Pfeiffer Vacuum Technology AG – Einladung zur Hauptversammlung

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Aßlar

ISIN DE0006916604 /​ WKN 691660

EINLADUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu unserer

ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

AM DONNERSTAG, DEN 19. MAI 2022, 10:00 UHR MESZ

herzlich ein.

Im Hinblick auf das anhaltend hohe Infektionsgeschehen durch die COVID-19-Pandemie
und ihre ungewisse Entwicklung hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen,
die diesjährige ordentliche Hauptversammlung nach Maßgabe des § 1 Abs. 2 des Gesetzes
über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht
zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in der Fassung
vom 10. September 2021 („COVID-19 Maßnahmengesetz”) als sog. virtuelle Hauptversammlung
und damit ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten abzuhalten.
Die gesamte virtuelle Hauptversammlung wird für Aktionäre und ihre Bevollmächtigten
mit Bild und Ton live übertragen.

Soweit die Hauptversammlung eine Zusammenkunft von Mitgliedern der Verwaltung, des
Versammlungsleiters und des die Niederschrift aufnehmenden Notars erforderlich macht,
ist der Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes das Gesellschaftshaus
Palmengarten, Palmengartenstraße 11, 60325 Frankfurt am Main. In Übereinstimmung mit
den gesetzlichen Bestimmungen hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen,
die Hauptversammlung zum Schutz aller Beteiligten ohne physische Präsenz der Aktionäre
und ihrer Bevollmächtigten durchzuführen; demgemäß besteht kein Recht der Aktionäre
oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter),
an dieser Versammlung physisch teilzunehmen.

 
I.

TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der Pfeiffer Vacuum Technology AG und
des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2021, des zusammengefassten Lage-
und Konzernlageberichts für die Pfeiffer Vacuum Technology AG und den Pfeiffer Vacuum
Technology Konzern, des Vorschlags des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns,
des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a Abs. 1, 315a Abs.
1 HGB sowie des Berichts des Aufsichtsrats über das Geschäftsjahr 2021

Die vorgenannten Unterlagen sind ab ihrer Einberufung und während der Dauer der Hauptversammlung
über die Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

zugänglich.

Zu Tagesordnungspunkt 1 ist – abgesehen von der Beschlussfassung über die Vewendung
des Bilanzgewinns unter Tagesordnungspunkt 2 – keine Beschlussfassung der Hauptversammlung
vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahres- und Konzernabschluss
gemäß den gesetzlichen Bestimmungen bereits am 24. März 2022 festgestellt beziehungsweise
gebilligt hat.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2021
ausgewiesenen Bilanzgewinn von Euro 180.459.837,58 wie folgt zu verwenden:

Ausschüttung einer Dividende von Euro 4,08 auf jede dividendenberechtigte Stückaktie
für das Geschäftsjahr 2021
Euro 40.260.048,72
Gewinnvortrag Euro 140.199.788,86
Bilanzgewinn Euro 180.459.837,58

Die Dividende ist am 24. Mai 2022 zahlbar.

Dieser Gewinnverwendungsvorschlag basiert auf der Annahme eines dividendenberechtigten
Grundkapitals in Höhe von Euro 25.261.207,04, eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber
lautende Stückaktien. Sollte die tatsächliche Anzahl der dividendenberechtigten Aktien
– und damit die Dividendensumme – im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Verwendung
des Bilanzgewinns geringer sein, wird von Vorstand und Aufsichtsrat ein entsprechend
angepasster Beschlussvorschlag zur Gewinnverwendung unterbreitet, der unverändert
eine Ausschüttung von Euro 4,08 je dividendenberechtigter Stückaktie vorsieht, bei
dem aber der sich dann ergebende Restbetrag des Bilanzgewinns zusätzlich auf neue
Rechnung vorgetragen wird.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Vorstandsmitgliedern
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, allen im Geschäftsjahr 2021 amtierenden Aufsichtsratsmitgliedern
für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

Es ist vorgesehen, die Abstimmung im Wege der Einzelentlastung vorzunehmen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung seines Prüfungsausschusses,
vor, die PricewaterhouseCoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am
Main, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu
wählen.

Der Prüfungsausschuss hat gemäß Art. 16 Abs. 2 Unterabs. 3 der EU-Abschlussprüferverordnung
(Verordnung (EU) Nr. 537/​2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April
2014) erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte
ist und ihm keine Beschränkung im Hinblick auf die Auswahl eines bestimmten Abschlussprüfers
(Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüferverordnung) auferlegt wurde.

6.

Billigung des Vergütungsberichts

Nach der Änderung des Aktiengesetzes durch das Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) ist ein Vergütungsbericht gemäß § 162 Aktiengesetz („AktG“) von Vorstand
und Aufsichtsrat zu erstellen und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur
Billigung vorzulegen.

Der Vergütungsbericht der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2021 wurde in Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin formell geprüft, ob die
Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht wurden. Der Vermerk über die Prüfung
des Vergütungsberichts ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den nach § 162 AktG erstellten und geprüften
Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr 2021 zu billigen.

Der Vergütungsbericht ist im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt II. wiedergegeben
und ab ihrer Einberufung sowie während der Dauer der Hauptversammlung über die Internetseite
der Gesellschaft unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

zugänglich.

7.

Änderung von § 12 Abs. 4 der Satzung

Nach der geltenden Fassung des § 12 Abs. 4 der Satzung sind nur diejenigen Aktionäre
zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung
von Anträgen berechtigt, die sich bis zum sechsten Tag vor der Hauptversammlung bei
der Gesellschaft oder einer in der Einladung zur Hauptversammlung bezeichneten Stelle
schriftlich, per Telefax oder in Textform (§ 126b BGB) anmelden. Um die Form der Anmeldung
flexibel und gleichzeitig datenschutzrechtlich sicher bestimmen zu können, schlagen
Vorstand und Aufsichtsrat vor, § 12 Abs. 4 der Satzung zu ändern und wie folgt neu
zu fassen:

„(4)

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts und zur Stellung
von Anträgen sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis zum sechsten Tage
vor der Hauptversammlung bei der Gesellschaft oder einer in der Einberufung bezeichneten
Stelle in Textform (§ 126b BGB) oder auf einem sonstigen, von der Gesellschaft näher
zu bestimmenden elektronischen Weg anmelden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen.
Die Anmeldung muss in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.”

8.

Billigung einer Änderung des Vergütungssystems für die Mitglieder des Vorstands

Der Aufsichtsrat hat am 24. März 2022 beschlossen, das im Jahr 2021 verabschiedete
und von der ordentlichen Hauptversammlung 2021 gebilligte Vergütungssystem für die
Mitglieder des Vorstands („Vergütungssystem 2021”) punktuell zu ändern und diese Änderung
der diesjährigen ordentlichen Hauptversammlung zur Billigung vorzulegen. Die Änderung
bezieht sich auf die verhältnismäßige Gewichtung der finanziellen und der nicht-finanziellen
Leistungsparameter bei der erfolgsabhängigen, jahresbezogenen Tantieme („Zieltantieme”)
und bei der langfristigen variablen Vergütung („LTI”). Bei der Zieltantieme sollen
die finanziellen Ziele maximal bis zu 50 % (bisher zwischen 70 und 95 %) der insgesamt
zu verfolgenden Ziele ausmachen, die nicht-finanziellen Leistungsziele mindestens
50 % der zu verfolgenden Ziele (bisher maximal 30 % und nicht weniger als 5 %.). Bei
dem LTI tragen die vom Aufsichtsrat jeweils individuell für das einzelne Vorstandsmitglied
festgesetzten Key Performance Indicators mit hälftiger Gewichtung zur Bestimmung der
jeweiligen Bonuszahlung bei; im Übrigen ist die EBITDA-Entwicklung der Gesellschaft
im jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraum maßgeblich. Diese je hälftige Gewichtung soll unverändert
bleiben. Bei den im Rahmen des LTI individuell festzusetzenden Key Performance Indicators
sollen aber – entsprechend der Regelung zur Zieltantieme – die nicht-finanziellen
Leistungsziele ebenfalls mindestens 50 % der zu verfolgenden Ziele insgesamt betragen
und die finanziellen Ziele sollen maximal bis zu 50 % der insgesamt zu verfolgenden
Ziele ausmachen.

Mit dieser Änderung soll im Rahmen der variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung
eine deutlich stärkere Gewichtung derjenigen Zielparameter erreicht werden, die auf
die Verfolgung einer langfristigen und nachhaltigen Unternehmensentwicklung unter
besonderer Berücksichtigung von ESG (Environmental, Social and Governance)-Zielen ausgerichtet sind.

Die entsprechende geänderte Passage in Ziffer 7, 7.1 des Vergütungssystems 2021 lautet
danach wie folgt (die Änderungen gegenüber dem Vergütungssystem 2021 sind durch Fettdruck
hervorgehoben):

7.1 Zieltantieme

Für das jeweilige Geschäftsjahr wird eine jahresbezogene Tantieme in Abhängigkeit
von der Erreichung vorab festgelegter Ziele zugesagt. Für den Fall vollständiger Zielerreichung
(100 %) wird ein fester Bruttobetrag als „Zieltantieme” festgelegt. Bei nicht vollständiger
Zielerreichung wird die Tantieme anteilig entsprechend dem Zielerreichungsgrad gewährt.

Beispiel: Werden die Ziele zu 95 % erreicht, beträgt die Tantieme 95 % der Zieltantieme.

Die jahresbezogene Zieltantieme orientiert sich an finanziellen und an nicht-finanziellen,
strategischen Zielen, die sich auf Gesamtziele für den Vorstand insgesamt und individuelle
Ziele für das jeweilige Vorstandsmitglied aufteilen. Der Anteil der nicht-finanziellen
Ziele kann bis zu

100 %
und soll nicht weniger als
50 %
der Ziele insgesamt betragen.

Das Vergütungssystem im Übrigen, einschließlich insbesondere auch der Verweisung in
Ziffer 7.2 lit. (c), 2. Absatz mit der entsprechenden Anwendung der vorstehenden Bestimmung
im Rahmen des LTI, bleibt unverändert. Das Vergütungssystem 2021 ist in der von der
Hauptversammlung 2021 gebilligten Fassung unter Berücksichtigung der vorstehend beschriebenen
Änderung (hervorgehoben durch Fettdruck) im Anschluss an die Tagesordnung im Abschnitt
III einsehbar.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die vorstehend beschriebene Änderung des Vergütungssystems
2021 zu billigen.

 
II.

ANGABEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 6:

Den Vergütungsbericht 2021 und den Prüfvermerk finden Sie nachfolgend.

VERGÜTUNGSBERICHT 2021

Der neu gestaltete Vergütungsbericht 2021 enthält die Darstellung und Erläuterung
der Vergütung, die die Mitglieder des Vorstands der Pfeiffer Vacuum Technology AG
(nachfolgend: „Gesellschaft”) sowie die Mitglieder des Aufsichtsrats der Gesellschaft im Geschäftsjahr 2021 erhalten
haben. Der Vergütungsbericht trägt den Anforderungen des deutschen Handelsgesetzbuchs
(HGB) sowie des deutschen Aktiengesetzes (AktG) Rechnung. Insbesondere enthält der
neu gestaltete Vergütungsbericht alle Angaben gemäß § 162 AktG in der Fassung des
Gesetzes zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie („ARUG II”). Davon umfasst sind Erläuterungen, inwieweit und auf welche Weise das vom Aufsichtsrat
entwickelte und von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 gebilligte Vergütungssystem
für den Vorstand umgesetzt worden ist. Entsprechendes gilt für die Umsetzung des Vergütungssystems
für den Aufsichtsrat, das in derselben Hauptversammlung gebilligt wurde.

Das vom Aufsichtsrat am 22. März 2021 zur Billigung durch die Hauptversammlung verabschiedete
Vergütungssystem für den Vorstand ist seit Vorlage an die Hauptversammlung für den
Aufsichtsrat bindend. Die Vorstandsdienstverträge mit den beiden amtierenden Vorstandsmitgliedern,
die zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen waren, entsprechen in wesentlichen Teilen
dem Vergütungssystem, weichen bei den Bestimmungen über die variablen Vergütungsbestandteile
aber teilweise davon ab. Hierauf wird bei den nachfolgenden Erläuterungen jeweils
hingewiesen.

Der Aufsichtsrat wird bei dem Abschluss zukünftiger Vorstandsdienstverträge dafür
Sorge tragen, dass dem verabschiedeten Vergütungssystem in vollständiger Weise Rechnung
getragen wird.

VERGÜTUNG DES VORSTANDS

Berücksichtigung des Vergütungssystems des Vorstands und Bestätigung durch die Aktionär:innen

Nach Vorarbeiten im Geschäftsjahr 2020 hat der Aufsichtsrat auf Empfehlung seines
Personalausschusses und unter Berücksichtigung der Vorgaben gemäß § 87a Abs. 1 AktG
sowie Grundsatz 23 des DCGK 2020 im Januar 2021 das neue System für die Vergütung
der Vorstandsmitglieder beschlossen und alsdann im März 2021, vor der Vorlage an die
Hauptversammlung, geringfügig angepasst. Dieses Vergütungssystem wurde von den Aktionär:innen
der Gesellschaft in der Hauptversammlung vom 12. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 99,04
% des anwesenden Grundkapitals gebilligt. Neben den gesetzlichen Erfordernissen wurde
bei der Überarbeitung des Vergütungssystems auch den Empfehlungen des DCGK 2020 weitestgehend
Rechnung getragen. Die Prüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung erfolgt
auf horizontaler Ebene auf der Basis eines Vergleichs mit geeigneten anderen, im TecDAX
oder im SDAX börsennotierten Unternehmen, wobei für diesen Marktvergleich insbesondere
die Kennzahlen Umsatz, Anzahl der Mitarbeitenden und Marktkapitalisierung berücksichtigt
werden. Der Aufsichtsrat hat in diesem Zusammenhang die Heidelberger Druckmaschinen
AG, die Deutz AG, die Jenoptik AG und die Carl Zeiss Meditec AG als Vergleichsunternehmen
ausgewählt.

