PUMA SE – Hauptversammlung

PUMA SE
Herzogenaurach
– Wertpapier-Kenn-Nummer 696960 –
– ISIN DE0006969603 –
Einladung
Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden hiermit zu der am
6. Mai 2015, um 13.30 Uhr
im PUMA Brand Center, PUMA Way 1, 91074 Herzogenaurach, stattfindenden
ordentlichen Hauptversammlung
eingeladen.

TAGESORDNUNG
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der PUMA SE und des gebilligten Konzernabschlusses zum 31. Dezember 2014, des Lageberichtes der PUMA SE und des Konzernlageberichtes (einschließlich der erläuternden Berichte des Verwaltungsrats zu den übernahmerechtlichen Angaben und zu den wesentlichen Merkmalen des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Rechnungslegungsprozess) sowie des Berichtes des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014

Die genannten Unterlagen sind vom Tag der Einberufung der Hauptversammlung an über die Internetseite der Gesellschaft http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich. Sie werden auch während der Hauptversammlung zur Einsichtnahme durch die Aktionäre ausliegen. Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der Unterlagen zugesandt.

Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist zu diesem Tagesordnungspunkt keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Verwaltungsrat den Jahres- und den Konzernabschluss bereits gebilligt hat; der Jahresabschluss ist damit festgestellt.
2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den Bilanzgewinn der PUMA SE aus dem abgelaufenen Geschäftsjahr 2014 in Höhe von EUR 60.713.170,74 wie folgt zu verwenden:
a) Ausschüttung einer Dividende von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie für 14.939.913 Aktien
EUR
7.469.956,50
b) Vortrag auf neue Rechnung EUR 53.243.214,24
EUR 60.713.170,74

Der Gewinnverwendungsvorschlag berücksichtigt die 142.551 zum Zeitpunkt des Vorschlags von der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar gehaltenen eigenen Aktien, die gemäß § 71b Aktiengesetz (AktG)1 nicht dividendenberechtigt sind. Der auf die eigenen Aktien entfallende Betrag wird auf neue Rechnung vorgetragen.

Bis zur Hauptversammlung kann sich die Zahl der dividendenberechtigten Aktien vermindern oder erhöhen. In diesem Fall wird der Hauptversammlung bei unveränderter Ausschüttung von EUR 0,50 je dividendenberechtigter Stückaktie ein angepasster Beschlussvorschlag über die Gewinnverwendung unterbreitet.

Die Auszahlung der Dividende erfolgt ab dem 7. Mai 2015.
3.

Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Verwaltungsrats für das Geschäftsjahr 2014

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden Mitgliedern des Verwaltungsrats Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
4.

Beschlussfassung über die Entlastung der geschäftsführenden Direktoren für das Geschäftsjahr 2014

Der Verwaltungsrat schlägt vor, den im Geschäftsjahr 2014 amtierenden geschäftsführenden Direktoren Entlastung für diesen Zeitraum zu erteilen.
5.

Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2015

Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines Prüfungsausschusses vor, die

Deloitte & Touche GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Rosenheimer Platz 4
81669 München

zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2015 zu wählen.
6.

Nachwahl zum Verwaltungsrat

Herr Michel Friocourt (Anteilseignervertreter) hat sein Amt als Mitglied des Verwaltungsrats mit Wirkung zum 31. Oktober 2014 niedergelegt. Es ist deshalb eine Nachwahl erforderlich.

Die Zusammensetzung des Verwaltungsrats bestimmt sich nach Art. 43 Abs. 2, Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) (SE-VO) i.V.m. §§ 23, 24 des Gesetzes zur Ausführung der SE-VO (SEAG), § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Beteiligung der Arbeitnehmer in einer SE (SEBG), § 18 Abs. 2 der Vereinbarung über die Beteiligung der Arbeitnehmer in der PUMA SE vom 11. Juli 2011 und § 7.1 und § 7.3 der Satzung der PUMA SE. Der Verwaltungsrat soll aus neun Mitgliedern bestehen. Von diesen werden zwei Drittel von der Hauptversammlung und ein Drittel von den Arbeitnehmern gewählt. Die Hauptversammlung ist bei der Wahl der Anteilseignervertreter nicht an Wahlvorschläge gebunden.

Der Verwaltungsrat schlägt auf Empfehlung seines Nominierungsausschusses vor,

Frau Belén Essioux-Trujillo, Paris,
Senior Vice-President Human Resources, Kering S.A., Paris, Frankreich,

mit Wirkung ab Beendigung dieser Hauptversammlung bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das Geschäftsjahr 2016 beschließt, als Vertreterin der Anteilseigner in den Verwaltungsrat zu wählen.

