RAVENO Capital AG, Frankfurt am Main – Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

RAVENO Capital AG

Frankfurt am Main

Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)

Gemäß § 161 AktG sind der Vorstand und der Aufsichtsrat der RAVENO Capital AG verpflichtet, jährlich zu erklären, dass den vom Bundesministerium der Justiz im amtlichen Teil des Bundesanzeigers bekannt gemachten Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ in der jeweils gültigen Fassung entsprochen wurde und wird oder welche Empfehlungen nicht angewendet wurden oder werden und warum nicht.

Der Vorstand und der Aufsichtsrat der RAVENO Capital AG erklären gemäß § 161 AktG:

Seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung folgt die RAVENO Capital AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2019“) beziehungsweise der Fassung vom 28. April 2022, die am 27. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit wirksam wurde („DCGK 2022“) mit den nachfolgend aufgeführten Ausnahmen:

Sozial- und Umweltfaktoren in der Vorstandsarbeit, Ziffer A.1 DCGK 2022

Der Vorstand sieht davon ab, gemäß Ziffer A.1 DCGK 2022 entsprechende finanzielle und nachhaltigkeitsbezogene Ziele betreffend die angemessene Berücksichtigung ökologischer und sozialer Aspekte in die Unternehmensplanung einzubeziehen. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass durch Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen derzeit keine Notwendigkeit für eine Berücksichtigung in der Unternehmensplanung besteht.

Vielfalt ( Diversity ) in Führungsfunktionen, Ziffer A.2 DCGK 2022 bzw. A.1 DCGK 2019:

Der Vorstand verzichtet auf feste Vorgaben für die Beachtung der Vielfalt (Diversity) bei der Besetzung von Führungsfunktionen in Unternehmen gemäß Ziffer A.2 DCGK 2022 bzw. A.1 DCGK 2019. Der Vorstand hält es vielmehr für sachgerecht, die Frage der Vielfalt im Einzelfall festzulegen und nicht von Vorgaben abhängig zu machen.

Nachhaltigkeit des internen Kontrollsystems und des Risikomanagements, Ziffer A.3 DCGK 2022

Der Vorstand verzichtet darauf, gemäß Ziffer A.3 DCGK 2022 über die gesetzlichen Vorgaben hinaus, nachhaltigkeitsbezogene Ziele in das interne Kontrollsystem und das Risikomanagementsystem, einschließlich der Prozesse und der Systeme zur Erfassung und Verarbeitung nachhaltigkeitsbezogener Daten, einzubeziehen. Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass aufgrund der Größe des Unternehmens eine Einbeziehung nachhaltigkeitsbezogener Ziele in das interne Kontrollsystem und Risikomanagements entbehrlich ist und diesen Zielen anderweitig Rechnung getragen werden kann.

Compliance Management System, Whistleblower Hotline, Ziffer A.4 DCGK 2022 bzw. A.2 DCGK 2019

Der Vorstand sorgt für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und unternehmensinternen Richtlinien und wirkt auf deren Beachtung durch die Konzernunternehmen hin. Zu diesem Zweck wurde ein Compliance Management System eingerichtet (Ziffer A.4 DCGK 2022 bzw. A.2 DCGK 2019). Auf die Einrichtung einer Whistleblower Hotline wurde verzichtet. Aufgrund der Größe des Unternehmens, der geringen Anzahl von Mitarbeitern und die flachen Hierarchien ist die Gesellschaft der Auffassung, dass sie auch ohne die Einrichtung einer Whistleblower Hotline über ein funktionierendes Compliance Management System verfügt und etwaige Compliance-Verstöße auch ohne eine solche Whistleblower Hotline rechtzeitig entdeckt und vermieden bzw. unterbunden werden.

Beschreibung des Kontroll- und Risikomanagementsystem im Lagebericht, Ziffer A.5 DCGK 2022

Es wird davon abgesehen, gemäß Ziffer A.5 DCGK 2022 im Lagebericht die wesentlichen Merkmale des gesamten internen Kontrollsystems und des Risikomanagementsystems zu beschreiben und zur Angemessenheit und Wirksamkeit dieser Systeme Stellung zu nehmen. Nach Auffassung der Gesellschaft steht der hierfür erforderliche Aufwand in keinem ausreichenden Verhältnis zum Mehrwert für die Aktionäre oder sonstigen Kapitalmarktteilnehmer. Aufgrund der Erstellung eines an den gesetzlichen Bestimmungen orientierten Lageberichts besteht nach Auffassung der Gesellschaft derzeit daher keine Notwendigkeit für eine weitreichendere Berichterstattung.

