REALTECH AG – Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

REALTECH AG

Walldorf

Wertpapier-Kenn-Nr.: 700 890
ISIN DE-000 700 8906

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung
(Virtuelle Hauptversammlung)

Wir laden hiermit die Aktionäre unserer Gesellschaft zu der am

Dienstag, den 24. Mai 2022, um 10 Uhr (MESZ)

in Form einer virtuellen Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder
ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) stattfindenden

ordentlichen Hauptversammlung

ein.

Die Hauptversammlung wird in den Geschäftsräumen der Gesellschaft in der Paul-Ehrlich-Straße
1, 69181 Leimen, abgehalten. Für Aktionäre, die sich frist- und formgerecht zur Hauptversammlung
angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, oder deren Bevollmächtigte,
wird über das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte passwortgeschützte Aktionärsportal,
das unter der Internetadresse

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

aufgerufen werden kann, die Hauptversammlung in Bild und Ton in voller Länge live
im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung erfolgt ausschließlich im Wege der
elektronischen Briefwahl oder durch Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der
Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Die Erläuterungen hierzu sowie zu den
weiteren Aktionärsrechten sind in den Abschnitten C. ff. näher ausgeführt.

 
A.

Tagesordnung

 
1.

Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses
mit dem zusammengefassten Lagebericht für das Geschäftsjahr 2021 sowie des Berichts
des Aufsichtsrats und des erläuternden Berichts des Vorstands zu den Angaben nach
§§ 289a, 315aHGB

Die zu Punkt 1 der Tagesordnung vorgelegten Unterlagen können von der Einberufung
der Hauptversammlung an auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

eingesehen werden. Die Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung am 24. Mai 2022
mündlich erläutert werden. Es ist keine Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt
1 der Tagesordnung vorgesehen. Der Aufsichtsrat hat den, vom Vorstand aufgestellten,
Jahresabschluss und den Konzernabschluss nach §§ 171, 172 AktG gebilligt. Der Jahresabschluss
ist damit nach § 172 AktG festgestellt. Die Voraussetzungen, unter denen nach § 173
Abs. 1 AktG die Hauptversammlung über die Feststellung des Jahresabschlusses und die
Billigung des Konzernabschlusses zu beschließen hat, liegen nicht vor.

2.

Entlastung der Mitglieder des Vorstands

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands im Geschäftsjahr
2021 für diesen Zeitraum die Entlastung zu erteilen.

3.

Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats im Geschäftsjahr
2021 für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

4.

Vorlage des Vergütungsberichts für das Geschäftsjahr 2021 zur Erörterung

Nach dem Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II) haben
Vorstand und Aufsichtsrat gemäß § 162 AktG jährlich einen Vergütungsbericht zu erstellen
und der Hauptversammlung gemäß § 120a Abs. 4 AktG zur Billigung oder unter den Voraussetzungen
des § 120a Abs. 5 AktG zur Erörterung vorzulegen. Vorstand und Aufsichtsrat haben
einen Vergütungsbericht über die im Geschäftsjahr 2021 jedem Mitglied des Vorstands
und des Aufsichtsrats gewährte und geschuldete Vergütung erstellt.

Der Vergütungsbericht wurde gemäß § 162 Abs. 3 AktG vom Abschlussprüfer geprüft und
mit einem Prüfungsvermerk versehen. Da die Gesellschaft als kleine Kapitalgesellschaft
im Sinne von § 267 Abs. 1 HGB die Voraussetzungen des § 120a Abs. 5 AktG erfüllt,
wird der Vergütungsbericht der Hauptversammlung nicht zur Beschlussfassung über die
Billigung, sondern unter eigenem Tagesordnungspunkt zur Erörterung vorgelegt. Eine
Beschlussfassung der Hauptversammlung zu Punkt 4 der Tagesordnung ist deshalb nicht
erforderlich.

Der nach § 162 AktG erstellte und geprüfte Vergütungsbericht für das Geschäftsjahr
2021 und der Vermerk über dessen Prüfung durch den Abschlussprüfer sind in Abschnitt
J. dieser Einladung abgedruckt und von der Einberufung der Hauptversammlung an und
während der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

zugänglich.

5.

Wahl des Abschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2022

Der Aufsichtsrat schlägt – gleichzeitig in seiner Eigenschaft als Prüfungsausschuss
gemäß Paragraf 107 Absatz 4 Satz 2 – vor, die Ebner Stolz GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Steuerberatungsgesellschaft, Stuttgart, zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer
für das Geschäftsjahr 2022 zu wählen.

 
B.

Durchführung der virtuellen Hauptversammlung

Die Hauptversammlung wird gemäß der Entscheidung des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats auf der Grundlage von § 1 Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-,
Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der
Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 in seiner derzeit geltenden Fassung
(COVID-19-Gesetz) ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten
als sogenannte virtuelle Hauptversammlung abgehalten. Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten
können ihr Stimmrecht in der Hauptversammlung ausschließlich im Wege der elektronischen
Briefwahl (keine elektronische Teilnahme) oder durch Erteilung von Vollmacht und Weisungen
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nach Maßgabe der nachfolgenden
Bestimmungen ausüben.

Zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung hat die Gesellschaft ein passwortgeschütztes
Aktionärsportal zur Hauptversammlung eingerichtet, das unter der Internetadresse

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

aufgerufen werden kann. Über das Aktionärsportal kann sich der Aktionär, der sich
frist- und formgerecht zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet und den Anteilsbesitz
nachgewiesen hat, oder sein Bevollmächtigter unter Angabe seiner Zugangsnummer sowie
der dazugehörigen individuellen PIN einloggen und seine Stimme per elektronischer
Briefwahl oder per elektronischer Vollmacht und Weisung an die Stimmrechtsvertreter
der Gesellschaft abgeben. Auch die Übermittlung von Fragen zu Angelegenheiten der
Gesellschaft (bis einen Tag vor der Hauptversammlung, also bis zum 23. Mai 2022, 10:00
Uhr (MESZ)) sowie die Übermittlung eines etwaigen Widerspruchs (ab Beginn der Hauptversammlung)
sind über das Aktionärsportal möglich. Schließlich können Aktionäre, die sich frist-
und formgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, über das Aktionärsportal auch die Übertragung der gesamten Hauptversammlung
in Bild und Ton verfolgen.

Aktionäre, die sich gemäß den nachstehenden Bedingungen form- und fristgerecht zur
Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, erhalten
die erforderlichen Zugangsdaten zur Nutzung des Aktionärsportals postalisch mit ihrer
Zugangskarte.

Wir weisen die Aktionäre ausdrücklich darauf hin, dass sie alle Anmelde- und Nachweisschritte
so bald als möglich vornehmen sollten, um ihre Möglichkeit zur Verfolgung der virtuellen
Hauptversammlung und Stimmabgabe rechtzeitig sicherzustellen.

 
C.

Voraussetzungen für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts

Aktionäre und ihre Bevollmächtigten (mit Ausnahme der von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter) sind nicht berechtigt, physisch an der virtuellen Hauptversammlung
teilzunehmen. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung durch Verfolgung der
Bild- und Tonübertragung der gesamten Hauptversammlung (die „Teilnahme“) und zur Ausübung
des Stimmrechts im Wege der elektronischen Briefwahl (keine elektronische Teilnahme)
oder im Wege der Erteilung von Vollmacht und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich zur
Hauptversammlung angemeldet und der Gesellschaft ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben. Der Anteilsbesitz muss durch einen gemäß § 67c Abs. 3 AktG durch den Letztintermediär
ausgestellten Nachweis über den Anteilsbesitz des Aktionärs, der der Gesellschaft
auch direkt durch den Letztintermediär übermittelt werden kann, erfolgen und sich
auf den Beginn des einundzwanzigsten Tages vor der Hauptversammlung beziehen; das
ist Dienstag, der 03. Mai 2022, 00.00 Uhr (MESZ), (sog. „Nachweisstichtag“).

