Name | Bereich | Information | V.-Datum | Relevanz |
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PNE AG Cuxhaven |
Gesellschaftsbekanntmachungen | Hauptversammlung | 10.04.2019 |
PNE AGCuxhaven– WKN A0JBPG / ISIN DE 000 A0J BPG 2 –
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1. |
Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PNE AG zum 31. Dezember 2018, des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2018, des zusammengefassten Lageberichts für die PNE AG und den Konzern sowie des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und Konzernabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit nach § 172 Abs. 1 AktG festgestellt. Einer Beschlussfassung durch die Hauptversammlung bedarf es daher nicht. |
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2. |
Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im festgestellten Jahresabschluss der PNE AG ausgewiesenen Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2018 in Höhe von € 114.337.541,01 wie folgt zu verwenden:
Bei den angegebenen Beträgen für die Gewinnausschüttung und den Gewinnvortrag ist die Anzahl der zur Zeit des Gewinnverwendungsvorschlags von Vorstand und Aufsichtsrat für das abgelaufene Geschäftsjahr dividendenberechtigten Stückaktien (74.367.950) berücksichtigt. Sollte sich die Anzahl der für das abgelaufene Geschäftsjahr dividendenberechtigten Stückaktien bis zur Hauptversammlung verändern, wird in der Hauptversammlung ein entsprechend angepasster Beschlussvorschlag zur Abstimmung gestellt, der unverändert eine Dividende von € 0,04 je dividendenberechtigter Stückaktie sowie einen entsprechend angepassten Gewinnvortrag vorsieht. Gemäß § 58 Abs. 4 Satz 2 AktG ist der Anspruch auf die Dividende am dritten auf den Hauptversammlungsbeschluss folgenden Geschäftstag, das heißt am 27. Mai 2019, fällig und wird dann ausgezahlt. |
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3. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Vorstands
für den Zeitraum ihrer jeweiligen Amtszeit im Geschäftsjahr 2018 jeweils Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Vorstands gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). |
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4. |
Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018 Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2018 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats
für den Zeitraum ihrer jeweiligen Amtszeit im Geschäftsjahr 2018 Entlastung zu erteilen. Es ist beabsichtigt, über die Entlastung der einzelnen Mitglieder des Aufsichtsrats gesondert abzustimmen (Einzelentlastung). |
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5. |
Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2019 Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 und zum Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2019 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung auferlegt wurde. |
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6. |
Wahl des Prüfers für die prüferische Durchsicht von unterjährigen Abschlüssen und Berichten für das Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2020 Gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses schlägt der Aufsichtsrat vor, die Deloitte GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg, zum Prüfer für eine etwaige prüferische Durchsicht von unterjährigen (verkürzten) Abschlüssen und Zwischenlageberichten für das Geschäftsjahr 2019 und das erste Quartal des Geschäftsjahrs 2020 zu wählen. Der Prüfungsausschuss hat erklärt, dass seine Empfehlung frei von ungebührlicher Einflussnahme durch Dritte ist und ihm keine die Auswahlmöglichkeiten beschränkende Klausel im Sinne von Art. 16 Abs. 6 der EU-Abschlussprüfungsverordnung auferlegt wurde. |
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7. |
Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds Frau Dr. Isabella Niklas hat ihr Aufsichtsratsmandat zum 31. Dezember 2018 niedergelegt und ist damit vorzeitig als Aufsichtsratsmitglied ausgeschieden. Es ist deshalb eine Neuwahl erforderlich. Der Aufsichtsrat der PNE AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 Satz 1 AktG sowie § 8 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 der Satzung in der geltenden Fassung aus sechs von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern zusammen. Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 4 der Satzung endet die Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds, das als Ersatz für ein vorzeitig ausgeschiedenes Mitglied bestellt wird, zum selben Zeitpunkt, wie die reguläre Amtszeit des ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds geendet hätte. Dieser Zeitpunkt wäre bei Frau Dr. Isabella Niklas die Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2020 entscheidet, gewesen. Der Aufsichtsrat schlägt daher – gestützt auf die Empfehlungen des Nominierungsausschusses des Aufsichtsrats – vor,
mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder für das Geschäftsjahr 2020 beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Frau Dr. Zapreva ist Mitglied in folgenden anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten oder vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen:
Der Wahlvorschlag des Aufsichtsrats berücksichtigt die vom Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung beschlossenen Ziele und strebt gleichzeitig die Ausfüllung des vom Aufsichtsrat für das Gremium erarbeiteten Kompetenzprofils an. Zwischen Dr. Susanna Zapreva und den Gesellschaften des PNE-Konzerns, den Organen der PNE AG und wesentlich an der PNE AG beteiligten Aktionären bestehen nach Einschätzung des Aufsichtsrats keine für die Wahlentscheidung der Aktionäre maßgebenden persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 Absätze 6 bis 8 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Der Aufsichtsrat hat sich bei der vorgeschlagenen Kandidatin vergewissert, dass sie den für das Mandat zu erwartenden Zeitaufwand aufbringen kann. Auf den Lebenslauf und die Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat der vorgeschlagenen Kandidatin im Anhang zu dieser Einladung wird hingewiesen. |
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8. |
Beschlussfassung über die Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung, sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung Die von der Hauptversammlung am 31. Mai 2017 erteilte Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG wurde im letzten Geschäftsjahr bereits teilweise ausgenutzt, indem die Gesellschaft 2.189.853 eigene Aktien zurückerworben hat. Die erworbenen eigenen Aktien sollen vorrangig zwei Zielen dienen. Zunächst sollen sie zur Erfüllung der Verpflichtungen der PNE AG aus der in diesem Jahr auslaufenden Wandelschuldverschreibung 2014/2019 verwendet werden. Darüber hinaus erwägt der Vorstand, weitere Aktien, die nicht zur Bedienung der Wandelschuldverschreibung verwendet werden, einzuziehen. Damit die Gesellschaft auch künftig in der Lage ist, eigene Aktien in dem gesetzlich maximal zulässigen Umfang zu erwerben, soll die Ermächtigung vorzeitig erneuert werden. Die neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien soll den Vorstand auch dazu ermächtigen, eigene Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre zu verwenden oder – auch unter Herabsetzung des Grundkapitals – einzuziehen. Vorstand und Aufsichtsrat schlagen daher vor, zu beschließen:
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9. |
Sonderprüfungsbericht von Herrn Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan über das Ergebnis der durch die Hauptversammlung vom 23. Oktober 2015 beschlossenen Sonderprüfung zu den Vorgängen hinsichtlich der Vergütungen und Ausgaben von Organmitgliedern Die Hauptversammlung der Gesellschaft vom 23. Oktober 2015 hat beschlossen, einen Sonderprüfer zur Untersuchung der Vorgänge hinsichtlich der Vergütungen und Ausgaben von Organmitgliedern zu bestellen. Gegenstand der Sonderprüfung war die Untersuchung der Vorgänge bei der Vergütung der Organmitglieder der Gesellschaft in dem Zeitraum der Geschäftsjahre 2008 bis 30. Juni 2015. Insbesondere war zu untersuchen, welches Organmitglied welche Vergütung, Bezüge, Zuwendungen und Zuflüsse erhalten hat, für welche Tätigkeit, aufgrund welcher Vereinbarungen, Rechnungen, Reisekosten, sonstiger Ausgaben. Ferner war zu untersuchen, welche sonstigen Vergütungen von der Gesellschaft, einer ihrer Tochtergesellschaften oder ihr nahestehender Personen an ein Organmitglied oder an eine mit einem Organmitglied nahestehende Person aus welchem Grund geflossen sind. Zum Sonderprüfer wurde Herr Rechtsanwalt Tino Sekera-Terplan, geschäftsansässig Barer Straße 48, 80799 München, bestellt. Der Sonderprüfer hat seinen Bericht vom 29. März 2019 am 1. April 2019 dem Vorstand vorgelegt. Der Vorstand hat den Sonderprüfungsbericht dem Aufsichtsrat vorgelegt. Vorstand und Aufsichtsrat prüfen mit Hilfe externer Berater die Ergebnisse des Sonderprüfungsberichts. Sie werden der Hauptversammlung hierüber berichten. Der Bericht wird mit diesem Tagesordnungspunkt gemäß § 145 Abs. 6 Satz 5 AktG als Gegenstand der Tagesordnung bekannt gemacht. Eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 9 ist nicht vorgesehen. Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 8 der Tagesordnung Der Vorstand erstattet der für den 22. Mai 2019 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß §§ 71 Abs. 1 Nr. 8, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu den unter Tagesordnungspunkt 8 zur Beschlussfassung vorgesehenen Ermächtigungen des Vorstands zum Erwerb und zur Verwendung bzw. des Aufsichtsrats zur Verwendung eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG einschließlich der Ermächtigung zum Ausschluss von Andienungs- und Bezugsrechten sowie zur Einziehung erworbener eigener Aktien und Kapitalherabsetzung, sowie über die Aufhebung der bestehenden Ermächtigung: Aufgrund eines Beschlusses der Hauptversammlung vom 31. Mai 2017 besteht befristet bis zum 30. Mai 2022 eine Ermächtigung des Vorstands zum Erwerb eigener Aktien mit der Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts bei Wiederveräußerung der eigenen Aktien. Diese Ermächtigung wurde im letzten Geschäftsjahr von der Gesellschaft bereits teilweise ausgenutzt, indem die Gesellschaft 2.189.853 eigene Aktien zurückerworben hat. Die erworbenen eigenen Aktien sollen vorrangig zwei Zielen dienen. Zunächst sollen sie zur Erfüllung der Verpflichtungen der PNE AG aus der in diesem Jahr auslaufenden Wandelschuldverschreibung 2014/2019 verwendet werden. Darüber hinaus erwägt der Vorstand, weitere Aktien, die nicht zur Bedienung der Wandelschuldverschreibung verwendet werden, einzuziehen. Um der Gesellschaft auch zukünftig einen vollen und flexiblen Handlungsspielraum zum Erwerb und der Verwendung eigener Aktien zu eröffnen, soll nun unter Aufhebung der bisherigen Ermächtigung eine neue Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien geschaffen werden. Der Vorschlag zu Punkt 8 der Tagesordnung sieht vor, den Vorstand der Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG zu ermächtigen, bis zum 21. Mai 2024 eigene Aktien der Gesellschaft im Umfang von bis zu 10 % des zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ermächtigung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Betrag geringer ist – des zum Zeitpunkt der jeweiligen Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu erwerben, die nach Maßgabe des Beschlusses verwendet werden dürfen. Erwerb Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung gemäß § 53a Aktiengesetz zu wahren. Der vorgeschlagene Erwerb der Aktien über die Börse, durch ein öffentliches Kaufangebot oder durch die öffentliche Einladung, Verkaufsangebote abzugeben, oder durch die Ausgabe von Andienungsrechten an die Aktionäre trägt diesem Grundsatz Rechnung. Sofern ein öffentliches Angebot überzeichnet ist, also insgesamt der Gesellschaft mehr Aktien zum Kauf angeboten wurden als von der Gesellschaft gekauft werden sollen, muss die Annahme nach Quoten erfolgen. Ausschlaggebend ist insoweit das Verhältnis der Anzahl der jeweils von einzelnen Aktionären angebotenen Aktien zueinander. Dagegen ist nicht maßgeblich, wie viele Aktien ein Aktionär, der Aktien zum Verkauf anbietet, insgesamt hält. Denn nur die angebotenen Aktien stehen zum Kauf. Darüber hinaus wäre eine Überprüfung des Aktienbestands des einzelnen Aktionärs nicht praktikabel. Insoweit ist ein eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. Ein bevorrechtigter Erwerb beziehungsweise eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen bis zu 50 Stück angedienter Aktien je Aktionär sowie eine Abrundung kann vorgesehen werden. Diese Möglichkeiten dienen dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung zu erleichtern. Dasselbe gilt bei der Einräumung von Andienungsrechten. Auch insoweit wird daher ein eventuelles Recht der Aktionäre zur Andienung ihrer Aktien ausgeschlossen. Die Ermächtigung kann einmalig oder mehrmals zu einem oder mehreren zulässigen Zwecken im Rahmen der gesetzlichen Beschränkungen nach Maßgabe der Bestimmungen der Ermächtigung ausgeübt werden. Auf die aufgrund der Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, die die Gesellschaft bereits erworben hat und die sich im Besitz der Gesellschaft befinden oder ihr zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10 % des Grundkapitals entfallen. Veräußerung und anderweitige Verwendung Gemäß der vorgeschlagenen Ermächtigung können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien – mit oder ohne Herabsetzung des Grundkapitals – eingezogen oder durch ein öffentliches Angebot an alle Aktionäre oder über die Börse wieder veräußert werden. Mit den beiden letzten Möglichkeiten wird auch bei der Veräußerung der Aktien das Recht der Aktionäre auf Gleichbehandlung gewahrt. Daneben können die von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien für weitere Zwecke verwendet werden; dabei kann das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder zum Teil ausgeschlossen werden:
Diese Ermächtigungen sollen auch in Bezug auf eigene Aktien gelten, die aufgrund von vorherigen Hauptversammlungen erteilten Ermächtigungen erworben wurden, das heißt also insbesondere für die im letzten Geschäftsjahr erworbenen eigenen Aktien. Der Vorstand wird in jedem Einzelfall, der zu einem Ausschluss des Bezugsrechts oder des Andienungsrechts der Aktionäre führt, sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts oder des Andienungsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt. Ausnutzung der neuen Ermächtigung Derzeit bestehen keine konkreten Pläne der Gesellschaft, eigene Aktien zurück zu erwerben. Die im letzten Jahr erworbenen eigenen Aktien sollen, wie erläutert, vorrangig zwei Zielen dienen. Zunächst sollen sie zur Erfüllung von Verpflichtungen aus der Wandelschuldverschreibung 2014/2019 dienen. Darüber hinaus erwägt der Vorstand, weitere Aktien, die nicht zur Bedienung der Wandelschuldverschreibung verwendet werden, einzuziehen. Weitergehend bestehen keine konkreten Pläne der Gesellschaft zur Verwendung eigener Aktien. Bei der vorliegenden Ermächtigung handelt es sich um einen Vorratsbeschluss. Entsprechende Vorratsbeschlüsse mit der Möglichkeit zum Bezugsrechts- und Andienungsrechtsausschluss sind national und international üblich. Der Vorstand wird in jedem der in dieser Ermächtigung genannten Einzelfälle sorgfältig prüfen, ob er von der Ermächtigung zum Ausschluss des Andienungsrechts und zur Verwendung eigener Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre Gebrauch machen wird. Er wird dies nur dann tun, wenn der Ausschluss des Andienungs- oder Bezugsrechts nach Einschätzung des Vorstands und des Aufsichtsrats im Interesse der Gesellschaft und damit ihrer Aktionäre liegt. Wie in der Vergangenheit wird der Vorstand auch mit dieser Ermächtigung verantwortungsvoll umgehen. Im Fall jeder Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand der Hauptversammlung darüber berichten. Entsprechendes gilt für die Ausnutzung der derzeitigen Ermächtigung, über die der Vorstand in dieser Hauptversammlung berichten wird. Weitere Informationen zur Einberufung Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung Das Grundkapital der Gesellschaft in Höhe von EUR 76.557.803,00 ist zum Zeitpunkt der Einberufung eingeteilt in 76.557.803 auf den Namen lautende teilnahme- und stimmberechtigte Stückaktien. Jede ausgegebene Aktie gewährt eine Stimme, aus eigenen Aktien steht der Gesellschaft jedoch kein Stimmrecht zu. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Einberufung der Hauptversammlung im Bundesanzeiger 2.189.853 eigene Aktien. Die Gesamtzahl der ausübbaren Stimmrechte beträgt demnach 74.367.950. Teilnahme an der Hauptversammlung Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und sich so rechtzeitig bei der Gesellschaft angemeldet haben, dass ihre Anmeldung spätestens bis zum Mittwoch, den 15. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ), bei der Gesellschaft unter der angegebenen Adresse eingegangen ist. Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind, können sich schriftlich oder in Textform (§ 126b BGB) unter folgender Adresse anmelden:
Die Anmeldung kann bis zum Ablauf der vorgenannten Frist der Gesellschaft auch per E-Mail an
oder elektronisch mittels Nutzung des internetgestützten Systems auf der Internetseite der Gesellschaft unter