Frau Essioux-Trujillo ist nicht Mitglied eines gesetzlich zu bildenden Aufsichtsrats in einer inländischen Gesellschaft. Sie ist auch nicht Mitglied in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien von Wirtschaftsunternehmen.

Nach Einschätzung des Verwaltungsrats bestehen zwischen Frau Essioux- Trujillo und der PUMA SE, deren Konzernunternehmen oder den Organen der PUMA SE keine persönlichen oder geschäftlichen Beziehungen im Sinne der Ziffer 5.4.1 des Deutschen Corporate Governance Kodex. Frau Essioux-Trujillo ist Mitglied des Executive Committee der Kering S.A. und steht daher in einer geschäftlichen Beziehung zur Kering S.A., einem wesentlich an der PUMA SE beteiligten Aktionär.
7.

Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien

Die in der Hauptversammlung vom 20. April 2010 beschlossene Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien läuft am 19. April 2015 aus. Die Gesellschaft soll erneut zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien ermächtigt werden.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, wie folgt zu beschließen:
a)

Die Gesellschaft wird ermächtigt, bis zum 5. Mai 2020 eigene Aktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von insgesamt bis zu 10 % des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der vorliegenden Ermächtigung bestehenden Grundkapitals zu jedem zulässigen Zweck zu erwerben. Die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen Aktien der Gesellschaft, die die Gesellschaft bereits erworben hat und jeweils noch besitzt oder die ihr nach § 71d und § 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt 10 % des Grundkapitals der Gesellschaft übersteigen. Die Ermächtigung darf von der Gesellschaft nicht zum Zweck des Handels in eigenen Aktien genutzt werden.
b)

Der Erwerb erfolgt über die Börse (nachfolgend lit. aa)) oder mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots (nachfolgend lit. bb)). Angebote nach vorstehender lit. bb) können auch mittels einer an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Aufforderungen zur Abgabe von Angeboten erfolgen.
aa)

Erfolgt der Erwerb der PUMA-Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse an den letzten drei (3) Handelstagen vor der Verpflichtung zum Erwerb um nicht mehr als 10 % über- oder unterschreiten.
bb)

Erfolgt der Erwerb mittels eines öffentlichen Kaufangebots, kann ein bestimmter Kaufpreis oder eine Kaufpreisspanne festgelegt werden. Dabei darf der von der Gesellschaft gezahlte Kaufpreis je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert des Schlusskurses für die Aktien der Gesellschaft im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse während der letzten fünf (5) Handelstage vor dem Tag der Veröffentlichung der endgültigen Entscheidung des Verwaltungsrats zur Abgabe eines Angebots bzw. der Aufforderung um nicht mehr als 10 % über- und um nicht mehr als 20 % unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots nicht unerhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses, so kann der Kaufpreis bzw. die Kaufpreisspanne angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Schlusskurs im Xetra-Handel (oder einem vergleichbaren Nachfolgesystem) an der Frankfurter Wertpapierbörse am letzten Börsenhandelstag vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt.

Das Volumen des öffentlichen Kaufangebots kann begrenzt werden. Sofern bei einem öffentlichen Kaufangebot das Volumen der angebotenen Aktien das vorhandene Rückkaufvolumen überschreitet, muss die Annahme im Verhältnis der jeweils angebotenen Aktien erfolgen; das Recht der Aktionäre, ihre Aktien im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten anzudienen, wird insoweit ausgeschlossen. Darüber hinaus können unter insoweit partiellem Ausschluss eines eventuellen Andienungsrechts eine bevorrechtigte Annahme geringer Stückzahlen (bis zu 100 Stück angedienter Aktien je Aktionär) sowie zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen vorgesehen werden. Das öffentliche Kaufangebot kann weitere Bedingungen vorsehen.
c)

Der Verwaltungsrat wird ermächtigt, die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken, insbesondere auch wie folgt zu verwenden:
aa)

Sie können auch in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre veräußert werden, sofern die Aktien gegen Barzahlung und zu einem Preis (ohne Nebenkosten der Verwertung) veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Diese Ermächtigung gilt jedoch nur mit der Maßgabe, dass die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG veräußerten Aktien insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten dürfen, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht ausgegeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit der Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden.
bb)

Die Aktien können Dritten gegen Sachleistung, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und bei Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern angeboten und auf sie übertragen werden.
cc)

Die Aktien können dazu verwendet werden, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung und ihre Führungskräfte sowie die Führungskräfte ihrer Konzerngesellschaften aufgrund des von der Hauptversammlung unter Tagesordnungspunkt 7 am 22. April 2008 beschlossenen Performance Share Program ausgegeben wurden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Auf die Angaben gemäß § 193 Abs. 2 Nr. 4 AktG in dem Beschluss zu Tagesordnungspunkt 7 der Hauptversammlung vom 22. April 2008 wird verwiesen.
dd)

