Private Assets AG Reichenau – Hauptversammlung

Private Assets AG

Reichenau

ISIN DE0006051139, WKN 605113

 

Sehr geehrte Aktionärinnen, sehr geehrte Aktionäre!

Hiermit laden wir Sie herzlich zu der ordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft am 29. August 2014, 10:00 Uhr im Ganter Hotel Mohren, Pirminstr. 141, 78479 Reichenau, ein.

 

 

Tagesordnung

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses zum 31. Dezember 2013, des Lageberichts und des Berichts des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Diese Unterlagen können in den Geschäftsräumen der Private Assets AG am Sitz der Gesellschaft in 78479 Reichenau, Im Weiler 11 eingesehen werden. Sie liegen auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme aus.

2.

Beschlussfassung über die Ergebnisverwendung

Der Jahresfehlbetrag beläuft sich im Geschäftsjahr 2013 auf € 3.435.831,38. Basierend auf diesem Jahresfehlbetrag ergibt sich folgender Bilanzverlust:

Jahresfehlbetrag -3.435.831,38
Gewinnvortrag: 864.118,31
____________________________________________________________________________________________________
Bilanzverlust: -2.571.713,07

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2013 erzielten Bilanzverlust in Höhe von € 2.571.713,07 auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2013 Entlastung zu erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2014

Sollte die Gesellschaft im laufenden Geschäftsjahr prüfungspflichtig sein, so schlägt der Aufsichtsrat vor, die Dr. Gebhardt + Moritz OHG, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft mbH, Heinrichstraße 17/19, 36037 Fulda, zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2014 zu wählen.

6.

Beschluss über die Schaffung eines Genehmigten Kapitals und entsprechende Satzungsänderung

Das von der Hauptversammlung am 27. August 2012 geschaffene genehmigte Kapital (genehmigtes Kapital IV) ist teilweise aufgebraucht. Da die bisherige Ermächtigung keine Sachkapitalerhöhungen umfasst, schlagen Vorstand und Aufsichtsrat vor, das vorhandene genehmigte Kapital (genehmigtes Kapital IV) durch ein neu geschaffenes genehmigtes Kapital (genehmigtes Kapital V) zu ersetzen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

6.1 Schaffung eines genehmigten Kapitals

Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von € 1.580.000,– einmalig oder mehrmals um insgesamt € 790.000,– auf bis zu € 2.370.000,– in der Zeit bis zum 31. Dezember 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum rechnerischen Nennwert von je € 1,00 gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital V). Das Bezugsrecht der Aktionäre wird ausgeschlossen.

Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.

6.2 Satzungsänderung

§ 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals, Aktienurkunden) wird wie folgt geändert: Der bisherige § 4.9 der Satzung wird wie folgt ersetzt:

„4.9 Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft von € 1.580.000,– einmalig oder mehrmals um insgesamt € 790.000,– auf bis zu € 2.370.000,– in der Zeit bis zum 31. Dezember 2018 mit Zustimmung des Aufsichtsrates durch Ausgabe neuer, auf den Inhaber lautenden Stückaktien zum rechnerischen Nennwert von je € 1,00 gegen Bareinlage oder gegen Sacheinlage zu erhöhen (genehmigtes Kapital V). Das Bezugsrecht der Aktionäre ist ausgeschlossen. Über den weiteren Inhalt der Aktienrechte und die Bedingungen der Aktienausgabe entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats. Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, nach Ausnutzung des genehmigten Kapitals oder Ablauf der Frist für die Ausnutzung des genehmigten Kapitals die Fassung der Satzung entsprechend anzupassen.“

Bericht des Vorstands zum Ausschluss des Bezugsrechts

Der von Vorstand und Aufsichtsrat vorgeschlagene Bezugsrechtsausschluss ist eine bei Aktiengesellschaften verbreitete Möglichkeit für die Verwaltung, kurzfristig günstige Börsensituationen im Interesse der Gesellschaft auszunutzen und dabei durch die marktnahe Preisfestsetzung einen möglichst hohen Ausgabebetrag und damit eine größtmögliche Stärkung der Eigenmittel zu erreichen. Erfahrungsgemäß führt die Ausnutzung eines genehmigten Kapitals wegen der schnelleren Handlungsmöglichkeit zu einem höheren (und schnelleren) Mittelzufluss bei der Gesellschaft als eine vergleichbare Kapitalerhöhung mit Bezugsrecht für Aktionäre. Über die Ausnutzung des genehmigten Kapitals kann auch, sofern notwendig, kurzfristig benötigte Liquidität beschafft werden, was insbesondere in Krisensituationen der Gesellschaft erforderlich sein kann. Das Bezugsrecht soll auch bei Sachkapitalerhöhungen ausgeschlossen werden können. Die Gesellschaft plant künftig Unternehmen, Unternehmensteile, Beteiligungen oder mit einem solchen Vorhaben im Zusammenhang stehende Wirtschaftsgüter zu erwerben. Dadurch soll die Wettbewerbsfähigkeit der Gesellschaft gestärkt und deren Ertragskraft und Unternehmenswert gesteigert werden. Im Rahmen der von der Gesellschaft geplanten Maßnahmen müssen oftmals sehr hohe Gegenleistungen erbracht werden, die oft nicht mehr in Geld erbracht werden sollen und können. Nicht selten bestehen im Gegenzug Verkäufer darauf, Aktien als Gegenleistung zu erhalten, da dies für sie günstiger sein kann. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Akquisitionswährung einzusetzen, gibt der Gesellschaft den notwendigen Spielraum, sich bietende Erwerbsgelegenheiten schnell und flexibel auszunutzen. Sie versetzt sie in die Lage, auch große und teure Unternehmen, Unternehmensanteile, Beteiligungen und Wirtschaftsgüter gegen Überlassung von Aktien zu erwerben. Für derartige Maßnahmen muss das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen werden können. Da derartige Akquisitionen meist kurzfristig erfolgen müssen, können sie in der Regel nicht von der nur einmal stattfindenden Hauptversammlung beschlossen werden. Es bedarf eines genehmigten Kapitals, auf das der Vorstand – mit Zustimmung des Aufsichtsrats – schnell zugreifen kann. Hierfür soll deshalb das vorgeschlagene genehmigte Kapital verwendet werden können. Die Höhe des neuen genehmigten Kapitals soll sicherstellen, dass auch größere Akquisitionen, sei es gegen Barleistung, sei es gegen Aktien, finanziert werden können. Der Ausschluss des Bezugsrechts liegt damit im wohl verstandenen Interesse der Aktionäre.