im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlung 2019“ übermittelt werden. Für die Anmeldung mittels Nutzung des internetgestützten Systems ist ein individueller Zugangscode erforderlich, den die Aktionäre zusammen mit den Anmeldeunterlagen erhalten. Das internetgestützte System steht den Aktionären neben der Anmeldung auch für die Vollmachts- und Weisungserteilung an die weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft zur Verfügung. Nähere Informationen finden sich ebenfalls in den zugesandten Anmeldeunterlagen sowie auf der genannten Internetseite. Aktionäre sind auch nach erfolgter Anmeldung weiterhin berechtigt, über ihre Aktien zu verfügen. Maßgeblich für das Teilnahme- und Stimmrecht ist der im Aktienregister eingetragene Bestand am Tag der Hauptversammlung. Dieser wird dem Bestand am Ende des Anmeldeschlusstags entsprechen, da Aufträge zur Umschreibung des Aktienregisters in der Zeit vom 16. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), bis zum 22. Mai 2019 einschließlich erst mit Wirkung nach dem Tag der Hauptversammlung verarbeitet und berücksichtigt werden. Der 16. Mai 2019, 00:00 Uhr (MESZ), ist damit der technisch maßgebliche Bestandsstichtag für die Ausübung des Stimmrechts am Tag der Hauptversammlung (sogenannter Technical Record Date). Vollmachten/Stimmrechtsvertretung
Verfahren für die Stimmabgabe durch Briefwahl Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihre Stimmen durch Briefwahl in Textform oder elektronisch über das internetgestützte System abgeben. Zur Ausübung des Stimmrechts im Wege der Briefwahl sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die rechtzeitig angemeldet sind. Für die Briefwahl in Textform steht den Aktionären das in den Anmeldeunterlagen enthaltene Formular zur Verfügung. In Textform abgegebene Briefwahlstimmen müssen bis Dienstag, 21. Mai 2019 (18:00 Uhr MESZ), bei der nachstehenden Adresse eingegangen sein:
Die Gesellschaft bietet darüber hinaus auf ihrer Internetseite ein internetgestütztes System für die Briefwahl unter folgender Adresse an:
im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlung 2019“. Das internetgestützte System steht den Aktionären für die Abgabe von Briefwahlstimmen, deren Änderung oder Widerruf bis Dienstag, 21. Mai 2019 (18:00 Uhr MESZ), zur Verfügung. Die Einzelheiten zur Briefwahl ergeben sich aus dem Anmeldebogen und den diesem beigefügten Hinweisen, die den Aktionären übersandt werden. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter
im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlung 2019“ einsehbar. Die Briefwahl schließt die Teilnahme an der Hauptversammlung nicht aus. Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG Recht auf Ergänzung der Tagesordnung gemäß § 122 Abs. 2 AktG Aktionäre, deren Anteile zusammen den anteiligen Betrag am Grundkapital von € 500.000,00 (das entspricht 500.000 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen muss schriftlich an den Vorstand gerichtet werden und der Gesellschaft bis Sonntag, 21. April 2019 (24:00 Uhr MESZ), unter der nachfolgend genannten Adresse zugehen:
Das Ergänzungsverlangen wird nur berücksichtigt, wenn die Antragssteller nachweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber des o.g. Mindestaktienbesitzes sind und dass sie den Mindestbesitz bis einschließlich zur Entscheidung des Vorstands über das Ergänzungsverlangen halten. Der Nachweis kann durch Eintragung im Aktienregister geführt werden. § 121 Abs. 7 AktG ist auf die Fristberechnung entsprechend anzuwenden. Bei der Berechnung der Mindestbesitzdauer ist § 70 AktG zu beachten. Bekanntzumachende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens in gleicher Weise wie die Einberufung bekannt gemacht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG Wenn ein Aktionär Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand oder Aufsichtsrat stellen oder Wahlvorschläge unterbreiten möchte, sind diese ausschließlich an folgende Adresse zu richten:
Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt. Die mindestens 14 Tage vor der Versammlung, also spätestens bis zum Dienstag, 7. Mai 2019 (24:00 Uhr MESZ), unter der genannten Adresse eingegangenen und zugänglich zu machenden Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären werden wir im Internet unter
