plenum Aktiengesellschaft – Ordentliche Hauptversammlung

plenum Aktiengesellschaft

Frankfurt am Main

ISIN DE000A161Z44 /​ WKN A161Z4

Wir laden unsere Aktionärinnen und Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am Dienstag, 18. Juli 2023, um 10:30 Uhr im THE SQUAIRE Conference-Center, THE SQUAIRE WEST 12, Am Flughafen, 60549 Frankfurt am Main, ein.

 

I. Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für die plenum Aktiengesellschaft zum 31. Dezember 2022, des gebilligten Konzernabschlusses, des zusammengefassten Lageberichts, des Gewinnverwendungsvorschlags des Vorstands und des Berichts des Aufsichtsrats für das am 31. Dezember 2022 beendete Geschäftsjahr

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit gemäß § 172 Satz 1 Aktiengesetz (AktG) festgestellt. Eine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt ist daher nicht erforderlich.

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns des Geschäftsjahres 2022

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, wie folgt zu beschließen:

Der im Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2022 ausgewiesene Bilanzgewinn von EUR 3.753.532,54 wird wie folgt verwendet:

Es werden EUR 339.485,20 zur Ausschüttung einer Dividende in Höhe von EUR 0,20 je dividendenberechtigter Namensaktie verwendet, der restliche Bilanzgewinn in Höhe von EUR 3.414.047,34 wird in die anderen Gewinnrücklagen eingestellt.

Der Anspruch auf Auszahlung der Dividende ist am 21. Juli 2023 fällig.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022

Dem Vorstand gehörte im Berichtsjahr 2022 Herr Ulf Wohlers an.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Mitglied des Vorstands für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022

Dem Aufsichtsrat gehörten im Berichtsjahr die Herren Dr. Walter Herzog, Thies Eggers und Dr. Klaus Freihube an.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2022 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2023

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die RSM GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, mit Sitz in Düsseldorf, zum Abschlussprüfer für die plenum Aktiengesellschaft für das am 31. Dezember 2023 endende Geschäftsjahr zu bestellen.

6.

Beschlussfassung über die Änderung der Satzung durch Einfügung eines neuen Absatz 7 in den § 14 der Satzung (Ort, Einberufung und Teilnahmerecht) zur Ermächtigung des Vorstands, die Abhaltung virtueller Hauptversammlungen vorzusehen

Durch das Gesetz zur Einführung virtueller Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften und Änderung genossenschafts- sowie insolvenz- und restrukturierungsrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2022, S. 1166) wurde im neuen § 118a AktG die Möglichkeit eröffnet, Hauptversammlungen ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Versammlungsort (virtuelle Hauptversammlung) abzuhalten. Um von dieser Möglichkeit für Hauptversammlungen, die ab dem 1. September 2023 einberufen werden, Gebrauch machen zu können, ist eine Regelung in der Satzung erforderlich. Daher soll eine Satzungsregelung beschlossen werden, nach der der Vorstand der Gesellschaft dazu ermächtigt ist, zukünftig vorzusehen, dass virtuelle Hauptversammlungen abgehalten werden. Diese Ermächtigung umfasst die vom Gesetz vorgesehene maximal mögliche Laufzeit von fünf Jahren.

Der Vorstand wird über das Format zukünftiger Hauptversammlungen nach pflichtgemäßem Ermessen für jede anstehende Hauptversammlung gesondert und unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls entscheiden, ob von der Ermächtigung Gebrauch gemacht und eine Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten werden soll. Der Vorstand wird seine Entscheidungen unter Berücksichtigung der Interessen der Gesellschaft und ihrer Aktionäre treffen und hierbei insbesondere die Wahrung der Aktionärsrechte ebenso wie Aspekte des Gesundheitsschutzes der Beteiligten, Aufwand und Kosten sowie Nachhaltigkeitserwägungen in den Blick nehmen. Im Falle einer zukünftigen virtuellen Hauptversammlung soll diese unter Wahrung der Aktionärsrechte möglichst ähnlich einer Präsenzhauptversammlung ausgestaltet werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

In § 14 der Satzung wird folgender Absatz 7 neu eingefügt:

„7.

