q.beyond AG – Einladung zur Ordentlichen Hauptversammlung

q.beyond AG

Köln

Wertpapierkennnummer 513700 /​ ISIN DE0005137004

EINLADUNG ZUR ORDENTLICHEN HAUPTVERSAMMLUNG

Wir laden unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 18. Mai 2022, um 11:00 Uhr (MESZ) (= 9:00 Uhr UTC (koordinierte Weltzeit)), stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung ein, die als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer
Bevollmächtigten abgehalten wird.

Die Hauptversammlung findet in den Geschäftsräumen der q.beyond AG, Mathias-Brüggen-Straße
55, 50829 Köln, statt und wird für form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldete
Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten in voller Länge in Bild und Ton über das passwortgeschützte
HV-Portal unter

www.qbeyond.de/​hv

übertragen. Die Zugangsdaten für das HV-Portal werden mit den persönlichen Einladungsunterlagen
übersandt.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten werden gebeten, die besonderen Hinweise zur Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung über die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der Hauptversammlung sowie zur Ausübung des Stimmrechts (keine elektronische Teilnahme)
und zu den Rechten der Aktionäre in Abschnitt III. zu beachten.

 
I.

TAGESORDNUNG

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses der q.beyond AG zum 31. Dezember 2021
mit dem Lagebericht für die Gesellschaft und des gebilligten Konzernabschlusses zum
31. Dezember 2021 mit dem Lagebericht für den Konzern, des Berichts des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2021 in Gesellschaft und Konzern und des erläuternden Berichts
des Vorstands zu den Angaben nach §§ 289a, 315a HGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung
der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung über die Internetseite der
q.beyond AG unter

www.qbeyond.de/​hv

eingesehen werden. Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss
und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss ist
damit festgestellt. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist daher keine Beschlussfassung
der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgesehen.

2.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Dem Mitglied des Vorstands wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:
Den Mitgliedern des Aufsichtsrats wird für das Geschäftsjahr 2021 Entlastung erteilt.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelabstimmung über die Entlastung
der Mitglieder des Aufsichtsrats beschließen zu lassen.

4.

Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt, gestützt auf die Empfehlung des Prüfungsausschusses, vor,
die Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft
mit Sitz in Hamburg und Niederlassung in Köln zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

5.

Beschlussfassung über die Billigung des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung vorzulegen. Vorstand
und Aufsichtsrat haben einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem
Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.
Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG durch den Abschlussprüfer daraufhin
geprüft, ob die gesetzlich geforderten Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht
wurden. Über die gesetzlichen Anforderungen hinaus erfolgte auch eine inhaltliche
Prüfung durch den Abschlussprüfer. Der Vermerk über die Prüfung des Vergütungsberichts
ist dem Vergütungsbericht beigefügt.

Der Vergütungsbericht wird im Anschluss an diese Tagesordnung unter Ziffer II. („Ergänzende
Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 (Vergütungsbericht)“ wiedergegeben und ist von der
Einberufung der Hauptversammlung an und während der Hauptversammlung auf der Internetseite
der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/​hv

zugänglich.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 wird gebilligt.

6.

Beschlussfassung über die Zustimmung zum Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
zwischen der q.beyond AG und der datac Kommunikationssysteme GmbH, Augsburg, vom 2.
Februar 2022

Die q.beyond AG hält direkt sämtliche Geschäftsanteile an der datac Kommunikationssysteme
GmbH, Augsburg. Die q.beyond AG als herrschendes Unternehmen und die datac Kommunikationssysteme
GmbH als abhängiges Unternehmen haben am 2. Februar 2022 einen Beherrschungs- und
Gewinnabführungsvertrag geschlossen.

Der Abschluss eines wirksamen und durchgeführten Gewinnabführungsvertrags ist Voraussetzung
für die Begründung einer körperschaftsteuerlichen und einer gewerbesteuerlichen Organschaft.
Diese ertragsteuerlichen Organschaften haben den Vorteil, dass positive und negative
Ergebnisse der dem Organkreis zugehörigen Gesellschaften zeitgleich verrechnet werden
können. Mit dem Abschluss eines Beherrschungsvertrags unterstellt die datac Kommunikationssysteme
GmbH ihre Leitung der q.beyond AG, wodurch sichergestellt wird, dass die datac Kommunikationssysteme
GmbH einer einheitlichen Leitung unterstellt wird, was auch der Festigung der Konzernbeziehung
zur q.beyond AG dient.

Der Vertrag bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung der datac Kommunikationssysteme
GmbH. Deren Gesellschafterversammlung hat dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag
am 3. März 2022 zugestimmt. Der Vertrag bedarf darüber hinaus zu seiner Wirksamkeit
der Zustimmung der Hauptversammlung der q.beyond AG.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen der q.beyond AG als herrschendem
Unternehmen und der datac Kommunikationssysteme GmbH mit Sitz in Augsburg als abhängigem
Unternehmen vom 2. Februar 2022 wird zugestimmt.

Der zwischen der q.beyond AG und datac Kommunikationssysteme GmbH am 2. Februar 2022
geschlossene Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag hat folgenden Inhalt:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag

Zwischen der

q.beyond AG

Mathias-Brüggen-Straße 55, 50829 Köln
(Amtsgericht Köln, HRB 28281)

im Folgenden „AG“ genannt –

und der

datac Kommunikationssysteme GmbH

Max-von-Laue-Straße 9, 86156 Augsburg
(Amtsgericht Augsburg, HRB 20909)

im Folgenden „GmbH“ genannt –

wird folgender Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen:

§ 1

Beherrschung

(1)

Die GmbH unterstellt die Leitung ihrer Gesellschaft der AG. Die AG ist demgemäß berechtigt,
der Geschäftsführung der GmbH hinsichtlich der Leitung der Gesellschaft Weisungen
zu erteilen. Die Geschäftsführer der GmbH sind verpflichtet, in entsprechender Anwendung
des § 308 AktG die Weisungen der AG zu befolgen. Unbeschadet des Weisungsrechts obliegen
die Geschäftsführung und die Vertretung der GmbH weiterhin den Geschäftsführern der
GmbH.

(2)

Weisungen bedürfen der Textform.

§ 2

Gewinnabführung

(1)

Die GmbH verpflichtet sich, während der Vertragsdauer ihren ganzen Gewinn entsprechend
allen Vorschriften des § 301 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung an die AG abzuführen.

(2)

Die GmbH kann mit Zustimmung der AG Beträge aus dem Jahresüberschuss insoweit in die
anderen Gewinnrücklagen (§ 272 Abs. (3) HGB) einstellen, als dies handelsrechtlich
zulässig und bei vernünftiger kaufmännischer Beurteilung wirtschaftlich begründet
ist. Andere Gewinnrücklagen nach § 272 Abs. (3) HGB, die während der Dauer dieses
Vertrages gebildet werden, sind auf Verlangen der AG aufzulösen und als Gewinn abzuführen.
Die Verlustverrechnung mit und die Abführung von Beträgen aus der Auflösung von anderen
Gewinnrücklagen und von Gewinnvorträgen, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages gebildet
wurden bzw. entstanden sind, sowie von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. (2) Nr. 1
bis 4 HGB (gleichgültig, ob deren Bildung vor oder nach Inkrafttreten dieses Vertrages
erfolgte), ist ausgeschlossen.

(3)

Die Verpflichtung zur Gewinnabführung gilt erstmals für den gesamten Gewinn des Geschäftsjahres
der GmbH, in dem dieser Vertrag gemäß § 4 in Kraft tritt (Rückwirkung der Gewinnabführung
zum Geschäftsjahresanfang). Der Anspruch auf Gewinnabführung wird mit Ablauf des letzten
Tages eines Geschäftsjahres der GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch besteht,
und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche aus einem
etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.

(4)

Die AG kann im Laufe des Geschäftsjahrs angemessene Vorauszahlungen auf den abzuführenden
Gewinn verlangen, wenn und soweit dies gesetzlich zulässig ist und die Vorauszahlungen
unter dem Vorbehalt eines ausreichenden Jahresüberschusses der GmbH stehen. Soweit
der Betrag der Vorababführung den endgültigen Betrag der Gewinnabführung übersteigt,
gilt der übersteigende Betrag als verzinsliches Darlehen der GmbH an die AG.

§ 3

Verlustübernahme

(1)

Die AG ist gegenüber der GmbH zur Verlustübernahme verpflichtet. Für die Verlustübernahme
gelten die Vorschriften des § 302 AktG in seiner jeweils gültigen Fassung.

(2)

§ 2 Absatz (3) Satz 1 dieses Vertrages gilt für die Verpflichtung zur Verlustübernahme
entsprechend. Der Anspruch auf Verlustübernahme gemäß Absatz (1) wird mit Ablauf des
letzten Tages eines Geschäftsjahres der GmbH fällig, für das der jeweilige Anspruch
besteht, und ist ab diesem Zeitpunkt in gesetzlicher Höhe zu verzinsen. Ansprüche
aus einem etwaigen Zahlungsverzug bleiben unberührt.

§ 4

Wirksamwerden und Dauer

(1)

Dieser Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit der Zustimmung der Hauptversammlung der
AG und der Gesellschafterversammlung der GmbH.

(2)

Dieser Vertrag wird nach Vorliegen der unter Absatz (1) genannten Zustimmungen mit
seiner Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der GmbH wirksam und gilt – mit
Ausnahme des Weisungsrechts nach § 1 – rückwirkend für die Zeit ab dem Beginn des
Geschäftsjahres der GmbH, in dem er in das Handelsregister des Sitzes der GmbH eingetragen
wird.

(3)

Dieser Vertrag wird für die Dauer von mindestens fünf Zeitjahren gerechnet ab dem
Beginn seiner Geltung nach Absatz (2) fest abgeschlossen. Sofern diese fünf Zeitjahre
während eines laufenden Geschäftsjahres der GmbH enden, verlängert sich die Mindestvertragsdauer
nach Satz 1 bis zum Ablauf dieses Geschäftsjahres. Der Vertrag setzt sich danach auf
unbestimmte Zeit fort, sofern er nicht unter Beachtung der vorstehenden Mindestvertragsdauer
mit einer Frist von einem Monat zum Geschäftsjahresende schriftlich gekündigt wird.

(4)

Das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist bleibt unberührt.

Ein wichtiger Grund liegt insbesondere auch dann vor, wenn

a)

die AG nicht mehr mit der Mehrheit der Stimmrechte an der GmbH beteiligt ist; oder

b)

die AG die Anteile an der GmbH veräußert oder einbringt; oder

c)

die AG oder die GmbH verschmolzen, gespalten oder liquidiert wird; oder

d)

an der GmbH im Sinne des § 307 AktG erstmals ein außenstehender Gesellschafter beteiligt
wird.

Eine erklärte Kündigung wird mit Zugang der Kündigungserklärung wirksam, wobei im
Falle von vorstehend lit. b) die AG die Kündigung auch bereits zum Zeitpunkt des wirksamen
Abschlusses eines schuldrechtlichen Vertrages über die Veräußerung bzw. die Einbringung
der Anteile der GmbH mit Wirkung zum dinglichen Vollzug der Veräußerung bzw. wirksamen
Einbringung der Anteile erklären kann.

(5)

Eine Kündigung hat durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen.

(6)

Wenn der Vertrag endet, hat die AG den Gläubigern der GmbH gemäß § 303 AktG Sicherheit
zu leisten.

§ 5

Sonstiges, Schlussbestimmungen

(1)

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unvollständig oder (teilweise) nichtig, unwirksam
oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen
nicht. An die Stelle der nichtigen, unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt
eine wirtschaftlich entsprechende, wirksame Bestimmung, die dem Gewollten am nächsten
kommt.

(2)

Dies gilt auch im Fall der Nichtigkeit, Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer
in diesem Vertrag enthaltenen Leistungs- oder Zeitbestimmung. In diesem Fall gilt
die gesetzlich zulässige Leistungs- oder Zeitbestimmung als vereinbart, die der vereinbarten
am nächsten kommt. Die Absätze (1) und (2) gelten entsprechend für Lücken dieses Vertrages.

(3)

Ergänzungen und Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform, soweit nicht
gesetzlich eine andere Form vorgeschrieben ist.

(4)

Auf die Regelungen dieses Vertrages findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland
Anwendung.

(5)

Bei der Auslegung einzelner Bestimmungen dieses Vertrages sind die Vorgaben der §§
14 und 17 KStG in ihrer jeweils geltenden Fassung bzw. gegebenenfalls die entsprechenden
Nachfolgereglungen zu beachten. Soweit einzelne Bestimmungen dieses Vertrages mit
§ 3 in Konflikt stehen sollten, geht § 3 diesen Bestimmungen vor.

Zugängliche Unterlagen zu Tagesordnungspunkt 6

Von der Einberufung der Hauptversammlung der q.beyond AG an sind folgende Unterlagen
auf der Internetseite der q.beyond AG unter

www.qbeyond.de/​hv

zugänglich:

Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 2. Februar 2022 zwischen der q.beyond
AG und der datac Kommunikationssysteme GmbH;

Gemeinsamer Unternehmensvertragsbericht des Vorstands der q.beyond AG und der Geschäftsführung
der datac Kommunikationssysteme GmbH gemäß § 293a AktG;

Jahres- und Konzernabschlüsse und Lageberichte für die q.beyond AG sowie für den Konzern
für die Geschäftsjahre 2019, 2020, 2021;

Jahresabschlüsse der datac Kommunikationssysteme GmbH für die Geschäftsjahre 2019,
2020, 2021.

 
II.

Ergänzende Angaben zu Tagesordnungspunkt 5 (Vergütungsbericht)

A. Einleitung

Im nachfolgenden Vergütungsbericht nach § 162 AktG, der gemeinsam von Vorstand und
Aufsichtsrat erstellt wurde, werden individuell die gewährten und geschuldeten Vergütungen
der gegenwärtigen und früheren Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der
q.beyond AG im Geschäftsjahr 2021 dargestellt und erläutert. Das System zur Vergütung
der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder ist klar und verständlich gestaltet. Es
entspricht den Vorgaben des Aktiengesetzes (AktG) in der Fassung des Gesetzes zur
Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) vom 12. Dezember 2019 und
den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember
2019. Weitere Informationen zu den Vergütungssystemen der Organe der q.beyond AG sind
auch auf der Internetseite der Gesellschaft verfügbar:

www.qbeyond.de/​verguetung

Gemäß einem Beschluss des Prüfungsausschusses des Aufsichtsrats wird der Vergütungsbericht
2021 sowohl formal als auch inhaltlich durch den Abschlussprüfer geprüft.

Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in diesem Bericht bei Personenbezeichnungen
die männliche Form verwendet. Sie steht stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.

Aufgrund von Rundungen ist es möglich, dass sich einzelne Zahlen in diesem Bericht
nicht genau zur angegebenen Summe addieren und dass dargestellte Prozentangaben nicht
genau die angegebenen Werte widerspiegeln, auf die sie sich beziehen.

B. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021

1 Entwicklung der Gesellschaft im vergangenen Geschäftsjahr

q.beyond blieb auch im zweiten Jahr der Coronapandemie auf Wachstumskurs. Die dynamische
Entwicklung beruht auf der unvermindert konsequenten Umsetzung der „Wachstumsstrategie
2020plus“.

In deren Mittelpunkt steht ein attraktives Kerngeschäft mit einem hohen Anteil wiederkehrender
Umsätze; 2021 belief sich dieser auf 77 %. Insgesamt stieg der Umsatz im abgelaufenen
Geschäftsjahr auf 155,2 Mio. € nach 143,4 Mio. € im Vorjahr. Wachstumstreiber war
erneut das Segment Cloud & IoT; hier stieg der Umsatz um 11 % auf 113,7 Mio. €.

Die maßgebliche Größe für die Profitabilität, das EBITDA, verbesserte sich auf 31,7
Mio. € nach -2,0 Mio. € im Vorjahr. Der hohe Anstieg resultierte in erster Linie aus
Entkonsolidierungseffekten infolge des erfolgreichen Verkaufs des Colocation-Geschäfts
im dritten Quartal 2021.

Der Free Cashflow belief sich 2021 auf 33,2 Mio. € nach -15,8 Mio. € im Vorjahr. Wie
beim EBITDA ist der Anstieg in erster Linie auf den erfolgreichen Verkauf des Colocation-Geschäfts
zurückzuführen.

Umsatz, EBITDA und Free Cashflow entsprechen der zuletzt Anfang November 2021 aktualisierten
Prognose.

2 Organe der q.beyond AG

Im Geschäftsjahr 2021 gab es keine Veränderungen im Vorstand. Alleinvorstand der q.beyond
AG ist wie im vorherigen Geschäftsjahr weiterhin Jürgen Hermann.

Der Aufsichtsrat hat am 26. Februar 2021 auf Vorschlag seines Personalausschusses
beschlossen, die laufende Bestellung von Herrn Hermann, die vertragsgemäß am 31. März
2021 geendet hätte, um drei Jahre, d. h. bis zum Ablauf des 31. März 2024, zu verlängern.
Bereits mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wurde mit Herrn Hermann ein neuer Vorstandsdienstvertrag
abgeschlossen, der den bislang geltenden Vorstandsdienstvertrag vom 1. April 2009
(in der zuletzt am 14. November 2017 geänderten und ergänzten Fassung) ersetzt.

Der neue Vorstandsdienstvertrag von Herrn Hermann berücksichtigt das vom Aufsichtsrat
am 25. November 2020 beschlossene, überarbeitete und im Mai 2021 von der Hauptversammlung
gebilligte Vergütungssystem. Die Überarbeitung des Vergütungssystems wurde u. a. notwendig,
um die gesetzlichen Neuregelungen aus dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie
(ARUG II) und Änderungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) abzubilden.

Auch die Besetzung des Aufsichtsrats hat sich im Geschäftsjahr 2021 nicht verändert.
Dem Personalausschuss des Aufsichtsrats, der für sämtliche Vorstandsangelegenheiten
zuständig ist, gehören unverändert Dr. Bernd Schlobohm (Vorsitzender), Martina Altheim
und Gerd Eickers an.

C. Die Vergütung des Vorstands

1 Das Vergütungssystem für den Vorstand im Überblick

Das aktuelle System der Vergütung für die Mitglieder des Vorstands der q.beyond AG
wurde vom Aufsichtsrat – nach Vorbereitung durch den Personalausschuss – in Übereinstimmung
mit §§ 87 Abs. 1, 87a Abs. 1 AktG am 25. November 2020 beschlossen und von der Hauptversammlung
am 12. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 97,71 % des vertretenen Kapitals gebilligt.

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder setzt sich aus festen und variablen Bestandteilen
zusammen.

Dabei umfasst die feste, erfolgsunabhängige Vergütung die Grundvergütung sowie Neben-
und Versorgungsleistungen. Erfolgsabhängig und somit variabel werden die kurzfristig
variable Vergütung (Short-Term Incentive – STI) sowie die langfristig variable Vergütung
(Long-Term Incentive – LTI) gewährt.

Darüber hinaus bilden Aktienhaltevorschriften einen weiteren wesentlichen Bestandteil
des Vergütungssystems. Sie verpflichten die Mitglieder des Vorstands, ein definiertes
Vielfaches ihrer Festvergütung während der gesamten Dienstzeit und zwei Jahre darüber
hinaus in Aktien der q.beyond AG zu halten. Das System der Vorstandsvergütung wird
zudem durch Regelungen zur Reduzierung bzw. Rückforderung von erfolgsabhängigen Vergütungen
in besonderen Fällen und im Zusammenhang mit der Beendigung der Tätigkeit im Vorstand
ergänzt.

Die Tabelle 1 stellt die grundlegenden Komponenten des Vergütungssystems der Vorstandsmitglieder
der q.beyond AG dar.

TABELLE 1: GRUNDLEGENDE KOMPONENTEN DES VERGÜTUNGSSYSTEMS DER VORSTANDSMITGLIEDER

 

 

2 Strategiebezug der Vorstandsvergütung

Das Vergütungssystem für den Vorstand ist eng mit der Umsetzung der Wachstumsstrategie
des Unternehmens verknüpft. Diese Strategie, zuletzt kommuniziert als „Wachstumsstrategie
2020plus“, zielt darauf ab, den Unternehmenswert nachhaltig zu steigern. Eine solche
Steigerung beruht auf Erfolgen im operativen Geschäft. Der Vorstand hat sich deshalb
klare Ziele für Umsatz, EBITDA und Free Cashflow gesetzt.

Auch Nachhaltigkeit ist ein integraler Bestandteil der Unternehmensstrategie von q.beyond.
Die sich beschleunigende digitale Transformation von Unternehmen bietet q.beyond zahlreiche
Wachstumschancen. Der daraus resultierende geschäftliche Erfolg und die unternehmerische
Verantwortung für Umwelt und Gesellschaft gehören für Vorstand und Aufsichtsrat zusammen.

Das Vergütungssystem des Vorstands stellt vor diesem Hintergrund ein wichtiges Steuerungselement
dar und ist darauf ausgerichtet, die zentralen Ziele der Unternehmensstrategie zu
erreichen. Die Leistungskriterien des Vergütungssystems setzen Anreize für ein erfolgreiches
und nachhaltiges Unternehmenswachstum und verbinden die Vergütung des Vorstands mit
der kurzfristigen und langfristigen Entwicklung der Gesellschaft.

Diese Zielsetzung wird durch die festgelegte Vergütungsstruktur unterstrichen. Ein
hoher Anteil der Vergütung ist leistungsbezogen. Die erfolgsabhängige Vergütung ist
mehrheitlich an das Erreichen langfristig orientierter Ziele geknüpft und so insgesamt
auf eine langfristige und nachhaltige Entwicklung der Gesellschaft ausgerichtet.

Die Tabelle 2 zeigt die Zielvergütung des Vorstands und die relativen Anteile der
einzelnen Vergütungselemente an der Zielgesamtvergütung für das Geschäftsjahr 2021
bei einer Zielerreichung (ZE) von 100 % bzw. einer maximal möglichen Zielerreichung
von 150 %.

TABELLE 2: ZIEL-GESAMTVERGÜTUNG DES VORSTANDS JÜRGEN HERMANN*

3 Angemessenheit der Vergütung des Vorstands

Der Personalausschuss des Aufsichtsrats überprüft regelmäßig die Angemessenheit und
Üblichkeit der Vergütung des Vorstands und schlägt dem Aufsichtsrat bei Bedarf Anpassungen
vor, um innerhalb des geltenden Rahmens ein marktübliches und zugleich wettbewerbsfähiges
Vergütungspaket für die Vorstandsmitglieder sicherstellen zu können.

Die Angemessenheit wurde zuletzt im Zuge der Erarbeitung des aktuellen Vorstandsvergütungssystems
und des neuen Vorstandsdienstvertrags mit Unterstützung eines unabhängigen externen
Vergütungsexperten überprüft. Hierzu wurden externe und interne Vergleiche angestellt.
Beim horizontalen Vergleich wird die Vergütung des Vorstands unter Berücksichtigung
der Größenkriterien Umsatz, Jahresergebnis und Mitarbeiterzahl den Unternehmen einer
ausgewählten Vergleichsgruppe gegenübergestellt. Diese Vergleichsgruppe setzt sich
aus 14 börsennotierten Unternehmen zusammen, die ein der q.beyond vergleichbares Leistungsportfolio
haben. Beim vertikalen Vergleich wird die Vorstandsvergütung mit der Vergütung des
oberen Führungskreises und der Belegschaft insgesamt ins Verhältnis gesetzt und der
Status quo und die zeitliche Entwicklung dieser Verhältnisse betrachtet. Als oberen
Führungskreis definiert der Aufsichtsrat alle Führungskräfte, die neben dem Vorstand
Mitglieder der Geschäftsleitung der q.beyond AG sind. Als Belegschaft gelten alle
im Inland beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des q.beyond-Konzerns.

Die Überprüfung hat zu dem Ergebnis geführt, dass die Vergütung des Vorstands der
q.beyond AG marktüblich und angemessen ist.

4 Anwendung des Vergütungssystems für den Vorstand im Geschäftsjahr 2021

4.1 Erfolgsunabhängige Vergütungsbestandteile

Die Festvergütung der Vorstandsmitglieder wird monatlich in gleichen Teilbeträgen
gezahlt. Die aktuelle jährliche Festvergütung des Alleinvorstands Jürgen Hermann beträgt
€ 300.000.

Die dem Vorstand gewährten Nebenleistungen umfassen im Wesentlichen die Bereitstellung
eines Dienstwagens zur dienstlichen und privaten Nutzung (die Gesellschaft trägt sämtliche
Kosten des Unterhalts und des Gebrauchs) bzw. die Zahlung einer Car-Allowance, einen
hälftigen Zuschuss zu den Beiträgen für eine bestehende Kranken- und Pflegeversicherung
sowie weitere übliche Versicherungsleistungen wie z. B. Beiträge zu einer Gruppenunfallversicherung.

Als Versorgungsleistungen erhält der Vorstand einen fixen Beitrag zu einer arbeitgeberfinanzierten
Unterstützungskasse.

4.2 Erfolgsabhängige Vergütungsbestandteile

Die erfolgsabhängigen Komponenten bestehen aus dem Short-Term Incentive (STI) mit
einjähriger Performance-Periode und dem Long-Term Incentive (LTI) mit einer vierjährigen
Performance-Periode. Dabei wird ein klarer „Pay for Performance“-Ansatz verfolgt,
der sowohl ambitionierte interne Ziele als auch den externen Leistungsvergleich mit
in Bezug auf das Leistungsportfolio der q.beyond AG vergleichbaren börsennotierten
Unternehmen vorsieht.

Die Gewährung erfolgsabhängiger Vergütungsbestandteile ausschließlich nach Ermessen
(z. B. Sondervergütungen für außergewöhnliche Leistungen nach billigem Ermessen des
Aufsichtsrats) ist ausgeschlossen.

4.3 Short-Term Incentive (STI)

Der STI ist das kurzfristig variable Vergütungselement; es hat eine Laufzeit von einem
Jahr. Die Höhe des STI hängt von der Erreichung finanzieller Leistungskriterien sowie
von dem durch den Aufsichtsrat festzusetzenden kriterienbasierten Anpassungsfaktor
ab.

Die Komponenten für die Bemessung des STI-Zielbonus sind im folgenden Schaubild dargestellt.
Die Gewichtung der finanziellen Leistungsfaktoren Umsatz, EBITDA und Free Cashflow
wird vom Aufsichtsrat jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres innerhalb des möglichen
Korridors neu festgelegt.

SHORT-TERM-INCENTIVE-ZIELBONUS

4.3.1 Finanzielle Leistungskriterien im Geschäftsjahr 2021

Für das Geschäftsjahr 2021 wurde die Gewichtung der finanziellen Leistungskriterien
wie folgt vereinbart:

Umsatz mit einer Gewichtung von 40 %,

EBITDA mit einer Gewichtung von 30 % und

Free Cashflow im Konzern mit einer Gewichtung von 30 %.

Die maßgeblichen Erfolgsziele werden auf der Grundlage des vom Aufsichtsrat gebilligten
Konzernabschlusses für das Geschäftsjahr 2021 berechnet. Der Umsatz ist definiert
als konsolidierter Gesamtumsatz im Konzern. Das EBITDA ergibt sich als Konzernjahresergebnis
vor Zinsen, Steuern, Amortisierung von abgegrenzter nicht zahlungswirksamer aktienbasierter
Vergütung sowie außerplanmäßiger Wertminderungen auf kundenbezogenes Vorratsvermögen
und Amortisierung und außerplanmäßige Wertminderungen von Sachanlagen und immateriellen
Vermögenswerten. Der Free Cashflow bildet die Veränderung der Nettoliquidität/​-verschuldung
vor Akquisitionen und Dividendenzahlungen einschließlich Desinvestitionen im Konzern
ab.

Für alle maßgeblichen Erfolgsziele legt der Aufsichtsrat für jedes Geschäftsjahr einen
unteren und oberen Schwellenwert und eine Zielerreichungskurve fest, auf Basis derer
die Zielerreichung des jeweiligen Erfolgsziels ermittelt wird. Die Zielerreichung
beträgt 100 %, wenn das Erfolgsziel des Geschäftsjahres dem Zielwert entspricht. Erreicht
das Erfolgsziel den oberen Schwellenwert, so wird der Maximalwert von 150 % Zielerreichung
erreicht. Übersteigt der Erfolgsfaktor den oberen Schwellenwert, führt das zu keinem
weiteren Anstieg der Zielerreichung. Bleibt der Erfolgsfaktor hinter dem unteren Schwellenwert
zurück, wird der Minimalwert von 0 % Zielerreichung erreicht. Zielerreichungen zwischen
den jeweiligen Zielerreichungspunkten (0 %, 100 %, 150 %) werden linear interpoliert.

