Renk Aktiengesellschaft: Außerordentliche Hauptversammlung

Renk Aktiengesellschaft

Augsburg

ISIN: DE 0007850000
WKN: 785000

Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung unserer Gesellschaft
am 22. Dezember 2020 als virtuelle Hauptversammlung

Sehr geehrte Damen und Herren Aktionäre, wir laden Sie hiermit ein zur

außerordentlichen Hauptversammlung der Renk Aktiengesellschaft

am Dienstag, dem 22. Dezember 2020, 10:00 Uhr.

Die Hauptversammlung wird als virtuelle Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre und ihrer Bevollmächtigten (mit Ausnahme der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft) in den Geschäftsräumen der Renk Aktiengesellschaft, Gögginger Str. 73, 86159 Augsburg, abgehalten. Die virtuelle Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre unter der Internetadresse

www.renk-ag.com

über das unter dem Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugängliche Aktionärsportal live in Bild und Ton übertragen (vgl. die näheren Hinweise nach der Wiedergabe der Tagesordnung mit den Beschlussvorschlägen).

TAGESORDNUNG

und Vorschläge zur Beschlussfassung für die außerordentliche Hauptversammlung der Renk Aktiengesellschaft am Dienstag, dem 22. Dezember 2020:

TOP 1

Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) der Renk Aktiengesellschaft mit Sitz in Augsburg auf die Rebecca BidCo AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung gemäß § 62 Absatz 1 und 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out)

Gehören bei einer Verschmelzung zweier Aktiengesellschaften durch Aufnahme nach §§ 2 Nr. 1, 60 ff. des Umwandlungsgesetzes („UmwG„) Aktien in Höhe von mindestens neun Zehnteln des Grundkapitals der übertragenden Aktiengesellschaft unmittelbar der übernehmenden Aktiengesellschaft (Hauptaktionär), so kann gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 UmwG i.V.m. §§ 327a ff. AktG die Hauptversammlung der übertragenden Aktiengesellschaft innerhalb von drei Monaten nach dem Abschluss des Verschmelzungsvertrags einen Beschluss nach § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung fassen (umwandlungsrechtlicher Squeeze-out).

Der Rebecca BidCo AG, einer im Handelsregister des Amtsgerichts München unter HR B 254977 eingetragenen Aktiengesellschaft deutschen Rechts mit Sitz in München („Rebecca BidCo AG„), gehören unmittelbar 6.312.461 der insgesamt 7.000.000 auf den Inhaber lautenden Stückaktien der Renk Aktiengesellschaft („RENK AG„). Dies entspricht einem prozentualen Anteil am Grundkapital von rund 90,18 % (ohne Berücksichtigung der 199.903 von der RENK AG gehaltenen eigenen Aktien (die „Eigenen RENK-Aktien„)). Unter Berücksichtigung der Eigenen RENK-Aktien, die bei der Ermittlung der 90 %-Beteiligung gemäß § 62 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Abs. 5 Satz 1 UmwG vom Grundkapital bzw. von der Anzahl aller RENK-Aktien abzusetzen sind, entspricht der Anteilsbesitz der Rebecca BidCo AG rund 92,83 % des Grundkapitals der RENK AG. Die Rebecca BidCo AG ist damit Hauptaktionärin der RENK AG im Sinne von § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG.

Die Rebecca BidCo AG beabsichtigt, von der Möglichkeit des umwandlungsrechtlichen Squeeze-out Gebrauch zu machen. Zu diesem Zweck hat sie mit Schreiben vom 7. Oktober 2020 dem Vorstand der RENK AG mitgeteilt, dass sie eine Verschmelzung der RENK AG auf die Rebecca BidCo AG beabsichtigt, und gemäß § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG an den Vorstand der RENK AG das Verlangen gerichtet, dass die Hauptversammlung der RENK AG innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Verschmelzungsvertrags die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der RENK AG auf die Rebecca BidCo AG als Hauptaktionärin gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließt.

Die Rebecca BidCo AG hat am 16. November 2020 die angemessene Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i. V. m. § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG, die den Minderheitsaktionären der RENK AG für die Übertragung ihrer Aktien auf die Rebecca BidCo AG als Hauptaktionärin zu zahlen ist, auf EUR 105,72 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der RENK AG festgelegt.

Die Rebecca BidCo AG hat in ihrer Eigenschaft als Hauptaktionärin der RENK AG gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 1 AktG einen schriftlichen Bericht erstattet, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der RENK AG auf die Rebecca BidCo AG dargelegt und die Angemessenheit der festgelegten Barabfindung erläutert und begründet wird („Übertragungsbericht„). Demnach hat die Rebecca BidCo AG die Höhe der Barabfindung auf der Grundlage einer Bewertung der RENK AG durch die Alvarez & Marsal Deutschland GmbH, München, („A&M„), festgelegt. Die gutachterliche Stellungnahme von A&M zur Ermittlung des Unternehmenswerts zum 22. Dezember 2020 und zur Höhe der angemessenen Barabfindung nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 AktG vom 16. November 2020 ist Bestandteil des Übertragungsberichts und diesem als Anlage vollständig beigefügt.

Mit konkretisierendem Schreiben vom 16. November 2020 hat die Rebecca BidCo AG ihre Absicht, einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre der RENK AG im Zusammenhang mit der Verschmelzung herbeizuführen, gegenüber dem Vorstand der RENK AG bestätigt und konkretisiert und ihn über die Höhe der festgelegten Barabfindung informiert. Sie hat weiterhin darum gebeten, eine Hauptversammlung auf einen Termin einzuberufen, der nicht später als drei Monate nach dem Zeitpunkt des Abschlusses des Verschmelzungsvertrags liegt, und den vorliegenden Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung zu setzen.

Am 16. November 2020 und damit vor Einberufung der Hauptversammlung hat die Rebecca BidCo AG zudem dem Vorstand der RENK AG eine Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG mit Sitz in Frankfurt am Main („Deutsche Bank„) gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG vom 16. November 2020 übermittelt. Die Deutsche Bank hat damit die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung der Rebecca BidCo AG übernommen, den Minderheitsaktionären der RENK AG die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zuzüglich etwaiger gesetzlicher Zinsen nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG unverzüglich zu zahlen, nachdem sowohl der Übertragungsbeschluss der Hauptversammlung der RENK AG gemäß § 327a Abs. 1 AktG in das Handelsregister des Sitzes der RENK AG als auch die Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Rebecca BidCo AG eingetragen sind und damit der Übertragungsbeschluss wirksam geworden ist. Ab dem Zeitpunkt der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister des Sitzes der RENK AG – nicht aber vor dem Zeitpunkt der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der Rebecca BidCo AG – ist die Barabfindung gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 und 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 2 AktG jährlich mit einem Zinssatz in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen von der Deutschen Bundesbank veröffentlichten Basiszinssatz gemäß § 247 BGB zu verzinsen.

