PRICAP Venture Partners AG – Hauptversammlung 2016

PRICAP Venture Partners AG

Hamburg

Absage (Absetzung) der ordentlichen Hauptversammlung am 26. April 2016 und
erneute Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 27. Mai 2016

 

Die für den 26. April 2016 um 10:00 Uhr in Hamburg einberufene ordentliche Hauptversammlung der PRICAP Venture Partners AG wird hiermit abgesagt.

Die im Bundesanzeiger am 30. März 2016 bekanntgemachte Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung der PRICAP Venture Partners AG am 26. April 2016 ist damit gegenstandslos.
Wir laden nunmehr neu ein:

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Freitag, den 27. Mai 2016, um 10:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Thomas J. C. Matzen GmbH
Rothenbaumchaussee 54
20148 Hamburg

stattfindenden

Ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014/2015 nebst Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats

2.

Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014/2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014/2015
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen.

5.

Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. h.c. Thomas J.C. Matzen, Dr. Hartmut Dietrich und Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Christian Nedeß endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat der PRICAP Venture Partners AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Laufzeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet:

a)

Prof. Dr. h.c. Thomas J.C. Matzen, Kaufmann, Hamburg,

b)

Dr. Hartmut Dietrich, Rechtsanwalt, Hamburg,

c)

Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Christian Nedeß, Hochschullehrer, Buchholz i. d. N.

6.

Beschluss über die Schaffung eines genehmigten Kapitals
Die Satzung der Pricap Venture Partners AG regelt in § 4 das genehmigte Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 22. April 2012 befristet und somit abgelaufen. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang geschaffen werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Mai 2021 (einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 3.500.000,00 EUR, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die jungen Aktien können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

b)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen.

c)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen.

d)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016 entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 und – falls das Genehmigte Kapital 2016 bis zum 26. Mai 2021 (einschließlich) nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

e)

§ 4 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital) wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. Mai 2021 (einschließlich) durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 3.500.000,00 EUR, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die jungen Aktien können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016 entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 und – falls das Genehmigte Kapital 2016 bis zum 26. Mai 2021 (einschließlich) nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG
Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 27. Mai 2016 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist.

Weitere Angaben und Hinweise zur Hauptversammlung

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015, der Lagebericht des Vorstands sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen enthält jeder Aktionär eine Abschrift der Vorlagen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch Bevollmächtigte – werden gemäß § 18 der Satzung der PRICAP Venture Partners AG die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zugelassen. Zur besseren Planung der Hauptversammlung bitten wir darum, uns die persönliche Teilnahme oder eine Bevollmächtigung bis spätestens Freitag, den 13. Mai 2016, anzukündigen. Diese Ankündigung und etwaige Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft unter der Telefaxnummer

+49 (40) 49 21 91 05

übersandt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz der Textform.

 

Hamburg, im April 2016

PRICAP Venture Partners AG

Der Vorstand

 

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 27. Mai 2016 folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang geschaffen werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. Das Genehmigte Kapital 2016 soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Es ersetzt das von der Hauptversammlung 2007 beschlossene Genehmigte Kapital 2007, das mit Wirkung zum 22. April 2012 ausgelaufen ist.

Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 ein Bezugsrecht zu. Die Verwaltung soll jedoch berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der etwaigen Spitzenbeträge dient nur dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

 

Hamburg, im April 2016

PRICAP Venture Partners AG

Der Vorstand

PRICAP Venture Partners AG

Hamburg

Wir laden unsere Aktionäre zu der am

Dienstag, den 26. April 2016, um 10:00 Uhr

in den Geschäftsräumen der

Thomas J. C. Matzen GmbH
Rothenbaumchaussee 54
20148 Hamburg

stattfindenden

Ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2014/2015 nebst Lagebericht des Vorstands und Bericht des Aufsichtsrats.

2.

Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr 2014/2015.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2014/2015.
Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015/2016.
Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Ernst & Young GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Hamburg zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015/2016 zu wählen.

5.

Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrats
Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder Prof. Dr. h.c. Thomas J.C. Matzen, Dr. Hartmut Dietrich und Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Christian Nedeß endet mit Ablauf dieser Hauptversammlung.

Der Aufsichtsrat der PRICAP Venture Partners AG setzt sich gemäß §§ 96 Abs. 1, 101 Abs. 1 AktG sowie § 10 Abs. 1 der Satzung der Gesellschaft aus drei Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zusammen, die von der Hauptversammlung gewählt werden. Die Hauptversammlung ist an Wahlvorschläge nicht gebunden.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen für die Laufzeit bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das zweite Geschäftsjahr nach Beginn der Amtszeit beschließt, in den Aufsichtsrat zu wählen. Das Geschäftsjahr, in welchem die Amtszeit beginnt, wird dabei nicht mitgerechnet:

a)

Prof. Dr. h.c. Thomas J.C. Matzen, Kaufmann, Hamburg,

b)

Dr. Hartmut Dietrich, Rechtsanwalt, Hamburg,

c)

Prof. Dr.-Ing. Dr. h.c. Christian Nedeß, Hochschullehrer, Buchholz i. d. N.

