborn

werden für die Zeit von der Beendigung der im Jahr 2020 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung bis zur Beendigung der im Jahr 2023 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung in den Aufsichtsrat gewählt.

Herr Dr.-Ing. Eckstein gehört folgenden weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an:

ATC – Aldenhoven Testing Center of RWTH Aachen University GmbH, Aldenhoven, Mitglied des Aufsichtsrats

fka Forschungsgesellschaft Kraftfahrtwesen mbH, Aachen, Vorsitzender des Beirats

VDI Fachgesellschaft Fahrzeug- und Verkehrstechnik VDI-FVT (ehrenamtlich), Düsseldorf, Vorsitzender

VOSS Holding GmbH & Co. KG, Wipperfürth, Mitglied des Beirats

Herr Börnemeier gehört folgenden weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an:

Voltabox AG, Delbrück, Mitglied des Aufsichtsrats

Herr Börnemeier verfügt als Steuerberater über Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung gemäß § 100 Abs. 5 AktG.

Herr Schäfers gehört keinen weiteren Aufsichtsräten oder vergleichbaren Kontrollgremien in- oder ausländischer Gesellschaften an.

Der Aufsichtsrat hat sich bei den vorgeschlagenen Kandidaten vergewissert, dass sie den für das Amt zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen können. Die Angaben zu den geschäftlichen und persönlichen Beziehungen der Kandidaten sind im Anhang (Note 45) auf Seite 101 des Geschäftsberichts 2017 der Gesellschaft aufgeführt. Die Lebensläufe der Kandidaten finden Sie auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.paragon.ag

unter der Rubrik „Investoren/Hauptversammlung“.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugs- und eines etwaigen Andienungsrechts sowie zur Einziehung eigener Aktien

Die von der Hauptversammlung am 9. Mai 2012 für die maximale Dauer von 5 Jahren beschlossene Ermächtigung ist am 8. Mai 2017 ausgelaufen. Der Hauptversammlung soll daher ein neuer Ermächtigungsbeschluss vorgeschlagen werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Die Ermächtigung wird mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung am 8. Mai 2018 wirksam und gilt bis einschließlich zum 7. Mai 2023. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Sie kann auch durch Konzernunternehmen oder durch Dritte ausgeübt werden, die für Rechnung der Gesellschaft oder eines Konzernunternehmens handeln.

Auf die erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Gesellschaft darf die Ermächtigung nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien ausnutzen.

Der Erwerb der eigenen Aktien kann nach Wahl der Gesellschaft über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen:

(i)

Erfolgt der Erwerb der eigenen Aktien über die Börse, so darf der von der Gesellschaft gezahlte Gegenwert je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktien der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG an den fünf letzten Börsenhandelstagen vor dem Tag des Erwerbs oder dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

(ii)

Erfolgt der Erwerb über ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot der Gesellschaft, dürfen der gebotene Kaufpreis oder die Grenzwerte der gebotenen Kaufpreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den am vierten Börsenhandelstag vor dem Tag der Veröffentlichung des Angebots geltenden Schlusskurs der Aktie der Gesellschaft im XETRA-Handel (oder in einem vergleichbaren Nachfolgesystem) der Deutsche Börse AG um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Das Volumen des Angebots kann begrenzt werden. Sofern die Gesamtzahl der von den Aktionären zum Erwerb angebotenen Aktien dieses Volumen überschreitet, erfolgt die Annahme im Verhältnis der zum Erwerb angebotenen Aktien. Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück zum Erwerb angebotener Aktien je Aktionär sowie eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien kann vorgesehen werden. Ein etwaiges weitergehendes Andienungsrecht der Aktionäre ist insoweit ausgeschlossen.

b)

Der Vorstand wird ermächtigt, Aktien der Gesellschaft, die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung erworben werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats neben der Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre wie folgt zu verwenden:

(i)

zur Veräußerung gegen Sachleistung, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen;

(ii)

zur Veräußerung gegen Barzahlung, soweit dies zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – auf 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital der Gesellschaft, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind;

(iii)

zur Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft, soweit sie zur Bedienung von Arbeitnehmern und Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft eingeräumten Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft verwendet werden sollen. Soweit in diesem Zusammenhang eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft übertragen werden sollen, entscheidet der Aufsichtsrat der Gesellschaft;

(iv)

zur Erfüllung der Verpflichtungen aus Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen, die zum Zweck der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft entsprechend vorstehender Ziffer (iii) aufgenommen wurden;

(v)

zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen und/oder zur Gewährung eines Bezugsrechts auf eigene Aktien für Inhaber oder Gläubiger der von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften ausgegebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen in dem Umfang, wie es ihnen nach Ausübung eines ihnen eingeräumten Options- oder Wandlungsrechts bzw. nach Erfüllung einer Options- oder Wandlungspflicht als Aktionär zustehen würde und nach näherer Maßgabe der Anleihe- bzw. Optionsbedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes angeboten werden kann;

(vi)

für Spitzenbeträge im Fall der Veräußerung eigener Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an alle Aktionäre.

c)

Der Vorstand wird ferner ermächtigt, alle oder einen Teil der eigenen Aktien der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die eigenen Aktien können auch nach § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG im vereinfachten Verfahren ohne Kapitalherabsetzung durch Anpassung des auf eine Aktie entfallenden anteiligen Betrags des Grundkapitals eingezogen werden. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Zahl der Stückaktien in der Satzung ermächtigt.

d)

Die Ermächtigungen unter Buchstabe b) und c) können einmal oder mehrmals, ganz oder in Teilen, einzeln oder gemeinsam ausgeübt werden.

e)

Mit Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgesehen Formwechsels der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien gelten die Ermächtigungen des Vorstands unter Buchstabe a) bis d) entsprechend für die persönlich haftende Gesellschafterin der paragon GmbH & Co. KGaA.

Bericht des Vorstands gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5 i.V.m. § 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Tagesordnungspunkt 7 über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre bei der Verwendung eigener Aktien sowie für den Ausschluss eines etwaigen Andienungsrechts:

Die Gesellschaft verfügt derzeit über keine Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien mehr. In Punkt 7 der Tagesordnung wird der Hauptversammlung dementsprechend vorgeschlagen, den Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, mit Zustimmung des Aufsichtsrats eigene Aktien bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben.

Der Erwerb eigener Aktien kann auf Grundlage der vorgeschlagenen Ermächtigung entweder über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots erfolgen. Erfolgt der Erwerb eigener Aktien mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots, so erfolgt nach der vorgeschlagenen Ermächtigung, sofern die Gesamtzahl der zum Erwerb angebotenen (angedienten) Aktien ein vom Vorstand festgelegtes Volumen überschreitet, der Erwerb nach dem Verhältnis der angedienten Aktien (Andienungsquoten). Nur wenn im Grundsatz ein Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten erfolgen kann, lässt sich das Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abwickeln. Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär vorgesehen werden können. Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine Restbestände und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll in allen Fällen eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können namentlich die Erwerbsquote und/oder die Anzahl der vom einzelnen andienenden Aktionär zu erwerbenden Aktien kaufmännisch so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. In den vorgenannten Fällen ist der Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts erforderlich und nach Überzeugung des Vorstands und des Aufsichtsrats aus den genannten Gründen auch gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären angemessen.

