REII – Development AG: Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung

REII – Development AG

Düsseldorf

ISIN: DE000A2E4L18

Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung am 23. November 2021

Hiermit laden wir unsere Aktionärinnen und Aktionäre zu der am

Dienstag, dem 23. November 2021, um 11.00 Uhr

stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung (virtuelle Hauptversammlung) der REII-Development AG, Freiligrathstrasse 28, 40479 Düsseldorf (im Folgenden „Gesellschaft“) ein. Die Gesellschaft macht dabei mit Zustimmung des Aufsichtsrates von der Möglichkeit der Verkürzung der Einberufungsfrist gemäß § 1 Abs. 3 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie (Artikel 2 des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz- und Strafverfahrensrecht, Bundesgesetzblatt I 2020, Seite 569, nachfolgend „COVID-19-Gesetz“) in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung von Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 20. Oktober 2020, Gebrauch. Ferner wird die Hauptversammlung ebenfalls mit Zustimmung des Aufsichtsrats nach Maßgabe des „COVID-19-Gesetzes“ in Verbindung mit der Verordnung zur Verlängerung der Maßnahmen als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten – mit Ausnahme der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – ausgerichtet. Aktionärinnen und Aktionäre, die sich form- und fristgerecht zur Hauptversammlung angemeldet und den Nachweis des Anteilsbesitzes erbracht haben, und deren Bevollmächtigte, können die Hauptversammlung in voller Länge in Bild und Ton live verfolgen. Zu diesem Zwecke erhalten Aktionärinnen und Aktionäre nach ihrer Anmeldung einen entsprechenden Online-Zugang. Ferner finden Sie Erläuterungen zu der Durchführung der Hauptversammlung auf der Internetseite der Gesellschaft unter

www.reii.de/​Hauptversammlung_​2020

Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre erfolgt ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter. Bitte beachten Sie insbesondere die Regelungen zur erforderlichen Anmeldung zur Hauptversammlung sowie die Erläuterungen zur Durchführung der virtuellen Hauptversammlung (Ziffer II).

I.
TAGESORDNUNG

TOP 1

VORLAGE DES FESTGESTELLTEN JAHRESABSCHLUSSES SOWIE DES LAGEBERICHTS ZUM 31. DEZEMBER 2020 SOWIE DES BERICHTS DES AUFSICHTSRATS

Der Aufsichtsrat hat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss gebilligt; der Jahresabschluss ist damit festgestellt. Die Hauptversammlung hat zu diesem Tagesordnungspunkt keinen Beschluss zu fassen.

Der Jahresabschluss, der Lagebericht sowie der Bericht des Aufsichtsrats können ab dem Zeitpunkt der Einberufung im Internet unter

www.reii.de/​Hauptversammlung_​2020

eingesehen werden. Dort werden die Unterlagen auch während der Hauptversammlung zugänglich sein.

TOP 2

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE GEWINNVERWENDUNG FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2020

Ein Gewinnverwendungsbeschluss ist durch die Hauptversammlung nicht zu fassen.

TOP 3

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DES VORSTANDS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Vorstands für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

TOP 4

BESCHLUSSFASSUNG ÜBER DIE ENTLASTUNG DES AUFSICHTSRATS FÜR DAS GESCHÄFTSJAHR 2020

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den Mitgliedern des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2020 Entlastung zu erteilen.

TOP 5

WAHL DES ABSCHLUSSPRÜFERS, JAHRESABSCHLUSS 2020

Der Aufsichtsrat schlägt vor, dass die Hauptversammlung beschließt, den Jahresabschluss 2020 der Gesellschaft nicht durch einen Abschlussprüfer einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen zu lassen.

TOP 6

BESCHLUSS ÜBER DIE UMWANDLUNG DER REII-DEVELOPMENT AG IN DIE RECHTSFORM DER GESELLSCHAFT MIT BESCHRÄNKTER HAFTUNG UND BESTELLUNG DER GESCHÄFTSFÜHRUNG

1.

Umwandlung in Gesellschaft mit beschränkter Haftung und Bestellung der Geschäftsführung

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Umwandlung der Gesellschaft in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie zur Bestellung der Geschäftsführung zu fassen:

a)

Umwandlung in Gesellschaft mit beschränkter Haftung

aa)

Die REII-Development AG wird formwechselnd gemäß §§ 190 ff., 226, 238 ff. UmwG in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung umgewandelt.

bb)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung erhält den Gesellschaftsvertrag, der als Anlage 1 zu dieser Einladung beigefügt ist.

cc)

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung führt die Firma

REII-Development GmbH (im Folgenden „GmbH“)

und hat ihren Sitz in Düsseldorf.

dd)

Das Stammkapital der GmbH beträgt € 500.000,00. Gesellschafter der GmbH werden die Personen, die zum Zeitpunkt der Eintragung der neuen Rechtsform in das Handelsregister Aktionärinnen/​Aktionäre der REII-Development AG sind. Jede Aktie in einem Nominalwert von 1,- € an dem Grundkapital der REII-Development AG in Höhe von insgesamt € 500.000,00 wird in einen Geschäftsanteil mit einem Nominalwert von 1,- € an dem Stammkapital der GmbH in Höhe von ebenfalls € 500.000,00 gewandelt.