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes müssen der Gesellschaft jeweils
mindestens sechs Tage vor der Hauptversammlung (wobei der Tag der Hauptversammlung
und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also spätestens am Dienstag, den
17. Mai 2022, 24.00 Uhr (MESZ), unter folgender Adresse zugehen:

REALTECH AG
c/​o UBJ. GmbH
Kapstadtring 10
22297 Hamburg
Fax: +49 (0) 40-6378-5423
E-Mail: hv@ubj.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes bei der Gesellschaft werden den
Aktionären Zugangskarten für die Hauptversammlung übersandt. Diese enthalten die Zugangsdaten
zum Aktionärsportal und weitere Informationen zur virtuellen Hauptversammlung. Um
den rechtzeitigen Erhalt der Zugangskarten sicherzustellen, bitten wir die Aktionäre,
frühzeitig für die Übersendung des Nachweises ihres Anteilsbesitzes an die Gesellschaft
Sorge zu tragen. Wir empfehlen unseren Aktionären, sich alsbald mit ihrem depotführenden
Institut in Verbindung zu setzen.

 
D.

Bedeutung des Nachweisstichtags

Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung oder
die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis des Anteilsbesitzes
erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung und der Umfang
des Stimmrechts bemessen sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz des Aktionärs
zum Nachweisstichtag. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerbarkeit
des Anteilsbesitzes einher. Auch im Fall der vollständigen oder teilweisen Veräußerung
des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang
des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs am Nachweisstichtag
maßgeblich, d.h. Veräußerungen oder sonstige Übertragungen von Aktien nach dem Nachweisstichtag
haben keine Auswirkungen auf die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung
und auf den Umfang des Stimmrechts. Entsprechendes gilt für den Erwerb und Zuerwerb
von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine
Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind nicht teilnahme- und stimmberechtigt,
es sei denn, sie lassen sich bevollmächtigen oder zur Rechtsausübung ermächtigen.
Der Nachweisstichtag hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

 
E.

Stimmabgabe durch Briefwahl

Aktionäre und deren Bevollmächtigte können ihre Stimme auch per elektronischer Briefwahl
abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen. Auch hierzu sind eine ordnungsgemäße
Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Stimmabgabe per elektronischer
Briefwahl sowie Änderungen oder Widerruf hinsichtlich der Briefwahlstimmen sind im
Wege der elektronischen Kommunikation über das unter

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal bis zum Beginn der Abstimmungen im
Verlauf der virtuellen Hauptversammlung möglich. Die Zugangsdaten für das passwortgeschützte
Aktionärsportal werden den Aktionären nach ordnungsgemäßer Anmeldung zur Hauptversammlung
und Nachweis des Anteilsbesitzes mit der Zugangskarte übermittelt.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe
für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Auch bevollmächtigte Intermediäre (z.B. Kreditinstitute), diesen gemäß § 135 Abs.
8 AktG gleichgestellte Personen oder Institutionen (Stimmrechtsberater, Aktionärsvereinigungen
oder geschäftsmäßig Handelnde) oder sonstige Bevollmächtigte können sich der Briefwahl
bedienen.

 
F.

Verfahren für die Stimmabgabe und Teilnahme durch einen Bevollmächtigten

Aktionäre haben außerdem die Möglichkeit, ihr Stimmrecht in dem nachfolgend beschriebenen
Rahmen durch von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben zu lassen.

Die Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht
erteilen möchten, müssen sich fristgerecht zur Hauptversammlung anmelden und den Nachweis
des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen führen.

Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter üben das Stimmrecht im Fall
ihrer Bevollmächtigung weisungsgebunden aus. Ohne Weisungen des Aktionärs sind die
von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter nicht zur Stimmrechtsausübung
befugt. Die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter stehen nur für die
Stimmrechtsausübung und nicht für die Ausübung weiterer Aktionärsrechte zur Verfügung.

Ein Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten
Stimmrechtsvertreter wird jeder Zugangskarte beigefügt. Dieses steht auch unter

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung. Vollmachten und Weisungen an die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter müssen der Gesellschaft ebenfalls in Textform übermittelt
werden.

Aktionäre, die die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter bereits vor
der Hauptversammlung bevollmächtigen möchten, werden zur organisatorischen Erleichterung
gebeten, die Vollmachten nebst Weisungen spätestens bis Montag, den 23. Mai 2022,
12:00 Uhr (MESZ) (Eingang), postalisch, per Telefax oder per E-Mail an folgende Adresse
zu übermitteln:

REALTECH AG, Investor Relations, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen, Telefax: 06227-837-9655,
E-Mail: investors@realtech.de

Darüber hinaus bieten wir Aktionären, die sich fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet
und den Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen geführt haben,
an, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter auch über das über die
Internetseite unserer Gesellschaft unter

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal mit der Ausübung des Stimmrechts zu
bevollmächtigen und Weisungen zu erteilen. Auf diesem Weg erteilte Vollmachten und
Weisungen an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter müssen bis spätestens
zum Beginn der Abstimmung in der virtuellen Hauptversammlung vollständig erteilt sein.
Bis zu diesem Zeitpunkt ist auch noch ein Widerruf der über das Aktionärsportal erteilten
Vollmachten oder eine Änderung der über das Aktionärsportal erteilten Weisungen an
die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft möglich.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne
dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine
Weisung zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Weisung für
jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Aktionäre, die nicht selbst ihr Stimmrecht über Briefwahl oder die Erteilung von Vollmacht
und Weisung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter in der Hauptversammlung
ausüben möchten, können ihr Stimmrecht auch durch einen Bevollmächtigten, z.B. durch
einen Intermediär (z.B. ein depotführendes Kreditinstitut), eine Aktionärsvereinigung,
einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft bestimmten Stimmrechtsvertreter
oder eine Person ihrer Wahl ausüben lassen; dies gilt grundsätzlich auch für die Möglichkeit
zur Verfolgung der Hauptversammlung in Ton und Bild, zur elektronischen Fragenstellung
und zum elektronischen Widerspruch gegen einen Beschluss der Hauptversammlung.

Auch in diesen Fällen ist eine fristgerechte Anmeldung zur Hauptversammlung und ein
Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Der
Bevollmächtigte kann seinerseits im Rahmen des gesetzlich Zulässigen das Stimmrecht
nur über die elektronische Briefwahl oder die (Unter-)Bevollmächtigung und Weisung
an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter ausüben.

Die Erteilung von Vollmachten, die nicht an einen Intermediär (z.B. ein Kreditinstitut),
eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater oder eine andere der in § 135
AktG gleichgestellten Personen oder Institution erteilt werden, ihr Widerruf und der
Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Die
Vollmacht kann gegenüber dem Bevollmächtigten oder gegenüber der Gesellschaft erteilt
werden. Die Erteilung einer Vollmacht sowie das Führen eines Nachweises einer gegenüber
dem Bevollmächtigten erteilten Vollmacht kann über das unter der Internetadresse

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

erreichbare passwortgeschützte Aktionärsportal erfolgen. Für eine Übermittlung des
Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Telefax oder auf elektronischem Weg
(per E-Mail) bietet die Gesellschaft folgende Adresse an:

REALTECH AG, Investor Relations, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen, Telefax: 06227-837-9655,
E-Mail: investors@realtech.de

Vorstehende Übermittlungswege stehen auch zur Verfügung, wenn die Erteilung der Vollmacht
durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft erfolgen soll; ein gesonderter Nachweis
über die Erteilung der Vollmacht erübrigt sich in diesem Fall. Auch der Widerruf einer
bereits erteilten Vollmacht kann auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar
gegenüber der Gesellschaft erklärt werden.

Ein Formular, das für die Erteilung einer Vollmacht verwendet werden kann, wird zusammen
mit der Zugangskarte, welche den Aktionären nach der oben beschriebenen fristgerechten
Anmeldung zugesandt wird, unter

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

zum Download zur Verfügung gestellt. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person,
so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Für die Bevollmächtigung von Intermediären (z.B. Kreditinstituten), Aktionärsvereinigungen,
Stimmrechtsberatern und anderen diesen in § 135 gleichgestellten Personen und Institutionen
können Besonderheiten gelten; die Aktionäre werden gebeten, sich in einem solchen
Fall rechtzeitig mit der zu bevollmächtigenden Person oder Institution über Form und
Verfahren der Vollmachtserteilung abzustimmen.

 
G.

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung

Im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft
5.385.652 € und ist eingeteilt in 5.385.652 Stückaktien. Jede Stückaktie gewährt eine
Stimme, so dass die Gesamtzahl der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung
5.385.652 beträgt.

 
H.