Sie können zur Erfüllung von Wandlungs- oder Optionsrechten, die von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft bei der Ausgabe von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) in der Vergangenheit eingeräumt wurden oder in der Zukunft eingeräumt werden, oder zur Erfüllung von Wandlungspflichten aus von der Gesellschaft oder einer Konzerngesellschaft ausgegebenen oder zukünftig ausgegebenen Schuldverschreibungen (bzw. Genussrechten) verwendet werden.
ee)

Sie können eingezogen werden, ohne dass die Einziehung oder deren Durchführung eines weiteren Hauptversammlungsbeschlusses bedarf. Die Einziehung führt zur Herabsetzung des Grundkapitals um den auf die eingezogenen Aktien entfallenden Anteil. Abweichend hiervon kann der Verwaltungsrat bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen der Anteil der nicht eingezogenen Aktien am Grundkapital entsprechend erhöht; der Verwaltungsrat ist für diesen Fall ermächtigt, die Zahl der Stückaktien in der Satzung anzupassen.
d)

Die vorstehenden Ermächtigungen unter lit. c) erfassen auch die Verwendung von Aktien der Gesellschaft, die aufgrund früherer Ermächtigungsbeschlüsse nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden und von solchen Aktien, die von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der PUMA SE stehenden Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte oder gemäß § 71d S. 5 AktG erworben wurden.
e)

Die vorstehenden Ermächtigungen können ganz oder in Teilen, einmal oder mehrmals, für einen oder mehrere Zwecke durch die Gesellschaft und, mit Ausnahme der Ermächtigung unter lit. c) ee), auch durch abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Puma SE stehende Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte ausgenutzt werden.
f)

Das Bezugsrecht der Aktionäre wird insoweit ausgeschlossen, als die Aktien gemäß den vorstehenden Ermächtigungen nach den lit. c) aa) bis lit. c) dd) verwendet werden. Darüber hinaus kann der Verwaltungsrat im Fall der Veräußerung der Aktien durch Angebot an alle Aktionäre das Bezugsrecht der Aktionäre für Spitzenbeträge ausschließen.
8.

Zustimmung zu den Ergebnisabführungsverträgen zwischen PUMA SE und PUMA International Trading GmbH sowie zwischen PUMA SE und PUMA Europe GmbH

Die PUMA SE hat am 4. März 2015 mit der PUMA International Trading GmbH mit Sitz in Herzogenaurach und am 4. März 2015 mit der PUMA Europe GmbH mit Sitz in Herzogenaurach jeweils einen Ergebnisabführungsvertrag geschlossen. Die PUMA SE ist die alleinige Gesellschafterin der PUMA International Trading GmbH und der PUMA Europe GmbH. Die Gesellschafterversammlung der PUMA International Trading GmbH hat dem Ergebnisabführungsvertrag mit der PUMA SE am 9. März 2015 in notarieller Form zugestimmt. Die Gesellschafterversammlung der PUMA Europe GmbH hat dem Ergebnisabführungsvertrag mit der PUMA SE am 9. März 2015 in notarieller Form zugestimmt. Die beiden Ergebnisabführungsverträge werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung der PUMA SE wirksam.

Der Verwaltungsrat schlägt vor, dem Abschluss der Ergebnisabführungsverträge zwischen der PUMA SE (jeweils als Organträger) und
a)

der PUMA International Trading GmbH sowie
b)

der PUMA Europe GmbH

(jeweils als Organgesellschaft)

zuzustimmen.

Die Ergebnisabführungsverträge haben jeweils folgenden wesentlichen Inhalt:

Die Organgesellschaft verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren gesamten nach Maßgabe der handelsrechtlichen Vorschriften ermittelten Gewinn an den Organträger abzuführen. Für den Umfang gilt § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung entsprechend.

Die Organgesellschaft darf Beträge aus dem Jahresüberschuss nur insoweit in die Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. 3 HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet ist.

Vor Beginn des jeweiligen Ergebnisabführungsvertrags gebildete Gewinnrücklagen, ein in vorvertraglicher Zeit entstandener Gewinnvortrag sowie Kapitalrücklagen dürfen weder als Gewinn abgeführt noch zum Ausgleich eines Jahresfehlbetrages verwendet werden.

Der Organträger verpflichtet sich, jeden während der Vertragsdauer entstehenden Jahresfehlbetrag der Organgesellschaft auszugleichen. § 302 AktG gilt in seiner jeweils gültigen Fassung.

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung der Organgesellschaft gilt erstmals für den Gewinn des Geschäftsjahres, in dem der Ergebnisabführungsvertrag wirksam wird. Dies gilt für die Verpflichtung des Organträgers zur Verlustübernahme entsprechend.

