Quebag Bezugs- und Absatz-Aktiengesellschaft für landwirtschaftliche Betriebsmittel und Produkte – Ordentliche Hauptversammlung

Quebag Bezugs- und Absatz-Aktiengesellschaft für landwirtschaftliche Betriebsmittel
und Produkte

Pocking

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der am Mittwoch, den 29. Juni 2022, 18.30 Uhr

im Gasthaus Guggenberger, Poigham 31, 94167 Tettenweis stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung

 
1.

Beschlussfassung über Satzungsänderungen

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den sachlichen Inhalt der Satzung der Gesellschaft
in folgenden Punkten wie folgt zu ändern:

§ 1 Abs. 1: Die Firma der Gesellschaft lautet: Quebag AG

§ 2 Abs. 1: Gegenstand des Unternehmens ist der Handel mit landwirtschaftlichen Betriebsmitteln
und Produkten, Produkte des täglichen Bedarfs sowie landwirtschaftliche Beratung und
Dienstleistungen.

§ 8 Abs. 2: Jeder Aktionär kann sich aufgrund schriftlich erteilter Vollmacht in der
Hauptversammlung vertreten lassen. Die Hauptversammlung kann jedoch eine Vollmacht
zurückweisen, wenn der Bevollmächtigte nicht mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung
eine Liste, der von ihm zu vertretenden Aktien mit beigefügten schriftlichen Vollmachten,
eingereicht hat.

§ 10 Abs. 2: Die nicht nach dem Drittelbeteiligungsgesetz von den Arbeitnehmern zu
bestellenden Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Hauptversammlung gewählt.

§ 12 Abs. 1: Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der
Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder sein Stellvertreter, an der Beschlussfassung
teilnehmen.

§ 12 Abs. 2: Beschlüsse des Aufsichtsrats bedürfen einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen, soweit nicht gesetzlich eine andere Mehrheit vorgeschrieben ist. Ergibt eine
Abstimmung im Aufsichtsrat Stimmengleichheit, so hat bei einer erneuten Abstimmung
über denselben Gegenstand, wenn auch sie Stimmengleichheit ergibt, der Aufsichtsratsvorsitzende
zwei Stimmen.

§ 12 Abs. 3: Ein Beschluss des Aufsichtsrats ist nur dann gültig, wenn sämtlichen
Mitgliedern unter Angabe der Beschlussgegenstände mindestens fünf volle Tage vor der
Sitzung die Einladung zuging oder alle Mitglieder anwesend sind.

§ 12 Abs. 4: Beschlüsse können auch in schriftlicher Form oder mit Hilfe sonstiger
gebräuchlicher Kommunikationsmittel (z.B. per Videokonferenz/​Telefon/​E-Mail) erfolgen.

§ 13 Abs. 1: Der Vorstand bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats zur Vornahme folgender
Handlungen:

a)

Bestellung von Prokuristen,

b)

Anstellung von Personen mit mehr als 75.000 € Bruttogehalt,

c)

Errichtung und Aufhebung von Zweigniederlassungen,

d)

Eingehen und Aufheben von Beteiligungen mit mehr als 25.000 € im Einzelfall oder je
Halbjahr,

e)

Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken mit mehr als 75.000 € im Einzelfall
oder je Jahr,

f)

Neubauten und Neuanschaffungen mit mehr als 125.000 € je Fall oder Halbjahr,

g)

Anleihenaufnahme, Kreditaufnahme und ähnlichem, sofern es sich nicht um kurzfristige,
binnen drei Monaten erledigte Finanzierungen unter einem Betrag von 150.000 € handelt.

§ 14 Abs. 1: Jeweils unmittelbar nach der Hauptversammlung, auf der der Aufsichtsrat
gewählt wird, findet die erste Sitzung des neuen Aufsichtsrats statt, bei der er mit
einfacher Mehrheit seinen Vorsitzenden sowie dessen Stellvertreter für die Amtsperiode
bestimmt. Zu dieser Sitzung bedarf es keiner besonderen Einladung.

§ 14 Abs. 2: Der Aufsichtsrat tritt jeweils am Sitz der Gesellschaft zusammen, solange
er nicht mit einfacher Mehrheit einen anderen Ort im Geschäftsgebiet bestimmt.

§ 19 Abs. 2: Ergab die Prüfung einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, so wird
der Jahresabschluss vom Aufsichtsrat festgestellt. Wurde nur ein eingeschränkter oder
gar kein Bestätigungsvermerk erteilt, so stellt die Hauptversammlung den Jahresabschluss
fest. In diesem Falle sollen die gesetzlichen Prüfer an der Hauptversammlung teilnehmen.

§ 20: Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats das Grundkapital
von der Eintragung der Satzungsänderung in das Handelsregister an für 5 Jahre durch
Ausgabe neuer Aktien gegen Sach- oder Bareinlagen einmal oder mehrmals, insgesamt
jedoch um höchstens 150.000 € zu erhöhen.

Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang
der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.

2.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses samt Lagebericht und dem Geschäftsbericht
des Vorstands sowie dem Bericht des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2021

3.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2021
wie folgt zu verwenden:

Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 2.507.919,44
Jahresüberschuss 400.011,42
Einstellung in die satzungsmäßige Rücklage 0,00
Einstellung in andere Gewinnrücklagen durch Beschluss der Hauptversammlung ./​. 95.000.00
Einstellung in andere Gewinnrücklagen durch den Vorstand ./​. 200.000,00

Bilanzgewinn

2.612.930,86

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung
vorzutragen.

4.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr
2021

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung zu
erteilen.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft consaris AG, Eggenfelden,
zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2022 zu bestellen.

6.

Neuwahlen zum Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat besteht aus neun Mitgliedern. Er setzt sich nach § 4 Abs. 1 Drittelbeteiligungsgesetz
(DrittelbG), §§ 95, 96, 101 Aktiengesetz (AktG) i. V. m. § 10 Abs. 1 der Satzung aus
sechs Vertretern der Aktionäre und drei Vertretern der Arbeitnehmer zusammen. Der
Aufsichtsrat wird alle drei Jahre neu bestellt.

Gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung endet die Amtszeit aller Mitglieder des Aufsichtsrats
mit dem Ablauf der am 29. Juni 2022 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung.
Infolgedessen sind Neuwahlen zum Aufsichtsrat durchzuführen.

Der Aufsichtsrat schlägt vor, für die neue Amtszeit gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung
folgende Personen zu Aufsichtsratsmitgliedern der Aktionäre zu wählen:

Donharl Hans-Jürgen, Landwirt, 84140 Gangkofen
Hopper Josef, Landwirt, 94099 Ruhstorf
Obermeier Josef, Landwirt, 84166 Adlkofen
Schmid Franz, Landwirt, 94550 Künzing
Seiler Fritz, Landwirt, 94094 Rotthalmünster
Stoiber Andreas, Landwirt, 84539 Ampfing

Der Aufsichtsrat schlägt vor, folgende Personen als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats
zu wählen:

Stadler Gerhard, Landwirt, 94559 Niederwinkling, für Donharl Hans-Jürgen
Gruber Stefan, Landwirt, 94167 Tettenweis, für Hopper Josef
Geltinger Johann, Landwirt, 84144 Geisenhausen, für Obermeier Josef
Haselbeck Franz, Landwirt, 94577 Winzer, für Schmid Franz
Wittmann Michael sen., Landwirt, 93352 Rohr, für Seiler Fritz
Langreiter Gerhard, Landwirt, 84565 Oberneukirchen, für Stoiber Andreas

Die Hauptversammlung ist an die Wahlvorschläge nicht gebunden.

7.

Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dass die Gesellschaft ermächtigt wird, gemäß
§ 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG eigene Aktien zu jedem zulässigen Zweck im Rahmen der gesetzlichen
Beschränkungen zu erwerben. Diese Ermächtigung gilt bis zum 28. Juni 2027. Sie ist
insgesamt auf einen Anteil von 10 % des im Zeitpunkt der Beschlussfassung der Hauptversammlung
oder – falls dieser Wert geringer ist – des zum Zeitpunkt der Ausübung der Ermächtigung
bestehenden Grundkapitals beschränkt. Die Ermächtigung kann ganz oder in Teilbeträgen,
einmal oder mehrmals ausgenutzt werden. Die Aktiengesellschaft darf je Aktie nur einen
Gegenwert (ohne Erwerbsnebenkosten) zahlen, der den Mittelwert des Aktienkurses während
der letzten zehn Werktage vor dem Abschluss des Verpflichtungsgeschäfts um nicht mehr
als 10 % über- oder unterschreitet.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts:

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen
Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienbuch der Gesellschaft
eingetragen sind. Jeder Aktionär kann sich auf Grund schriftlich erteilter Vollmacht
in der Hauptversammlung vertreten lassen. Die Hauptversammlung kann jedoch laut §
8 der Satzung eine Vollmacht zurückweisen:

 
1.

wenn der Bevollmächtigte nicht selbst Aktionär ist, oder

2.

wenn der Bevollmächtigte nicht selbst Landwirt ist oder

3.

der Bevollmächtigte neben seinen eigenen Aktien mehr als hundert andere Aktien vertritt,
oder

4.

der Bevollmächtigte nicht mindestens drei Tage vor der Hauptversammlung eine Liste
der von ihm zu vertretenden Aktien mit beigefügten schriftlichen Vollmachten eingereicht
hat.

 

Pocking, im Mai 2022

Quebag AG

Der Vorstand

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