PEH Wertpapier AG – Hauptversammlung 2018

PEH Wertpapier AG

Frankfurt am Main

– WKN 620140 –
– ISIN DE0006201403 –

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Donnerstag, dem 28. Juni 2018, 10:00 Uhr im AOC, Hanauer Landstraße 291–293, 60314 Frankfurt am Main, stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses, des Lageberichts und des Konzernlageberichts der PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr 2017 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 172 und 173 Aktiengesetz (AktG)) ist zu Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2017 in Höhe von 2.600.483,59 € folgendermaßen zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von 1,10 € je
dividendenberechtigter Stückaktie
1.797.022,70 €
Gewinnvortrag 803.460,89 €
Bilanzgewinn 2.600.483,59 €

Die Dividende ist ab 3. Juli 2018 zahlbar.

Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt. Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 180.143 eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung für das Geschäftsjahr 2017 zu erteilen.

5.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals I mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung

Gemäß § 5a und § 5b der Satzung war der Vorstand, befristet bis zum 27.06.2018, zur Schaffung neuen Genehmigten Kapitals (Genehmigtes Kapital I und Genehmigtes Kapital II) ermächtigt. Von den Ermächtigungen wurde bisher kein Gebrauch gemacht. Der Vorstand soll nunmehr erneut zur Schaffung neuen Genehmigten Kapitals mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts ermächtigt werden, nämlich eines Genehmigten Kapitals I unter Tagesordnungspunkt 5 und eines Genehmigten Kapitals II unter Tagesordnungspunkt 6.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

aa)

wenn der auf die neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des derzeitigen oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet oder

bb)

soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

b)

§ 5a der Satzung wird aufgehoben und ein neuer § 5 a) eingefügt und wie folgt gefasst:

㤠5 a) Genehmigtes Kapital I

1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bareinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 544.140,00 durch Ausgabe von bis zu 544.140 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital I). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

wenn der auf die neuen Aktien insgesamt entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals 10 % des derzeitigen oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet und der Ausgabebetrag der neuen Aktien den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Festlegung des Ausgabepreises durch den Vorstand nicht wesentlich unterschreitet oder

b)

soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital I zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

6.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals II mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts sowie entsprechende Satzungsänderung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

aa)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder

bb)

soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

b)

§ 5b der Satzung wird aufgehoben und ein neuer § 5 b) eingefügt und wie folgt gefasst:

㤠5 b) Genehmigtes Kapital II

1. Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 27. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats gegen Bar- oder Sacheinlagen einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 362.760,00 durch Ausgabe von bis zu 362.760 neuen, auf den Inhaber lautende Stückaktien zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe und den Inhalt der Aktienrechte festzulegen. Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die Aktien können nach Maßgabe des § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG jedoch auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

2. Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,

a)

wenn die Kapitalerhöhung gegen Sacheinlagen zur Gewährung von neuen Aktien erfolgt und dem Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) dient; oder

b)

soweit es erforderlich ist, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre auszunehmen.

3. Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus dem Genehmigten Kapital II zu ändern oder nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

7.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2018

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Baker Tilly AG, Friedrich-Ebert-Anlage 54, 60325 Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2018 zu wählen.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 5

Zu Tagesordnungspunkt 5 erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:

Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Der Margendruck hält an, die zunehmende Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist deshalb der Konsolidierungsdruck stetig angestiegen. Die Gesellschaft hat sehr gute Voraussetzungen, um aus den Veränderungen der Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen zu generieren.

Um aktiv an diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ohne hierbei von dem jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder von den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen Kosten) außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden.

Nach Tagesordnungspunkt 5 soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu € 544.140,00 (30% des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe von bis zu 544.140 auf den Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes Kapital I). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen.

a)

Der Ausschluss des Bezugsrechts bei Barkapitalerhöhungen nach Tageordnungspunkt 5 a) aa) soll die Gesellschaft in die Lage versetzen, neue Aktien in begrenztem Umfang unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre börsenkursnah zur Gewinnung neuer Anlegerkreise und zur größtmöglichen Stärkung des Eigenkapitals auszugeben. Die Gesellschaft soll zudem in die Lage versetzt werden, kurzfristig günstige Börsensituationen ausnutzen zu können, ohne zunächst die Zustimmung der Hauptversammlung einholen zu müssen. Bezugsrechtsemissionen sind wegen der Bezugsfrist in der Durchführung langwieriger als Platzierungen ohne Bezugsrechte. Zusätzlich können die bei Bezugsrechtsemissionen teilweise üblichen Abschläge vermieden werden. Die Eigenmittel der Gesellschaft können daher bei Ausschluss des Bezugsrechts zeitnäher und in einem größeren Maße gestärkt werden als bei einer Bezugsrechtsemission.