Der Vorstand ist ermächtigt vorzusehen, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten am Ort der Hauptversammlung abgehalten wird (virtuelle Hauptversammlung). Diese Ermächtigung gilt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach Eintragung dieser Satzungsregelung in das Handelsregister der Gesellschaft. Auf die virtuelle Hauptversammlung finden alle Regelungen dieser Satzung für Hauptversammlungen Anwendung, einschließlich § 15 Absatz 3, soweit nicht das Gesetz zwingend etwas anderes vorsieht oder in dieser Satzung ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.“

7.

Beschlussfassung über die Änderung von § 15 Satzung (Leitung der Hauptversammlung) zur Ermöglichung der Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung durch Einfügung eines neuen Absatz 4

Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats sollen gem. § 118 Absatz 3 AktG an der Hauptversammlung teilnehmen. Die Satzung kann jedoch bestimmte Fälle vorsehen, in denen die Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats im Wege der Bild- und Tonübertragung erfolgen darf. Die Satzung der Gesellschaft enthält bisher keine entsprechende Regelung. Insbesondere die Erfahrungen im Zuge der COVID-19-Pandemie haben gezeigt, dass eine entsprechende Teilnahmemöglichkeit aus sachlichen Gründen sinnvoll sein kann. Eine Teilnahme von Mitgliedern des Aufsichtsrats an der Hauptversammlung im Wege der Bild- und Tonübertragung soll daher künftig ermöglicht werden, wobei diese Möglichkeit auf einen engen Kreis von Sachverhalten beschränkt sein soll, wie z.B. für den Fall von Hauptversammlungen, die als virtuelle Hauptversammlungen abgehalten werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den folgenden Beschluss zu fassen:

In § 15 der Satzung wird folgender Absatz 4 neu eingefügt:

„4.

Aufsichtsratsmitglieder, die nicht den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, können an der Hauptversammlung auch im Wege der Bild- und Tonübertragung teilnehmen, wenn (i) die physische Anwesenheit aufgrund gesundheitlicher Risiken für das betreffende Mitglied oder die übrigen Teilnehmer nicht vertretbar erscheint, (ii) die Teilnahme des betreffenden Mitglieds am Ort der Hauptversammlung mit einem unverhältnismäßig hohen Reiseaufwand verbunden wäre oder (iii) die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird. Aufsichtsratsmitglieder, die den Vorsitz in der Hauptversammlung führen, haben stets am Ort der Hauptversammlung teilzunehmen.“

8.

Beschlussfassung über eine Änderung von § 15 Absatz 1 der Satzung (Leitung der Hauptversammlung)

Die Regelungen zur Leitung der Hauptversammlung in der Satzung sollen flexibilisiert und präzisiert werden.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen dazu vor, § 15 Absatz 1 der Satzung wie folgt neu zu fassen:

„1.

Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats oder, sofern dieser verhindert ist, der stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrats. Für den Fall, dass der Vorsitzende des Aufsichtsrats und sein Stellvertreter verhindert sind (wozu auch die Erklärung gehört, nicht für die Versammlungsleitung zur Verfügung zu stehen), führt den Vorsitz in der Hauptversammlung eine vom Aufsichtsrat durch Beschluss zu bestimmende Person, die nicht Mitglied des Aufsichtsrats sein muss. Für den Fall, dass in der Hauptversammlung nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen kein Versammlungsleiter zur Verfügung steht, wird der Versammlungsleiter unter Leitung des Vorsitzenden des Vorstands oder, falls ein Vorsitzender des Vorstands nicht in der Hauptversammlung anwesend ist, unter Leitung des dienstältesten anwesenden Mitglieds des Vorstands von der Hauptversammlung gewählt.“

9.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags zwischen der Gesellschaft und der RFC Professionals GmbH

Die Gesellschaft und die RFC Professionals GmbH (Hauptstraße 112, 65375 Oestrich-Winkel) eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 26592), deren alleinige Gesellschafterin der Gesellschaft ist, haben am 10. März 2023 einen Ergebnisabführungsvertrag abgeschlossen. Der Ergebnisabführungsvertrag soll die Errichtung einer körperschaft- und gewerbesteuerlichen Organschaft zwischen der Gesellschaft und der RFC Professionals GmbH ermöglichen. Der Ergebnisabführungsvertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft sowie der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der RFC Professionals GmbH. Die Gesellschafterversammlung der RFC Professionals GmbH hat dem Ergebnisabführungsvertrag am 10. März 2023 ihre Zustimmung erteilt. Der Ergebnisabführungsvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung der Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, dem Ergebnisabführungsvertrag zwischen der plenum Aktiengesellschaft und der RFC Professionals GmbH vom 10. März 2023 zuzustimmen.

