Reesca AG: Bezugsaufforderung gemäß § 186 Abs. 2 AktG

Reesca AG

Frankfurt am Main

Bezugsaufforderung gemäß § 186 Abs. 2 AktG

Die außerordentliche Hauptversammlung der Reesca AG („Gesellschaft„) mit Sitz in Frankfurt am Main, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Frankfurt am Main unter HRB 116693, hat am 28. Januar 2021 beschlossen, das Grundkapital der Gesellschaft von derzeit EUR 270.000, eingeteilt in 270.000 auf den Namen lautende Stückaktien, gegen Bareinlagen um bis zu EUR 27.000 durch Ausgabe von bis zu 27.000 neuen, auf den Namen lautenden Stückaktien auf bis zu EUR 297.000 zu erhöhen. Die neuen Aktien sind ab dem Beginn des Geschäftsjahrs gewinnberechtigt, in dem die Eintragung der Kapitalerhöhung in das Handelsregister erfolgt. Der Ausgabebetrag für jede neue Aktie mit einem anteiligen Betrag am Grundkapital von EUR 1,00 beträgt EUR 33,57 je auszugebender Aktie. Die Kapitalerhöhung ist noch nicht im Handelsregister eingetragen.

Die neuen Aktien werden zunächst den Aktionären im Verhältnis 10:1 zum Bezug angeboten. Auf je 10 alte Aktien kann also jeder Aktionär eine neue Aktie zum Ausgabebetrag von EUR 33,57 je Aktie zeichnen und beziehen.

Die Einzahlungen auf die neuen Aktien sind in voller Höhe des Ausgabebetrags spätestens bis zum 16. Februar 2021 in bar auf das folgende Konto der Gesellschaft bei der Commerzbank AG, Frankfurt am Main, zu leisten:

IBAN: DE58 5084 0005 0554 8805 01
(Kapitalerhöhungssonderkonto).

Gemäß § 7 Abs. (1) der Satzung entscheidet der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats über die Verbriefung der Aktien an der Gesellschaft und die Form der Aktienurkunden. Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Anteile ist ausgeschlossen.

Wir bitten hiermit die Aktionäre der Gesellschaft, ihr Bezugsrecht auf die neuen Aktien zur Vermeidung des Ausschlusses in der Zeit

vom 2. Februar 2021 bis 16. Februar 2021 (einschließlich)

bei der Gesellschaft während der üblichen Geschäftsstunden unter Benutzung der dort erhältlichen Vordrucke für die Bezugserklärung und Zeichnungsscheine auszuüben. Bezugsrechtsvordrucke und Zeichnungsscheine werden den Aktionären auch durch die Gesellschaft übermittelt. Bei Rücksendung der Bezugserklärungen und Zeichnungsscheine ist zur Vermeidung des Ausschlusses vom Bezugsrecht auf Eingang spätestens am 16. Februar 2021 zu achten.

Die Ausübung des Bezugsrechts setzt voraus, dass der Bezugspreis (Ausgabebetrag) von EUR 33,57 je neuer Aktie bei der Bezugsanmeldung, spätestens jedoch bis zum 16. Februar 2021, in bar auf das oben genannte Kapitalerhöhungssonderkonto gezahlt wird.

Der Bezug der neuen Aktien ist provisionsfrei.

Ein organisierter Bezugsrechtshandel durch Vermittlung von Kauf- und Verkaufsangeboten durch die Gesellschaft ist nicht vorgesehen und wird durch die Gesellschaft auch nicht veranlasst werden.

Nach Ablauf der Bezugsfrist und Bedienung der Bezugsrechte verbleibende Aktien wird der Vorstand bestmöglich für die Gesellschaft verwerten, insbesondere indem er diese von ihm im Sinne des Finanzierungs- oder anderweitigen Gesellschaftsinteresses identifizierten Dritten mit Sitz oder Wohnsitz in einem Staat des EWR oder in der Schweiz

bis zum 26. Februar 2021 (einschließlich)

zu den genannten Ausgabebedingungen zum Bezug anbietet. Der Bezugspreis (Ausgabebetrag) von EUR 33,57 je neuer Aktie ist für die so bezogenen Aktien bis zum 26. Februar 2021 in bar auf das oben genannte Kapitalerhöhungssonderkonto zu zahlen.

Die Zeichnung wird unverbindlich, wenn die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht bis zum 30. Juni 2021 in das Handelsregister eingetragen ist.

Der Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals wird ungültig, wenn nicht bis zum Ablauf des 26. Februar 2021 bei der Gesellschaft Zeichnungsscheine über mindestens 20.000 neue Aktien eingegangen sind oder die Durchführung der Kapitalerhöhung nicht spätestens am 9. April 2021 zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet wird.

 

Frankfurt am Main, im Februar 2021

Der Vorstand

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