Rechte der Aktionäre

Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 AktG

Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den
anteiligen Betrag von 500.000,00 € (das sind 500.000 Aktien) erreichen („Quorum“),
können gemäß § 122 Abs. 2 AktG verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt
und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine
Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft
zu richten und muss der Gesellschaft mindestens 30 Tage vor der Hauptversammlung (wobei
der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind), also
spätestens bis Samstag, den 23. April 2022, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen. Wir bitten,
solche Verlangen an folgende Adresse zu richten:

REALTECH AG, Vorstand, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen

Bekannt zu machende Ergänzungen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht bereits
mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens
im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet,
bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten
Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter

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zugänglich gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG

Aktionäre können Gegenanträge gegen einen Vorschlag von Vorstand und/​oder Aufsichtsrat
zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung stellen. Sie können auch Vorschläge zur
Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge und Wahlvorschläge
nach §§ 126 Abs. 1, 127 AktG sind ausschließlich an folgende Adresse zu richten:

REALTECH AG, Investor Relations, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen, Telefax: 06227-837-9655,
E-Mail: investors@realtech.de

Die Gesellschaft macht gemäß § 126 Abs. 1 AktG Gegenanträge einschließlich des Namens
des Aktionärs, einer etwaigen Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung
auf der Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

zugänglich, wenn ihr die Gegenanträge mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung
(wobei der Tag der Hauptversammlung und der Tag des Zugangs nicht mitzurechnen sind),
also spätestens bis Montag, den 09. Mai 2022, 24:00 Uhr (MESZ), unter der vorstehend
angegebenen Adresse zugegangen sind. Anderweitig adressierte Anträge werden nicht
berücksichtigt.

Für Vorschläge von Aktionären zur Wahl von Abschlussprüfern oder Aufsichtsratsmitgliedern
gilt dies gemäß § 127 AktG sinngemäß; Wahlvorschläge von Aktionären brauchen nicht
begründet zu werden.

Während der virtuellen Hauptversammlung können von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten
keine Gegenanträge oder Wahlvorschläge gestellt werden, da sie mangels physischer
Präsenz als Briefwähler nicht an der Hauptversammlung teilnehmen und die von der Gesellschaft
benannten Stimmrechtsvertreter für die Ausübung von Antragsrechten nicht zur Verfügung
stehen. Nach den §§ 126, 127 AktG zugänglich zu machende Gegenanträge und Wahlvorschläge
werden in der virtuellen Hauptversammlung so behandelt, als seien sie in der Hauptversammlung
gestellt worden, wenn der antragstellende oder den Wahlvorschlag unterbreitende Aktionär
ordnungsgemäß zur virtuellen Hauptversammlung angemeldet ist und den Nachweis des
Anteilsbesitzes erbracht hat.

Auskunftsrecht nach § 131 Abs. 1 AktG, § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz

Aktionäre haben kein Recht, in der virtuellen Hauptversammlung vom Vorstand gemäß
§ 131 Abs. 1 und Abs. 4 AktG mündlich Auskunft zu verlangen. Aktionäre, die sich ordnungsgemäß
angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben, haben aber das Recht, im Wege
der elektronischen Kommunikation Fragen zu Angelegenheiten der Gesellschaft zu stellen.
Gemäß § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, S. 2 COVID-19-Gesetz sind Fragen bis spätestens einen
Tag vor der Versammlung, d. h. bis zum 23. Mai 2022, 10:00 Uhr (MESZ) (Zeitpunkt des
Zugangs), elektronisch über das Aktionärsportal einzureichen. Der Vorstand entscheidet
nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen, wie er die Fragen beantwortet. Fragen in Fremdsprachen
werden nicht berücksichtigt. Die Beantwortung erfolgt im Rahmen der Live-Übertragung
der Versammlung, sofern sie nicht in einem vorab auf der Website veröffentlichten
Frage-und-Antwort-Katalog beantwortet sind.

Möglichkeit des Widerspruchs gegen Beschlüsse der Hauptversammlung gemäß § 1 Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 COVID-19-Gesetz

Aktionäre, die sich ordnungsgemäß angemeldet und ihren Anteilsbesitz nachgewiesen
haben, und ihre Bevollmächtigten können vom Beginn der virtuellen Hauptversammlung
bis zu ihrem Ende in Abweichung von § 245 Nr. 1 AktG unter Verzicht auf das Erfordernis
des Erscheinens in der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

erreichbare Aktionärsportal Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zur
Niederschrift des Notars erklären, wenn sie ihr Stimmrecht zu einem oder mehreren
Beschlüssen der Hauptversammlung nach den vorstehenden Bestimmungen ausüben oder ausgeübt
haben. Eine anderweitige Form der Übermittlung von Widersprüchen ist ausgeschlossen.

 
I.

Weitergehende Erläuterungen und Informationen auf der Internetseite der Gesellschaft

Den Aktionären sind die Informationen zur Hauptversammlung nach § 124a AktG auf der
Internetseite der Gesellschaft unter

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung/​

zugänglich. Weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs.
2, 126 Abs. 1, 127 und 131 Abs. 1 AktG sowie § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 4, Satz
2 COVID-19-Gesetz finden sich ebenfalls auf dieser Internetseite.

 
J.

Vergütungsbericht

Der vorliegende Vergütungsbericht nach § 162 AktG erläutert die Höhe und Struktur
der Vergütung für die Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021.
Die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) in der Fassung vom
16. Dezember 2019 sind nach Maßgabe der Entsprechenserklärung ebenfalls berücksichtigt.

 

1. Rückblick auf das Geschäftsjahr 2021 aus Vergütungssicht

Ausgehend vom bisherigen Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder hat der Aufsichtsrat
am 17. Februar 2021 ein System zur Vergütung der Vorstandsmitglieder nach § 87a AktG
beschlossen und der Hauptversammlung am 30. Juni 2021 zur Billigung vorgelegt. Die
Hauptversammlung hat das Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder mit einer Zustimmung
von 86,59 Prozent gebilligt. Darüber hinaus hat die Hauptversammlung 2021 auch die
bestehende Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder und das ihr zugrunde liegende
Vergütungssystem (§§ 113 Abs. 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG) mit 99,89 Prozent Zustimmung
bestätigt.

Das neue Vergütungssystem für die Vorstandsmitglieder findet Anwendung auf alle Dienstverträge
mit Vorstandsmitgliedern, die zwei Monate nach Billigung des Vergütungssystems durch
die Hauptversammlung neu abgeschlossen, geändert oder verlängert werden. Die aktuellen
Dienstverträge der Vorstandsmitglieder sind im Jahr 2017 (Daniele Di Croce) sowie
im Jahr 2018 (Dr. Wolfgang Erlebach, Dr. Bernd Kappesser) und damit zeitlich vor Inkrafttreten
des neuen Vergütungssystems geschlossen worden.

Das neue Vergütungssystem entspricht jedoch grundsätzlich dem zuvor geltenden Vergütungssystem
unter Berücksichtigung der neuen gesetzlichen Vorgaben nach § 87a AktG. Daher entsprechen
die bestehenden Vorstandsdienstverträge – ungeachtet dessen, dass diese als Bestandsverträge
der Anwendbarkeit des neuen Vergütungssystems noch nicht unterfallen – auch bereits
weitgehend dem neuen Vergütungssystem. Gleiches gilt für die nach Maßgabe der Bestandsverträge
im Geschäftsjahr 2021 gewährten bzw. geschuldeten Vergütungsbestandteile. Verbleibende
Abweichungen sind nachstehend vermerkt.

 

2. Das neue Vergütungssystem für den Vorstand

Das Vergütungssystem für den Vorstand entspricht den Anforderungen des Aktiengesetzes
und enthält insbesondere die gemäß § 87a AktG vorgesehenen Festlegungen.

Das Vergütungssystem sieht sowohl feste als auch variable Vergütungselemente sowie
sonstige Leistungen als Bestandteile der Gesamtvergütung für die Vorstandsmitglieder
vor.

Die Gesamtvergütung umfasst eine feste Vergütung, eine jährliche erfolgsabhängige
Tantieme als Short-Term Incentive (STI), Optionen auf Aktien der Gesellschaft als
aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term Incentive
(LTI)) sowie sonstige Vergütungsbestandteile.

Das Fixgehalt wird monatlich zusammen mit den Sozialversicherungsbeiträgen (50% der
jeweils geltenden gesetzlichen Höchstbeträge) ausgezahlt. Nebenleistungen bestehen
keine. Die sonstigen Leistungen beinhalten Beiträge zur Altersvorsorge, einem geldwerten
Firmenwagenvorteil sowie einem Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung.