Der Ergebnisabführungsvertrag wird mit Eintragung im Handelsregister am Sitz der Organgesellschaft wirksam und gilt rückwirkend seit Beginn des Geschäftsjahres der Organgesellschaft, in dem die Eintragung in das Handelsregister erfolgt.

Der Ergebnisabführungsvertrag wird für die Zeit bis zum Ablauf von fünf Zeitjahren gerechnet ab Beginn des Wirtschaftsjahres der Organgesellschaft, in dem der Vertrag wirksam wird und für das mithin die Verpflichtung zur Gewinnabführung bzw. zur Verlustübernahme erstmals gilt, fest vereinbart. Der Ergebnisabführungsvertrag verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn er nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt wird. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

Eine Prüfung des jeweiligen Ergebnisabführungsvertrags durch einen Vertragsprüfer gemäß § 293b Abs. 1 AktG ist entbehrlich, da sich alle Anteile der PUMA International Trading GmbH und der PUMA Europe GmbH in der Hand der PUMA SE befinden.

Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind unter der Internetadresse http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, neben weiteren Hauptversammlungsinformationen folgende Unterlagen zugänglich:

der Ergebnisabführungsvertrag vom 4. März 2015 zwischen der PUMA SE und der PUMA International Trading GmbH;

der Ergebnisabführungsvertrag vom 4. März 2015 zwischen der PUMA SE und der PUMA Europe GmbH;

die Jahresabschlüsse und Lageberichte der PUMA SE jeweils für die Geschäftsjahre 2012, 2013 und 2014;

der Jahresabschluss2 der PUMA International Trading GmbH für das Geschäftsjahr 2014;

der Jahresabschluss3 der PUMA Europe GmbH für das Geschäftsjahr 2014;

die beiden gemeinsamen Berichte des Verwaltungsrats der PUMA SE sowie der jeweiligen Geschäftsführung der PUMA International Trading GmbH und der PUMA Europe GmbH über die Ergebnisabführungsverträge.

Alle oben genannten Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung zugänglich gemacht.

1 Die Vorschriften des Aktiengesetzes finden auf die Gesellschaft gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c) ii), Art. 10 der Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2011 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) Anwendung, soweit sich aus speziellen Vorschriften der SE-Verordnung nichts anderes ergibt.

2 Die PUMA International Trading GmbH hat mit Zustimmung ihrer alleinigen Gesellschafterin, der PUMA SE, von den Befreiungen gemäß § 264 Abs. 3 HGB für das Geschäftsjahr 2014 Gebrauch gemacht und keinen Lagebericht erstellt.

3 Die PUMA Europe GmbH hat mit Zustimmung ihrer alleinigen Gesellschafterin, der PUMA SE, von den Befreiungen gemäß § 264 Abs. 3 HGB für das Geschäftsjahr 2014 Gebrauch gemacht und keinen Lagebericht erstellt.

Bericht des Verwaltungsrats an die Hauptversammlung zu Punkt 7 der Tagesordnung (Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien)

Tagesordnungspunkt 7 enthält den Vorschlag, die Gesellschaft zu ermächtigen, selbst oder über abhängige oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehende Unternehmen oder über für ihre oder deren Rechnung handelnde Dritte eigene Aktien im Umfang von bis zu 10 % des Grundkapitals zu erwerben. Die Ermächtigung soll bis einschließlich 5. Mai 2020 gelten und damit den gesetzlich möglichen Rahmen von fünf Jahren gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG nutzen. Die zuvor durch die Hauptversammlung vom 20. April 2010 erteilte Ermächtigung wird am 19. April 2015 auslaufen. Von dieser Ermächtigung wurde bislang in 2010 im Umfang von 102.219 Stückaktien und in 2011 im Umfang von 124.573 Stückaktien zum Zwecke der Bedienung des Performance Share Programs Gebrauch gemacht.
1.

Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG gestattet es, neben dem Erwerb und der Veräußerung über die Börse auch andere Formen des Erwerbs und der Veräußerung vorzusehen. Der Beschlussvorschlag sieht vor, dass der Erwerb der Aktien auch mittels eines an alle Aktionäre gerichteten öffentlichen Kaufangebots bzw. einer öffentlichen Aufforderung zur Abgabe von Verkaufsangeboten (gemeinsam „öffentliches Kaufangebot“) erfolgen kann. § 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG stellt klar, dass der Erwerb über die Börse dem Gleichbehandlungsgrundsatz genügt. Auch im Fall eines öffentlichen Kaufangebots ist eine Benachteiligung von Aktionären aufgrund der Geltung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes nach § 53a AktG ausgeschlossen.

