Reesca AG: Bezugsaufforderung gemäß § 186 Abs. 2 AktG

Reesca AG

Frankfurt am Main

Bezugsaufforderung gemäß § 186 Abs. 2 AktG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Reesca AG („Gesellschaft„) mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 116693, hat am 13. November 2020 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 150.000, eingeteilt in 150.000 auf den Namen lautende Stückaktien, gegen Bareinlagen um bis zu EUR 150.000 durch Ausgabe von bis zu 150.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien auf bis zu EUR 300.000 zu erhöhen. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahrs gewinnberechtigt, in dem die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgt. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie. Die Kapitalerhöhung ist noch nicht im Handelsregister eingetragen.

Die neuen Aktien werden den Aktionären im Verhältnis 1:1 zum Bezug angeboten. Auf jede alte Aktie kann also jeder Aktionär eine neue Aktie zum Ausgabebetrag von EUR 1,00 je Aktie zeichnen und beziehen.

Die Einzahlungen auf die neuen Aktien sind in voller Höhe des Ausgabebetrags spätestens bis zum 2. Dezember 2020 in bar auf das folgende Konto der Gesellschaft bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, zu leisten:

IBAN: DE58 5084 0005 0554 8805 01
(Kapitalerhöhungssonderkonto).

Gemäß § 7 Abs. (1) der Satzung entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verbriefung der Aktien an der Gesellschaft und die Form der Aktienurkunden. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.

Wir bitten hiermit die Aktionäre der Gesellschaft, ihr Bezugsrecht auf die neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit

vom 18. November 2020 bis 2. Dezember 2020 (einschließlich)

bei der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden unter Benutzung der dort erhältlichen Vordrucke für die Bezugserklärung und Zeichnungsscheine auszuüben. Bezugsrechtsvordrucke und Zeichnungsscheine werden den Aktionären auch durch die Gesellschaft übermittelt. Bei Rücksendung der Bezugserklärungen und Zeichnungsscheine ist zur Vermeidung des Ausschlusses vom Bezugsrecht auf Eingang spätestens am 2. Dezember 2020 zu achten.

Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Bezugspreis (Ausgabebetrag) von EUR 1,00 je neuer Aktie bei der Bezugsanmeldung, spätestens jedoch bis zum 2. Dezember 2020, in bar auf das oben genannte Kapitalerhöhungssonderkonto gezahlt wird.

Der Bezug der neuen Aktien ist provisionsfrei.

Ein organisierter Bezugsrechtshandel durch Vermittlung von Kauf- und Verkaufsangeboten durch die Gesellschaft ist nicht vorgesehen und wird durch die Gesellschaft auch nicht veranlasst werden.

Nach Bedienung der Bezugsrechte verbleibende Aktien wird der Vorstand unter Beachtung des aktienrechtlichen Gleichbehandlungsgebots solchen Aktionären zuteilen, die über ihr Bezugsrecht hinaus neue Aktien zu den genannten Ausgabebedingungen gezeichnet haben. Das Ergebnis der Zuteilung wird der Vorstand den betreffenden Aktionären mitteilen.

Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 30. April 2021 in das Handelsregister eingetragen ist.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 2. Dezember 2020 bei der Gesellschaft Zeichnungsscheine über mindestens 100.000 neue Aktien eingegangen sind oder die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens am 8. Januar 2021 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.

 

Frankfurt am Main, im November 2020

Der Vorstand

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