Am 17. November 2020 haben die Rebecca BidCo AG und die RENK AG zur Niederschrift des Notars Dr. Henning Schwarz, LL.M. mit Amtssitz in München (Urkundenrolle Nr. H2638/2020) einen Verschmelzungsvertrag geschlossen, mit dem die RENK AG ihr Vermögen als Ganzes mit allen Rechten und Pflichten unter Auflösung ohne Abwicklung nach §§ 2 Nr. 1, 4 ff., 60 ff. UmwG auf die Rebecca BidCo AG überträgt. Der Verschmelzungsvertrag enthält die Angabe nach § 62 Abs. 5 Satz 2 UmwG, dass im Zusammenhang mit der Verschmelzung ein Ausschluss der Minderheitsaktionäre der RENK AG erfolgen soll. Die Wirksamkeit des Verschmelzungsvertrags steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der nachfolgend zur Beschlussfassung vorgeschlagene Beschluss der Hauptversammlung der RENK AG nach § 62 Abs. 5 Satz 1 UmwG i.V.m. § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG über die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der RENK AG auf die Rebecca BidCo AG als Hauptaktionärin mit dem Vermerk nach § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG, dass dieser Übertragungsbeschluss erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der Rebecca BidCo AG wirksam wird, in das Handelsregister des Sitzes der RENK AG eingetragen wird.

Die Vorstände der RENK AG und der Rebecca BidCo AG haben vorsorglich einen ausführlichen gemeinsamen schriftlichen Bericht über die Verschmelzung der RENK AG auf die Rebecca BidCo AG gemäß § 8 UmwG erstattet.

Die Angemessenheit der von der Rebecca BidCo AG festgelegten Barabfindung wurde durch die Flick Gocke Schaumburg Rechtsanwälte Wirtschaftsprüfer Steuerberater Partnerschaft mbB, Bonn, („FGS„) geprüft, die das Landgericht München I durch Beschluss vom 12. Oktober 2020 (Geschäftsnummer: 5 HK O 13165/20) auf Antrag der Rebecca BidCo AG zum Übertragungsprüfer hinsichtlich der Angemessenheit der Barabfindung sowie zugleich auf Antrag der Rebecca BidCo AG und der RENK AG als gemeinsamen Verschmelzungsprüfer ausgewählt und bestellt hat. FGS hat gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 Satz 2 bis 4 AktG einen schriftlichen Bericht über das Ergebnis der Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung anlässlich der beabsichtigten Beschlussfassung über die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre der RENK AG auf die Rebecca BidCo AG erstattet. FGS kommt in diesem Barabfindungsprüfungsbericht zu dem Ergebnis, dass die von der Hauptaktionärin festgelegte Barabfindung angemessen ist. FGS hat zudem vorsorglich gemäß §§ 60, 12 UmwG einen Prüfungsbericht über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Rebecca BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der RENK AG als übertragender Gesellschaft erstattet.

Wenn die Hauptversammlung die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin beschließt, muss der Vorstand der RENK AG nach § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327e Abs. 1 Satz 1 AktG den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister des Sitzes der RENK AG anmelden. Die Eintragung des Übertragungsbeschlusses ist gemäß § 62 Abs. 5 Satz 7 UmwG dann mit dem Vermerk zu versehen, dass er erst gleichzeitig mit der Eintragung der Verschmelzung im Register des Sitzes der übernehmenden Gesellschaft wirksam wird.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

Die auf den Inhaber lautenden Stückaktien der übrigen Aktionäre der Renk Aktiengesellschaft (Minderheitsaktionäre) werden gemäß § 62 Absatz 5 Umwandlungsgesetz in Verbindung mit §§ 327a ff. Aktiengesetz gegen Gewährung einer von der Rebecca BidCo AG mit Sitz in München (Hauptaktionärin) zu zahlenden angemessenen Barabfindung in Höhe von EUR 105,72 je auf den Inhaber lautender Stückaktie der Renk Aktiengesellschaft auf die Rebecca BidCo AG übertragen.

Spätestens von der Einberufung der Hauptversammlung an sind gemäß § 62 Abs. 5 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, 63 Abs. 1 UmwG sowie § 62 Abs. 5 Satz 5 und Satz 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 3 AktG die folgenden Unterlagen auf der Internetseite der RENK AG unter

https://www.renk-ag.com/de/home/

in der Rubrik „Investor Relations“ zugänglich:

Der Verschmelzungsvertrag zwischen der Rebecca BidCo AG als übernehmender Gesellschaft und der RENK AG als übertragender Gesellschaft vom 17. November 2020;

die Jahresabschlüsse und die Lageberichte, die Konzernabschlüsse und die Konzernlageberichte der RENK AG für die Geschäftsjahre 2017, 2018 und 2019 sowie die nach den Vorschriften des HGB erstellte Zwischenbilanz der RENK AG zum 30. September 2020;

die Eröffnungsbilanz der Rebecca BidCo AG zum 2. Januar 2020 und die Zwischenbilanz der Rebecca BidCo AG zum 30. September 2020;

der gemäß § 8 UmwG vorsorglich erstattete gemeinsame Verschmelzungsbericht der Vorstände der Rebecca BidCo AG und der RENK AG vom 17. November 2020;

der nach § 60 i.V.m. § 12 UmwG vorsorglich erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers FGS für beide an der Verschmelzung beteiligten Rechtsträger über die Prüfung des Verschmelzungsvertrags zwischen der Rebecca BidCo AG und der RENK AG vom 17. November 2020;

der von der Rebecca BidCo AG nach § 62 Abs. 5 S. 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 S. 1 AktG erstattete schriftliche Bericht vom 17. November 2020 über die Voraussetzungen für die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der RENK AG auf die Rebecca BidCo AG und zur Erläuterung und Begründung der Angemessenheit der festgelegten Barabfindung;

der gemäß § 62 Abs. 5 S. 8 UmwG i.V.m. § 327c Abs. 2 S. 2 bis 4 AktG erstattete Prüfungsbericht des vom Landgericht München I ausgewählten und bestellten sachverständigen Prüfers FGS über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung vom 16. November 2020;

die Gewährleistungserklärung der Deutsche Bank AG, Frankfurt am Main, gemäß § 62 Abs. 5 S. 8 UmwG i.V.m. § 327b Abs. 3 AktG vom 16. November 2020; und

der Entwurf des Übertragungsbeschlusses.

Die vorgenannten Unterlagen werden auch während der außerordentlichen Hauptversammlung der RENK AG am 22. Dezember 2020 gemäß § 62 Abs. 5 Satz 8 UmwG i.V.m. § 327d Satz 1 AktG auf der Internetseite der RENK AG unter

https://www.renk-ag.com/de/home/

in der Rubrik „Investor Relations“ zugänglich sein.

TOP 2

Beschlussfassung über die Streichung von § 7 Abs. 3 der Satzung

§ 7 Abs. 3 der Satzung der Renk Aktiengesellschaft sieht Entsendungsrechte der Volkswagen Vermögenverwaltungs-GmbH, Wolfsburg (Amtsgericht Braunschweig, HRB 200525) vor, wonach diese dazu berechtigt ist, ein Mitglied in den Aufsichtsrat zu entsenden, wenn ein von den Anteilseignern bestelltes Aufsichtsratsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Die Entsendungsrechte können insgesamt höchstens für ein Drittel der sich aus der Satzung in Verbindung mit dem Gesetz ergebenden Zahl der Aufsichtsratsmitglieder ausgeübt werden. Das Amt des entsandten Aufsichtsratsmitglieds erlischt mit dem Ende der Hauptversammlung, in der eine Ersatzwahl stattgefunden hat, spätestens mit dem Ende der Amtszeit des vorzeitig ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds.