Der Vorstand ist nach dem Beschlussvorschlag berechtigt, die eigenen Aktien mit Zustimmung des Aufsichtsrats teilweise unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden, insbesondere zu veräußern. Die Veräußerung der eigenen Aktien soll in den folgenden Fällen und aus den folgenden Gründen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre erfolgen können:

Das Bezugsrecht der Aktionäre soll bei der Veräußerung eigener Aktien gegen Sachleistung ausgeschlossen werden können, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige Vermögensgegenstände zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen. Der internationale Wettbewerb und die Globalisierung der Wirtschaft verlangen zunehmend diese Form der Akquisitionsfinanzierung. Die hier vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft daher die notwendige Flexibilität gewähren, um sich bietende Gelegenheiten zur Durchführung entsprechender Unternehmens- oder Beteiligungsakquisitionen oder des Erwerbs von sonstigen Vermögensgegenständen schnell und flexibel ausnutzen zu können. Konkrete Pläne für ein Ausnutzen dieser Ermächtigung bestehen zurzeit nicht. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Vorstand sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. In der Regel wird er sich bei der Bemessung des Werts der als Gegenleistung hingegebenen Aktien an deren Börsenkurs orientieren. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses zu gefährden.

Der Beschlussvorschlag sieht ferner vor, dass der Vorstand die eigenen Aktien auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre gegen Barzahlung veräußern kann, soweit dies zu einem Preis erfolgt, der den Börsenpreis der Aktie der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Diese Ermächtigung ermöglicht es der Gesellschaft, auf Angebote bzw. dem Geschäftszweck der Gesellschaft dienende Beteiligungsnachfragen von Investoren kurzfristig reagieren zu können. Im Interesse der Erweiterung der Aktionärsbasis der Gesellschaft soll damit insbesondere die Möglichkeit geschaffen werden, institutionellen Investoren im In- und Ausland Aktien der Gesellschaft anzubieten und/oder neue Investorenkreise zu erschließen.

Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre werden dabei angemessen gewahrt. Die Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG beschränkt sich auf insgesamt höchstens 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung über diese Ermächtigung oder – falls dieser Wert geringer ist – auf 10 % des Grundkapitals zum Zeitpunkt der Veräußerung der Aktien. Das Ermächtigungsvolumen verringert sich um den anteiligen Betrag am Grundkapital, der auf Aktien entfällt oder auf den sich Options- oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen beziehen, die seit Erteilung dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgegeben oder veräußert worden sind. Durch die Anrechnungen wird sichergestellt, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausgeschlossen wird.

Den Vermögensinteressen der Aktionäre und dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird zudem dadurch Rechnung getragen, dass die Veräußerung in entsprechender Anwendung von § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG nur zu einem Preis erfolgen darf, der den Börsenpreis nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei – unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten – bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten.

Weiterhin soll der Vorstand ermächtigt werden, die erworbenen eigenen Aktien zur Bedienung von Arbeitnehmern und Mitgliedern des Vorstands der Gesellschaft eingeräumten Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft einzusetzen. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre dient vor allem dem Zweck, von dieser Möglichkeit zukünftig Gebrauch machen zu können. Soweit in diesem Zusammenhang eigene Aktien an Mitglieder des Vorstands ausgegeben werden sollen, entscheidet nach der aktienrechtlichen Zuständigkeitsverteilung der Aufsichtsrat der Gesellschaft.

Um die Abwicklung der Ausgabe von Aktien an Arbeitnehmer und Mitglieder des Vorstands der Gesellschaft zur Bedienung von diesen eingeräumten Bezugsrechten auf Aktien der Gesellschaft zu erleichtern, soll es der Gesellschaft zudem ermöglicht werden, die dafür benötigten Aktien auch mittels Wertpapierdarlehen/Wertpapierleihen zu beschaffen und eigene Aktien gegebenenfalls auch zur Erfüllung der Rückgewähransprüche der Darlehensgeber/Verleiher zu verwenden.

Darüber hinaus soll der Vorstand berechtigt sein, die eigenen Aktien zur Erfüllung von Options- und/oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten der Inhaber oder Gläubiger aus von der Gesellschaft oder ihren Konzerngesellschaften begebenen Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen zu verwenden. Der vorgeschlagene Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, flexibel zu entscheiden, ob sie bei Ausübung dieser Rechte bzw. Pflichten neue Aktien aus bedingtem Kapital, eigene Aktien, die sie auf Grundlage des vorgeschlagenen Ermächtigungsbeschlusses erworben hat, oder einen Barausgleich gewähren will. Ob und in welchem Umfang von der Ermächtigung zur Verwendung von eigenen Aktien Gebrauch gemacht oder aber neue Aktien aus bedingtem Kapital bzw. ein Barausgleich gewährt wird, wird die Gesellschaft jeweils unter Berücksichtigung der vorliegenden Markt- und Liquiditätslage im Interesse der Aktionäre und der Gesellschaft entscheiden. Dabei wird sie auch die anderweitigen Möglichkeiten zur Verwendung von etwa erworbenen eigenen Aktien in die Entscheidung einbeziehen.

Zudem schafft die Ermächtigung die Möglichkeit, das Bezugsrecht der Aktionäre zugunsten der Inhaber von Options- und/oder Wandelschuldverschreibungen auszuschließen, um den Inhabern bzw. Gläubigern bereits bestehender Options- oder Wandelrechte bzw. -pflichten die Aktien nach Maßgabe der jeweiligen Options- bzw. Anleihebedingungen zum Zwecke des Verwässerungsschutzes anzubieten. Dies hat den Vorteil, dass der Options- bzw. Wandlungspreis für die Inhaber bereits bestehender Options- oder Wandelrechte bzw. -pflichten nicht nach den Options- bzw. Anleihebedingungen ermäßigt werden muss, um den darin etwa vorgesehenen Verwässerungsschutz der Inhaber oder Gläubiger dieser Rechte bzw. Pflichten zu gewährleisten.

Der Vorstand soll ferner berechtigt sein, bei Veräußerung der eigenen Aktien im Rahmen eines Verkaufsangebots an die Aktionäre der Gesellschaft das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge auszuschließen. Die Möglichkeit des Ausschlusses des Bezugsrechts für Spitzenbeträge dient dazu, ein technisch durchführbares Bezugsverhältnis darzustellen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen eigenen Aktien werden entweder durch Verkauf an der Börse oder in sonstiger Weise bestmöglich für die Gesellschaft verwertet. Der mögliche Verwässerungseffekt ist aufgrund der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering.

Schließlich sollen die eigenen Aktien von der Gesellschaft auch ohne erneuten Beschluss der Hauptversammlung eingezogen werden können. Dies soll auch möglich sein, ohne dass mit der Einziehung eine Kapitalherabsetzung einhergeht. Durch eine Einziehung der eigenen Aktien ohne Kapitalherabsetzung erhöht sich ohne Weiteres der auf die verbleibenden Stückaktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals pro Aktie und es ändert sich die Anzahl der Stückaktien, in die das Grundkapital eingeteilt ist. Der Vorstand soll daher ermächtigt werden, die infolge dieser Änderung erforderlich werdende Anpassung der Satzung vorzunehmen. Das Gesetz sieht in § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ausdrücklich die Möglichkeit einer solchen Ermächtigung vor.

Bei Abwägung aller genannten Umstände halten Vorstand und Aufsichtsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen im Interesse der Gesellschaft für erforderlich und geboten und aus den aufgezeigten Gründen sowohl für sachlich gerechtfertigt als auch gegenüber den Aktionären für angemessen.