Die Gesamtbezüge und die einzelnen Vergütungskomponenten stehen nach Beurteilung des
Aufsichtsrats in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des jeweiligen Vorstandsmitglieds,
seiner persönlichen Leistung, der wirtschaftlichen Lage, dem Erfolg und den Zukunftsaussichten
der REALTECH AG und sind auch unter Berücksichtigung des Vergleichsumfeldes und der
Vergütungsstruktur, die ansonsten in der Gesellschaft gilt, angemessen. Sollte sich
die gute wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens fortsetzen, erwägt der Aufsichtsrat,
die Vergütung entsprechend anzupassen.

Die dem Vergütungssystem zugrunde liegende Vergütungsstruktur setzt insbesondere mit
einer aktienbasierten Vergütung langfristige Verhaltensanreize und ist insgesamt auf
eine nachhaltige und langfristige Unternehmensentwicklung ausgerichtet.

Eine Überprüfung des Vergütungssystems und der Angemessenheit der Vorstandsvergütung
führt der Aufsichtsrat nach pflichtgemäßem Ermessen regelmäßig und, soweit erforderlich,
auch anlassbezogen – zumindest aber alle vier Jahre – durch. Hierzu erfolgt ein Vergleich
mit der unternehmensinternen Vergütungsstruktur (Vertikalvergleich). Bei der Beurteilung
der Angemessenheit in vertikaler Hinsicht wird die Vergütung des Vorstands mit der
Vergütung der im Inland beschäftigten Bereichsleiter und der Geschäftsführer der Tochtergesellschaft
sowie der im Inland beschäftigten Gesamtbelegschaft der REALTECH AG und ihrer Konzerngesellschaft
verglichen. Im Rahmen dieses Vertikalvergleichs wird insbesondere das Verhältnis der
Vorstandsvergütung zur Vergütung der genannten Mitarbeiter:innen in der zeitlichen
Entwicklung berücksichtigt.

Darüber hinaus wird die Vorstandsvergütungshöhe und -struktur mit einer vom Aufsichtsrat
definierten Peergroup aus börsennotierten IT-Dienstleistungs-Unternehmen verglichen,
die u.a. eine vergleichbare Marktstellung aufweisen und deren Zusammensetzung auf
der Investor Relations Homepage im Bereich Hauptversammlung 2022 veröffentlicht ist (sog. horizontaler Vergleich).

Die grundlegenden Bestandteile des Vergütungssystems sowie deren jeweilige Ausgestaltung
sind in der nachfolgenden Tabelle zusammengefasst:

ÜBERSICHT VERGÜTUNGSBESTANDTEILE (VERGÜTUNGSSYSTEM)

 
Vergütungsbestandteil Bemessungsgrundlage
Erfolgsunabhängige Vergütung
Festes Jahresgehalt Höhe der festen Vergütung ist im Dienstvertrag festgelegt Vergütung wird in gleichen
monatlichen Raten ausgezahlt
Nebenleistungen Nebenleistungen sind nicht vorhanden.
Sonstige Leistungen Die sonstigen Leistungen beinhalten Beiträge zur Altersvorsorge, einem geldwerten
Firmenwagenvorteil sowie einem Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung.
Erfolgsabhängige Vergütung
STI: Jährliche Tantieme Vergütungselement mit kurzfristiger Anreizwirkung. Der STI der REALTECH AG besteht
aus zwei Bestandteilen: 1. Einer allgemeinen Zielsetzung, orientiert z.B. an wirtschaftlichen
oder Management-Elementen und sowie an 2. jährlich neu definierten Environmental-Social-Governance
(ESG)-Zielen.
LTI: Optionen auf Aktien Aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung in Gestalt von Aktienoptionen
für die Mitglieder des Vorstands, die eine vierjährige Wartezeit aufweisen und an
die Erreichung von Aktienkurszielen geknüpft sind.
Weitere Vergütungsregelungen
Maximalvergütung Maximale Summe des jährlichen Aufwands für Gesamtvergütung des einzelnen Vorstandsmitglieds:
490 TEUR.
 

a) Feste Vergütungsbestandteile

Festes Jahresgehalt

Die Vorstandsmitglieder erhalten das dienstvertraglich vereinbarte feste Jahresgehalt
in zwölf monatlichen Raten. Die Auszahlungen erfolgen zum regulären Gehaltslauf am
drittletzten Arbeitstag des jeweiligen Kalendermonats.

Das im Geschäftsjahr 2021 an die Vorstandsmitglieder jeweils gewährte feste Jahresgehalt
ist der untenstehenden Tabelle (Individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten
Vergütung des Vorstands) zu entnehmen.

Nebenleistungen

Es wurden keine Nebenleistungen zugesagt.

Sonstige Vergütungsbestandteile

Die sonstigen Leistungen beinhalten Beiträge zur Altersvorsorge, einem geldwerten
Firmenwagenvorteil sowie einem Zuschuss zur doppelten Haushaltsführung.

Ferner besteht für die Vorstandsmitglieder eine D&O-Versicherung mit dem gesetzlich
vorgesehenen Selbstbehalt.

Der Aufwandsbetrag, der im Geschäftsjahr 2021 für die Vorstandsmitglieder anfiel,
ist der untenstehenden Tabelle (individualisierter Ausweis der gewährten und geschuldeten
Vergütung des Vorstands) zu entnehmen.

 

b) Erfolgsabhängige Vergütung

Short-Term Incentive (STI)

Als kurzfristige variable Vergütung (Short-Term Incentive – STI) mit einjährigem Bemessungszeitraum
wird den Vorstandsmitgliedern eine erfolgsabhängige Tantieme gewährt.

Die Höhe des STI richtet sich bei allen Vorstandsmitgliedern danach, inwieweit vereinbarte
wirtschaftliche /​ Management-Ziele und sowie jährlich definierte ESG-Ziele erreicht
wurden.

Die Höhe des STI ist vertraglich begrenzt. Der Aufsichtsrat entscheidet jährlich bis
zum 31. März des Folgejahres über die Tantieme. Die Höhe der jeweiligen Auszahlungen
wird durch den Aufsichtsrat unter Berücksichtigung der festgestellten Zielerreichung
festgelegt. Die Auszahlung der Tantieme erfolgt zum nächsten regulären Gehaltslauf
am drittletzten Arbeitstag des jeweiligen Kalendermonats.

Wie bereits im Vorjahr, hat der Aufsichtsrat auch für das Jahr 2021 mit dem Vorstand
klar messbare Ziele für die kurzfristigen variablen Vergütung, den Short Term Incentive
(STI) vereinbart. Für 2021 bestanden diese jedoch zum ersten Mal aus zwei Bestandteilen:

 
a)

einer generell an finanziellen Erfolgszahlen des REALTECH Konzerns orientierten Komponente,
insbesondere dem Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT) des Geschäftsjahres
2021 sowie an Kriterien der Unternehmensführung und

b)

von nichtfinanziellen Environment-, Social- und Governance-(ESG)-Zielen bzw. -Kriterien,
mit einem Anpassungsfaktor, der sich in einer Spanne von 0,8 bis 1,2, bezogen auf
die erste Komponente, bewegen kann.

Der maximale Bonusanteil aus der ersten Komponente kann bis zu 90 TEUR betragen, abhängig
vom Grad der Zielerreichung. Der maximale Bonusanteil aus der zweiten Komponente kann
höchstens 18 TEUR erreichen.

In 2021 erzielten die Vorstandsmitglieder einen Short Term Incentive von jeweils 67
TEUR. Dies entspricht einem STI von in Summe 201 TEUR.

Der Aufsichtsrat orientierte sich bei den Parametern der Vorstandsvergütung an den
aktuellen gesetzlichen Entwicklungen, wie den inhaltlichen Überarbeitungen von ARUG
II sowie dem Deutschen Corporate Governance Kodex in seiner aktuellen Fassung.

Ziel des Vorstands und Aufsichtsrats ist es, die Vergütungsparameter einfach und transparent
zu gestalten.