Der Umfang einer Barkapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts ist entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf 10 % des bei der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals von € 1.813.800,00 oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft beschränkt. Durch diese Vorgaben wird im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen dem Bedürfnis der Aktionäre im Hinblick auf einen Verwässerungsschutz ihres Anteilsbesitzes Rechnung getragen. Durch die Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben werden, das in der konkreten Situation jeweils – unter Beachtung der Interessen der Aktionäre der Gesellschaft – am besten geeignete Instrument nutzen zu können, ohne die für beispielsweise eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen.

Das Volumen des vorgeschlagenen Genehmigten Kapitals I unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG entspricht 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals. Der Gesetzgeber hat in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG zum Ausdruck gebracht, dass eine Kapitalerhöhung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre, die 10 % des Grundkapitals nicht überschreitet, keine wesentliche Verwässerung der Beteiligungsrechte der Aktionäre bedeutet. Da der Ausgabepreis der ausgegebenen Aktien nicht wesentlich unter dem Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Platzierung festgelegt werden darf, werden wirtschaftliche Nachteile und ein Einflussverlust für die vom Bezugsrecht ausgeschlossenen Aktionäre begrenzt. Denn diese müssen keine nennenswerten Kursverluste befürchten und haben, soweit sie ihre Beteiligungsquote aufrechterhalten möchten, bei Ausübung der Ermächtigung grundsätzlich die Gelegenheit, durch den Erwerb von Aktien der Gesellschaft über die Börse zu vergleichbaren Preisen ihre bisherigen Beteiligungsquoten aufrechterhalten zu können. Auch wird sich die Gesellschaft bei der Inanspruchnahme der Ermächtigung um eine marktschonende Ausgabe der neuen Aktien bemühen. Es ist daher sichergestellt, dass in Übereinstimmung mit der gesetzlichen Regelung in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen bei einer Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I unter Ausschluss der Bezugsrechte angemessen gewahrt werden, während der Gesellschaft erweitere Handlungsspielräume zur Verfügung stehen.

b)

Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals I können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder mehrere neue Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 5 a) bb) zur schnellen und kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt werden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird sich trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge möglichst niedrig ausfallen.

Der Vorstand wird, bevor er von den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, den jeweiligen Einzelfall sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung bezüglich des Genehmigten Kapitals I berichten.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 6

Zu Tagesordnungspunkt 6 erstattet der Vorstand gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG folgenden Bericht:

Die Finanzdienstleistungsbranche befindet sich in einem Anpassungs- und Verdrängungsprozess. Der Margendruck hält an, die zunehmende Regulierung verursacht einen hohen Aufwand an Arbeit und Kosten. In den letzten Jahren ist deshalb der Konsolidierungsdruck stetig angestiegen. Die Gesellschaft hat sehr gute Voraussetzungen, um aus den Veränderungen der Finanzdienstleistungsbranche Wachstumschancen zu generieren.

Um aktiv an diesem Anpassungs- und Verdrängungsprozess teilnehmen zu können, muss die Gesellschaft die Möglichkeit haben, weiteres Eigenkapital am Kapitalmarkt aufnehmen zu können, ohne hierbei von dem jährlichen Zyklus der ordentlichen Hauptversammlungen oder von den langen Einberufungsfristen (und den zusätzlichen Kosten) außerordentlicher Hauptversammlungen eingeschränkt zu werden.