Allerdings hat sich der Aufsichtsrat dagegen entschieden, den Empfehlungen in G.10
Satz 1 und Satz 2 DCGK 2020 zu entsprechen. Der Empfehlung in G.10 Satz 1 DCGK 2020,
wonach die variablen Bestandteile der Vorstandsvergütung überwiegend in Aktien angelegt
oder entsprechend aktienbasiert gewährt werden sollen, steht der Aufsichtsrat skeptisch
gegenüber, weil die Mitglieder des Vorstands damit dem Risiko negativer, auf Marktschwankungen
beruhender Kursentwicklungen ausgesetzt wären, auf die der Vorstand keinen unmittelbaren
Einfluss hat. Außerdem wird der Empfehlung in G.10 Satz 2 DCGK 2020, wonach langfristig
variable Gewährungsbeträge erst nach vier Jahren verfügbar sein sollen, nicht entsprochen.
Stattdessen sieht das Vergütungssystem eine langfristige variable Vergütung bezogen
auf einen dreijährigen Bemessungszeitraum vor, wobei die Auszahlung jeweils im Anschluss
an die ordentliche Hauptversammlung nach Ablauf des dreijährigen Bemessungszeitraums
erfolgt. Der Aufsichtsrat ist der Auffassung, dass damit die angestrebte langfristige
Incentivierung hinreichend sichergestellt wird, die durch einen längeren Auszahlungszeitraum
nicht gesteigert würde.

Gemäß den Vorgaben des von der Hauptversammlung gebilligten Vergütungssystems lässt
sich der Aufsichtsrat bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung von den folgenden
Grundsätzen leiten:

Die Mitglieder des Vorstands sollen dazu angehalten werden, auf die Erreichung der
strategischen Unternehmensziele hinzuwirken. In deren Mittelpunkt stehen (i) die Sicherstellung
einer nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung und Wertsteigerung, (ii)
die Steigerung des Marktanteils und des weiteren Wachstums, (iii) der Ausbau der globalen
Präsenz, insbesondere in ausgewählten Wachstumsmärkten, (iv) die Verfolgung einer
an der Kundenzufriedenheit orientierten Vertriebspolitik sowie (v) die Verfolgung
von Nachhaltigkeitszielen, zu denen insbesondere eine Steigerung der Effizienz im
Umgang mit Energie und Rohstoffen gehört. Im Rahmen der variablen Vergütung werden
deshalb teilweise neben finanziellen auch nicht-finanzielle Leistungskriterien festgesetzt,
die Aspekten der Corporate Social Responsibility und der Nachhaltigkeit verpflichtet
sind.

Insbesondere die langfristige variable Vergütung ist ein wesentlicher Bestandteil
der Vergütungsstruktur und soll die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
und die Geschäftsstrategie unterstützen.

Die Vergütung soll der Größe und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen.

Die Vergütung soll dem individuellen Leistungsbeitrag angemessen entsprechen. Besondere
Leistungen sollen mit einer entsprechend höheren Vergütung honoriert werden, während
das Verfehlen von Leistungszielen zu spürbaren Abschlägen bei der Vergütungshöhe führen
soll.

Im Vergleich zu Unternehmen ähnlicher Größenordnung soll die Vergütung attraktiv sein,
um besonders qualifizierte Vorstandsmitglieder zu gewinnen und auf Dauer zu halten.

Die Vergütung soll zu einer Harmonisierung der Interessen der Vorstandsmitglieder
mit denjenigen der Aktionär:innen und der weiteren Stakeholder beitragen. Insbesondere
den variablen, performance-abhängigen Vergütungsbestandteilen kommt in diesem Zusammenhang
eine wesentliche Bedeutung zu.

In Entsprechung dieser Grundsätze, sowie in Entsprechung des Vergütungssystems im
Allgemeinen, setzte der Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Personalausschuss,
im Berichtsjahr die konkreten Zielparameter der Vorstandsmitglieder fest und traf
eine Feststellung über die jeweils individuell vereinbarten Zielerreichungsparameter.
Insbesondere der Definition und etwaigen Anpassung der variablen, performance-abhängigen
Vergütungsparameter kam dabei eine entscheidende Bedeutung zu, um gewährleisten zu
können, dass die Vergütung der Vorstandsmitglieder einen wichtigen Beitrag zur Förderung
der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft leistet.

Das Vergütungssystem des Vorstands enthält, ebenso wie die Vorstandsdienstverträge
der amtierenden Vorstandsmitglieder, Malus- und Clawback-Regelungen, von denen der Aufsichtsrat im Einzelfall Gebrauch machen kann. Hiernach kann der
Aufsichtsrat für die Gesellschaft bei schwerwiegenden unterjährigen Sorgfaltspflichtverstößen
eines Vorstandsmitglieds die entsprechenden variablen Vergütungsbestandteile eines
Vorstandsmitglieds kürzen, vollständig streichen beziehungsweise nach bereits erfolgter
Auszahlung ganz oder teilweise zurückfordern. Der Aufsichtsrat entscheidet hierüber
im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen und hat in seiner Entscheidung insbesondere
die Schwere des Verstoßes sowie die Höhe des dadurch verursachten Vermögens- oder
Reputationsschadens zu berücksichtigen. Im Berichtszeitraum hatte der Aufsichtsrat
keinen Anlass, von der Möglichkeit der Malus- bzw. Clawback-Regelung Gebrauch zu machen.

In den Vorstandsdienstverträgen von Dr. Britta Giesen und Wolfgang Ehrk sind ferner
– ebenfalls in Entsprechung des geltenden Vergütungssystems für den Vorstand – Regelungen
getroffen worden, nach denen diesen im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit
keine Zahlungen gewährt, zugesagt oder geleistet werden dürfen, die den Wert von zwei
Jahresvergütungen bzw. den Wert der für die Restlaufzeit der Vorstandsdienstverträge
überschreiten dürfen (sog. „Abfindungs Cap”). Im Vorstandsdienstvertrag von Wolfgang Ehrk ist zudem geregelt, dass die Leistungen
aus Anlass der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages infolge eines Kontrollwechsels
das 1,5-fache des Abfindungs-Caps nicht übersteigen dürfen. Leistungen in diesem Zusammenhang
waren im Berichtsjahr nicht zu erbringen, weil kein Vorstandsmitglied ausgeschieden
ist.

Entsprechend der Vorgabe des Vergütungssystems des Vorstands sehen die Vorstandsverträge
Wettbewerbsverbote vor. Danach dürfen die Vorstandsmitglieder während der Dauer ihres
Anstellungsvertrages nicht für ein Unternehmen tätig werden oder an einem Unternehmen
beteiligt sein, das mit der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
im Wettbewerb steht oder in wesentlichem Umfang Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen unterhält. Unzulässig ist zudem auch eine
freiberufliche oder beratende Tätigkeit für ein solches Unternehmen. Der Dienstvertrag
mit Dr. Britta Giesen hat eine Laufzeit bis zum 31. Dezember 2023. Der bestehende
Dienstvertrag mit Wolfgang Ehrk endet am 31. Dezember 2022. Im Sommer 2021 wurde zwischen
dem Aufsichtsrat und Wolfgang Ehrk eine Vertragsverlängerung um zwei Jahre vereinbart,
die ab dem 1. Januar 2023 wirksam wird und somit am 31. Dezember 2024 endet. Aus dem
Vertrag ergeben sich keine Auswirkungen auf das Berichtsjahr 2021, insbesondere auch
keine auf die Höhe der gewährten oder geschuldeten Vergütung.

Der Aufsichtsrat hat für das Berichtsjahr geprüft, dass die im Vergütungssystem festgesetzte
Maximalvergütung auf Basis der zufließenden Beträge für die amtierenden Mitglieder
des Vorstands, nämlich brutto 1,2 Mio. € für den Vorsitzenden des Vorstands und brutto
800 T € für ordentliche Vorstandsmitglieder, im Berichtszeitraum nicht überschritten
wurde. Ausweislich der nachstehend dargestellten konkreten Vergütungstabellen mit
zugeflossenen Vergütungen von 590 T € für Dr. Britta Giesen und 404 T € für Wolfgang
Ehrk war dies nicht der Fall.

Sofern nachfolgend nicht anders angegeben, entsprechen die aktuell bestehenden Dienstverträge
dem verabschiedeten Vergütungssystem.

Festvergütung und Sachbezüge

Jedes Vorstandsmitglied erhält eine jährliche Festvergütung, die in zwölf gleichen
Teilbeträgen jeweils am Monatsende ausbezahlt wird. Beginnt oder endet der Dienstvertrag
im Verlauf des für die Zahlung der Vergütung maßgeblichen Geschäftsjahres, wird die
Festvergütung für dieses Geschäftsjahr zeitanteilig gezahlt.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Vorstands Sachbezüge, insbesondere in Form
von zur Verfügung gestellten Firmenwagen, Auslagen- und Reisekostenersatz sowie einer
Unfallversicherung. Die Gesellschaft hat zugunsten der Mitglieder des Vorstands eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung (D&O-Versicherung) abgeschlossen, die einen
gesetzlich vorgeschriebenen Selbstbehalt in Höhe von 10 % der Schadenssumme vorsieht
(§ 93 Abs. 2 Satz 3 AktG). Darüber hinaus stellt die Gesellschaft der Vorstandsvorsitzenden
Dr. Britta Giesen in bestimmten Fällen einen Fahrer. Die Nebenleistungen sind von
den Vorstandsmitgliedern grundsätzlich selbst zu versteuern. Davon abweichend besteht
in Bezug auf die Gestellung eines Fahrers für Dr. Britta Giesen eine Nettoentgeltvereinbarung,
sodass die Versteuerung in diesem Fall von der Gesellschaft getragen wird.

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile

Die erfolgsabhängigen Bestandteile der Vorstandsvergütung setzen sich aus einer jahresbezogenen
Tantieme („Zieltantieme”) und einer langfristigen variablen Vergütungskomponente, die auf einen dreijährigen
Bemessungszeitraum bezogen ist (Long Term Incentive, kurz „LTI”), zusammen.

Zieltantieme

Die Zieltantieme soll Mitglieder des Vorstands dazu motivieren, während eines Geschäftsjahres
anspruchsvolle und herausfordernde finanzielle, operative und strategische Ziele zu
erreichen. Die Ziele spiegeln die Unternehmensstrategie wider und sind darauf ausgerichtet,
den Unternehmenswert zu steigern.

Die Zieltantieme der Vorstandsmitglieder beträgt bei vollständiger Zielerreichung
für die Vorstandsvorsitzende Dr. Britta Giesen 220 T € und für Wolfgang Ehrk als weiteres
Vorstandsmitglied 140 T €. Dabei ist anzumerken, dass maximal die genannten Beträge
als Zieltantieme erdient werden können und dass die Zieltantieme auch bis auf einen
Minimalwert von null absinken kann. Die Zieltantieme wird vom Aufsichtsrat, unterstützt
durch den Personalausschuss, entsprechend der Erreichung der mit den Vorstandsmitgliedern
vereinbarten individuellen Leistungskriterien nach Ablauf des Berichtszeitraums festgesetzt,
indem der Grad der tatsächlichen Zielerreichung ermittelt und in das Verhältnis zur
angenommenen Zielerreichung von 100 % gesetzt wird. Die Zieltantieme wird im Anschluss
an die ordentliche Hauptversammlung für das jeweils vorausgegangene Jahr ausbezahlt.

Die Ermittlung der Zieltantieme für das Berichtsjahr basierte auf den zwischen dem
Aufsichtsrat und den einzelnen Vorstandsmitgliedern vereinbarten individuellen Zielvereinbarungen.

Die Zusammensetzung der gewährten und geschuldeten Vergütung in Bezug auf die Zieltantieme
2020, also die diesbezüglich zugeflossenen Beträge im Jahr 2021, basiert auf den nachfolgend
dargestellten individuellen Zielvereinbarungen, den jeweiligen Gewichtungen und den
sich daraus ergebenden Zielerreichungsgraden. Dabei werden alle amtierenden und ehemaligen
Vorstandsmitglieder aufgeführt, die im Berichtsjahr eine diesbezügliche variable Vergütung
erhalten haben.

Diese Zielvorgaben weichen im Hinblick auf den im Vergütungssystem vorgesehenen prozentualen
Anteil der kurzfristigen Ziele finanzieller Natur ab, weil sie auf der Grundlage der
bereits mit den amtierenden Vorstandsmitgliedern bestehenden Dienstverträge schon
vor der Vorlage des neuen Vergütungssystems für den Vorstand an die Hauptversammlung
festgelegt worden sind. Zukünftig wird der Aufsichtsrat dafür Sorge tragen, dass die
Vorgaben des Vergütungssystems bei der Festsetzung der individuellen Zielvereinbarung
der Vorstandsmitglieder vollumfängliche Beachtung finden.

