QUEBAG Bezugs- und Absatz Aktiengesellschaft für landwirtschaftliche Produkte – Hauptversammlung 2020

Name Bereich Information V.-Datum Relevanz
Quebag Bezugs- und Absatz-Aktiengesellschaft für landwirtschaftliche Betriebsmittel und Produkte
Pocking
Gesellschaftsbekanntmachungen Ordentliche Hauptversammlung 25.06.2020

QUEBAG Bezugs- und Absatz Aktiengesellschaft für landwirtschaftliche Produkte

Pocking

Wir laden hiermit unsere Aktionäre zu der

am Mittwoch, den 2. September 2020, 19.00 Uhr

im Gasthaus Guggenberger, Poigham, 94167 Tettenweis,

stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Tagesordnung:

1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses für das Geschäftsjahr 2019 nebst Geschäftsbericht des Vorstandes und Bericht des Aufsichtsrates

2.

Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinnes

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Bilanzgewinn für das Geschäftsjahr 2019 wie folgt zu verwenden:

Gewinnvortrag aus dem Vorjahr 2.129.876,19
Jahresüberschuss 278.585,32
Einstellung in andere Gewinnrücklagen -200.000,00
Bilanzgewinn 2.208.461,51

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den verbleibenden Bilanzgewinn auf neue Rechnung vorzutragen.

3.

Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes und des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2019

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, dem Vorstand und Aufsichtsrat Entlastung zu erteilen.

4.

Wahl des Wirtschaftsprüfers für das Geschäftsjahr 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPWT Kirschner Wirtschaftstreuhand Aktiengesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Passau zum Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2020 zu bestellen.

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechtes sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tage der Hauptversammlung im Aktienbuch der Gesellschaft eingetragen sind. Jeder Aktionär kann sich auf Grund schriftlich erteilter Vollmacht in der Hauptversammlung vertreten lassen. Die Hauptversammlung kann jedoch eine Vollmacht zurückweisen (§ 10 der Satzung):

1.

Wenn der Bevollmächtigte nicht selbst Mitglied des Vorstandes eines Kontrollringes (Erzeugerringes) der Produktionsrichtung § 5 Ziff. 1) ist, der der Vollmachtgeber angehört, oder

2.

wenn der Bevollmächtigte nicht selbst Aktionär ist,

3.

wenn der Bevollmächtigte nicht selbst Landwirt ist oder

4.

wenn dem Kontrollring, dessen Vorstandsmitglied der Bevollmächtigte ist, nicht mindestens 10 Aktionäre der Gesellschaft angehören oder

5.

wenn der Bevollmächtigte neben seinen eigenen Aktien mehr als 100 andere Aktien vertritt oder

6.

wenn der Bevollmächtigte nicht mindestens 3 Tage vor der Hauptversammlung eine Liste der von ihm zu vertretenden Aktien mit beigefügten schriftlichen Vollmachten eingereicht hat.

 

94060 Pocking, im Juni 2020

Der Vorstand

Otto Dorfner                Maria Schlötterer

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