Die mit Herrn Hermann am 26. Februar 2021 geschlossene Zielvereinbarung für das Geschäftsjahr
2021 regelt auch, dass sich der Aufsichtsrat und das Vorstandsmitglied im Fall des
Eintritts wesentlicher Sondereffekte während des laufenden Geschäftsjahres bzw. mit
Wirkung für das laufende Geschäftsjahr darüber verständigen, ob und wie diese Änderung
bzw. Entwicklung für die Zwecke der Feststellung der Zielerreichung neutralisiert
wird und/​oder eine Anpassung der Ziele vorgenommen wird.

Die q.beyond AG hat im Geschäftsjahr 2021 ihr Colocation-Geschäft, gebündelt in den
beiden Konzerngesellschaften IP Exchange GmbH und IP Colocation GmbH, veräußert. Die
Veräußerung der IP Colocation GmbH erfolgte mit wirtschaftlicher Wirkung zum 31. Juli
2021, die Anteile an der IP Exchange GmbH wurden mit wirtschaftlicher Wirkung zum
30. September 2021 verkauft.

Die in der Zielvereinbarung 2021 vereinbarten maßgeblichen Erfolgsziele für das STI
basieren auf der Annahme, dass der Umsatz, das EBITDA und der Free Cashflow, die im
gesamten Geschäftsjahr 2021 durch den Geschäftsbereich Colocation erzielt werden,
bei der Ermittlung der maßgeblichen Erfolgsziele Konzernumsatz, Konzern-EBITDA und
Konzern-Free-Cashflow der q.beyond AG für das Geschäftsjahr 2021 berücksichtigt werden.
Aufgrund des Verkaufs der beiden Colocation-Gesellschaften können für die Ermittlung
der maßgeblichen Erfolgsziele für das STI im Geschäftsjahr 2021 jedoch nur solche
Umsätze, EBITDA- und Free-Cashflow-Beträge berücksichtigt werden, die in den beiden
Gesellschaften des Geschäftsbereichs Colocation bis zum 31. Juli 2021 bzw. bis zum
30. September 2021 erzielt wurden. Insofern liegt ein wesentlicher Sondereffekt im
Sinne der Zielvereinbarung 2021 im Hinblick auf die maßgeblichen Erfolgsziele Konzernumsatz,
Konzern-EBITDA und Konzern-Free-Cashflow vor.

Weiterhin wurden in der Zielvereinbarung 2021 weder die Erträge aus den Verkäufen
der beiden Gesellschaften des Colocation-Geschäfts noch die Zahlungsmittelzuflüsse
der Verkaufserlöse (nach Abzug von unmittelbar mit den Transaktionen zusammenhängenden
Verkaufsnebenkosten) berücksichtigt. Auch im Hinblick auf die im Zusammenhang mit
dem Verkauf der beiden Gesellschaften erzielten Erträge und Zahlungsmittelzuflüsse
liegen somit wesentliche Sondereffekte im Sinne der Zielvereinbarung 2021 vor.

Wegen der Sondereffekte aus der Veräußerung der IP Colocation GmbH und IP Exchange
GmbH auf die maßgeblichen Erfolgsziele der Zielvereinbarung mit Jürgen Hermann für
das Geschäftsjahr 2021 hat das Aufsichtsratsplenum deshalb auf Vorschlag des Personalausschusses
beschlossen, die unteren Schwellenwerte für die maßgeblichen Erfolgsziele für die
Berechnung der STI-Vergütung in der Zielvereinbarung 2021 wie folgt anzupassen:

TABELLE 3: ANGEPASSTE UNTERE SCHWELLENWERTE FÜR DIE MASSGEBLICHEN ERFOLGSZIELE

Nach dem Beschluss des Aufsichtsrats bleiben die in der Zielvereinbarung 2021 vereinbarten
absoluten Bandbreiten für die Berechnung des Faktors Umsatz mit 10 Mio. € und für
die Faktoren EBITDA und Free Cashflow mit jeweils 5 Mio. € gegenüber der Zielvereinbarung
2021 unverändert.

Unter Berücksichtigung des Aufsichtsratsbeschlusses gelten deshalb für das Geschäftsjahr
2021 im Hinblick auf die finanziellen Leistungskriterien die auf der folgenden Seite
dargestellten Zielerreichungskurven.

ZIELERREICHUNGSKURVEN

 

 

In Bezug auf die für das Geschäftsjahr 2021 maßgeblichen finanziellen Leistungskriterien
hat der Aufsichtsrat nach Abschluss des Geschäftsjahres folgende Zielerreichungen
(ZE) festgestellt, die in Tabelle 4 dargestellt werden.

TABELLE 4: ZIELERREICHUNG FÜR DIE MASSGEBLICHEN ERFOLGSZIELE FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR
2021

4.3.2 Kriterienbasierter Anpassungsfaktor

Die Festlegung des kriterienbasierten Anpassungsfaktors kann innerhalb einer Spanne
von 0,8 bis 1,2 erfolgen und liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats.

Durch den Anpassungsfaktor wird es dem Aufsichtsrat ermöglicht, zusätzlich zur finanziellen
Zielerreichung auch Environmental, Social und Governance-Ziele („ESG-Ziele“) sowie
etwaig aufgetretene außerordentliche Entwicklungen bei der Bemessung des STI zu berücksichtigen.

Die ESG-Ziele sind aus der Nachhaltigkeitsstrategie der Gesellschaft abgeleitet, die
aktuell die beiden Dimensionen „Resistenz“ und „Anpassungsfähigkeit“ umfasst.

Für das Geschäftsjahr 2021 wurden die beiden folgenden ESG-Ziele vereinbart:

ESG-Ziel 1: Implementierung eines regelmäßigen Prozesses bei der q.beyond AG zur Ermittlung eines
Mitarbeiter-Net-Promoter-Scores (Mitarbeiter-NPS).

Eine Zielerreichung von 100 % ist gegeben, wenn ein regelmäßiger Prozess zur Ermittlung
eines Mitarbeiter-Net-Promoter-Scores implementiert und eine Grundmessung (erste Befragung)
im Geschäftsjahr 2021 vorgenommen und beendet wurde.

ESG-Ziel 2: Mindestens zwei neue bzw. zusätzliche digitale Nachhaltigkeitslösungen wurden im
Geschäftsjahr 2021 in das Leistungsportfolio der q.beyond AG aufgenommen und deren
Vermarktbarkeit mit Kunden verprobt.

Eine Zielerreichung von 100 % ist gegeben, wenn im Geschäftsjahr 2021 eine Bestandsaufnahme
zur Nachhaltigkeitsförderung des Gesamtportfolios von q.beyond (Konzern) vorgenommen
wurde und davon ausgehend mindestens zwei neue bzw. zusätzliche Portfolioelemente
zur Förderung von Nachhaltigkeit durch q.beyond (Konzern) gemeinsam mit Kunden definiert
und verprobt wurden.

Das ESG-Ziel 1 wurde nach Feststellung durch den Aufsichtsrat zu 100 % erreicht. Im
Geschäftsjahr 2021 wurde ein Regelprozess implementiert, um die Weiterempfehlungsbereitschaft
der Beschäftigten für die q.beyond AG als Arbeitgeber ähnlich systematisch zu ermitteln
wie die Loyalität von Kunden. Dieser Regelprozess wurde in der Mitte des Geschäftsjahres
2021 eingeführt und hat sich inzwischen mit der monatlichen Messung des Mitarbeiter-Net-Promoter-Scores
(NPS) etabliert. Der Mitarbeiter-NPS wird seitdem als Erfolgsindikator der vom Vorstand
eingeleiteten Maßnahmen zur Steigerung der Mitarbeiterzufriedenheit genutzt.

Auch das ESG-Ziel 2, mindestens zwei neue bzw. zusätzliche digitale Nachhaltigkeitslösungen
in das Portfolio von q.beyond aufzunehmen und in der Kundenanwendung zu testen, wurde
nach der Beurteilung durch den Aufsichtsrat zu 100 % erreicht, und zwar durch die
neuen Portfolioelemente „Schwachstellen-Scans und Penetrationstests“ und „Dauerhaftes
Cybersecurity-Monitoring“. Beide werden bereits bei ersten Kunden erfolgreich eingesetzt.

Durch Cyberkriminalität entsteht der deutschen Wirtschaft jährlich ein Schaden in
Höhe von 223 Milliarden Euro. Die Zahl der Erpressungen und daraus folgenden Systemausfälle
sowie Betriebsstörungen hat sich vervielfacht. Jedes zehnte Unternehmen sieht seine
geschäftliche Existenz durch Cyberangriffen wie etwa Ransomware-Attacken bedroht.
Mit dem Cybersecurity-Konzept von q.beyond profitieren Organisationen von einem dauerhaften
Rundumschutz für alle sensiblen Bereiche. q.beyond bietet mit Schwachstellen-Scans
und Penetrationstests eine ganzheitliche Cybersecurity-Analyse für Unternehmen als
sehr effizientes Mittel, um mögliche Sicherheitslücken zu erkennen und zu schließen.
Die aus den eingehenden Analysen gewonnenen Erkenntnisse bilden die Basis, um notwendige
Maßnahmen abzuleiten und anschließend umzusetzen.

Über die Prüfung der bereits bestehenden Systeme und Prozesse hinaus bietet q.beyond
zudem eine kontinuierliche Begleitung bei der Absicherung unter Security-Aspekten
durch ein zyklisch durchgeführtes Monitoring (dauerhaftes Cybersecurity-Monitoring).
Mit dem Betriebsmodell „Vulnerability-Management“ erhält der Kunde nicht nur Einblicke
in die Schwachstellen seiner modernen IT-Umgebung – einschließlich lokaler, Remote-,
Cloud-, Container- und virtueller Infrastruktur –, sondern auch einen klaren Überblick
darüber, wie sich diese Schwachstellen auf das Geschäftsrisiko auswirken und auf welche
Schwachstellen Angreifer bevorzugt abzielen. Dies bezieht zum Beispiel auch IT-Schnittstellen
zu Lieferanten mit ein.

Unter Berücksichtigung der Zielerreichung der beiden ESG-Ziele ergibt sich nach Auffassung
des Aufsichtsrats und nach Ausübung von dessen pflichtgemäßem Ermessen ein vorläufiger
kriterienbasierter Anpassungsfaktor von 1,0. Da die beiden vereinbarten ESG-Ziele
jeweils zu 100 % erreicht und somit weder unter- noch überschritten wurden, besteht
für den Aufsichtsrat im Hinblick auf die Erreichung dieser Ziele keine Veranlassung,
den kriterienbasierten Anpassungsfaktor auf kleiner oder größer 1,0 festzusetzen.

Dem Aufsichtsrat ist es allerdings möglich, etwaige außerordentliche Entwicklungen,
die im Geschäftsjahr 2021 aufgetreten sind, im Rahmen des kriterienbasierten Anpassungsfaktors
zu berücksichtigen. Der Aufsichtsrat ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die aus der
Coronapandemie entstandenen Einschränkungen auf die Geschäftstätigkeit der q.beyond
AG als eine solche außerordentliche Entwicklung zu betrachten sind. Zwar begünstigt
u. a. die verstärkte Nutzung von Homeoffice und mobilem Arbeiten die Nachfrage nach
den Digitalisierungsleistungen von q.beyond; andererseits war aber auch zu beobachten,
dass Geschäftskunden angesichts der wirtschaftlichen Unsicherheiten durch die Pandemie
eine spürbare Zurückhaltung bei der Beauftragung von Leistungen gezeigt haben. Nach
Auffassung des Aufsichtsrats hat der Vorstand Jürgen Hermann durch starken persönlichen
Einsatz maßgeblich dazu beigetragen, Kunden davon zu überzeugen, wichtige und zukunftsweisende
Digitalisierungsprojekte wie geplant zu realisieren bzw. die bisher schon erfolgreiche
Zusammenarbeit mit q.beyond weiterzuführen.

Der Aufsichtsrat hält es deshalb für gerechtfertigt, diese besonderen vertrieblichen
Aktivitäten des Vorstands während der Pandemie durch einen geringen Aufschlag von
0,1 beim kriterienbasierten Anpassungsfaktor zu berücksichtigen, zumal die finanziellen
Leistungskriterien für die kurzfristige variable Vergütung des Vorstands zu Beginn
des Geschäftsjahres 2021 ausdrücklich ohne eine Beeinträchtigung durch die Coronapandemie
definiert wurden.

Entsprechend hat der Aufsichtsrat den kriterienbasierten Anpassungsfaktor, der den
Grad der Zielerreichung der beiden ESG-Ziele sowie den Einfluss außerordentlicher
Entwicklungen bewerten soll, nach Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens mit 1,1
festgelegt.

4.3.3 Gesamtzielerreichung für den STI im Geschäftsjahr 2021

Der Zielbetrag des STI für das Geschäftsjahr 2021 beträgt € 120.000 brutto bei 100
% Zielerreichung (ZE). Der nach dem Ende eines Geschäftsjahres zu berechnende und
auszuzahlende Betrag hängt von der Erreichung der finanziellen Leistungskriterien
sowie von dem durch den Aufsichtsrat festzusetzenden kriterienbasierten Anpassungsfaktor
(Faktor 0,8 bis 1,2) ab. Die Gesamt-ZE darf maximal 150 % betragen.

Für das Geschäftsjahr 2021 ergibt sich für den Vorstand Jürgen Hermann eine Gesamtzielerreichung
und ein Auszahlungsbetrag, der in Tabelle 5 dargestellt ist. Die Auszahlung der STI-Vergütung
an den Vorstand wird Ende Mai 2022 erfolgen.