Für das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander gelten nach der Umwandlung die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages der GmbH (Anlage 1). Der Gesellschaftsvertrag ist wesentlicher Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses.

ee)

Besondere Rechte der Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft wie Vorzugsaktien, Mehrstimmrechtsaktien o.ä. bestehen nicht. Einzelnen Gesellschafterinnen/​Gesellschaftern werden keine Vorzüge oder Sonderrechte in der GmbH gewährt.

ff)

Jeder/​m Aktionärin/​Aktionär, die/​der gegen den Beschluss über den Formwechsel Widerspruch zu Protokoll erklärt, wird eine Barabfindung nach Maßgabe des als Anlage 2 zu dieser Einladung beigefügten Abfindungsangebotes, das wesentlicher Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses ist, für den Fall angeboten, dass sie/​er ihr/​sein Ausscheiden aus der Gesellschaft erklärt.

gg)

Auf die Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer der Gesellschaft wirkt sich die Eintragung des Formwechsels im Handelsregister wie folgt aus:

(1)

Rechte und Pflichten der Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer aus bestehenden Anstellungsverträgen sowie betrieblichen Übungen bleiben unberührt. § 613a BGB ist auf den Formwechsel nicht anwendbar. Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen. Die Direktionsbefugnisse des Arbeitgebers werden nach dem Formwechsel von der GmbH, vertreten durch die Geschäftsführung, ausgeübt.

(2)

Die REII-Development AG beschäftigt regelmäßig weniger als 500 Arbeitnehmerinnen/​Arbeitnehmer. Die Arbeitnehmer(innen) haben daher nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 DrittelbG bereits vor dem Formwechsel kein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat der Gesellschaft. Durch den Formwechsel ändert sich insofern nichts. Die GmbH hat keinen Aufsichtsrat. Damit enden die Ämter aller Aufsichtsratsmitglieder der Gesellschaft. Da die Gesellschaft auch nach dem Formwechsel regelmäßig weniger als 500 Arbeitnehmer(innen) beschäftigt, haben diese nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG auch nach dem Formwechsel kein Mitbestimmungsrecht im Aufsichtsrat. Die GmbH hat daher kraft Gesetzes keinen Aufsichtsrat zu bilden. Es ist auch nicht beabsichtigt, einen solchen in der GmbH zu bilden.

(3)

Die REII-Development AG hat keinen Betriebsrat.

hh)

Die mit dem Formwechsel verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft bis zu einem Gesamtbetrag in Höhe von € 25.000,00.

Von dem Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung an kann der Bericht, in dem der Formwechsel und insbesondere die künftige Beteiligung der Anteilsinhaber an dem Rechtsträger neuer Rechtsform rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet werden (Umwandlungsbericht), auf der Webseite der Gesellschaft unter

www.reii.de/​hauptversammlung_​2020

eingesehen werden. Auf Verlangen erhält jeder Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorbezeichneten Unterlage.

b)

Bestellung der Geschäftsführung der REII- Development GmbH

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zur Bestellung der Geschäftsführung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit der Firma REII-Development GmbH zu fassen:

Herrn Dzhambulat Tskhovrebov, geb. am 28. April 1966, wird zum Geschäftsführer der REII-Development GmbH bestellt. Herr Tskhovrebov vertritt die Gesellschaft – auch wenn weitere Geschäftsführer bestellt sind – stets alleinvertretungsbefugt. Er ist von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit.

2.

Qualifizierte Mehrheit

Wir weisen darauf hin, dass der Beschluss zu TOP 6 gemäß § 240 Abs. 1 UmwG einer qualifizierten Mehrheit (3/​4) des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals bedarf.

II.
WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

1.

ZAHL DER AKTIEN, STIMMRECHTE

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das Grundkapital der Gesellschaft € 500.000,00, eingeteilt in 500.000 Stück Namensaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme.

2.

TEILNAHMEBERECHTIGUNG, ANMELDUNG ZUR HAUPTVERSAMMLUNG

Unter Teilnahme an der Hauptversammlung wird im Folgenden die Verfolgung der Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung verstanden. Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung in diesem Sinne und zur Ausübung des Stimmrechts sowie zur Stellung von Anträgen sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die am Tag der Hauptversammlung im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind und die sich nicht später als am siebten Tag vor der Hauptversammlung, mithin am 16. November 2021, bei der Gesellschaft unter der Anschrift

REII-Development AG
c/​o Computershare Operations Center
80249 München
Telefax: 0049 89 30 90 3 – 74 675
E-Mail: assistant@reii.de

in Textform (§ 126 b BGB) in deutscher Sprache angemeldet haben.

3.

DURCHFÜHRUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG, AUSÜBUNG DES STIMMRECHTS

Auf Grundlage des COVID-19-Gesetzes hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats beschlossen, die Hauptversammlung als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten – mit Ausnahme der von den Aktionären bevollmächtigten Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft – abzuhalten. Dementsprechend besteht keine Möglichkeit, dass Aktionäre an der Hauptversammlung vor Ort teilnehmen. Ferner ist es nicht möglich, dass Aktionäre ihre Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation während der Hauptversammlung ausüben.

Die Stimmrechtsausübung durch Aktionärinnen und Aktionäre oder ihre Bevollmächtigten kann ausschließlich im Wege der Briefwahl oder durch Vollmachtserteilung an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft erfolgen.