Bedingt durch den unterjährigen Eintritt von Dr. Britta Giesen zum 1. Oktober 2020
wurde mit ihr abweichend von den zuvor dargestellten Grundsätzen für das Geschäftsjahr
2020 eine garantierte Zieltantieme in Höhe von 55 T € vereinbart. Dieser Betrag wurde
im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2021 vollständig ausgezahlt.

Die Auszahlung der Zieltantieme 2020 wurde nach der Hauptversammlung am 12. Mai 2021
vorgenommen.

Bereits während des Geschäftsjahres hat sich der Personalausschuss und im Anschluss
daran auch der Gesamtaufsichtsrat außerdem mit der Bewertung der Zieltantieme für
das Jahr 2021 beschäftigt. Die individuellen Zielvereinbarungen, die jeweiligen Gewichtungen
und die sich daraus ergebenden vorläufigen Zielerreichungsgrade ergeben sich aus nachfolgender
Übersicht.

Die genannten Beträge wurden als Rückstellung für die Zieltantieme 2021 im Jahresabschluss
erfasst. Die finale Beschlussfassung über die Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2021 erfolgt nach Vorlage des vom Abschlussprüfer geprüften Jahres- und Konzernabschlusses
der Pfeiffer Vacuum Technology AG für 2021.

Langfristige variable Vergütungskomponente/​LTI

Darüber hinaus erhält jedes Vorstandsmitglied am Ende eines dreijährigen Bemessungszeitraums
eine langfristige variable Vergütung (Long-Term Incentive oder „LTI”) in Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter, zu Beginn eines jeden dreijährigen
Bemessungszeitraumes festgelegter Ziele. Die konkrete Vergütungshöhe des LTI hängt
dabei davon ab, inwieweit dem Vorstandsmitglied zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres
innerhalb des dreijährigen Bemessungszeitraums ein in Euro zu bemessender Ausgangswert
der langfristigen variablen Bruttovergütung zugeteilt wurde („zugeteilter Ausgangswert”).

Ob und in welcher Höhe hieraus am Ende eines dreijährigen Bemessungszeitraums eine
Auszahlung des LTI erfolgt, bestimmt sich im Ausgangspunkt – mit je hälftiger Gewichtung
– zum einen nach Maßgabe der EBITDA-Entwicklung der Gesellschaft sowie zum anderen
nach der Entwicklung eines oder mehrerer, für den jeweiligen Bemessungszeitraum festgesetzter
Key Performance Indicators.

Um der nachhaltigen Unternehmensentwicklung über den gesamten dreijährigen Bemessungszeitraum
Rechnung zu tragen, unterliegt die Summe der zugeteilten Ausgangswerte zum Abschluss
eines jeden Bemessungszeitraums einer Validierung, in der das im Jahresdurchschnitt
erzielte EBIT ins Verhältnis zu einer im Vorfeld vom Aufsichtsrat definierten Ziel-EBIT
Kennzahl gesetzt wird. Weicht das durchschnittliche EBIT des dreijährigen Bemessungszeitraums
von dem Ziel-EBIT insofern ab, als dass es weniger als 75 % beträgt, entfällt jegliche
Zahlung unter dem LTI.

Liegt das durchschnittliche EBIT zwischen 75 % und dem Betrag des Ziel-EBIT, erfolgt
eine anteilige Anpassung. Überschreitet das durchschnittliche EBIT im dreijährigen
Bemessungszeitraum das Ziel-EBIT, wird diese Outperformance mit einem anteiligen Zuschlag
auf den vertraglich vereinbarten Brutto LTI Betrag belohnt, der maximal 125 % betragen
kann.

Die vertraglich vereinbarte Zielvergütung innerhalb des LTI liegt, eine vollständige
Zielerreichung ohne Berücksichtigung eines Outperformance-Zuschlags vorausgesetzt,
nach drei Jahren bei 230 T € für Dr. Britta Giesen und 160 T € für Wolfgang Ehrk als
weiteres Vorstandsmitglied. Dabei ist anzumerken, dass maximal die genannten Beträge
erdient werden können (ohne Outperformance-Zuschlag) und dass die Zielvergütung auch
bis auf einen Minimalwert von null absinken kann.

Die langfristige variable Vergütung wird unter den zuvor beschriebenen Voraussetzungen
endgültig allerdings erst am Ende des jeweiligen dreijährigen Bemessungszeitraums
festgesetzt. Die Auszahlung der 2020 zugesagten langfristigen variablen Vergütung
kann somit erstmals nach Ablauf des Geschäftsjahres 2022 erfolgen. Die Auszahlung
der 2021 gewährten langfristigen Vergütung kann entsprechend erstmals mit Ablauf des
Geschäftsjahres 2023 vorgenommen werden. Davon abweichend gibt es im Fall der Beendigung
der Dienstverträge gesonderte Fälligkeitsregelungen, die besagen, dass auch die LTI
nach der Hauptversammlung ausgezahlt werden, die über das dem letzten Dienstjahr entsprechende
Geschäftsjahr beschließt.

Die Zusammensetzung der gewährten und geschuldeten Vergütung in Bezug auf die verschiedenen
LTIs, also die diesbezüglich zugeflossenen Beträge im Jahr 2021, basiert auf den nachfolgend
dargestellten individuellen Zielvereinbarungen, den jeweiligen Gewichtungen und den
sich daraus ergebenden Zielerreichungsgraden. Dabei werden alle amtierenden und ehemaligen
Vorstandsmitglieder aufgeführt, die im Berichtsjahr eine diesbezügliche variable Vergütung
erhalten haben.

 

 

Bedingt durch den unterjährigen Eintritt von Dr. Britta Giesen zum 1. Oktober 2020
wurde mit ihr abweichend von den zuvor dargestellten Grundsätzen für das Geschäftsjahr
2020 ein garantierter LTI in Höhe von 58 T € vereinbart. Dieser Betrag wurde im Anschluss
an die ordentliche Hauptversammlung des Jahres 2021 vollständig ausgezahlt.

 

Bereits während des Geschäftsjahres hat sich der Personalausschuss und im Anschluss
daran auch der Gesamtaufsichtsrat außerdem mit der Bewertung der LTI-Zielerreichung
für das Jahr 2021 beschäftigt. Die individuellen Zielvereinbarungen, die jeweiligen
Gewichtungen und die sich daraus ergebenden vorläufigen Zielerreichungsgrade ergeben
sich aus nachfolgender Übersicht.

Die genannten Beträge wurden als Rückstellung für die Vergütung der LTIs 2021 im Jahresabschluss
erfasst. Die finale Beschlussfassung über die Zielerreichung für das Geschäftsjahr
2021 erfolgt nach Vorlage des vom Abschlussprüfer geprüften Jahres- und Konzernabschlusses
der Pfeiffer Vacuum Technology AG für 2021.

Gesamte Höhe der Vorstandsvergütung im Geschäftsjahr 2021

In den nachfolgenden Tabellen sind die jedem einzelnen Mitglied des Vorstands im Geschäftsjahr
2021 gewährten und geschuldeten Gesamtzuwendungen, also die tatsächlich zugeflossenen
Gesamtzuwendungen für das Geschäftsjahr 2021 und das Vorjahr individuell für alle
amtierenden und ehemaligen Vorstandsmitglieder, die im Berichtsjahr eine Vergütung
erhielten, dargestellt. Die Zuflüsse und Zuwendungen werden zu den entsprechenden
Referenzwerten des Geschäftsjahres 2020 ins Verhältnis gesetzt. Nach den Regelungen
des § 162 AktG sind als gewährte und geschuldete Vergütung (Zuflüsse) die Beträge
anzugeben, die im Berichtszeitraum fällig wurden und dem einzelnen Vorstandsmitglied
bereits zugeflossen sind oder deren fällige Zahlung noch nicht erbracht ist.

Im Jahr 2019 wurde die Sozialversicherungspflicht der Vergütung von Dr. Eric Taberlet
in Frankreich festgestellt. Die daraufhin abgeführten Arbeitgeberanteile und ein Teil
der Arbeitnehmeranteile in Deutschland sind in den Nebenleistungen des betreffenden
Jahres enthalten. Die Nebenleistungen des Jahres 2021 entfallen damit auf die Arbeitgeberanteile
im Zusammenhang mit der ausgezahlten variablen Vergütung für Vorjahre.

Die im Jahr 2020 gewährte Vergütung wurde teilweise durch die Tochtergesellschaft
Pfeiffer Vacuum SAS, Annecy, Frankreich, geleistet. Von der Festvergütung entfielen
164 T € und von den Nebenleistungen 101 T € auf diese Einheit. Die im Jahr 2021 ausgezahlten
Vergütungen entfielen ausschließlich auf die Pfeiffer Vacuum Technology AG.

Ergänzend werden nachfolgend die im Berichtsjahr 2021 aufwandswirksam im Jahres- und
Konzernabschluss erfassten Vergütungen dargestellt.

 

 

 

 

Angaben zur relativen Entwicklung der Vorstandsvergütung, der Vergütung der übrigen
Belegschaft sowie zur Ertragsentwicklung der Gesellschaft

Die nachfolgende Übersicht stellt die relative Entwicklung der im jeweiligen Geschäftsjahr
zugeflossenen Vergütung der im Berichtsjahr aktiven Vorstandsmitglieder im Verhältnis
zur Vergütung des Geschäftsjahres 2020 sowie zu der Vergütung des oberen Führungskreises
der Gesellschaft (nach Maßgabe des Vergütungssystems), der übrigen Belegschaft der
Pfeiffer Vacuum Gruppe sowie ausgewählter Ertragskennziffern der Pfeiffer Vacuum Gruppe
dar. Die der Übersicht zugrunde gelegten Bezüge der Vorstandsmitglieder entsprechen
den im Jahr 2021 und im Vorjahr jeweils insgesamt zugeflossenen Beträgen.

Versorgungszusagen zugunsten der Mitglieder des Vorstands

Für Dr. Britta Giesen besteht eine Versorgungszusage in Form eines jährlichen fixen
Beitrags zu einer Unterstützungskasse in Höhe von 50 T €. Im Jahr 2020 wurde dieser
Beitrag entsprechend zeitanteilig ab dem 1. Oktober 2020 gezahlt (17 T €). Die Leistungen
der Unterstützungskasse werden über eine Rückdeckungsversicherung einer Lebensversicherung,
die an Dr. Britta Giesen verpfändet ist, finanziert.

Weitere Leistungen an ehemalige Mitglieder des Vorstands

Dr. Eric Taberlet erhielt im Zusammenhang mit dem Beginn seines Ruhestandes am 31.
Dezember 2020 eine Einmalzahlung in Höhe von 57 T €, die sich aufgrund von gesetzlichen
Vorgaben aus seiner langjährigen Anstellung auch bei der Pfeiffer Vacuum SAS, Annecy,
Frankreich, ergab und auch von dieser Einheit ausgezahlt wurde.

Weitere Zahlungen im Zusammenhang mit den im Jahr 2020 beendeten Dienstverträgen von
Dr. Eric Taberlet und Nathalie Benedikt, insbesondere Abfindungszahlungen, wurden
nicht erbracht.

Es bestehen endgehaltsabhängige Versorgungszusagen gegenüber weiteren ehemaligen Vorstandsmitgliedern.
Die auf diesen Personenkreis entfallenden IFRS-Nettopensionsaufwendungen des abgeschlossenen
Geschäftsjahres belaufen sich auf 64 T € (Vorjahr: 83 T €).

Nach einer Rückführung von 280 T € im Jahr 2020 wurde im Jahr 2021 insgesamt eine
Rückführung vom Pfeiffer Vacuum Trust e. V. in Höhe von 332 T € vorgenommen. Die für
ehemalige Vorstandsmitglieder bestehende Nettopensionsverpflichtung (IFRS) beträgt
8.007 T € (Vorjahr: 9.823 T €). Die laufenden Pensionen im Jahr 2021 betrugen 403
T € (Vorjahr: 371 T €). Davon entfallen erstmals 28 T € auf Dr. Matthias Wiemer.

VERGÜTUNG DES AUFSICHTSRATS

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten ausschließlich eine fixe Vergütung, die
von der Hauptversammlung festgelegt wird. Am 12. Mai 2021 stimmte die Hauptversammlung
dem vorgelegten Vergütungssystem für den Aufsichtsrat zu und setzte in Übereinstimmung
damit die Aufsichtsratsvergütung mit Wirkung ab Beginn des Geschäftsjahres 2021 neu
fest.

Danach erhält nunmehr jedes Mitglied des Aufsichtsrats eine jährliche Grundvergütung
in Höhe von 45 T € (bisher 35 T €). Der Vorsitzende des Aufsichtsrats erhält eine
jährliche Grundvergütung in Höhe von unverändert 105 T €, sein Stellvertreter erhält
wie bisher eine Grundvergütung in Höhe von 70 T €. Zusätzlich zu ihrer Grundvergütung
erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats erstmals ab dem Geschäftsjahr 2021 für die
Tätigkeit in Ausschüssen des Aufsichtsrats jährlich:

als einfaches Mitglied eines Ausschusses jeweils 5 T € und

als Vorsitzender des Prüfungsausschusses 15 T € und als Vorsitzender eines anderen
Ausschusses jeweils 10 T €.

Diese zusätzliche Vergütung fällt nicht an, sofern in dem Geschäftsjahr keine Sitzung
des jeweiligen Ausschusses stattgefunden hat.

Sofern Aufsichtsratsmitglieder während eines Geschäftsjahres neu gewählt werden oder
aus sonstigem Grund ausscheiden, wird die Vergütung zeitanteilig gezahlt.