im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlung 2019“ veröffentlichen. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden ebenfalls unter der genannten Internetadresse einsehbar sein. Gegenanträge ohne Begründung müssen nicht zugänglich gemacht werden. Ein Gegenantrag braucht ferner dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 Satz 1 AktG vorliegt. Die Begründung braucht auch dann nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen beträgt. Wahlvorschläge von Aktionären nach § 127 AktG brauchen nicht begründet zu werden. Wahlvorschläge werden nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person und im Fall einer Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern Angaben zu deren Mitgliedschaft in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten enthalten. Nach § 127 Abs. 1 AktG in Verbindung mit § 126 Abs. 2 AktG gibt es weitere Gründe, bei deren Vorliegen Wahlvorschläge nicht über die Internetseite zugänglich gemacht werden müssen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen und Regelungen für das Zugänglichmachen von Anträgen entsprechend. Das Recht eines jeden Aktionärs, während der Hauptversammlung Gegenanträge und Wahlvorschläge zu den verschiedenen Tagesordnungspunkten auch ohne vorherige Übermittelung an die Gesellschaft zu stellen, bleibt unberührt. Wir weisen darauf hin, dass Gegenanträge oder Wahlvorschläge, die der Gesellschaft vorab fristgerecht übermittelt worden sind, in der Hauptversammlung nur Beachtung finden, wenn sie dort mündlich gestellt werden. Auskunftsrecht des Aktionärs gemäß § 131 Abs. 1 AktG Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft einschließlich der rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen zu verbundenen Unternehmen sowie über die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Weitergehende Erläuterungen Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, § 127, § 131 Abs. 1 AktG finden sich im Internet unter der Internetadresse
im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlung 2019“. Informationen und Unterlagen zur Hauptversammlung und Datenschutz Die zu den Tagesordnungspunkten zugänglich zu machenden Unterlagen sind den Aktionären seit dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung im Internet über die Internetseite
im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlung 2019“ zugänglich. Ebenfalls dort zugänglich sind seit dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung der Jahresabschluss, der Konzernabschluss und der zusammengefasste Lagebericht für die PNE AG und den Konzern (einschließlich des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach § 289a Abs. 1 und § 315a Abs. 1 HGB) sowie der Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2018. Außerdem werden diese Unterlagen in der Hauptversammlung zur Einsichtnahme zugänglich gemacht. Die Informationen und Unterlagen nach § 124a AktG, insbesondere zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Vollmachts- und Weisungserteilung, sind ebenfalls seit der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft
im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlung 2019“ zugänglich. Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls unter dieser Internetadresse im Bereich „Investor Relations“, dort unter „Hauptversammlung 2019“ bekannt gegeben. Informationen zum Datenschutz für Aktionäre finden sich im Anhang zu dieser Einberufung. |
Cuxhaven, im April 2019
PNE AG
Der Vorstand
Anhang
Lebenslauf und Übersicht über die wesentlichen Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat der vorgeschlagenen Kandidatin für den Aufsichtsrat
Dr. Susanna Zapreva, wohnhaft in Hannover,
geboren 1973 in Wien (Nationalität: Österreich)
2016 – dato | enercity AG; Vorstandsvorsitzende |
2016 – dato | Vorstandsmitglied – Bundesdeutscher Verband für Energie und Wasser |
2016 – dato | Präsidiums- und Vorstandsmitglied des Verbands Kommunaler Unternehmen |
2016 – dato | Aufsichtsratsmitglied: Stadtwerke Wunstorf, Stadtwerke Garbsen GmbH |
2016 – dato | Beiratsmitglied: Norddeutsche Landesbank – Girozentrale NORD/LB (NORD/LB), Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH, Deutsche Messe AG, Leibnitz Universität |
2018 – dato | Vorsitzende der Regierungskommission der Landesregierung Niedersachsen |
2010 – 2016 | WIEN ENERGIE GmbH; Geschäftsführerin |
2011 – 2016 | Aufsichtsratsmitglied Energie Burgenland AG |
2010 – 2016 | Aufsichtsratsmitglied Energie Comfort GmbH |
2012 – 2016 | Vorstandsmitglied – Austrian Energy Agency |
2011 – 2016 | Vorstandsmitglied – Österreichischen Verband der Elektrotechniker (OVE) |
2013 – 2016 | Mitglied im Verwaltungsrat von TÜV Österreich |
2001 – 2016 | Vertretung von Wien Energie bei nationalen und internationalen Verbänden und Organisationen (Österreichs Energie, EURELECTRIC, ECA) |
2013 – 2013 | Geschäftsführerin Fernwärme Wien |
2009 – 2011 | WIENSTROM GmbH Geschäftsführerin; Verantwortung für Erzeugung, Vertriebsdienstleistungen und Telekommunikation |