Die Stimmabgabe per Briefwahl sowie etwaige Änderungen hinsichtlich bereits abgegebener Briefwahlstimmen können bis spätestens zum Ende der Fragenbeantwortung am Tag der Hauptversammlung postalisch, per E-Mail oder per Telefax unter Verwendung des den Anmeldeunterlagen beigefügten Antwortformulars an die unter Ziffer II. 2.) dieser Einladung angegebene Adresse der Gesellschaft (REII-Development AG, c/​o Computershare Operations Center, 80249 München, Telefax: 0049 89 30 90 3 – 74 675, E-Mail: assistant@reii.de) erfolgen. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Stimmabgabe ist der Zeitpunkt des Zugangs bei der Gesellschaft. Wir weisen darauf hin, dass Aktionärinnen und Aktionäre ihr Stimmrecht nach entsprechender Vollmachtserteilung auch durch einen Bevollmächtigten ausüben lassen können. Auch im Falle einer Stimmrechtsvertretung sind eine fristgerechte Anmeldung und ein Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen (II. 2.) erforderlich. Sofern ein Bevollmächtigter das Stimmrecht ausüben soll, bedarf es bei der Ausübung der Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung. Auch diese ist schriftlich, per E-Mail oder per Telefax an die genannte Adresse der Gesellschaft (II. 2.) zu übersenden. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Der Widerruf einer erteilten Vollmacht kann ebenfalls auf den vorgenannten Übermittlungswegen unmittelbar gegenüber der Gesellschaft erklärt werden. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform. Wir weisen noch einmal ausdrücklich darauf hin, dass auch Bevollmächtigte nicht an der Hauptversammlung persönlich teilnehmen können; dies gilt mit Ausnahme der weisungsgebundenen Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft.

Bei mehrfach eingehenden Erklärungen desselben Aktionärs hat die zuletzt eingegangene Erklärung Vorrang.

Sollte zu einem Tagesordnungspunkt eine Einzelabstimmung durchgeführt werden, ohne dass dies im Vorfeld der virtuellen Hauptversammlung mitgeteilt wurde, so gilt eine Stimmabgabe zu diesem Tagesordnungspunkt insgesamt auch als entsprechende Stimmabgabe für jeden Punkt der Einzelabstimmung.

Aktionärinnen und Aktionären sowie deren Bevollmächtigten bieten wir an, von der Gesellschaft benannte weisungsgebundene Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Auch hierzu sind eine form- und fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes erforderlich. Die Aktionärinnen und Aktionäre, die den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertretern eine Vollmacht erteilen möchten, können dies unter Nutzung des von der Gesellschaft angebotenen Formulars vornehmen, das den Aktionärinnen/​Aktionären mit den Anmeldeunterlagen übermittelt wird. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, die Bevollmächtigung an die Stimmrechtsvertreter auch auf elektronischem Wege (E-Mail) unter der Adresse

assistant@reii.de

oder per Telefax unter Telefax: 0049 89 30 90 3 – 74 675 vorzunehmen.

4.

ERGÄNZUNG DER TAGESORDNUNG, GEGENANTRÄGE SOWIE FRAGE- UND AUSKUNFTSRECHT DER AKTIONÄRINNEN/​AKTIONÄRE

Aktionärinnen/​Aktionäre, deren Anteile zusammen den 20. Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von € 500.000,- erreichen, können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden (Ergänzung der Tagesordnung). Ein nach Einberufung der Hauptversammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen ist nach § 124 a AktG unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschafft zugänglich zu machen. Das Verlangen ist schriftlich an den Vorstand der Gesellschaft (REII-Development AG, Vorstand, Freiligrathstraße 28, 40479 Düsseldorf) zu richten, wobei jedem neuen Gegenstand eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen muss. Das Verlangen muss der Gesellschaft spätestens 14 Tage vor der Hauptversammlung, das heißt bis zum 08. November 2021, 24.00 Uhr, vorliegen. Der oder die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind und dass sie die Aktien bis zur Entscheidung des Vorstands über das Verlangen halten.

Darüber hinaus können Aktionärinnen und Aktionäre der Gesellschaft Gegenanträge gegen Vorschläge der Verwaltung (Vorstand/​Aufsichtsrat) zu bestimmten Punkten der Tagesordnung übersenden. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein und sind zu richten an:

REII-Development AG
Freiligrathstraße 28
40479 Düsseldorf
Telefax: 0211-130685-12
E-Mail: assistant@reii.de

Gegenanträge müssen bis spätestens 14 Tage vor dem Tag der Hauptversammlung, das heißt spätestens am 08. November 2021, 24.00 Uhr, bei der Gesellschaft zugegangen sein. Etwaige Gegenanträge werden unverzüglich nach ihrem Eingang bei der Gesellschaft über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht.

Ein Auskunftsrecht der Aktionäre während der virtuellen Hauptversammlung besteht nicht. Gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 COVID-19-Gesetz sind Fragen zu Angelegenheiten der Gesellschaft bis spätestens einen Tag vor dem Tag der Versammlung, also bis zum 21. November 2021, 24.00 Uhr (MEZ/​Zeitpunkt des Zugangs), schriftlich (REII Development AG, Freiligrathstraße 28, 40479 Düsseldorf) oder in Textform, das heißt elektronisch unter der Adresse

assistant@reii.de

oder per Telefax unter 0049 211 130685-12 einzureichen. Über die Beantwortung entscheidet der Vorstand nach pflichtgemäßem, freien Ermessen. Die Beantwortung erfolgt im Rahmen der Live-Übertragung der Versammlung, sofern eine Beantwortung nicht vorab auf der Webseite im Rahmen eines veröffentlichten Frage-Antwort-Kataloges erfolgt. Fragen in Fremdsprachen (außer Englisch) werden nicht berücksichtigt.