Die Zusammensetzung der aufwandswirksam in den Jahren 2021 und 2020 erfassten Aufsichtsratsvergütung
stellt sich wie folgt dar:

Ergänzend stellen wir nachfolgend die in den Jahren 2021 und 2020 gewährte und geschuldete,
also die tatsächlich geflossene, Vergütung dar.

Entsprechend der Beschlussfassung der Hauptversammlung wurde die auf das Jahr 2021
entfallende Vergütung im Januar 2022 an die Mitglieder des Aufsichtsrats ausgezahlt.
Daher ist im Jahr 2021 grundsätzlich keine Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder
ausgezahlt worden. Davon abweichend wurde die Vergütung der Aufsichtsratsvorsitzenden
Ayla Busch für das Jahr 2020 erst im Januar 2021 ausgezahlt. Die weiteren Aufsichtsratsmitglieder
erhielten ihre Vergütung für 2020 im Jahr 2020.

VERMERK DES UNABHÄNGIGEN WIRTSCHAFTSPRÜFERS ÜBER DIE PRÜFUNG DES VERGÜTUNGSBERICHTS
NACH § 162 ABS. 3 AKTG

An die Pfeiffer Vacuum Technology AG, Aßlar

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der Pfeiffer Vacuum Technology AG, Aßlar, für das
Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob
die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang
mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach dieser
Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers”
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Die gesetzlichen Vertreter und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen,
die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich
der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten
oder unbeabsichtigten – falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Frankfurt am Main, den 4. März 2022

PricewaterhouseCoopers GmbH

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Christian Kwasni

Wirtschaftsprüfer

ppa. Samuel Artzt

Wirtschaftsprüfer

III.

ANGABEN ZU TAGESORDNUNGSPUNKT 8: SYSTEM FÜR DIE VERGÜTUNG DER VORSTANDSMITGLIEDER
DER PFEIFFER VACUUM TECHNOLOGY GEMÄSS § 87A AKTG UND GRUNDSATZ 23 DES DEUTSCHEN CORPORATE
GOVERNANCE KODEX 2020

 
1.

Grundlagen

Nach § 87a AktG beschließt der Aufsichtsrat börsennotierter Gesellschaften ein klares
und verständliches System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder. Satz 2 der Norm
bestimmt hierfür einen Katalog von Mindestangaben zu den Vergütungsbestandteilen,
soweit diese vorgesehen sind. Der Grundsatz 23 des Deutschen Corporate Governance
Kodex 2020 wiederholt die gesetzliche Bestimmung und gibt in seinen G.1 ff. Empfehlungen
zu weiteren Angaben in dem Vergütungssystem und für die Festlegung der Vorstandsvergütung.
Das nachfolgend wiedergegebene Vergütungssystem, das der ordentlichen Hauptversammlung
2021 zur Zustimmung vorgelegt werden soll, trägt den gesetzlichen Vorgaben Rechnung
und entspricht den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex 2020, abgesehen
von G.10 (überwiegende Gewährung variabler Vergütungsbestandteile in Aktien oder aktienbasiert
sowie vierjährige Wartefrist für die Zuteilung).

2.

Zuständigkeit und Verfahren

Das System für die Vergütung der Vorstandsmitglieder wird vom Aufsichtsrat im Plenum
beschlossen. Der Personalausschuss unterbreitet hierfür einen Vorschlag. Bei Bedarf
können der Aufsichtsrat und der Personalausschuss zu ihrer Unterstützung externe Vergütungsexperten
hinzuziehen. Wird hiervon Gebrauch gemacht, wird auf deren Unabhängigkeit von Vorstand
und Unternehmen geachtet. Bei der Festsetzung und der Umsetzung des Vergütungssystems
sowie bei seiner Überprüfung beachtet der Aufsichtsrat die Bestimmungen des Aktiengesetzes,
des Deutschen Corporate Governance Kodex und seiner Geschäftsordnung zur Vermeidung
und zur Behandlung von Interessenkonflikten.

Nach der Festlegung durch den Aufsichtsrat wird das Vergütungssystem der Hauptversammlung
mit dem Beschlussvorschlag vorgelegt, es zu billigen (Say on Pay). An das der Hauptversammlung
zur Billigung vorgelegte System ist der Aufsichtsrat grundsätzlich gebunden. Ausnahmsweise
kann der Aufsichtsrat vorübergehend von einzelnen Bestandteilen des Systems abweichen,
wenn dies im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft notwendig erscheint.
Die Entscheidung hierüber obliegt dem Gesamtaufsichtsrat, wobei die besondere außergewöhnliche
Situation und die Notwendigkeit einer vorübergehenden Abweichung durch Beschluss festzustellen
sind.

Der Aufsichtsrat überprüft die Angemessenheit der Vorstandsvergütung regelmäßig. Dabei
wird er von dem Personalausschuss unterstützt. Besteht Anlass für eine Anpassung,
gibt der Personalausschuss dem Aufsichtsrat hierfür Empfehlungen. Hält der Aufsichtsrat
eine wesentliche Änderung des Vergütungssystems für geboten, legt er das geänderte
System der Hauptversammlung zur Billigung vor. Im Übrigen erfolgt eine Vorlage des
Vergütungssystems an die Hauptversammlung mindestens alle vier Jahre.

Billigt die Hauptversammlung das ihr vorgelegte Vergütungssystem nicht, wird der Aufsichtsrat
eine sorgfältige Überprüfung vornehmen. Alsdann legt der Aufsichtsrat der nächsten
Hauptversammlung ein überprüftes Vergütungssystem zur Billigung vor, wobei Anpassungen
beschrieben werden und auch erläutert wird, inwiefern Hinweise von Aktionären berücksichtigt
worden sind.

3.

Grundsätze für die Vorstandsvergütung

Bei der Festsetzung der Vorstandsvergütung lässt sich der Aufsichtsrat von den folgenden
Grundsätzen leiten:

Die Mitglieder des Vorstands sollen dazu angehalten werden, auf die Erreichung der
strategischen Unternehmensziele hinzuwirken. In deren Mittelpunkt stehen (i) die Sicherstellung
einer nachhaltigen und langfristigen Unternehmensentwicklung und Wertsteigerung, (ii)
die Steigerung des Marktanteils und des weiteren Wachstums, (iii) der Ausbau der globalen
Präsenz, insbesondere in ausgewählten Wachstumsmärkten, (iv) die Verfolgung einer
an der Kundenzufriedenheit orientierten Vertriebspolitik, sowie (v) die Verfolgung
von Nachhaltigkeitszielen, zu denen insbesondere eine Steigerung der Effizienz im
Umgang mit Energie und Rohstoffen gehört. Im Rahmen der variablen Vergütung werden
deshalb teilweise neben finanziellen auch nicht-finanzielle Leistungskriterien festgesetzt,
die Aspekten der Corporate Social Responsibility und der Nachhaltigkeit verpflichtet
sind.

Insbesondere die langfristige variable Vergütung ist ein wesentlicher Bestandteil
der Vergütungsstruktur, der die nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung
und die Geschäftsstrategie unterstützen soll.

Die Vergütung soll der Größe und wirtschaftlichen Lage des Unternehmens Rechnung tragen.

Die Vergütung soll dem individuellen Leistungsbeitrag angemessen entsprechen; damit
geht einher, dass besondere Leistungen mit einer entsprechend höheren Vergütung honoriert
werden, während das Verfehlen von Leistungszielen zu spürbaren Abschlägen bei der
Vergütungshöhe führt.

Im Vergleich zu Unternehmen ähnlicher Größenordnung soll die Vergütung attraktiv sein,
um besonders qualifizierte Vorstandsmitglieder zu gewinnen und auf Dauer zu halten.

Die Vergütung soll zu einer Harmonisierung der Interessen der Vorstandsmitglieder
mit denjenigen der Aktionäre und der weiteren Stakeholder beitragen. Den variablen,
performance-abhängigen Vergütungsbestandteilen kommt deshalb eine wesentliche Bedeutung
zu.

Nach Maßgabe dieser Grundsätze legt der Aufsichtsrat, unterstützt durch seinen Personalausschuss,
die Struktur der Vorstandsvergütung fest und bestimmt die Höhe und das anteilige Gewicht
der einzelnen Vergütungsbestandteile mit dem Ziel, die Angemessenheit der Vergütung
sicherzustellen. Die Vergütung der Vorstandsmitglieder leistet damit einen wichtigen
Beitrag zur Förderung der Geschäftsstrategie und zur langfristigen Entwicklung der
Gesellschaft.

4.

Verfahren zur Festsetzung der Höhe der Vorstandsvergütung und zur Überprüfung der
Angemessenheit

Die Festsetzung der konkreten Höhe der Vergütung insgesamt sowie der einzelnen Vergütungsbestandteile
erfolgt für die einzelnen Vorstandsmitglieder auf der Basis des der Hauptversammlung
vorgelegten Vergütungssystems. Dabei überprüft der Aufsichtsrat die Gesamtvergütung
sowie die einzelnen Vergütungskomponenten auf ihre Angemessenheit. Insbesondere wird
dabei sichergestellt, dass die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben
und Leistungen des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft steht und die
übliche Vergütung nicht übersteigt, sofern nicht besondere Gründe dies rechtfertigen.

Die Prüfung der Angemessenheit und Üblichkeit der Vergütung erfolgt auf horizontaler
Ebene auf der Basis eines Vergleichs mit geeigneten anderen, im TecDAX oder im SDAX
börsennotierten Unternehmen, wobei für diesen Marktvergleich insbesondere die Kennzahlen
Umsatz, Mitarbeiterzahl und Marktkapitalisierung berücksichtigt werden.

Daneben erfolgt eine vertikale Überprüfung der Angemessenheit und der Üblichkeit der
Vergütung im Vergleich mit den Vergütungs- und Beschäftigungsbedingungen für den oberen
Führungskreis der Gesellschaft sowie für die Belegschaft insgesamt, wobei auch die
Entwicklung der Vergütung in zeitlicher Hinsicht berücksichtigt wird. Dabei stellt
der Aufsichtsrat sicher, dass die Abweichung der Vergütung der Mitglieder des Vorstands
von derjenigen des oberen Führungskreises und der Belegschaft durch die besonderen
Anforderungen an die Mitglieder des Vorstands und deren gesteigerte Verantwortung
gerechtfertigt wird. Zum oberen Führungskreis zählt der Aufsichtsrat zu diesem Zweck
die Positionen Chief Financial Officer, Chief Technology Officer, Chief Information
Officer und Chief Sales Officer. Die Belegschaft im Übrigen setzt sich aus den außertariflichen
und den tariflichen Mitarbeitern der Gesellschaft sowie ihren nachgeordneten Konzerngesellschaften
zusammen.

Auf dieser Grundlage setzt der Aufsichtsrat für jedes Vorstandsmitglied zunächst dessen
konkrete Ziel-Gesamtvergütung fest und bestimmt sodann deren einzelnen Bestandteile.

5.

Struktur und Bestandteile des Vergütungssystems

Die Vergütung umfasst sowohl erfolgsunabhängige, feste Bestandteile als auch erfolgsabhängige,
variable Bestandteile. Sie setzt sich aus drei Hauptkomponenten zusammen: einem jährlichen
Festgehalt („Festgehalt”), einer jahresbezogenen Tantieme („Zieltantieme”) als kurzfristiger,
erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteil, und einer auf einen dreijährigen Bemessungszeitraum
bezogenen, langfristigen variablen Vergütung („LTI”). Hinzu kommen marktübliche Nebenleistungen
wie u.a. Dienstwagen und Versicherungsleistungen, außerdem Versorgungszusagen, die
ebenfalls Teil des Vergütungssystems sind.

An der Summe der drei Hauptkomponenten der Vergütung beträgt der Anteil des Festgehalts
50 %, der Anteil der jahresbezogenen Tantieme 23 % und der Anteil der langfristigen
variablen Vergütung 27 % im Falle einer Zielerreichung von 100 %. Die jährlichen Schwankungen
unterliegenden Nebenleistungen belaufen sich auf bis zu circa 10 %, die Versorgungszusagen
auf bis zu circa 10 % des Jahresfestgehaltes eines Vorstandsmitglieds. Bezogen auf
die Ziel-Gesamtvergütung ergeben sich danach für die einzelnen Vergütungsbestandteile
prozentuale Anteile von circa:

Festvergütung: 45,5 %
Jahresbezogene Tantieme: 21 %
Langfristige Variable: 24,5 %
Nebenleistungen: bis zu 4,5 %
Versorgungszusage: bis zu 4,5 %

Der Aufsichtsrat hat das Recht, die einjährige und die langfristige variable Vergütung
unter bestimmten Voraussetzungen, insbesondere bei vorsätzlicher Verletzung gesetzlicher
oder vertraglicher Pflichten oder anderer wesentlicher Handlungsprinzipien der Gesellschaft,
nach billigem Ermessen teilweise oder ganz herabzusetzen („Malus”) oder, soweit bereits
ausgezahlt, zurückzufordern („Clawback”) – dazu unten Ziff. 11.

6.

Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile

6.1.

Jährliches Festgehalt

Jedes Vorstandsmitglied erhält ein jährliches Festgehalt. Es wird in zwölf gleichen
Teilbeträgen am Ende eines Monats gezahlt, und zwar letztmalig für den Monat, in dem
der Anstellungsvertrag endet. Bei unterjährigem Ein- oder Austritt erfolgt die Zahlung
pro rata temporis. Bei der Bestimmung der Höhe des Festgehalts wird zwischen dem Vorsitzenden
des Vorstands und ordentlichen Vorstandsmitgliedern differenziert.

