pbr Planungsbüro Rohling AG: Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der pbr Eustrup Architekten GmbH mit der pbr Planungsbüro Rohling AG, Osnabrück, gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
pbr Planungsbüro Rohling AG
Osnabrück
Gesellschaftsbekanntmachungen Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der pbr Eustrup Architekten GmbH mit der pbr Planungsbüro Rohling AG, Osnabrück, gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG 02.07.2020

pbr Planungsbüro Rohling AG

Osnabrück

Bekanntmachung eines Hinweises über die bevorstehende Verschmelzung der
pbr Eustrup Architekten GmbH mit der pbr Planungsbüro Rohling AG,
Osnabrück, gemäß § 62 Abs. 3 S. 2 UmwG

Die pbr Planungsbüro Rohling AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochter-GmbH pbr Eustrup Architekten GmbH mit Sitz in Braunschweig als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der pbr Eustrup Architekten GmbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der pbr Planungsbüro Rohling AG als übernehmender Gesellschafter gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der pbr Planungsbüro Rohling AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der pbr Eustrup Architekten GmbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 S. 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der pbr Planungsbüro Rohling AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichtes, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichtes, § 8 Abs. 3 S. 1 Hs. 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Mangels anderweitiger Mehrheitserfordernisse in der Satzung unserer Gesellschaft können Aktionäre der pbr Planungsbüro Rohling AG, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals der pbr Planungsbüro Rohling AG erreichen, jedoch gemäß § 62 Abs. 2 UmwG die Einberufung einer Hauptversammlung verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der pbr Eustrup Architekten GmbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der pbr Planungsbüro Rohling AG ist entbehrlich, da der pbr Planungsbüro Rohling AG sämtliche Geschäftsanteile an der pbr Eustrup Architekten GmbH gehören, § 62 Abs. 4 S. 1 UmwG.

Ab dem 06. Juli 2020 (dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages) liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der pbr Planungsbüro Rohling AG der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der pbr Planungsbüro Rohling AG und der pbr Eustrup Architekten GmbH zur Einsichtnahme der Aktionäre der pbr Planungsbüro Rohling AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der pbr Planungsbüro Rohling AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Osnabrück, den 30. Juni 2020

pbr Planungsbüro Rohling AG

Der Vorstand

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