2001 – 2009 | WIENSTROM GmbH Prokuristin; unterschiedliche Führungspositionen |
1997 – 2001 | Selbständige Beratungstätigkeit; |
1997 – 2001 | Universitätsassistentin an der Technischen Universität Wien, Institut für Elektrische Anlagen |
2002 – 2012 | Diplomstudium Betriebswirtschaft, Wirtschaftsuniversität Wien |
1997 – 2000 | Doktoratsstudium der technischen Wissenschaften, Technische Universität Wien |
1992 – 1997 | Diplomstudium Elektrotechnik, Technische Universität Wien |
Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat
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Vorstandsvorsitzende der enercity AG, Hannover (nicht börsennotiert) |
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Vorstandsmitglied – Bundesdeutscher Verband für Energie und Wasser |
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Präsidiums- und Vorstandsmitglied des Verbands Kommunaler Unternehmen |
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Aufsichtsratsmitglied: Stadtwerke Wunstorf, Stadtwerke Garbsen GmbH |
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Beiratsmitglied: Norddeutsche Landesbank – Girozentrale NORD/LB (NORD/LB), Flughafen Hannover-Langenhagen GmbH, Deutsche Messe AG (nicht börsennotiert), Leibnitz Universität |
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Vorsitzende der Regierungskommission der Landesregierung Niedersachsen |
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Siehe die Angaben zu Mitgliedschaften in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten und in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen unter Tagesordnungspunkt 7 der Einladung zur Hauptversammlung |
Datenschutz
Die PNE AG, Peter-Henlein-Straße 2-4, 27472 Cuxhaven, verarbeitet als Verantwortlicher personenbezogene Daten der Aktionäre (Name und Vorname, Anschrift, E-Mail-Adresse, Aktienanzahl, Aktiengattung, Besitzart der Aktien und Nummer der Eintrittskarte) sowie gegebenenfalls personenbezogene Daten der Aktionärsvertreter auf Grundlage der geltenden Datenschutzgesetze. Die Aktien der PNE AG sind Namensaktien. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten ist für die Teilnahme an der Hauptversammlung der PNE AG und die Führung des Aktienregisters rechtlich zwingend erforderlich. Rechtsgrundlage für die Verarbeitung ist Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. c) der Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) i.V.m. §§ 118 ff. sowie § 67 AktG. Soweit die Aktionäre ihre personenbezogenen Daten nicht selbst zur Verfügung stellen, erhält die PNE AG diese in der Regel von der Depotbank des Aktionärs.
Die von der PNE AG für die Zwecke der Ausrichtung der Hauptversammlung beauftragten Dienstleister verarbeiten die personenbezogenen Daten der Aktionäre ausschließlich nach Weisung der PNE AG und nur soweit dies für die Ausführung der beauftragten Dienstleistung erforderlich ist. Alle Mitarbeiter der PNE AG und die Mitarbeiter der beauftragten Dienstleister, die Zugriff auf personenbezogene Daten der Aktionäre haben und/oder diese verarbeiten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu behandeln. Darüber hinaus sind personenbezogene Daten von Aktionären bzw. Aktionärsvertretern, die an der Hauptversammlung teilnehmen, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften (insbesondere das Teilnehmerverzeichnis, § 129 AktG) für andere Aktionäre und Aktionärsvertreter einsehbar.
Die PNE AG löscht die personenbezogenen Daten der Aktionäre im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten für die ursprünglichen Zwecke der Erhebung oder Verarbeitung nicht mehr notwendig sind, die Daten nicht mehr im Zusammenhang mit etwaigen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren benötigt werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten bestehen.
Unter den gesetzlichen Voraussetzungen haben die Aktionäre das Recht, Auskunft über ihre verarbeiteten personenbezogenen Daten zu erhalten und die Berichtigung oder Löschung ihrer personenbezogenen Daten oder die Einschränkung der Verarbeitung zu beantragen. Zudem steht den Aktionären ein Beschwerderecht bei den Aufsichtsbehörden zu.
Für Anmerkungen und Rückfragen zu der Verarbeitung von personenbezogenen Daten erreichen Aktionäre den Datenschutzbeauftragten der PNE AG unter:
Stefan Schlie
Peter-Henlein-Straße 2-4
27472 Cuxhaven
E-Mail: datenschutz@pne-ag.com
Telefon-Nummer: +49 4721 718 179
Telefax-Nummer: +49 47 21 718 373