PEH Wertpapier AG – Ordentliche Hauptversammlung

PEH Wertpapier AG

Frankfurt am Main

– WKN 620140 –
– ISIN DE0006201403 –

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Dienstag, dem 28. Juni 2022, um 14:00
Uhr (MESZ) stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein.

Die Hauptversammlung findet nach Maßgabe des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (nachfolgend als „Covid-19-Gesetz“ bezeichnet) als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten statt. Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes
(AktG) ist der Sitz der Gesellschaft, Bettinastraße 57-59, 60325 Frankfurt am Main.

I. Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses,
des Lageberichts und des Konzernlageberichts der PEH Wertpapier AG für das Geschäftsjahr
2021 und des Berichts des Aufsichtsrats sowie des erläuternden Berichts zu den Angaben
nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs. 1 HGB

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 172 und § 173 AktG) ist zu Tagesordnungspunkt
1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten
Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat. Der Jahresabschluss ist damit
festgestellt.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn des Geschäftsjahres 2021
in Höhe von € 7.663.074,90 folgendermaßen zu verwenden:

Verteilung an die Aktionäre durch Ausschüttung einer Dividende von € 1,50 je
dividendenberechtigter Stückaktie
€ 2.450.485,50
Gewinnvortrag € 5.212.589,40
Bilanzgewinn € 7.663.074,90

Die Dividende ist ab dem 1. Juli 2022 zahlbar.

Von der Gesellschaft gehaltene eigene Aktien sind gemäß § 71b AktG nicht dividendenberechtigt.
Der vorstehende Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die von der Gesellschaft
im Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung gehaltenen 180.143
eigenen Aktien. Sollte sich die Zahl der nicht dividendenberechtigten Aktien bis zum
Zeitpunkt der Hauptversammlung verändern, wird bei unveränderter Höhe der Dividende
je dividendenberechtigter Aktie ein entsprechend angepasster Gewinnverwendungsvorschlag
unterbreitet werden.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem alleinigen Mitglied des Vorstands Entlastung
für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung
für das Geschäftsjahr 2021 zu erteilen.

5.

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter den Voraussetzungen
des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben
einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und
mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft
im Sinne von § 267 Abs. 2 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt,
wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die
Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 5 der Tagesordnung ist deshalb nicht
erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt
II. „Berichte an die Hauptversammlung“ unter Ziffer II.1. dieser Einladung abgedruckt
und von der Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf
der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.peh.de/​hauptversammlungen/​

zugänglich.

6.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Zweigniederlassung
Frankfurt am Main, Hanauer Landstraße 115, 60314 Frankfurt am Main, zum Abschlussprüfer
und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

7.

Wahlen zum Aufsichtsrat

Mit Ablauf der ordentlichen Hauptversammlung 2022 endet die Amtszeit der Mitglieder
des Aufsichtsrats. Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 der Satzung i.V.m. § 96 Abs. 1 und § 101
Abs. 1 AktG setzt sich der Aufsichtsrat aus drei Mitgliedern zusammen, die von den
Aktionären zu wählen sind.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, im Wege der Einzelabstimmung die bisherigen Mitglieder

1)

Herr Gregor Langer, wohnhaft in Kelkheim, Geschäftsführender Gesellschafter der M2L
Gesellschaft für Finanzierungslösungen mbH, Kelkheim

2)

Herr Rudolf Locker, wohnhaft in Schmitten, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in
eigener Praxis

3)

Herr Prof. Dr. Hermann Wagner, wohnhaft in Frankfurt am Main, Wirtschaftsprüfer und
Steuerberater in eigener Praxis

für die Zeit vom Ende der Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung,
die über die Entlastung für das vierte Jahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, wobei
das Geschäftsjahr nicht mitgerechnet wird, in dem die Amtszeit beginnt, in den Aufsichtsrat
zu wählen.

Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und
in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:

1)

Herr Gregor Langer

― capsensixx AG, Frankfurt am Main, (stellvertretender Vorsitzender),

― PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich (stellvertretender Vorsitzender).

2)

Herr Rudolf Locker

― btu beraterpartner Holding AG Steuerberatungsgesellschaft, Oberursel (Vorsitzender),

― capsensixx AG, Frankfurt am Main (Vorsitzender),

― PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich.

3)

Herr Prof. Dr. Hermann Wagner

― capsensixx AG, Frankfurt am Main,

― Squadra Immobilien GmbH & Co. KGaA, Frankfurt (Vorsitzender),

― Aareal Bank AG, Wiesbaden (Vorsitzender).

Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass Herr Locker aufgrund seiner vielfältigen Erfahrungen
und Kenntnisse als bisheriger Aufsichtsratsvorsitzender unverändert der geeignete
Kandidat für den Vorsitz im Aufsichtsrat der Gesellschaft für die kommende Amtszeit
ist. Herr Locker hat für den Fall seiner Wahl in den Aufsichtsrat bereits erklärt,
für das Amt des Aufsichtsratsvorsitzenden zu kandidieren.

Die Lebensläufe der vorgeschlagenen Kandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung
am Ende dieser Einberufungsbekanntmachung enthalten.

Von den vorgeschlagenen Kandidaten für den Aufsichtsrat verfügen sowohl Herr Locker
als auch Herr Prof. Dr. Wagner aufgrund ihrer langjährigen beruflichen Praxis über
Sachverstand auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des §
100 Abs. 5 AktG.

Die Wahlvorschläge berücksichtigen nach der Empfehlung C.1 des Deutschen Corporate
Governance Kodex („DCGK“) die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen
Ziele und streben die Ausfüllung des vom Aufsichtsrats erarbeiteten Kompetenzprofils
für das Gesamtgremium an.

Herr Locker hält 10,89 % der Aktien der Gesellschaft. Darüber hinaus stehen die vorgeschlagenen
Kandidaten nach Einschätzung des Aufsichtsrats nicht in nach der Empfehlung C.13 DCGK
offenzulegenden persönlichen und geschäftlichen Beziehungen zum Unternehmen, den Organen
der Gesellschaft oder einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär, die
ein objektiv urteilender Aktionär für seine Wahlentscheidung als maßgebend ansehen
würde. Nach Einschätzung des Aufsichtsrats sind mehr als die Hälfte der vorgeschlagenen
Kandidaten nach der Empfehlung C.7 DCGK unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand.

8.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und Ausschluss des
Bezugsrechts

Die Hauptversammlung vom 28. Juni 2017 hat die Gesellschaft ermächtigt, eigene Aktien
in Höhe von bis zu 10 % des bei Beschlussfassung oder Ausübung der Ermächtigung bestehenden
Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung ist auf fünf Jahre begrenzt und läuft
am 27. Juni 2022 aus. Die Gesellschaft soll erneut zum Erwerb eigener Aktien ermächtigt
werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 27. Juni 2027 eigene Aktien in Höhe von
bis zu 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist
– des zum Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu
erwerben mit der Maßgabe, dass auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien
zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, welche die Gesellschaft bereits erworben
hat und noch besitzt oder welche ihr nach den §§ 71a ff. AktG zuzurechnen sind, zu
keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft entfallen. Die Ermächtigung
darf von der Gesellschaft nicht zum Zwecke des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.

Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen, einmal oder mehrmals, durch die Gesellschaft,
ihre Konzernunternehmen oder Dritte für Rechnung der Gesellschaft oder der Konzernunternehmen
ausgeübt werden.

b)

Der Erwerb der Aktien erfolgt über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten öffentlichen Kaufangebots.

Im Fall des Erwerbs über die Börse darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis
je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien
der Gesellschaft im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei dem
Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zum Erwerb der Aktien vorangegangenen Handelstagen
um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.

Im Fall eines öffentlichen Kaufangebots darf der Angebotspreis je Aktie ohne Erwerbsnebenkosten
den durchschnittlichen Schlusskurs für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel
an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei der Veröffentlichung des Kaufangebots
vorangegangenen Handelstagen um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten. Ergeben
sich nach Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots erhebliche Kursabweichungen
vom gebotenen Kaufpreis oder den Grenzwerten der gebotenen Kaufpreisspanne, so kann
das Angebot angepasst werden. In diesem Fall bestimmt sich der maßgebliche Betrag
nach dem entsprechenden Kurs vor Veröffentlichung der Anpassung. Die 10 %-Grenze für
das Über- und Unterschreiten ist auf diesen Betrag anzuwenden.

Überschreitet bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien
das vorgesehene Rückkaufvolumen, erfolgt die Annahme unter teilweisem Ausschluss eines
etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien.
Eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück zum Erwerb angebotener
Aktien der Gesellschaft je Aktionär und eine Rundung nach kaufmännischen Gesichtspunkten
zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien können unter teilweisem Ausschluss
eines etwaigen Andienungsrechts der Aktionäre vorgesehen werden.

c)

Der Vorstand wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien und
andere Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat, mit Zustimmung des Aufsichtsrats
einzuziehen, ohne dass die Einziehung oder ihre Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses
bedarf.

d)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung
erworbene eigene Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund eines Angebots
zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre veräußert werden
sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre an Dritte gegen Barzahlung
zu veräußern, wenn die eigenen Aktien zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis
von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet.
In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden Aktien zusammen mit Aktien, die
während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert werden, die Grenze von 10 %
des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag niedriger ist – des zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreiten.

e)

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats aufgrund dieser Ermächtigung
erworbene und andere eigene Aktien, soweit sie nicht über die Börse oder aufgrund
eines Angebots zum Bezug von Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligung an alle Aktionäre
veräußert werden sollen, unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Dritten gegen
Sachleistungen im Rahmen des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
– auch im Rahmen von Verschmelzungen oder anderen Umwandlungsvorgängen – anzubieten.

Die Ermächtigungen zur Verwendung der eigenen Aktien nach den lit. c), d) und e) können
ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, in Verfolgung eines oder mehrerer Zwecke
ausgeübt werden.

II. Berichte an die Hauptversammlung

 
1.

Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021

Vergütungsbericht

Der Vergütungsbericht stellt klar und verständlich die den gegenwärtigen und früheren
Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrats der PEH Wertpapier AG im Geschäftsjahr
2021 individuell gewährte und geschuldete Vergütung dar und erläutert diese. Der Bericht
entspricht den Anforderungen des deutschen Aktiengesetzes (AktG).

1.

Vergütung der Mitglieder des Vorstandes

1.1

Das Vergütungssystem im Überblick

Das Vergütungssystem der PEH ist darauf angelegt, einen wesentlichen Beitrag zur Umsetzung
der Geschäftsstrategie der Gesellschaft zu leisten. Die Geschäftsstrategie der PEH
als börsennotiertes Unternehmen zielt im Kern auf die kontinuierliche Steigerung des
Shareholder Value des Unternehmens ab. Bei der Ausgestaltung des Vergütungssystems
hat der Aufsichtsrat auf eine einfache und klare Anreizstruktur Wert gelegt. Die Leistungen
des Vorstands sollen angemessen und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Gesellschaft
und der Zielerreichung honoriert werden. Unverhältnismäßigen Schwankungen in der Vorstandsvergütung
wird durch eine angemessene Gewichtung von festen und variablen Vergütungsbestandteilen
sowie durch Maximalbeträge vorgebeugt.

Ziel des Vergütungssystems der PEH für den Vorstand ist es, eine angemessene Vergütung
unter Berücksichtigung der persönlichen Leistung des jeweiligen Vorstandsmitglieds
sowie der wirtschaftlichen Lage und des Erfolgs des Unternehmens zu erbringen. Darüber
hinaus orientiert sich die Vergütung an branchen- und landesüblichen Standards.

Neben einer der Größe des Unternehmens, der übernommenen Verantwortung und der Dauer
der Zugehörigkeit zum Vorstand angemessenen jährlichen Festvergütung sollen die Mitglieder
des Vorstands eine jährliche Tantieme erhalten. Für die Tantieme werden messbare Ziele
und Bemessungsgrundlagen festgelegt, die Kernbestandteile der Wachstums- und Wertschöpfungsstrategie
sind.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder soll zugleich marktgerecht und wettbewerbsfähig
sein. Das Vergütungssystem soll dem Aufsichtsrat in einem vorgegebenen Rahmen auch
die Möglichkeit belassen, flexibel auf eine sich ändernde wirtschaftliche Lage des
Unternehmens sowie auf ein sich wandelndes Markt- und Wettbewerbsumfeld reagieren
zu können. Mit dem Vergütungssystem sollen nachvollziehbare und nachhaltige Anreize
für eine engagierte und erfolgreiche Unternehmensführung in einem dynamischen Geschäftsumfeld
geschaffen werden. Das Vergütungssystem trägt der anspruchsvollen Aufgabe der Vorstandsmitglieder
Rechnung, die Unternehmensstrategie weiter konsequent umzusetzen.

Nach § 120a Abs. 1 S. 1 AktG hat die Hauptversammlung einer börsennotierten Gesellschaft
bei jeder wesentlichen Änderung, mindestens jedoch alle vier Jahre, über die Billigung
des nach § 87a AktG vom Aufsichtsrat beschlossenen Vergütungssystems für die Vorstandsmitglieder
zu beschließen.

Der Aufsichtsrat hat unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 87a Abs. 1 AktG das
Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr bestätigt.

Außerdem bestätigte die Hauptversammlung das Vergütungssystem der Vorstandsmitglieder.

1.2

Struktur des Vergütungssystems

Die jährliche Vergütung der Vorstandsmitglieder richtet sich nach ihrem Beitrag zum
Geschäftserfolg und setzt sich aus einem erfolgsunabhängigen und einer erfolgsabhängigen
variablen Komponente zusammen. Die Gesamtvergütung soll in Summe die zweifache erfolgsunabhängige
Komponente nicht übersteigen.

Diese Vergütungsstruktur gilt für alle Vorstandsfunktionen einheitlich. Der Aufsichtsrat
behält sich vor, individuelle Regelungen für einzelne Vorstandsmitglieder festzulegen,
sofern nach seiner Überzeugung eine zwischen den Vorstandsmitgliedern differenzierte
Anreizstruktur erforderlich wird.