Nach Übertragung sämtlicher von der Volkswagen Vermögensverwaltungs-GmbH gehaltener Aktien an der Renk Aktiengesellschaft an die Rebecca BidCo AG am 6. Oktober 2020 ist das in § 7 Abs. 3 der Satzung der Renk Aktiengesellschaft enthaltene Entsendungsrecht der Volkswagen Vermögensverwaltungs-GmbH erloschen. Vor diesem Hintergrund ist beabsichtigt, § 7 Abs. 3 der Satzung der Renk Aktiengesellschaft vollständig zu streichen.

Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, folgenden Beschluss zu fassen:

§ 7 Abs. 3 der Satzung der Renk Aktiengesellschaft wird gestrichen.

TOP 3

Wahl des Aufsichtsrats

Nachdem die vormaligen Aufsichtsratsmitglieder Dr. Ingrun-Ulla Bartölke, Michael Behrendt, Hardy Brennecke, Joachim Drees, Dr. Alexandra Baum-Ceisig und Thorsten Jablonski, allesamt Vertreter der Anteilseigner, ihr Amt am 6. Oktober 2020 niedergelegt haben und Ersatzmitglieder nicht bestellt wurden, hat das Amtsgericht Augsburg – Registergericht – mit Beschluss vom 8. Oktober 2020 (Geschäftszeichen HRB 6193 (Fall 81) gemäß § 104 AktG folgende Personen zu Mitgliedern des Aufsichtsrats bestellt:

a)

Frau Swantje Conrad,

b)

Frau Cécile Dutheil,

c)

Herr Dr. Hauke Kai Uwe Hansen,

d)

Herr Klaus Stahlmann,

e)

Herr Claus von Hermann,

f)

Herr Dr. Cletus von Pichler.

Das Amt des gerichtlich bestellten Aufsichtsratsmitglieds endet nach dem Beschluss des Amtsgerichts Augsburg in jedem Fall, sobald der Mangel durch die nächste Hauptversammlung der Renk Aktiengesellschaft behoben wird. Es ist daher beabsichtigt, die Vertreter der Anteilseigner im Aufsichtsrat neu zu wählen.

Der Aufsichtsrat setzt sich nach § 7 der Satzung der Gesellschaft in Verbindung mit §§ 96 Abs. 1 und 2, 101 Abs. 1 des Aktiengesetzes und §§ 1 Abs. 1, 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 des Mitbestimmungsgesetzes aus zwölf Mitgliedern zusammen, wovon sechs Anteilseignervertreter in der Hauptversammlung und sechs Arbeitnehmervertreter nach den Bestimmungen des Mitbestimmungsgesetzes gewählt werden.

Gemäß § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG muss sich der Aufsichtsrat bei börsennotierten Gesellschaften, für die das Mitbestimmungsgesetz gilt, aus mindestens 30 Prozent Frauen und mindestens 30 Prozent Männern zusammensetzen. Da der Gesamterfüllung nach § 96 Abs. 2 Satz 3 AktG widersprochen wurde, ist dieser Mindestanteil von der Seite der Anteilseigner und der Seite der Arbeitnehmer getrennt zu erfüllen. Folglich ist der Aufsichtsrat sowohl auf Anteilseignerseite als auch auf Arbeitnehmerseite jeweils mit mindestens zwei Frauen und mindestens zwei Männern zu besetzen. Der nachfolgende Beschlussvorschlag genügt somit dem Mindestanteilsgebot des § 96 Abs. 2 Satz 1 AktG.

Der Wahlvorschlag steht auch im Einklang mit dem Kompetenzprofil des Aufsichtsrats und den Zielen, die sich der Aufsichtsrat für seine Zusammensetzung gegeben hat.

Dementsprechend schlägt der Aufsichtsrat auf Empfehlung des Nominierungsausschusses vor, als Anteilseignervertreter folgende Personen für eine Amtszeit von jeweils fünf Jahren, das Jahr gerechnet vom Ende einer ordentlichen Hauptversammlung bis zum Ende der nächsten, zu Mitgliedern des Aufsichtsrats zu wählen:

a)

Frau Swantje Conrad

London, Vereinigtes Königreich,

Non-Executive Director (Nichtgeschäftsführendes Mitglied des Aufsichtsrates) und Mitglied des Prüfungs- und Nominierungsausschusses bei BMO Private Equity Trust PLC

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Non-Executive Director (Nichtgeschäftsführendes Mitglied des Aufsichtsrates),

Mitglied des Prüfungs- und Nominierungsausschusses bei BMO Private Equity Trust PLC

b)

Frau Cécile Dutheil

Frankfurt am Main,

Head of Human Capital Portfolio bei Triton Partners, Frankfurt am Main (angestellt bei West Park Management Services Germany GmbH)

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Keine

c)

Herr Dr. Hauke Kai Uwe Hansen

Konstanz,

Operating Partner für Triton Partners, Frankfurt am Main (angestellt bei West Park Management Services Germany GmbH)

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Direktor des Aufsichtsrates, Lakeside Beteiligungs AG

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Mitglied des Aufsichtsrates, All4Labels Group GmbH

d)

Herr Klaus Stahlmann

Kempen,

Independent Director (Unabhängiges Aufsichtsratsmitglied) bei Trillium Flow Technologies Holdco Ltd, Vereinigtes Königreich, sowie Aufsichtsratsvorsitzender bei Kelvion Holding GmbH, Bochum

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Independent Director Trillium Flow Technologies Holdco Ltd, London, Vereinigtes Königreich

Aufsichtsratsvorsitzender Kelvion Holding GmbH, Bochum, Deutschland

e)

Herr Claus von Hermann

Frankfurt am Main,

Investment Advisory Professional, Co-Head DACH, Mitglied des Investment Advisory Committees bei Triton Partners, Frankfurt am Main (angestellt bei Triton Beratungsgesellschaft GmbH)

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Mitglied des Investment Advisory Committees – Triton

Beiratsmitglied – Ewellix, Kelvion

f)

Herr Dr. Cletus von Pichler

München,

Senior Industrie Experte bei Triton Partners, Frankfurt am Main

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Royal Reesink B. V. – Mitglied des Aufsichtsrats

Oleodinamica Marchesini S.r.l. Group – Präsident

Es ist vorgesehen, dass Herr Claus von Hermann im Falle seiner Wahl durch die Hauptversammlung für den Aufsichtsratsvorsitz vorgeschlagen wird.

Es ist beabsichtigt, die Hauptversammlung im Wege der Einzelwahl über die Wahlen zum Aufsichtsrat abstimmen zu lassen.

Weitere Angaben über die zur Wahl vorgeschlagenen Aufsichtsratskandidaten sind im Anschluss an die Tagesordnung abgedruckt.