Bei einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit, die durch Krankheit, Unfall oder aus
einem anderen von dem Vorstandsmitglied nicht verschuldeten Grund eintritt, wird das
Festgehalt für die Dauer von zwölf Monaten, längstens aber bis zu dem vertraglich
bestimmten Ende des Anstellungsverhältnisses, weitergewährt unter Anrechnung von Schadensersatzansprüchen,
die im Zusammenhang mit der Dienstverhinderung stehen.

6.2.

Nebenleistungen

Im Rahmen der festgelegten Maximalvergütung (siehe unten Ziff. 13) erhält das Vorstandsmitglied
marktübliche Nebenleistungen. Dazu gehören (i) die Zurverfügungstellung eines angemessenen
Personenkraftwagens unter Übernahme der Betriebskosten zur dienstlichen und privaten
Nutzung sowie (ii) die Unterhaltung einer angemessenen Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
für Unternehmensleiter mit Selbstbehalt (D&O-Versicherung) und einer Unfallversicherung.
Im Übrigen werden dem Vorstandsmitglied Auslagen z.B. für Dienstreisen, Repräsentation
und Bewirtung von Geschäftspartnern im Rahmen des Angemessenen erstattet.

Für den Dienstwagen wird jeweils eine angemessene Obergrenze der Bruttoanschaffungskosten
vereinbart. Den Wert der privaten Nutzung des Dienstwagens hat das Vorstandsmitglied
als Sachbezug zu versteuern.

Im Rahmen der D&O-Versicherung ist den Vorstandsmitgliedern das Recht eingeräumt,
auf Kosten der Gesellschaft mit einem Selbstbehalt in der in § 93 Abs. 2 Satz 3 AktG
vorgeschriebenen Mindesthöhe in den Versicherungsschutz eingeschlossen zu werden.
Die Gesellschaft verpflichtet sich, den Versicherungsschutz auch nach dem Ausscheiden
des Vorstandsmitglieds aus dem Vorstand für die Zeit der Verjährungsfrist im Sinne
des § 93 Abs. 6 AktG in angemessenem Umfang aufrechtzuerhalten.

Die Gesellschaft versichert die Vorstandsmitglieder für die Dauer ihres Anstellungsvertrags
in angemessener Höhe gegen Unfall.

6.3.

Versorgungszusage

Im Rahmen der festgelegten Maximalvergütung (Ziff. 13) kann die Gesellschaft während
der Laufzeit des jeweiligen Anstellungsvertrags jährlich einen angemessenen festen
Betrag in eine geeignete, externe Unterstützungskasse einzahlen oder im Rahmen eines
vergleichbaren Versorgungssystems gewähren, soweit anwendbar pro rata temporis. Die
Leistungen der Altersversorgung richten sich nach dem jeweiligen Leistungsplan der
Unterstützungskasse bzw. des alternativ gewählten Versorgungssystems.

6.4.

Sonstiges

Im Einzelfall können im Rahmen der festgelegten Maximalvergütung (Ziff. 13) bei dem
Abschluss eines Anstellungsvertrags mit einem neuen Vorstandsmitglied Sonderzahlungen
zum angemessenen Ausgleich etwaiger Einbußen aufgrund des Unternehmenswechsels zugesagt
und weitere Nebenleistungen wie etwa die Kostenübernahme von Umzugskosten u.ä. gewährt
werden.

7.

Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile

Die erfolgsabhängigen Vergütungsbestandteile sind eine jahresbezogene Tantieme („Zieltantieme”)
und eine langfristige variable Vergütung, die auf einen dreijährigen Bemessungszeitraum
bezogen ist (LTI).

7.1.

Zieltantieme

Für das jeweilige Geschäftsjahr wird eine jahresbezogene Tantieme in Abhängigkeit
von der Erreichung vorab festgelegter Ziele zugesagt. Für den Fall vollständiger Zielerreichung
(100 %) wird ein fester Bruttobetrag als „Zieltantieme” festgelegt. Bei nicht vollständiger
Zielerreichung wird die Tantieme anteilig entsprechend dem Zielerreichungsgrad gewährt.

Beispiel: Werden die Ziele zu 95 % erreicht, beträgt die Tantieme 95 % der Zieltantieme.

Die jahresbezogene Zieltantieme orientiert sich an finanziellen und an nicht-finanziellen,
strategischen Zielen, die sich auf Gesamtziele für den Vorstand insgesamt und individuelle
Ziele für das jeweilige Vorstandsmitglied aufteilen. Der Anteil der nicht-finanziellen
Ziele kann bis zu 100 % und soll nicht weniger als 50 % der Ziele insgesamt betragen. Für die Leistungskriterien zur Verfolgung finanzieller
Ziele wird zur Unterstützung einer wertorientierten Unternehmensführung auf wesentliche
finanzielle Steuerungsgrößen abgestellt, wobei vor allem die Steigerung von EBIT und
EBITDA, der EBIT- und EBITDA-Marge sowie ROCE in Betracht kommen. Für die Leistungskriterien
zur Förderung der nichtfinanziellen, strategischen Geschäfts- und Nachhaltigkeitsziele
legt der Aufsichtsrat jährlich sachliche Schwerpunkte fest, bei denen sowohl die Gesamtverantwortung
des Vorstands als auch individuelle Verantwortlichkeiten für einzelne Vorstandsbereiche
berücksichtigt werden. Zu nennen sind insoweit namentlich die Steigerung der Kundenzufriedenheit,
die Verbesserung der Compliance-Systeme sowie die Steigerung der Effizienz bei dem
Umgang mit Energie und Rohstoffen.

Die maßgeblichen Leistungskriterien werden vom Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen
jeweils für das bevorstehende Geschäftsjahr festgelegt. Die Erreichung der Leistungskriterien
stellt der Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss, nach Ablauf des
jeweiligen Geschäftsjahres fest, indem er den Grad der tatsächlichen Zielerreichung
ermittelt und in das Verhältnis zur angenommen Zielerreichung von 100 % setzt.

Die jahresbezogene Tantieme wird im Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung
für das jeweils vorangegangene Geschäftsjahr gezahlt. Falls der Anstellungsvertrag
während des Geschäftsjahres endet, wird die Tantieme zeitanteilig ermittelt. Eine
nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter ist ausgeschlossen.

Die maximale Höhe der zur Auszahlung kommenden Zieltantieme ist auf den Zielwert bei
vollständiger Zielerreichung von 100 % begrenzt.

Bei vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in einem Geschäftsjahr von mehr als 91 Tagen
wird die – in Abhängigkeit der jeweiligen tatsächlichen Zielerreichung für dieses
Geschäftsjahr berechnete – Zieltantieme entsprechend der Gesamtzahl der Fehltage zeitanteilig
gekürzt. Betragen die Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit in einem Geschäftsjahr
zusammengerechnet mehr als 182 Tage, wird für dieses Geschäftsjahr keine Zieltantieme
gewährt.

7.2.

Langfristige variable Vergütung (LTI)

Neben der jahresbezogenen Zieltantieme wird eine langfristige variable Vergütung in
Abhängigkeit von der Erreichung bestimmter festgelegter Ziele während eines dreijährigen
Bemessungszeitraums gewährt. Dazu wird zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres dem
Vorstandsmitglied ein in EUR bestimmter Ausgangswert einer langfristigen variablen
Brutto-Vergütung zugeteilt („zugeteilter Ausgangswert”). Ob und in welcher Höhe hieraus
am Ende eines jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums eine Bonus-Zahlung erfolgt, bestimmt
sich im Ausgangspunkt – mit je hälftiger Gewichtung – zum einen nach Maßgabe der EBITDA-Entwicklung
der Gesellschaft (nachfolgend lit. a)) sowie zum anderen nach der Entwicklung eines
oder mehrerer, für den jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraum für das jeweilige Vorstandsmitglied
festgesetzter Key Performance Indicators (nachfolgend lit. b) und c)). Der sich hieraus
ergebende Betrag unterliegt in Abhängigkeit von dem im Jahresdurchschnitt erzielten
EBIT der Anpassung und kommt nach näherer Maßgabe von nachfolgend lit. d) zur Auszahlung.
Im Einzelnen gilt:

(a)

Ausgangspunkt für die Bemessung des von der EBITDA-Entwicklung abhängigen Teils der
LTI-Vergütung ist das von dem Aufsichtsrat vor Beginn des maßgeblichen Drei-Jahres-Zeitraums
als maßgeblich festgesetzte EBITDA („Ausgangs-EBITDA”), mit dem die in den drei Folgejahren
erzielten EBITDA verglichen werden. Im zweiten und dritten Jahr des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraum
wird das jeweils erzielte EBITDA zusätzlich auch mit dem im jeweiligen Vorjahr erzielten
EBITDA („Vorjahres-EBITDA”) verglichen, wobei es für die Bemessung des hierauf entfallenden
Teils der LTI-Vergütung auf dasjenige EBITDA ankommt, das höher ist. Im Einzelnen
gilt:

Wenn das im ersten Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums erzielte EBITDA höher liegt als
das Ausgangs-EBITDA, wird hierfür ein Sechstel des zugeteilten Ausgangswerts in Anrechnung
gebracht.

Liegt das EBITDA im ersten Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums nicht höher als das Ausgangs-EBITDA,
jedoch höher als EUR 0, wird hierfür der prozentuale Anteil von einem Sechstel des
zugeteilten Ausgangswerts in Anrechnung gebracht, der dem prozentualen Anteil des
in diesem Jahres erreichten EBITDA an dem Grundwert des um den Betrag von EUR 1 erhöhten
Ausgangs-EBITDA entspricht.

Beispiel: Wenn das um EUR 1 erhöhte Ausgangs-EBITDA EUR 101 beträgt und das am Ende
des ersten Jahres des Drei-Jahres-Zeitraums erreichte EBITDA EUR 75, beträgt der prozentuale
Anteil 74,26 %, sodass sich ein Anrechnungs-Betrag in Höhe von 74,26 % eines Sechstels
des zugeteilten Ausgangswerts ergibt.

Wenn das im zweiten Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums erzielte EBITDA der Gesellschaft
höher liegt als das Vorjahres-EBITDA und zugleich höher liegt als das Ausgangs-EBITDA,
wird auch hierfür ein Sechstel des zugeteilten Ausgangswerts in Anrechnung gebracht.
Entsprechendes gilt für das dritte Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums.

Liegt das EBITDA des zweiten Jahres des Drei-Jahres-Zeitraums nicht höher als das
Vorjahres-EBITDA und als das Ausgangs-EBITDA, jedoch höher als EUR 0, so wird für
dieses Jahr der prozentuale Anteil von einem Sechstel des zugeteilten Ausgangswerts
in Anrechnung gebracht, der dem prozentualen Anteil des in diesem Jahr erreichten
EBITDA an dem Grundwert des um EUR 1 erhöhten Vorjahres-EBITDA oder des um EUR 1 erhöhten
Ausgangs-EBITDA entspricht, wobei das höhere dieser beiden EBITDA maßgeblich ist.
Entsprechendes gilt alsdann für das dritte Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums.

Beispiel: Wenn im Ausgangsbeispiel oben nach dem im ersten Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums
erzielten EBITDA von EUR 75 im zweiten Jahr ein EBITDA von EUR 80 erzielt wird, ist
der maßgebliche Referenzwert das Ausgangs-EBITDA, weil dieses (EUR 100) höher ist
als das Vorjahres-EBITDA (EUR 75). Der prozentuale Anteil am Grundwert des um EUR
1 erhöhten Ausgangs-EBITDA beträgt 79,21 %, so dass sich für das zweite Jahr ein Anrechnungs-Betrag
in Höhe von 79,21 % eines Sechstels des zugeteilten Ausgangswerts ergibt.

(b)

Vor Beginn eines jeden Drei-Jahres-Zeitraums legt der Aufsichtsrat darüber hinaus
einen weiteren Key Performance Indicator („KPI”) für diesen Drei-Jahres-Zeitraum fest.
Ausgangspunkt für die Bemessung des von der KPI-Entwicklung abhängigen Teils der LTI-Vergütung
ist der vom Aufsichtsrat vor Beginn des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums als maßgeblich
festgesetzte KPI-Wert („Ausgangs-KPI”), mit dem die in den drei Folgejahren erzielten
KPI-Werte verglichen werden. Im zweiten und dritten Jahr des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums
wird der jeweils erzielte KPI-Wert zusätzlich auch mit dem im jeweiligen Vorjahr erzielten
KPI-Wert („Vorjahres-KPI”) verglichen, wobei es für die Bemessung des hierauf entfallenden
Teils der LTI-Vergütung auf denjenigen KPI-Wert ankommt, der höher ist. Als anrechenbarer
Teilbetrag entfällt auf jedes Jahr des Drei-Jahres-Zeitraums wiederum maximal ein
Sechstel des zugeteilten Ausgangswerts. Für die Bemessung der KPI-abhängigen Anrechnungsbeträge
gelten die Bestimmungen für die von der EBITDA-Entwicklung abhängigen LTI-Anrechnungsbeträge
entsprechend.

(c)

Alternativ zur Festlegung eines einzigen weiteren KPI (soeben lit. b)) kann der Aufsichtsrat
vor Beginn eines jeden Drei-Jahres-Zeitraums auch mehrere KPIs sowie deren Gewichtung
untereinander für diesen Drei-Jahres-Zeitraum festlegen. Für die Bemessung des hiervon
abhängigen Anteils der LTI-Vergütung gelten die vorstehenden Bestimmungen entsprechend.

