QSC AG – Bekanntmachung über die beabsichtigte Hinterlegung von baren Zuzahlungen nebst Zinsen

QSC AG
Köln
– ISIN DE0005137004 / WKN 513700 –
– ISIN / WKN der ehemaligen Broadnet AG: DE0005490866 / 549086 –
Bekanntmachung über die beabsichtigte Hinterlegung von baren Zuzahlungen nebst Zinsen

Die QSC AG, Köln, und die Broadnet AG, Hamburg, haben am 30. Mai 2007 einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, gemäß welchem die Broadnet AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 UmwG mit Wirkung zum 1. Januar 2007, 0:00 Uhr, auf die QSC AG gegen Gewährung von Aktien der QSC AG an die ehemaligen Aktionäre der Broadnet AG übertragen hat. Die Verschmelzung ist mit Eintragung in das Handelsregister der QSC AG am 31. Oktober 2007 wirksam geworden. Die Broadnet AG ist damit erloschen und ihre außenstehenden Aktionäre, welche am 31. Oktober 2007 Broadnet-Aktien hielten, haben gemäß dem im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnis Aktien der QSC AG im Umtausch gegen ihre ehemaligen Broadnet-Aktien erhalten.

Hinsichtlich des im Verschmelzungsvertrag festgelegten Umtauschverhältnisses der Aktien der Broadnet AG in Aktien der QSC AG haben ehemalige außenstehende Aktionäre der Broadnet AG gemäß § 15 UmwG ein Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit des Umtauschverhältnisses und Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs durch bare Zuzahlung eingeleitet. Durch Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 20. September 2013 (Az. 404 HKO 128/07) wurde für jede Aktie außenstehender Aktionäre der Broadnet AG, die am 31. Oktober 2007 Broadnet-Aktien hielten („nachzahlungsberechtigte Aktionäre“), eine bare Zuzahlung in Höhe von EUR 0,96 festgesetzt („bare Zuzahlung“), welche ab dem 31. Oktober 2007 jährlich mit zwei und ab dem 1. September 2009 jährlich mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen ist. Durch Zurückweisung der Beschwerden der Antragsteller durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15. Mai 2014 sowie ergänzenden Beschluss vom 21. Mai 2014 (Az. 13 W 85/13) ist der Beschluss des Landgerichts Hamburg rechtskräftig geworden.

Die QSC AG hat im Bundesanzeiger vom 5. Februar 2015 eine Bekanntmachung über die rechtskräftige Entscheidung im Spruchverfahren veröffentlicht und hierin Hinweise zur Abwicklung der baren Zuzahlung gegeben. Auf die Bekanntmachung vom 5. Februar 2015 wird verwiesen. Die Auszahlung der baren Zuzahlung erfolgte am 12. Februar 2015 auf die Bestände an nachzahlungsberechtigten Broadnet-Aktien am 31. Oktober 2007, abends. Die nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die noch bei derselben Depotbank ein Konto unterhalten, über die seinerzeit der Umtausch der Aktien der Broadnet AG in Aktien der QSC AG abgewickelt wurde, oder die sich mit der entsprechenden Depotbank in Verbindung gesetzt haben, sollten die bare Zuzahlung zuzüglich Zinsen inzwischen auf ihren Konten gutgeschrieben und hierüber eine entsprechende Benachrichtigung erhalten haben.

Diejenigen nachzahlungsberechtigten Aktionäre, die bisher keine bare Zuzahlung entgegen genommen haben, werden darauf hingewiesen, dass alle Mittel aus der baren Zuzahlung nebst Zinsen, die nicht bis zum 20. August 2015 an nachzahlungsberechtigte Aktionäre ausgezahlt werden konnten, anschließend zugunsten der Berechtigten beim Amtsgericht Köln – Hinterlegungsstelle – unter Verzicht auf die Rücknahme hinterlegt werden.

Köln, im Juli 2015

QSC AG

Der Vorstand

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