Nach Tagesordnungspunkt 6 soll ein genehmigtes Kapital in Höhe von bis zu € 362.760,00 (20% des derzeitigen Grundkapitals) durch Ausgabe von bis zu 362.760 auf den Inhaber lautenden Stückaktien geschaffen werden (Genehmigtes Kapital II). Den Aktionären ist grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Zum Zwecke der Erleichterung und Beschleunigung der Durchführung der Kapitalerhöhung soll es der Gesellschaft ebenfalls ermöglicht werden, die Aktien an ein Emissionsunternehmen oder ein Emissionskonsortium auszugeben, welche verpflichtet werden, die Aktien den Aktionären der Gesellschaft zum Bezug anzubieten. Diese Möglichkeit besteht aufgrund von § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG, der vorsieht, dass die Aktien auch von einem oder mehreren Kreditinstituten oder einem oder mehreren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53 b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 des Gesetzes über das Kreditwesen tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden können, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten (mittelbares Bezugsrecht).

Der Vorstand soll jedoch ermächtigt werden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre unter bestimmten Voraussetzungen auszuschließen.

a)

Der Bezugsrechtsausschluss nach Tagesordnungspunkt 6 a) aa) soll den Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (einschließlich Darlehens- und sonstigen Forderungen) gegen Gewährung von Aktien ermöglichen.

Die Gesellschaft wird dadurch in die Lage versetzt, in geeigneten Einzelfällen Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen nicht nur im Wege einer Barkaufpreiszahlung, sondern auch im Wege einer Sachgegenleistung durch Überlassung von Aktien der Gesellschaft schnell und flexibel erwerben zu können, ohne die für beispielsweise eine Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht erforderlichen formalen Schritte und gesetzlichen Fristen einhalten zu müssen. Die Möglichkeit der Überlassung von Aktien zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen kann sich gegenüber der Zahlung von Geld als die günstigere – weil liquiditätsschonende – Finanzierungsform für die Gesellschaft erweisen und liegt damit auch im Interesse der Aktionäre. Auch ergibt sich hieraus kein Nachteil für die Gesellschaft, da die Emission von Aktien gegen Sachleistung voraussetzt, dass der Wert der Sachleistung in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der Aktien steht.

Darüber hinaus gibt es in der Praxis Fälle, in denen die Anteilseigner attraktiver Erwerbsobjekte Aktien der erwerbenden Gesellschaft als (Teil-)Gegenleistung für die Veräußerung verlangen. Die vorgeschlagene Beschlussfassung ermöglicht auch den Erwerb solcher Unternehmen bzw. Beteiligungen an solchen Unternehmen.

Weiterhin soll die Möglichkeit bestehen, Darlehens- oder andere Forderungen gegenüber der Gesellschaft als Sacheinlage in die Gesellschaft einbringen zu können. Hierbei handelt es sich bilanziell um eine Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital, was zu einer Verbesserung der Eigenkapitalbasis der Gesellschaft führt.

b)

Die Eigenkapitalbedürfnisse der Gesellschaft sowie die konkrete Kapitalmarktsituation im Zeitpunkt der ganzen oder teilweisen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals II können dazu führen, dass das Bezugsrecht nicht so gewählt werden kann, dass auf jede alte Aktie eine oder mehrere neue Aktien entfallen. In diesem Fall soll der Vorstand nach Tagesordnungspunkt 6 a) bb) zur schnellen und kosteneffizienten Durchführung der Kapitalerhöhung zum Ausschluss des Bezugsrechts auf diese aus dem Bezugsverhältnis resultierenden Spitzenbeträge ermächtigt werden. Der mögliche Verwässerungseffekt ist wegen der Beschränkung auf Spitzenbeträge gering. Der Vorstand wird sich trotzdem bemühen, Bezugsverhältnisse zu vermeiden, die zu diesen so genannten freien Spitzenbeträgen führen. In jedem Fall wird der Vorstand das Bezugsverhältnis so festsetzen, dass die so genannten freien Spitzenbeträge möglichst niedrig ausfallen.

Der Vorstand wird, bevor er von den Ermächtigungen zum Bezugsrechtsausschluss Gebrauch macht, den jeweiligen Einzelfall sorgfältig prüfen und das Bezugsrecht der Aktionäre nur dann ausschließen, wenn die entsprechende Maßnahme im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung bezüglich des Genehmigten Kapitals II berichten.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 21. Juni 2018 (24:00 Uhr), unter der folgenden Adresse zugehen:

PEH Wertpapier AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903 – 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache erstellte Bescheinigung des depotführenden Instituts über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 07. Juni 2018 (0:00 Uhr), zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date).