5.

WIDERSPRUCH GEGEN EINEN BESCHLUSS DER HAUPTVERSAMMLUNG

Widerspruch zur Niederschrift gegen einen Beschluss der Hauptversammlung gemäß § 245 Nr. 1 AktG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 des COVID-19-Gesetzes kann von Aktionären oder Bevollmächtigten, die das Stimmrecht ausgeübt haben, bis zum Ende der virtuellen Hauptversammlung am 23. November 2021 im Wege elektronischer Kommunikation über die E-Mail-Adresse

assistant@reii.de

oder per Telefax unter 0049 211 130685-12 erfolgen.

6.

DATENSCHUTZ

Die REII – Development AG bzw. ein im Rahmen der Auftragsverarbeitung tätiger Dienstleister der Gesellschaft verarbeitet im Rahmen der Durchführung der Hauptverhandlung folgende Kategorien Ihrer personenbezogenen Daten: Kontaktdaten (z.B. Name oder die E-Mail-Adresse), Informationen über Ihre Aktien (z.B. Anzahl der Aktien) und Verwaltungsdaten (z.B. die Anmeldebestätigungsnummer). Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Rahmen der virtuellen Hauptversammlung basiert auf Art. 6 Abs. 1 lit. c Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Danach ist eine Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist. Die Gesellschaft ist rechtlich verpflichtet, die Hauptversammlung der Aktionäre durchzuführen. Um dieser Pflicht nachzugehen, ist die Verarbeitung der oben genannten Kategorien personenbezogener Daten unerlässlich. Ohne Angabe Ihrer personenbezogenen Daten können Sie sich nicht zur Hauptversammlung anmelden. Für die Datenverarbeitung ist die REII – Development AG verantwortlich. Die Kontaktdaten des Verantwortlichen lauten: REII – Development AG, vertreten durch den Vorstand Dzhambulat Tskhovrebov, Freiligrathstr. 28, 40479 Düsseldorf.

Personenbezogene Daten, die Sie betreffen, werden grundsätzlich nicht an Dritte weitergegeben. Ausnahmsweise erhalten auch Dritte Zugang zu diesen Daten, sofern diese von der REII – Development AG zur Erbringung von Dienstleistungen im Rahmen der Durchführung der Hauptversammlung beauftragt wurden. Hierbei handelt es sich um die Computershare GmbH, München, einem Hauptversammlungsdienstleister. Der Dienstleister erhält personenbezogene Daten nur in dem Umfang, der für die Erbringung der Dienstleistung notwendig ist.

Im Rahmen des gesetzlich vorgeschriebenen Einsichtsrechts in das Teilnehmerverzeichnis der Hauptversammlung können andere Teilnehmer und Aktionäre Einblick in die in dem Teilnehmerverzeichnis über sie erfassten Daten erlangen. Auch im Rahmen von bekanntmachungspflichtigen Tagesordnungsergänzungsverlangen oder Gegenanträgen werden, wenn diese Anträge von Ihnen gestellt werden, Ihre personenbezogenen Daten veröffentlicht.

Die oben genannten Daten werden je nach Einzelfall bis zu 3 Jahre (aber nicht weniger als 2 Jahre) nach Beendigung der Hauptversammlung aufbewahrt und dann gelöscht, es sei denn, die weitere Verarbeitung der Daten ist im Einzelfall noch zur Bearbeitung von Anträgen, Entscheidungen oder rechtlichen Verfahren in Bezug auf die Hauptversammlung erforderlich.

Sie haben das Recht, über die personenbezogenen Daten, die über Sie gespeichert wurden, auf Antrag unentgeltlich Auskunft zu erhalten. Zusätzlich haben Sie das Recht auf Berichtigung unrichtiger Daten, das Recht, die Einschränkung der Verarbeitung von zu umfangreich verarbeiteten Daten zu verlangen und das Recht auf Löschung von unrechtmäßig verarbeiteten bzw. zu lange gespeicherten personenbezogenen Daten (soweit dem keine gesetzliche Aufbewahrungspflicht und keine sonstigen Gründe nach Art. 17 Abs. 3 DSGVO entgegenstehen). Darüber hinaus haben Sie das Recht auf Übertragung sämtlicher von Ihnen an uns übergebenen Daten in einem gängigen Dateiformat. Zur Ausübung Ihrer Rechte genügt eine entsprechende E-Mail an:

assistant@reii.de

Darüber hinaus haben Sie auch das Recht zur Beschwerde bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde an Ihrem Wohnsitz oder der Datenschutzbehörde am Sitz der Gesellschaft (Landesbeauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit NRW, Kavalleriestr. 2-4, 40213 Düsseldorf).

Düsseldorf, im Oktober 2021

REII – Development AG

Der Vorstand

Anlage 1

Gesellschaftsvertrag

§ 1
Firma und Sitz

1.1

Die Firma der Gesellschaft lautet

REII-Development GmbH

1.2

Sitz der Gesellschaft ist Düsseldorf.

§ 2
Gegenstand des Unternehmens

2.1

Gegenstand des Unternehmens ist die Beratung von Unternehmen in wirtschaftlichen Fragen jeder Art, soweit hierfür keine Genehmigung notwendig ist, sowie die Verwaltung und Verwertung eigenen Vermögens, insbesondere von Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Beteiligungen an anderen Unternehmen.