Der Vorstand wird die Ausübung der Ermächtigung mit Zustimmung des Aufsichtsrats vornehmen. Die Bedingungen werden jeweils zu gegebener Zeit so festgelegt werden, dass unter Berücksichtigung der jeweiligen Verhältnisse die Interessen der Aktionäre und die Belange der Gesellschaft angemessen gewahrt werden. Der Vorstand wird der Hauptversammlung über die Einzelheiten einer Ausnutzung der Ermächtigung zum Rückerwerb eigener Aktien bzw. zu deren Verwendung berichten. Mit Wirksamwerden des unter Tagesordnungspunkt 8 vorgesehen Formwechsels der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien werden die Ermächtigungen des Vorstands nach Tagesordnungspunkt 7 entsprechend für die persönlich haftende Gesellschafterin der paragon GmbH & Co. KGaA gelten.

8.

Beschlussfassung über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien unter Beitritt der Rheinsee 640. V V GmbH (künftig firmierend als paragon GmbH)

8.1

Vorbemerkung

Vorstand und Aufsichtsrat haben beschlossen, der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 8 den Formwechsel der Gesellschaft von einer Aktiengesellschaft (AG) in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) vorzuschlagen.

Die Verfolgung eines klaren Wachstumskurses und die frühzeitige Besetzung lukrativer Marktnischen insbesondere im automobilen Premiumsegment ist und bleibt wesentlicher Bestandteil der Unternehmensstrategie des paragon-Konzerns. Für die Finanzierung dieses Wachstumskurses kommt u.a. die Eigenkapitalaufnahme über den Kapitalmarkt in Betracht. Die Möglichkeiten hierfür sind auf Grundlage der derzeitigen Aktionärsstruktur und Verfassung als AG aber begrenzt.

So ist die derzeitige Situation der Gesellschaft davon geprägt, dass der Unternehmensgründer Herr Klaus Dieter Frers unmittelbar und mittelbar die Mehrheit der Aktien und Stimmrechte an der paragon AG kontrolliert (2.263.134 Aktien, dies entspricht 50 % des Grundkapitals plus eine Aktie). Die verbleibenden 2.263.132 Aktien und Stimmrechte befinden sich in Streubesitz. Vor diesem Hintergrund kann Herr Klaus Dieter Frers bei der Gesellschaft in der derzeitigen Rechtsform der AG einfache Mehrheitsbeschlüsse aufgrund seiner Stimmenmehrheit in der Hauptversammlung fassen (soweit kein Stimmverbot besteht). Das betrifft auch die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder und des Abschlussprüfers. Über die Möglichkeit zur Besetzung des Aufsichtsrats übt Herr Klaus Dieter Frers mittelbar auch Einfluss auf die Besetzung des Vorstands der paragon AG aus, dem er zugleich als Vorstandsvorsitzender angehört.

Durch Maßnahmen wie eine Eigenkapitalaufnahme über den Kapitalmarkt würde der Anteil der Stimmrechte von Herrn Klaus Dieter Frers ohne eine teilweise Zeichnung neuer Aktien und dem hierfür erforderlichen Einsatz finanzieller Mittel aber unter die Schwelle von 50 % und damit der Grad seiner Einflussnahme sinken. Vor diesem Hintergrund wird Herr Frers nach eigener Aussage nur dann für mögliche künftige Kapitalmaßnahmen votieren, wenn er auch nach einer solchen Maßnahme im Wesentlichen über einen vergleichbaren Einfluss verfügt.

Dies kann kurz- bis mittelfristig zu einem Finanzierungsproblem und einem Wachstumshemmnis für die paragon AG führen, da die Finanzierung über Eigenkapitalinstrumente kaum möglich ist. Auch alternative Strukturen der Kapitalbeschaffung, etwa durch die Veräußerung eines Teils der 60 %-Beteiligung an der Voltabox AG, sind nur begrenzt möglich, ohne dass die Voltabox AG ihre Eigenschaft als Tochtergesellschaft verliert. Der Börsengang der Voltabox AG hat für das Geschäftssegment Elektromobilität damit zwar einen eigenen Zugang zu Finanzierungsquellen ermöglicht, diese Finanzierungsoptionen der Voltabox AG stehen aber für die Wachstumsfinanzierung der Geschäftssegmente Elektronik und Mechanik der paragon AG nicht zur Verfügung. Ein Formwechsel der paragon AG in die Rechtsform einer GmbH & Co. KGaA würde dieses Wachstumshemmnis jedoch beseitigen.

Zur Sicherung der Eigenkapitalfinanzierungsfähigkeit der Gesellschaft halten es Vorstand und Aufsichtsrat daher für sinnvoll und zweckmäßig, den beherrschenden Einfluss von Herrn Klaus Dieter Frers von seiner kapitalmäßigen Beteiligung zu entkoppeln. Dies wird durch einen Formwechsel der paragon AG in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien erreicht.

Eine ausführliche Erläuterung des Formwechsels einschließlich der rechtlichen und wirtschaftlichen Folgen des Formwechsels für die Gesellschaft enthält der durch den Vorstand erstellte Umwandlungsbericht. Dieser liegt seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Artegastr. 1, 33129 Delbrück, zur Einsicht der Aktionäre während der üblichen Geschäftszeiten aus. Der Umwandlungsbericht ist ab diesem Zeitpunkt außerdem im Internet unter

http://www.paragon.ag

unter der Rubrik „Investoren/Hauptversammlung“ zugänglich. Auf Wunsch wird jedem Aktionär von der Gesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift des Umwandlungsberichts erteilt. Der Bericht wird auch in der Hauptversammlung zur Einsicht ausliegen.

8.2

Beschlussvorschlag über den Formwechsel der paragon Aktiengesellschaft in die paragon GmbH & Co. KGaA

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

a)

Die paragon Aktiengesellschaft wird im Wege des Formwechsels nach den Bestimmungen der § 190 ff. UmwG umgewandelt in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA).

b)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien führt die Firma paragon GmbH & Co. KGaA und hat ihren Sitz in Delbrück.

c)

Die Satzung der paragon GmbH & Co. KGaA, die ein Bestandteil dieses Umwandlungsbeschlusses ist, wird hiermit mit dem sich aus Anlage 8.2 zu dieser Hauptversammlungseinladung ergebenden Wortlaut festgestellt.

Mit der Feststellung der neuen Satzung und Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister werden das Bedingte Kapital 2017/I und das Genehmigte Kapital 2017/I im Hinblick auf den Formwechsel der Gesellschaft mit dem sich aus § 4 Abs. 5 und 6 der neuen Satzung (Anlage 8.2) ergebenden Wortlaut angepasst.

d)

Das gesamte Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 4.526.266,00 (in Worten: Euro vier Millionen fünfhundert sechsundzwanzigtausend zweihundertsechsundsechzig) wird zum Grundkapital der paragon GmbH & Co. KGaA. Die Anzahl der ausgegebenen Stückaktien von 4.526.266 bleibt unverändert.

e)

Die Aktionäre, die zum Zeitpunkt der Eintragung des Formwechsels in das Handelsregister Aktionäre der paragon Aktiengesellschaft sind, werden Kommanditaktionäre der paragon GmbH & Co. KGaA. Sie werden in demselben Umfang und mit derselben Anzahl an Stückaktien an dem Grundkapital der paragon GmbH & Co. KGaA beteiligt, wie sie es vor Wirksamwerden des Formwechsels am Grundkapital der paragon Aktiengesellschaft waren. Der rechnerische Anteil jeder Stückaktie am Grundkapital von rund EUR 1,00 bleibt unverändert.

f)

Persönlich haftende Gesellschafterin der paragon GmbH & Co. KGaA wird die Rheinsee 640. V V GmbH, Düsseldorf (künftig: paragon GmbH, Delbrück). Die persönlich haftende Gesellschafterin übernimmt die Rechtsstellung der Gründerin des Rechtsträgers neuer Rechtsform gemäß § 245 Abs. 2 UmwG. Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält im Zuge des Formwechsels keine Kapitalbeteiligung an der paragon GmbH & Co. KGaA. Sie ist weder am Vermögen noch an Gewinn und Verlust der paragon GmbH & Co. KGaA beteiligt.

g)

Besondere Rechte:

(aa)

Persönlich haftende Gesellschafterin:
Die paragon GmbH wird in der paragon GmbH & Co. KGaA die alleinige Komplementärstellung erhalten und die nach Gesetz und Satzung vorgesehenen Rechte und Pflichten haben. Sie ist insbesondere nach Maßgabe von § 8 der als Anlage 8.2 zu dieser Hauptversammlungseinladung beigefügten Satzung zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft befugt. Sie erhält für die Übernahme der Geschäftsführungstätigkeit und für die Übernahme der persönlichen Haftung eine jährliche gewinn- und verlustunabhängige Vergütung in Höhe eines Betrages in Euro, der 4 % ihres Stammkapitals entspricht.