ANGABEN ÜBER DIE UNTER TAGESORDNUNGSPUNKT 2 ZUR NEUWAHL VORGESCHLAGENEN AUFSICHTSRATSKANDIDATEN

Frau Swantje Conrad

London, Vereinigtes Königreich,

Non-Executive Director (Nichtgeschäftsführendes Mitglied des Aufsichtsrates) und Mitglied des Prüfungs- und Nominierungsausschusses bei BMO Private Equity Trust PLC

Geburtsjahr: 1965

Staatsangehörigkeit: deutsch

Beruflicher Werdegang:

2017 – heute: BMO Private Equity Trust PLC, Non-Executive Director, Member of the Audit and Nomination Committees, Edinburgh, Vereinigtes Königreich

2017 – 2019: Siemens Gamesa, Non-Executive Director, Member of the Audit and Appointments & Remuneration Committees, Zamudio, Spanien

2008 – 2017: J.P. Morgan, Managing Director / Senior Relationship Management for Institutional Asset Management Clients, London, Vereinigtes Königreich

2005– 2008: J.P. Morgan, Managing Director / Equity Specialist Sales Pan-European Capital Goods / Aerospace / Automotive, London, Vereinigtes Königreich

2004 – 2004: Sabbatical

1997 – 2004: J.P. Morgan, Managing Director / Head of Pan-European Diversified Industrials Equity Research, London, Vereinigtes Königreich

1994 – 1996: J.P. Morgan, Vice President – Merger & Acquisitions, Frankfurt am Main, Deutschland

1991 – 1994: J.P. Morgan, Associate / Corporate Finance Analyst, London, Vereinigtes Königreich

Ausbildung:

1989 – 1991: MBA – International Business, Darla Moore School of Business, South Carolina, USA

1984 – 1989: Diplom Wirtschaftsingenieur – Business & IT, Karlsruher Institut für Technologie (KIT), Karlsruhe, Deutschland

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Non-Executive Director (Nichtgeschäftsführendes Mitglied des Aufsichtsrates) und Mitglied des Prüfungs- und Nominierungsausschusses bei BMO Private Equity Trust PLC

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Renk Aktiengesellschaft:

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zu anderen Mandaten in Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien

Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:

Gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der Renk Aktiengesellschaft

Frau Cécile Dutheil

Frankfurt am Main,

Head of Human Capital Portfolio bei Triton Partners, Frankfurt am Main (angestellt bei West Park Management Services Germany GmbH)

Geburtsjahr: 1964

Staatsangehörigkeit: französisch

Beruflicher Werdegang:

2019 – heute: Head of Human Capital Portfolio, Triton Partners, Frankfurt am Main

2018 – 2019: VP Global HR ECG Division & VP HR Corporate EMEA & HR Aptiv Global Sales, Aptiv, Düsseldorf

2016 – 2018: VP Global HR ECG Division & VP HR Corporate EMEA, Aptiv, Bertrange, Luxemburg

2016 – 2017: DEEDS EMEA HR Director, Delphi Technologies, Bertrange, Luxemburg

2013 – 2016: Vice President – Human Resources Europe, Middle East & Africa, Eaton, Lausanne, Schweiz

2010 – 2012: Director Human Resources ICD and Eaton Automation Divisions, Eaton, Bonn

2008 – 2010: Director HR Global Sales Marketing, Global Customs Solutions & RD & E, Kennametal, Pittsburgh, USA

2004 – 2008: Manager HR Europe Sales & Marketing and Talent Development Europe, Kennametal, Fürth

2003 – 2004: Director and Owner, CTG Consulting, Nürnberg

1996 – 2002: Director HR and Director Business Development, WWL Internet AG, Nürnberg

Ausbildung:

2009 – 2010: Stanford University, SCPM, Stanford Advances Project Management Programm

2008 – 2009: ILS Hamburg, Coaching, Coaching und Mentoring

2002 – 2004: MBA University of Applied Sciences Coblence Germany & DEMOS EWA European Academy for Economics, Master, Global Management

1988 – 1991: Université Paris 13, BA, Law and Political Sciences

1981 – 1987: Ecole St Michel, Paris

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Keine

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Renk Aktiengesellschaft:

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zu anderen Mandaten in Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien

Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:

Gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der Renk Aktiengesellschaft

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit für die Triton Partners, ein mit der Rebecca BidCo AG als wesentlich an der Gesellschaft beteiligtem Aktionär verbundenes Unternehmen

Herr Dr. Hauke Kai Uwe Hansen

Konstanz,

Operating Partner für Triton Partners, Frankfurt am Main (angestellt bei West Park Management Services Germany GmbH)

Geburtsjahr: 1968

Staatsangehörigkeit: deutsch

Beruflicher Werdegang:

2019 – heute: Operating Partner für Triton Partners (Triton Beratungsgesellschaft GmbH / angestellt bei Westpark Management Services GmbH), Frankfurt am Main, Deutschland

2014 – heute: Managing Director & Gründer von Lakeside Invest & Consult (Lakeside Beteiligungs AG and Beratungs GmbH), Kreuzlingen, Schweiz

2016 – 2018: VP European Supply Chain & Transportation und Mitglied des EU Ops Leadership Teams von Amazon EU S.à r.l., Luxemburg, Mitglied des Aufsichtsrates Lead Energy AG

2015 – 2016: CEO & Gründer von Foodo AG (Kreuzlingen, Schweiz) und CEO von Foodo Bodensee GmbH (Konstanz, Deutschland), Vorsitzender des Beirates Schreiner Group GmbH & Co. KG

2010 – 2014 Chief Manufacturing & SC Officer (CMO), Vistaprint / Cimpress, St. Gallen, Schweiz

CMO von Juni 2012 – Juni 2014

SVP of Manufacturing & SC Capabilities ab Mai 2011

VP European Print Operations ab Mai 2010

2007 – 2010: ASML Netherlands B.V., Veldhoven, Niederlande, Sr. Director Manufacturing Engineering, Quality & New Product Introduction ab Nov. 2008, Sr. Director Build Operations ab Januar 2007

2000 – 2006 McKinsey & Company, Düsseldorf, Deutschland

Associate Principal ab Sommer 2005

Project Manager ab 2002

Associate ab 2000

1996 – 2000 Doktorand und wissenschaftlicher Assistent an der Universiät Konstanz, Konstanz, Deutschland

1987 – 1989 Ausbildung zum Leutnant der Marine (Reserveoffizier)

Ausbildung:

1996 – 2000 Dr. rer. nat. in Physik in Quantenoptik am Lehrstuhl von Prof. Jürgen Mlynek an der Universität von Konstanz (NB: Summa cum laude)

1990 – 1996 Studium der Physik an den Universitäten in Kiel und Konstanz sowie am California Institute of Technology (Caltech) in Los Angeles, Studium in Ökonomie und Mathematik an der Universität zu Kiel

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Direktor des Aufsichtsrates, Lakeside Beteiligungs AG

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Mitglied des Aufsichtsrates, All4Labels Group GmbH

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Renk Aktiengesellschaft:

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zu anderen Mandaten in Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien

Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:

Gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der Renk Aktiengesellschaft

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit für die Triton Beratungsgesellschaft GmbH, ein mit der Rebecca BidCo AG als wesentlich an der Gesellschaft beteiligtem Aktionär verbundenes Unternehmen

Herr Klaus Stahlmann

Kempen,

Independent Director (Unabhängiges Aufsichtsratsmitglied) bei Trillium Flow Technologies Holdco Ltd, Vereinigtes Königreich, sowie Aufsichtsratsvorsitzender bei Kelvion Holding GmbH, Bochum

Geburtsjahr: 1960

Staatsangehörigkeit: deutsch

Beruflicher Werdegang:

2020 – heute: Trillium Flow Technologies Holdco Ltd, Independent Director, London, Vereinigtes Königreich