2.2

Die Gesellschaft ist berechtigt, alle Geschäfte einzugehen und Maßnahmen vorzunehmen, die geeignet erscheinen, den Unternehmenszweck unmittelbar oder mittelbar zu fördern, oder die sonst damit im Zusammenhang stehen.

§ 3
Stammkapital, Stammeinlage

3.1

Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt EUR 500.000,00 (in Worten: Euro fünfhunderttausend). Das Stammkapital ist eingeteilt in 500.000 Geschäftsanteile zu je EUR 1,00 (in Worten Euro eins).

3.2

Am Stammkapital sind die ehemaligen Aktionäre der REII-Development AG, Düsseldorf HRB 60329 in dem Verhältnis beteiligt, in dem sie im Zeitpunkt der Eintragung der neuen Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung im Handelsregister am Grundkapital der REII-Development AG beteiligt waren.

3.3

Das Stammkapital ist im Wege der Sacheinlage durch Formwechsel des bisherigen Rechtträgers, der REII-Development AG, gemäß Umwandlungsbeschluss der Gesellschaft vom 23. November 2021 in die Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung erbracht. Das Vermögen der REII-Development AG ist nach der Handelsregistereintragung des Formwechsels Vermögen der Gesellschaft.

§ 4
Gesellschafterversammlung

4.1

Die Gesellschafterversammlung ist von der Geschäftsführung mittels eingeschriebenem Brief an jeden einzelnen Gesellschafter mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Mitteilung der Tagesordnung, des Tagungsortes und der Tagungszeit einzuberufen. Die Einladung ist an die letzte der Gesellschaft von dem Gesellschafter mitgeteilte Anschrift zu übermitteln. Der Tag der Absendung und der Tag der Versammlung werden hierbei nicht mitgerechnet. Zusätzlich ist die Einberufung im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

4.2

Eine ordentliche Gesellschafterversammlung findet innerhalb der ersten 8 Monate eines jeden Geschäftsjahres statt. In dieser beschließen die Gesellschafter insbesondere über die Entlastung der Geschäftsführung, die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Verwendung des Ergebnisses.

4.3

Die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind. Sofern eine Gesellschafterversammlung nicht beschlussfähig ist, ist unter Beachtung von Absatz 4.1 unverzüglich eine neue Gesellschafterversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist sodann ohne Rücksicht auf das vertretene Stammkapital beschlussfähig. Hierauf ist in der Einberufung hinzuweisen.

4.4

Die Gesellschafterversammlung wählt mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden, der die Versammlung leitet. Versammlungsleiter kann auch ein Dritter sein, der nicht Gesellschafter ist, sofern der Dritte Angehöriger eines der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe ist (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater). Bis zur Wahl des Vorsitzenden übernimmt der Gesellschafter bzw. Vertreter des Gesellschafters mit der höchsten Beteiligung am Stammkapital die Versammlungsleitung. Der Vorsitzende leitet die Verhandlung und bestimmt die Reihenfolge der Verhandlungsgegenstände sowie die Form und Art der Abstimmung.

4.5

Sofern sämtliche Gesellschafter anwesend oder vertreten sind und mit der Beschlussfassung einverstanden sind, können Beschlüsse auch dann gefasst werden, wenn die für die Einberufung und Ankündigung geltenden gesetzlichen oder gesellschaftsvertraglichen Vorschriften nicht eingehalten wurden.

4.6

Soweit über Verhandlungen der Gesellschafterversammlung nicht eine notarielle Niederschrift aufgenommen wird, ist über den Verlauf der Versammlung eine Niederschrift anzufertigen, in welcher Ort und Tag der Sitzung, die Teilnahme, die Gegenstände der Tagesordnung und die Beschlüsse der Gesellschafter anzugeben sind. Jedem Gesellschafter ist eine Abschrift der Niederschrift an die letzte der Gesellschaft mitgeteilte Adresse zu übersenden.

4.7

Außerordentliche Gesellschafterversammlungen sind in den durch Gesetz bestimmten Fällen sowie dann einzuberufen, wenn das Wohl der Gesellschaft dies erfordert.

4.8

Jeder Gesellschafter verpflichtet sich, der Geschäftsführung schriftlich oder in Textform (Telefax, E-Mail) seine Anschrift und deren Änderung unverzüglich mitzuteilen. Im Falle der elektronischen Übermittlung der Anschrift per E-Mail ist diese mit Empfangsbekenntnis zu versenden.

§ 5
Gesellschafterbeschlüsse

5.1

Beschlüsse der Gesellschafter werden grundsätzlich in der Gesellschafterversammlung gefasst. Sie können darüber hinaus im Umlaufverfahren in schriftlicher Form oder in Textform (Telefax oder E-Mail) gefasst werden, wenn kein Gesellschafter einer solchen Beschlussfassung widerspricht.

5.2

Die Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung werden, soweit nicht kraft Gesetz oder durch diesen Vertrag andere Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, wobei eine Stimmenthaltung nicht als Ablehnung zählt.

5.3

Je EUR 1,00 eines Geschäftsanteiles gewährt eine Stimme. Jeder Gesellschafter kann sich durch einen anderen Gesellschafter oder einen Angehörigen der zur Verschwiegenheit verpflichteten Berufe (Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater) mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Im Übrigen ist eine Vertretung zulässig, sofern keiner der an der Gesellschafterversammlung teilnehmenden anderen Gesellschafter oder Vertreter eines Gesellschafters der Vertretung widerspricht.

