Pyrolyx AG – Ergänzung zur Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung 2018

Pyrolyx AG

München

Bekanntmachung
gemäß §§ 122 Abs. 3, 124 Abs. 1 S. 1 AktG

Ergänzung zur Tagesordnung der außerordentlichen Hauptversammlung

am Mittwoch, den 12. Dezember 2018, um 10:00 Uhr
im Konferenzbereich des ecos office center münchen,
Landshuter Allee 8-10, 80637 München

Kraft gerichtlicher Ermächtigung durch das zuständige Amtsgericht München mit Beschluss vom 29. November 2018, Aktenzeichen HRB 165908 (Fall 84) werden auf Antrag der Aktionäre

Hanns Joachim Koellner,
MIJU GmbH,
Cherief el Mahdy,
Cross Connect GmbH,
brand.new day Agentur für Kommunikaton GmbH und
Niels Raeder,

(die Vorgenannten nachfolgend zusammen die „Antragsteller” genannt)

die zusammen einen Aktienbesitz von 299.450 Aktien halten, was einem Anteil am Grundkapital von 5,02 % entspricht, folgende ergänzende Gegenstände für die auf den 12.12.2018, 10:00 Uhr, nach München in den Konferenzbereich des ecos office center münchen, Landshuter Allee 8-10, 80637 München, einberufene außerordentliche Hauptversammlung bekanntgemacht:

1.

Beschlussfassung über den Entzug des Vertrauens gegenüber dem Vorstandsmitglied Bernhard Meder

Die Antragsteller schlagen vor, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft folgenden Beschluss fasst:

„Dem Vorstandsmitglied Bernhard Meder wird das Vertrauen entzogen.“

2.

Abberufung des Vorsitzenden des Aufsichtsrates David F. Groves

Die Antragsteller schlagen vor, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft folgenden Beschluss fasst:

„Das durch die Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied David F. Groves (Vorsitzender des Aufsichtsrates) wird mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abberufen.“

3.

Abberufung des stellvertretenden Vorsitzenden des Aufsichtsrates Michael Triguboff

Die Antragsteller schlagen vor, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft folgenden Beschluss fasst:

„Das durch die Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied Michael Triguboff (stellvertretender Vorsitzender des Aufsichtsrates) wird mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abberufen“

4.

Abberufung des Aufsichtsratsmitglieds David A. Steele

Die Antragsteller schlagen vor, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft folgenden Beschluss fasst:

„Das durch die Hauptversammlung gewählte Aufsichtsratsmitglied David A. Steele wird mit Wirkung zum Ende dieser Hauptversammlung abberufen.“

5.

Beschlussfassung über die Aufhebung des Genehmigten Kapitals 2018/I und die Schaffung eines Genehmigten Kapitals 2018/II

Die Antragsteller schlagen vor, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft folgenden Beschluss fasst:

5.1
Das bisherige genehmigte Kapital (Genehmigtes Kapital 2018/I) gemäß § 3 Abs. 4 der Satzung der Gesellschaft wird mit Wirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung des nachfolgend bestimmten neuen Genehmigten Kapitals 2018/II im Handelsregister aufgehoben, soweit das Genehmigte Kapital 2018/I nicht bereits ausgenutzt ist.

5.2
Der Vorstand wird ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11.12.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 2.980.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.980.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/II). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Über die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages sowie über den Inhalt der Aktienrechte entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

5.3
§ 3 Abs. 4 der Satzung wird wie folgt neu gefasst:
Der Vorstand ist ermächtigt, das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 11.12.2023 mit Zustimmung des Aufsichtsrats einmalig oder mehrmals um bis zu insgesamt € 2.980.000,00 durch Ausgabe von bis zu 2.980.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien gegen Bareinlage zu erhöhen (Genehmigtes Kapital 2018/II). Die neuen Aktien sind den Aktionären zum Bezug anzubieten; sie können auch von Kreditinstituten oder einem nach § 53 Abs. 1 Satz 1 oder § 53b Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 7 KWG tätigen Unternehmen mit der Verpflichtung übernommen werden, sie den Aktionären zum Bezug anzubieten.

Über die weiteren Bedingungen der Aktienausgabe einschließlich des Ausgabebetrages sowie über den Inhalt der Aktienrechte entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.

 

München, den 30. November 2018

Die Antragsteller

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