2018 – heute: Kelvion Holding GmbH, Aufsichtsratsvorsitzender, Bochum, Deutschland

2012 – 2015: Sulzer AG, CEO, Winterthur, Schweiz

2007 – 2011: MAN SE, Mitglied des Vorstandes und Verantwortung für die Power Engineering Sparte (MAN Diesel&Turbo SE und RENK AG), CEO der MAN Diesel&Turbo SE, München, Deutschland

2006 – 2007: NSK Deutschland GmbH, Managing Director der europäischen Lager Sparte

2001 – 2006: Allweiler AG, CEO, Radolfzell, Deutschland

1986 – 2001: Krupp Fördertechnik GmbH, Abteilungsleiter Einkauf (1986 – 1990), Bereichsleiter Logistik (1991 – 1995), Managing Director Krupp South Africa (1995 – 1999) und Leiter der Geschäftseinheit Fördertechnik (1999 – 2001), Rheinhausen / Ennigerloh, Deutschland

1986 – 1987: Carl Schenck AG, Assistent des Bereichsleiters Marktforschung und Planung, Darmstadt, Deutschland

Ausbildung:

1980 – 1986 Dipl. Wirtsch-Ing. – Wirtschaftswissenschaften und Elektrotechnik, TH Darmstadt, Darmstadt, Deutschland

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Independent Director Trillium Flow Technologies Holdco Ltd, London, Vereinigtes Königreich

Aufsichtsratsvorsitzender Kelvion Holding GmbH, Bochum, Deutschland

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Renk Aktiengesellschaft:

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zu anderen Mandaten in Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien

Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:

Gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der Renk Aktiengesellschaft

Siehe Angaben zur Tätigkeit als ehemaliges Vorstandsmitglied der MAN SE

Herr Claus von Hermann

Frankfurt am Main,

Investment Advisory Professional, Co-Head DACH, Mitglied des Investment Advisory Committees bei Triton Partners, Frankfurt am Main (angestellt bei Triton Beratungsgesellschaft GmbH)

Geburtsjahr: 1974

Staatsangehörigkeit: deutsch

Beruflicher Werdegang:

2007 – heute: Investment Advisory Professional / Co-Head DACH / Mitglied des Investment Advisory Committees, Triton Frankfurt

2004 – 2007: Associate Court Square Capital Partners London

2001 – 2004: Associate Credit Suisse First Boston Frankfurt und London

Ausbildung:

1999 – 2001 ESB Reutlingen Business School, Abschluss: Diplom Betriebswirt

1997 – 1999 Dublin City University Business School, Abschluss: BA European Business

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Mitglied des Investment Advisory Committees – Triton

Beiratsmitglied – Ewellix, Kelvion

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Renk Aktiengesellschaft:

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zu anderen Mandaten in Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien

Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:

Gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der Renk Aktiengesellschaft

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit für die Triton Beratungsgesellschaft GmbH, ein mit der Rebecca BidCo AG als wesentlich an der Gesellschaft beteiligtem Aktionär verbundenes Unternehmen

Herr Dr. Cletus von Pichler

München,

Senior Industrie Experte bei Triton Partners, Frankfurt am Main

Geburtsjahr: 1943

Staatsangehörigkeit: österreichisch

Beruflicher Werdegang:

2007 – heute: Senior Industrial Expert, Triton

2000 – 2006: Vorsitzender des Vorstands, Jungheinrich AG Hamburg

1997 – 1998: Vorsitzender des Vorstands, Krauss-Maffei AG München

1976 – 1996: Mannesmann Demag AG Duisburg, Mitglied des Vorstands (1987-1996)

1974 – 1975: Gruppenleiter Investitionsplanung, Mannesmann AG Düsseldorf

1972 – 1974: Assistent des Vorstands, Semperit AG Wien

1969 – 1971: Hochschulassistent für den Lehrstuhl Werkzeugmaschinen, Technische Universität Graz

Ausbildung:

1971 Dr. techn., Technische Universität Graz

1968 Diplom-Ingenieur für Maschinenbau, Technische Universität Graz

Mitgliedschaft in gesetzlich zu bildenden inländischen Aufsichtsräten:

Keine

Mitgliedschaften in vergleichbaren in- und ausländischen Kontrollgremien:

Royal Reesink B. V. – Mitglied des Aufsichtsrats

Oleodinamica Marchesini S.r.l. Group – Präsident

Wesentliche Tätigkeiten neben dem Aufsichtsratsmandat bei der Renk Aktiengesellschaft:

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit und zu anderen Mandaten in Aufsichtsräten bzw. vergleichbaren Kontrollgremien

Persönliche und geschäftliche Beziehungen zum Unternehmen, den Organen der Gesellschaft und einem wesentlich an der Gesellschaft beteiligten Aktionär:

Gerichtlich bestelltes Mitglied des Aufsichtsrats der Renk Aktiengesellschaft

Siehe Angaben zur beruflichen Tätigkeit für Triton, ein mit der Rebecca BidCo AG als wesentlich an der Gesellschaft beteiligtem Aktionär verbundenes Unternehmen

WEITERE ANGABEN UND HINWEISE ZUR EINBERUFUNG

1.

GESAMTZAHL DER AKTIEN UND STIMMRECHTE ZUM ZEITPUNKT DER EINBERUFUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG

Zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung ist das Grundkapital der Gesellschaft eingeteilt in 7.000.000 Stückaktien, bei denen es sich um Stammaktien handelt. Die Aktien lauten auf den Inhaber. Jede Stückaktie gewährt eine Stimme. Die Gesamtzahl der Stimmrechte beläuft sich somit auf 7.000.000 Stimmrechte. Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung der außerordentlichen Hauptversammlung 199.903 eigene Aktien, aus denen ihr keine Stimmrechte zustehen.

2.

HAUPTVERSAMMLUNG OHNE PHYSISCHE PRÄSENZ DER AKTIONÄRE, AKTIONÄRSPORTAL

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie („COVID-19-Gesetz“) hat der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats entschieden, dass die Hauptversammlung ohne physische Präsenz der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten als virtuelle Hauptversammlung abgehalten wird und die Aktionäre ihre Stimmen in der Hauptversammlung insbesondere auch im Wege der elektronischen Kommunikation abgeben. Eine physische Teilnahme der Aktionäre oder ihrer Bevollmächtigten ist daher ausgeschlossen.

Die Durchführung der außerordentlichen Hauptversammlung 2020 als virtuelle Hauptversammlung nach Maßgabe des COVID-19-Gesetzes führt zu Modifikationen in den Abläufen der Hauptversammlung sowie bei den Rechten der Aktionäre. Die vollständige Hauptversammlung wird für angemeldete Aktionäre am 22. Dezember 2020 ab 10:00 Uhr live in Bild und Ton im Internet übertragen. Die Stimmrechtsausübung der Aktionäre über elektronische Kommunikation und eine Vollmachtserteilung werden ermöglicht. Den Aktionären wird eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Aktionäre, die ihr Stimmrecht ausgeübt haben, können über elektronische Kommunikation Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung erheben.