1.2.1 Erfolgsunabhängige Vergütung
Der Aufsichtsrat legt für jedes Vorstandsmitglied eine jährliche erfolgsunabhängige
Vergütung (Festvergütung) fest, die abhängig von der übertragenen Funktion und Verantwortung,
der Dauer der Zugehörigkeit zum Vorstand und von branchen- und marktüblichen Rahmenbedingungen
ist. Die Festvergütung wird in zwölf gleichen Monatsraten abzüglich gesetzlicher Abgaben
zum Monatsende ausbezahlt. Bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt des Vorstandsmitglieds
wird die Festvergütung anteilig (pro rata temporis) gewährt.
Die vertraglich zugesicherten Nebenleistungen enthalten im Wesentlichen übliche Zusatzleistungen
wie Beiträge zu Versicherungen (z.B. Unfall-, Haftpflicht- und Rechtsschutzversicherung)
sowie die Überlassung von Kommunikationsgeräten und eines Dienstwagens zur betrieblichen
und privaten Nutzung. Nicht unter die Nebenleistungen fallen der Aufwendungsersatz,
auf den Vorstandsmitglieder bereits von Gesetzes wegen einen Anspruch haben, sowie
die Einbeziehung in eine D&O-Versicherung im Interesse der Gesellschaft. Ein Altersvorsorgebeitrag
soll nicht gewährt werden.
1.2.2 Erfolgsbezogene Vergütung
Neben der Festvergütung in Form eines fixen Grundgehalts zahlt die Gesellschaft den
Vorstandsmitgliedern eine erfolgsabhängige variable Vergütung (Bonus). Ziel der Bonusvereinbarung
ist ein nachhaltiger Jahresüberschuss von mindestens 15 % des Eigenkapitals. Ein Bonus
wird nur gezahlt, wenn der Jahresüberschuss mehr als diese 15 % erreicht. In einem
solchen Fall beträgt der Bonus für den Vorstand 6 % des Jahresüberschusses nach Abzug
von 15 % Eigenkapitalrendite.
Von einem möglichen Bonus werden im ersten Jahr nach Ablauf des Geschäftsjahres, das
die Grundlage für diesen Bonus darstellt, nur 70 % fällig. Sollte im darauffolgenden
zweiten Jahr der nachhaltige Jahresüberschuss von 15 % des Eigenkapitals wieder erreicht
werden, werden weitere 15 % des für das Vorjahr festgestellten Bonus fällig. Das gleiche
gilt für das weitere Folgejahr. Wird die Eigenkapitalrendite nicht erreicht, entfällt
der Bonus für das abgelaufene Geschäftsjahr und der noch nicht fällige Bonus für vorangegangene
Jahre.
Maßgeblich für die Bemessung des jährlichen Bonus ist der Konzernjahresüberschuss
der PEH am Ende des jeweiligen vorhergehenden Geschäftsjahres. Der Bonus ist in jedem
Fall auf die Höhe der Festvergütung beschränkt („cap“).
Der Aufsichtsrat kann anstelle der Eigenkapitalrendite oder zusätzlich dazu andere
finanzielle Kennzahlen festlegen, sofern er zu der Überzeugung gelangt, dass diese
als Steuerungsgrößen für die Entwicklung der Gesellschaft besser geeignet sind. Bei
seiner Entscheidung über die Festlegung und Gewichtung der Steuerungsgrößen achtet
der Aufsichtsrat darauf, dass eine kontinuierlich wirkende Anreizstruktur besteht.
1.2.3 Maximalvergütung
Aus der Festvergütung und dem seiner Höhe nach auf den Betrag der Festvergütung begrenzten
jährlichen Bonus kann für jedes Geschäftsjahr der maximale Aufwand der Gesellschaft
für ein Vorstandsmitglied rechnerisch abgeleitet werden. Darüber hinaus legt das vom
Aufsichtsrat vorgeschlagene Vergütungssystem gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG
einen absoluten Betrag von EUR 1 Mio. als maximale Höhe der in einem Geschäftsjahr
gewährten Vergütung an ein Vorstandsmitglied fest (Maximalvergütung). Bei der Maximalvergütung
handelt es sich nach ihrer aktienrechtlichen Konzeption nicht um die vom Aufsichtsrat
angestrebte Vergütungshöhe. Sie setzt lediglich eine absolute Obergrenze der unter
dem Vergütungssystem erreichbaren Gesamtjahresvergütung und ist deutlich von der angestrebten
Vergütungshöhe zu unterscheiden.
1.2.4 Außergewöhnliche Entwicklungen und Abweichungsmöglichkeiten
Die Kriterien für die Bemessung der erfolgsabhängigen Vergütung werden im Verlauf
eines Geschäftsjahres nicht geändert. Eine nachträgliche Änderung der Bemessungskriterien
oder der Zielwerte ist ausgeschlossen.
Außergewöhnlichen Entwicklungen, die zu einer unangemessen hohen Vergütung eines Vorstandsmitglieds
führen könnten, wird durch die Begrenzung des jährlichen Bonus entgegengewirkt. Führen
außergewöhnliche Entwicklungen zu einer unangemessen niedrigen Vergütung, kann die
Gesellschaft auf Beschluss des Aufsichtsrats einem Vorstandsmitglied im Falle besonderer
Leistungen und Erfolge eine Ermessenstantieme gewähren.
Der Aufsichtsrat kann gemäß § 87a Abs. 2 Satz 2 AktG vorübergehend von dem Vergütungssystem
abweichen, wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft
notwendig ist und das Vergütungssystem das Verfahren des Abweichens sowie die Bestandteile
des Vergütungssystems benennt, von denen abgewichen werden kann. Ein solches Abweichen
setzt einen ausdrücklichen Beschluss des Aufsichtsrats voraus, in dem die Dauer der
Abweichung, die Abweichung als solche sowie der konkrete Grund hierfür festzustellen
sind. Dabei kann der Aufsichtsrat von den Regelungen zum Verfahren, zur Vergütungsstruktur
und -höhe sowie von einzelnen Vergütungsbestandteilen abweichen. Gründe für eine Abweichung
können innere Umstände, zum Beispiel eine wesentlich veränderte Unternehmensstrategie
oder äußere Umstände wie eine schwere Wirtschaftskrise sein.
1.3

Vertragslaufzeiten und Beendigung der Vorstandstätigkeit

Der Aufsichtsrat beachtet bei der Bestellung von Vorstandsmitgliedern sowie bei der
Dauer der Vorstandsverträge die aktienrechtlichen Vorgaben des § 84 AktG und die Empfehlungen
des Deutschen Corporate Governance Kodex. Die Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder
werden bei Erstbestellungen in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren nicht übersteigen.
Bei wiederholten Bestellungen oder Verlängerungen der Amtszeit liegt die gesetzliche
Maximallaufzeit bei fünf Jahren.

Der Aufsichtsrat kann für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsverhältnisses
mit dem Vorstandsmitglied eine Abfindung in Höhe von bis zur zweifachen Jahresvergütung
(Abfindungs-cap) vereinbaren. Beträgt die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags weniger
als zwei Jahre, reduziert sich die Abfindung zeitanteilig. Im Fall einer außerordentlichen
Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch die Gesellschaft aus wichtigem Grund
wird keine Abfindung gewährt. Maßgeblich für die Berechnung des Abfindungs-Cap ist
die Summe aus Festvergütung und Bonus für das letzte volle Geschäftsjahr vor dem Ende
des Anstellungsvertrags.

Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrags
durch ein Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels (Change of Control) werden
grundsätzlich nicht vereinbart. Sofern der Aufsichtsrat derartige Leistungen ausnahmsweise
vereinbart, wird er darüber berichten.

Der Aufsichtsrat kann mit Vorstandsmitgliedern nachvertragliche Wettbewerbsbeschränkungen
vereinbaren, die eine von der Gesellschaft zu zahlende Karenzentschädigung für die
Dauer des Bestehens des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots von bis zu zwei Jahren
vorsehen.

Der Dienstvertrag von Herrn Stürner läuft bis zum 31. März 2024. Es bestehen keine
Regelungen zur Abfindung bei vorzeitiger Abberufung oder zur Altersversorgung des
Vorstands.

1.4

Höhe der Vergütung des Vorstands

1.4.1 Aktive Mitglieder des Vorstands im Geschäftsjahr 2021
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den aktiven Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr
2021 und 2020 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Demnach
enthält die Tabelle alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im Berichtszeitraum
tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung“) sowie alle rechtlich fälligen,
aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung“).
1.4.2 Frühere Mitglieder des Vorstands
Die nachfolgende Tabelle zeigt die den früheren Vorstandsmitgliedern im Geschäftsjahr
2021 gewährte und geschuldete Vergütung gemäß § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG. Im Einklang
mit § 162 Abs. 5 AktG werden personenbezogene Angaben für ehemalige Vorstandsmitglieder
unterlassen, sofern sie vor dem 31. Dezember 2011 aus dem Vorstand ausgeschieden sind.
2

Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrates

Die Vergütung des Aufsichtsrats ist gemäß § 13 der Satzung der Gesellschaft wie folgt
festgesetzt.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält eine Vergütung von EUR 20.000 pro Geschäftsjahr.

Der Aufsichtsratsvorsitzende erhält EUR 40.000,00 pro Geschäftsjahr.

Der stellvertretende Aufsichtsratsvorsitzende erhält 30.000,00 pro Geschäftsjahr.

2.1

Erläuterung zum Vergütungssystem für die Aufsichtsratsmitglieder

Das Vergütungssystem trägt der Verantwortung und dem Tätigkeitsumfang der Aufsichtsratsmitglieder
der PEH Rechnung. Der Aufsichtsrat leistet durch die ihm obliegende Überwachung der
Geschäftsführung des Vorstands einen Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten jeweils eine feste jährliche Vergütung.
Die Festvergütung je Geschäftsjahr beträgt EUR 20.000,00. Abweichend hiervon erhält
der Vorsitzende des Aufsichtsrats EUR 40.000,00 und sein Stellvertreter EUR 30.000,00
je Geschäftsjahr. Die jeweilige Höhe der festen Vergütung berücksichtigt die konkrete
Funktion und die Verantwortung der Mitglieder des Aufsichtsrats. Ferner erhalten die
Aufsichtsratsmitglieder ihre Auslagen ersetzt.

Eine erfolgsabhängige variable Vergütung, die vom Erreichen bestimmter Erfolge oder
Ziele abhängt, ist nicht vorgesehen. Die Vergütung kann daher nur eingeschränkt auf
die Geschäftsstrategie ausgerichtet werden und nur bedingt auf die langfristige Entwicklung
der Gesellschaft Einfluss nehmen. Das Fehlen erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile
soll sicherstellen, dass alle Entscheidungen des Aufsichtsrats ohne Berücksichtigung
etwaiger persönlicher Vorteile durch eine erhöhte Aufsichtsratsvergütung getroffen
werden. Damit wird der unabhängigen Kontroll- und Beratungsfunktion des Aufsichtsrats
Rechnung getragen, die auf die langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet
ist.

Der Anspruch auf Zahlung der Festvergütung ist nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig.

Aufsichtsratsmitglieder, die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat
angehört haben, erhalten eine zeitanteilige Vergütung.

Gemäß § 113 Abs. 3 S. 1 und 2 AktG ist von der Hauptversammlung einer börsennotierten
Gesellschaft mindestens alle vier Jahre über die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder
zu beschließen, wobei ein die Vergütung bestätigender Beschluss zulässig ist.

Im Geschäftsjahr bestätigte die Hauptversammlung das Vergütungssystem der Aufsichtsratsmitglieder.

2.2

Höhe der Vergütung des Aufsichtsrats

Die nachfolgende Tabelle zeigt die den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 und 2020 gewährte Vergütung gemäß § 162 Abs.1 Satz 1 AktG. In den Geschäftsjahren
liegt keine geschuldete Vergütung vor.

Die Auslagen von Hr. Langer beinhalten Aufwendungen für Beratungsleistungen in Bezug
auf den Ausbau von Vertriebsaktivitäten bei der PEH AG.

3

Aktienbesitz des Vorstands und Aufsichtsrats

Zum 31. Dezember 2021 hielten die Mitglieder des Vorstandes 487.138 Stückaktien der
PEH Wertpapier AG und Mitglieder des Aufsichtsrats 189.357 Stückaktien der PEH Wertpapier
AG. Es gibt keine weiteren zugesagten Aktien.

4

Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen Veränderung der
Vergütung

Die nachfolgende Tabelle stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AktG die Ertragsentwicklung
von PEH, die jährliche Veränderung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands und
des Aufsichtsrats sowie jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung von
Arbeitnehmern auf Vollzeitäquivalenzbasis über die letzten fünf Geschäftsjahre dar.

Die Ertragsentwicklung wird anhand der Konzern-Kennzahlen Jahresüberschuss, Eigenkapital
und Eigenkapitalrendite abgebildet. Letzteres ist als wesentliche Steuerungsgröße
auch Teil der finanziellen Ziele der variablen Vergütung (Bonus) des Vorstands und
hat somit maßgeblichen Einfluss auf die Höhe der Vergütung der Mitglieder des Vorstands.
Ergänzend dazu wird die Entwicklung des Jahresüberschusses der PEH AG gemäß § 275
Abs. 2 Nr. 17 HGB dargestellt.

Für die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats wird die im jeweiligen Geschäftsjahr
gewährte und geschuldete Vergütung im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG dargestellt.

Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die
Vollzeitmitarbeiter einschließlich Werkstudenten abgestellt. Die durchschnittliche
Vergütung der Arbeitnehmer umfasst den Personalaufwand für Löhne und Gehälter, für
Nebenleistungen, für Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung sowie für jegliche
dem Geschäftsjahr zurechnenden kurzfristig variablen Vergütungsbestandteile. Somit
entspricht, im Einklang mit der Vergütung des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch
die Vergütung der Arbeitnehmer im Grundsatz der gewährten und geschuldeten Vergütung
im Sinne des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG.

Die PEH AG nimmt für die Angabe der durchschnittlichen Veränderung der Arbeitnehmer
die Übergangsregelung gem. §26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG in Anspruch, nach der sich der
Zeitvergleich der durchschnittlichen Veränderung der Arbeitnehmer über die nächsten
Jahre sukzessive aufbaut und entsprechend im Geschäftsjahr lediglich eine Vergleichsperiode
angegeben wird.