TABELLE 5: GESAMTZIELERREICHUNG UND AUSZAHLUNGSBETRAG

4.4 Long-Term Incentive (LTI)

4.4.1 Grundzüge des LTI

Der LTI ist als Performance-Share-Plan ausgestaltet und berücksichtigt neben dem relativen
Total-Shareholder-Return (relativer TSR) auch ESG-Ziele. Der LTI ist mit einer Performance-Periode
von vier Jahren auf eine langfristige und erfolgreiche Entwicklung von q.beyond ausgerichtet
und incentiviert durch die Aktienkursorientierung die in der Wachstumsstrategie angestrebte
kontinuierliche Steigerung des Unternehmenswerts.

Durch die zusätzliche Berücksichtigung der relativen Aktienperformance im Vergleich
zu Unternehmen einer ausgewählten Vergleichsgruppe werden die Interessen von Vorstand
und Aktionären noch weiter angeglichen. Darüber hinaus wird der Fokus durch ESG-Ziele
auf eine nachhaltige Unternehmensentwicklung gelegt.

Die Komponenten für den Performance-Share-Plan sind im folgenden Schaubild dargestellt.
Die Gewichtung der Einflussfaktoren „relativer TSR“ und „ESG-Ziele“ wird jeweils zu
Beginn eines Geschäftsjahres innerhalb des möglichen Korridors vom Aufsichtsrat neu
festgelegt. Die Ziel- und Schwellenwerte bleiben über die gesamte vierjährige Laufzeit
der Tranche gültig.

LTI – PERFORMANCE-SHARE-PLAN

Zu Beginn jeder Tranche wird dem Vorstandsmitglied eine bestimmte Anzahl von virtuellen
Aktien zunächst vorläufig zugeteilt. Die virtuelle Aktienanzahl wird ermittelt, indem
der vom Aufsichtsrat festgelegte LTI-Zielbetrag durch den durchschnittlichen Kurs
der q.beyond-Aktie, berechnet als arithmetisches Mittel der Schlusskurse der q.beyond-Aktie
über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn des Geschäftsjahres, dividiert und
auf die nächste ganze Zahl aufgerundet wird.

Die Anzahl der virtuellen Aktien, die am Ende der vierjährigen Performance-Periode
final zugeteilt werden, variiert mit der festgestellten Performance; dabei können
auch alle vorläufig gewährten virtuellen Performance-Shares verfallen. Die finale
Anzahl bestimmt sich am Ende der Performance-Periode anhand der beiden Leistungskriterien
„relativer Total-Shareholder-Return (TSR)“ und „ESG-Ziele“; die beiden Leistungskriterien
sind additiv verknüpft. Vor Beginn jeder Tranche wird die Gewichtung der beiden Leistungskriterien
vom Aufsichtsrat festgelegt, wobei die jeweilige Gewichtung zwischen 30 % und 70 %
betragen kann und in der Summe 100 % ergeben muss.

Die am Ende der Performance-Periode erreichte finale Anzahl an Performance-Shares
wird mit dem arithmetischen Mittel der Schlusskurse der q.beyond-Aktie während der
letzten 60 Börsenhandelstage vor Ende der Performance-Periode multipliziert. Dieser
Betrag wird um die Dividenden, die sich für q.beyond-Aktien während der Laufzeit ergeben
haben, erhöht und ausbezahlt.

Der resultierende Auszahlungsbetrag ist auf 150 % des LTI-Zielbetrags begrenzt. Die
Auszahlung erfolgt grundsätzlich in bar. Darüber hinaus behält sich der Aufsichtsrat
vor, alternativ eine Auszahlung durch Übertragung von q.beyond-Aktien vorzunehmen.

4.4.2 Leistungskriterium relativer TSR

Der Total-Shareholder-Return (TSR) berechnet sich anhand der Aktienkursentwicklung
zuzüglich fiktiv reinvestierter Bruttodividenden. Bei der Ermittlung des relativen
TSR wird der TSR der q.beyond-Aktie während der vierjährigen Performance-Periode mit
dem TSR einer ausgewählten Vergleichsgruppe verglichen.

Die Vergleichsgruppe besteht aus den folgenden 14 börsennotierten Unternehmen: adesso
SE, All for One Group SE, Allgeier SE, Bechtle AG, Cancom SE, CENIT AG, Datagroup
SE, GFT Technologies SE, KPS AG, PSI Software AG, S+T System Integration & Technologie
Distribution AG, secunet Security Networks AG, SNP Schneider-Neureither & Partner
SE und Softing AG. Bei der Ermittlung des relativen TSR werden nur diejenigen Unternehmen
der Vergleichsgruppe berücksichtigt, die während der gesamten Performance-Periode
börsennotiert waren. Unternehmen, die nicht durchgängig oder am Ende der Performance-Periode
nicht börsennotiert waren, werden bei der Ermittlung des relativen TSR ausgeschlossen.
Die Anzahl der Unternehmen in der Vergleichsgruppe beträgt mindestens 10 Unternehmen.

Der relative TSR wird für die q.beyond AG und die Unternehmen der ausgewählten Vergleichsgruppe
über den vierjährigen Bemessungszeitraum ermittelt und auf Grundlage der Daten eines
anerkannten Datenproviders (z. B. Bloomberg, Thomson Reuters) festgestellt. Für den
Start- und den Endwert wird der durchschnittliche Aktienkurs, berechnet als das arithmetische
Mittel der Schlusskurse der jeweiligen Aktie (mit allen verfügbaren Nachkommastellen)
über die letzten 60 Börsenhandelstage vor Beginn bzw. vor Ende des Bemessungszeitraums
herangezogen. Auf dieser Grundlage wird die TSR-Performance aller Unternehmen einschließlich
der q.beyond AG in eine Reihenfolge gebracht. Die Zielerreichung bestimmt sich aus
der Positionierung von q.beyond auf der nachfolgend dargestellten Zielerreichungskurve,
gemessen am Perzentilrang. Bei Zwischenwerten wird das Perzentil auf zwei Dezimalstellen
kaufmännisch gerundet.

LTI – ZIELERREICHUNG FÜR DEN RELATIVEN TOTAL-SHAREHOLDER-RETURN (TSR)

4.4.3 Leistungskriterium ESG-Ziele

Die ESG-Ziele werden aus der Nachhaltigkeitssteuerung von q.beyond abgeleitet, die
aktuell die beiden Dimensionen Resistenz und Anpassungsfähigkeit abdeckt. Der Aufsichtsrat
wählt für die jeweilige Tranche vor Beginn der Performance-Periode konkrete ESG-Ziele
aus und legt die Gewichtung zwischen den einzelnen ESG-Zielen fest.

Für die jeweiligen ESG-Ziele bestimmt der Aufsichtsrat ebenfalls vor Beginn der Performance-Periode
den Zielwert sowie einen unteren und oberen Schwellenwert und eine Zielerreichungskurve,
auf Basis derer die Zielerreichung der ESG-Ziele ermittelt wird. Die Zielerreichung
aus den ESG-Zielen kann insgesamt maximal 150 % betragen.

Die Zielerreichung beträgt 100 %, wenn das jeweilige ESG-Ziel dem Zielwert entspricht.
Erreicht das jeweilige ESG-Ziel den oberen Schwellenwert, so wird der Maximalwert
von 150 % Zielerreichung erreicht. Weitere Steigerungen des jeweiligen ESG-Ziels oberhalb
des oberen Schwellenwerts führen zu keinem weiteren Anstieg der Zielerreichung. Ergibt
sich für das jeweilige ESG-Ziel ein Wert unterhalb des unteren Schwellenwertes, wird
der Minimalwert von 0 % Zielerreichung erreicht. Zielerreichungen zwischen den jeweils
festgelegten Zielerreichungspunkten (0 %; 100 %; 150 %) werden linear interpoliert.

Über die für die jeweilige Tranche gewählten ESG-Ziele sowie die Erreichung wird ex
post, also im Nachhinein, transparent im Vergütungsbericht berichtet.

Vorbehaltlich zukünftiger Änderungen werden für die ESG-Ziele aus dem Kriterienkatalog
folgende Key-Performance-Indikatoren festgelegt.

ESG-Ziele LTI 2021

4.4.4 Feststellung der Zielerreichung und Auszahlungen aus dem Long-Term Incentive

Die Feststellung der Zielerreichung für die im Geschäftsjahr 2021 aufgelegte Tranche
des LTI wird nach Ende des vierjährigen Performancezeitraums durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Die Auszahlung der LTI-Vergütung für die Geschäftsjahre 2021 bis 2024
an den Vorstand wird dann voraussichtlich Ende Mai 2025 erfolgen.

5 Sonstige Vergütungsregelungen

5.1 Aktienhaltevorschriften (Share-Ownership-Guidelines)

Jedes ordentliche Vorstandsmitglied ist verpflichtet, q.beyond-Aktien im Wert einer
Jahresgrundvergütung (brutto) zu erwerben und während der gesamten Bestellungsdauer
sowie zwei Jahre im Anschluss an das Ende der Bestellung zu halten; ein Vorstandsvorsitzender,
CEO oder Alleinvorstand muss Aktien in Höhe des zweifachen Werts einer Jahresgrundvergütung
(brutto) erwerben und halten. Hierdurch werden die Interessen des Vorstands und der
Aktionäre weiter angeglichen und der Fokus noch stärker auf die langfristige und nachhaltige
Entwicklung von q.beyond gelegt. Der jährliche Mindestinvestitionsbetrag ab dem Geschäftsjahr
2022 beträgt 25 % des jährlichen Nettoauszahlungsbetrags aus den erfolgsabhängigen
Vergütungsbestandteilen (STI und LTI), bis das vereinbarte Investitionsvolumen erreicht
ist. Maßgeblich für die Erfüllung der Aktienerwerbs- und Haltepflicht ist der Kaufpreis
der Aktien zum Zeitpunkt des Erwerbs.

Jürgen Hermann hielt zum 31. Dezember 2021 unverändert 1.000.000 Aktien der q.beyond
AG. Sein Aktienbestand hat sich im Geschäftsjahr 2021 nicht verändert.

Zur Erfüllung der Aktienhaltevorschriften seines Dienstvertrags war er berechtigt,
vorhandene Bestandsaktien einzubringen. Von dieser Möglichkeit hat er Gebrauch gemacht,
indem er 360.000 Aktien eingebracht hat. In Abstimmung mit dem Aufsichtsrat beträgt
der angerechnete Wert € 617.620, der den tatsächlichen Anschaffungskosten der Aktien
entspricht. Für den Vorstand Jürgen Hermann besteht damit zunächst keine weitergehende
Erwerbsverpflichtung, solange die durch das Vorstandsmitglied während der andauernden
Bestellung und zwei Jahre danach gehaltene Aktienanzahl 360.000 Stück nicht unterschreitet
und die Jahresgrundvergütung nicht erhöht wird.

5.2 Einhaltung der Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder

Die Vergütung der Vorstandsmitglieder ist in zweierlei Hinsicht begrenzt. Zum einen
sind für die erfolgsabhängigen Bestandteile jeweils Höchstgrenzen festgelegt, die
sich im aktuellen wie im früher angewandten Vergütungssystem sowohl für den STI als
auch den LTI auf je 150 % des Zielbetrags belaufen.

Zum anderen hat der Aufsichtsrat gemäß § 87a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AktG eine Maximalvergütung
festgelegt, die den Gesamtbetrag der Auszahlungen der für ein bestimmtes Geschäftsjahr
gewährten Vergütung (bestehend aus Jahresfestvergütung, Nebenleistungen, Versorgungsleistungen,
Ansprüchen aus STI und LTI), unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung, beschränkt.

Die Maximalvergütung beläuft sich für jedes Vorstandsmitglied auf € 900.000. Die Höchstgrenze
wurde im Geschäftsjahr 2021 in Bezug auf die gewährten und geschuldeten erfolgsunabhängigen
und erfolgsabhängigen Vergütungen in allen Aspekten eingehalten.

5.3 Leistungen bei Vertragsbeendigung

Im Falle einer vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit dürfen Zahlungen an das
Vorstandsmitglied (einschließlich Nebenleistungen) den Wert von zwei Jahresgrundvergütungen
(Abfindungs-Cap) und den Wert der Jahresgrundvergütung für die Restlaufzeit des Dienstvertrages
nicht überschreiten. Im Falle der vorzeitigen Beendigung des Dienstvertrages auf Wunsch
des Vorstandsmitglieds oder aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden wichtigen
Grund besteht kein Anspruch des Vorstandsmitglieds auf Zahlungen.

Im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund Krankheit, Unfall oder eines
anderen vom Vorstandsmitglied nicht zu vertretenden Grundes zahlt die Gesellschaft
an das Vorstandsmitglied die Jahresgrundvergütung in unveränderter Höhe bis zu einer
ununterbrochenen Dauer von sechs Monaten, längstens jedoch bis zum Ende der Laufzeit
des Dienstvertrags. Verstirbt das Vorstandsmitglied während der Dauer des Dienstvertrags,
haben seine Witwe und seine Kinder, soweit diese noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet
haben, als Gesamtgläubiger Anspruch auf die unverminderte Fortzahlung der Jahresgrundvergütung
für den Rest des Sterbemonats und die drei darauffolgenden Monate, längstens jedoch
bis zum – ohne den Tod des Vorstandsmitgliedes – eingetretenen Ende der Laufzeit des
Dienstvertrags.

Im Fall einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit oder des Todes des Vorstandsmitglieds
werden die erfolgsabhängigen Vergütungen sofort nach Beendigung des Dienstvertrags
ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht im Fall des STI dem jährlichen Zielbetrag,
ggf. gekürzt um 1/​12 für jeden Monat, in dem das Dienstverhältnis in dem Geschäftsjahr
nicht bestanden hat. In Bezug auf den LTI werden alle bedingt gewährten Performance-Shares,
deren Performance-Periode noch nicht beendet ist, sofort nach Beendigung des Dienstvertrages
ausbezahlt. Der Auszahlungsbetrag entspricht dem kumulierten Zielbetrag aller ausstehenden
Tranchen, wobei der Zielbetrag für das Geschäftsjahr, in dem das Dienstverhältnis
endet, für jeden Monat, in dem das Dienstverhältnis in diesem Geschäftsjahr nicht
bestanden hat, um 1/​12 gekürzt wird.