Beitrag zur langfristigen Entwicklung der REALTECH AG

Zahlungen aus dem STI hängen dem Grunde nach von der Erreichung eines Schwellenwerts,
insbesondere dem Konzernergebnis vor Zinsen und Steuern (EBIT), ab. Damit wird an
eine zentrale zukünftige Steuerungsgröße mit wesentlicher Bedeutung für die strategische
Ausrichtung des Konzerns der REALTECH AG angeknüpft. Darüber hinaus ermöglicht die
Festlegung kollektiver Jahresziele Anreize zur Erfüllung spezifischer Ziele mit wesentlicher
Bedeutung für die operative und strategische Unternehmensentwicklung zu setzen.

Zeitliche Abgrenzung der berichteten STI-Vergütung

Im Berichtsjahr (2021) wurde der für die Tätigkeit im vorangegangenen Geschäftsjahr
2020 ausgelobte STI (Jahrestantieme) nicht ausgezahlt. Dies liegt in einem freiwilligen
Verzicht des Vorstands im Rahmen der Kostensparmaßnahmen während der COVID-19-Pandemie
begründet.

Wenn entsprechende Auszahlungsbeträge erfolgt wären, wären sie somit als im Berichtsjahr
(2021) „gewährt“ i.S.v. § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG anzusehen. In der untenstehenden
tabellarischen Darstellung der individualisierten gewährten und geschuldeten Vergütung
i.S.v. § 162 Abs. 1 AktG für die Vorstandsmitglieder sind diese aufgrund des Verzichts
mit jeweils 0,00 EUR aufgeführt.

Eine Darstellung über dargestellten Sachverhalt finden sich auch im Vergütungsbericht
für das Geschäftsjahr 2020 im Vorwort des Vorstands sowie in den ausgewiesenen Vergütungstabellen
unter

https:/​/​www.realtech.com/​unternehmen/​investor_​relations/​hauptversammlung-2021/​

innerhalb des Dokuments Jahresabschluss der REALTECH AG zum 31.12.2020.

Hinsichtlich des für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2021) ausgelobten STI (Jahrestantieme)
wird die Zielerreichung erst im laufenden Geschäftsjahr (2022) durch den Aufsichtsrat
festgestellt. Eine Auszahlung erfolgt mit dem regulären Gehaltslauf zum drittletzten
Arbeitstag des Kalendermonats April 2022, weshalb das rechtliche Fälligkeitsdatum
nicht mehr im Berichtsjahr (2021) liegt. Der für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2021)
ausgelobte STI ist daher grundsätzlich weder als im Geschäftsjahr 2021 „gewährte“
noch als im Geschäftsjahr 2021 „geschuldete“ (zugeflossene oder zumindest fällige)
Vergütung anzusehen.

Über die Zielerreichung und Auszahlung des für die Tätigkeit im Berichtsjahr (2021)
ausgelobten STI wird im Vergütungsbericht für das laufende Geschäftsjahr (2022) berichtet.

Long-Term Incentive (LTI)

Als aktienbasiertes Vergütungselement mit langfristiger Anreizwirkung (Long-Term Incentive
– LTI) werden den Vorstandsmitgliedern Aktienoptionen der REALTECH AG gewährt.

Als langfristige variable Vergütung (LTI) können den Mitgliedern des Vorstands durch
Beschluss des Aufsichtsrats im Rahmen des von der Hauptversammlung am 15. Juli 2020
beschlossenen Aktienoptionsprogramms der Gesellschaft bis zu insgesamt 525.000 Aktienoptionen
zugeteilt werden. Geplant ist eine Zuteilung in ungefähr gleich großen Tranchen für
die Geschäftsjahre 2020, 2021 und 2022. Die Wartezeit beträgt vier Jahre nach dem
Zuteilungstag. Die Bezugsrechte haben eine Laufzeit von sieben Jahren nach Zuteilung
und können nur ausgeübt werden, wenn der durchschnittliche Aktienkurs der Aktie der
Gesellschaft an der Frankfurter Wertpapierbörse im Xetra-Handel (bzw. einem an die
Stelle des Xetra-Systems getretenen funktional vergleichbaren Nachfolgesystem) an
den zehn dem Tag der Ausübung der Bezugsrechte vorangehenden Börsenhandelstagen den
Basispreis, d.h. das arithmetische Mittel der an der Frankfurter Wertpapierbörse im
Xetra-Handel festgestellten Schlusskurse der Aktie der Gesellschaft an den letzten
zehn Börsenhandelstagen vor dem jeweiligen Zuteilungstag um mindestens 50 Prozent
übersteigt. Die Bezugsrechte werden ohne Gegenleistung gewährt. Bei Ausübung der Bezugsrechte
ist für jedes ausgeübte Bezugsrecht ein Ausübungspreis zu zahlen. Der Ausübungspreis
für eine Aktie der Gesellschaft bei Ausübung eines Bezugsrechts entspricht dem Basispreis.
Der aus der Veräußerung der bei Optionsausübung erworbenen Aktien erzielbare Gewinn
ist nach Maßgabe der Zuteilungsbeschlüsse derart begrenzt, dass auf jedes Mitglied
des Vorstands umgerechnet auf die gesamte Laufzeit des Aktienoptionsprogramms von
7 Jahren ein maximaler Veräußerungserlös von 200 TEUR pro Geschäftsjahr erzielt werden
kann.

Die Ausarbeitung eines Aktienoptionsprogramms für den Vorstand hat im Geschäftsjahr
2021 stattgefunden. Die erste Ausgabe von Bezugsrechten für das Geschäftsjahr 2020
erfolgte im September 2021 innerhalb des vereinbarten Zeitraums. Es wurden pro Vorstandsmitglied
60.000 Aktienoptionen ausgegeben. Die Wartezeit bis zur erstmöglichen Optionsausübung
(Vesting Period) läuft im September 2025 ab, vorbehaltlich des Erreichens des Kursziels
ist eine Ausübung längstens bis September 2027 möglich.

Ein in Auftrag gegebenes externes Gutachten basiert auf den folgenden Bewertungsparametern:

 
Methode: Black-Scholes-Merton
Risikoloser Zins: – 0,59 Prozent p. a.
Volatilität: 54 Prozent p. a.
Dividendenrendite: 0 Prozent
Basispreis: 1,67 EUR/​Aktie
Ausübungshürde: Steigerung um mindestens 50 Prozent gegenüber Basispreis
Begrenzung: 8 EUR Ausübungsgewinn/​Option

Der Fair Value für die ausgegebene Tranche beläuft sich zum Zeitpunkt der Bewertung
auf 0,59 EUR pro Aktienoption.

Auf Basis des extern durchgeführten Gutachtens zur Bewertung der Optionen beläuft
sich der Effekt für das Geschäftsjahr 2021 insgesamt auf 7 TEUR.

Beitrag zur langfristigen Entwicklung der REALTECH AG

Durch die Gewährung der Optionen auf Aktien als aktienbasiertes Vergütungselement
können die Vorstandsmitglieder an Steigerungen des Aktienkurses partizipieren. Damit
wirkt der LTI auf eine Angleichung der Interessen von Vorstandsmitgliedern und Aktionär:innen
hin und fördert so das strategische Ziel der langfristigen Wertsteigerung des Unternehmens.

Auszahlung Altoptionen

Es bestehen keine Altoptionen.

Malus /​ Clawback

Möglichkeiten der Gesellschaft, variable Vergütungsbestandteile zurückzufordern

(§ 87a Abs. 1 S. 2 Nr. 6 AktG)

Bei schwerwiegenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verstößen durch das Vorstandsmitglied
gegen seine gesetzlichen oder dienstvertraglichen Pflichten oder gegen unternehmensinterne
Verhaltensrichtlinien ist die Gesellschaft berechtigt, die vereinbarte kurzfristige
oder langfristige variable Vergütung ganz oder teilweise zu reduzieren (Malus-Regelung)
oder von dem Vorstandsmitglied die für den jeweiligen Bemessungszeitraum, in welchen
der Verstoß fällt, ausgezahlten variablen Vergütungsbestandteile ganz oder teilweise
zurückzufordern (Clawback-Regelung). Die Geltendmachung des Einbehaltungs- oder Rückforderungsanspruchs
steht im pflichtgemäßen Ermessen des Aufsichtsrats. Der Nachweis eines durch das pflichtwidrige
Handeln entstandenen Schadens ist nicht erforderlich.

