Phoenix Solar Aktiengesellschaft – Kauf von Aktien

Phoenix Solar Aktiengesellschaft

Sulzemoos

– WKN: A0BVU9 –
– ISIN: DE000A0BVU93 –

Mitteilungen gemäß § 30b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG

I.

Die ordentliche Hauptversammlung der Phoenix Solar Aktiengesellschaft hat am 23. Juni 2015 beschlossen, den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates bis zum 22. Juni 2020 zu ermächtigen, eigene Aktien bis zu einem Anteil von höchstens zehn Prozent des Grundkapitals über die Börse oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots zu erwerben und zwar nach Maßgabe der näheren Bestimmungen des im Rahmen der Einladung zur Hauptversammlung am 15. Mai 2015 im Bundesanzeiger veröffentlichten Tagesordnungspunkts 6. Das im Rahmen der Veräußerung eigener Aktien bestehende Bezugsrecht der Aktionäre auf die erworbenen eigenen Aktien der Gesellschaft kann unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen werden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die am 15. Mai 2015 im Bundesanzeiger erfolgte Bekanntmachung der Beschlussvorschläge von Aufsichtsrat und Vorstand zu Punkt 6 der Tagesordnung der ordentlichen Hauptversammlung verwiesen.

II.

Die ordentliche Hauptversammlung der Phoenix Solar Aktiengesellschaft hat am 23. Juni 2015 den Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 22. Juni 2020 einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt EUR 3.686.350,00 durch Ausgabe von bis zu 3.686.350 neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien gegen Bar- und/oder Sacheinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2015/I). Dabei ist den Aktionären grundsätzlich ein Bezugsrecht einzuräumen. Die neuen Aktien können auch von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten. Der Vorstand ist jedoch mit Zustimmung des Aufsichtsrates ermächtigt, das gesetzliche Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen. Über die weiteren Einzelheiten der jeweiligen Kapitalerhöhung sowie die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet im Übrigen der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

Hinsichtlich der jeweiligen Einzelheiten wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen, der in der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Phoenix Solar Aktiengesellschaft am 15. Mai 2015 im Bundesanzeiger unter Tagesordnungspunkt 7 bekanntgemacht worden ist.

Die entsprechende Änderung des § 5 Abs. 7 der Satzung wurde am 14. August 2015 in das Handelsregister beim Amtsgericht München (HRB 129117) eingetragen.

III.

Durch Beschluss der ordentlichen Hauptversammlung vom 23. Juni 2015 wurde der Vorstand weiterhin ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats bis zum Ablauf des 22. Juni 2020 einmalig oder mehrmals auf den Inhaber oder auf den Namen lautende Wandel-, Options- und/oder Gewinnschuldverschreibungen und/oder Genussrechte (bzw. Kombinationen dieser Instrumente) (zusammen „Schuldverschreibungen“) mit oder ohne Laufzeitbegrenzung im Gesamtnennbetrag von bis zu EUR 40.000.000,00 zu begeben und den Inhabern bzw. Gläubigern von Schuldverschreibungen Wandlungs- bzw. Optionsrechte zum Bezug von bis zu 3.643.850 auf den Inhaber lautende Stückaktien der Gesellschaft mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu EUR 3.643.850,00 nach näherer Maßgabe der Bedingungen der Schuldverschreibungen zu gewähren und/oder in den Bedingungen der Schuldverschreibungen Pflichten zur Wandlung der jeweiligen Schuldverschreibungen in solche Aktien zu begründen.

Dazu wurde in § 5 Abs. 9 der Satzung das Grundkapital der Gesellschaft um bis zu EUR 3.643.850,00 durch Ausgabe von bis zu 3.643.850 neuen auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von jeweils EUR 1,00 bedingt erhöht (Bedingtes Kapital 2015).

Den Aktionären steht grundsätzlich ein Bezugsrecht auf die Schuldverschreibungen zu. Das Bezugsrecht kann auch mittelbar gewährt werden, indem die Schuldverschreibungen von einem oder mehreren Kreditinstituten bzw. diesen nach § 186 Abs. 5 Satz 1 AktG gleichstehenden Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand wird jedoch ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre auf die Schuldverschreibungen in bestimmten Fällen auszuschließen.

Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Ausgabe und Ausstattung der Schuldverschreibungen festzusetzen. Für den Fall der Ausgabe durch Konzernunternehmen hat der Vorstand zusätzlich das Einvernehmen mit den Organen der die Schuldverschreibungen begebenden Konzernunternehmen herzustellen.

Hinsichtlich der jeweiligen Einzelheiten wird auf den Beschlussvorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat verwiesen, der in der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Phoenix Solar Aktiengesellschaft am 15. Mai 2015 im Bundesanzeiger unter Tagesordnungspunkt 8 bekanntgemacht worden ist.

Die entsprechende Neufassung des § 5 Abs. 9 der Satzung wurde am 14. August 2015 in das Handelsregister beim Amtsgericht München (HRB 129117) eingetragen.

 

Sulzemoos, im Oktober 2015

Phoenix Solar Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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