Vielfalt ( Diversity ) hinsichtlich Altersgrenzen für Mitglieder des Vorstandes und des Aufsichtsrates, Ziffern B.1, B.5 und C.2 DCGK 2022 bzw. B.1, B.5 und C.2 DCGK 2019:

Der Aufsichtsrat sieht davon ab, gemäß Ziffern B.1, B.5 und C.2 DCGK 2022 bzw. B.1 DCGK 2019 bei der Zusammensetzung des Vorstands Vorgaben für die Vielfalt (Diversity) zu beachten. Der Aufsichtsrat hält es vielmehr für sachgerecht, die Frage der Vielfalt im Einzelfall festzulegen und nicht von abstrakten Vorgaben abhängig zu machen. Ferner sieht der Aufsichtsrat davon ab, gemeinsam mit dem Vorstand für eine langfristige Nachfolgeplanung zu sorgen, da bei der aktuellen Altersstruktur der Vorstandsmitglieder derzeit keine Notwendigkeit für eine solche Planung besteht.

Für Mitglieder des Vorstands und Aufsichtsrats ist jeweils keine Altersgrenze vorgesehen (Ziffern B.1, B.5 und C.2 DCGK 2022 bzw. B.5 und C.2 DCGK 2019). Die Gesellschaft ist der Auffassung, dass die Festlegung einer Altersgrenze nicht sachdienlich ist, da der Gesellschaft auch die Kenntnis und Erfahrung älterer Personen im Rahmen der Vorstands- und Aufsichtsratstätigkeit zur Verfügung stehen soll.

Zusammensetzung des Aufsichtsrats und Dauer der Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat, Ziffern C.1 bis C.5 DCGK 2022 bzw. C.1 bis C.3 DCGK 2019:

Der Aufsichtsrat sieht davon ab, gemäß Ziffern C.1 bis C.5 DCGK 2022 bzw. C.1 bis C.3 DCGK 2019 für seine Zusammensetzung konkrete Ziele zu benennen und ein Kompetenzprofil für das Gesamtgremium zu erarbeiten. Ferner sieht der Aufsichtsrat davon ab, eine Altersgrenze für Aufsichtsratsmitglieder, eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer oder Vorgaben für die Vielfalt (Diversity) festzulegen. Der Aufsichtsrat wird seine Zusammensetzung vielmehr nach den jeweils aktuellen Anforderungen des Unternehmens ausrichten und hält eine Vorfestlegung im Rahmen von vorgegebenen Zielen, Kompetenzprofilen oder weiteren Vorgaben, z.B. Altersgrenzen, nicht für zielführend.

Es wird abweichend von Ziffer C.3 DCGK 2022 bzw. C.3 DCGK 2019 davon abgesehen, die Dauer der Zugehörigkeit der Mitglieder zum Aufsichtsrat offenzulegen.

Unabhängigkeit, Ziffern C.6 bis C.12 DCGK 2022 bzw. C.6, C.7 und C.10 DCGK 2019:

Bei der Zusammensetzung des Aufsichtsrates steht die persönliche und fachliche Eignung im Vordergrund. Aufsichtsratsmitglieder, Vorsitzende des Aufsichtsrats oder auch die Gesamtheit der Aufsichtsratsmitglieder können nach Auffassung der Gesellschaft abweichend von Ziffern C.6 bis C.12 DCGK 2022 bzw. C.6, C.7 und C.10 DCGK 2019 auch dann geeignet sein, wenn sie die dort genannten Kriterien für eine Unabhängigkeit nicht erfüllen.