 

c) Weitere Vergütungsregelungen

Maximalvergütung

Die für ein Geschäftsjahr zu gewährende Gesamtvergütung eines einfachen Vorstandsmitglieds
(Summe aller von der Gesellschaft im Geschäftsjahr insgesamt aufgewendeten Vergütungsbeträge,
einschließlich Jahresgrundgehalt, variablen Vergütungsbestandteilen und Nebenleistungen)
ist – nach dem Vergütungssystem der Gesellschaft – auf einen absoluten Maximalbetrag
begrenzt. Die für die Tätigkeit jeden einzelnen Vorstandsmitglieds gewährte maximale
Gesamtvergütung für ein Geschäftsjahr beträgt danach jeweils höchstens 490 TEUR brutto.
Hiervon entfällt ein Betrag in Höhe von maximal 200 TEUR auf mögliche Verkaufserlöse
von nach Ausübung der zugeteilten Aktienoptionen erworbenen jungen Aktien aus dem
Aktienoptionsprogramm der Gesellschaft. Voraussetzung für eine Ausübung ist eine Kurssteigerung
der REALTECH-Aktien um mehr als 50 Prozent gegenüber dem durchschnittlichen Börsenkurs
bei Optionszuteilung und damit ein sehr anspruchsvolles Kursziel.

Die Dienstverträge mit dem Vorstandsvorsitzenden Daniele Di Croce sowie mit den weiteren
Vorstandsmitgliedern Dr. Bernd Kappesser und Dr. Wolfgang Erlebach sind jeweils vor
Inkrafttreten des neuen Vergütungssystems geschlossen worden. Dennoch findet aufgrund
entsprechender Vereinbarungen mit dem Vorstand das auf der Hauptversammlung vom 30.6.2021
beschlossene Vergütungssystem einschließlich der darin geregelten Maximalvergütung
auf die Dienstverträge Anwendung.

Leistungen Dritter

Im Geschäftsjahr 2021 wurden keinem Vorstandsmitglied Leistungen von einem Dritten
im Hinblick auf seine Tätigkeit als Vorstandsmitglied zugesagt oder gewährt.

Regelungen für den Fall der Beendigung der Vorstandstätigkeit

Die Vorstandsverträge enthalten weder für den Fall einer Change-of-Control noch der
vorzeitigen Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen Grund Abfindungszusagen.

Die Dienstverträge der Vorstandsmitglieder enthalten keine ausdrückliche Abfindungszusage
außer in Fällen des Widerrufs der Bestellung als Vorstandsmitglied nach § 84 Abs.
3 Satz 1 AktG und darauffolgender Beendigung des Vorstandsdienstvertrags. In Fällen
vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit berücksichtigt der Aufsichtsrat, soweit
möglich, dass Zahlungen an ausscheidende Vorstandsmitglieder den Wert von zwei Jahresvergütungen
nicht überschreiten (Abfindungs-Cap) und nicht mehr als die Restlaufzeit des Anstellungsvertrags
vergüten sollen.

Verstirbt ein Vorstandsmitglied während der Laufzeit seines Vorstandsdienstvertrags,
so ist das feste Jahresgehalt für die Dauer von drei Monaten nach dem Ablauf des Monats,
in dem das Vorstandsmitglied verstorben ist, pro rata temporis an die Hinterbliebenen
fortzuzahlen.

Wird ein Vorstandsmitglied während der Vertragslaufzeit dauernd arbeitsunfähig, werden
die Bezüge für die Dauer von sechs Monaten nach dem Ablauf des Monats der Beginn der
Arbeitsunfähigkeit, jedoch längstens bis zur Beendigung des Vorstandsdienstvertrags,
fortgezahlt. Die variable Vergütung kann für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit zeitanteilig
nach billigem Ermessen gekürzt werden.

Leistungen zur betrieblichen Altersversorgung

Zusagen zur betrieblichen Altersversorgung der Mitglieder des Vorstands bestehen für
Herrn Daniele Di Croce und Herrn Dr. Kappesser. Hier wurde für Herrn Di Croce und
Herrn Dr. Kappesser ein Aufwendungsbetrag in Höhe von jeweils analog Vorjahr 1,7 TEUR
gezahlt.

Angabe der gewährten und geschuldeten Vorstandsvergütung

Die folgende Tabelle stellt die den gegenwärtigen Vorstandsmitgliedern im abgelaufenen
Geschäftsjahr (2021) gewährten und geschuldeten festen und variablen Vergütungsbestandteile
einschließlich des jeweiligen relativen Anteils nach § 162 AktG dar.

Demnach enthält die Tabelle alle Beträge, die den einzelnen Vorstandsmitgliedern im
Berichtsjahr (2021) tatsächlich zugeflossen sind („gewährte Vergütung„), beziehungsweise alle rechtlich fälligen, aber bislang nicht zugeflossenen Vergütungen („geschuldete Vergütung„). Die jeweiligen Vorjahreswerte (in 2020 gewährte bzw. geschuldete Vergütung) sind
jeweils im Zusammenhang dargestellt. Die jeweiligen relativen Anteile der einzelnen
Vergütungselemente (in %) sind in Bezug auf die jeweils ausgewiesene Gesamtvergütung
dargestellt.

Für die STI-Vergütung wird die im Berichtsjahr (2021) ausgezahlte („gewährte“) Tantieme
(STI) dargestellt. Zum Vergleich gegenübergestellt ist die im vorangegangenen Geschäftsjahr
(2020) ausgezahlte Tantieme (STI).

Für die LTI-Vergütung (langfristige aktienkursorientierte Vergütung in Form von Optionen
auf Aktien) wird im Berichtsjahr (2021) der erfolgte Aufwand dargestellt. Zum Vergleich
gegenübergestellt ist der etwaige Aufwand aus dem LTI im vorangegangenen Geschäftsjahr
(2020). Sowohl im Jahr 2020 als auch im Jahr 2021 fanden keine Auszahlungen statt.

TABELLE 1: INDIVIDUALISIERTER AUSWEIS DER GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN VERGÜTUNG (VORSTAND)

 
Vorstandsmitglied Jahr Feste Vergütung Variable Vergütung Sonstiges** Gesamt
Jahresgehalt Nebenleistungen STI LTI
in
TEUR
in % in
TEUR
in % in
TEUR
in % in
TEUR
in % in
TEUR
in % in
TEUR
Daniele Di Croce 2021 173 71% 0 0% 67 27% 2 1% 2 1% 244
2020 173 99% 0 0% 0 0% 0 0% 2 1% 175
Dr. Bernd Kappesser 2021 173 68% 0 0% 67 26% 2 1% 11 4% 254
2020 173 94% 0 0% 0 0% 0 0% 11 6% 184
Dr. Wolfgang Erlebach 2021 173 68% 0 0% 67 26% 2 1% 12 5% 255
2020 173 94% 0 0% 0 0% 0 0% 12 6% 185
Gesamt 2021 520 69% 0 0% 201 27% 7 1% 25 3% 753
2020 520 95% 0 0% 0 0% 0 0% 25 5% 545

** enthält: Doppelte Haushaltsführung, Firmenwagen, Altersvorsorge

Tätigkeiten, die die Vorstandsmitglieder in Geschäftsführungs- und/​oder Aufsichtsfunktionen
bei der neuseeländischen Tochtergesellschaft ausüben, sind mit der Vorstandsvergütung
bei der REALTECH AG abgegolten.

Überblick zu laufenden Optionen auf Aktien

Nachstehend sind die mit den Vorstandsmitgliedern per Stand am 31. Dezember 2021 dienstvertraglich
vereinbarten Tranchen dargestellt.

Optionen auf Aktien: Anzahl ausgegebener Aktienoptionen per 31.12.2021

 
Vorstand Anzahl ausgegebener
Aktienoptionen
Ausübung möglich ab
Daniele Di Croce 60.000 24.09.2025
Dr. Bernd Kappesser 60.000 24.09.2025
Dr. Wolfgang Erlebach 60.000 24.09.2025

Leistungen an ehemalige Vorstandsmitglieder im Geschäftsjahr 2021

Ehemaligen Mitgliedern des Vorstands der REALTECH AG wurde im abgelaufenen Geschäftsjahr
keine Vergütung gewährt oder geschuldet.

 

3. Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder im Geschäftsjahr 2021

Die Vergütung der Mitglieder des Aufsichtsrats basiert auf Ziffer 11 der Satzung der
REALTECH AG. Die Satzungsregelung regelt sowohl die konkrete Vergütung für die Mitglieder
des Aufsichtsrats der REALTECH AG als auch das zugrunde liegende Vergütungssystem
(§§ 113 Abs. 3 Satz 3, 87a Abs. 1 Satz 2 AktG). Die Vergütung für die Aufsichtsratsmitglieder
ist durch die Hauptversammlung am 30. Juni 2021 bestätigt worden.