Bei einem öffentlichen Kaufangebot kann es dazu kommen, dass die von den Aktionären angebotene Menge an Aktien der Gesellschaft die von der Gesellschaft zum Erwerb vorgesehene bzw. von der Gesellschaft nachgefragte Aktienanzahl übersteigt. In diesem Fall muss eine Zuteilung nicht nach dem Verhältnis der Beteiligungsquoten, sondern nach dem Verhältnis der angedienten Aktien erfolgen. Dies dient der Vereinfachung des Zuteilungsverfahrens. Hierbei soll es möglich sein, eine bevorrechtigte Annahme kleinerer Angebote oder kleinerer Teile von Angeboten bis zu maximal 100 Stück Aktien vorzusehen. Diese Möglichkeit dient dazu, gebrochene Beträge bei der Festlegung der zu erwerbenden Quoten und kleinere Restbestände zu vermeiden und damit die technische Abwicklung des Aktienrückkaufs zu erleichtern. Auch eine faktische Beeinträchtigung von Kleinaktionären kann so vermieden werden. Schließlich soll eine Rundung nach kaufmännischen Grundsätzen zur Vermeidung rechnerischer Bruchteile von Aktien vorgesehen werden können. Insoweit können die Erwerbsquote und die Anzahl der von einzelnen andienenden Aktionären zu erwerbenden Aktien so gerundet werden, wie es erforderlich ist, um den Erwerb ganzer Aktien abwicklungstechnisch darzustellen. Der Verwaltungsrat hält einen hierin liegenden Ausschluss eines etwaigen weitergehenden Andienungsrechts der Aktionäre für sachlich gerechtfertigt sowie gegenüber den Aktionären für angemessen.
2.

Ermächtigung zur Verwendung der von der Gesellschaft erworbenen eigenen Aktien

Die erworbenen eigenen Aktien dürfen zu allen gesetzlich zulässigen Zwecken verwendet werden, insbesondere auch zu den folgenden:

§ 71 Abs. 1 Nr. 8 S. 4 AktG gestattet es, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien über die Börse zu veräußern. Darüber hinaus soll die Hauptversammlung den Verwaltungsrat ermächtigen, die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien durch ein Angebot an alle Aktionäre oder in anderer Weise zu veräußern. Die Gesellschaft soll ferner in der Lage sein, unter den Voraussetzungen des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG die aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts anders als über die Börse oder durch ein Angebot an die Aktionäre gegen Barzahlung zu veräußern.

Damit soll es der Gesellschaft insbesondere ermöglicht werden, kurzfristig Aktien der Gesellschaft auszugeben. Die vorgeschlagene Ermächtigung dient der Sicherung einer dauerhaften und angemessenen Eigenkapitalausstattung der Gesellschaft. Sie ermöglicht es beispielsweise, eigene Aktien an institutionelle Anleger zu veräußern oder neue Investorenkreise zu erschließen.

Voraussetzung ist, dass die Aktien gegen Barzahlung zu einem Preis veräußert werden, der den Börsenpreis von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Verwaltungsrat wird einen eventuellen Abschlag vom Börsenkurs so niedrig bemessen wie möglich. Der Abschlag darf keinesfalls mehr als 5 % des Börsenkurses zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung tragen. Der auf die zu veräußernden Aktien entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals darf insgesamt 10 % des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung. Auf diese Begrenzung sind diejenigen Aktien anzurechnen, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung aus genehmigtem Kapital unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Ferner sind auf diese Begrenzung diejenigen Aktien anzurechnen, die zur Bedienung von Schuldverschreibungen (einschließlich Genussrechten) mit Wandlungs- oder Optionsrechten bzw. einer Wandlungspflicht auszugeben sind, sofern die Schuldverschreibungen bzw. Genussrechte während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in entsprechender Anwendung des § 186 Abs. 3 S. 4 AktG ausgegeben werden. Durch die Begrenzung der Zahl der zu veräußernden Aktien und die Verpflichtung zur Festlegung des Veräußerungspreises der Aktien nahe am Börsenkurs werden Aktionäre vor einer Wertverwässerung ihrer Anteile angemessen geschützt. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die von der Gesellschaft zu erzielende Gegenleistung angemessen ist.

Zudem soll die Möglichkeit bestehen, eigene Aktien Dritten gegen Sachleistungen, insbesondere im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen und beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen sowie anderen mit einem solchen Akquisitionsvorhaben im Zusammenhang stehenden Wirtschaftsgütern anzubieten. Die Gesellschaft muss in der Lage sein, in liquiditätsschonender Weise Sachleistungen zu erwerben und sich zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition mit anderen Unternehmen zusammen zu schließen und Unternehmen, Unternehmensteile oder Unternehmensbeteiligungen zu erwerben. In der Praxis wird die Gewährung von Aktien der erwerbenden Gesellschaft als Gegenleistung für das Akquisitionsobjekt nicht selten ausdrücklich verlangt. Darüber hinaus kann es in weiteren Fällen für die Gesellschaft wirtschaftlich sinnvoll sein, eigene Aktien als liquiditätsschonende Gegenleistung zu gewähren. Die Möglichkeit, eigene Aktien als Gegenleistung anbieten zu können, schafft einen Vorteil im Wettbewerb um interessante Akquisitionsobjekte. Eigene Aktien als Akquisitionswährung können auch unter dem Gesichtspunkt einer optimalen Finanzierungsstruktur sinnvoll sein. Bei der Festlegung der Bewertungsrelationen wird der Verwaltungsrat sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt werden. Dabei wird der Verwaltungsrat den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen.