(bb)

Mitglieder des Vorstands der paragon Aktiengesellschaft:
Aus Gründen rechtlicher Vorsicht wird darauf hingewiesen, dass der amtierende Vorstandsvorsitzende der paragon Aktiengesellschaft, Herr Klaus Dieter Frers, sowie das amtierende Vorstandsmitglied der paragon AG, Herr Dr.-Ing. Stefan Schwehr, zu Geschäftsführern der paragon GmbH bestellt werden sollen.

(cc)

Keine Inhaber besonderer Rechte:
Besondere Rechte wie Anteile ohne Stimmrecht, Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien, Schuldverschreibungen oder Genussrechte bestehen bei der Gesellschaft nicht.

h)

Eines Barabfindungsangebotes gemäß § 207 UmwG bedarf es gemäß § 250 UmwG nicht.

i)

Folgen des Formwechsels für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen:

(aa)

Die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen werden durch den Formwechsel nicht berührt. Das arbeitgeberseitige Direktionsrecht wird nach dem Formwechsel von den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin der paragon GmbH & Co. KGaA, der paragon GmbH, ausgeübt.

(bb)

Der Formwechsel hat keinen Einfluss auf die bestehenden Betriebsstrukturen.

(cc)

Auf Grund des Formwechsels sind keine anderweitigen Maßnahmen vorgesehen oder geplant, die Auswirkungen auf Arbeitnehmer haben.

(dd)

Der Bestellung eines neuen Aufsichtsrats bedarf es aufgrund des Formwechsels gemäß § 203 Satz 1 UmwG zwar grundsätzlich nicht, da der bestehende Aufsichtsrat in der im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Formwechsels bestehenden personellen Zusammensetzung fortbesteht. Um die Kontinuität des Aufsichtsrats über die gesetzliche Mindestdauer zu wahren, stehen die Mitglieder des Aufsichtsrats gemäß Tagesordnungspunkt 6 heute jedoch zur Neuwahl an. Der Aufsichtsrat der paragon GmbH & Co. KGaA hat geringere Kompetenzen als der Aufsichtsrat der AG. Er kann insbesondere nicht die Geschäftsleitung bestimmen und damit weder die persönlich haftende Gesellschafterin noch deren Geschäftsführer.

j)

Die Kommanditgesellschaft auf Aktien trägt die Kosten des Formwechsels bis zu einem Höchstbetrag von EUR 10.000,–.

8.3

Erklärung der beitretenden persönlich haftenden Gesellschafterin (Komplementärin)

Vorstand und Aufsichtsrat weisen darauf hin, dass nach §§ 240 Abs. 2, 221 UmwG die Rheinsee 640. V V GmbH (künftig firmierend als paragon GmbH) in ihrer Eigenschaft als künftige persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin) der paragon GmbH & Co. KGaA dem Formwechsel und der neuen Satzung der paragon GmbH & Co. KGaA zustimmen und ihren Beitritt erklären muss.

Außerdem muss die Rheinsee 640. V V GmbH (künftig firmierend als paragon GmbH) als Gründerin der paragon GmbH & Co. KGaA gemäß § 245 Abs. 2 UmwG der unter TOP 5 vorgeschlagenen Wahl der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der Gesellschaft (auch in der Rechtsform einer KGaA) für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr zustimmen, um den Vorgaben des § 197 Satz 1 UmwG i.V.m. § 30 Abs. 1 AktG zu entsprechen.

Die Zustimmungserklärungen sowie die Beitrittserklärung bedürfen der notariellen Beurkundung (§§ 193 Abs. 3 Satz 1, 221 Satz 1, 197 Satz 1 UmwG i. V. m. § 30 Abs. 1 Satz 2 AktG). Es soll daher nach entsprechender Erklärung der Rheinsee 640. V V GmbH (künftig firmierend als paragon GmbH) Folgendes protokolliert werden:

„Die Rheinsee 640. V V GmbH (künftig firmierend als paragon GmbH), die mit Wirksamwerden des zu Punkt 8 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der paragon Aktiengesellschaft am 8. Mai 2018 beschlossenen Formwechsels der paragon Aktiengesellschaft in die paragon GmbH & Co. KGaA in der Gesellschaft neuer Rechtsform die Stellung als einzige persönlich haftende Gesellschafterin übernehmen soll, stimmt dem Formwechsel der paragon Aktiengesellschaft in die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien und ihrem Beitritt als Komplementärin, ohne hierbei jedoch einen Kapitalanteil an der paragon GmbH & Co. KGaA zu übernehmen oder sich am Ergebnis sowie am Vermögen der paragon GmbH & Co. KGaA zu beteiligen, ausdrücklich zu.

Die Rheinsee 640. V V GmbH (künftig firmierend als paragon GmbH) erklärt hiermit außerdem ihre Genehmigung der zu Punkt 8 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der paragon Aktiengesellschaft am 8. Mai 2018 beschlossenen Satzung der paragon GmbH & Co. KGaA in dem sich aus Anlage 8.2 zu der Hauptversammlungseinladung ergebenden Wortlaut.

Die Rheinsee 640. V V GmbH (künftig firmierend als paragon GmbH) erklärt ferner ihre Zustimmung zu der zu Punkt 5 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung der paragon Aktiengesellschaft am 8. Mai 2018 erfolgten Wahl der Baker Tilly GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Düsseldorf zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer der paragon Aktiengesellschaft und (nach Wirksamwerden des Formwechsels) der paragon GmbH & Co. KGaA für das am 31. Dezember 2018 endende Geschäftsjahr sowie zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht des Halbjahresfinanzberichts im Geschäftsjahr 2018.“

 

Anlage 8.2 – Satzung der paragon GmbH & Co. KGaA

Satzung der
paragon GmbH & Co. KGaA

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Firma, Sitz und Geschäftsjahr

1.

Die Firma der Gesellschaft lautet:

paragon GmbH & Co. KGaA
2.

Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Delbrück.

3.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

1.

Gegenstand des Unternehmens ist die Forschung und Entwicklung im Bereich der Mikroelektronik, die Herstellung und der Vertrieb von elektronischen Geräten, dazugehörender Peripherie und entsprechender Baugruppen sowie die Verwaltung von Patenten, Lizenzen und Gebrauchsmustern.

2.

Die Gesellschaft kann ferner andere Gesellschaften gründen, erwerben oder sich an solchen beteiligen, Niederlassungen errichten und alle sonstigen Maßnahmen ergreifen sowie Rechtsgeschäfte vornehmen, die zur Erreichung und Forderung des Gesellschaftszweckes notwendig oder dienlich sind.