Gemäß Ziffer 11 der Satzung der REALTECH AG erhält jedes Mitglied des Aufsichtsrats
eine der Tätigkeit angemessene Vergütung. Die Mitglieder des Aufsichtsrats erhalten
für jedes volle Geschäftsjahr ihrer Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat eine feste, nach
Ablauf des Geschäftsjahres zahlbare, über den Aufwand zu verbuchende Vergütung. Für
den Aufsichtsratsvorsitzenden beläuft sich die Festvergütung auf 15.000 EUR pro Jahr,
für den stellvertretenden AR-Vorsitzenden sowie das AR-Mitglied auf jeweils 10.000
EUR pro Jahr.

Darüber hinaus erhalten die Mitglieder des Aufsichtsrats für jede Teilnahme an einer
Sitzung des Aufsichtsrats ein Sitzungsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR. Da das Sitzungsentgelt
ausschließlich bei Teilnahme anfällt, erfolgt der Ausweis als variabler Vergütungsbestandteil.

Ausschusstätigkeiten (e.g. Prüfungsausschuss) sind in obigem Festgehalt inkludiert.
In den Jahren des Amtsantritts bzw. der Beendigung erhalten die Aufsichtsratsmitglieder
die Vergütung pro rata temporis.

Jedes Aufsichtsratsmitglied erhält neben der Vergütung auf Wunsch Ersatz seiner Auslagen
inklusive Mehrwertsteuer.

Die Vergütung für den Aufsichtsrat trägt durch die funktionsbezogene Festvergütung
einerseits der Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats Rechnung. Durch die betragsmäßig
begrenzte variable Vergütung, die sich an der Sitzungsteilnahme orientiert, wird darüber
hinaus ein zusätzlicher Beitrag zur Förderung der Konstanz und so zur langfristigen
Unternehmensentwicklung geleistet.

Im Geschäftsjahr 2021 ist die den Aufsichtsratsmitgliedern gewährte und geschuldete
Vergütung vollumfänglich nach Maßgabe des unveränderten Vergütungssystems und Ziffer
11 der Satzung erfolgt. Die jeweiligen Vorjahreswerte der in 2020 gewährten bzw. geschuldeten
Vergütung sind jeweils im Zusammenhang dargestellt.

Angabe der gewährten und geschuldeten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder

Die nachstehende Tabelle stellt die den Aufsichtsratsmitgliedern im Berichtsjahr (2021)
gewährte und geschuldete feste und variable Vergütung einschließlich des jeweiligen
relativen Anteils nach § 162 AktG dar. Die Auszahlung der Aufsichtsratsvergütung erfolgt
jeweils nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres. Es handelt sich somit um die im
Berichtsjahr (2021) ausgezahlte Vergütung für die Aufsichtsratstätigkeit im vorangegangen
Geschäftsjahr 2020. Der variable Vergütungsanteil stellt die Vergütung für die Teilnahme
der Mitglieder des Aufsichtsrats an den regulär festgesetzten Sitzungen dar.

Von der Rechtsanwaltskanzlei RITTERSHAUS Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft
mbB, an der der Aufsichtsratsvorsitzende Dr. Martin Bürmann als Partner beteiligt
ist, wurden Beratungsdienstleistungen in Höhe von 4 TEUR (Vorjahr: 12 TEUR) erbracht.
Der Aufsichtsrat hatte der Mandatierung unter Enthaltung des Aufsichtsratsvorsitzenden
zugestimmt.

Die Heidelberg iT Management GmbH & Co. KG, an der das AR-Mitglied Matthias Blatz
beteiligt ist, erbrachte in 2021 IT-Dienstleistungen in Höhe von 10 TEUR (Vorjahr
0 TEUR). Der Aufsichtsrat hatte der Mandatierung unter Enthaltung des betroffenen
Aufsichtsratsmitglieds zugestimmt.

TABELLE 2: INDIVIDUALISIERTER AUSWEIS DER GEWÄHRTEN UND GESCHULDETEN VERGÜTUNG (AUFSICHTSRAT)

 
Aufsichtsratsmitglied Jahr Gesamt
Feste Vergütung Variable Vergütung*
in EUR in % in EUR in % in EUR
Dr. Martin Bürmann 2021 15.000 79% 4.000 21% 19.000
2020 15.000 79% 4.000 21% 19.000
Winfried Rothermel 2021 10.000 71% 4.000 29% 14.000
2020 10.000 71% 4.000 29% 14.000
Matthias Blatz 2021 10.000 71% 4.000 29% 14.000
2020 10.000 71% 4.000 29% 14.000
Gesamt 2021 35.000 74% 12.000 26% 47.000
2020 35.000 74% 12.000 26% 47.000

* Sitzungsgelder, bei Teilnahme zu vergüten

 

4. Vergleichende Darstellung der Vergütungs- und Ertragsentwicklung

Die folgende vergleichende Darstellung stellt die prozentuale jährliche Veränderung
der an Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder gewährten und geschuldeten Vergütung
(Konzern- und Einzelabschluss), der Ertragsentwicklung und der Vergütung der Arbeitnehmer
des REALTECH Konzerns per Headcount dar.

In den Geschäftsjahren 2017 und 2018 wurde das Betriebsergebnis im Konzern wesentlich
durch Sondereffekte beeinflusst:

 

Das Betriebsergebnis 2017 wurde wie im Vorjahr durch nicht operative Sondereffekte
beeinflusst: Aufgrund des Verkaufs der US-amerikanischen Tochter REALTECH Inc. zum
31.10.2017 ergab sich ein positiver Effekt von ca. 1,1 Mio. EUR aus der Entkonsolidierung
der Tochtergesellschaft auf das Betriebsergebnis. Zusätzlich ergab sich ein ebenfalls
positiver Effekt auf das Betriebsergebnis von ca. 1,9 Mio. EUR durch den Verkauf des
zweiten Bauteils der REALTECH-Immobilie in Walldorf.

Ohne Berücksichtigung dieser beiden Einmaleffekte ergibt sich im Geschäftsjahr 2017
ein operatives EBIT im Konzern von ca. minus 1,1 Mio. EUR.

Im Geschäftsjahr 2018 wurde das Betriebsergebnis 2018 ebenfalls durch nicht operative
Sondereffekte beeinflusst: Aufgrund der vollständigen Anteilsveräußerung der japanischen
Tochtergesellschaft zum 30.11.2018 ergab sich ein negativer Entkonsolidierungseffekt
von ca. 0,3 Mio. EUR auf das Betriebsergebnis des Konzerns.

Ohne Berücksichtigung dieses Effekts ergibt sich im Geschäftsjahr 2018 ein operatives
EBIT im Konzern von ca. minus 0,5 Mio. EUR (Vorjahr: ca. minus 1,2 Mio. EUR ohne Effekte
aus Veräußerungen).

Für die Vergütung der Arbeitnehmer werden die durchschnittlichen Löhne und Gehälter
der Gesamtbelegschaft der REALTECH AG, inklusive der neuseeländischen Tochtergesellschaft,
verglichen. Dargestellt sind die jeweiligen Veränderungen für die zurückliegenden
fünf Geschäftsjahre gegenüber dem jeweils vorangegangenen Geschäftsjahr (ausgenommen
die Entwicklung der Vergütung der Arbeitnehmer, die im Einklang mit den gesetzlichen
Vorgaben (§ 26j Abs. 2 Satz 2 EGAktG) zum ersten Mal und damit nur für das abgelaufene
Geschäftsjahr 2021 gegenüber dem Geschäftsjahr 2020 dargestellt ist).

Für die gewährte bzw. geschuldete Vergütung der Organmitglieder gelten die Begriffe
des § 162 Abs. 1 Satz 1 AktG, sodass die im jeweiligen Geschäftsjahr zugeflossene
bzw. fällig gewordene Vergütung berücksichtigt wird. Hinsichtlich der Vergütung der
Vorstandsmitglieder können sich, auch aufgrund der jährlich durchzuführenden Aktienoptionsbewertung,
in Zukunft deutlichere Schwankungen ergeben.