Für die Bestimmung der KPIs im Rahmen des LTI kommen finanzielle und nicht-finanzielle,
strategische Zielparameter, wie oben bei der Zieltantieme unter 7.1 dargestellt, in
Betracht.

(d)

Am Ende des Drei-Jahres-Zeitraums werden die sich für jedes Jahr dieses Zeitraums
ergebenden Anrechnungsbeträge vom Aufsichtsrat, unterstützt durch den Personalausschuss,
ermittelt und die sich hieraus ergebende Gesamtsumme im Anschluss an die nächste ordentliche
Hauptversammlung nach Ablauf des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums wie folgt ausgezahlt:
Die Gesamt-Summe wird zu 100 % ausgezahlt (Auszahlungsbetrag), sofern in dem jeweiligen
Drei-Jahres-Zeitraum im jährlichen Durchschnitt das vom Aufsichtsrat für diesen Drei-Jahres-Zeitraum
festgesetzte Ziel-EBIT erreicht wird. Liegt das im Drei-Jahres-Durchschnitt tatsächlich
erreichte EBIT unter diesem Ziel-EBIT, aber bei wenigsten 75 % des Ziel-EBIT, wird
der Auszahlungsbetrag prozentual entsprechend der Zielverfehlung vermindert. Ist die
Zielverfehlung noch größer, entfällt jedwede Auszahlung. Liegt das im Drei-Jahres-Durchschnitt
tatsächlich erreichte EBIT über dem Ziel-EBIT, wird der Auszahlungsbetrag prozentual
entsprechend der Outperformance erhöht, maximal aber nur bis zu einem Auszahlungsbetrag
von 125 % des Gesamtbetrags (Cap).

Das Ziel-EBIT legt der Aufsichtsrat jeweils vor Beginn eines jeden Drei-Jahres-Zeitraums
fest. Der Aufsichtsrat kann dabei den in die Durchschnittswertermittlung einfließenden
drei EBIT-Ergebnissen eine unterschiedliche Wertigkeit zuweisen, namentlich kann er
dem im ersten Jahr erzielten EBIT den einfachen Wert, dem im zweiten Jahr erzielten
EBIT den zweifachen Wert und dem im dritten Jahr erzielten EBIT den dreifachen Wert
zuweisen. Bestimmt der Aufsichtsrat bei Festlegung des Ziel-EBIT keine abweichende
Wertzuweisung, zählt das jeweils erzielte Jahres-EBIT für die Berechnung des im Drei-Jahres-Durchschnitt
erzielten EBIT gleichwertig mit dem einfachen Wert.

Die maximale Höhe der zur Auszahlung kommenden langfristigen variablen Vergütung ist
auf 125 % des zugeteilten Ausgangswerts begrenzt.

(e)

Wenn der Anstellungsvertrag des Vorstandsmitglieds endet, ohne dass sich ein neuer
Anstellungsvertrag unmittelbar anschließt und zu diesem Zeitpunkt ein Drei-Jahres-Zeitraum
einer vertraglich in Aussicht gestellten langfristigen variablen Vergütung noch nicht
abgelaufen ist, gilt für noch nicht vollendete Drei-Jahres-Zeiträume das Folgende:

(aa)

Es wird keine langfristige variable Vergütung für noch nicht vollendete Drei-Jahres-Zeiträume
gewährt, wenn das Dienstverhältnis von der Gesellschaft wirksam außerordentlich aus
wichtigem Grund gekündigt worden ist.

(bb)

Es wird eine zeitanteilige langfristige variable Vergütung für noch nicht vollendete
Drei-Jahres-Zeiträume gezahlt, wenn die feste Laufzeit dieses Anstellungsvertrags
oder eines sich an einen abgelaufenen Anstellungsvertrag jeweils unmittelbar anschließenden
Anstellungsvertrags mit der Gesellschaft (i) aufgrund des vertraglich vereinbarten
Fristablaufs, (ii) vorzeitig aufgrund dauernder Arbeitsunfähigkeit des Vorstandsmitglieds
oder (iii) vorzeitig wegen Vollendung des 65. Lebensjahres geendet hat. Die zeitanteilige
langfristige variable Vergütung berechnet sich in diesen Fällen wie folgt:

(aaa) Endet der Anstellungsvertrag in oder nach dem Zeitpunkt, zu dem zwei Jahre (aber noch
nicht drei Jahre) eines Drei-Jahres-Zeitraums abgelaufen sind, so wird der Betrag
gewährt, der der Summe der nach den Bestimmungen oben ermittelten Teilbeträge für
die ersten zwei Jahre des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums entspricht.
(bbb) Endet der Anstellungsvertrag in oder nach dem Zeitpunkt, zu dem ein Jahr (aber noch
nicht zwei Jahre) eines Drei-Jahres-Zeitraums abgelaufen ist, so wird der Betrag gewährt,
der der Summe der nach den Bestimmungen oben ermittelten Teilbeträge für das erste
Jahr des jeweiligen Drei-Jahres-Zeitraums entspricht.
(ccc) Endet der Anstellungsvertrag vor dem Zeitpunkt, zu dem ein Jahr eines Drei-Jahres-Zeitraums
abgelaufen ist, wird insoweit keine langfristige variable Vergütung für den jeweiligen
Drei-Jahres-Zeitraums gewährt.
(ddd) Die langfristige variable Vergütung wird auch im Falle des Endes eines Anstellungsvertrags
zum jeweils vertraglich geltenden Fälligkeitszeitpunkt gezahlt.
8.

Keine nachträgliche Anpassung

Eine nachträgliche Änderung der Zielwerte oder Vergleichsparameter im Rahmen der variablen
Vergütung ist ausgeschlossen. Unberührt bleibt das Recht des Aufsichtsrats, entsprechend
der Empfehlung G.11 DCGK 2020 außergewöhnlichen Entwicklungen in angemessenem Rahmen
Rechnung zu tragen (dazu unten Ziff. 13).

9.

Unterjähriger Eintritt

Bei unterjährigem Eintritt in den Vorstand kann das Vorstandsmitglied anstelle einer
anteiligen variablen Vergütung eine angemessene Garantietantieme erhalten, die im
Anschluss an die ordentliche Hauptversammlung nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres
gezahlt wird.

10.

Anrechnung von Bezügen bei Wahrnehmung anderer Aufgaben

Bezüge aus Aufsichtsratsmandaten und ähnlichen Ämtern sowie aus der Wahrnehmung von
Leitungsfunktionen, die das Vorstandsmitglied in verbundenen Unternehmen wahrnimmt,
werden auf das Festgehalt angerechnet.

Soweit das Vorstandsmitglied zusätzliche Aufgaben in Aufsichtsräten, Beiräten oder
ähnlichen Organen von nicht mit der Gesellschaft verbundenen Unternehmen übernimmt,
hat der Aufsichtsrat das Recht zu entscheiden, ob und in welchem Umfang eine aus solchen
Tätigkeiten resultierende Vergütung auf das Festgehalt angerechnet wird.

11.

Malus und Clawback, sonstige Rückzahlung der Vergütung

Ergänzend zu den Regelungen gemäß § 87 Abs. 2 AktG gilt für den Fall, dass das Vorstandsmitglied
in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes vorsätzlich eine wesentliche Pflichtverletzung
begeht, nämlich die Verletzung

einer Sorgfaltspflicht im Sinne von § 93 AktG,

einer Pflicht nach dem Anstellungsvertrag, oder

anderer wesentlicher Handlungsprinzipien der Gesellschaft, beispielsweise gemäß des
Code of Conduct oder von Compliance Guidelines sowie aller gültigen, schriftlich verfassten
Richtlinien,

dass der Aufsichtsrat der Gesellschaft die nicht ausgezahlte variable Vergütung, die
für das Geschäftsjahr gewährt wurde, in dem die Verletzung erfolgte, teilweise oder
ganz (d.h. auf null) kürzen kann („Malus”), und zwar nach billigem Ermessen (§ 315
BGB). Bei einer vorsätzlichen Verletzung einer wesentlichen Pflicht kann der Aufsichtsrat
nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) auch den Bruttobetrag einer variablen Vergütung,
die bereits ausgezahlt wurde, ganz oder teilweise zurückfordern („Clawback”), und
zwar für das Geschäftsjahr, in dem die Verletzung aufgetreten ist.

Ein Clawback ist nicht zulässig, wenn ein Pflichtverstoß nach dem Ende des Anstellungsvertrages
eingetreten ist. Ein Clawback kann also nur auf Verstöße während der Dauer des Anstellungsvertrags
gestützt werden.

Im Übrigen hat das Vorstandsmitglied bereits ausbezahlte variable Vergütungen zurückzuzahlen,
wenn und soweit

sich nach der Auszahlung herausstellt, dass der geprüfte und genehmigte konsolidierte
Jahresabschluss, der der Berechnung des Auszahlungsbetrages zugrunde lag, fehlerhaft
war und daher nach den einschlägigen Rechnungslegungsstandards korrigiert werden muss,
und

auf der Grundlage des korrigierten, geprüften konsolidierten Jahresabschlusses und
des einschlägigen Vergütungssystems ein geringerer oder gar kein Auszahlungsbetrag
aus der variablen Vergütung geschuldet gewesen wäre.

Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds ist nicht erforderlich. Ein Rückzahlungsanspruch
kann nicht geltend gemacht werden, wenn das Ende des betreffenden Geschäftsjahres
mehr als fünf Jahre zurückliegt.

12.

Recht zur Abweichung bei außergewöhnlichen Entwicklungen

Der Aufsichtsrat kann bei außergewöhnlichen Entwicklungen vorübergehend von den Bestandteilen
des Systems der Vorstandsvergütung und von in den Anstellungsverträgen mit Mitgliedern
des Vorstands vereinbarten Vergütungsbestandteilen nach billigem Ermessen abweichen,
wenn dies (i) zur Aufrechthaltung der Anreizwirkung der Vergütung des Vorstandsmitglieds
im Interesse des langfristigen Wohlergehens der Gesellschaft angemessen und notwendig
ist, (ii) die Vergütung des Vorstandsmitglieds weiterhin auf eine nachhaltige und
langfristige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet ist und (iii) die finanzielle
Leistungsfähigkeit der Gesellschaft nicht überfordert wird. Die Vergütungsbestandteile,
von denen abgewichen werden kann, sind (i) das Festgehalt, (ii) die jeweils festgelegten
Ziele der Jahrestantieme sowie (iii) die Zielwerte und Berechnungsvorgaben der langfristigen
variablen Vergütung.

Sofern eine Anpassung der bestehenden Vergütungsbestandteile nicht ausreicht, um die
Anreizwirkung der Vergütung des Vorstandsmitglieds wiederherzustellen, hat der Aufsichtsrat
bei außergewöhnlichen Entwicklungen unter den gleichen Voraussetzungen das Recht,
vorübergehend zusätzliche Vergütungsbestandteile zu gewähren. Als außergewöhnliche
Entwicklungen kommen zum Beispiel außergewöhnliche und weitreichende Änderungen der
Wirtschaftssituation (zum Beispiel durch eine schwere Wirtschaftskrise) in Betracht,
die die ursprünglichen Zielkriterien und/​oder finanziellen Anreize des Vergütungssystems
hinfällig werden lassen, sofern diese oder ihre konkreten Auswirkungen nicht vorhersehbar
waren. Allgemein ungünstige Marktentwicklungen gelten ausdrücklich nicht als außergewöhnliche
Entwicklungen. Eine Abweichung bzw. Ergänzung der Vergütungsbestandteile ist nur durch
einen entsprechenden Aufsichtsratsbeschluss möglich, der die außergewöhnlichen Umstände
und die Notwendigkeit einer Abweichung bzw. Ergänzung feststellt.

13.

Höchstgrenze für die Vergütung der Mitglieder des Vorstands

Der Gesamtbetrag aller an ein Vorstandsmitglied ausgezahlten Vergütungen, einschließlich
aller Beiträge zur Altersversorgung und aller Nebenleistungen („Maximal-Gesamtvergütung”)
sowie Vergütungen für die Wahrnehmung externer Mandate wird für jedes Geschäftsjahr
auf einen maximalen Bruttobetrag begrenzt. Die jährliche Maximalvergütung beläuft
sich für den Vorsitzenden des Vorstands auf brutto EUR 1,2 Mio. und für jedes ordentliche
Vorstandsmitglied auf brutto EUR 800.000.

Beginnt oder endet der Anstellungsvertrag während eines bestimmten Geschäftsjahres,
so wird die Maximal-Gesamtvergütung für das jeweilige Geschäftsjahr pro rata temporis
berechnet.

Die Auszahlung der langfristigen variablen Vergütung wird gegebenenfalls in dem Umfang
gekürzt, in dem eine volle Auszahlung die Maximal-Gesamtvergütung übersteigen würde.

14.

Hinterbliebenenversorgung

Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Anstellungsvertrags, erhält
sein Ehepartner, ersatzweise die unterhaltsberechtigten Kinder des Vorstandsmitglieds
(letztere als Gesamtgläubiger), das zeitanteilige Festgehalt für den Sterbemonat und
gegebenenfalls für maximal die zwölf nächstfolgenden Monate weiter, längstens jedoch
bis zu dem Endtermin des Anstellungsvertrags. Soweit das Vorstandsmitglied bei unterstelltem
Vertragsende zum Zeitpunkt des Todesfalls Anspruch auf eine (zeitanteilige) Zieltantieme
hätte, kann auch der Ehepartner, ersatzweise die unterhaltsberechtigten Kinder des
Vorstandsmitglieds (letztere als Gesamtgläubiger), Zahlung einer solchen (zeitanteiligen)
Zieltantieme verlangen.