§ 3
Bekanntmachungen und elektronische Informationen

1.

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen durch Veröffentlichung im Bundesanzeiger.

2.

Informationen an die Inhaber zugelassener Wertpapiere der Gesellschaft können, soweit zulässig, auch mittels elektronischer Medien übermittelt werden.

3.

Die Übermittlung von Mitteilungen nach § 125 AktG ist auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränkt. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Informationen auch auf anderem Wege zu versenden.

II. Grundkapital und Aktien

§ 4
Höhe und Einteilung des Grundkapitals/Bedingtes Kapital

1.

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 4.526.266,00 (in Worten: Euro vier Millionen fünfhundertsechsundzwanzigtausendzweihundertsechsundsechzig).

2.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist eingeteilt in 4.526.266 (in Worten: vier Millionen fünfhundertsechsundzwanzigtausend zweihundertsechsundsechzig) auf den Inhaber lautende Stückaktien.

3.

Herr Klaus Dieter Frers bringt mit Wirkung zum 01.09.1999 um 24.00 Uhr

a)

seinen Kommanditanteil an der paragon productronic GmbH & Co. KG in Höhe von DM 200.000,–

b)

seinen Geschäftsanteil an der paragon productronic Verwaltungs GmbH in Höhe von DM 50.000.—

c)

sein Grundstück in Suhl nach Maßgabe des Einbringungs- und Nachgründungsvertrages vom 22.12.1999 sowie des Nachtrags vom 25.04.2000

d)

seinen Kommanditanteil an der paragon sensoric GmbH & Co. KG in Höhe von DM 500.000.—

e)

seinen Geschäftsanteil an der paragon sensoric Verwaltungs GmbH in Höhe von DM 50.000.– nach Maßgabe des dieser Urkunde als Anlage beigefügten Einbringungs- und Nachgründungsvertrages sowie nach Maßgabe des ebenfalls dieser Urkunde als Anlage beigefügten Nachtrages zum Einbringungs- und Nachgründungsvertrages

in die Gesellschaft ein und erhält dafür Aktien im Nennbetrag von € 3.070.–.

Ferner übernimmt die paragon sensors + systems AG nach Maßgabe des Einbringungs- und Nachgründungsvertrages vom 22.12.1999 sowie des Nachtrages vom 25.04.2000 das von der ikb Deutsche lndustriebank AG gewährte Darlehen über DM 2 Mio. (Darlehensvertrag Nr. 002 vom 31.07.1996) im Wege der befreienden Schuldübernahme, falls die Zustimmung der Gläubigerin nicht erteilt wird, als Erfüllungsübernahme im Innenverhältnis.

4.

Das bei der Umwandlung der Gesellschaft in eine Kommanditgesellschaft auf Aktien vorhandene Grundkapital wurde vollständig durch Formwechsel des Rechtsträgers bisheriger Rechtsform, der paragon Aktiengesellschaft, erbracht.

5.

Das Grundkapital der Gesellschaft ist um bis zu EUR 2.263.133,00 durch Ausgabe von bis zu 2.263.133 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2017/I). Die bedingte Kapitalerhöhung dient ausschließlich der Gewährung von Aktien an die Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft zu mindestens 90 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, gemäß der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 bis einschließlich zum 9. Mai 2022 gegen Bar- oder Sachleistung begeben werden. Die bedingte Kapitalerhöhung dient nach Maßgabe der jeweiligen Wandel- bzw. Optionsanleihebedingungen auch der Ausgabe von Aktien an Inhaber von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen, die mit Wandlungs- bzw. Optionspflichten ausgestattet sind.

Die bedingte Kapitalerhöhung ist nur insoweit durchzuführen, wie die Inhaber von Optionsscheinen aus Optionsschuldverschreibungen bzw. Gläubiger von Wandelschuldverschreibungen, die von der Gesellschaft oder durch eine Konzerngesellschaft der Gesellschaft im Sinne von § 18 AktG, an der die Gesellschaft zu mindestens 90 % mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist, aufgrund der Ermächtigung der Hauptversammlung vom 10. Mai 2017 bis einschließlich zum 9. Mai 2022 begeben werden, von ihren Wandlungs- bzw. Optionsrechten Gebrauch machen bzw. die zur Optionsausübung bzw. Wandlung verpflichteten Inhaber bzw. Gläubiger von Wandel- bzw. Optionsschuldverschreibungen ihre Pflicht zur Optionsausübung bzw. Wandlung erfüllen, sofern die Wandlungs- bzw. Optionsrechte nicht durch Gewährung eigener Aktien bedient werden oder andere Erfüllungsformen zur Bedienung eingesetzt werden. Die Ausgabe der neuen Aktien erfolgt zu den nach Maßgabe des vorstehend bezeichneten Ermächtigungsbeschlusses in den Schuldverschreibungs- beziehungsweise Optionsbedingungen jeweils zu bestimmenden Options-/Wandlungspreisen. Die neuen Aktien können mit einer Gewinnberechtigung ab Beginn der Geschäftsjahre vorgesehen werden, für die die Hauptversammlung noch keinen Gewinnverwendungsbeschluss gefasst hat. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, die weiteren Einzelheiten der Durchführung der bedingten Kapitalerhöhung festzusetzen.

6.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis einschließlich zum 9. Mai 2022 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 2.263.133,00 gegen Bar- und/oder Sacheinlagen durch Ausgabe von bis zu Stück 2.263.133 neuen, auf den Inhaber lautenden Stammaktien ohne Nennbetrag (Stückaktien) zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2017/I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht zu gewähren. Das gesetzliche Bezugsrecht kann auch in der Weise gewährt werden, dass die neuen Aktien von einem Bankenkonsortium mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären mittelbar im Sinne von § 186 Abs. 5 AktG zum Bezug anzubieten. Die persönlich haftende Gesellschafterin ist jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

a)

soweit es zum Ausgleich von Spitzenbeträgen, die sich aufgrund des Bezugsverhältnisses ergeben, erforderlich ist;

b)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Bareinlage erfolgt und der auf die neuen Aktien, für die das Bezugsrecht ausgeschlossen wird, entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht übersteigt, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch – falls dieser Betrag geringer ist – im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Hierbei darf der Ausgabepreis der neuen Aktien den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien gleicher Gattung und Ausstattung zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabepreises nicht wesentlich im Sinne der §§ 203 Abs. 1 und 2, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unterschreiten. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen ausgegeben wurden oder auszugeben sind, sofern diese Schuldverschreibungen während der Laufzeit des genehmigten Kapitals in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG unter Ausschluss des Bezugsrechts ausgegeben wurden. Auf die Höchstgrenze von 10 % des Grundkapitals sind ferner diejenigen eigenen Aktien der Gesellschaft anzurechnen, die während der Laufzeit des genehmigten Kapitals unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8 Satz 5, 186 Abs. 3 Satz 4 AktG veräußert werden;

c)

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen zur Gewährung von Aktien zum Zweck des Erwerbs von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen sowie sonstigen Vermögensgegenständen;

d)

soweit es erforderlich ist, um den Inhabern von Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. entsprechender -pflichten aus von der Gesellschaft ausgegebenen Wandel- oder Optionsschuldverschreibungen zum Ausgleich von Verwässerungen Bezugsrechte auf neue Aktien der Gesellschaft in dem Umfang zu gewähren, wie sie ihnen nach Ausübung der Wandlungs- bzw. Optionsrechte bzw. nach der Erfüllung der Wandlungspflicht als Aktionär zustünden;

e)

um Belegschaftsaktien an Arbeitnehmer und Pensionäre der Gesellschaft und mit ihr verbundener Unternehmen zu begeben.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung der Kapitalerhöhung festzulegen. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Satzung entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals anzupassen.