PEH Wertpapier AG – Vergleichende Darstellung der Ertragsentwicklung und der jährlichen
Veränderung der Vergütung

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der PEH Wertpapier AG, Frankfurt am Main, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft,
ob die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer einschließlich
der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Umgang mit etwaigen irreführenden Darstellungen

Im Zusammenhang mit unserer Prüfung haben wir die Verantwortung, den Vergütungsbericht
unter Berücksichtigung der Kenntnisse aus der Abschlussprüfung zu lesen und dabei
für Anzeichen aufmerksam zu bleiben, ob der Vergütungsbericht irreführende Darstellungen
in Bezug auf die inhaltliche Richtigkeit der Angaben, die inhaltliche Vollständigkeit
der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung des Vergütungsberichts enthält.

Falls wir auf Grundlage der von uns durchgeführten Arbeiten zu dem Schluss gelangen,
dass eine solche irreführende Darstellung vorliegt, sind wir verpflichtet, über diese
Tatsache zu berichten. Wir haben in diesem Zusammenhang nichts zu berichten.

Frankfurt am Main, 8. April 2022

BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
gez. Schmidt

Wirtschaftsprüfer

gez. Knaub

Wirtschaftsprüferin

2.

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 8

Zu Tagesordnungspunkt 8 erstattet der Vorstand gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 i.V.m. § 186
Abs. 4 S. 2 AktG folgenden Bericht.

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermöglicht es Aktiengesellschaften, aufgrund einer höchstens
fünf Jahre geltenden Ermächtigung der Hauptversammlung eigene Aktien in Höhe von bis
zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben.

Die Hauptversammlung vom 28. Juni 2017 hat zuletzt die Gesellschaft ermächtigt, bis
zum 27. Juni 2022 eigene Aktien in Höhe von bis zu 10 % des bei Beschlussfassung oder
Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben. Die Gesellschaft
hat von der Ermächtigung keinen Gebrauch gemacht. Die Gesellschaft soll nun erneut
für einen Zeitraum von fünf Jahren, also bis zum 27. Juni 2027 zum Erwerb eigener
Aktien ermächtigt werden. Die Ermächtigung ist auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt
der Beschlussfassung der Hauptversammlung – oder falls dieser Wert geringer ist –
des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals beschränkt.

Der Erwerb eigener Aktien kann über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre
gerichteten Kaufangebots erfolgen. Hierdurch erhalten alle Aktionäre in gleicher Weise
die Gelegenheit, Aktien an die Gesellschaft zu veräußern, sofern die Gesellschaft
von der Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien Gebrauch macht.

Der Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ist zum Zweck des Handels mit
eigenen Aktien und zur kontinuierlichen Kurspflege unzulässig. Bei dem Erwerb eigener
Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gemäß § 53a AktG zu wahren.
Da der Erwerb der Aktien über die Börse oder durch ein öffentliches Kaufangebot erfolgen
soll, wird diesem Grundsatz Rechnung getragen.

Bei der Ausnutzung von Ermächtigungen zum Erwerb eigener Aktien ist die Grenze des
§ 71 Abs. 2 AktG zu beachten. Danach dürfen auf die erworbenen eigenen Aktien zusammen
mit anderen gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Nr. 7 und Nr. 8 AktG erworbenen Aktien,
die die Gesellschaft erworben hat und noch besitzt, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10
% des Grundkapitals entfallen. Die derzeit gehaltenen 180.143 eigenen Aktien sind
auf diese Quote anzurechnen. Nach ihrer Einziehung kann eine neue Ermächtigung in
vollem Umfang ausgenutzt werden.

Bei einem Erwerb über die Börse darf der Preis für den Erwerb der Aktien den durchschnittlichen
Schlusskurs im Xetra-Handel an der Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Handelstagen
vor Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts zum Erwerb der Aktien um nicht mehr als
10 % über- oder unterschreiten.

Bei einem öffentlichen Angebot an alle Aktionäre zum Erwerb eigener Aktien darf der
Angebotspreis den durchschnittlichen Schlusskurs der Aktie im Xetra-Handel an der
Frankfurter Wertpapierbörse an den drei Handelstagen vor Veröffentlichung des Kaufangebots
um nicht mehr als 10 % über- bzw. unterschreiten. Die Ermächtigung sieht für den Fall
von erheblichen Kursabweichungen vom Kaufpreis oder der Kaufpreisspanne des Angebots
eine Anpassungsmöglichkeit vor. Der Angebotspreis bestimmt sich nach dem entsprechenden
Kurs (durchschnittlicher 3-Tages-Schlusskurs im Xetra-Handel) vor der Veröffentlichung
der Anpassung. Hierauf ist die Grenze von 10 % für das Über- und Unterschreiten in
gleicher Weise anzuwenden.

Jeder verkaufswillige Aktionär kann entscheiden, wie viele Aktien und bei Festlegung
einer Kaufpreisspanne, zu welchem Preis er die Aktien andienen möchte. Übersteigt
bei einem öffentlichen Kaufangebot die zum festgesetzten Preis angebotene Menge die
von der Gesellschaft nachgefragte Anzahl an Aktien, so soll es möglich sein, dass
der Erwerb nach dem Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgt (Andienungsquoten).
Dieser Erwerb nach Andienungsquoten statt nach Beteiligungsquoten ermöglicht es, das
Erwerbsverfahren in einem wirtschaftlich vernünftigen Rahmen technisch abzuwickeln.
Darüber hinaus soll eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück
zum Erwerb angebotener Aktien der Gesellschaft je Aktionär vorgesehen werden können.
Diese Möglichkeit dient zum einen dazu, kleine, in der Regel unwirtschaftliche Restbestände
und eine damit möglicherweise einhergehende faktische Benachteiligung von Kleinaktionären
zu vermeiden. Sie dient zum anderen auch der Vereinfachung der technischen Abwicklung
des Erwerbsverfahrens. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen
zur Vermeidung rechnerischer Bruchstücke von Aktien ermöglicht werden. Der Vorstand
hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts
der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.

Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen
Aktien entweder eingezogen werden – hierdurch wird das Grundkapital der Gesellschaft
herabgesetzt – oder aber durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über
die Börse wieder veräußert werden.

Aufgrund eines öffentlichen Angebots an alle Aktionäre im Verhältnis ihrer Beteiligung
und bei der Veräußerung eigener Aktien über die Börse wird auch bei der Veräußerung
der eigenen Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt.

Gemäß der gesetzlichen Regelung in § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 5 AktG sieht die vorgeschlagene
Ermächtigung vor, dass die Gesellschaft eigene Aktien statt über die Börse oder durch
ein Angebot an alle Aktionäre auch unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre
an Dritte gegen Barzahlung veräußern kann, sofern die Aktien zu einem Preis veräußert
werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung
nicht wesentlich unterschreitet. In diesem Fall darf die Anzahl der zu veräußernden
Aktien zusammen mit Aktien, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss
des Bezugsrechts der Aktionäre nach § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben oder veräußert
werden, die Grenze von 10 % des derzeitigen Grundkapitals oder – falls dieser Betrag
niedriger ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung bestehenden Grundkapitals
nicht überschreiten.

Auf die Begrenzung von 10 % sind Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit der
Ermächtigung aus genehmigtem Kapital und unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß §
186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Die Anrechnungen dienen dem Verwässerungsschutz
und stellen sicher, dass erworbene eigene Aktien nicht unter Ausschluss des Bezugsrechts
veräußert werden, wenn dies dazu führen würde, dass insgesamt für mehr als 10 % des
Grundkapitals das Bezugsrecht der Aktionäre in unmittelbarer oder mittelbarer Anwendung
von § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgeschlossen wird.