TABELLE 3: VERGLEICHENDE DARSTELLUNG DER VERGÜTUNGS- UND ERTRAGS-ENTWICKLUNG FÜR DIE
MITGLIEDER DES VORSTANDS UND DES AUFSICHTSRATS

 
Vorstandsmitglied Veränderung 2021
ggü. 2020 (in %)
Veränderung 2020
ggü. 2019 (in %)
Veränderung 2019
ggü. 2018 (in %)
Veränderung 2018
ggü. 2017 (in %)
Veränderung 2017
ggü. 2016 (in %)
Daniele Di Croce 40% -27% 2% -1% 247%
Dr. Bernd Kappesser 40% -27% 75% 100% (1) 0%
Dr. Wolfgang Erlebach 40% -27% 109% 100% (1) 0%
Mittelwert 40% -27% 62% -1% 82%
Mitglieder des Aufsichtrats Veränderung 2021
ggü. 2020 (in %)
Veränderung 2020
ggü. 2019 (in %)
Veränderung 2019
ggü. 2018 (in %)
Veränderung 2018
ggü. 2017 (in %)
Veränderung 2017
ggü. 2016 (in %)
Dr. Martin Bürmann 0% 0% 0% 100% (1)
Winfried Rothermel 0% 0% 0% 100% (1)
Matthias Blatz 0% 0% 0% 100% (1)
Gesamt 0% 0% 0% 100%
Ertragslage Veränderung 2021
ggü. 2020 (in %)
Veränderung 2020
ggü. 2019 (in %)
Veränderung 2019
ggü. 2018 (in %)
Veränderung 2018
ggü. 2017 (in %)
Veränderung 2017
ggü. 2016 (in %)
EBIT (Konzern) 212% 21% -28% -145% (2) 192% (2)
Jahresergebnis (Konzern) 183% 15% -14% -159% (2) 179% (2)
Arbeitnehmer Veränderung 2021
ggü. 2020 (in %)
Veränderung 2020
ggü. 2019 (in %)
Veränderung 2019
ggü. 2018 (in %)
Veränderung 2018
ggü. 2017 (in %)
Veränderung 2017
ggü. 2016 (in %)
Durchschnittslohn 3%

Fußnoten:

(1) Unterjähriger Eintritt in 2018

(2) Inkl. Sondereffekte

Vermerk des unabhängigen Wirtschaftsprüfers über die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG

An die REALTECH AG

Prüfungsurteil

Wir haben den Vergütungsbericht der REALTECH AG, Walldorf, für das Geschäftsjahr vom
1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2021 daraufhin formell geprüft, ob die Angaben nach
§ 162 Abs. 1 und 2 AktG im Vergütungsbericht gemacht wurden. In Einklang mit § 162
Abs. 3 AktG haben wir den Vergütungsbericht nicht inhaltlich geprüft.

Nach unserer Beurteilung sind im beigefügten Vergütungsbericht in allen wesentlichen
Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden. Unser Prüfungsurteil
erstreckt sich nicht auf den Inhalt des Vergütungsberichts.

Grundlage für das Prüfungsurteil

Wir haben unsere Prüfung des Vergütungsberichts in Übereinstimmung mit § 162 Abs.
3 AktG unter Beachtung des IDW Prüfungsstandards: Die Prüfung des Vergütungsberichts
nach § 162 Abs. 3 AktG (IDW PS 870 (08.2021)) durchgeführt. Unsere Verantwortung nach
dieser Vorschrift und diesem Standard ist im Abschnitt „Verantwortung des Wirtschaftsprüfers“
unseres Vermerks weitergehend beschrieben. Wir haben als Wirtschaftsprüferpraxis die
Anforderungen des IDW Qualitätssicherungsstandards: Anforderungen an die Qualitätssicherung
in der Wirtschaftsprüferpraxis (IDW QS 1) angewendet. Die Berufspflichten gemäß der
Wirtschaftsprüferordnung und der Berufssatzung für Wirtschaftsprüfer/​vereidigte Buchprüfer
einschließlich der Anforderungen an die Unabhängigkeit haben wir eingehalten.

Verantwortung des Vorstands und des Aufsichtsrats

Der Vorstand und der Aufsichtsrat sind verantwortlich für die Aufstellung des Vergütungsberichts,
einschließlich der dazugehörigen Angaben, der den Anforderungen des § 162 AktG entspricht.
Ferner sind sie verantwortlich für die internen Kontrollen, die sie als notwendig
erachten, um die Aufstellung eines Vergütungsberichts, einschließlich der dazugehörigen
Angaben, zu ermöglichen, der frei von wesentlichen – beabsichtigten oder unbeabsichtigten
– falschen Darstellungen ist.

Verantwortung des Wirtschaftsprüfers

Unsere Zielsetzung ist, hinreichende Sicherheit darüber zu erlangen, ob im Vergütungsbericht
in allen wesentlichen Belangen die Angaben nach § 162 Abs. 1 und 2 AktG gemacht worden
sind, und hierüber ein Prüfungsurteil in einem Vermerk abzugeben.

Wir haben unsere Prüfung so geplant und durchgeführt, dass wir durch einen Vergleich
der im Vergütungsbericht gemachten Angaben mit den in § 162 Abs. 1 und 2 AktG geforderten
Angaben die formelle Vollständigkeit des Vergütungsberichts feststellen können. In
Einklang mit § 162 Abs. 3 AktG haben wir die inhaltliche Richtigkeit der Angaben,
die inhaltliche Vollständigkeit der einzelnen Angaben oder die angemessene Darstellung
des Vergütungsberichts nicht geprüft.

Mannheim, den 24. März 2022

MOORE TK Audit & Advisory GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft

 
Prof. Dr. Christoph Freichel

Wirtschaftsprüfer

Frank Broßius

Wirtschaftsprüfer

 

Informationen zum Datenschutz

Die Gesellschaft verarbeitet zur Vorbereitung und Durchführung ihrer Hauptversammlung
personenbezogene Daten ihrer Aktionäre und etwaiger Aktionärsvertreter. Diese Daten
umfassen insbesondere den Namen, den Wohnort bzw. die Anschrift, eine etwaige E-Mail-Adresse,
den jeweiligen Aktienbestand, die Zugangskartennummer und die Erteilung etwaiger Stimmrechtsvollmachten.
Je nach Lage des Falls kommen auch weitere personenbezogene Daten in Betracht. Für
die Datenverarbeitung ist die Gesellschaft die verantwortliche Stelle. Der Zweck der
Datenverarbeitung ist, den Aktionären und Aktionärsvertretern die Teilnahme an der
Hauptversammlung sowie die Ausübung ihrer Rechte vor und während der Hauptversammlung
zu ermöglichen. Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung ist Art. 6 Absatz 1 Satz
1 lit. c) DSGVO. Die Gesellschaft beauftragt anlässlich ihrer Hauptversammlung verschiedene
Dienstleister und Berater.

Diese erhalten von der Gesellschaft nur solche personenbezogenen Daten, die zur Ausführung
des jeweiligen Auftrags erforderlich sind. Die Dienstleister und Berater verarbeiten
diese Daten ausschließlich nach Weisung der Gesellschaft. Im Übrigen werden personenbezogene
Daten im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Aktionären und Aktionärsvertretern
zur Verfügung gestellt, namentlich über das Teilnehmerverzeichnis. Die personenbezogenen
Daten werden gespeichert, solange dies gesetzlich geboten ist oder die Gesellschaft
ein berechtigtes Interesse an der Speicherung hat. Die Aktionäre und Aktionärsvertreter
haben unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Auskunfts-, Berichtigungs-, Einschränkungs-,
Widerspruchs- und Löschungsrecht mit Blick auf ihre personenbezogenen Daten bzw. deren
Verarbeitung sowie ein Recht auf Datenübertragbarkeit nach Kap. III DSGVO. Diese Rechte
können gegenüber der Gesellschaft unentgeltlich über die E-Mail- Adresse:

info@realtech.com

oder über die folgenden Kontaktdaten geltend gemacht werden:

REALTECH AG, Datenschutz, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen

Zudem steht den Aktionären und Aktionärsvertretern ein Beschwerderecht bei den Datenschutz-Aufsichtsbehörden
nach Art. 77 DSGVO zu. Unseren betrieblichen Datenschutzbeauftragten erreichen Sie
unter:

REALTECH AG, z. Hd. Datenschutzbeauftragter, Paul-Ehrlich-Straße 1, 69181 Leimen,
E-Mail: info@realtech.com

 

Walldorf, im April 2022

REALTECH AG

Der Vorstand

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