§ 5
Inhaberaktien

1.

Die Aktien der Gesellschaft Iauten auf den Inhaber.

2.

Die Form der Aktienurkunden und der Gewinn- und Erneuerungsscheine setzt die persönlich haftende Gesellschafterin mit Zustimmung des Aufsichtsrates fest. Die Gesellschaft kann einzelne Aktien in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrzahl von Aktien verbriefen (Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung von Aktien ist ausgeschlossen.

3.

Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnberechtigung neuer Aktien abweichend von § 60 II AktG festgesetzt werden.

4.

lm Falle der Ausgabe von Vorzugsaktien ohne Stimmrecht können weitere Vorzugsaktien ausgegeben werden, die bei der Verteilung des Gewinnes oder des Gesellschaftsvermögens den vorhandenen Vorzugsaktien gleichstehen.

III. Persönlich haftende Gesellschafter

§ 6
Persönlich haftende Gesellschafter

1.

Persönlich haftende Gesellschafterin ist die paragon GmbH mit Sitz in Delbrück (gegenwärtig noch firmierend als Rheinsee 640. V V GmbH GmbH mit Sitz in Düsseldorf).

2.

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat keine Sondereinlage erbracht und ist hierzu auch weder berechtigt noch verpflichtet. Sie ist weder am Gewinn und Verlust noch am Vermögen der Gesellschaft beteiligt. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft hat die persönlich haftende Gesellschafterin keinen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben.

3.

Weitere persönlich haftende Gesellschafter können mit oder ohne Geschäftsführungs- und/oder Vertretungsbefugnis in die Gesellschaft aufgenommen werden. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin sowie der Zustimmung durch die Hauptversammlung. Die Bestimmungen dieser Satzung über die persönlich haftende Gesellschafterin gelten für neu beigetretene persönlich haftende Gesellschafter entsprechend. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend der Aufnahme eines persönlich haftenden Gesellschafters zu berichtigen.

4.

Die persönlich haftende Gesellschafterin scheidet aus der Gesellschaft aus, wenn jemand anderes als Frau Brigitte Frers oder eine in gerader Linie mit Herrn Klaus Dieter Frers verwandte Person (§ 1589 Abs. 1 S. 1 BGB) der rechtliche oder wirtschaftliche Eigentümer der Mehrheit der Stimmrechte an der persönlich haftenden Gesellschafterin wird und nicht innerhalb von drei Monaten nach Wirksamwerden des Erwerbs ein Übernahme- oder Pflichtangebot gemäß den Regelungen des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) an die Aktionäre der Gesellschaft abgibt.

5.

Scheidet die persönlich haftende Gesellschafterin aus der Gesellschaft aus, ohne dass gleichzeitig eine persönlich haftende Gesellschafterin aufgenommen worden ist, wird die Gesellschaft übergangsweise von den Kommanditaktionären allein fortgesetzt. Der Aufsichtsrat hat in diesem Fall unverzüglich die Bestellung eines Notvertreters zu beantragen, der die Gesellschaft bis zur Aufnahme einer neuen persönlich haftenden Gesellschafterin vertritt. Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Satzung entsprechend dem Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin zu berichtigen.

§ 7
Vertretung und Geschäftsführung der Gesellschaft, Zustimmungskatalog

1.

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Gesellschaft durch die persönlich haftende Gesellschafterin vertreten.

2.

Die Geschäftsführung obliegt der persönlich haftenden Gesellschafterin und umfasst auch außergewöhnliche Geschäftsführungsmaßnahmen. Das Widerspruchs- bzw. Zustimmungsrecht der Aktionäre in der Hauptversammlung bei außergewöhnlichen Geschäften gemäß § 164 S. 1 HGB ist ausgeschlossen.

3.

Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrates für die nachstehend aufgeführten Geschäfte der Gesellschaft und der mit ihr verbundenen Unternehmen:

a)

Umwandlungsrechtliche Maßnahme zur Änderungen der Konzernstruktur;

b)

Erwerb, Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten oder Rechten an Grundstücken, soweit der Wert der Maßnahme im Einzelfall den Betrag von EUR 3 Millionen übersteigt;

c)

Beteiligungen an anderen Unternehmen oder Aufgabe solcher Beteiligungen, sofern der Wert der Maßnahme im Einzelfall den Betrag von EUR 5 Millionen übersteigt;

d)

Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder ähnlichen Haftungen außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes, soweit die Maßnahme für den Konzern von wesentlicher Bedeutung ist;

e)

Gewährung von Darlehen oder sonstigen Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsbetriebes, soweit die Maßnahme für den Konzern von wesentlicher Bedeutung ist.

4.

Die nach Absatz (3) erforderliche Zustimmung des Aufsichtsrates kann auch in Form einer allgemeinen Ermächtigung für einen Kreis der vorbezeichneten Geschäfte erfolgen.

5.

Im Fall von Meinungsverschiedenheiten zwischen der persönlich haftenden Gesellschafterin und dem Aufsichtsrat über Geschäftsführungshandlungen nach Absatz (3) entscheidet auf Verlangen der persönlich haftenden Gesellschafterin die Hauptversammlung.

§ 8 Aufwendungsersatz und Vergütung

1.

Der persönlich haftenden Gesellschafterin werden sämtliche Auslagen im Zusammenhang mit der Führung der Geschäfte der Gesellschaft, einschließlich der Vergütung ihrer Organmitglieder, ersetzt. Die persönlich haftende Gesellschafterin rechnet ihre Aufwendungen monatlich ab.

2.

Die persönlich haftende Gesellschafterin erhält für die Übernahme der Geschäftsführung und der Haftung von der Gesellschaft eine jährliche gewinn- und verlustunabhängige Vergütung in Höhe eines Betrages in Euro, der 4 % ihres Stammkapitals entspricht.

3.

Alle Bezüge der persönlich haftenden Gesellschafterin sind im Verhältnis zu den Kommanditaktionären als Aufwand der Gesellschaft zu behandeln.

IV. Aufsichtsrat

§ 9
Aufgaben und Befugnisse des Aufsichtsrates

1.

Dem Aufsichtsrat obliegt die Überwachung und Beratung der Geschäftsführung durch die persönlich haftenden Gesellschafterin. Er hat Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht für die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und der persönlich haftenden Gesellschafterin.

2.

Der Aufsichtsrat ist berechtigt, von der persönlich haftenden Gesellschafterin Berichte nach Maßgabe von § 90 AktG zu verlangen über Angelegenheiten der Gesellschaft und der mit ihr im Sinne von § 15 AktG verbundenen Unternehmen, sowie Bücher und Schriften der Gesellschaft einzusehen und zu prüfen. Der Aufsichtsrat kann bestimmen, dass die vorstehenden Rechte durch einzelne Mitglieder des Aufsichtsrates oder für bestimmte Aufgaben durch besondere Sachverständige ausgeübt werden.

3.

Die Mitglieder des Aufsichtsrates sind zur Verschwiegenheit über erhaltene vertrauliche Berichte und vertrauliche Beratungen verpflichtet.

4.

Der Aufsichtsrat ist zur Vornahme von Satzungsänderungen berechtigt, die die Fassung betreffen.

§ 10
Zusammensetzung des Aufsichtsrates

1.

Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern.

2.

Die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder erfolgt – soweit die Hauptversammlung nichts abweichendes bestimmt – für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das bei Beginn der Amtszeit laufende Geschäftsjahr wird nicht mitgerechnet. Ergänzungswahlen für vorzeitig ausgeschiedene Mitglieder erfolgen für deren restliche Amtszeit. § 30 III AktG bleibt unberührt.

