Q1 Energie AG – Hinweis über die Verschmelzung der Q1 – Beteiligungsgesellschaft mbH mit der Q1 Energie AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Q1 Energie AG
Osnabrück
Gesellschaftsbekanntmachungen Hinweis über die Verschmelzung der Q1 – Beteiligungsgesellschaft mbH mit der Q1 Energie AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG 29.03.2019

Q1 Energie AG

Osnabrück

AG Osnabrück, HRB 209319

Hinweis über die Verschmelzung der Q1 – Beteiligungsgesellschaft mbH mit der Q1 Energie AG gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 UmwG

Die Q1 Energie AG beabsichtigt, im Wege der Verschmelzung das Vermögen ihrer 100%igen Tochtergesellschaft Q1 – Beteiligungsgesellschaft mbH mit Sitz in Osnabrück als Ganzes ohne deren Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1, §§ 60 ff., 68 Abs. 1 Nr. 1 iVm. §§ 46 ff. UmwG aufzunehmen. Da das Stammkapital der Q1 – Beteiligungsgesellschaft mbH als übertragender Gesellschaft vollständig von der Q1 Energie AG als übernehmender Gesellschaft gehalten wird, ist ein Beschluss der Hauptversammlung der Q1 Energie AG über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Q1 – Beteiligungsgesellschaft mbH nicht erforderlich (§ 62 Abs. 1 Satz 1 UmwG). Somit ist auch die Einberufung einer Hauptversammlung der Q1 Energie AG zur Beschlussfassung über die Verschmelzung nicht erforderlich. Aus dem gleichen Grund bedarf es auch keines Verschmelzungsberichts, keiner Verschmelzungsprüfung und keines Verschmelzungsprüfungsberichts, § 8 Abs. 3 Satz 1 HS 2, § 9 Abs. 2 und 3, § 12 Abs. 3, § 60 Abs. 1 UmwG.

Die Aktionäre der Q1 Energie AG, deren Anteile allein oder zusammen 5 % des Grundkapitals der Q1 Energie AG erreichen, können gemäß § 13 Ziffer 2 der Satzung die Einberufung einer Hauptversammlung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen, in der über die Zustimmung zu der beabsichtigten Verschmelzung beschlossen wird.

Ein Beschluss der Gesellschafterversammlung der Q1 – Beteiligungsgesellschaft mbH über die Zustimmung zum Verschmelzungsvertrag mit der Q1 Energie AG ist entbehrlich, da der Q1 Energie AG sämtliche Geschäftsanteile an der Q1 – Beteiligungsgesellschaft mbH gehören, § 62 Abs. 4 Satz 1 UmwG.

Ab 13. März 2019 liegen für die Dauer eines Monats in den Geschäftsräumen der Q1 Energie AG, Rheinstraße 82, 49090 Osnabrück, der Verschmelzungsvertrag sowie die Jahresabschlüsse und Lageberichte der letzten drei Geschäftsjahre der Q1 Energie AG und Q1 – Beteiligungsgesellschaft mbH zur Einsicht der Aktionäre der Q1 Energie AG aus. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär der Q1 Energie AG unverzüglich und kostenlos eine Abschrift – auf Verlangen auch elektronisch – dieser Unterlagen.

 

Osnabrück, den 13. März 2019

Q1 Energie AG

Der Vorstand

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