Schließlich soll die Gesellschaft die Möglichkeit haben, Bezugsrechte, die von der Gesellschaft an ihre Geschäftsleitung und ihre Führungskräfte sowie die Führungskräfte ihrer Konzerngesellschaften aufgrund des durch die Hauptversammlung vom 22. April 2008 zu Tagesordnungspunkt 7 beschlossenen Performance Share Program ausgegeben wurden, mit eigenen Aktien der Gesellschaft zu bedienen. Die Ermächtigung zur Verwendung eigener Aktien zur Bedienung der Bezugsrechte im Rahmen des Performance Share Program erweitert die Flexibilität der Gesellschaft. Im Hinblick auf die Ausgestaltung und Bedingungen des Performance Share Program wird auf Tagesordnungspunkt 7 der Einladung zu der Hauptversammlung vom 22. April 2008 und auf den dortigen Bericht des seinerzeitigen Vorstands zu diesem Tagesordnungspunkt verwiesen.

Sofern Options- oder Wandelschuldverschreibungen ausgegeben sind, kann es zweckmäßig sein, die sich aus solchen Options- oder Wandelschuldverschreibungen ergebenden Rechte auf den Bezug von Aktien nicht durch eine Kapitalerhöhung, sondern ganz oder teilweise durch eigene Aktien zu bedienen. Deshalb wird eine entsprechende Verwendung der aufgrund dieser oder einer früheren Ermächtigung erworbenen eigenen Aktien unter Ausschluss des Bezugsrechts vorgesehen.

Schließlich sieht die Ermächtigung vor, dass erworbene eigene Aktien auch eingezogen werden können. Dabei soll die Einziehung sowohl dergestalt möglich sein, dass bei Einziehung das Grundkapital der Gesellschaft herabgesetzt wird, als auch entsprechend § 237 Abs. 3 Nr. 3 AktG ohne eine solche Kapitalherabsetzung durch reine Einziehung der Aktien unter gleichzeitiger Erhöhung des auf die verbleibenden Aktien entfallenden anteiligen Betrages des Grundkapitals (Amortisation). Die Rechte der Aktionäre werden in keinem der beiden vorgenannten Fälle beeinträchtigt.

In allen genannten Fällen (außer im Fall der Einziehung) muss das Bezugsrecht der Aktionäre auf diese Aktien ausgeschlossen sein, damit sie wie beschrieben verwendet werden können. Nach Abwägung sämtlicher Umstände hält der Verwaltungsrat den Ausschluss des Bezugsrechts in den genannten Fällen aus den aufgezeigten Gründen für sachlich gerechtfertigt und angemessen.

Der Verwaltungsrat wird in jedem Einzelfall prüfen, ob eigene Aktien der Gesellschaft für die genannten Maßnahmen verwendet werden sollen. Bei seiner Entscheidung wird er sich von den Interessen der Aktionäre und der Gesellschaft leiten lassen und sorgfältig abwägen, ob er von der Ermächtigung Gebrauch machen sollte. Nur in diesem Fall wird die Maßnahme ergriffen und das Bezugsrecht ausgeschlossen.

Von den vorgenannten Verwendungsmöglichkeiten kann auch hinsichtlich solcher Aktien Gebrauch gemacht werden, die aufgrund von Ermächtigungsbeschlüssen früherer Hauptversammlungen nach § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG erworben wurden. Dies gilt auch für Aktien, die von abhängigen oder im Mehrheitsbesitz der Gesellschaft stehenden Unternehmen oder auf deren Rechnung oder auf Rechnung der Gesellschaft handelnde Dritte oder gemäß § 71 d S. 5 AktG erworben wurden.

Der Verwaltungsrat wird in der jeweils nächsten Hauptversammlung gemäß § 71 Abs. 3 AktG über die Entscheidung über die Ausnutzung der Rückkaufermächtigung und die näheren Umstände des Erwerbs berichten.