Den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären wird anstelle der herkömmlichen Eintrittskarte eine Stimmrechtskarte mit weiteren Informationen zur Rechteausübung zugeschickt. Die Stimmrechtskarte enthält unter anderem die Zugangsdaten, mit denen die Aktionäre das ab dem 10. Dezember 2020 unter der Internetadresse

www.renk-ag.com

über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugängliche passwortgeschützte Online-Portal (nachfolgend „Aktionärsportal“ genannt) der Gesellschaft nutzen können.

Wir bitten die Aktionäre vor diesem Hintergrund in diesem Jahr um besondere Beachtung der nachstehenden Hinweise zur Anmeldung zur Hauptversammlung, zur Ausübung des Stimmrechts sowie zu den weiteren Aktionärsrechten.

3.

VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG UND AUSÜBUNG DER AKTIONÄRSRECHTE, INSBESONDERE DES STIMMRECHTS

Zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und zur Ausübung der Aktionärsrechte, insbesondere des Stimmrechts, sind nur diejenigen Aktionäre berechtigt, die sich bis spätestens zum Ablauf des 15. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ) bei der Gesellschaft angemeldet und dieser bis spätestens zum Ablauf des 18. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ) ihren Anteilsbesitz nachgewiesen haben.

Der Nachweis des Anteilsbesitzes, in der Regel vom depotführenden Institut erstellt, muss sich auf den Beginn des 10. Dezember 2020 (0:00 Uhr MEZ) („Nachweisstichtag“) beziehen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung bzw. zur Ausübung des Stimmrechts erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich – neben der Notwendigkeit zur Anmeldung – ausschließlich nach dem im Nachweis enthaltenen Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag. Dies bedeutet, dass Aktionäre, die ihre Aktien erst nach dem Nachweisstichtag erworben haben, weder an der Hauptversammlung teilnehmen können noch Stimmrechte in der Hauptversammlung haben. Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der Aktien. Aktionäre, die ihre Aktien nach dem Nachweisstichtag veräußern, sind deshalb – bei rechtzeitiger Anmeldung und Vorlage des Nachweises des Anteilsbesitzes – im Verhältnis zur Gesellschaft gleichwohl zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung ihres Stimmrechts berechtigt. Der Nachweisstichtag ist kein relevantes Datum für die Dividendenberechtigung.

Die Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes bedürfen jeweils der Textform (§ 126b BGB), haben in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen und müssen der Gesellschaft zugegangen sein. Die Anmeldung muss spätestens bis zum Ablauf des 15. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ), der Nachweis des Anteilsbesitzes der Gesellschaft spätestens bis zum Ablauf des 18. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ) unter der folgenden Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nach Eingang des Nachweises ihres Anteilsbesitzes und der Anmeldung bei der Gesellschaft unter der oben genannten Adresse werden den Aktionären bzw. den von ihnen benannten Vertretern Stimmrechtskarten für die Ausübung ihrer Rechte in Bezug auf die Hauptversammlung übersandt. Um den rechtzeitigen Erhalt der Stimmrechtskarten sicherzustellen, werden die Aktionäre gebeten, möglichst frühzeitig für die Übersendung der Anmeldung und des Nachweises des Anteilsbesitzes an die vorstehende Adresse Sorge zu tragen.

Die Aktionäre können für die Anmeldung die ihnen über das depotführende Institut zugesandten Formulare ausfüllen und an das depotführende Institut zurücksenden. Das depotführende Institut wird daraufhin die Anmeldung unter gleichzeitiger Übersendung des Nachweises des Anteilsbesitzes an die oben aufgeführte Adresse vornehmen.

Stimmberechtigte Aktionäre können ihr Stimmrecht durch Briefwahl (einschließlich elektronischer Briefwahl) oder über Vollmachtserteilung ausüben (§ 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 COVID-19-Gesetz). Für beide Arten der Stimmrechtsausübung benötigen sie die Stimmrechtskarte (bzw. die darauf befindlichen Zugangsdaten zum Aktionärsportal), die ihnen nach ordnungsgemäßer Anmeldung und ordnungsgemäßem Nachweis des Anteilsbesitzes für die Hauptversammlung zugeschickt wird.

Sofern von Aktionären oder ihren Bevollmächtigten auf denselben oder unterschiedlichen Übermittlungswegen mehrere voneinander abweichende Erklärungen eingehen, wird stets die zuletzt abgegebene Erklärung als vorrangig betrachtet. Ist nicht erkennbar, welche Erklärung zuletzt abgegeben wurde, so werden die über das Aktionärsportal abgegebenen Erklärungen berücksichtigt.

4.

STIMMABGABE DURCH BRIEFWAHL (EINSCHLIESSLICH ELEKTRONISCHER BRIEFWAHL)

Aktionäre oder deren Bevollmächtigte können ihre Stimmen schriftlich (d.h. per Post, Telefax oder E-Mail) oder im Wege elektronischer Kommunikation (d.h. über das Aktionärsportal) abgeben, ohne an der Hauptversammlung teilzunehmen (Briefwahl). Auch hierzu sind eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich.

Vor und während der Hauptversammlung kann die Stimmabgabe durch Briefwahl elektronisch über das unter der Internetadresse

www.renk-ag.com

über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugängliche Aktionärsportal der Gesellschaft erfolgen. Die elektronische Briefwahl über das Aktionärsportal ist ab dem 10. Dezember 2020 (00:00 Uhr MEZ) bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung möglich.

Vor der Hauptversammlung steht Ihnen für die schriftliche Briefwahl per Post, Telefax oder E-Mail alternativ das mit der Stimmrechtskarte übersandte Briefwahlformular zur Verfügung. Wenn Sie das Briefwahlformular verwenden, muss dieses der Gesellschaft bis zum 21. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ) (Tag des Eingangs) unter der nachfolgenden Adresse zugegangen sein (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Für einen Widerruf oder eine Änderung der Stimmabgabe durch Briefwahl gelten die vorstehenden Angaben zu den Möglichkeiten der Übermittlung und zu den Fristen entsprechend.

Auch bevollmächtigte Intermediäre, Aktionärsvereinigungen und Stimmrechtsberater gemäß § 134a AktG sowie diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Personen können sich der Briefwahl bedienen.

Weitere Hinweise zur Briefwahl sind auf den Stimmrechtskarten, welche den ordnungsgemäß angemeldeten Aktionären zugesandt werden, enthalten und unter dem Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ einsehbar.

5.

VERFAHREN FÜR DIE STIMMRECHTSABGABE DURCH EINEN BEVOLLMÄCHTIGTEN

Aktionäre, die die Hauptversammlung nicht persönlich verfolgen und/oder ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben möchten, haben die Möglichkeit, ihr Stimmrecht durch einen Bevollmächtigten, beispielsweise durch einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung, einen Stimmrechtsberater, die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter oder einen sonstigen bevollmächtigten Dritten, ausüben zu lassen. Auch in diesen Fällen sind jeweils eine fristgemäße Anmeldung und der Nachweis des Anteilsbesitzes zum Nachweisstichtag erforderlich.

Gemäß § 67a Abs. 4 AktG ist Intermediär eine Person, die Dienstleistungen der Verwahrung oder der Verwaltung von Wertpapieren oder der Führung von Depotkonten für Aktionäre oder andere Personen erbringt, wenn die Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien von Gesellschaften stehen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben. Der Begriff Intermediär umfasst demnach insbesondere Kreditinstitute im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Nr. 1 der sogenannten Kapitaladäquanzverordnung (Verordnung (EU) Nr. 575/2013).