Der Ergebnisabführungsvertrag hat folgenden Wortlaut:

„Ergebnisabführungsvertrag

zwischen

plenum Aktiengesellschaft mit Sitz in Frankfurt am Main und eingetragener Geschäftsanschrift The Squaire West 15, Am Flughafen, 60549 Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main zu HRB 97164

im Folgenden „Organträgerin“ genannt –

und

RFC Professionals GmbH mit Sitz in 65375 Oestrich Winkel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Wiesbaden unter HRB 26592 („Gesellschaft“) ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach deutschem Recht.

im Folgenden „Organgesellschaft“ genannt –
Organträgerin und Organgesellschaft
im Folgenden auch „Parteien“ genannt –

Präambel

Die Organträgerin ist die alleinige Gesellschafterin der Organgesellschaft.

Es ist beabsichtigt, zwischen der Organträgerin und der Organgesellschaft einen Gewinnabführungsvertrag dahingehend abzuschließen, dass die Organgesellschaft zukünftig ihren ganzen Gewinn entsprechend allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die Organträgerin abführt.

Dies vorausgeschickt vereinbaren die Parteien was folgt:

§ 1 Gewinnabführung

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, erstmals ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2023, ihren ganzen Gewinn an die Organträgerin abzuführen. Es gelten die Bestimmungen des § 301 AktG in der jeweils gültigen Fassung entsprechend. Die Organgesellschaft kann mit Zustimmung der Organträgerin Beträge aus dem Jahresüberschuss in Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, sofern dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

Während der Dauer dieses Vertrags gebildete andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. 3 HGB können – soweit rechtlich zulässig – auf Verlangen der Organträgerin aufgelöst und als Gewinn abgeführt werden. Sonstige Rücklagen, Gewinnvorträge und Gewinnrücklagen, die aus der Zeit vor Wirksamkeit dieses Vertrags stammen, dürfen nicht als Gewinn an die Organträgerin abgeführt werden. Gleiches gilt für Kapitalrücklagen, gleich ob sie vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrags gebildet wurden.

Der Anspruch auf Gewinnabführung entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 2 Verlustübernahme

Die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung gelten insgesamt entsprechend.

Der Anspruch auf Verlustübernahme entsteht zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft. Er ist mit Wertstellung zu diesem Zeitpunkt fällig.

§ 3 Wirksamwerden und Dauer

Dieser Vertrag wird unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Hauptversammlung der Organträgerin und der Gesellschafterversammlung der Organgesellschaft geschlossen. Er wird wirksam mit der Eintragung in das Handelsregister der Organgesellschaft und gilt ab dem Beginn des Geschäftsjahres 2023 der Organgesellschaft (1.1.2023).

Der Vertrag gilt unbefristet. Er kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten nur zum Ende des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, frühestens jedoch zum Ende des Geschäftsjahres ordentlich gekündigt werden, nach dessen Ablauf die durch diesen Vertrag zu begründende körperschaft- und gewerbesteuerliche Organschaft ihre steuerliche Mindestlaufzeit (im Folgenden „Mindestlaufzeit“) erfüllt hat, nach derzeitiger Rechtslage fünf Zeitjahre (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 i.V.m. § 17 KStG, § 2 Abs. 2 Satz 2 GewStG).

Zur Kündigung aus wichtigem Grund sind die Parteien insbesondere berechtigt, wenn

wegen einer Anteilsveräußerung oder aus anderen Gründen die Voraussetzungen einer finanziellen Eingliederung der Organgesellschaft in die Organträgerin im steuerrechtlichen Sinne nach Vollzug der jeweiligen Maßnahme nicht mehr vorliegen;

die Organträgerin die Beteiligung an der Organgesellschaft in ein anderes Unternehmen einbringt; oder

die Organträgerin oder die Organgesellschaft verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird.