Die Möglichkeit einer Veräußerung in anderer Weise als über die Börse oder durch ein
öffentliches Angebot an alle Aktionäre liegt im Interesse der Gesellschaft. So können
beispielsweise Aktien an institutionelle Anleger verkauft und damit zusätzliche in-
und ausländische Aktionäre gewonnen werden. Die Gesellschaft wird zudem in die Lage
versetzt, auf günstige Börsensituationen schnell und flexibel reagieren zu können
und somit ihr Eigenkapital den jeweiligen geschäftlichen Erfordernissen anpassen zu
können. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes der Aktionäre wird dadurch Rechnung
getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den Börsenpreis
nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Orientierung am Börsenpreis und der Beschränkung
auf 10 % des Grundkapitals werden auch die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der
Aktionäre angemessen gewahrt. Die Aktionäre haben die Möglichkeit, ihre Beteiligungsquote
durch einen Kauf von Aktien der Gesellschaft über die Börse aufrechtzuerhalten.

Aufgrund der vorgeschlagenen Ermächtigung können die erworbenen Aktien auch verwendet
werden, um mit ihnen als Gegenleistung Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
zu erwerben. Damit soll von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden können, die erworbenen
Aktien als Gegenleistung für eine Sacheinlage zu verwenden, wodurch die Gesellschaft
in die Lage versetzt wird, eigene Aktien als Akquisitionswährung nutzen zu können.
Die vorgeschlagene Ermächtigung soll der Gesellschaft die Möglichkeit geben, sich
bietende Gelegenheiten zum Erwerb von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen
im Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre flexibel und kostengünstig ausnutzen
zu können und hierbei die Zahlung des Kaufpreises durch erworbene eigene Aktien bewirken
zu können.

Der Vorstand wird der Hauptversammlung über jede Ausnutzung der vorgeschlagenen Ermächtigung
zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien Bericht erstatten.

III. Weitere Angaben zur Einberufung

Durchführung als virtuelle Hauptversammlung

Vor dem Hintergrund der fortdauernden Covid-19 Pandemie hat der Vorstand mit Zustimmung
des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung gemäß § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz
als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft abzuhalten.

Übertragung in Bild und Ton

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 Covid-19-Gesetz wird die Hauptversammlung live in Bild
und Ton über die Internetseite der Gesellschaft unter

 

https:/​/​www.peh.de/​hauptversammlungen/​

übertragen.

Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten oder eine Teilnahme
im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG ist ausgeschlossen. Die Stimmrechtsausübung der
Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten erfolgt ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter.

Teilnahmebedingungen

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der virtuellen Hauptversammlung
anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und
zur Ausübung des Stimmrechts nachweisen. Die Anmeldung und der Nachweis müssen der
Gesellschaft mindestens sechs Tage vor der Versammlung, spätestens also bis zum 21.
Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der folgenden Adresse zugehen:

 

PEH Wertpapier AG

c/​o Computershare Operations Center
80249 München

Telefax: +49 89 30903 – 74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Die Berechtigung ist durch eine in Textform und in deutscher oder englischer Sprache
erstellte Bescheinigung des Letztintermediärs (depotführendes Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut)
über den Anteilsbesitz nachzuweisen. Die Bescheinigung hat sich auf den Beginn des
21. Tages vor der Versammlung, also auf den Beginn des 7. Juni 2022, 0:00 Uhr (MESZ),
zu beziehen (Nachweisstichtag bzw. Record Date).

Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes erhalten die angemeldeten
Aktionäre Zugangskarten, auf denen die Zahl ihrer Stimmen verzeichnet und die erforderlichen
Zugangsdaten für das internetbasierte Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (Aktionärsportal)
abgedruckt sind.

Um den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes
an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags (Record Date)

Der Nachweisstichtag (Record Date) ist das entscheidende Datum für den Umfang und
die Ausübung des Teilnahme- und Stimmrechts in der Hauptversammlung. Im Verhältnis
zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung
des Stimmrechts als Aktionär nur, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Record
Date erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Record Date haben hierfür
keine Bedeutung. Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Record Date erworben haben,
können nicht an der Hauptversammlung teilnehmen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und den Nachweis erbracht haben, sind auch dann zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und zur Ausübung des Stimmrechts berechtigt, wenn sie die Aktien nach dem Record Date
veräußern. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und ist kein relevantes Datum für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Internetbasiertes Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (Aktionärsportal)

Die Gesellschaft hat für Zwecke der Durchführung der virtuellen Hauptversammlung ein
internetbasiertes Hauptversammlungs- und Abstimmungssystem (Aktionärsportal) einrichten
lassen, das den Aktionären und ihren Bevollmächtigten die Ausübung von Aktionärsrechten
im Zusammenhang mit der Hauptversammlung ermöglicht, ohne an der Hauptversammlung
physisch teilzunehmen.

Das Aktionärsportal ist über die Internetseite der Gesellschaft unter

 

https:/​/​www.peh.de/​hauptversammlungen/​

zugänglich. Der Zugang zum Aktionärsportal erfordert die Eingabe von Zugangsdaten,
die den Aktionären oder ihren Bevollmächtigten nach ordnungsgemäßer Anmeldung mit
der Zugangskarte übermittelt werden.

Unbeschadet der nachstehend im Einzelnen beschriebenen weiteren Möglichkeiten zur
Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der Hauptversammlung können Aktionäre
oder ihre Bevollmächtigten über das Aktionärsportal Vollmachten und Weisungen erteilen,
ihre Stimme im Wege der Briefwahl abgeben und die Übertragung der Hauptversammlung
am 28. Juni 2022 verfolgen.

Stimmrechtsausübung

Die Stimmrechtsausübung durch Aktionäre und ihre Bevollmächtigten ist gemäß § 1 Abs.
2 S. 1 Nr. 2 Covid-19-Gesetz nur schriftlich oder im Wege der elektronischen Kommunikation
als Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter möglich.

Für die Stimmrechtsausübung durch Bevollmächtigte kann ein Formular zur Stimmrechtsvertretung
über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.peh.de/​hauptversammlungen/​

heruntergeladen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können ihre Stimme per Briefwahl abgeben. Zur
Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt,
die sich rechtzeitig zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet haben. Die Stimmabgabe
per Briefwahl kann über das Aktionärsportal vorgenommen werden. In diesem Fall ist
die Stimmabgabe während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmungen möglich.

Über das Aktionärsportal kann die Stimmabgabe per Briefwahl bis zum Beginn der Abstimmungen
erteilt, geändert oder widerrufen werden. Das gilt ebenfalls für in Textform vorab
übermittelte Stimmabgaben per Briefwahl.

Die Stimmabgabe per Briefwahl kann auch postalisch, per E-Mail oder per Telefax bis
spätestens zum 27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet
werden, das den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt wird.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Bevollmächtigte

Aktionäre können ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, zum Beispiel durch einen
Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären oder eine andere Person ihrer Wahl,
ausüben lassen. Die Erteilung einer Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung
gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Auch in diesem Fall ist eine rechtzeitige
Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Bevollmächtigte können nicht
physisch an der Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht für die von
ihnen vertretenen Aktionäre lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von
(Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Die Erteilung einer Vollmacht kann auch postalisch, per E-Mail oder per Telefax bis
spätestens zum 27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ) an die vorgenannte Anschrift zur Anmeldung
zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden. Hierfür kann das Formular verwendet
werden, das den Aktionären mit der Zugangskarte übersandt wird.