5.4

Für die nachfolgend genannten Beschlüsse gelten qualifizierte Mehrheits- oder Zustimmungserfordernisse:

a)

Der Zustimmung einer Mehrheit von 75 % des Stammkapitals bedürfen Beschlüsse über

aa)

die Erhöhung oder Herabsetzung des Stammkapitals sowie

bb)

die Veräußerung oder Belastung von Geschäftsanteilen oder Teilen derselben gemäß § 9 Abs. 1 und 2 dieser Satzung.

b)

Der Zustimmung einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen bedürfen

aa)

sonstiger Beschlüsse betreffend Satzungsänderungen;

bb)

Unternehmensverträge (entsprechend §§ 291 ff. AktG) und/​oder Umwandlungen nach dem Umwandlungsgesetz;

cc)

Beschlüsse über die Einziehung von Geschäftsanteilen gemäß § 10 Abs. 2 und 6 dieser Satzung;

dd)

Beschlüsse über die Auflösung der Gesellschaft;

ee)

Beschlüsse betreffend die Geltendmachung von Ansprüchen gegen Gesellschafter.

5.5

Gesellschafterbeschlüsse können nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit Zugang der Niederschrift gemäß § 4 Abs. 6 dieser Satzung angefochten werden. Die Anfechtungsfrist ist nur gewahrt, wenn innerhalb der Frist die Klage erhoben wird.

§ 6
Geschäftsführung und Vertretung

6.1

Die Gesellschaft hat einen oder mehrere Geschäftsführer. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt, so vertritt er die Gesellschaft allein. Sind mehrere Geschäftsführer bestellt, so wird die Gesellschaft durch zwei Geschäftsführer oder durch einen Geschäftsführer in Gemeinschaft mit einem Prokuristen vertreten. Die Gesellschafterversammlung kann einem, mehreren oder allen Geschäftsführern Alleinvertretungsbefugnis und Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB erteilen.

6.2

Die Geschäftsführer der Gesellschaft werden von der Gesellschafterversammlung bestellt und abberufen. Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern bedarf grundsätzlich einer einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

6.3

Die Geschäftsführer sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Beschränkungen einzuhalten, welche für den Umfang ihrer Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis durch gesetzliche Vorschriften, Bestimmungen im Gesellschaftsvertrag und den Beschlüssen der Gesellschafterversammlung festgelegt sind.

6.4

Im Falle der Liquidation gelten die Bestimmungen aus § 6 Abs. 1 dieser Satzung entsprechend für die Liquidatoren.

§ 7
Abtretung von Geschäftsanteilen

7.1

Die Verfügung über einen Geschäftsanteil oder über Teile eines Geschäftsanteils bedarf zu ihrer Gültigkeit eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung mit einer Mehrheit von 75% des Stammkapitals. Dies gilt auch für die Bestellung eines Nießbrauchs an Geschäftsanteilen sowie für die Verpfändung und Sicherungsübertragung von Geschäftsanteilen. Das gleiche gilt für Teile von Geschäftsanteilen.

7.2

Der Zustimmung der Gesellschafterversammlung bedarf es nicht, wenn der veräußerungswillige Gesellschafter seinen Geschäftsanteil oder seine Geschäftsanteile einem oder mehreren anderen Gesellschafter zum Erwerb anbietet. Der/​die übernehmende(n) Gesellschafter ist/​sind berechtigt, das Angebot ganz oder teilweise innerhalb einer Frist von 1 Monat von dem Zeitpunkt an, an dem ihnen das Angebot zugegangen ist, durch schriftliche Erklärung anzunehmen. Übt ein Gesellschafter sein Übernahmerecht nicht aus, so wächst dieses Recht den anderen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung am Stammkapital der Gesellschaft zu; diese sind berechtigt, die ihnen zugewachsenen weiteren Erwerbsrechte in einer Frist von 14 Tagen ab Zugang der Mitteilung des verkaufswilligen Gesellschafters über das zusätzliche Erwerbsrecht auszuüben.

§ 8
Einziehung von Geschäftsanteilen

8.1

Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist mit der Zustimmung des betroffenen Gesellschafters jederzeit zulässig.

8.2

Die Einziehung des Geschäftsanteils eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn

(a)

über das Vermögen des Gesellschafters ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren (z.B. durch eine Schuldnerberatungsstelle) eröffnet wird; der Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht die Ablehnung der Eröffnung des Verfahrens mangels Masse gleich. Ein außergerichtliches Verfahren wird an dem Tag als eröffnet angesehen, an dem sich der betroffene Gesellschafter schriftlich wegen einer vergleichsweisen Regelung an seine Gläubiger wendet oder

(b)

die Zwangsvollstreckung in den Geschäftsanteil oder in ein sonstiges Gesellschafterrecht betrieben wird und der betroffene Gesellschafter nicht binnen eines Monats seit Beginn der Zwangsvollstreckung die Abwendung der eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen nachweist oder

(c)

er die Gesellschaft gekündigt hat, in diesem Fall jedoch frühestens zum Ablauf der Kündigungsfrist, oder

(d)

der Gesellschafter verstirbt oder

(e)

in der Person des Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der seinen Ausschluss rechtfertigt, insbesondere, wenn er eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung verletzt.