Wird die Wirksamkeit dieses Vertrags oder seine ordnungsgemäße Durchführung steuerlich nicht oder nicht vollständig anerkannt, so sind sich die Parteien darüber einig, dass die Mindestlaufzeit jeweils erst am ersten Tag desjenigen Geschäftsjahres der Organgesellschaft beginnt, für welches die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung seiner Wirksamkeit und seiner ordnungsgemäßen Durchführung erstmalig vorliegen oder wieder vorliegen.

§ 4 Schlussbestimmungen

Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte sich eine regelungsbedürftige Lücke herausstellen, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen, undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke eine wirksame, durchführbare und durchsetzbare Bestimmung zu vereinbaren, die dem wirtschaftlich am nächsten kommt, was die Parteien mit der unwirksamen undurchführbaren oder nicht durchsetzbaren Bestimmung gewollt haben oder – im Fall der Lücke – nach dem Sinn und Zweck des gesamten Vertragswerkes gewollt hätten, sofern sie den regelungsbedürftigen Punkt bedacht hätten.

Frankfurt, den 10. März 2023

Für die Organträgerin:

Ulf Wohlers
Vorstand

Für die Organgesellschaft:

Oliver Tiebing
Geschäftsführer“

10.

Beschlussfassung über die Schaffung eines neuen Genehmigten Kapitals und Ermächtigung zum Ausschluss des Bezugsrechts durch Änderung von § 5 Absatz 3 der Satzung nebst Aufhebung des gem. § 5 Absatz 3 der Satzung derzeit bestehenden genehmigten Kapitals

Derzeit besteht in § 5 Absatz 3 der Satzung noch ein genehmigtes Kapital. Danach ist der Vorstand ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 18. Juni 2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 848.713 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 848.713 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen und das Bezugsrecht in bestimmten Fällen auszuschließen. Eine entsprechende Ermächtigung kann für einen Zeitraum von längstens fünf Jahren erteilt werden (§ 202 AktG). Der Nennbetrag des genehmigten Kapitals darf die Hälfte des Grundkapitals, das zur Zeit der Ermächtigung vorhanden ist, nicht übersteigen. Auf Grund des Ablaufs der bestehenden Ermächtigung am 18. Juni 2023 soll ein neues genehmigtes Kapital in zeitlich und betragsmäßig zulässigem Umfang geschaffen werden, wobei die bisher in der Satzung vorgesehenen Möglichkeiten zum Ausschluss des Bezugsrechts erneut in die Satzung aufgenommen werden sollen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, ein neues genehmigtes Kapital in Höhe von EUR 848.713 zu schaffen und hierzu § 5 Absatz 3 der Satzung zum Zwecke der Ermächtigung des Vorstands gem. §§ 202 ff. AktG (genehmigtes Kapital) wie folgt zu ändern:

„3.

Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 17. Juli 2028 mit Zustimmung des Aufsichtsrats um bis zu EUR 848.713 durch ein- oder mehrmalige Ausgabe von bis zu 848.713 auf den Namen lautende Stückaktien gegen Bar- und/​oder Sacheinlagen zu erhöhen. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe festzulegen. Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten. Das Bezugsrecht kann den Aktionären gem. § 186 Absatz 5 AktG auch mittelbar gewährt werden. Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre in folgenden Fällen auszuschließen:

Für Spitzenbeträge;

bei Kapitalerhöhungen gegen Sacheinlagen, insbesondere zur Gewährung von Aktien zum Zwecke des Erwerbs von Unternehmen oder Beteiligungen an Unternehmen;

bei Bareinlagen bis zu einem Betrag, der zehn vom Hundert des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung und des zum Zeitpunkt der Ausnutzung dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals nicht überschreitet, wenn die Aktien zu einem Ausgabebetrag ausgegeben werden, der den Börsenpreis der bereits börsennotierten Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der endgültigen Festlegung des Ausgabebetrages nicht wesentlich unterschreitet. Auf die vorgenannte 10 %-Grenze werden Aktien angerechnet, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aufgrund anderer Ermächtigungen in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss veräußert oder ausgegeben werden. Als Ausgabe von Aktien in diesem Sinne gilt auch die Ausgabe bzw. Begründung von Bezugs- und/​oder Wandlungsrechten bzw. -pflichten aus Schuldverschreibungen und/​oder Genussrechten auf Aktien, wenn diese Bezugs- und/​oder Wandlungsrechte bzw. -pflichten aufgrund einer Ermächtigung in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG unter Bezugsrechtsausschluss während der Laufzeit dieser Ermächtigung ausgegeben bzw. begründet werden.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung des § 5 der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des genehmigten Kapitals und, falls das genehmigte Kapital bis zum 17. Juli 2028 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden sein sollte, nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