Teilnahme an der Hauptversammlung

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind gemäß § 17.1 der Satzung der Gesellschaft diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich schriftlich oder in Textform (s. § 126 b BGB) unter der nachstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse anmelden und ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch Übermittlung eines besonderen Nachweises des Anteilsbesitzes nachweisen:

PUMA SE
c/o Deutsche Bank AG
Securities Production
General Meetings
Postfach 20 01 07
60605 Frankfurt
Telefax: +49 (0) 69 12012-86045
E-Mail: wp.hv@db-is.com

Als Nachweis der Teilnahmeberechtigung genügt ein in deutscher oder englischer Sprache schriftlich oder in Textform (s. § 126 b BGB) erstellter Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, d.h. auf den 15. April 2015 (0:00 Uhr), beziehen („Nachweisstichtag“).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft unter der zuvor genannten Adresse spätestens bis zum Ablauf des 29. April 2015 (24:00 Uhr) zugehen.

Eine Online-Teilnahme und eine Briefwahl (§§ 19.3 und 19.4 der Satzung der Gesellschaft) sind nicht vorgesehen.

Eintrittskarte

Nach Anmeldung und Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Eintrittskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre, frühzeitig für die Anmeldung und die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft Sorge zu tragen.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts nur als Aktionär, wer einen Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erbracht hat. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit des Anteilsbesitzes einher. Aktionäre können nach erfolgter Anmeldung deshalb weiterhin über ihre Aktien frei verfügen. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, es sei denn, sie haben sich insoweit bevollmächtigen lassen oder sind hierzu ermächtigt. Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für eine eventuelle Dividendenberechtigung.

Stimmrechtsvertretung

Nach ordnungsgemäßer Anmeldung und Nachweiserbringung können Aktionäre persönlich zur Hauptversammlung erscheinen und ihr Stimmrecht selbst ausüben.

Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben lassen. In diesem Fall haben sie den Bevollmächtigten ordnungsgemäß Vollmacht zu erteilen. Die Vollmacht ist in Textform (s. § 126 b BGB) zu erteilen, sofern Aktionäre nicht ein Kreditinstitut, eine Aktionärsvereinigung oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen bevollmächtigen möchten (siehe hierzu unten). Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht und den Nachweis der Bevollmächtigung. Die Bevollmächtigung kann mit dem im Anmeldebogen enthaltenen Vollmachtsformular erfolgen.

Die Vollmacht und ihr Widerruf können entweder gegenüber der Gesellschaft unter der Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse

PUMA SE
Frau Beate Gabriel
Würzburger Straße 13
91074 Herzogenaurach
Telefax: +49 (0) 9132-8142375
E-Mail: investor-relations@puma.com

oder gegenüber dem Bevollmächtigten erklärt werden. Wird die Vollmacht gegenüber dem Bevollmächtigten erteilt, so bedarf es eines Nachweises der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft in Textform, wenn weder ein Kreditinstitut noch eine Aktionärsvereinigung oder eine sonstige diesen gemäß § 135 Abs. 8 und Abs. 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt werden. Dieser Nachweis kann am Tag der Hauptversammlung bei der Einlasskontrolle erbracht werden oder an die vorstehende Anschrift, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse übermittelt werden. Gleiches gilt für den Widerruf der Vollmacht. Für die Bevollmächtigung von Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen oder diesen gemäß § 135 Abs. 8 und 10 i.V.m. § 125 Abs. 5 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG, die u.a. verlangen, dass die Vollmacht von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festzuhalten ist.

Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, sich durch Mitarbeiter der PUMA SE, die das Stimmrecht gemäß den schriftlichen Weisungen der Aktionäre ausüben werden, vertreten zu lassen. Die Vollmachts-/Weisungsvordrucke können bei der Gesellschaft unter der oben angegebenen Postanschrift oder per E-Mail (investor-relations@puma.com) angefordert oder von der Internetseite der Gesellschaft unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, direkt ausgedruckt werden. Das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Erteilung der Vollmacht und der Weisung zugunsten der Stimmrechtsvertreter des Unternehmens ist an folgende Anschrift zu richten:

PUMA SE
c/o ITTEB GmbH & Co. KG
Frau Bettina John
Vogelanger 25
86937 Scheuring
Telefax: +49 (0) 8195 – 9989664
E-Mail: puma2015@itteb.de

Es muss spätestens am Montag, dem 4. Mai 2015 bei dieser Adresse eingetroffen sein.