Die Vollmachtserteilung kann auch über das Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen
vorgenommen werden.

Verfahren für die Stimmabgabe durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können sich durch die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter vertreten lassen. Den Stimmrechtsvertretern müssen neben der
Vollmacht auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Sie üben
das Stimmrecht ausschließlich auf Grundlage der Weisungen aus. Auch in diesem Fall
ist eine rechtzeitige Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung erforderlich. Die
Vollmacht und die Erteilung von Weisungen bedarf der Textform und kann bis spätestens
zum 27. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), postalisch, per E-Mail oder per Telefax an die
vorgenannte Anschrift zur Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung übersandt werden.
Hierfür kann das Formular verwendet werden, das den Aktionären mit der Zugangskarte
übersandt wird.

Über das Aktionärsportal können Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
bis zum Beginn der Abstimmungen erteilt, geändert oder widerrufen werden. Das gilt
ebenfalls für in Textform vorab übermittelte Vollmachten mit Weisungen an die Stimmrechtsvertreter.

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten Stimmrechte fristgemäß auf mehreren Wegen, per Brief, E-Mail, Telefax oder
elektronisch über das Aktionärsportal oder gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG
in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und Art. 9 Abs. 4 der Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212 (Übermittlung durch Intermediäre) durch Briefwahl ausgeübt oder Vollmacht
und ggf. Weisungen erteilt werden, werden diese unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs
in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. elektronisch über das Aktionärsportal,
2. gemäß § 67c Abs. 1 und Abs. 2 S. 3 AktG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und 3 und
Art. 9 Absatz 4 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212), 3. per E-Mail, 4. per
Fax und 5. per Brief.

Gehen auf demselben Übermittlungsweg fristgemäß mehrere Briefwahlstimmen oder Vollmachten
und ggf. Weisungen zu, ist die zeitlich zuletzt zugegangene Erklärung verbindlich.
Eine spätere Stimmabgabe als solche gilt nicht als Widerruf einer früheren Stimmabgabe.
Der zuletzt zugegangene, fristgerechte Widerruf einer Erklärung ist maßgeblich.

Sollten auf dem gleichen Weg Erklärungen mit mehr als einer Form der Stimmrechtsausübung
eingehen, gilt: Briefwahlstimmen haben Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht
und ggf. Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft und letztere haben
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an einen Intermediär,
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie einer
diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Person.

Sollte ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater gemäß §
134a AktG sowie eine diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person zur Vertretung
nicht bereit sein, werden die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Vertretung
entsprechend der Weisungen bevollmächtigt.

Die Stimmabgaben per Briefwahlstimmen bzw. Vollmachten und ggf. Weisungen zu Tagesordnungspunkt
2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behalten ihre Gültigkeit auch im Falle der Anpassung
des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer Änderung der Anzahl dividendenberechtigter
Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme bzw. Weisung
entsprechend für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Rechte der Aktionäre

Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen
(das entspricht einem anteiligen Betrag von € 90.690,00 am Grundkapital), können verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen schriftlich an den Vorstand gerichtet
werden und der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Versammlung, also bis zum 28.
Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen.

 

PEH Wertpapier AG

Vorstand
Bettinastraße 57 – 59
60325 Frankfurt am Main

Die Antragsteller müssen nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag
des Zugangs des Ergänzungsverlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien
bis zur Entscheidung des Vorstands über den Antrag halten.

Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit
der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich in gleicher Weise wie die Einberufung
bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß § 126 Abs. 1, § 127 AktG

Jeder Aktionär ist berechtigt, Gegenanträge oder Wahlvorschläge zu den Punkten der
Tagesordnung zu übersenden.

Die Gesellschaft wird Anträge i.S.v. § 126 AktG von Aktionären einschließlich des
Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
unter

 

https:/​/​www.peh.de/​hauptversammlungen/​

zugänglich machen, wenn der Aktionär mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also
bis zum 13. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), der Gesellschaft einen zulässigen Gegenantrag
gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt
der Tagesordnung mit Begründung an nachfolgend genannte Adresse übersandt hat.

 

PEH Wertpapier AG

Investor Relations
Bettinastraße 57 – 59
60325 Frankfurt am Main

Telefax: +49 69 2474799 10
E-Mail: info@peh.de

Diese Regelungen gelten für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl des Abschlussprüfers
sinngemäß, wobei Wahlvorschläge keiner Begründung bedürfen.

Aktionäre werden gebeten, ihre Aktionärseigenschaft im Zeitpunkt der Übersendung des
Gegenantrags oder Wahlvorschlags nachzuweisen.

Gemäß § 1 Abs. 2 S. 3 Covid-19-Gesetz gelten Gegenanträge oder Wahlvorschläge von
Aktionären, die nach § 126 oder § 127 des Aktiengesetzes zugänglich zu machen sind,
als in der Hauptversammlung gestellt, wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag
unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet
ist.

Fragerecht der Aktionäre

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten haben gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Covid-19-Gesetz
ein Fragerecht im Wege der elektronischen Kommunikation. Hierfür müssen sich Aktionäre
und ihre Bevollmächtigten zuvor ordnungsgemäß anmelden. Der Vorstand entscheidet nach
pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen der Aktionäre und
ihrer Bevollmächtigten sind bis spätestens 26. Juni 2022, 24:00 Uhr (MESZ), im Wege
der elektronischen Kommunikation, unter Nennung des vollständigen Namens und der Nummer
der Zugangskarte, unter der E-Mail-Adresse

 

info@peh.de

einzureichen. Zugelassen sind nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie
z.B. PDF- oder Word-Dokumente und Videos.

Darüber hinaus steht den Aktionären und ihren Bevollmächtigten in und während der
virtuellen Hauptversammlung weder das Auskunftsrecht gemäß § 131 AktG noch ein Rede-
und Fragerecht zu.

Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können gemäß
§ 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Covid-19-Gesetz Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
erklären. In Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG wird auf das Erfordernis des Erscheinens
in der Hauptversammlung verzichtet. Der Widerspruch kann am Tag der virtuellen Hauptversammlung
ab deren Beginn bis zu deren Schließung durch den Versammlungsleiter unter Angabe
der Nummer der Anmeldung (Nummer der Zugangskarte) sowie des Namens im Wege der elektronischen
Kommunikation unter der E-Mail-Adresse

 

info@peh.de

erklärt werden. Zugelassen sind nur textliche E-Mails, also E-Mails ohne Anhang, wie
z.B. PDF- oder Word-Dokumente und Videos. Der Notar hat die Gesellschaft zur Entgegennahme
von Widersprüchen ermächtigt und erhält die Widersprüche hierüber.

Weitergehende Erläuterungen der Rechte der Aktionäre

Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126
Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG i.V.m. § 1 Abs. 2 Covid-19-Gesetz stehen auf der
Internetseite unter

 

https:/​/​www.peh.de/​hauptversammlungen/​

zur Verfügung.