15.

Vertragsdauer

Anstellungsverträge werden im Regelfall für die Dauer der Bestellung zum Vorstandsmitglied
abgeschlossen. Wird ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Anstellungsvertrags
dauernd vollständig arbeitsunfähig, so endet der Anstellungsvertrag spätestens sechs
Monate nach dem Ende des Monats, in dem die dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit
festgestellt worden ist. Dauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn
das Vorstandsmitglied aus gesundheitlichen Gründen voraussichtlich auf Dauer nicht
in der Lage ist, die ihm obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Die dauernde vollständige
Arbeitsunfähigkeit wird im Zweifel durch das Gutachten eines von Aufsichtsrat und
Vorstandsmitglied einvernehmlich benannten Arztes festgestellt. Falls das Vorstandsmitglied
seit zwölf Monaten ununterbrochen arbeitsunfähig ist, gilt die dauernde vollständige
Arbeitsunfähigkeit als festgestellt.

16.

Abfindungs-Cap; keine Abfindung bei Kontrollwechsel

Die im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Anstellungsvertrages ohne wichtigen
Grund ggf. zu vereinbarenden Zahlungen an das Vorstandsmitglied einschließlich Nebenleistungen
dürfen den Wert von zwei Jahresvergütungen (Abfindungs-Cap) und den Wert der Vergütung
für die Restlaufzeit des Vertrags nicht überschreiten. Für die Berechnung des Abfindungs-Cap
wird auf die Gesamtvergütung des abgelaufenen Geschäftsjahres und ggf. auch auf die
voraussichtliche Gesamtvergütung für das laufende Geschäftsjahr abgestellt.

Für den Fall eines Kontrollwechsels werden keine Leistungen zugesagt.

17.

Wettbewerbsverbot

Vorstandsmitglieder dürfen während der Dauer ihres Anstellungsvertrags nicht für ein
Unternehmen tätig werden oder an einem Unternehmen beteiligt sein, das mit der Gesellschaft
oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen im Wettbewerb steht oder in wesentlichem
Umfang Geschäftsbeziehungen zu der Gesellschaft oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen
unterhält. Unzulässig ist auch eine freiberufliche oder beratende Tätigkeit für ein
solches Unternehmen.

Sofern ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot vereinbart wird, findet die Karenzentschädigung
auf eine Abfindungszahlung aus Anlass der Beendigung des Anstellungsvertrages Anrechnung.

 
IV.

MITTEILUNGEN UND INFORMATIONEN FÜR DIE AKTIONÄRE

1.

Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der virtuellen
Hauptversammlung und insbesondere für die Ausübung des Stimmrechts

Zur Ausübung von Aktionärsrechten im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung
ohne physische Präsenz, insbesondere zur Ausübung des Stimmrechts, sind nur diejenigen
Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens Donnerstag, den 12. Mai 2022, 24:00
Uhr MESZ, bei der Gesellschaft unter nachfolgend genannter Adresse schriftlich, per
Telefax oder in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache anmelden
und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachweisen. Zum Nachweis reicht ein in Textform
(§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes
gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär aus.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des Donnerstag, 28. April
2022, 0:00 Uhr MESZ, („Nachweisstichtag”) zu beziehen und muss der Gesellschaft unter nachfolgender Adresse bzw. Telefax-Nummer
bis spätestens Donnerstag, den 12. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen:

Pfeiffer Vacuum Technology AG

c/​o Computershare Operations Center

80249 München

Telefax: +49 89 3 09 03-7 46 75
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für den eingereichten Nachweis des Anteilsbesitzes erhält der Aktionär oder sein Bevollmächtigter
eine Anmeldebestätigung. Anders als die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes
ist diese Anmeldebestätigung keine Voraussetzung für die Ausübung der Aktionärsrechte
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung. Auf der Anmeldebestätigung befinden
sich jedoch Angaben, die für die Nutzung des passwortgeschützten Internetservice unter

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gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren sowie für die Ausübung des Fragerechts (siehe
unter Ziffer 5 c)) und eine Erklärung von Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
(siehe unter Ziffer 3) benötigt werden.

2.

Bedeutung des Nachweisstichtages

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Möglichkeit, die gesamte virtuelle Hauptversammlung
live zu verfolgen, sowie die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang mit der
virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts, als Aktionär nur, wer den
Nachweis des Anteilsbesitzes form- und fristgemäß erbracht hat. Die Berechtigung,
die gesamte virtuelle Hauptversammlung live zu verfolgen, und der Umfang der Aktionärsrechte
im Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung, insbesondere des Stimmrechts,
bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Mit
dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes
einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes
nach dem Nachweisstichtag ist für die Möglichkeit, die gesamte Hauptversammlung live
zu verfolgen, und den Umfang des Stimmrechts gegenüber der Gesellschaft ausschließlich
der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt
für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Der Nachweisstichtag
hat auch keine Auswirkungen auf die Dividendenberechtigung.

3.

Besonderheiten der virtuellen Hauptversammlung

Gemäß § 1 Abs. 2 COVID-19 Maßnahmengesetz hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats
beschlossen, die diesjährige Hauptversammlung als sog. virtuelle Hauptversammlung,
d.h. ohne die physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme
der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter), durchzuführen.

Die Gesellschaft wird stattdessen die Hauptversammlung für Aktionäre, die die unter
Ziffer 1 beschriebenen Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte im Zusammenhang
mit der virtuellen Hauptversammlung erfüllt haben, vollständig im Internet unter Nutzung
des passwortgeschützten Internetservice unter

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in Bild und Ton live übertragen. Die Live-Übertragung der Hauptversammlung ermöglicht
jedoch keine Teilnahme an der Hauptversammlung im Sinne des § 118 Abs. 1 Satz 2 AktG.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können das Stimmrecht ausschließlich über Briefwahl
(einschließlich elektronischer Briefwahl) oder (Unter-)Vollmachts- und Weisungserteilung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Gesellschaft räumt den Aktionären das Recht ein, im Vorfeld der Hauptversammlung
wie unter Ziffer 5c beschrieben Fragen elektronisch zu übermitteln.

Aktionären ist es eröffnet, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung gegenüber dem die Niederschrift führenden
Notar über den passwortgeschützten Internetservice unter

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im Wege der elektronischen Kommunikation zu erklären. Der Notar hat die Gesellschaft
zur Entgegennahme von Widersprüchen über den passwortgeschützten Internetservice ermächtigt
und erhält die Widersprüche hierüber. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erklären keine Widersprüche gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gegenüber dem
die Niederschrift führenden Notar.

4.

Stimmrechtsausübung

a)

Briefwahl

Aktionäre haben, sofern die Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte im
Zusammenhang mit der virtuellen Hauptversammlung (Ziffer 1) erfüllt sind, die Möglichkeit,
ihre Stimmen im Wege der Briefwahl abzugeben. Die Stimmabgabe im Wege der Briefwahl
kann zum einen in Textform (§ 126b BGB) unter der Adresse

Pfeiffer Vacuum Technology AG

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80249 München

oder per Fax:
+49 89 3 09 03-7 46 75

oder per E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de

erfolgen. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die auf diese Weise erfolgende
Briefwahl die dafür von der Gesellschaft bereitgestellten Formulare genutzt werden.
Diese Formulare werden den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und sind auch über folgende Internetseite
abrufbar:

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

Auf diese Weise abgegebene Briefwahlstimmen müssen der Gesellschaft bis spätestens
Mittwoch, den 18. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen. Bis zu diesem Datum können sie
auch in der gleichen Weise geändert oder widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl kann zum anderen auch unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können Briefwahlstimmen
noch am Tag der virtuellen Hauptversammlung, und zwar bis zum Beginn der Abstimmung,
abgegeben, geändert und widerrufen werden.

Die Abgabe von Stimmen durch Briefwahl ist ausschließlich zu Abstimmungen über vor
der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte Beschlussvorschläge
der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung entsprechend
der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu Abstimmungen
über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines Verlangens einer
Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs. 1 AktG oder als
Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge von Aktionären möglich.

Aktionären oder deren Bevollmächtigten, die Stimmen im Wege der elektronischen Briefwahl
abgeben, wird von der Gesellschaft eine elektronische Bestätigung über die elektronische
Ausübung des Stimmrechts nach §§ 118 Abs. 2 Satz 2 AktG, 118 Abs. 1 Sätze 3 bis 5
AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 1, 9 Abs. 5 Unterabs. 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212
erteilt. Diese Bestätigung wird nach Abgabe der elektronischen Briefwahl im passwortgeschützten
Internetservice unter

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dem Aktionär oder im Falle der Bevollmächtigung dem Bevollmächtigten unmittelbar bereitgestellt.

Wird die Stimme durch einen Intermediär im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG mittels elektronischer
Briefwahl abgegeben, so hat der Intermediär die elektronische Bestätigung über die
elektronische Ausübung des Stimmrechts nach §§ 118 Abs. 2 Satz 2, 118 Abs. 1 Satz
4 AktG unverzüglich dem Aktionär zu übermitteln.

Die Gesellschaft behält sich vor, sich eines Dritten zur Übermittlung der elektronischen
Bestätigung der Stimmabgabe zu bedienen.

b)

Von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter

Die Gesellschaft bietet ihren Aktionären und ihren bevollmächtigten Dritten an, von
der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen.
Auch in diesem Fall ist für die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs und den rechtzeitigen
Nachweis des Anteilsbesitzes, jeweils wie vorstehend unter Ziffer 1 (Voraussetzungen
für die Ausübung der Aktionärsrechte) beschrieben, Sorge zu tragen. Unterlagen und
Informationen zur Bevollmächtigung der von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
erhalten die Aktionäre zusammen mit ihrer Anmeldebestätigung.

Den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern müssen neben der Vollmacht
auch ausdrückliche und eindeutige Weisungen der Aktionäre für die Ausübung des Stimmrechts
erteilt werden. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet,
weisungsgemäß abzustimmen. Wird keine ausdrückliche Weisung erteilt, enthalten sie
sich der Stimme. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden keine
Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen
von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse entgegennehmen.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
bedürfen der Textform oder sind im Wege elektronischer Kommunikation über den passwortgeschützten
Internetservice unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

zu erteilen.

Vor der Hauptversammlung können Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter unter der Anschrift

Pfeiffer Vacuum Technology AG

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80249 München

oder per Fax:
49 89 3 09 03-7 46 75

oder per E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de

bis spätestens Mittwoch, den 18. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, erteilt, geändert oder
widerrufen werden. Maßgeblich für die Erteilung, Änderung und den Widerruf der Vollmacht
bzw. Weisung ist der Zugang bei der Gesellschaft. Ein Formular, das für die Erteilung
von Vollmacht und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
verwendet werden kann, wird den Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung
anmelden, mit der Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über folgende Internetseite
abrufbar:

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter kann auch unter Nutzung des passwortgeschützten Internetservice
unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren erfolgen. Auf diesem Weg können auch noch am
Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung Vollmachten und Weisungen abgegeben,
geändert oder widerrufen werden.

Eine Stimmabgabe und die Erteilung von Vollmacht und Weisung ist nur in Bezug auf
Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft bekanntgemachte
Beschlussvorschläge der Verwaltung, jedoch einschließlich eines etwaigen in der Hauptversammlung
entsprechend der Bekanntmachung angepassten Gewinnverwendungsvorschlags, sowie zu
Abstimmungen über vor der Hauptversammlung seitens der Gesellschaft aufgrund eines
Verlangens einer Minderheit nach § 122 Abs. 2 AktG, als Gegenantrag nach § 126 Abs.
1 AktG oder als Wahlvorschlag nach § 127 AktG bekanntgemachte Beschlussvorschläge
von Aktionären möglich.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter werden von einer ihnen erteilten
Vollmacht insoweit keinen Gebrauch machen und die betreffenden Aktien nicht vertreten,
als aus den betreffenden Aktien das Stimmrecht im Wege der Briefwahl ausgeübt wird.

c)

Bevollmächtigung Dritter

Neben den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern können Aktionäre auch
einen Dritten, z. B. einen Intermediär, einen Stimmrechtsberater im Sinne von § 134a
Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG, eine Aktionärsvereinigung oder andere Personen ihrer
Wahl, zur Ausübung ihrer Stimmrechte und sonstigen Rechte bevollmächtigen. Die bevollmächtigten
Dritten können ihrerseits das Stimmrecht durch Briefwahl oder durch Erteilung einer
(Unter-)Vollmacht an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass auch die physische Teilnahme von bevollmächtigten
Dritten an der virtuellen Hauptversammlung ausgeschlossen ist. Für den Fall, dass
ein Aktionär mehr als eine Person bevollmächtigt, kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen.

Auch bei der Bevollmächtigung Dritter ist für die rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs
und den rechtzeitigen Nachweis des Anteilsbesitzes, jeweils wie vorstehend unter Ziffer
1 (Voraussetzungen für die Ausübung der Aktionärsrechte) beschrieben, Sorge zu tragen.

Sofern nicht Intermediäre, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberater im Sinne von
§ 134a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 3 AktG oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber
Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (i.S.v. §
135 Abs. 8 AktG), bevollmächtigt werden, bedürfen die Erteilung einer Vollmacht, deren
Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft der Textform
(§ 126b BGB). Die Bevollmächtigung von Intermediären sowie Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern oder Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur
Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten (i.S.v. § 135 Abs. 8 AktG),
kann auch in einer sonstigen nach § 135 AktG zulässigen Art und Weise erfolgen; wir
weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen
und Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie
gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich
daher, wenn Sie einen Intermediär oder eine in § 135 Abs. 8 AktG genannte Person bevollmächtigen
wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht
ab. Auf das Verfahren nach § 135 Abs. 1 Satz 5 AktG wird hingewiesen.