5.4 Nachvertragliches Wettbewerbsverbot/​Kontrollwechsel

Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot ist derzeit im Vorstandsdienstvertrag nicht
vereinbart. Ebenso existieren keine Zusagen für Leistungen aus Anlass der vorzeitigen
Beendigung des Anstellungsvertrags durch das Vorstandsmitglied infolge eines Kontrollwechsels.

5.5 Malus/​Clawback

In begründeten Fällen hat der Aufsichtsrat die Möglichkeit, die erfolgsabhängige Vergütung
ganz oder teilweise zu reduzieren oder zurückzufordern (Malus- und Clawback-Regelung).
Diese Möglichkeit besteht bei einem schwerwiegenden Verstoß gegen gesetzliche oder
dienstvertragliche Pflichten oder wesentliche Handlungsgrundsätze der Gesellschaft
(z. B. aus dem Verhaltenskodex oder den Compliance-Richtlinien).

Zudem hat die Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied einen Anspruch auf Rückzahlung
der ausgezahlten erfolgsabhängigen Vergütung, falls sich nach Auszahlung herausstellt,
dass der der Berechnung des Auszahlungsbetrags zugrunde liegende testierte und gebilligte
Konzernabschluss objektiv fehlerhaft war und daher nach den relevanten Rechnungslegungsvorschriften
korrigiert werden muss und unter Zugrundelegung eines korrigierten Konzernabschlusses
ein geringerer oder kein Auszahlungsbetrag der erfolgsabhängigen Vergütung geschuldet
worden wäre. Ein Verschulden des Vorstandsmitglieds in Bezug auf die Notwendigkeit
einer Korrektur des Konzernabschlusses ist nicht erforderlich.

Die Einbehaltungs- bzw. Rückforderungsmöglichkeit besteht auch dann, wenn das Amt
oder das Dienstverhältnis mit dem Vorstandsmitglied zum Zeitpunkt der Entstehung des
Einbehaltungsrechts oder der Fälligkeit des Rückforderungsanspruchs bereits beendet
ist. Eine Rückforderung erfolgsabhängiger Vergütung ist ausgeschlossen, soweit die
Auszahlung bereits mehr als zwei Jahre zurückliegt.

Gesetzliche Sanktions- und Rückforderungsrechte gegen das Vorstandsmitglied, insbesondere
die Geltendmachung von Schadensersatz nach § 93 AktG sowie das Recht zur Abberufung
des Vorstandsmitglieds aus wichtigem Grund bzw. zur Kündigung des Dienstvertrags,
bleiben unberührt.

5.6 Leistungen Dritter

Im vergangenen Geschäftsjahr wurden dem Vorstand keine Leistungen Dritter im Hinblick
auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

6 Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Vorstands

6.1 Gewährte und geschuldete Vergütung des amtierenden Vorstands im Geschäftsjahr
2021

Die folgende Tabelle stellt die dem amtierenden Vorstand im Geschäftsjahr 2021 gewährten
und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile einschließlich des relativen
Anteils nach § 162 AktG dar. Die relativen Anteile beziehen sich auf die im jeweiligen
Geschäftsjahr gewährten und geschuldeten Vergütungsbestandteile gemäß § 162 Abs. 1
Satz 1 AktG.

Die Tabelle enthält alle Beträge, die dem Vorstand für die Leistungserbringung im
Geschäftsjahr 2021 tatsächlich zugeflossen sind (gewährte Vergütung) bzw. die rechtlich
fälligen, aber bisher nicht zugeflossenen Vergütungen (geschuldete Vergütung). Die
kurzfristige variable Vergütung (STI) für das Geschäftsjahr 2021 wird als geschuldete
Vergütung betrachtet, da die zugrunde liegende Leistung bis zum Bilanzstichtag 31.
Dezember 2021 vollständig erbracht wurde, auch wenn die Auszahlung des STI erst im
Mai 2022 erfolgt.

Die LTI-Vergütung für die im Geschäftsjahr 2021 begonnene Tranche ist weder gewährt
noch geschuldet, da die Erreichung der Ziele erst nach Ablauf des vierjährigen Bemessungszeitraums
festgestellt werden kann.

TABELLE 6: IM GESCHÄFTSJAHR 2021 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNG DES VORSTANDS
JÜRGEN HERMANN*

6.2 Gewährte und geschuldete Vergütung früherer Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr
2021

Im Geschäftsjahr 2021 wurden früheren Vorstandsmitgliedern Vergütungen weder gewährt
noch geschuldet.

6.3 Aktienoptionen, die aktiven und früheren Mitgliedern des Vorstands zugesagt wurden

Im März 2013 hat der Vorstand der q.beyond AG den Aktienoptionsplan 2012 (AOP 2012)
aufgelegt, der die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils
€ 0,01 an Arbeitnehmer des Konzerns, an Mitglieder des Vorstands der q.beyond AG sowie
an Mitglieder der Geschäftsführungen verbundener Unternehmen vorsieht. Aus diesem
Plan hat der Aufsichtsrat dem Vorstandsmitglied Jürgen Hermann im März 2014 150.000
Wandelschuldverschreibungen zugeteilt, die von ihm am 25. August 2014 vollständig
gezeichnet wurden und von ihm seitdem unverändert gehalten werden. Als Ausübungspreis
wurden € 2,30 je Wandelschuldverschreibung vereinbart, die Laufzeit der Wandelschuldverschreibungen
endet am 24. August 2022.

Im August 2015 hat der Aufsichtsrat der q.beyond AG den Aktienoptionsplan 2015 (AOP
2015) beschlossen, der die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von
jeweils € 0,01 an Mitglieder des Vorstands der q.beyond AG vorsieht. Aus diesem Plan
hat der Aufsichtsrat dem ehemaligen Vorstandsmitglied Stefan Baustert im August 2015
insgesamt 200.000 Wandelschuldverschreibungen zugeteilt. Herr Baustert hat das Unternehmen
zum 31. Dezember 2019 verlassen.

Zum 31. Dezember 2021 hielt Herr Baustert noch 175.000 Wandelschuldverschreibungen
(siehe Tabelle 7).

TABELLE 7: WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN DES EHEMALIGEN VORSTANDSMITGLIEDS STEFAN BAUSTERT

Der Gläubiger der Wandelschuldverschreibungen sowohl aus dem AOP 2012 als auch aus
dem AOP 2015 hat vor dem Ende der Laufzeit das Recht, eine Wandelschuldverschreibung
gegen Zahlung des Ausübungspreises in eine auf den Namen lautende Stückaktie der q.beyond
AG umzutauschen. Das Wandlungsrecht darf nur ausgeübt werden, wenn mindestens eine
der folgenden zwei Bedingungen erfüllt ist: Entweder ist der Aktienkurs um mindestens
20 % höher als der Wandlungspreis oder die Aktie hat sich seit dem Zeichnungstag relativ
gesehen besser entwickelt als der TecDAX.

D. Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats

1 Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat

Die Aufgabe des Aufsichtsrats ist die Beratung des Vorstands und die Überwachung der
Geschäftsführungstätigkeit des Vorstands. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
eine angemessene Festvergütung, die in ihrer Struktur und Höhe die Anforderungen und
Verantwortung des Amts sowie die zeitliche Belastung berücksichtigt. So wird insbesondere
auch der höhere zeitliche Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden, des stellvertretenden
Aufsichtsratsvorsitzenden sowie der Vorsitzenden und Mitglieder von Ausschüssen mit
Ausnahme des Nominierungsausschusses angemessen berücksichtigt. Auslagen, die im Zusammenhang
mit der Ausübung des Mandats entstehen, sowie die auf die Bezüge ggf. entfallende
Umsatzsteuer werden den Mitgliedern des Aufsichtsrats von der Gesellschaft ersetzt.

Durch die ausschließliche Gewährung einer erfolgsunabhängigen Festvergütung kann der
Aufsichtsrat seine Aufgaben neutral und objektiv im Interesse der Gesellschaft wahrnehmen.
Zudem wird damit der Anregung des Deutschen Corporate Governance Kodex entsprochen.
Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat ist zudem geeignet, zur Förderung der Geschäftsstrategie
und zur langfristigen Entwicklung der Gesellschaft beizutragen, und versetzt die Gesellschaft
in die Lage, hochqualifizierte Kandidatinnen und Kandidaten für das Aufsichtsratsamt
gewinnen zu können.

Das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat, das in § 15a der Satzung geregelt ist,
wurde von der Hauptversammlung am 12. Mai 2021 mit einer Mehrheit von 97,92 % des
vertretenen Kapitals gebilligt.

Die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder wird entsprechend den aktienrechtlichen
Vorschriften spätestens alle vier Jahre überprüft und ein Beschluss der Hauptversammlung
über die Vergütung herbeigeführt. Die Angemessenheit der Vergütung wurde zuletzt Ende
2020 mit Unterstützung eines unabhängigen externen Vergütungsexperten überprüft. Die
Überprüfung ist zu dem Ergebnis gekommen, dass das bereits seit vielen Jahren angewandte
und in der Satzung verankerte Vergütungssystem weiterhin als angemessen beurteilt
und dementsprechend weiterhin unverändert angewendet werden kann.

2 Anwendung des Vergütungssystems für den Aufsichtsrat im Geschäftsjahr 2021

Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten entsprechend der Satzung eine feste, nach
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare jährliche Vergütung in Höhe von T € 35; der Vorsitzende
und sein Stellvertreter erhalten T € 70 bzw. T € 50.

Neben der Vergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat erhält ein Aufsichtsratsmitglied
eine gesonderte Vergütung für die Arbeit in einem Aufsichtsratsausschuss (außer für
die Tätigkeit im Nominierungsausschuss) von jeweils T € 5, der jeweilige Ausschussvorsitzende
erhält T € 10. Mitglieder des Aufsichtsrats, die in mehreren Ausschüssen tätig sind,
erhalten für ihre Ausschusstätigkeit allerdings insgesamt höchstens T € 25. Aufsichtsratsmitglieder,
die nur während eines Teils des Geschäftsjahres dem Aufsichtsrat oder einem Ausschuss
angehört haben, erhalten die Vergütung zeitanteilig. Das Aufsichtsrats- oder Ausschussmitglied
erhält nur 50 % der vorgesehenen Vergütung, wenn das Mitglied nicht an mindestens
75 % der Sitzungen teilgenommen hat.

Im Geschäftsjahr 2021 wurde das Vergütungssystem für den Aufsichtsrat in allen Aspekten
wie in § 15a der Satzung geregelt angewendet. Die Mitglieder des Aufsichtsrats haben
im Berichtsjahr keine weiteren Vergütungen bzw. Vorteile für persönlich erbrachte
Leistungen, insbesondere Beratungs- und Vermittlungsleistungen, erhalten. Den Aufsichtsratsmitgliedern
wurden darüber hinaus weder Kredite noch Vorschüsse gewährt noch wurden zu ihren Gunsten
Haftungsverhältnisse eingegangen.

3 Individualisierte Offenlegung der Vergütung des Aufsichtsrats

3.1 Gewährte und geschuldete Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021

Die Tabelle 8 stellt individualisiert die den gegenwärtigen Aufsichtsratsmitgliedern
im Geschäftsjahr 2021 gewährten und geschuldeten Vergütungen einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Gemäß § 15a der Satzung ist die Aufsichtsratsvergütung
insgesamt nach Ablauf des Geschäftsjahres fällig. Es handelt sich um die für das Geschäftsjahr
2021 geschuldete Festvergütung für die Tätigkeit im Aufsichtsrat und in seinen Ausschüssen.

TABELLE 8: IM GESCHÄFTSJAHR 2021 GEWÄHRTE UND GESCHULDETE VERGÜTUNGEN DER AUFSICHTSRATSMITGLIEDER

Früheren Mitgliedern des Aufsichtsrats wurden im Geschäftsjahr 2021 Vergütungen weder
gewährt noch geschuldet.

3.2 Aktienoptionen, die aktiven Mitgliedern des Aufsichtsrats zugesagt wurden

Im März 2013 hat der Vorstand der q.beyond AG den Aktienoptionsplan 2012 (AOP 2012)
aufgelegt, der die Ausgabe von Wandelschuldverschreibungen im Nennbetrag von jeweils
€ 0,01 an Mitarbeiter vorsieht. Die Teilnehmer des AOP 2012 haben das Recht, ihre
Wandelschuldverschreibungen gegen Zahlung des Nennbetrags zu zeichnen und jede Wandelschuldverschreibung
gegen Zahlung des Ausübungspreises in eine auf den Namen lautende Stückaktie umzutauschen.
Der Ausübungspreis der Wandelschuldverschreibung entspricht dem Börsenpreis der Aktie
am Ausgabestichtag. Die Wandelschuldverschreibungen haben eine Laufzeit von 8 Jahren.

Die folgenden Mitglieder des Aufsichtsrats hielten im Geschäftsjahr 2021 Wandelschuldverschreibungen
(siehe Tabelle 9):

TABELLE 9: WANDELSCHULDVERSCHREIBUNGEN DER MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS

E. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt gemäß § 162 Abs. 1 Satz 2 AktG die jährliche
Veränderung der gewährten und geschuldeten Vergütung der gegenwärtigen und früheren
Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder, der Ertragsentwicklung der q.beyond AG und
die jährliche Veränderung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer auf Vollzeitäquivalenzbasis
gegenüber dem vorherigen Geschäftsjahr dar.

Die Ertragsentwicklung wird anhand des Jahresergebnisses der q.beyond AG abgebildet.

Für die Darstellung der durchschnittlichen Vergütung der Arbeitnehmer wird auf die
Belegschaft der q.beyond AG ohne Auszubildende abgestellt, zu der im Geschäftsjahr
2021 durchschnittlich 762 Mitarbeiter (FTE) zählten. Die durchschnittliche Vergütung
umfasst den Personalaufwand für Gehälter, Nebenleistungen und Arbeitgeberanteile zur
Sozialversicherung sowie dem Geschäftsjahr zurechenbare kurzfristig variable Vergütungsbestandteile.

TABELLE 10: VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE
MITGLIEDER DES VORSTANDS

TABELLE 11: VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGSENTWICKLUNG FÜR DIE
MITGLIEDER DES AUFSICHTSRATS

F. Sonstiges

Die Gesellschaft unterhält eine Vermögensschaden-Haftpflicht-Gruppenversicherung für
Organmitglieder und bestimmte Führungskräfte. Sie wird jährlich abgeschlossen bzw.
verlängert. Die Versicherung deckt das persönliche Haftungsrisiko für den Fall ab,
dass der Personenkreis bei Ausübung seiner Tätigkeit für Vermögensschäden in Anspruch
genommen wird. In der Police für das Geschäftsjahr 2021 ist für den Vorstand ein Selbstbehalt
enthalten, der den Vorgaben des Aktiengesetzes entspricht.