 

Bericht des Vorstands zu Tagesordnungspunkt 10

Der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 203 Absatz 2 Satz 2 AktG in Verbindung mit § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG über die Gründe für die Ermächtigung des Vorstands, das Bezugsrecht der Aktionäre bei der Ausgabe von Aktien aus genehmigtem Kapital auszuschließen, kann von der Einberufung an über die Website der Gesellschaft unter

https:/​/​www.plenum.de/​unternehmen/​investor-relations

eingesehen werden.

II. Weitere Angaben und Hinweise

Teilnahme an der Hauptversammlung

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister eingetragen sind und sich bei der Gesellschaft anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft nach § 14 Absatz 5 der Satzung der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung zugehen. Der Tag der Hauptversammlung und der Tag der Anmeldung werden nicht mitgezählt.

Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der nachstehenden Adresse bis Dienstag, 11. Juli 2023, 24:00 Uhr, zugehen:

plenum Aktiengesellschaft
c/​o AAA HV Management GmbH
Am Stadion 18-24
D-51465 Bergisch Gladbach
E-Mail: plenum2023@aaa-hv.de

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen (§ 67 Absatz 2 Satz 1 AktG). Für das Teilnahmerecht sowie für die Anzahl der einem Teilnahmeberechtigten in der Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte ist der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung maßgeblich.

Umschreibungen im Aktienregister finden in der Zeit zwischen der letzten Möglichkeit zur Anmeldung zur Hauptversammlung (Dienstag, 11. Juli 2023, 24:00 Uhr) bis einschließlich dem Tag der Hauptversammlung (Dienstag, 18. Juli 2023) nicht statt (vgl. § 14 Absatz 6 der Satzung). Deshalb entspricht der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung dem Stand nach der letzten Umschreibung am Dienstag, 11. Juli 2023. Der Handel mit Aktien wird durch eine Anmeldung zur Hauptversammlung nicht blockiert. Auch nach erfolgter Anmeldung können Aktionäre daher über ihre Aktien weiter frei verfügen. Da im Verhältnis zur Gesellschaft Rechte und Pflichten aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen bestehen, kann eine Verfügung jedoch Auswirkungen auf die Teilnahmeberechtigung eines Aktionärs haben.

Intermediäre und diesen gemäß § 135 AktG gleichgestellte Personen oder Vereinigungen dürfen das Stimmrecht für Aktien, die ihnen nicht gehören, als deren Inhaber sie aber im Aktienregister eingetragen sind, nur aufgrund einer Ermächtigung ausüben (§ 135 Absatz 6 AktG).

Stimmrechtsvertretung durch Dritte

Aktionäre haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch einen Intermediär oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall ist für eine rechtzeitige Anmeldung gemäß den vorstehenden Bestimmungen Sorge zu tragen. Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachterteilung kommen sowohl Erklärungen gegenüber dem zu Bevollmächtigenden als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Insbesondere kann der Aktionär bei der Anmeldung erklären, dass er an der Hauptversammlung nicht persönlich, sondern durch einen bestimmten Bevollmächtigten teilnehmen will.

Wenn die Erteilung einer Vollmacht zugunsten einer Person erfolgt, die nicht dem Anwendungsbereich des § 135 AktG unterliegt, gilt: Für die Erteilung und den Widerruf von Vollmachten sowie den Nachweis gegenüber der Gesellschaft ist Textform (§ 126b BGB) erforderlich.

Werden Intermediäre bzw. diesen gemäß § 135 AktG insoweit gleichgestellte Personen oder Vereinigungen (insbesondere Aktionärsvereinigungen) bevollmächtigt, haben diese die Vollmacht nachprüfbar festzuhalten (§ 135 AktG). Wir empfehlen unseren Aktionären, sich bezüglich der Form der Vollmachten mit den Genannten abzustimmen.

Soll die Erteilung der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen, so kann diese an die unter der vorstehend unter Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“ genannten Adresse gesendet werden. An diese Adresse können auch Nachweise über vor der Hauptversammlung erteilte Vollmachten bzw. deren Widerruf übermittelt werden.