Die Erteilung einer Vollmacht ist sowohl vor als auch während der Hauptversammlung zulässig. Zur Vollmachtserteilung kommen Erklärungen sowohl gegenüber dem Bevollmächtigten als auch gegenüber der Gesellschaft in Betracht. Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

Vor und während der Hauptversammlung können die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft elektronisch über das unter der Internetadresse

www.renk-ag.com

über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugängliche Aktionärsportal unter Nutzung der hierfür bereitgestellten Anwendung erfolgen. Die Möglichkeit besteht ab dem 10. Dezember 2020 (00:00 Uhr MEZ) bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung.

Vor der Hauptversammlung können die Erteilung von Vollmachten, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung alternativ durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft an die E-Mail-Adresse

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

erfolgen. Sollten Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen, werden Sie gebeten, das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular zur Erteilung einer Vollmacht an einen Dritten zu verwenden, welches sich auf der Rückseite Ihrer Stimmrechtskarte befindet. Erfolgt die Erteilung oder der Nachweis der Vollmacht oder deren Widerruf durch eine Erklärung gegenüber der Gesellschaft per E-Mail, so muss diese der Gesellschaft unter der vorstehend genannten E-Mail-Adresse bis zum 21. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ) zugehen.

Bevollmächtigte können nicht physisch an der virtuellen Hauptversammlung teilnehmen. Sie können das Stimmrecht aus den von ihnen vertretenen Aktien lediglich im Wege der Briefwahl oder durch Erteilung von (Unter-)Vollmacht, insbesondere an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ausüben. Damit ein Bevollmächtigter die virtuelle Hauptversammlung über das Aktionärsportal verfolgen und eine Briefwahl oder eine Erteilung von (Unter-)Vollmacht auch auf elektronischem Weg über das Aktionärsportal vornehmen kann, benötigt dieser die auf der Stimmrechtskarte befindlichen Zugangsdaten des Aktionärs für das Aktionärsportal.

Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform (§ 126b BGB), wenn weder ein Intermediär noch eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigt wird.

Bei der Bevollmächtigung von Intermediären, Aktionärsvereinigungen oder anderen diesen nach § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellten Personen oder Institutionen sind in der Regel Besonderheiten zu beachten. Aktionäre, die einen Intermediär, eine Aktionärsvereinigung oder eine andere diesen gemäß § 135 Abs. 8 AktG gleichgestellte Person oder Institution bevollmächtigen wollen, werden gebeten, etwaige Besonderheiten der Vollmachtserteilung bei den jeweils zu Bevollmächtigenden zu erfragen und sich mit diesen abzustimmen.

Die Gesellschaft bietet den Aktionären zudem an, Vollmachten an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu erteilen. Diesen müssen neben einer Vollmacht zudem auch Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Die Stimmrechtsvertreter sind verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Eine Ausübung der Stimmrechte durch die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft nach eigenem Ermessen ist nicht möglich. Aufträge zu Wortmeldungen oder Fragen, zum Stellen von Anträgen oder zum Einlegen von Widersprüchen gegen Hauptversammlungsbeschlüsse nehmen die Stimmrechtsvertreter nicht entgegen.

Vor und während der Hauptversammlung kann die Ausübung des Stimmrechts im Wege der Vollmacht an die Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft über das Aktionärsportal der Gesellschaft unter Nutzung der hierfür bereitgestellten Anwendung erfolgen. Die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter über das Aktionärsportal ist ab dem 10. Dezember 2020 (00:00 Uhr MEZ) bis zum Beginn der Stimmenauszählung in der virtuellen Hauptversammlung möglich. Über das Aktionärsportal kann auch während der Hauptversammlung bis zum Beginn der Stimmenauszählung eine etwaige zuvor über das Aktionärsportal erteilte Vollmacht und Weisung geändert oder widerrufen werden.

Vor der Hauptversammlung kann die Bevollmächtigung der Stimmrechtsvertreter der Gesellschaft alternativ durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Soll von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden, wird gebeten für die Erklärung das von der Gesellschaft zur Verfügung gestellte Formular zur Vollmachts- und Weisungserteilung an die von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu verwenden, welches auf der Stimmrechtskarte abgedruckt ist. Die Erklärung muss der Gesellschaft bis spätestens zum Ablauf des 21. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ) unter nachfolgender Adresse zugehen (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
c/o Computershare Operations Center
80249 München
Fax: + 49 89 30903-74675
E-Mail: anmeldestelle@computershare.de

Nähere Einzelheiten zur Teilnahme an der Hauptversammlung sowie zur Vollmachts- und Weisungserteilung erhalten die Aktionäre zusammen mit der Stimmrechtskarte zugesandt. Entsprechende Informationen sind auch im Internet unter

www.renk-ag.com

zugänglich.

6.

ERGÄNZUNGSANTRÄGE ZUR TAGESORDNUNG AUF VERLANGEN EINER MINDERHEIT NACH § 122 ABS. 2 DES AKTIENGESETZES

Aktionäre, deren Anteile allein oder zusammen den zwanzigsten Teil (5 %) des Grundkapitals oder allein oder zusammen den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen (dies entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – 195.313 Aktien), können verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Ergänzungsverlangen müssen der Gesellschaft schriftlich mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung (§ 1 Abs. 3 Satz 4 COVID-19-Gesetz) – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen –, also bis spätestens zum Ablauf des 7. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ), zugehen. Später zugegangene Ergänzungsverlangen werden nicht berücksichtigt. Die Antragsteller haben nach § 122 Abs. 2 i.V.m. § 122 Abs. 1 Satz 3 AktG nachzuweisen, dass sie seit mindestens 90 Tagen vor dem Tag des Zugangs des Verlangens Inhaber der Aktien sind. Bei Berechnung dieser Frist sind § 70 AktG und § 121 Abs. 7 AktG zu beachten. Für den Nachweis reicht eine entsprechende Bestätigung des depotführenden Instituts in Textform (§ 126b BGB) aus. Der Nachweis hat in deutscher oder englischer Sprache zu erfolgen. Die Aktionäre werden gebeten, entsprechende Ergänzungsverlangen an die folgende Adresse zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
Vorstand
Gögginger Str. 73
86159 Augsburg
Telefax: +49 (0)821 5700 552
E-Mail: Hauptversammlung@renk.biz

Bekanntzumachende Ergänzungsverlangen der Tagesordnung werden – soweit sie nicht mit der Einberufung bekannt gemacht wurden – unverzüglich nach Zugang des Verlangens im Bundesanzeiger bekannt gemacht und solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten. Sie werden außerdem unter der Internetadresse

www.renk-ag.com

bekannt gemacht und den Aktionären mitgeteilt.

7.

GEGENANTRÄGE UND WAHLVORSCHLÄGE NACH § 126 ABS. 1, § 127 DES AKTIENGESETZES

Die Aktionäre können Gegenanträge gegen Vorschläge von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Punkten der Tagesordnung an die Gesellschaft stellen sowie Wahlvorschläge zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern machen. Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein; bei Wahlvorschlägen bedarf es einer Begründung nicht. Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären zur Hauptversammlung sind jeweils ausschließlich an die folgende Adresse der Gesellschaft zu richten (die Nutzung einer der genannten Übermittlungsmöglichkeiten genügt):

RENK Aktiengesellschaft
Vorstand
Gögginger Str. 73
86159 Augsburg
Telefax: +49 (0)821 5700 552
E-Mail: Hauptversammlung@renk.biz

Anderweitig adressierte Gegenanträge und/oder Wahlvorschläge werden nicht berücksichtigt.