7.

Änderung des Gegenstands des Unternehmens sowie entsprechende Änderung der Satzung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, Folgendes zu beschließen:

Der Gegenstand der Gesellschaft wird geändert und § 2.1 der Satzung demzufolge wie folgt neu gefasst:

„2.1 Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung des eigenen Vermögens, der Erwerb und die Veräußerung von Firmenbeteiligungen, Unternehmensberatung, Existenzgründungsberatung, Finanzierungs- und Emissionsberatung, IPO-Begleitung, Investor Relation Services, Public Relation Services, Business Coaching, der Handel von Edelmetallen, Handelsgeschäfte aller Art, soweit diese keiner spezialgesetzlichen Erlaubnis bedürfen, Vermietgeschäft im Bereich der Freizeitgestaltung, die Planung und Durchführung von Veranstaltungen sowie die Organisation von Touren.“

 

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich vor der Hauptversammlung in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache angemeldet haben.

Die Aktionäre haben darüber hinaus ihre Berechtigung zur Teilnahme und zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen. Hierfür ist ein in Textform (§ 126b BGB) und in deutscher oder englischer Sprache erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut erforderlich. Der Nachweis des Anteilsbesitzes hat sich auf den Beginn des 8. August 2014 zu beziehen.

Sowohl die Anmeldung als auch der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 22. August 2014, und zwar bei folgender für die Gesellschaft empfangsberechtigten Stelle

Private Assets AG
c/o UniCredit Bank AG
CBS40GM
D-80311 München

oder per Telefax: 089 – 5400 – 2519

oder per E-Mail: hauptversammlungen@unicreditgroup.de

oder bei der auch für die Übermittlung von Gegenanträgen und Wahlvorschlägen maßgeblichen unten angegebenen Adresse zugehen.

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat.

Hinweise zur Bevollmächtigung, Gegenanträge und Wahlvorschläge

Wir weisen darauf hin, dass das Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausgeübt werden kann. Die Vollmacht ist grundsätzlich schriftlich zu erteilen. Wenn ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigt werden soll, besteht ein Schriftformerfordernis weder nach dem Gesetz noch nach der Satzung der Gesellschaft. Wir weisen jedoch darauf hin, dass in diesen Fällen die zu bevollmächtigenden Institutionen oder Personen möglicherweise eine besondere Form der Vollmacht verlangen, weil sie gemäß § 135 AktG die Vollmacht nachprüfbar festhalten müssen. Bitte stimmen Sie sich daher, wenn Sie ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere der in § 135 AktG gleichgestellten Institutionen oder Personen bevollmächtigen wollen, mit diesen Institutionen oder Personen über eine mögliche Form der Vollmacht ab.
Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt sind ausschließlich an die Private Assets AG, Im Weiler 11, 78479 Reichenau zu richten. Ordnungsgemäße Gegenanträge oder Wahlvorschläge von Aktionären, die spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, wobei der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung nicht mitzurechnen sind, also spätestens am 15. August 2014 unter vorstehender Adresse eingegangen sind, werden unverzüglich unter der Internetadresse www.private-assets-ag.de zugänglich gemacht. Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 1.580.000,– und ist eingeteilt in 1.580.000 Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital von € 1,00 je Stückaktie. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 215.244 eigene Aktien, die zum Einzug bestimmt und nicht stimmberechtigt sind. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung bestehen somit insgesamt 1.364.756 Stimmrechte.

 

Reichenau, im Juli 2014

Private Assets AG

Der Vorstand

 

Private Assets AG
Im Weiler 11    D–78479 Reichenau
TEL.: (+49) 07534 / 99 51 – 63     FAX: (+49) 07534 / 99 51 – 68
E-MAIL: info@private-assets-ag.de     WEB: http://www.private-assets-ag.de

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