Am Tag der Hauptversammlung können diese Erklärungen bzw. Nachweise gegenüber der Gesellschaft auch an der Ein- und Ausgangskontrolle der Hauptversammlung abgegeben bzw. erbracht werden.

Stimmrechtsvertretung durch Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft

Wir bieten unseren Aktionären an, von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter (Stimmrechtsvertreter) mit der Ausübung des Stimmrechts zu bevollmächtigen (es werden einer oder mehrere Stimmrechtsvertreter von der Gesellschaft benannt). Die Vollmachterteilung, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung bzw. eines Widerrufs der Vollmacht gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Soweit Stimmrechtsvertreter bevollmächtigt werden, müssen diesen Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Ohne entsprechende Weisung werden Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben. Aus abwicklungstechnischen Gründen sollten für die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter nur die dafür bereitgestellten Formulare verwendet werden, die den Aktionären übersandt werden und die unter

https:/​/​www.plenum.de/​unternehmen/​investor-relations

abgerufen werden können.

Vollmachten und Weisungen an die Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens Montag, den 17. Juli 2023, 14:00 Uhr, unter der vorstehend unter Abschnitt „Teilnahme an der Hauptversammlung“ genannten Adresse zugehen. Für einen Widerruf der Vollmacht an von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter sowie für die Änderungen von Weisungen gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den dabei einzuhaltenden Fristen entsprechend. Erscheint der Aktionär oder ein sonstiger vom ihm bevollmächtigter Dritter zur Hauptversammlung, wird der Stimmrechtsvertreter das Stimmrecht nicht ausüben, es sei denn, ihm wird während der Hauptversammlung vom Aktionär Vollmacht oder von einem sonstigen vom Aktionär bevollmächtigten Dritten Untervollmacht erteilt.

Rechte der Aktionäre zur Ankündigung von Anträgen und Wahlvorschlägen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG)

Gegenanträge und Wahlvorschläge, die vor der Hauptversammlung gemäß den §§ 126, 127 AktG über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden sollen, müssen an folgende Adresse übersandt werden:

plenum Aktiengesellschaft
Hauptversammlung
THE SQUAIRE WEST 15
Am Flughafen
60549 Frankfurt am Main, Deutschland
E-Mail: aktie@plenum.de.

Anderweitig adressierte Anträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig unter dieser Adresse eingegangene Anträge und Wahlvorschläge, das heißt solche, die der Gesellschaft bis Montag, 3. Juli 2023, 24:00 Uhr, zugehen, werden nebst einer etwaig zugänglich zu machenden Begründung sowie einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Internet unter

https:/​/​www.plenum.de/​unternehmen/​investor-relations

unverzüglich zugänglich gemacht.

Auch wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge der Gesellschaft vorab übermittelt worden sind, finden sie in der Hauptversammlung nur dann Beachtung, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Das Recht der Aktionäre, auf der Hauptversammlung Gegenanträge oder Wahlvorschläge auch ohne vorherige Übermittlung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt.

Unterlagen zur Hauptversammlung

Ab der Einberufung der Hauptversammlung liegen die Unterlagen zur Tagesordnung in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (plenum Aktiengesellschaft, THE SQUAIRE WEST 15, Am Flughafen, 60549 Frankfurt am Main, Deutschland) zur Einsicht der Aktionäre zu den üblichen Geschäftszeiten aus. Die Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 1 werden ferner auf der Internetseite der plenum Aktiengesellschaft unter

https:/​/​www.plenum.de/​unternehmen/​investor-relations

veröffentlicht.

Zeitangaben

Sämtliche Zeitangaben in dieser Einberufung erfolgen in mitteleuropäischer Sommerzeit. Die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) entspricht der koordinierten Weltzeit (UTC) plus zwei Stunden.

Beschlussfassungen

Zu Tagesordnungspunkt 1 soll kein Beschluss gefasst werden. Zu den übrigen Tagesordnungspunkten sollen Abstimmungen erfolgen, die bindenden Charakter haben. Für jede Abstimmung stehen die Optionen Befürwortung (JA), Ablehnung (NEIN) oder Stimmenthaltung (ENTHALTUNG) zur Verfügung.

 

Frankfurt am Main, im Juni 2023

plenum Aktiengesellschaft

Der Vorstand

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