3.

Die Hauptversammlung kann für die von ihr zu wählenden Aufsichtsratsmitglieder gleichzeitig Ersatzmitglieder bestellen. Die entsprechend einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge an die Stelle vorzeitig ausgeschiedener Aufsichtsratsmitglieder treten.

4.

Jedes Aufsichtsratsmitglied kann sein Amt jederzeit – außer zur Unzeit – auch ohne wichtigen Grund durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder der persönlich haftenden Gesellschafterin niederlegen.

§ 11
Vorsitzender des Aufsichtsrates

1.

Der Aufsichtsrat wählt für seine Amtszeit aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Ihre Amtszeit richtet sich nach der Dauer ihres Aufsichtsratsamtes.

2.

Scheidet der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, wird unverzüglich ein Nachfolger des Ausgeschiedenen für dessen restliche Amtszeit gewählt.

§ 12
Innere Ordnung des Aufsichtsrates

1.

Die Sitzungen des Aufsichtsrates werden vom Aufsichtsratsvorsitzenden, im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter, unter Angabe der einzelnen Tagesordnungspunkte mit einer Frist von zwei Wochen einberufen. Bei der Berechnung der Frist werden der Tag der Absendung und der Sitzung nicht mitgerechnet. Die Einberufung kann schriftlich, telefonisch oder per Telefax erfolgen. In dringenden Fällen kann die Einberufungsfrist verkürzt werden.

2.

Beschlüsse des Aufsichtsrates werden in Sitzungen gefasst. Daneben können Beschlüsse auch schriftlich, telefonisch, oder per Telefax gefasst werden.

3.

Ist ein Tagesordnungspunkt nicht ordnungsgemäß angekündigt worden, darf hierüber nur beschlossen werden, wenn kein Aufsichtsratsmitglied widerspricht. Abwesenden Aufsichtsratsmitgliedern ist in einem solchen Fall Gelegenheit zu geben, binnen einer vom Vorsitzenden festzusetzenden angemessenen Frist der Beschlussfassung nachträglich zu widersprechen. Der Beschluss wird erst wirksam, wenn die abwesenden Aufsichtsratsmitglieder innerhalb der Frist nicht widersprochen haben.

4.

Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Abwesende Aufsichtsratsmitglieder können an der Beschlussfassung teilnehmen, indem sie durch anwesende Aufsichtsratsmitglieder Stimmabgaben in schriftlicher Form überreichen lassen.

5.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter – leitet die Sitzungen des Aufsichtsrats und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Art der Abstimmung.

6.

Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt. Bei der Feststellung des Abstimmungsergebnisses werden Stimmenthaltungen nicht mitgezählt.

7.

Der Vorsitzende des Aufsichtsrats – im Fall seiner Verhinderung sein Stellvertreter – ist ermächtigt, die zur Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrats erforderlichen Willenserklärungen abzugeben und Willenserklärungen für den Aufsichtsrat entgegenzunehmen.

8.

Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Aufsichtsrats sind Niederschriften anzufertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Die Niederschrift ist allen Aufsichtsratsmitgliedern zuzuleiten.

§ 13
Vergütung des Aufsichtsrates

1.

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats wird von der Hauptversammlung festgelegt.

2.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten Ersatz ihrer Auslagen einschließlich einer ihnen für die Aufsichtsratstätigkeit zur Last fallenden Umsatzsteuer.

V. Hauptversammlung

§ 14
Hauptversammlung

1.

Die Hauptversammlung findet am Sitz der Gesellschaft oder einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland mit mindestens 100.000 Einwohnern statt.

2.

Die Hauptversammlung wird durch die persönlich haftende Gesellschafterin oder in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.

3.

Die Hauptversammlung ist in der gesetzlich vorgesehenen Form mindestens mit der gesetzlichen Frist einzuberufen.

4.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

5.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen. Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs sind nicht mitzurechnen.

6.

Die Hauptversammlung kann auszugsweise oder vollständig in Ton und Bild übertragen werden, wenn persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat dies beschließen. Die Übertragung kann auch in einer Form erfolgen, zu der die Öffentlichkeit uneingeschränkt Zugang hat. Die Form der Übertragung ist mit der Einberufung bekannt zu machen.

§ 15
Stimmrechte

1.

Jede Stückaktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme.

2.

Das Stimmrecht beginnt mit der vollständigen Leistung der Einlage.

3.

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die Einzelheiten für die Erteilung dieser Vollmachten, ihren Widerruf und ihren Nachweis gegenüber der Gesellschaft werden mit der Einberufung der Hauptversammlung, in der auch Erleichterungen bestimmt werden können, bekannt gemacht, § 135 AktG bleibt unberührt.

4.

Die Hauptversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nicht die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften eine größere Mehrheit bestimmen. Schreibt das Gesetz außerdem eine Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals vor, so genügt – soweit gesetzlich zulässig – die einfache Mehrheit des vertretenen Grundkapitals.

5.

Soweit ein Beschluss der Zustimmung der persönlich haftenden Gesellschafterin bedarf, erklärt deren Geschäftsführung in der Hauptversammlung, ob dem Beschluss zugestimmt wird oder ob dieser abgelehnt wird.

6.

Die persönlich haftenden Gesellschafterin wird ermächtigt, vorzusehen, dass die Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl). Die Einzelheiten werden zusammen mit der Einberufung der Hauptversammlung bekannt gemacht.

§ 16
Vorsitz in der Hauptversammlung

1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt, falls die Versammlung nicht eine andere Person wählt, der Vorsitzende des Aufsichtsrates oder ein anderes durch den Aufsichtsrat zu bestimmendes Aufsichtsratsmitglied.

2.

Der Vorsitzende leitet die Hauptversammlung. Er bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände, die Art, Form und Reihenfolge der Abstimmungen und ist dazu ermächtigt, das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen zu beschränken und Näheres dazu zu bestimmen.

VI. Jahresabschluss und Gewinnverwendung

§ 17
Jahresabschluss

1.

Die persönlich haftende Gesellschafterin hat innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Fristen für das vergangene Geschäftsjahr den Jahresabschluss und den Lagebericht sowie den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht aufzustellen und unverzüglich dem Aufsichtsrat und dem Abschlussprüfer vorzulegen. Der Vorschlag, den die persönlich haftende Gesellschafterin der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will, ist dem Aufsichtsrat zusammen mit dem Jahresabschluss und dem Lagebericht vorzulegen.

2.

Der Aufsichtsrat hat die Vorlagen innerhalb eines Monats nach deren Eingang zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten.

3.

Persönlich haftende Gesellschafterin und Aufsichtsrat sind befugt, bis zu 75 Prozent des Jahresüberschusses in andere Gewinnrücklagen einzustellen, solange die anderen Gewinnrücklagen die Hälfte des Grundkapitales nicht übersteigen und soweit sie nach der Einstellung die Hälfte des Grundkapitales nicht übersteigen würden.

§ 18
Gewinnverwendung

1.

Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschlusses ergebenden Bilanzgewinnes.

2.

Die persönlich haftende Gesellschafterin ist nach Maßgabe von § 59 AktG zu Abschlagszahlungen auf dem Bilanzgewinn ermächtigt.