Veröffentlichung der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats, Ziffer D.1 DCGK 2022 bzw. D.1 DCGK 2019:

Abweichend von Ziffer D.1 DCGK 2022 bzw. D.1 DCGK 2019 hat die Gesellschaft davon abgesehen, die Geschäftsordnung des Aufsichtsrats zu veröffentlichen. Der Aufsichtsrat hat sich eine übliche und den Verhältnissen der Gesellschaft angemessene Geschäftsordnung gegeben. Die Gesellschaft sieht daher in der Veröffentlichung keinen Mehrwert für die Aktionäre oder die sonstigen Kapitalmarktteilnehmer.

Ausschüsse, Ziffern D.2 bis D.4 DCGK 2022 bzw. D.2 bis D.5 DCGK 2019:

Der Aufsichtsrat hat angesichts seiner geringen Mitgliederanzahl davon abgesehen, Ausschüsse zu bilden (Ziffern D.2 bis D.4 DCGK 2022bzw. D.2 bis D.5 DCGK 2019).

Offenlegung der Teilnahme der Aufsichtsratsmitglieder an den Sitzungen, Ziffer D.7 DCGK 2022 bzw. D.7 DCGK 2019

Es wird davon abgesehen, gemäß Ziffer D.7 DCGK 2022 bzw. D.7 DCGK 2019 im Bericht des Aufsichtsrats anzugeben, wie viele Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse in Präsenz oder als Video- oder Telefonkonferenzen durchgeführt wurden und an wie vielen Sitzungen des Aufsichtsrats und der einzelnen Ausschüsse die einzelnen Mitglieder jeweils teilgenommen haben. Aufgrund der nur geringen Anzahl an Aufsichtsratsmitgliedern sowie nicht vorhandenen Ausschüssen, ergibt sich nach Auffassung der Gesellschaft derzeit keine Notwendigkeit für eine weitreichende Berichterstattung.

Veröffentlichung von Konzernabschlüssen und unterjährigen Finanzinformationen, Ziffer F.2 DCGK 2022 bzw. F.2 DCGK 2019:

Abweichend von Ziffer F.2 DCGK 2022 bzw.F.2 DCGK 2019 erfolgt die Zugänglichmachung des Konzernabschlusses und der unterjährigen Finanzinformationen innerhalb der Fristen nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Offenlegung und nicht innerhalb der strikteren Fristen der Ziffer. F.2 DCGK 2022 bzw. F.2 DCGK 2019 von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende (Konzernabschluss und Konzernlagebericht) und 45 Tagen nach Ende des Berichtszeitraums (unterjährige Finanzinformationen). Die Gesellschaft sieht derzeit keine Verbesserung der Kapitalmarkttransparenz, wenn Geschäftszahlen schneller veröffentlicht werden als es das Gesetz vorgibt.

Konzept zur Information der Aktionäre außerhalb der regelmäßigen Berichterstattung, Ziffer F.3 DCGK 2022 bzw. F.3 DCGK 2019:

Nach derzeitigem Ermessen sieht die Gesellschaft von der Formulierung eines expliziten Konzepts zur Information der Aktionäre außerhalb der regelmäßigen Berichterstattung ab. Der hierfür erforderliche Aufwand für die Publikation steht in keinem ausreichenden Verhältnis zum Informationsgewinn für die Aktionäre. Die Gesellschaft informiert die Öffentlichkeit neben den Jahres- und Halbjahresfinanzberichten über sämtliche Informationskanäle über aktuelle Ereignisse im Zusammenhang mit der Gesellschaft.

Vergütung des Aufsichtsrats, Ziffer G.17 DCGK 2022 bzw. Ziffer G.17 DCGK 2019

Die Empfehlung in Ziffer G.17 DCGK 2022 bzw. Ziffer G.17 DCGK 2019, wonach bei der Vergütung des Aufsichtsrats auch der höhere zeitliche Aufwand des Vorsitzenden und der Mitglieder von Ausschüssen angemessen berücksichtigt werden soll, wurde bis zur Hauptversammlung am 16. Dezember 2021 nicht entsprochen. Die Hauptversammlung am 16. Dezember 2021 hat sodann eine Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder beschlossen, die den höheren zeitlichen Aufwand des Aufsichtsratsvorsitzenden angemessen berücksichtigt.

 

Frankfurt am Main, im August 2022
RAVENO Capital AG
Der Vorstand Der Aufsichtsrat

 

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