Porphyrwerke Weinheim-Schriesheim Aktiengesellschaft – Hauptversammlung 2016

PORPHYRWERKE WEINHEIM-SCHRIESHEIM
AKTIENGESELLSCHAFT

Weinheim a. d. Bergstraße

Hiermit laden wir unsere Aktionäre zu der am

Mittwoch, den 10. August 2016, um 11.00 Uhr

im Hotel Fuchs´sche Mühle, Weinheim, Birkenauer Talstraße 10, stattfindenden

90. Ordentliche Hauptversammlung

ein.

TAGESORDNUNG

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2015 mit den Berichten des Vorstands und des Aufsichtsrats

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2015

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2015

Zu den Punkten 2 und 3 schlagen Aufsichtsrat und Vorstand vor, Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2016

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die PricewaterhouseCoopers, Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Moskauer Straße 19, 40227 Düsseldorf für das Geschäftsjahr 2016 zu wählen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung sind gemäß § 15 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die bei der Gesellschaft (Gesellschaftskasse), bei einem Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapier-Sammelbank, bei der Landesbank Baden-Württemberg, Stuttgart, der Deutschen Bank AG, Frankfurt, beim Bankhaus Werhahn KG, Neuss, oder einer Niederlassung der vorstehenden Banken, während der Geschäftsstunden ihre Aktien oder die Bescheinigung einer Wertpapier-Sammelbank über Ihren Anteil am Sammelbestand der Aktien bis zur Beendigung der Hauptversammlung hinterlegen. Die Hinterlegung hat so zeitig zu erfolgen, dass zwischen dem Tag der Hinterlegung und der Hauptversammlung mindestens drei Werktage frei bleiben. Dabei gilt der Samstag nicht als Werktag in diesem Sinne. Die Hinterlegung ist auch dann ordnungsgemäß erfolgt, wenn Aktien mit Zustimmung einer Hinterlegungsstelle für sie bei anderen Banken bis zur Beendigung der Hauptversammlung im Sperrdepot gehalten werden. Im Fall der Hinterlegung der Aktien bei einem Notar ist die Bescheinigung des Notars über die erfolgte Hinterlegung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen. Ebenso ist im Falle der Hinterlegung bei einer Wertpapier-Sammelbank der von dieser ausgestellte Hinterlegungsschein spätestens einen Tag nach Ablauf der Hinterlegungsfrist bei der Gesellschaft einzureichen.

Die Aktionäre sind berechtigt, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, insbesondere auch durch eine Vereinigung von Aktionären, ausüben zu lassen.

 

Weinheim, den 19. Mai 2016

DER VORSTAND

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