Gegenanträge und Wahlvorschläge von Aktionären, die der Gesellschaft unter der vorstehend angegebenen Adresse mindestens 14 Tage vor der Hauptversammlung – der Tag des Zugangs und der Tag der Hauptversammlung sind dabei nicht mitzurechnen – also bis spätestens zum Ablauf des 7. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ), zugegangen sind, werden einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung unverzüglich über die Internetseite

www.renk-ag.com

zugänglich gemacht (§ 126 Abs. 1 Satz 3, § 127 Satz 1 AktG).

Die Gesellschaft kann von einer Zugänglichmachung eines Gegenantrags und seiner Begründung sowie eines Wahlvorschlags absehen, wenn einer der Ausschlusstatbestände des § 126 Abs. 2 AktG vorliegt. Wahlvorschläge werden zudem nur zugänglich gemacht, wenn sie den Namen, den ausgeübten Beruf und den Wohnort der vorgeschlagenen Person enthalten.

Nach der gesetzlichen Konzeption des COVID-19-Gesetzes ist das Recht der Aktionäre, in der virtuellen Hauptversammlung (Gegen-)Anträge und Wahlvorschläge zu Punkten der Tagesordnung sowie Geschäftsführungsanträge zu stellen, ausgeschlossen. Übermittelte Gegenanträge, soweit sie sich nicht in der Ablehnung eines Beschlussvorschlages der Verwaltung erschöpfen, sowie Wahlvorschläge werden daher in der Hauptversammlung nicht zur Abstimmung gestellt und auch nicht anderweitig behandelt.

8.

FRAGEMÖGLICHKEIT IM WEGE DER ELEKTRONISCHEN KOMMUNIKATION

Gemäß § 1 Abs. 1, Abs. 2 COVID-19-Gesetz wird den Aktionären eine Fragemöglichkeit im Wege der elektronischen Kommunikation eingeräumt. Der Vorstand hat mit Zustimmung des Aufsichtsrats vorgegeben, dass Fragen bis spätestens zwei Tage vor der Versammlung im Wege elektronischer Kommunikation einzureichen sind. Der Vorstand wird nach pflichtgemäßem, freiem Ermessen entscheiden, welche Fragen er wie beantwortet.

Zur Hauptversammlung angemeldete Aktionäre können ihre Fragen bis 19. Dezember 2020 (24:00 Uhr MEZ) über das unter der Internetadresse

www.renk-ag.com

über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugängliche Aktionärsportal an die Gesellschaft übermitteln. Nach Ablauf der vorstehenden Frist eingereichte Fragen können nicht berücksichtigt werden. Es ist vorgesehen, die Fragensteller im Rahmen der Fragenbeantwortung grundsätzlich namentlich zu nennen. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

www.renk-ag.com

unter dem Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ entnommen werden.

9.

MÖGLICHKEIT DES WIDERSPRUCHS GEGEN BESCHLÜSSE DER HAUPTVERSAMMLUNG

Ordnungsgemäß angemeldete Aktionäre, die ihr Stimmrecht schriftlich, im Wege der elektronischen Kommunikation oder über Vollmachtserteilung ausgeübt haben, können vom Beginn bis zum Ende der Hauptversammlung über das unter der Internetadresse

www.renk-ag.com

über den Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugängliche Aktionärsportal auf elektronischem Weg Widerspruch gegen Beschlüsse der Hauptversammlung zu Protokoll des Notars erklären.

10.

ÜBERTRAGUNG DER HAUPTVERSAMMLUNG IM INTERNET; WEITERGEHENDE ERLÄUTERUNGEN AUF DER INTERNETSEITE DER GESELLSCHAFT UND VERÖFFENTLICHUNGEN IN ANDEREN MEDIEN

Diese Einladung zur Hauptversammlung, die der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Unterlagen, einschließlich der erforderlichen Informationen nach § 124a AktG, Anträge von Aktionären sowie weitergehende Erläuterungen zu den Rechten der Aktionäre sind ab Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft unter

www.renk-ag.com

unter dem Link „Investor Relations“ abrufbar. Die zugänglich zu machenden Unterlagen werden auch während der Hauptversammlung am 22. Dezember 2020 dort zugänglich sein.

Aktionäre, die sich zur Hauptversammlung angemeldet haben, können die gesamte Hauptversammlung am 22. Dezember 2020, ab 10:00 Uhr MEZ live unter der Internetadresse

www.renk-ag.com

über das unter dem Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ zugängliche Aktionärsportal verfolgen. Die Verfolgung der Hauptversammlung im Internet ermöglicht keine Teilnahme im Sinne des § 118 Abs. 1 S. 2 AktG.

11.

INFORMATIONEN ZUM DATENSCHUTZ FÜR AKTIONÄRE

Im Rahmen der Hauptversammlung der Renk Aktiengesellschaft werden personenbezogene Daten verarbeitet. Einzelheiten dazu können unseren Datenschutzinformationen unter

www.renk-ag.com

unter dem Link „Investor Relations/Hauptversammlung“ entnommen werden. Aktionäre, die einen Vertreter bevollmächtigen, werden gebeten, diesen über die Datenschutzinformationen zu informieren.

12.

TECHNISCHE HINWEISE ZUR VIRTUELLEN HAUPTVERSAMMLUNG

Für die Verfolgung der virtuellen Hauptversammlung sowie zur Nutzung des Aktionärsportals und zur Ausübung von Aktionärsrechten wird eine Internetverbindung benötigt und ein internetfähiges Endgerät mit Tonausgabe. Um die Bild- und Tonübertragung der Hauptversammlung optimal wiedergeben zu können, wird eine stabile Internetverbindung mit einer ausreichenden Übertragungsgeschwindigkeit empfohlen.

Für den Zugang zum internetgestützten Aktionärsportal der Gesellschaft benötigen Sie Ihre Stimmrechtskarte, welche Sie nach ordnungsgemäßer Anmeldung unaufgefordert übersendet bekommen. Auf dieser Stimmrechtskarte finden sich Ihre individuellen Zugangsdaten, mit denen Sie sich im Aktionärsportal anmelden können.

Um das Risiko von Einschränkungen bei der Ausübung von Aktionärsrechten durch technische Probleme während der virtuellen Hauptversammlung zu vermeiden, wird empfohlen – soweit möglich – die Aktionärsrechte (insbesondere das Stimmrecht) bereits vor Beginn der Hauptversammlung auszuüben. Im Aktionärsportal ist die Ausübung des Stimmrechts ab dem 10. Dezember 2020 (00:00 Uhr MEZ) möglich.

13.

VERÖFFENTLICHUNG DIESER EINBERUFUNG

Die Einberufung der Hauptversammlung ist im Bundesanzeiger vom 20. November 2020 veröffentlicht und wurde solchen Medien zur Veröffentlichung zugeleitet, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Informationen in der gesamten Europäischen Union verbreiten.

 

Augsburg, 18. November 2020

Renk Aktiengesellschaft

– Vorstand –

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