Die Einziehung wird durch die Geschäftsführung der Gesellschaft erklärt. Sie bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit 75 % der abgegebenen Stimmen gefasst wird. Dem betroffenen Gesellschafter steht kein Stimmrecht zu.

8.3

Ab der Bekanntgabe des Einziehungsbeschlusses an den betroffenen Gesellschafter ruht das Stimmrecht aus dem eingezogenen Geschäftsanteil. Ist die Einziehung auf einen zukünftigen Zeitpunkt beschlossen, ruht das Stimmrecht jedoch nicht vor dem im Beschluss bezeichneten Tag des Wirksamwerdens der Einziehung.

8.4

Statt der Einziehung gemäß Absatz 8.1 oder 8.2 dieser Regelung kann die Gesellschafterversammlung in notariell beurkundeter Form beschließen, den der Einziehung unterliegenden Geschäftsanteil auf einen oder anteilig auf mehrere erwerbsbereite Gesellschafter oder, falls kein Gesellschafter zur Übernahme bereit ist, auf einen Dritten zu übertragen; Absatz 8.6 dieser Bestimmung gilt entsprechend. In diesem Fall schuldet anstelle der Gesellschaft der Erwerber die gemäß § 12 zu ermittelnde Abfindung. Die Übertragung wird wirksam, sobald die Abfindung gezahlt ist und/​oder für noch nicht fällige Raten der Abfindung eine selbstschuldnerische und unwiderrufliche Bankbürgschaft gestellt ist.

8.5

Die Einziehung wird mit dem Zugang der Niederschrift der Gesellschafterversammlung bzw. des Gesellschafterbeschlusses, in der der Einziehungsbeschluss gefasst wurde, bei dem betroffenen Gesellschafter wirksam.

8.6

Die Abfindung des betroffenen Gesellschafters und die Übernahme seiner Beteiligung erfolgt in allen Fällen entsprechend den Regelungen dieses Vertrages.

§ 9
Tod eines Gesellschafters

Im Falle des Todes eines Gesellschafters treten an dessen Stelle seine Erben. Mehrere Erben können die Gesellschafterrechte nur durch einen gemeinsamen Bevollmächtigten ausüben, der entweder einer von ihnen oder eine zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Person (Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwalt, Steuerberater oder Notar) sein muss; diese Person hat sich durch schriftliche Vollmacht zu legitimieren. Auch die Vertretung durch einen Testamentsvollstrecker ist zulässig. Bis zur Bestellung eines solchen Bevollmächtigten ruhen die Gesellschafterrechte der Erben mit Ausnahme des Gewinnbezugsrechts.

§ 10
Dauer der Gesellschaft und Geschäftsjahr

10.1

Die Dauer der Gesellschaft ist nicht befristet.

10.2

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Gesellschaft entsteht mit Eintragung im Handelsregister.

§ 11
Kündigung

11.1

Jeder Gesellschafter ist berechtigt, die Gesellschaft mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres zu kündigen.

11.2

Durch die Kündigung eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst; die anderen Gesellschafter haben jedoch das Recht der Anschlusskündigung zum gleichen Termin innerhalb von drei Monaten seit Zugang der Kündigung. Die Anschlusskündigung erfolgt durch eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft.

11.3

Wenn keine Anschlusskündigung erfolgt, scheidet der kündigende Gesellschafter entsprechend § 8 dieses Gesellschaftsvertrages aus.

§ 12
Abfindung bei Ausscheiden eines Gesellschafters

12.1

In allen Fällen der Abfindung eines Gesellschafters entspricht das Abfindungsguthaben dem gemeinen Wert des Geschäftsanteils/​Teilgeschäftsanteils. Der gemeine Wert ist auf den Stichtag des Ausscheidens und, wenn dieser Stichtag nicht auf das Ende eines Geschäftsjahres fällt, auf das Ende des vorangegangenen Geschäftsjahres festzustellen. Der gemeine Wert ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Richtlinien der Finanzverwaltung zur Ermittlung des gemeinen Wertes von nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften zu ermitteln. Können sich die Gesellschafter über den Wert nicht einigen, so wird dieser durch einen Steuerberater oder einen Wirtschaftsprüfer als Schiedsgutachter bestimmt. Können sich die Gesellschaft und der betroffene Gesellschafter nicht über die Person des Schiedsgutachters einigen, wird der Schiedsgutachter auf Antrag der Gesellschaft oder des Gesellschafters aus dem Kreis der Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer von der Steuerberaterkammer Düsseldorf oder von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Düsseldorf oder dessen jeweiligem Nachfolger benannt. Die Kosten des Schiedsgutachtens tragen die Gesellschaft und der Gesellschafter je zur Hälfte.

Am Gewinn und Verlust des im Zeitpunkt des Ausscheidens laufenden Geschäftsjahres nimmt der Ausscheidende zeitanteilig teil.

12.2

Das so festgestellte Abfindungsguthaben ist zunächst mit eventuellen Ansprüchen der Gesellschaft gegen den Gesellschafter zu verrechnen. Der danach verbleibende Saldo ist in zwei gleichen Raten auszuzahlen. Die erste Rate ist 21 Tage nach dem Zeitpunkt der Feststellung des Abfindungsguthabens gemäß Abs. 1 dieser Regelung und die zweite Rate mit Ablauf des 6. Monates nach Zahlung der ersten Rate fällig und zahlbar. Jeweils ausstehende Beträge sind ab dem Ausscheiden mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der ausscheidende Gesellschafter ist nicht berechtigt, Sicherheitsleistung für die jeweils ausstehende Zahlung zu verlangen.