Angaben gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 WpHG

Das Grundkapital der Gesellschaft ist im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung
eingeteilt in 1.813.800 nennwertlose Stückaktien mit insgesamt 1.813.800 Stimmrechten.
Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung 180.143
eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen, so dass die Gesamtzahl der
Stimmrechte 1.633.657 beträgt.

Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Folgende Informationen sind ab der Einberufung auf der Internetseite der Gesellschaft
unter

 

https:/​/​www.peh.de/​hauptversammlungen/​

zugänglich:

 

der Inhalt dieser Einberufung mit Tagesordnung, Beschlussvorschlägen, Vergütungsbericht
und Bericht des Vorstands zu TOP 8

weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre

der Jahresabschluss der PEH Wertpapier AG

der Konzernabschluss

der Lagebericht

der Konzernlagebericht

der Bericht des Aufsichtsrats und

der erläuternde Bericht des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1, § 315a Abs.
1 HGB

sowie ein Formular zur Stimmrechtsvertretung.

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter.

Diese Daten umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine
etwaige E-Mail-Adresse, den jeweiligen Aktienbestand, die Nummer der Zugangskarte,
die Stimmabgaben bei der Briefwahl und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten
sowie Weisungen zur Stimmrechtsausübung und die zur Beantwortung übermittelten Fragen
und Widersprüche gegen die Beschlussfassungen. Je nach Lage des Falls kommen auch
weitere personenbezogene Daten in Betracht.

Verantwortlicher, Zweck und Rechtsgrundlage

Für die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck
der Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an
der Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1
lit. c DSGVO.

Empfänger

Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene Dienstleister
und Berater. Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten,
die zur Ausführung des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und
Berater verarbeiten diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. lm Übrigen
werden personenbezogene Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären
und Aktionärsvertretern zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis.

Speicherungsdauer

Die personenbezogenen Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist
oder die Gesellschaft ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat, etwa im Falle
gerichtlicher oder außergerichtlicher Streitigkeiten aus Anlass der Hauptversammlung.
Anschließend werden die personenbezogenen Daten gelöscht.

Betroffenenrechte

Betroffene haben nach Kap. III DSGVO unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen
ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-, Widerspruchs- und Löschungsrecht
mit Blick auf Ihre personenbezogenen Daten und deren Verarbeitung sowie ein Recht
auf Datenübertragbarkeit. Außerdem steht Betroffenen ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu.

Kontaktdaten

Die Kontaktdaten der Gesellschaft lauten:

 

PEH Wertpapier AG
Bettinastraße 57-59
60325 Frankfurt am Main
Telefax: +49 69 2474799 10

Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter: datenschutz@peh.de

 

Frankfurt am Main, im Mai 2022

PEH Wertpapier AG

DER VORSTAND

 

Angaben zu den zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten

Gregor Langer

Ausgeübte Tätigkeit: Geschäftsführender Gesellschafter der M2L Gesellschaft für Finanzierungslösungen
mbH, Kelkheim

Beruf: Kaufmann

Wohnort: Kelkheim

Geburtsdatum: 12. April 1963

Staatsangehörigkeit: belgisch

verheiratet, zwei Kinder

Beruflicher Werdegang

Seit 3/​2018: M&A Beratung und Projektsteuerung
4/​1994 bis 12/​2008: Geschäftsführender Gesellschafter AML Leasing für mobile Wirtschaftsgüter
4/​1993 bis 4/​1994: CMA Group, Bad Soden, Vertriebsleitung nach Übernahme der HG Leasing
5/​1990 bis 4/​1993: HG Leasing GmbH, Bad Soden, Vertrieb (Minderheitsgesellschafter)
10/​1988 bis 5/​1990: Atlantic International Leasing GmbH, Bad Soden
12/​1987 bis 10/​1988: InterContinental Hotel Group, Frankfurt/​Main
3/​1986 bis 12/​1987: InterContinental Hotel Group, Brüssel/​Belgien
8/​1985 bis 3/​1986: Trusthouse Forte Hotels, Amsterdam/​Niederlande

Mitgliedschaften

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

capsensixx AG, Frankfurt am Main, stellvertretender Vorsitzender,

PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich, stellvertretender Vorsitzender.

Rudolf Locker

Ausgebübte Tätigkeit: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis

Beruf: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Wohnort: Schmitten

Geburtsdatum: 25. Januar 1948

Staatsangehörigkeit: deutsch

verheiratet, drei Kinder

Mitglied Steuerberaterkammer Hessen, Wirtschaftsprüferkammer

Beruflicher Werdegang

Seit 1995: Partner, später Aufsichtsrat und Gesellschafter, btu beraterpartner AG Steuerberatungsgesellschaft,
Oberursel
Seit 1976: in eigener Kanzlei
1973 bis 1978: Arthur Andersen, WPG StBG Frankfurt
1968 bis 1973: Bundeswehr und Studium BWL, Betriebswirt grad

Mitgliedschaften

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

btu beraterpartner Holding AG Steuerberatungsgesellschaft, Oberursel, Vorsitzender,

capsensixx AG, Frankfurt am Main, Vorsitzender,

PEH Wertpapier AG Österreich, Wien, Österreich.

Prof. Dr. Hermann Wagner

Ausgeübte Tätigkeit: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis

Beruf: Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Wohnort: Frankfurt am Main

Geburtsdatum: 4. Juli 1956

Staatsangehörigkeit: deutsch

Mitglied Steuerberaterkammer Hessen, Wirtschaftsprüferkammer, Institut der Wirtschaftsprüfer

Beruflicher Werdegang

Seit 7/​2008: Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in eigener Praxis
Seit 4/​2008: Professur an der Frankfurt School of Finance and Management im Fachgebiet Financial
Management, seit 9/​2010 reduzierter Umfang als Honorarprofessur
7/​2002 bis 6/​2008: Vorstandsmitglied und Partner bei Ernst & Young AG, verantwortlich für den Bereich
Global Financial Services
1/​1999 bis 7/​2002: Partner bei Arthur Andersen GmbH, verantwortlich für Region Mitte und den Bereich
Financial Services
1/​1993 bis 12/​1998: Partner bei KPMG Deutsche Treuhand-Gesellschaft AG, zuletzt Niederlassungsleiter in
Frankfurt am Main
9/​1983: Eintritt bei Peat Marwick, Mitchell & Co, Frankfurt am Main, zuletzt Partner bei KPMG
Peat Marwick Treuhand GmbH

Mitgliedschaften

in gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen
Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen

capsensixx AG, Frankfurt am Main,

Squadra Immobilien GmbH & CO. KGaA, Vorsitzender,

Aareal Bank AG, Vorsitzender.

Angaben gemäß Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 für die Mitteilung nach § 125
AktG der PEH Wertpapier AG

A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses c917f7f47fccec11812e005056888925
2. Art der Mitteilung NEWM
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE0006201403
2. Name des Emittenten PEH Wertpapier AG
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 20220628
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 12:00 UTC
3. Art der Hauptversammlung GMET
4. Ort der Hauptversammlung https:/​/​www.peh.de/​hauptversammlungen/​
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes:
Bettinastraße 57
60325 Frankfurt am Main
Deutschland
5. Aufzeichnungsdatum (Record Date) 20220606, 22:00 UTC
6. Uniform Ressource Locator (URL) https:/​/​www.peh.de/​hauptversammlungen/​
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