Auch im Fall einer Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter sind Anmeldung des Aktionärs und Nachweis des Anteilsbesitzes fristgerecht nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zur Zeit der Einberufung

Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung EUR 38.611.107,84 und ist eingeteilt in 15.082.464 auf den Inhaber lautende Stückaktien mit einem anteiligen Betrag des Grundkapitals von EUR 2,56 je Aktie. Jede Aktie gewährt eine Stimme (s. § 19.1 der Satzung der Gesellschaft). Die Gesamtzahl der Stimmrechte beträgt somit 15.082.464. Die Gesellschaft hält im Zeitpunkt der Einberufung 142.551 eigene Aktien, aus denen der Gesellschaft keine Rechte zustehen (§ 71b AktG). Demnach sind 14.939.913 Aktien teilnahme- und stimmberechtigt. Die Anzahl der Stimmrechte kann sich bis zur Hauptversammlung noch verändern.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß Art. 56 S. 2 und S. 3 SE-VO, § 50 Abs. 2 SEAG, § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen 5 % des Grundkapitals (dies entspricht EUR 1.930.555,39 oder – aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl – 754.124 Aktien) oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere ganze Aktienzahl – 195.313 Aktien) erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Dieser Mindestbesitz ist gemäß Art. 56 S. 3 SE-VO i.V.m. § 50 Abs. 2 SEAG für Ergänzungsverlangen der Aktionäre einer SE erforderlich. § 50 Abs. 2 SEAG entspricht inhaltlich § 122 Abs. 2 S. 1 AktG.

Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Eine dreimonatige Vorbesitzzeit des genannten Mindestbesitzes von Aktien i.S.d. § 122 Abs. 2 S. 1 AktG i.V.m. §§ 122 Abs. 1 S. 3, 142 Abs. 2 S. 2 AktG ist gemäß § 50 Abs. 2 SEAG bei der SE keine Voraussetzung für ein Tagesordnungsergänzungsverlangen.

Das Tagesordnungsergänzungsverlangen ist schriftlich an den Verwaltungsrat der Gesellschaft zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung, also spätestens bis zum Ablauf des 5. April 2015 (24:00 Uhr), zugehen. Bitte richten Sie etwaige Verlangen an folgende Adresse:

PUMA SE, Verwaltungsrat
z. Hd. Frau Beate Gabriel
Würzburger Straße 13
91074 Herzogenaurach

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen werden – soweit sie nicht bereits mit der Einberufung bekanntgemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG bekannt gemacht.

Gegenanträge und Wahlvorschläge gemäß §§ 126, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge des Verwaltungsrats zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Gegenanträge und sonstige Anfragen von Aktionären zur Hauptversammlung sind ausschließlich an folgende Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zu richten:

PUMA SE, Verwaltungsrat
z. Hd. Frau Beate Gabriel
Würzburger Straße 13
91074 Herzogenaurach
Telefax: +49 (0) 9132-8142375
E-Mail: investor-relations@puma.com

Anderweitig adressierte Gegenanträge und Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Vorbehaltlich § 126 Abs. 2 und Abs. 3 AktG werden wir Gegenanträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs und der Begründung sowie etwaige Stellungnahmen der Verwaltung hierzu auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, veröffentlichen, wenn der Gegenantrag des Aktionärs nebst Begründung mindestens 14 Tage vor der Versammlung, d.h. bis zum Ablauf des 21. April 2015 (24:00 Uhr), der Gesellschaft unter der vorstehenden Adresse, Telefax-Nummer oder E-Mail-Adresse zugegangen ist.

Diese Regelungen gelten gemäß § 127 AktG für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern (TOP 6) oder von Abschlussprüfern (TOP 5) sinngemäß. Solche Vorschläge müssen jedoch nicht begründet werden. Zusätzlich zu den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Gründen braucht der Verwaltungsrat einen Wahlvorschlag unter anderem auch dann nicht zugänglich zu machen, wenn der Vorschlag nicht Namen, ausgeübten Beruf und Wohnort der vorgeschlagenen Person enthält. Vorschläge zur Wahl von Verwaltungsratsmitgliedern müssen auch dann nicht zugänglich gemacht werden, wenn ihnen keine Angaben zu Mitgliedschaften der vorgeschlagenen Verwaltungsratskandidaten in anderen gesetzlich zu bildenden Aufsichtsräten beigefügt sind (s. § 127 S. 3 i.V.m. § 124 Abs. 3 und § 125 Abs. 1 S. 5 AktG).

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG

Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Abs. 1 AktG auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Verwaltungsrat Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung eines Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist und kein Auskunftsverweigerungsrecht besteht. Die Auskunftspflicht des Verwaltungsrats erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der PUMA SE zu den mit ihr verbundenen Unternehmen. Des Weiteren betrifft die Auskunftspflicht auch die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Internetseite, über die die Informationen nach § 124a AktG zugänglich sind

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, die Formulare für eine Stimmabgabe durch Vertretung sowie weitere Informationen im Zusammenhang mit unserer Hauptversammlung sind über die Internetseite der PUMA SE unter http://about.puma.com, dort unter INVESTOREN/HAUPTVERSAMMLUNG, zugänglich (s. § 124a AktG).

Herzogenaurach, im März 2015

PUMA SE

Der Verwaltungsrat

TAGS:
Comments are closed.