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts

An die q.beyond AG, Köln

Wir haben den zur Erfüllung des § 162 AktG aufstellten Vergütungsbericht der q.beyond
AG, Köln, für das Geschäftsjahr vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2021 einschließlich
der dazugehörigen Angaben geprüft.

Verantwortung der gesetzlichen Vertreter und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der q.beyond AG sind verantwortlich für die Aufstellung
des Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen
des § 162 AktG entspricht. Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind auch verantwortlich
für die internen Kontrollen, die sie als notwendig erachten, um die Aufstellung eines
Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen Angaben, zu ermöglichen, der
frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten – falschen Angaben ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Aufgabe ist es, auf der Grundlage unserer Prüfung ein Urteil zu diesem Vergütungsbericht,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, abzugeben. Wir haben unsere Prüfung unter
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten Grundsätze ordnungsmäßiger
Abschlussprüfung durchgeführt. Danach haben wir die Berufspflichten einzuhalten und
die Prüfung so zu planen und durchzuführen, dass hinreichende Sicherheit darüber erlangt
wird, ob der Vergütungsbericht, einschließlich der dazugehörigen Angaben, frei von
wesentlichen falschen Angaben ist.

Eine Prüfung umfasst die Durchführung von Prüfungshandlungen, um Prüfungsnachweise
für die im Vergütungsbericht enthaltenen Wertansätze einschließlich der dazugehörigen
Angaben zu erlangen. Die Auswahl der Prüfungshandlungen liegt im pflichtgemäßen Ermessen
des Wirtschaftsprüfers. Dies schließt die Beurteilung der Risiken wesentlicher – beabsichtigter
oder unbeabsichtigter – falscher Angaben im Vergütungsbericht einschließlich der dazugehörigen
Angaben ein. Bei der Beurteilung dieser Risiken berücksichtigt der Wirtschaftsprüfer
das interne Kontrollsystem, das relevant ist für die Aufstellung des Vergütungsberichts
einschließlich der dazugehörigen Angaben. Ziel hierbei ist es, Prüfungshandlungen
zu planen und durchzuführen, die unter den gegebenen Umständen angemessen sind, jedoch
nicht, ein Prüfungsurteil zur Wirksamkeit des internen Kontrollsystems abzugeben.
Eine Prüfung umfasst auch die Beurteilung der angewandten Rechnungslegungsmethoden,
der Vertretbarkeit der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat ermittelten geschätzten Werte
in der Rechnungslegung sowie die Beurteilung der Gesamtdarstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben.

Wir sind der Auffassung, dass die von uns erlangten Prüfungsnachweise ausreichend
und angemessen sind, um als Grundlage für unser Prüfungsurteil zu dienen.

Prüfungsurteil

Nach unserer Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse entspricht
der Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2021
einschließlich der dazugehörigen Angaben in allen wesentlichen Belangen den Rechnungslegungsbestimmungen
des § 162 AktG.

Sonstiger Sachverhalt – Formelle Prüfung des Vergütungsberichts

Die in diesem Prüfungsvermerk beschriebene inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts
umfasst die von § 162 Abs. 3 AktG geforderte formelle Prüfung des Vergütungsberichts,
einschließlich der Erteilung eines Vermerks über diese Prüfung. Da wir ein uneingeschränktes
Prüfungsurteil über die inhaltliche Prüfung des Vergütungsberichts abgeben, schließt
dieses Prüfungsurteil ein, dass die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG in allen
wesentlichen Belangen im Vergütungsbericht gemacht worden sind.

Begrenzung der Haftung

Wir erteilen diesen Vermerk auf Grundlage des mit der q.beyond AG geschlossenen Auftrags.
Die Prüfung wurde für Zwecke der Gesellschaft durchgeführt und der Vermerk ist nur
zur Information der Gesellschaft über das Ergebnis der Prüfung bestimmt und nicht
für andere als bestimmungsgemäße Zwecke zu verwenden. Dieser Vermerk ist nicht dazu
bestimmt, dass Dritte hierauf gestützt (Vermögens-) Entscheidungen treffen.

Für diesen Auftrag gelten, auch im Verhältnis zu Dritten, die Besonderen Auftragsbedingungen
für Prüfungen und prüfungsnahe Leistungen der Mazars GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft vom 1. Juni 2019 und die Allgemeinen Auftragsbedingungen
für Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in der Fassung vom 1.
Januar 2017 (https:/​/​www.mazars.de/​Home/​Services/​Audit-Assurance/​Auftragsbedingungen).
Wir verweisen ergänzend auf die dort in Ziffer 9 enthaltenen Haftungsregelungen und
auf den Haftungsausschluss gegenüber Dritten. Dritten gegenüber übernehmen wir keine
Verantwortung, Haftung oder anderweitige Pflichten, es sei denn, dass wir mit dem
Dritten eine anders lautende schriftliche Vereinbarung geschlossen hätten oder ein
solcher Haftungsausschluss unwirksam wäre.

Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass wir keine Aktualisierung des Vermerks hinsichtlich
nach seiner Erteilung eintretender Ereignisse oder Umstände vornehmen, sofern hierzu
keine rechtliche Verpflichtung besteht. Wer auch immer das in vorstehendem Vermerk
zusammengefasste Ergebnis unserer Tätigkeit zur Kenntnis nimmt, hat eigenverantwortlich
zu entscheiden, ob und in welcher Form er dieses Ergebnis für seine Zwecke nützlich
und tauglich erachtet und durch eigene Untersuchungshandlungen erweitert, verifiziert
oder aktualisiert.

Köln, 22. März 2022

Mazars GmbH & Co. KG

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

Steuerberatungsgesellschaft

Marcus Borchert

Wirtschaftsprüfer

Martin Schulz-Danso

Wirtschaftsprüfer

 
III.

WEITERE ANGABEN ZUR EINBERUFUNG

Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auf Grundlage von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner derzeit geltenden Fassung
(COVID-19-Gesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre und ihre Bevollmächtigten können
ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen Briefwahl
(keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen an
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen ausüben.

Sämtliche Zeitangaben im Abschnitt „Weitere Angaben zur Einberufung“ sind in der für
Deutschland maßgeblichen mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ) angegeben. Dies entspricht
mit Blick auf die koordinierte Weltzeit (UTC) dem Verhältnis UTC = MESZ minus zwei
Stunden.

 
1.

Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung im Internet

Aktionäre, die sich nach den nachfolgend genannten Bestimmungen form- und fristgerecht
zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung in Bild
und Ton über das passwortgeschützte HV-Portal unter

www.qbeyond.de/​hv

verfolgen. Die Zugangsdaten für das HV-Portal werden den Aktionären mit den persönlichen
Einladungsunterlagen übermittelt.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) sowie sonstige Bevollmächtigte können die gesamte Hauptversammlung
unter Verwendung der dem Aktionär zugesandten Zugangsdaten über das passwortgeschützte
HV-Portal verfolgen.

2.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung
der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts
durch elektronische Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung
von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter
sind gemäß § 18 der Satzung diejenigen Aktionäre berechtigt, die im Aktienregister
eingetragen sind und sich zur Hauptversammlung so rechtzeitig angemeldet haben, dass
der Gesellschaft die Anmeldung bis spätestens zum 11. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) unter
einer der nachstehenden Adressen zugegangen ist („ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre“).
Die Anmeldung muss in Textform in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.

Die Anmeldung kann auf elektronischem Weg unter Verwendung des von der Gesellschaft
unter

www.qbeyond.de/​hv

angebotenen passwortgeschützten HV-Portals

oder

postalisch an nachstehende Adresse

q.beyond AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München

oder

per E-Mail an

namensaktien@linkmarketservices.de

erfolgen. Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden den
Aktionären mit den Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung übersandt.

Alle spätestens zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung (also am 27. April
2022, 0:00 Uhr (MESZ)) im Aktienregister eingetragenen Aktionäre erhalten von der
Gesellschaft die persönlichen Einladungsunterlagen nebst einem Anmeldeformular.

Für Aktionäre, die später als am 27. April 2022, 0:00 Uhr (MESZ), im Aktienregister
eingetragen werden, ist der rechtzeitige Versand einer persönlichen Einladung durch
die Gesellschaft nicht mehr gewährleistet. Sie haben die Möglichkeit, ihre Anmeldung
selbst zu formulieren und schriftlich oder per E-Mail an die oben genannten Adressen
zu richten. Die Zugangsdaten zur Nutzung des passwortgeschützten HV-Portals werden
solchen Aktionären nach form- und fristgerechter Anmeldung dann gesondert übersandt.

Die Anmeldung muss die Identität des Aktionärs zweifelsfrei erkennen lassen, sie sollte
daher den vollständigen Namen des Aktionärs, seine Anschrift und seine Aktionärsnummer
enthalten.

Im Verhältnis zur Gesellschaft bestehen nach § 67 Abs. 2 Satz 1 AktG Rechte und Pflichten
aus Aktien nur für und gegen den im Aktienregister Eingetragenen. Für die Teilnahme
an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der
gesamten Hauptversammlung sowie für die Anzahl der einem ordnungsgemäß angemeldeten
Aktionär bzw. dessen Bevollmächtigten für die Hauptversammlung zustehenden Stimmrechte
ist demgemäß der Eintragungsstand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
maßgeblich. Bitte beachten Sie, dass aus arbeitstechnischen Gründen im Zeitraum vom
Ablauf des 11. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), (sogenannter Technical Record Date) bis
zum Schluss der Hauptversammlung keine Umschreibungen im Aktienregister vorgenommen
werden (sogenannter Umschreibestopp). Der Stand des Aktienregisters am Tag der Hauptversammlung
entspricht deshalb dem Stand nach der letzten Umschreibung am 11. Mai 2022, 24:00
Uhr (MESZ). Aktionäre können trotz des Umschreibestopps über ihre Aktien verfügen.
Jedoch können Erwerber von Aktien, deren Umschreibungsanträge nach dem 11. Mai 2022,
24:00 Uhr (MESZ), bei der Gesellschaft eingehen, ihr Recht zur Verfolgung der gesamten
Hauptversammlung in Bild und Ton sowie Stimmrechte aus diesen Aktien nur dann ausüben,
wenn sie sich insoweit von dem noch im Aktienregister eingetragenen Aktionär bevollmächtigen
oder zur Rechtsausübung ermächtigen lassen. Sämtliche Erwerber von Aktien der Gesellschaft,
die noch nicht im Aktienregister eingetragen sind, werden daher gebeten, Umschreibungsanträge
so zeitnah wie möglich zu stellen. Eintragungen im Aktienregister können über den
jeweiligen Letztintermediär bewirkt werden.

3.

Verfahren für die Stimmabgabe per Briefwahl

Aktionäre haben die Möglichkeit, im nachfolgend beschriebenen Rahmen ihre Stimmen
im Wege der elektronischen Briefwahl abzugeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen.
Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung
des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Briefwahlstimmen, die
keiner ordnungsgemäßen Anmeldung zugeordnet werden können, sind gegenstandslos. Die
Stimmabgabe durch Briefwahl erfolgt ausschließlich im Wege elektronischer Kommunikation
über unser passwortgeschütztes HV-Portal, das unter der Internetadresse

www.qbeyond.de/​hv

erreichbar ist. Eine Briefwahl per E-Mail bzw. per Post ist nicht möglich. Die Zugangsdaten
für das HV-Portal werden den Aktionären mit den persönlichen Einladungsunterlagen
übermittelt.

Die Stimmabgabe per elektronischer Briefwahl über das passwortgeschützte HV-Portal
ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
in der Hauptversammlung am 18. Mai 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter
angekündigt werden wird) möglich.

Die Änderung oder der Widerruf bereits erteilter Briefwahlstimmen ist ebenfalls über
das passwortgeschützte HV-Portal bis zu dem oben genannten Zeitpunkt möglich. Weitere
Einzelheiten zur Briefwahl sind auf der Website der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/​hv

abrufbar.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.

4.

Verfahren für die Stimmabgabe durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen
Rahmen durch die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben zu lassen. Auch in diesem Fall sind die Eintragung im Aktienregister und eine
rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich.
Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die Stimmrechtsausübung
zur Verfügung und üben das Stimmrecht im Falle ihrer Bevollmächtigung ausschließlich
weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung befugt. Die Erteilung der Vollmacht
(mit Weisungen) und ihr Widerruf bedürfen der Textform. Ein Vollmachts- und Weisungsvordruck
sowie weitere Einzelheiten hierzu sind in den persönlichen Einladungsunterlagen enthalten,
die den Aktionären übersandt werden, oder können von der Website der Gesellschaft
unter

www.qbeyond.de/​hv

heruntergeladen werden.

Die Erteilung von Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter ist unbeschadet der rechtzeitigen Anmeldung über das passwortgeschützte
HV-Portal, das unter der Internetadresse

www.qbeyond.de/​hv

erreichbar ist, bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der Hauptversammlung
am 18. Mai 2022 (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt werden
wird) möglich. Die Zugangsdaten für das HV-Portal werden den Aktionären mit den persönlichen
Einladungsunterlagen übermittelt.

Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
die nicht über das HV-Portal erteilt werden, müssen der Gesellschaft unbeschadet der
rechtzeitigen Anmeldung spätestens bis zum 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang),
per Post oder auf elektronischem Weg wie folgt übermittelt werden:

postalisch: q.beyond AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder
per E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

Aktionäre, die im Aktienregister eingetragen sind und nicht selbst ihr Stimmrecht
durch Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter für die Hauptversammlung ausüben möchten, können ihr
Stimmrecht auch durch einen anderen Bevollmächtigten, z.B. durch einen Intermediär
(z.B. ein Kreditinstitut), eine Vereinigung von Aktionären, einen Stimmrechtsberater
oder eine andere Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für
die Möglichkeit zur elektronischen Fragenstellung und zum elektronischen Widerspruch
gegen einen Beschluss der Hauptversammlung. Auch in diesem Fall sind die Eintragung
im Aktienregister und eine rechtzeitige Anmeldung des Aktionärs nach den vorstehenden
Bestimmungen erforderlich. Der Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich
Zulässigen das Stimmrecht nur über Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und
Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben. Wenn weder
ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung, ein Stimmrechtsberater
noch eine diesen nach § 135 AktG gleich gestellte Person oder Institution bevollmächtigt
wird, ist die Vollmacht in Textform gemäß § 126b BGB zu erteilen. Der Widerruf einer
Vollmacht und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen
in solchen Fällen ebenfalls der Textform.

Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen möchten, können eine Vollmacht über
unser passwortgeschütztes HV-Portal unter

www.qbeyond.de/​hv

erteilen. Sie können zur Erteilung der Vollmacht auch die Formulare verwenden, welche
die Gesellschaft hierfür im Internet unter

www.qbeyond.de/​hv

bereithält. Vollmachtsformulare sind ebenfalls in den persönlichen Einladungsunterlagen
enthalten, die den Aktionären für die Anmeldung übersandt werden.

Die Erklärung der Erteilung der Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder
gegenüber der Gesellschaft erfolgen.

Der Nachweis der Bevollmächtigung muss der Gesellschaft wie folgt übermittelt werden:

postalisch: q.beyond AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
oder
per E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

Das HV-Portal sowie vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn
die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll;
ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem
Fall. Auch der Widerruf einer bereits erteilten Vollmacht kann über das HV-Portal
oder auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft
erklärt werden.

Für die Bevollmächtigung eines Intermediärs (z.B. eines Kreditinstituts), einer Aktionärsvereinigung,
eines Stimmrechtsberaters oder einer diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleich gestellten
Person oder Institution sowie den Widerruf und den Nachweis einer solchen Bevollmächtigung
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
Fall mit dem zu Bevollmächtigenden rechtzeitig wegen einer von ihm möglicherweise
geforderten Form der Vollmacht abzustimmen.

Kreditinstituten, Aktionärsvereinigungen, Stimmrechtsberatern sowie sonstigen von
§ 135 AktG erfassten Intermediären und gemäß § 135 AktG Gleichgestellten, die eine
Mehrzahl von Aktionären vertreten, wird empfohlen, sich im Vorfeld der Hauptversammlung
hinsichtlich der Ausübung des Stimmrechts unter der folgenden Adresse zu melden:

q.beyond AG
c/​o Link Market Services GmbH
Landshuter Allee 10
80637 München
E-Mail: namensaktien@linkmarketservices.de

Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder
mehrere von diesen zurückweisen. Ist ein Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut) oder
eine diesem nach § 135 AktG gleichgestellte Institution oder Person im Aktienregister
eingetragen, so kann dieser das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören, nur
aufgrund einer Ermächtigung des Aktionärs ausüben.

Die Ausübung von Rechten durch den Bevollmächtigten über das HV-Portal (keine elektronische
Teilnahme) setzt voraus, dass der Bevollmächtigte vom Vollmachtgeber die mit den persönlichen
Einladungsunterlagen zur Hauptversammlung versandten Zugangsdaten erhält.

5.

Weitere Hinweise zur Stimmrechtsausübung über Briefwahl und Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter

Nach erfolgter rechtzeitiger Anmeldung steht den Aktionären neben den vorstehend aufgezeigten
Wegen per E-Mail und Post bis zum 17. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) (Zugang), unser HV-Portal
für eine Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter,
deren Änderung und/​oder Widerruf bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung in der
Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt
werden wird) zur Verfügung. Für die Stimmabgabe per Briefwahl, deren Änderung und/​oder
Widerruf steht unser HV-Portal ebenfalls bis unmittelbar vor Beginn der Abstimmung
in der Hauptversammlung (wobei dieser Zeitpunkt durch den Versammlungsleiter angekündigt
werden wird) zur Verfügung. Die Zugangsdaten für das HV-Portal werden mit den persönlichen
Einladungsunterlagen übersandt.

Die Abgabe von Stimmen durch elektronische Briefwahl und die Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ist auf die
Abstimmung über die in der Einberufung bekannt gemachten Beschlussvorschläge von Vorstand
und/​oder Aufsichtsrat (einschließlich einer darin angekündigten möglichen Anpassung
des Beschlussvorschlags zur Gewinnverwendung an die bei Beschlussfassung aktuelle
Anzahl dividendenberechtigter Aktien) sowie eine etwaige Abstimmung über nach §§ 122,
126, 127 AktG im Vorfeld der Hauptversammlung von der Gesellschaft bekannt gemachte
Anträge von Aktionären beschränkt. Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung
durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt
wurde, so gilt die Stimmabgabe bzw. Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt
auch als entsprechende Stimmabgabe bzw. Weisung für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen hat die zuletzt abgegebene Erklärung Vorrang
(Datum der Abgabe der Erklärung). Wenn auf unterschiedlichen Übermittlungswegen voneinander
abweichende Erklärungen eingehen und nicht erkennbar ist, welche Erklärung zuletzt
abgegeben wurde, werden diese in folgender Reihenfolge berücksichtigt: 1. per HV-Portal,
2. per E-Mail und 3. in Papierform.

Bitte beachten Sie, dass Aktionäre und ihre Bevollmächtigten weder Rede- und Fragerechte
nach § 131 AktG in der Hauptversammlung oder Antragsrechte in der Hauptversammlung
ausüben noch Beschlussanträge in der Hauptversammlung stellen können, da sie mangels
physischer Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausschließlich für die Stimmrechtsausübung
und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung stehen. Bitte beachten
Sie die Hinweise unter nachstehend Ziffer 6. sowie auf dem zusammen mit den persönlichen
Einladungsunterlagen übersandten Anmeldeformular und unter

www.qbeyond.de/​hv
6.

Rechte der Aktionäre

 
6.1.

Tagesordnungsergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG

Gemäß § 122 Abs. 2 AktG können Aktionäre, deren Anteile zusammen mindestens 5 % des
Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von EUR 500.000,00 erreichen, verlangen,
dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen
Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen
ist schriftlich an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft gemäß § 122 Abs.
2 AktG mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 17. April 2022,
24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Später zugehende Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt.
Wir bitten, Ergänzungsverlangen gemäß § 122 Abs. 2 AktG an folgende Adresse zu richten:

q.beyond AG
Vorstand
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden unverzüglich nach Zugang des
Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie werden außerdem über die Internetseite
der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/​hv

zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

6.2.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären gemäß §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können der Gesellschaft gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge gegen einen
Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt
übersenden. Sie können auch gemäß § 127 AktG Vorschläge zur Wahl von Abschlussprüfern
übersenden. Solche Anträge sind unter Angabe des Namens des Aktionärs ausschließlich
an folgende Adresse zu richten:

postalisch: q.beyond AG
Investor Relations
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln
oder
per E-Mail: hauptversammlung@qbeyond.de

Gegenanträge von Aktionären, die mit einer etwaigen Begründung mindestens 14 Tage
vor dem Tag der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des
Zugangs nicht mitzurechnen sind), also bis spätestens 3. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ),
unter oben angegebener Adresse zugehen, werden einschließlich des Namens des Aktionärs,
der etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung im Internet
unter

www.qbeyond.de/​hv

zugänglich gemacht, sofern die übrigen Voraussetzungen für eine Pflicht zur Veröffentlichung
gemäß § 126 AktG erfüllt sind. Anderweitig adressierte Anträge von Aktionären bleiben
unberücksichtigt. Von einer Veröffentlichung eines Gegenantrags kann die Gesellschaft
unter den in § 126 Abs. 2 AktG genannten Voraussetzungen absehen, etwa, weil der Gegenantrag
zu einem gesetzes- oder satzungswidrigen Beschluss der Hauptversammlung führen würde.
Die Gesellschaft wird insoweit allerdings nicht von ihrem Recht aus § 126 Abs. 2 Satz
1 Nr. 6 AktG Gebrauch machen. Die Begründung eines Gegenantrags braucht nicht zugänglich
gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5.000 Zeichen umfasst.

Für den Vorschlag eines Aktionärs zur Wahl von Abschlussprüfern gelten die vorstehenden
Ausführungen zu § 126 Abs. 1 AktG gemäß § 127 AktG sinngemäß. Der Vorstand braucht
Wahlvorschläge von Aktionären außer in den Fällen des § 126 Abs. 2 AktG auch dann
nicht zugänglich zu machen, wenn diese nicht die Angaben nach § 124 Abs. 3 Satz 4
AktG (Angabe von Namen, ausgeübtem Beruf und Wohnort des vorgeschlagenen Kandidaten)
enthalten.

Form- und fristgerecht nach vorstehenden Bestimmungen gemäß §§ 126, 127 AktG übermittelte
und von der Gesellschaft zugänglich gemachte Gegenanträge und/​oder Wahlvorschläge
gelten gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 des COVID-19-Gesetzes als in der Versammlung gestellt,
wenn der den Antrag stellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär ordnungsgemäß
legitimiert und zur Hauptversammlung angemeldet ist.

6.3.

Auskunftsrecht gemäß § 131 Abs. 1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,
Satz 2 des COVID-19-Gesetzes

Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß
§ 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft zu verlangen. Ordnungsgemäß angemeldete
Aktionäre haben aber gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des COVID-19-Gesetzes das Recht,
im Wege der elektronischen Kommunikation Fragen zu stellen. Der Vorstand entscheidet
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen
werden nicht berücksichtigt.

Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des COVID-19-Gesetzes
entschieden, dass etwaige Fragen bis spätestens einen Tag vor der Hauptversammlung,
d.h. bis zum Ablauf des 16. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ) bei der Gesellschaft eingehend,
elektronisch über das passwortgeschützte HV-Portal unter

www.qbeyond.de/​hv

einzureichen sind. Hierfür ist im HV-Portal die Schaltfläche „Fragen“ vorgesehen.
Später eingehende Fragen werden nicht berücksichtigt.

Eine Fragenbeantwortung erfolgt im Rahmen der Bild- und Tonübertragung der virtuellen
Hauptversammlung. Bei der Beantwortung von Fragen während der virtuellen Hauptversammlung
wird der Name des Fragestellers nur offengelegt (soweit Fragen individuell beantwortet
werden), wenn mit der Übermittlung der Frage eine Einwilligung zur Offenlegung des
Namens erteilt wurde. Die Beantwortung häufig gestellter Fragen vorab auf der Internetseite
der Gesellschaft bleibt vorbehalten.

6.4.

Freiwillige Möglichkeit der Einreichung von Stellungnahmen zur Zugänglichmachung

Da Aktionäre sich während der virtuellen Hauptversammlung nicht zur Tagesordnung äußern
können, soll ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären über die gesetzlichen Vorgaben
hinaus die Möglichkeit gegeben werden, bis spätestens zum 16. Mai 2022, 24:00 Uhr
(MESZ), Stellungnahmen zur Tagesordnung einzureichen.

Stellungnahmen sind in Textform elektronisch im passwortgeschützten HV-Portal unter

www.qbeyond.de/​hv

einzureichen und auf 10.000 Zeichen beschränkt. Auf anderen Wegen eingereichte Stellungnahmen
werden nicht berücksichtigt.

Rechtzeitig eingegangene Stellungnahmen werden unmittelbar nach Prüfung zusammen mit
dem Namen des Aktionärs, sofern der Aktionär seine Einwilligung hierzu erklärt, im
passwortgeschützten HV-Portal unter

www.qbeyond.de/​hv

zugänglich gemacht. Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf die Zugänglichmachung.

Entsprechend § 126 Abs. 2 AktG werden insbesondere Stellungnahmen mit beleidigendem
oder anderweitig strafrechtlich relevantem Inhalt sowie offensichtlich falschem oder
irreführendem Inhalt nicht zugänglich gemacht. Eine Stellungnahme wird nicht um unzulässige
Ausschnitte gekürzt, sondern bleibt insgesamt unberücksichtigt. Die Gesellschaft behält
sich darüber hinaus vor, Stellungnahmen ohne jeglichen Bezug zur Tagesordnung der
Hauptversammlung sowie Stellungnahmen, deren Umfang 10.000 Zeichen überschreitet,
oder die nicht rechtzeitig in der oben genannten Weise eingereicht wurden, nicht zugänglich
zu machen.

Die Gesellschaft behält sich vor, rechtzeitig eingereichte Stellungnahmen nicht nur
im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich zu machen, sondern zusätzlich auch im
Rahmen der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung zu verlesen, soweit dies
in organisatorischer Hinsicht machbar und mit einem zeitlich angemessenen Rahmen der
Hauptversammlung zu vereinbaren ist. Insofern kann die Verlesung auch auf bestimmte
Stellungnahmen beschränkt werden, die einen größeren Aktienanteil oder einen größeren
Kreis von Aktionären repräsentieren. Pro Aktionär wird nur eine textförmliche Stellungnahme
im passwortgeschützten HV-Portal zugänglich gemacht.

Stellungnahmen können nicht dazu genutzt werden, Fragen gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr.
3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes einzureichen.

Fragen sind ausschließlich auf dem oben im Abschnitt „Auskunftsrecht nach § 131 Abs.
1 AktG und Fragerecht nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 des COVID-19-Gesetzes“
beschriebenen Wege einzureichen.

6.5.

Veröffentlichung der Rede des Vorstands

Den Aktionären soll ermöglicht werden, mit ihren Fragen auf die Rede des Vorstands
einzugehen. Daher wird das Vorab-Manuskript der Rede des Vorstands voraussichtlich
ab dem 13. Mai 2022 auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/​hv

zugänglich gemacht. Die während der Hauptversammlung gehaltene Rede kann von diesem
Vorab-Manuskript abweichen, insbesondere, wenn dies aufgrund aktueller Entwicklungen
erforderlich werden sollte. Es gilt das gesprochene Wort.

6.6.

Möglichkeit zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes

Aktionären, die ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren Beschlüssen der Hauptversammlung
ausgeübt haben, wird unter Verzicht auf das Erfordernis des Erscheinens in der Hauptversammlung
die Möglichkeit eingeräumt, Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung
zur Niederschrift des Notars im Wege elektronischer Kommunikation zu erklären. Entsprechende
Erklärungen sind ab dem Beginn der Hauptversammlung bis zu deren Schließung durch
den Versammlungsleiter ausschließlich über unser passwortgeschütztes HV-Portal unter

www.qbeyond.de/​hv

möglich.