§ 19
Gründungsaufwand

Die Gesellschaft trägt den bei der Gründung der paragon Aktiengesellschaft entstandenen Gründungsaufwand in geschätzter Höhe von EUR 3.000,– zzgl. MWSt. sowie den durch den Formwechsel entstehenden Gründungsaufwand, insbesondere Kosten für die Beurkundung der Satzung, die Anmeldung der Gesellschaft zum und ihre Eintragung in das Handelsregister, anfallende Steuern, die Kosten der Gründungsberatung und Gründungsprüfung sowie die Kosten der Bekanntmachungen, bis zu einem Betrag von EUR 10.000,–.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich rechtzeitig angemeldet und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung nachgewiesen haben. Die Anmeldung bedarf der Textform (§ 126b BGB) und muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung ist durch einen in Textform erstellten Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut nachzuweisen. Der Nachweis muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein und hat sich auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung zu beziehen, also auf den 17. April 2018, 00:00 Uhr (Nachweisstichtag). Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung, mithin spätestens bis zum 1. Mai 2018, 24:00 Uhr, unter folgender Adresse zugehen:

paragon AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Bedeutung des Nachweisstichtags

Der Nachweisstichtag ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang des Stimmrechts bemessen sich nach dem Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Die Aktien werden am Nachweisstichtag oder bei Anmeldung zur Hauptversammlung nicht gesperrt; vielmehr können Aktionäre über ihre Aktien auch nach dem Nachweisstichtag und nach Anmeldung weiterhin frei verfügen. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung der Aktien nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Aktienbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag vollständig oder teilweise veräußern, sind daher – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt. Veräußerungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag haben demnach keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Zuerwerb von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erwerben, können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und sind auch nicht stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für eine etwaige Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Jeder Aktionär kann sein Stimmrecht in der Hauptversammlung auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung, eine andere Person oder durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter, ausüben lassen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB). Entsprechende Vordrucke und weitere Informationen erhalten die Aktionäre auf ihre ordnungsgemäße Anmeldung. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Der Widerruf der Bevollmächtigung kann auch durch persönliche Teilnahme des Vollmachtgebers an der Hauptversammlung erfolgen. Aktionäre können für die Vollmachterteilung den Vollmachtabschnitt auf der Rückseite der Eintrittskarte, die sie nach der Anmeldung erhalten, verwenden.

Der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft kann auch auf elektronischem Weg per E-Mail an die folgende E-Mail-Adresse der Gesellschaft übermittelt werden:

E-Mail: Vollmacht-HV2018@paragon.ag

Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen und diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen, Institute oder Unternehmen können für ihre eigene Bevollmächtigung abweichende Regelungen vorsehen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG oder § 135 Abs. 10 AktG i. V. m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Institute, Unternehmen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit den Vorgenannten über die Form der Vollmacht ab.

Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären an, von der paragon AG als Stimmrechtsvertreter benannte Mitarbeiter der Gesellschaft bereits vor der Hauptversammlung hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen. Den Stimmrechtsvertretern müssen dazu Vollmacht sowie ausdrückliche und eindeutige Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts zu jedem bekannt gemachten Beschlussvorschlag erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Soweit eine ausdrückliche und eindeutige Weisung fehlt, werden sich die Stimmrechtsvertreter für den jeweiligen Abstimmungsgegenstand der Stimme enthalten. Für die Erteilung der Vollmacht und Stimmrechtsweisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter kann das auf der Eintrittskarte vorgesehene Vollmacht- und Weisungsformular verwendet werden. Wortmeldungen oder andere Anträge werden durch Stimmrechtsvertreter nicht entgegengenommen.

Die Aktionäre, die diesen Service in Anspruch nehmen wollen, senden die Vollmacht mit Weisungen bitte spätestens bis 1. Mai 2018, 24:00 Uhr, an:

paragon AG
Hauptversammlung 2018
Artegastraße 1
33129 Delbrück
Telefax: +49 5250 9762-63
E-Mail: Vollmacht-HV2018@paragon.ag

Auch bei Bevollmächtigung eines Dritten oder der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft ist eine frist- und formgerechte Anmeldung des Aktionärs unter Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bedingungen erforderlich.

Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekanntgemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der paragon AG zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, d. h. spätestens bis zum 7. April 2018, 24:00 Uhr, zugehen. Bitte richten Sie entsprechende Verlangen ausschließlich an folgende Adresse:

paragon AG
Der Vorstand
Artegastraße 1
33129 Delbrück

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

http://www.paragon.ag

unter der Rubrik „Investoren/Hauptversammlung“ bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Jeder Aktionär hat das Recht, vor und in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung zu stellen sowie Wahlvorschläge zu machen.

Im Vorfeld der Hauptversammlung sind Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären im Sinne der §§ 126 Abs. 1, 127 AktG ausschließlich an die folgende Adresse zu richten:

paragon AG
Hauptversammlung 2018
Artegastraße 1
33129 Delbrück
Telefax: +49 5250 9762-63
E-Mail: Vollmacht-HV2018@paragon.ag

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig innerhalb der Frist des § 126 Abs. 1 AktG, d. h. spätestens bis zum 23. April 2018, 24:00 Uhr, unter vorstehender Adresse eingegangene, ordnungsgemäße Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden einschließlich des Namens des Aktionärs sowie etwaiger Begründungen unter der Internetadresse

http://www.paragon.ag

unter der Rubrik „Investoren/Hauptversammlung“ veröffentlicht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

In der Hauptversammlung ist jedem Aktionär oder Aktionärsvertreter auf Verlangen vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.

Weitere Angaben zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1, 127, 131 Abs. 1 AktG finden sich auch im Internet unter

http://www.paragon.ag

unter der Rubrik „Investoren/Hauptversammlung“.

Unterlagen und Veröffentlichungen auf der Internetseite

Die nachfolgend aufgeführten Unterlagen, eine aktuelle Fassung der Satzung der Gesellschaft, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen und Informationen nach § 124a AktG sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2 AktG (Minderheitsverlangen), 126 Abs. 1 AktG (Gegenanträge) und 131 Abs. 1 AktG (Auskunftsrechte) sind seit der Einberufung der Hauptversammlung im Internet unter

http://www.paragon.ag

unter der Rubrik „Investoren/Hauptversammlung“ zugänglich:

Jahresabschluss der paragon AG zum 31. Dezember 2017;

Konzernabschluss der paragon AG 31. Dezember 2017;

Zusammengefasster Lagebericht für den paragon Konzern und die paragon AG jeweils für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017;

erläuternder Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB für das Geschäftsjahr zum 31. Dezember 2017;

Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2017;

Gewinnverwendungsvorschlag des Vorstands an den Aufsichtsrat für das Geschäftsjahr 2017;

Umwandlungsbericht zu Tagesordnungspunkt 8 nebst Anlagen;

Ggf. weitere vorlagepflichtige Unterlagen

Die vorgenannten Unterlagen liegen zudem seit der Einberufung der Hauptversammlung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft, Artegastraße 1, 33129 Delbrück, zur Einsicht durch die Aktionäre aus. Die vorgenannten Unterlagen werden zudem in der Hauptversammlung ausliegen.

Die Gesellschaft wird den Aktionären gegen Nachweis ihrer Aktionärseigenschaft die vorgenannten Unterlagen auf Anforderung übersenden. Es wird darauf hingewiesen, dass der gesetzlichen Verpflichtung mit der Zugänglichmachung auf der Internetseite der Gesellschaft Genüge getan ist. Daher wird die Gesellschaft lediglich einen Zustellversuch mit einfacher Post unternehmen.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung

Im Zeitpunkt der Einberufung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft EUR 4.526.266,00 und ist eingeteilt in 4.526.266 auf den Inhaber lautende nennwertlose Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme in der Hauptversammlung. Die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt somit 4.526.266.

 

Delbrück, im März 2018

paragon Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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