§ 13
Ergebnisverwendung

Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verwendung des Gewinns (Rücklagenbildung, Gewinnvortrag und/​oder Ausschüttung).

§ 14
Schriftform

Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen der Gesellschafter untereinander und mit der Gesellschaft müssen schriftlich erfolgen, soweit nicht das Gesetz eine notarielle Beurkundung vorschreibt. Mündliche Vereinbarungen sind nichtig.

§ 15
Bekanntmachungen, Schlussbestimmungen

15.1

Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.

15.2

Ist oder wird eine Bestimmung dieses Vertrages wegen Verstoßes gegen zwingende gesetzliche Bestimmungen unwirksam oder wird sie für unwirksam erklärt, so wird hierdurch die Gültigkeit des übrigen, mit der unwirksamen Bestimmung nicht unmittelbar zusammenhängenden Vertragsteils nicht berührt.

15.3

Die unwirksame Bestimmung ist nach Möglichkeit so umzudeuten und notfalls durch Änderung des Gesellschaftsvertrages so umzugestalten, dass der mit ihr verfolgte Zweck möglichst erreicht wird.

15.4

Die Gesellschaft trägt die mit dem Formwechsel verbundenen Gerichts- und Notarkosten einschließlich der Kosten der Veröffentlichung sowie Rechts- und Steuerberatungskosten bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 10.000,00.

Anlage 2

Abfindungsangebot der REII-Development AG

Vorbemerkung

Die Verwaltung (Vorstand und Aufsichtsrat) der REII Development AG mit dem Sitz in Düsseldorf, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf unter HRB 60329, (nachfolgend „Gesellschaft“ genannt) wird der für den 23. November 2021 vorgesehenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft den Vorschlag unterbreiten, die Gesellschaft im Rahmen eines Formwechsels nach den §§ 190 ff, 226, 238 ff. Umwandlungsgesetz („UmwG“) in eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung („GmbH“) umzuwandeln. Insoweit verweisen wir auf die Tagesordnung der Einberufung der ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft sowie den von dem Vorstand der Gesellschaft erstellten Umwandlungsbericht, der den Aktionären zur Einsichtnahme auf der Webseite der Gesellschaft (www.reii.de/​hauptversammlung_​2020) zur Verfügung steht und ihnen auf Verlangen kostenlos übersandt wird. Daneben liegt der Umwandlungsbericht auch in den Geschäftsräumen der Gesellschaft aus.

Abfindungsangebot

Die Gesellschaft unterbreitet hiermit allen Aktionäre, die in der für den 23. November 2021 vorgesehenen Hauptversammlung gegen den Beschluss über den Formwechsel der Gesellschaft in die Rechtsform der GmbH Widerspruch zur Niederschrift erklären, das folgende Angebot auf Zahlung einer Barabfindung. Dieses Angebot ist gleichzeitig Bestandteil des Umwandlungsbeschlusses:

1.

Jedem Aktionär, der gegen den Beschluss über den Formwechsel der Gesellschaft Widerspruch in der Hauptversammlung erklärt, wird ein Barabfindungsangebot in Höhe von EUR 0,10 für jeden Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1 € an der in eine GmbH umgewandelten Gesellschaft angeboten. Das Angebot setzt voraus, dass der Aktionär sein Ausscheiden aus der in eine GmbH umgewandelten Gesellschaft erklärt. Dem Widerspruch steht es gleich, wenn ein Aktionär zu der Hauptversammlung, die über den Formwechsel beschließt, zu Unrecht nicht zugelassen wurde oder die Hauptversammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlussfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist.

Für den Fall, dass ein Aktionär nach § 212 UmwG einen Antrag auf Bestimmung der angemessenen Barabfindung durch das Gericht stellt und dieses eine von dem vorstehenden Angebot abweichende Barabfindung bestimmt, so gilt diese vom Gericht bestimmte Abfindung als angeboten.

2.

Die Barabfindung ist fällig und zahlbar gegen rechtsverbindliche Erklärung des Ausscheidens des ausscheidungswilligen Aktionärs aus der umgewandelten Gesellschaft. Nach dem Ablauf des Tages, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform (GmbH) in das Handelsregister des Amtsgerichts Düsseldorf nach § 201 UmwG bekanntgemacht worden ist, ist die Barabfindung mit 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz p. a. zu verzinsen. Die Zinsen sind mit der Barabfindung zu zahlen.

3.

Das Angebot zur Zahlung einer Barabfindung ist befristet. Es kann gemäß § 209 Satz 1 UmwG nur binnen 2 Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die Eintragung der neuen Rechtsform „GmbH“ in das Handelsregister bekanntgemacht worden ist. Ist nach § 212 UmwG ein Antrag auf Bestimmung der Barabfindung durch das Gericht gestellt worden, so kann das Angebot gemäß § 209 Satz 2 UmwG binnen 2 Monaten nach dem Tag angenommen werden, an dem die gerichtliche Entscheidung im Bundesanzeiger bekanntgemacht worden ist.

4.

Notarkosten, die in Folge der Annahme des Barabfindungsangebotes zur Übertragung der Geschäftsanteile des ausscheidenden Gesellschafters auf die Gesellschaft entstehen, trägt die Gesellschaft.

 

Düsseldorf, im Oktober 2021

REII-Development AG

Der Vorstand

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