Weitere Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre gemäß §§ 122 Abs. 2, 126 Abs. 1,
127 und 131 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz 2 und 3 des
COVID-19-Gesetzes sind im Internet unter

www.qbeyond.de/​hv

abrufbar.

 
7.

Informationen und Unterlagen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären werden die Informationen und die der Hauptversammlung zugänglich zu
machenden Unterlagen gemäß § 124a AktG auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.qbeyond.de/​hv

zugänglich gemacht und dort auch während der Hauptversammlung abrufbar sein.

8.

Angaben zur Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung
der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital 124.579.487,00
Euro und ist in 124.579.487 auf den Namen lautende Stückaktien ohne Nennbetrag eingeteilt.
Jede Aktie gewährt in der Hauptversammlung eine Stimme, sodass die Gesamtzahl der
Aktien und Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung 124.579.487
beträgt. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung keine eigenen Aktien.

Die Einberufung ist am 6. April 2022 im Bundesanzeiger bekannt gemacht worden.

 

Köln, im April 2022

q.beyond AG

Der Vorstand

 

Informationen für Aktionäre und deren Vertreter
zum Datenschutz gem. Art. 13, 14 DSGVO

Mit diesem Datenschutzhinweis informieren wir Sie über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten durch die q.beyond AG im Zusammenhang mit Ihrer Stellung als Aktionär oder Aktionärsvertreter
und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte.

Wer ist für die Datenverarbeitung verantwortlich?

Verantwortlicher für die Datenverarbeitung ist die

q.beyond AG
Mathias-Brüggen-Straße 55
50829 Köln
E-Mail: info@qbeyond.de
Telefon: +49 221 669-8000

Den Datenschutzbeauftragten der q.beyond AG erreichen Sie unter

Datenschutzbeauftragter der q.beyond AG
c/​o migosens GmbH
Wiesenstraße 35
45473 Mülheim an der Ruhr
E-Mail: datenschutzbeauftragter@qbeyond.de

Für welche Zwecke und auf welcher Rechtsgrundlage werden die Daten verarbeitet?

Die q.beyond AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten nach den Vorgaben der EU-Datenschutzgrundverordnung
(„DSGVO“), des Bundesdatenschutzgesetzes („BDSG“) sowie des Aktiengesetzes („AktG“)
sowie aller weiteren relevanten Rechtsvorschriften.

Die Aktien der q.beyond AG sind auf den Namen lautende Stückaktien. Für solche Aktien
sieht § 67 AktG vor, dass diese unter Angabe des Namens, Geburtsdatums und einer Postanschrift
sowie einer elektronischen Adresse des Aktionärs sowie der Stückzahl oder der Aktiennummer
in das Aktienregister der Gesellschaft einzutragen sind. Der Aktionär ist grundsätzlich
verpflichtet, der Gesellschaft diese Angaben mitzuteilen. Falls Sie nicht mit der
Bereitstellung dieser Daten einverstanden sind, können Sie nicht in das Aktienregister
eingetragen werden und Ihre Rechte als Aktionär nicht wahrnehmen. Die beim Erwerb,
der Verwahrung oder der Veräußerung Ihrer Aktien mitwirkenden Intermediäre (z.B. Kreditinstitute)
leiten für Sie diese sowie weitere für die Führung des Aktienregisters relevanten
Angaben (z.B. Staatsangehörigkeit, Geschlecht und einreichende Bank) regelmäßig an
das Aktienregister weiter. Dies geschieht über die Clearstream Banking AG, Frankfurt,
die als Zentralverwahrer die technische Abwicklung von Wertpapiergeschäften und die
Verwahrung der Aktien für die Intermediäre (z.B. Kreditinstitute) ausführt.

Die q.beyond AG verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten zu den im Aktiengesetz vorgesehenen
Zwecken. Dazu gehört die Führung des Aktienregisters, die Kommunikation mit den Aktionären
und die Abwicklung von Hauptversammlungen.

Im Zusammenhang mit der Hauptversammlung verarbeitet die q.beyond AG Ihre personenbezogenen
Daten zu dem Zweck, die Anmeldung und Teilnahme (durch Verfolgung der Bild- und Tonübertragung
der gesamten Hauptversammlung) der Aktionäre an der virtuellen Hauptversammlung (z.B.
Prüfung der Teilnahmeberechtigung) abzuwickeln und den Aktionären die Ausübung ihrer
Rechte im Rahmen der Hauptversammlung (einschließlich der Erteilung, dem Widerruf
und dem Nachweis von Vollmachten und Weisungen) zu ermöglichen. Ohne die Bereitstellung
der betreffenden Daten ist die Ausübung von Stimmrechten und anderer versammlungsbezogener
Rechte (insbes. der Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung)
nicht möglich. Dies umfasst die folgenden Verarbeitungsvorgänge:

Die q.beyond AG verarbeitet im Rahmen der Anmeldung eines Aktionärs für die Hauptversammlung
die erforderlichen im Aktienregister gespeicherten sowie die vom Aktionär angegebenen
bzw. aus diesem Anlass von seiner Depotbank übermittelten Daten (insbesondere Vor-
und Nachnamen, Wohnort oder Adresse, E-Mail-Adresse Aktienanzahl, Aktiengattung sowie
Besitzart).

Soweit die Ausübung von Rechten im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung durch einen
Bevollmächtigten erfolgt, verarbeitet die q.beyond AG die in der Vollmachtserteilung
angegebenen personenbezogenen Daten des Aktionärs sowie Vor- und Nachname, Wohnort
oder Adresse und E-Mail Adresse des Bevollmächtigten. Im Falle der Erteilung von Vollmacht
und Weisungen an die von der q.beyond AG benannten Stimmrechtsvertreter werden zudem
die erteilten Weisungen verarbeitet und die Vollmachtserklärung von der Gesellschaft
drei Jahre nachprüfbar festgehalten.

In der Hauptversammlung wird im Fall der (offenen) Vertretung von Stimmrechten durch
die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter gem. § 129 AktG ein Teilnehmerverzeichnis
mit den folgenden personenbezogenen Daten geführt: Vor- und Nachname sowie Wohnort
des vertretenen Aktionärs und seines Vertreters, Aktienanzahl, Aktiengattung, Anzahl
der Stimmrechte und Besitzart.

Sofern ein Aktionär verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden,
wird die q.beyond AG diese Gegenstände unter Angabe des Namens des Aktionärs bei Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften bekannt machen. Ebenso
wird die q.beyond AG Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären bei Vorliegen
der Voraussetzungen gemäß den aktienrechtlichen Vorschriften unter Angabe des Namens
des Aktionärs auf der Internetseite der q.beyond AG zugänglich machen (§§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 AktG).

Wenn Sie gemäß § 1 Abs. 2 des COVID-19-Gesetzes i.V.m. den Vorgaben in der Einberufung
der virtuellen Hauptversammlung vor der Hauptversammlung elektronisch Fragen einreichen
oder während der Hauptversammlung elektronisch Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung
erklären, verarbeiten wir Ihren Namen, Ihr Geburtsdatum, Ihre Adresse und E-Mail-Adresse
und Ihre Aktionärsnummer sowie Ihre Zugangsdaten, um Ihre Frage oder Ihren Widerspruch
bearbeiten zu können.

Über die Verarbeitung im Rahmen der Führung des Aktienregisters und der Durchführung
der Hauptversammlung hinaus verarbeitet die q.beyond AG Ihre personenbezogenen Daten
auch zur Erfüllung weiterer gesetzlicher Verpflichtungen wie z.B. aufsichtsrechtlicher
Vorgaben sowie aktien-, handels- und steuerrechtlicher Aufbewahrungspflichten.

Rechtsgrundlage für die vorstehend beschriebenen Datenverarbeitungsvorgänge ist jeweils
§ 67e AktG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c) DSGVO.

In Einzelfällen kann die Gesellschaft Ihre Daten auch zur Wahrung der berechtigten
Interessen der Gesellschaft oder eines Dritten nach Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. f)
DSGVO verarbeiten.

Das ist beispielsweise der Fall, wenn die q.beyond AG z.B. bei Kapitalerhöhungen einzelne
Aktionäre oder Gruppen von Aktionären aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres
Wohnsitzes von der Information über Bezugsangebote ausnehmen muss, um Rechtsvorschriften
bestimmter Länder nicht zu verletzen. Daneben verwenden wir Ihre personenbezogenen
Daten zur Erstellung von internen Statistiken (z.B. für die Darstellung der Aktionärsentwicklung,
Anzahl der Transaktionen oder für Übersichten der größten Aktionäre).

Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, im Vorfeld der virtuellen
Hauptversammlung Fragen einzureichen und Ihre Fragen dort behandelt werden, erfolgt
dies nur dann unter Nennung Ihres Namens, wenn Sie mit der Übermittlung der Frage
Ihre Einwilligung zur Offenlegung des Namens erklären (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit.
a) DSGVO). Sofern Sie als Aktionär von der Möglichkeit Gebrauch machen, Stellungnahmen
in Textform einzureichen, werden diese Stellungnahmen, sofern Sie Ihre Einwilligung
gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) DSGVO dazu erklären, unter Nennung Ihres Namens
im passwortgeschützten HV-Portal unter

www.qbeyond.de/​hv

veröffentlicht; die Stellungnahmen können zudem in der Hauptversammlung verlesen werden.
Diese Einwilligung ist freiwillig und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen
werden. Bitte richten Sie den Widerruf der Einwilligung an die oben genannten Kontaktdaten.

Sollte beabsichtigt werden, Ihre personenbezogenen Daten für einen anderen Zweck zu
verarbeiten, werden wir Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen darüber zuvor
informieren.

Wir setzen keine rein automatisierten Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 22 DSGVO
oder ein Profiling ein.

An welche Kategorien von Empfängern werden Ihre Daten ggf. weitergegeben?

Nachfolgend informieren wir Sie darüber, an welche Kategorien von Empfängern wir Ihre
personenbezogenen Daten weitergeben:

Externe Dienstleister: Für die Verwaltung und technische Führung des Aktienregisters sowie zur Ausrichtung
der virtuellen Hauptversammlung (auch Anfertigung der Bild- und Tonaufnahmen sowie
Streaming des Webcasts) bedienen wir uns externer Dienstleister, die Ihre personenbezogenen
Daten nach unseren Weisungen im Einklang mit Art. 28 DSGVO verarbeiten.

Aktionäre/​Dritte: Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis
der Hauptversammlung können Aktionäre bis zu zwei Jahre nach der Hauptversammlung
auf Antrag Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über Sie ggf. erfassten Daten
erlangen. Das Teilnehmerverzeichnis wird zudem im Rahmen der Hauptversammlung anwesenden
Teilnehmern zugänglich gemacht. Im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen,
Gegenanträgen bzw. -wahlvorschlägen werden Ihre personenbezogenen Daten gemäß den
gesetzlichen Vorschriften veröffentlicht.

Weitere Empfänger: Im Rahmen gesetzlicher Vorschriften können wir verpflichtet sein, Ihre personenbezogenen
Daten weiteren Empfängern, wie etwa Behörden und Gerichten, zu übermitteln (z.B. bei
der Veröffentlichung von Stimmrechtsmitteilungen nach den Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes
und der Mitteilung an Behörden zur Erfüllung gesetzlicher Mitteilungspflichten).

Die Übermittlung personenbezogener Daten an einen Empfänger in einem Drittland (Länder
außerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums) ist nicht
beabsichtigt. Sofern wir Ihre personenbezogenen Daten in ein Drittland übermitteln
wollen, erhalten Sie hierüber vorher eine gesonderte Information.

Wie lange werden Ihre personenbezogenen Daten gespeichert?

Grundsätzlich löschen oder anonymisieren wir Ihre personenbezogenen Daten, sobald
und soweit sie für die zuvor genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind, es sei
denn, gesetzliche Nachweis- und/​oder Aufbewahrungspflichten (nach dem Aktiengesetz,
dem Handelsgesetzbuch, der Abgabenordnung oder sonstigen Rechtsvorschriften) verpflichten
uns zu einer weiteren Speicherung. Die Daten im Zusammenhang mit Hauptversammlungen
werden regelmäßig nach drei Jahren gelöscht oder anonymisiert. Sobald wir Kenntnis
von der Veräußerung Ihrer Aktien erlangt haben, werden wir Ihre personenbezogenen
Daten vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen nur noch für längstens zwölf Monate
speichern. Darüber hinaus bewahren wir personenbezogene Daten nur auf, wenn dies im
Einzelfall im Zusammenhang mit Ansprüchen, die gegen die q.beyond AG oder seitens
der q.beyond AG geltend gemacht werden (gesetzliche Verjährungsfrist von bis zu 30
Jahren), erforderlich ist.

Welche Rechte haben Sie?

Soweit wir personenbezogene Daten zu Ihrer Person verarbeiten, stehen Ihnen unter
den gesetzlichen Voraussetzungen die folgenden Rechte im Hinblick auf die Verarbeitung
Ihrer personenbezogenen Daten zu:

Recht auf Auskunft über die seitens der q.beyond AG über Sie gespeicherten Daten (Art.
15 DSGVO);

Recht auf Berichtigung unrichtiger über Sie gespeicherter Daten (Art. 16 DSGVO);

Recht auf Löschung Ihrer Daten, insbesondere, sofern diese für die Zwecke, für die
sie ursprünglich erhoben wurden, nicht mehr erforderlich sind (Art. 17 DSGVO);

Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Sperrung), insbesondere, sofern die Verarbeitung
Ihrer Daten unrechtmäßig ist oder die Richtigkeit Ihrer Daten durch Sie bestritten
wird (Art. 18 DSGVO);

Recht auf Widerspruch gegen die Verarbeitung Ihrer Daten, soweit die Verarbeitung
lediglich zur Wahrung der berechtigten Interessen der Gesellschaft erfolgt (Art. 21
DSGVO);

Beschwerderecht: Für Beschwerden im Hinblick auf die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen
Daten steht Ihnen unser Datenschutzbeauftragter unter den angegebenen Kontaktdaten
zur Verfügung. Unabhängig davon haben Sie das Recht, eine Beschwerde bei der zuständigen
Datenschutzbehörde einzulegen.

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