Wenn weder ein Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater oder
eine Person, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts
in der Hauptversammlung erbietet, bevollmächtigt wird, kann die Vollmacht entweder
gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem bevollmächtigten Dritten
erteilt werden. Für die Erklärung einer Vollmachterteilung gegenüber der Gesellschaft,
ihren Widerruf und die Übermittlung des Nachweises einer gegenüber einem Bevollmächtigten
erklärten Vollmacht beziehungsweise deren Widerruf steht die nachfolgend genannte
Adresse bzw. Telefax-Nummer zur Verfügung:

Pfeiffer Vacuum Technology AG

c/​o Computershare Operations Center

80249 München

oder per Fax:
+49 89 3 09 03-7 46 75

oder per E-Mail:
anmeldestelle@computershare.de

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird den
Aktionären, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden, mit der
Anmeldebestätigung zugesandt und ist auch über folgende Internetseite abrufbar:

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis einer Vollmacht oder deren Widerruf durch
eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft auf dem Postweg, per Fax oder per E-Mail,
so muss diese Erklärung der Gesellschaft aus organisatorischen Gründen spätestens
bis Mittwoch, den 18. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen.

Über den passwortgeschützten Internetservice unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

können Vollmachten bis zum Tag der Hauptversammlung bis zum Beginn der Abstimmung
elektronisch erteilt und widerrufen werden.

d)

Weitere Informationen zur Stimmrechtsausübung

Sollten fristgemäß sowohl in Textform als auch elektronisch über den passwortgeschützten
Internetservice unter

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Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erteilt beziehungsweise
das Stimmrecht durch Briefwahl ausgeübt werden, wird unabhängig vom Zeitpunkt des
Zugangs ausschließlich die elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice
erfolgte Briefwahl beziehungsweise die elektronisch über den passwortgeschützten Internetservice
erteilte Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft als verbindlich
betrachtet. Gehen in Textform mehrere Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zu, wird von diesen die zuletzt zugegangene als verbindlich betrachtet.
Dies gilt entsprechend für mehrere Briefwahlstimmen. Briefwahlstimmen haben jedoch
Vorrang gegenüber der Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft.

Die Stimmabgabe per Briefwahl oder per Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft zu Tagesordnungspunkt 2 (Verwendung des Bilanzgewinns) behält ihre
Gültigkeit auch im Falle der Anpassung des Gewinnverwendungsvorschlags infolge einer
Änderung der Anzahl dividendenberechtigter Aktien.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt statt einer Sammel- eine Einzelabstimmung durchgeführt
werden, so gilt die zu diesem Tagesordnungspunkt abgegebene Briefwahlstimme beziehungsweise
Weisung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft entsprechend für jeden Punkt
der Einzelabstimmung.

e)

Nachweis der Stimmzählung

Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten können gemäß § 129 Abs. 5 Satz 1 AktG von der
Gesellschaft innerhalb eines Monats nach dem Tag der Hauptversammlung, das heißt spätestens
bis Montag, den 20. Juni 2022, 24.00 Uhr MESZ, eine Bestätigung verlangen, ob und
wie ihre abgegebenen Stimmen gezählt wurden.

Die Bestätigungen können bis spätestens Montag, den 20. Juni 2022, 24:00 Uhr MESZ,
unter der Adresse bzw. Telefax-Nummer

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Investor Relations

Berliner Straße 43

35614 Aßlar

oder per Telefax:
+49 (0) 6441 8 02-13 65

oder per E-Mail:
HV2022@pfeiffer-vacuum.de

angefordert werden. Maßgeblich ist jeweils der Zugang bei der Gesellschaft.

Die Gesellschaft oder ein von ihr zur Übermittlung der Bestätigung beauftragter Dritter
wird dem Aktionär oder dessen Bevollmächtigten in diesem Fall eine Bestätigung entsprechend
den Anforderungen des § 129 Abs. 5 AktG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 Durchführungsverordnung
(EU) 2018/​1212 innerhalb der fünfzehntägigen Frist gemäß Art. 9 Abs. 5 Unterabs. 2
der Durchführungsverordnung (EU) 2018/​1212 übermitteln.

Werden die Stimmen nicht durch den Aktionär selbst, sondern durch einen Intermediär
im Sinne des § 67a Abs. 4 AktG abgegeben und verlangt dieser die Übermittlung der
vorgenannten Bestätigung, so hat der Intermediär diese Bestätigung über die Zählung
der abgegebenen Stimmen gemäß § 129 Abs. 5 Satz 3 AktG unverzüglich dem Aktionär zu
übermitteln.

5.

Rechte der Aktionäre im Sinne von § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127 und § 131 Abs.
1 AktG, jeweils nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 und/​oder Abs. 3 COVID-19 Maßnahmengesetz

a)

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre der Gesellschaft, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals
(dies entspricht 493.383 Aktien der Gesellschaft) oder den anteiligen Betrag von Euro
500.000,00 (dies entspricht 195.313 Aktien der Gesellschaft) erreichen, können gemäß
§ 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung der Hauptversammlung
gesetzt und bekanntgemacht werden. Darüber hinaus kann die Hauptversammlung gemäß
§ 87 Abs. 4 AktG auf Antrag nach § 122 Abs. 2 Satz 1 AktG die nach § 87a Abs. 1 Satz
2 Nr. 1 AktG festgelegte Maximalvergütung für den Vorstand herabsetzen. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen.

Verlangen auf Ergänzung der Tagesordnung müssen an den Vorstand der Pfeiffer Vacuum
Technology AG gerichtet werden und der Gesellschaft schriftlich mindestens 30 Tage
vor der Versammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht
mitzurechnen sind, also bis spätestens Montag, den 18. April 2022, 24:00 Uhr MESZ,
zugehen. Später eingehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.

Das Ergänzungsverlangen kann an folgende Adresse gerichtet werden:

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Vorstand

Berliner Straße 43

35614 Aßlar

Gemäß § 122 Abs. 2 Satz 1, Abs. 1 Satz 3 AktG haben die Antragsteller nachzuweisen,
dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft
Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands
über den Antrag halten. Für die Berechnung der Aktienbesitzzeit gilt: Der Tag des
Zugangs des Verlangens ist nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem
Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden
Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 BGB sind nicht entsprechend anzuwenden.
Bestimmte Aktienbesitzzeiten Dritter werden gemäß § 70 AktG angerechnet.

Die Bekanntmachung und Zuleitung von Ergänzungsverlagen erfolgen in gleicher Weise
wie bei der Einberufung.

Den bekanntzumachenden Ergänzungen der Tagesordnung beiliegende Beschlussvorlagen
werden so behandelt, als ob sie in der Hauptversammlung mündlich gestellt worden wären.

b)

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Abs. 1 AktG, § 127 AktG

Gegenanträge von Aktionären gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung nach § 126 Abs. 1 AktG sowie Wahlvorschläge
von Aktionären nach § 127 AktG werden, einschließlich des Namens des Aktionärs, zusammen
mit einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung, auf
der Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht, wenn sie der Gesellschaft bis
spätestens Mittwoch, den 4. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, zugehen und die weiteren Voraussetzungen
für eine Zugänglichmachung vorliegen. Während der virtuellen Hauptversammlung können
keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden.

Gegenanträge und Wahlvorschläge nach §§ 126, 127 AktG zur Hauptversammlung sind an
die folgende Adresse oder Telefax-Nummer der Gesellschaft zu richten:

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Investor Relations

Berliner Straße 43

35614 Aßlar

oder per Telefax:
+49 (0) 6441 8 02-13 65

oder per E-Mail:
HV2022@pfeiffer-vacuum.de

Ordnungsgemäß und spätestens bis Mittwoch, den 4. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, angekündigte,
zulässige Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die sich ordnungsgemäß wie
jeweils oben unter Ziffer 1 beschrieben angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes
erbracht haben, gelten als in der virtuellen Hauptversammlung gestellt.

c)

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG

Im Falle einer Präsenzhauptversammlung nach allgemeinen Regeln können Aktionäre der
Gesellschaft nach Maßgabe von § 131 AktG in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft
über Angelegenheiten der Gesellschaft, die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen
der Gesellschaft zu verbundenen Unternehmen sowie die Lage des Konzerns und der in
den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen verlangen, soweit die Auskunft zur sachgemäßen
Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist.

Bei der virtuellen Hauptversammlung tritt an die Stelle dieses Auskunftsrechts ein
Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 1
Nr. 3, Satz 2 COVID-19 Maßnahmengesetz.

Das Fragerecht im Wege elektronischer Kommunikation ist für die Hauptversammlung am
19. Mai 2022 nur solchen Aktionären oder ihren Bevollmächtigten eröffnet, die sich
ordnungsgemäß wie jeweils oben unter Ziffer 1 beschrieben angemeldet und den Nachweis
ihres Anteilsbesitzes erbracht haben. Diesen Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
steht es offen, Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung, d.h. bis
spätestens Dienstag, den 17. Mai 2022, 24:00 Uhr MESZ, unter Nutzung des passwortgeschützten
Internetservice unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

gemäß dem dafür vorgesehenen Verfahren einzureichen.

Der Vorstand entscheidet nach Maßgabe von § 1 Abs. 2 Satz 2 COVID-19 Maßnahmengesetz
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Bei der Beantwortung
von Fragen wird der Name des Fragenstellers nur offengelegt, wenn mit der Übermittlung
der Frage im passwortgeschützten Internetservice unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

ausdrücklich das Einverständnis zur Offenlegung des Namens erklärt wurde.

Weitergehende Erläuterungen zu den vorgenannten Rechten der Aktionäre können auf der
Internetseite der Gesellschaft unter der Adresse

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

abgerufen werden.

6.

Informationen nach § 124a AktG

Die Informationen nach § 124a AktG können auf der Internetseite der Gesellschaft unter
der Adresse

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

abgerufen werden.

7.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung dieser Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
Euro 25.261.207,04, eingeteilt in 9.867.659 auf den Inhaber lautende Stückaktien (Aktien).

Jede Aktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der stimmberechtigten Aktien beträgt
demzufolge im Zeitpunkt der Einberufung 9.867.659 Stück. Die Gesellschaft hält im
Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung keine eigenen Aktien.

8.

Informationen zum Datenschutz

Im Zusammenhang mit Ihrer Anmeldung zur virtuellen Hauptversammlung und der Ausübung
weiterer versammlungsbezogener Rechte erheben wir personenbezogene Daten über Sie
und/​oder über Ihren Bevollmächtigten. Dies geschieht, um Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung zu ermöglichen.

Die Pfeiffer Vacuum Technology AG verarbeitet diese Daten als Verantwortliche nach
Maßgabe der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie weiterer maßgeblicher Gesetze.

Einzelheiten zum Umgang mit Ihren personenbezogenen Daten und zu Ihren Rechten gemäß
der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) finden Sie im Internet auf der Webseite zur
Hauptversammlung:

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung
9.

Übertragung der Hauptversammlung in Bild und Ton über das Internet

Zur Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung der Pfeiffer Vacuum Technology AG sind
diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich ordnungsgemäß wie jeweils oben unter Ziffer
1 beschrieben angemeldet und den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben. Die
Übertragung erfolgt über einen passwortgeschützten Internetservice unter

https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung

Die Zugangsdaten zu diesem passwortgeschützten Internetservice erhalten die Aktionäre,
die sich ordnungsgemäß wie jeweils oben unter Ziffer 1 beschrieben angemeldet und
den Nachweis ihres Anteilsbesitzes erbracht haben, zusammen mit der Anmeldebestätigung.

10.

Aktionärshotline

Bei allgemeinen Fragen zum Ablauf der virtuellen Hauptversammlung der Gesellschaft
steht den Aktionären, ihren Bevollmächtigten und Intermediären von Montag bis einschließlich
Freitag (außer an Feiertagen) zwischen 9:00 Uhr und 17:00 Uhr MESZ die Aktionärshotline
unter der Telefonnummer

+49 (0) 89 309 03-63 65

zur Verfügung.

 

Aßlar, im April 2022

Pfeiffer Vacuum Technology AG

Der Vorstand

 

ANGABEN GEMÄSS DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2018/​1212 FÜR DIE MITTEILUNG NACH § 125
AKTG DER PFEIFFER VACUUM TECHNOLOGY AG

A. Inhalt der Mitteilung
1. Eindeutige Kennung des Ereignisses 745da7e50e93ec11812c005056888925
2. Art der Mitteilung NEWM
B. Angaben zum Emittenten
1. ISIN DE0006916604
2. Name des Emittenten Pfeiffer Vacuum Technology AG
C. Angaben zur Hauptversammlung
1. Datum der Hauptversammlung 20220519
2. Uhrzeit der Hauptversammlung 8:00 UTC
3. Art der Hauptversammlung GMET
4. Ort der Hauptversammlung https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung
Ort der Hauptversammlung im Sinne des Aktiengesetzes:
Gesellschaftshaus Palmengarten,
Palmengartenstraße 11,
60325 Frankfurt am Main
5. Aufzeichnungsdatum (Record Date) 20220427, 22:00 UTC
6. Uniform Resource Locator (URL) https:/​/​group.pfeiffer-vacuum.com/​hauptversammlung
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