6.

Beschluss über die Schaffung eines genehmigten Kapitals
Die Satzung der Pricap Venture Partners AG regelt in § 4 das genehmigte Kapital. Die darin enthaltene Ermächtigung des Vorstands ist bis zum 22. April 2012 befristet und somit abgelaufen. Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang geschaffen werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:

a)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. April 2021 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 3.500.000,00 EUR, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die jungen Aktien können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

b)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen.

c)

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen.

d)

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016 entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 und – falls das Genehmigte Kapital 2016 bis zum 26. April 2021 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.

e)

§ 4 Abs. 3 der Satzung (Grundkapital) wird wie folgt neu gefasst:

„Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 26. April 2021 durch Ausgabe neuer auf den Namen lautender Stückaktien gegen Bareinlagen oder gegen Sacheinlagen einmalig oder mehrmals, insgesamt jedoch höchstens um 3.500.000,00 EUR, zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2016). Dabei ist den Aktionären ein Bezugsrecht einzuräumen. Die jungen Aktien können auch von einem Kreditinstitut mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Bezugsrecht der Aktionäre ein- oder mehrmalig auszuschließen, soweit es erforderlich ist, um etwaige Spitzenbeträge von dem Bezugsrecht auszunehmen.

Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Durchführung von Kapitalerhöhungen aus dem Genehmigten Kapital 2016 festzulegen.

Der Aufsichtsrat ist ermächtigt, die Fassung der Satzung nach vollständiger oder teilweiser Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals aus dem Genehmigten Kapital 2016 entsprechend der jeweiligen Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 und – falls das Genehmigte Kapital 2016 bis zum 26. April 2021 nicht oder nicht vollständig ausgenutzt worden ist – nach Ablauf der Ermächtigungsfrist anzupassen.“

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Punkt 6 der Tagesordnung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG

Der Vorstand hat zu Punkt 6 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 26. April 2016 einen schriftlichen Bericht über die Gründe für den möglichen Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG erstattet, welcher dieser Einladung zur Hauptversammlung als Anlage beigefügt ist.

Der Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2014/2015, der Lagebericht des Vorstands sowie der Bericht des Aufsichtsrats liegen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär eine Abschrift der Vorlagen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung – in Person oder durch Bevollmächtigte – werden gemäß § 18 der Satzung der PRICAP Venture Partners AG die im Aktienregister eingetragenen Aktionäre zugelassen. Zur besseren Planung der Hauptversammlung bitten wir darum, uns die persönliche Teilnahme oder eine Bevollmächtigung bis spätestens Freitag, den 15. April 2016, anzukündigen. Diese Ankündigung und etwaige Gegenanträge sowie Wahlvorschläge können der Gesellschaft unter der Telefaxnummer

+49 (40) 49 21 91 05

übersandt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen gemäß § 134 Abs. 3 Satz 3 Aktiengesetz der Textform.

 

Hamburg, im März 2016

PRICAP Venture Partners AG

Der Vorstand

Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung gemäß §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG zu Punkt 6 der Tagesordnung:

Der Vorstand erstattet zu Punkt 6 der Tagesordnung zur Hauptversammlung am 26. April 2016 folgenden schriftlichen Bericht über die Gründe für den Ausschluss des Bezugsrechts nach §§ 203 Abs. 2 Satz 2, 186 Abs. 4 Satz 2 AktG:

Um der Gesellschaft die Möglichkeit zu geben, auch zukünftig flexibel auf Finanzierungserfordernisse zu reagieren und die Eigenkapitaldecke bei Bedarf kurzfristig stärken zu können, soll ein neues genehmigtes Kapital in dem vom Aktiengesetz zugelassenen Umfang geschaffen werden, das wiederum die Möglichkeit zum Ausschluss des Bezugsrechts in bestimmten Fällen vorsieht. Das Genehmigte Kapital 2016 soll sowohl für Bar- als auch für Sachkapitalerhöhungen zur Verfügung stehen. Es ersetzt das von der Hauptversammlung 2007 beschlossene Genehmigte Kapital 2007, das mit Wirkung zum 22. April 2012 ausgelaufen ist.

Grundsätzlich steht den Aktionären bei der Ausnutzung des Genehmigten Kapitals 2016 ein Bezugsrecht zu. Die Verwaltung soll jedoch berechtigt sein, das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen, wenn infolge des Bezugsverhältnisses Spitzen entstehen. Der Ausschluss des Bezugsrechts hinsichtlich der etwaigen Spitzenbeträge dient nur dazu, die Ausnutzung der Ermächtigung durch runde Beträge zu ermöglichen. Die als freie Spitzen vom Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossenen neuen Aktien werden bestmöglich für die Gesellschaft verwertet.

 

Hamburg, im März 2016

PRICAP Venture Partners AG

Der Vorstand

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