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben, können somit nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Das Stimmrecht kann durch einen Bevollmächtigten, z. B. durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen grundsätzlich der Textform. Ausnahmen vom Textformerfordernis können für Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen bestehen, vgl. § 135 AktG, § 125 Abs. 5 AktG. Daher bitten wir unsere Aktionäre, sich bezüglich der Form der Vollmachten an Kreditinstitute, Aktionärsvereinigungen oder diesen gleichgestellte Personen oder Institutionen mit diesen abzustimmen.

Für Bevollmächtigungen kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit den Anmeldeunterlagen bzw. der Eintrittskarte zugesandt wird. Ein Vollmachtsformular steht auch im Internet unter

http://www.peh.de/investor-relations/hauptversammlungen.html

zum Download zur Verfügung.

Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung können der Gesellschaft unter der folgenden Anschrift übermittelt werden:

PEH Wertpapier AG
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: +49 89 30903 – 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Wir weisen darauf hin, dass auch zur Bevollmächtigung eine ordnungsgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich sind.

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft einen oder mehrere von diesen zurückweisen.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären weiter an, sich von Stimmrechtsvertretern der Gesellschaft, die gegenüber den Aktionären weisungsgebunden sind, vertreten zu lassen. Hierbei gelten grundsätzlich die Ausführungen zum Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten entsprechend. Die weiteren Einzelheiten zur Vollmachts- und Weisungserteilung können die Aktionäre den Unterlagen entnehmen, die ihnen nach erfolgter Anmeldung übersandt werden.

Rechte der Aktionäre: Ergänzung der Tagesordnung

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Tagesordnungsergänzungsverlangen müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28. Mai 2018 (24:00 Uhr), zugehen.

PEH Wertpapier AG
Vorstand
Bettinastraße 57–59
60325 Frankfurt am Main

Rechte der Aktionäre: Gegenanträge bzw. Wahlvorschläge

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge zu Punkten der Tagesordnung oder Wahlvorschläge zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unter

http://www.peh.de/de/main/hauptversammlungen.html

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also bis zum 13. Juni 2018 (24:00 Uhr), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

PEH Wertpapier AG
Investor Relations
Bettinastraße 57–59
60325 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 2474799 10
E-Mail: c.mittag@peh.de

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des Gegenantrags bzw. Wahlvorschlags nachzuweisen.

Rechte der Aktionäre: Auskunftsrecht

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Um die sachgerechte Beantwortung zu erleichtern, werden Aktionäre und Aktionärsvertreter, die in der Hauptversammlung Fragen stellen möchten, höflich gebeten, diese Fragen möglichst frühzeitig an o.g. Adresse zu übersenden. Diese Übersendung ist keine förmliche Voraussetzung für die Beantwortung. Das Auskunftsrecht bleibt hiervon unberührt.

Rechte der Aktionäre: Weitergehende Erläuterungen

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, §§ 127, 131 Abs. 1 AktG stehen auf der Internetseite unter

http://www.peh.de/investor-relations/hauptversammlungen.html

zur Verfügung.

Angaben gem. § 49 Abs. 1 Ziffer 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung eingeteilt in 1.813.800 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt 1.813.800 Stimmrechten. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 180.143 Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte 1.633.657 beträgt.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

http://www.peh.de/investor-relations/hauptversammlungen.html

zugänglich:

der Inhalt dieser Einberufung,

eine Erläuterung zu Tagesordnungspunkt 1, weil zu diesem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst wird,

weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre,

die Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung,

die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, insbesondere jeweils für das Geschäftsjahr 2017

der Jahresabschluss der PEH Wertpapier AG,

der Konzernabschluss,

der Lagebericht,

der Konzernlagebericht,

der Bericht des Aufsichtsrats und

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs. 1 HGB,

der Vorschlag des Vorstands über die Verwendung des Bilanzgewinns

sowie ein Vollmachtformular.

 

Frankfurt, im Mai 2018

PEH Wertpapier AG

DER VORSTAND

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